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W226 1436732-2•BVwG W226 1436732-2
W226 1436732-2Tribunale amministrativo federale21 ott 2015
Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung
W226 1430787-3/3E
W226 1430786-3/2E
W226 1430788-3/3E
W226 1430789-3/3E
W226 1430790-3/3E
W226 1436732-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX ; 2.) der XXXX ;
3. ) des XXXX ; 4.) der XXXX , 5.) der XXXX und 6.) der XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.09.2015, 1.) Zl. 830293101-1626085; 2.) Zl. 830293210-1626072; 3.) Zl. 830293308-1626064; 4.) Zl. 830293406-1626030; 5.) Zl. 830293504-1626021 und 6.) 830540910-1645921 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge BF 1 genannt) - ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben angehört - reiste gemäß eigenen Angaben zusammen mit seiner Ehegattin (in weiterer Folge BF 2 genannt) und den gemeinsamen Kindern (in weiterer Folge BF 3-5 genannt) am 03.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage seines russischen Inlandsreisepasses und seiner russischen Geburtsurkunde einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Die Beschwerdeführer brachten im Erstverfahren hinsichtlich ihres Fluchtgrundes im Wesentlichen vor, BF 1 habe im Jahr XXXX neun Monate auf einer Baustelle gearbeitet; sie hätten ein Krankenhaus gebaut und er habe diese neun Monate kein Geld bekommen. Er habe den Arbeitgeber angezeigt und seither habe er Probleme gehabt. Ständig seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten in bedroht, sodass er die Anzeige zurückziehe. BF 1 habe sich geweigert und gesagt, er brauche sein Geld. BF 1 sei zweimal mitgenommen worden; einmal im XXXX für XXXX , wobei man ihm nichts angetan habe. Beim zweiten Mal habe man ihn mit Wasserflaschen geschlagen und mit Strom gefoltert. Dann habe man seinen älteren Sohn entführt. Am selben Tag habe jemand einen Zettel in den Hof des BF 1 geworfen, auf dem sie XXXX verlangt hätten. Sie hätten gemeint, BF 1 habe XXXX als Kompensationsgeld (Ablöse für während des Krieges zerstörtes Haus) vom Staat bekommen. Das habe er aber nicht bekommen und so viel Geld habe er auch nicht gehabt. Drei Tage nach der Entführung seines Sohnes seien Leute um 3 Uhr in der Nach in sein Haus eingedrungen. Der Bruder des BF 1 sei auch dort gewesen. Sie hätten BF 1 gedroht, er müsse bis am nächsten Tag das Geld zum Markt bringen, sonst würde er seinen Sohn nicht mehr wiedersehen. BF 1 habe gesagt, dies sei nicht möglich. Alles was er machen könne, sei das Haus zu verkaufen. Er habe es in der Folge für XXXX verkauft und für XXXX seinen Sohn freigekauft. Nach einer Woche seien sie wiedergekommen und hätten die restlichen XXXX verlangt. Danach habe BF 1 die Auslandsreisepässe beantragt und einige Zeit in XXXX gelebt. Inzwischen seien die Leute zweimal zu seiner Frau, BF 2, die bei ihren Eltern gelebt habe, gekommen. Sie hätten BF 2 gedroht, sie würden sie wie eine andere Familie aus ihrem Dorf umbringen, wenn BF 1 das Geld nicht bezahlen würde. Sobald sie ihre Pässe bekommen hätten, seien sie ausgereist. BF 1 habe zu seiner Tante nach Kasachstan reisen, aber seine Verwandten hätten gemeint, man könne sie dort finden.
Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden vom Bundesasylamt in vollem Umfang abgewiesen und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer 1-5 Beschwerden, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013, Zl. D11 430787-1/2012/8E (in Bezug auf BF1), u.a. als unbegründet abgewiesen wurden.
I.3. Am 07.03.2013 stellten BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 jeweils einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die in Österreich geborene Tochter (in weiterer Folge BF 6 genannt) stellte am 23.04.2013 im Wege ihrer gesetzlichen Vertreter einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 07.03.2013 stattgefundenen Erstbefragung "Folgeantrag" durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF1 hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, diese hätten sich nicht verändert und seien immer noch die gleichen wie im ersten Verfahren. Sie könnten nicht in die Heimat zurück, weil sein Bruder dort Probleme mit der tschetschenischen Behörde habe und diese bei seinem Bruder nach ihm gefragt habe. Weiters gab BF 1 unmissverständlich an, er habe keine neuen Fluchtgründe. Er stelle einen neuerlichen Antrag, weil das erste Verfahren negativ entschieden worden sei. Auch BF 2 wurde am selben Tag einer solchen Befragung unterzogen und gab ebenfalls an, sie hätten keine neuen Fluchtgründe und würden auf Grund des negativen Erstverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutzes stellen.
I.4. Am 20.03.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der BF 1 hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen angab, gab er an, er habe vor einer Woche in einem Telefonat mit seinem Bruder erfahren, er sei vor vier Monaten in XXXX wegen seiner Unterschrift zum Gericht geladen worden. 2010 oder 2011 hätten er und sein Bruder als Zeugen etwas unterschrieben; man habe ihnen versprochen, sie würden deswegen keine Probleme bekommen und lediglich als Zeugen anwesend sein und unterschreiben. Sein Bruder sei gegen seinen Willen zum Gericht gebracht worden. Es sei den Behörden bekannt, dass man BF 1 jederzeit abschieben könne. Sein Bruder erzähle ihm nicht alles, da er sich Sorgen um BF 1 mache und habe versprochen wieder anzurufen. Näher zu dem betreffenden Vorfall befragt, gab BF 1, er habe mit seinem Bruder, seinem Schwager - der mittlerweile bei ihm und seiner Familie in Österreich wohne - und einem Freund auf einer Baustelle am Bahnhof in XXXX gearbeitet. Es sei ein Mann zu ihnen gekommen und habe gefragt, wer seinen Reisepass bei sich hätte. Da BF 1 und sein Bruder ihre Pässe bei sich gehabt hätte, seien sie gebeten worden, zur Polizeiinspektion am Bahnhof mitzukommen. Der Polizist habe keinen Schlüssel gehabt und sie hätten über den Zaun klettern müssen. Auf der Inspektion sei ein weiterer Mann gewesen, der ihnen etwas vorgelesen und sie anschließend gebeten habe, dieses Schriftstück zu unterzeichnen. Dies hätten sie - BF 1 ohne es zu lesen - gemacht und dann wieder gehen dürfen. Nun werde behauptet, er habe jemanden irgendwohin gefahren. Sein Bruder sei nicht bei Gericht gewesen, sondern zwei Tage lang irgendwo festgehalten und danach freigelassen worden.
BF 2 wurde am 09.04.2013 ebenfalls einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, bei der sie angab, der Bruder des BF 1 hätte vor kurzem angerufen und gesagt, BF 1 drohe immer noch Gefahr im Heimatland. Näher konnte sie das Problem jedoch nicht beschreiben.
I.5. Am 19.06.2013 wurden BF 1 und BF 2 neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. BF 1 gab im Wesentlichen an, sein Bruder habe ihm die Vorladung schicken wollen; diese sei bis jetzt noch nicht angekommen. Auch habe er seit dem genannten Telefonat keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und BF 1 wisse auch nicht wo sich sein Bruder, der irgendwohin gehen habe wollen, aufhalte. Er wiederholte sein Vorbringen und ergänzte, man habe bei seinem Bruder oft nach ihm gefragt. Man habe seinen Bruder in eine Art Gefängnis mitgenommen und zwei Tage lang verprügelt. Von einem Freund habe BF 1 erfahren, dass sein Bruder danach im Krankenhaus gelegen sei. Man werfe ihnen vor, sie hätten irgendwelche bewaffneten Leute mit dem Auto wohin gebracht. Seit er mit seinem Bruder vor ca. fünf bis sechs Monaten telefoniert habe, habe er keinen Kontakt mehr mit ihm. Er habe nach Kasachstan gehen wollen. Sein Schwager, der ebenfalls in Österreich aufhältig sei, sei auch bei dem Vorfall dabei gewesen. Er sei jedoch vor ca. einem Monat einfach weggegangen und habe gesagt, er fahre nach XXXX . Er habe sich nie gemeldet; sie wüssten, dass er sich eventuell nicht in Österreich aufhalte. BF 2 gab an wegen der Probleme ihres Mannes nicht in die Heimat zurückkehren zu können, konnte aber nur vage etwas zu den Problemen des BF 1 schildern.
I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes jeweils vom 27.06.2013, Zl. 13 02.2931 - BAG u.a., mit welchen die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurden, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation der Beschwerdeführer getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das erste Asylverfahren der Beschwerdeführer sei rechtskräftig.
Das neue Vorbringen der BF 1 und BF 2 sei insbesondere ohne jedwede Beweismittel nicht glaubhaft und nachvollziehbar, vielmehr gehe das Bundesasylamt davon aus, die Beschwerdeführer hätten eine neue Fluchtgeschichte konstruiert, um ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden. Trotz der in Österreich familiären Anknüpfungspunkte in Österreich stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Schließlich wurde dargelegt, eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens käme nicht in Betracht, da keinem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
I.7. Mit Schreiben vom 10.07.2013 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und wiederholten im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen. Ergänzend brachten sie vor, der Bruder des BF 1 sei - gemäß Aussagen seines Freundes - von Leuten in Tarnunformen abgeholt worden.
I.8. Am 22.10.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher BF 1 und BF 2 teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
I.9. Am 04.12.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache die öffentliche mündliche Verhandlung fort, an welcher BF 1 und BF 2 teilnahmen. Das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte erneut auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
I.10. Mit Schreiben vom 15.12.2014 übersendeten die Beschwerdeführer folgendes Dokumentenkonvolut: Schulbesuchsbestätigung für BF 3 und BF 4, Deutschkursanmeldung für BF 1, Arztbriefe vom 19.03.2014 betreffend BF 1 sowie vom 29.10.2014 betreffend BF 3, BF 4 und BF 5.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen jeweils vom 27.05.2015, Zlen. W129 1430787-2/16E u.a. die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG ab und verwies die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§75 Abs. 20 AsylG). In der Entscheidung betreffend den BF1, auf dessen Fluchtgründe sich die Beschwerdeführer beziehen, wurde dabei wie folgt ausgeführt:
"Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen. Er gelangte am 03.12.2011 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag Antrag auf internationalen Schutz, welcher im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgewiesen wurde; am 07.03.2013 stellte er gegenständlichen Folgeantrag.
Der Beschwerdeführer ist sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet und lebt in Österreich mit seiner Frau (BF 2) und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern (BF 3-6), deren Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des jeweils angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag abgewiesen wurde (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wurde aufgehoben; gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das jeweilige Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen).
In Österreich leben zwei Cousins des Beschwerdeführers; im Herkunftsstaat leben zwei Schwestern, ein Bruder, zwei Halbbrüder, ein Onkel sowie Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers.
Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die beschwerdeführende Partei ist unbescholten.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Die beschwerdeführende Partei versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation; sie hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich."
Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage in Tschetschenien/in der Russischen Föderation beurteilte das BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung das individuelle Vorbringen zu den Fluchtgründen wie folgt:
"Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den er Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.
Zu Beginn sei darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer (insbesondere der Eltern BF1 und BF2) schon im ersten Verfahrensgang hinsichtlich ihrer Fluchtgründe nicht als glaubwürdig erachtet wurde. Dies wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. D11 430787-1/2012/8E, das Erstverfahren des BF1 betreffend, bereits ausführlich beweiswürdigend dargelegt. Überdies wurde dieser Umstand den Beschwerdeführern im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Rahmen des zweiten Rechtsganges vorgehalten, woraufhin die Beschwerdeführer lediglich lächelten und mit den Achseln zuckten und auf die nochmalige Nachfrage, ob die Geschichte von der Entführung ihres Kindes stimme, sogar lächelnd dem Kopf schüttelten, obwohl im (höchst unwahrscheinlichen) Falle der Richtigkeit des damaligen Vorbringens wenigstens zu erwarten gewesen wäre, dass BF1 und BF2 den Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens beteuert hätten. Aus der mangelnden Bestreitung, ihr Vorbringen im Erstverfahren entspreche der Wahrheit, muss das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon ausgehen, dass die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführer zum Zwecke der Erlangung des Asylstatus konstruiert war.
Auch in diesem Verfahren zeigten sich im neuen Vorbringen der Beschwerdeführer, wie im Folgenden ausgeführt wird, erneut eklatante Widersprüche, die die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer in Frage stellten:
Vor dem Bundesasylamt gab BF 1 in seiner ersten Einvernahme am 20.03.2013 vor dem damaligen Bundesasylamt an, er habe "vor einer Woche" - also ca. Mitte XXXX - von seinen neuerlichen Problemen in seiner Heimat erfahren. Bei seiner zweiten Einvernahme am 19.06.2013 gab er zu Protokoll, keinen Kontakt mehr mit seinem Bruder zu haben. Weiters gab er an, sein Bruder habe im vor fünf oder sechs Monaten - also bereits im XXXX - gesagt, dass Vorladungen zum Gericht gekommen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe BF 1 den letzten Kontakt mit seinem Bruder gehabt. Bereits hier ergibt sich eindeutig schon ein massiver Widerspruch, zu welchem konkreten Zeitpunkt BF 1 von seinen neuerlichen Problemen erfahren habe. Dieser Widerspruch hat sich im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.10.2013 weiter verdichtet. BF 1 gab zunächst an, den letzten Kontakt mit seinem Bruder vor ca. zehn Monaten - also im Dezember 2012 - gehabt zu haben. Hinsichtlich des neuen Problems habe er - so BF 1 - ca. dreimal mit seinem Bruder telefoniert. Beim ersten Mal habe der Bruder mitgeteilt, dass sie wegen der geleisteten Unterschriften vorgeladen worden seien. Beim zweiten Mal habe der Bruder erzählt, man habe ihn unter dem Vorwand, ihn zu Gericht zu bringen, abgeholt, jedoch woanders hingebracht und dort verprügelt. Beim dritten Telefonat, welches ca. ein Monat nach dem zweiten Telefonat - und nach seinen eigenen Angaben ca. im Dezember 2012 - stattgefunden habe, habe der Bruder den BF1 lediglich aufgefordert, dieser solle nicht zurückkommen. Abgesehen davon, dass bereits die Darstellung der Telefonate hinsichtlich der Anzahl bereits widersprüchlich zu seinen bisherigen Aussagen ist, hat BF 1 diesen Angaben nach bereits seit mindestens November 2012 von seinen neuerlichen Problemen gewusst und hätte diese Probleme bereits im Erstverfahren, welches erst im Februar 2013 abgeschlossen war, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Mitwirkung vorbringen müssen.
Unplausibel erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch das Vorbringen rund um jene Ausweiskontrolle, welche die asylrelevanten Probleme des gegenständlichen Zweitverfahrens ausgelöst haben soll. So ist es lebensfremd, dass ein Polizist, der Zeugen für einen (wenn auch durch die Polizei konstruierten) Vorfall sucht, keinen Schlüssel zur Polizeistation bzw. den diese umrundenden Zaun hat und die Zeugen sowie sich selbst über den Zaun klettern lassen würde. Dass es wenigstens die Möglichkeit des "Anläutens" gegeben haben muss und dass dann angeblich tatsächlich angeläutet wurde, fiel dem Beschwerdeführer trotz vorhergehender Nachfrage nach etwaigen Alternativen erst auf Vorhalt ein. Da sich - so BF 1 - zumindest ein weiterer Polizist in dieser zentralen Polizeistation beim Bahnhof befunden habe, hätte ihnen dieser jedoch die Tür öffnen können, insbesondere nachdem ihnen beim Hinausgehen ebenfalls die Türe geöffnet worden sei.
Auch erscheint es lebensfremd und kaum nachvollziehbar, dass das unterfertigte Protokoll erst nach eineinhalb Jahren zu Untersuchungshandlungen der Justiz geführt haben soll, obwohl aus dem Protokoll immerhin staatsfeindliche und terroristische Aktivitäten - BF 1 und sein Bruder hätten illegal bewaffnete Männer transportiert - hervorgehen. Und selbst, wenn man den beiden Brüdern "nur" etwas gezielt unterstellen wollte, stellt sich die Frage, warum die Behörden so lange damit zugewartet haben; zu erwarten wäre auch und gerade in diesem Falle gewesen, dass man die beiden Brüder bereits nach einigen Tagen, spätestens nach einigen Wochen zu Gericht geladen hätte (so wie dies von glaubwürdigen Asylwerbern aus Tschetschenien immer wieder berichtet wird). Unglaubwürdig, da lebensfremd stellte sich auch die Behauptung des BF1 dar, man habe seinen Bruder trotz dieser staatsfeindlichen Anschuldigungen auf freiem Fuß gelassen und ihm angekündigt, man werde vor der Gerichtsverhandlung kommen und ihn abholen. Alleine diese "Warnung" bedingt bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte zuvor untertaucht, insbesondere dann, wenn es sich um konstruierte Vorwürfe handelt und sich der Angeklagte bewusst ist, zuvor ein unrichtiges Protokoll und Geständnis unterfertigt zu haben.
Als ebenso widersprüchlich erweist sich die Behauptung des BF1 im Rahmen der Erstbefragung, sein Bruder habe im Telefonat keine Details erzählt, obwohl BF1 vor der belangten Behörde dann doch recht viele Details dieser Telefonate zu Protokoll geben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht den kursorischen Charakter einer Erstbefragung, hält aber fest, dass BF1 von sich aus dort zu Protokoll gab, sein Bruder habe ihm keine Details zur asylrelevanten Gefährdung am Telefon mitteilen können, obwohl letztlich angeblich genau das Gegenteil der Fall war.
Als widersprüchlich erweist sich auch das Vorbringen in Bezug auf den zum Schein vorgelesenen Inhalt des Protokolls. BF1 unterschrieb das Protokoll ungelesen, jedoch nach Vorlesen durch den Beamten. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete BF1, der Beamte habe etwas über ein Suchtgiftdelikt vorgelesen, bei welchem BF1 zufällig Zeuge geworden sei (tatsächlich sei im Protokoll aber gestanden, dass BF1 und sein Bruder bewaffnete Männer chauffiert hätten), beim Bundesasylamt wusste BF1 jedoch nicht, was ihm (zum Schein) vorgelesen worden sei. Auf Vorhalt räumte BF1 ein, er habe diesen Umstand bei der Befragung vor dem Bundesasylamt vergessen. Dies wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch als Schutzbehauptung qualifiziert, da zu erwarten ist, dass ein glaubwürdiger Asylwerber auch zwei Jahre nach seiner (heimatlichen) Polizeibefragung zumindest die Eckpunkte der damaligen Amtshandlung wiedergeben kann. Umgekehrt fehlt im Vorbringen des BF1 vor dem Bundesasylamt jeglicher Hinweis darauf, was tatsächlich im Protokoll gestanden sein soll, nämlich der Transport illegal bewaffneter Männer durch BF1 und seinen Bruder, sodass auch dieser Umstand zu Lasten der Glaubwürdigkeit des BF1 ausgelegt werden muss.
Auch die Befragung der BF2 lässt die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer in Zweifel ziehen: Gleich zu Beginn ihrer Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde BF 2 befragt, ob sie hinsichtlich ihres Vorbringens beim Bundesasylamt oder in der Beschwerde etwas richtig stellen oder ergänzen wolle. BF 2 gab an, alles gesagt zu haben. Kurz darauf gab BF 2 hinsichtlich ihrer Fluchtgründe jedoch (kurz und knapp) an, ihr Bruder sei entführt worden, was bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erwähnt wurde. Als sie vom vorsitzenden Richter darauf aufmerksam gemacht wurde, sie habe dies vor dem Bundesasylamt nicht angegeben, daher wäre zu erwarten gewesen, dass sie dieses Novum gleich zu Beginn der Verhandlung bei der Frage nach Richtigstellung bzw. Ergänzung angibt. BF 2 schwieg auf diesen Vorhalt hin lediglich. Als sie weiter vom vorsitzenden Richter dazu befragt wurde - und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Entführung ihres Bruders, der erst Anfang September 2013 freiwillig aus Österreich zurück in die Heimat gereist war, nicht der (nachträgliche) Fluchtgrund für die Stellung des Folgeantrags im März 2013 sein könne - gab BF 2 erneut nach kurzem Nachdenken lediglich die Entführung ihres Bruders an. Erst nach weiterem Nachfragen, gab BF 2 an, wegen der Probleme ihres Mannes den Folgeantrag gestellt zu haben. Sie wurde vom damaligen Richtersenat aufgefordert genauere Angaben zu tätigen; dem kam BF 2 jedoch erst nach mehrfacher nachdrücklicher Aufforderung nach und gab an, der Bruder ihres Mannes habe diesen angerufen und gesagt, es gebe irgendetwas wegen irgendeiner Unterschrift und dass er abgeholt und geschlagen worden sei. Mehr könne sie nicht sagen. Auch zur Entführung ihres Bruders könne sie nicht mehr sagen. Ihre Mutter habe ihr von der Entführung erzählt und zwar habe sie wortwörtlich gesagt: "Komme auch keinen Fall zurück! XXXX ist abgeholt worden!"
Auf Nachfrage, ob dies genau ihre Worte waren, bestätigte BF 2 dies. Auf Vorhalt BF 1 habe zuvor bei seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung angegeben, ihre Mutter habe eine Art Code am Telefon verwendet, um ihr die Entführung ihres Bruders mitzuteilen, bestritt BF2 die Existenz eines solchen Codes zunächst sogar ausdrücklich und behauptete erst danach, es habe doch einen Code gegeben. Diesen Code konnte BF 2 jedoch nicht bzw. erst nach mehreren Rückfragen und "helfenden" Hinweisen des vorsitzenden Richters halbwegs richtig wiedergeben, woraus sich insgesamt schließen lässt, das dieses Vorbringen nicht glaubwürdig ist.
In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, dass das gesamte Vorbringen (nicht nur des Erstverfahrens sondern auch des gegenständlichen Folgeverfahrens) als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten ist; es besteht keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen.
Darüber hinaus ist erneut in diesem Zusammenhang auf die zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Wie schon weiter oben erwähnt: Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Fall ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl."
Zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung führte das BVwG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zuletzt aus wie folgt:
"§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
II.3.5.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.
II.3.5.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
BF 2 brachte vor, in Österreich zwei Cousinen, einen Cousin sowie eine Schwester zu haben. Mangels wechselseitiger Abhängigkeiten und angesichts der unterdurchschnittllichen Intensität der wechselseitigen Besuche besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, sodass eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung auch in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingriffen wird und bejahendenfalls, ob auch dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 03.12.2011 illegal nach Österreich und stellte nach einem ersten bereits abgeschlossenen ersten Asylverfahren am 07.03.2013 einen zweiten, letztlich ebenfalls unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon seine nicht allzu lange Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).
Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der ersten erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (Zustellung mit 06.11.2012) seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte somit bereits knapp ein Jahr nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).
Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während des dreieinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesland entstandene außergewöhnliche Integration der beschwerdeführenden Partei schließen lassen: Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Weiters besucht der Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen von der Teilnahme an Deutschkursen - keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied in Vereinen bzw. sonstigen Organisationen oder leistet gemeinnützige Arbeit.
Der Beschwerdeführer weist marginale Kenntnisse der deutschen Sprache auf - doch selbst wenn das Sprachniveau deutlich höher wäre, wäre anzumerken, dass aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann, und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der beschwerdeführenden Partei die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die beschwerdeführende Partei ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor Verwandte befinden. Der Beschwerdeführer spricht sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. der tschetschenischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Unter den angeführten Aspekten erweist sich ein Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei als gerechtfertigt.
Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).
Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt, dass diese an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte kann zum derzeitigen Zeitpunkt die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung nicht erkannt werden.
Somit war gem. § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen."
Am 16.07.2015 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin eine Vollmacht an die belangte Behörde.
Am 17.09.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Der BF 1 gab an, in der Lage zu sein, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten, es gehe ihm gut.
Er werde am 21.09.2015 einen Deutschkurs beginnen, bereits 2012 oder 2013 habe er einen Monat lang einen Deutschkurs besucht. Es gäbe noch Verwandte der Frau in Österreich, zu Hause habe er mit den Cousins Kontakt. Sie seien in der Grundversorgung, er habe aber bei der Gemeinde gearbeitet. Er habe einen Deutschkurs besucht und werde wieder einen Kurs besuchen. Auch sei er beim Roten Kreuz gewesen, doch dort habe man ihn nicht genommen, sie hätten sehr viele Leute. Er lerne zu Hause auf dem Computer Deutsch, er könne "ein wenig in Deutsch schreiben und verstehen". Er spreche auch Deutsch, brauche aber Zeit, um vorher nachzudenken. In Vereinen sei er nicht tätig, in der Freizeit spiele er Fußball. In Graz gäbe es einen Verein namens " XXXX ", dort rede er und trinke alkoholfreies Bier. Auch sei ihm Arbeit versprochen worden, sollte er österreichische Dokumente haben.
Die BF 2 schilderte in ihrer ergänzenden Einvernahme vom 17.09.2015, dass sie und die Kinder völlig gesund seien, sie selbst sei erneut schwanger. Sie führte zur eigenen Person aus, dass sie in der Heimat mit niemandem Kontakt habe.
Eine Schwester lebe in Österreich als anerkannter Flüchtling, weiters 2 Cousinen und ein Cousin. Eine finanzielle Abhängigkeit zu diesen bestehe aber nicht, die eigene Familie lebe von der Grundversorgung. Sie bemühe sich, mit den Kindern Deutsch zu sprechen, habe selbst leider keine Zeit für Deutschkurse. Die Kinder würden Deutsch sprechen, mit diesen habe sie vor 2 Jahren einen Deutschkurs besucht. Sonst gehe sie in der Freizeit im Park spazieren, sie möchte Kontakt mit Österreichern haben und die Sprache lernen.
Vorgelegt wurden: .) Bestätigung über Schwangerschaft der BF2, voraussichtlicher Geburtstermin XXXX , .) Bestätigung der Marktgemeinde XXXX vom 16.09.2015, wonach der BF1 im Sommer 2015 gearbeitet hat; .) Anmeldeformular für BF1 betreffend Deutschkurs, Grundstufe 1 A1, beginnend 21.09.2015, .) Schreiben für Familie mit unlesbarer Unterschrift vom 15.09.2015 "Persönlichkeitsbeurteilung"; .) Schreiben des XXXX vom 10.09.2015
Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2015 den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe. Darüber hinaus habe sich der Aufenthalt im Bundesgebiet alleine aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens vorübergehend legalisiert. Es seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und verfestigten Integration hervorgekommen. Die BF seien nicht selbsterhaltungsfähig, hätten nur schwache Beziehungspunkte in Österreich. Die erwachsenen BF1 und BF2 würden die deutsche Sprache nur rudimentär beherrschen. Diese hätten die größte Zeit des Lebens in der Russischen Föderation verbracht. Daher könnte auch keine unzumutbare Härte im Falle der Rückkehr erkannt werden.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 24.09.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF 1 seit 2011 mit der Familie in Österreich sei. Der BF1 habe versucht, sich "bestens zu integrieren", zum Beweis dafür habe er zahlreiche Dokumente vorzulegen. Auch sei nicht klar, ob nicht zwei Kinder an Tuberkulose leiden. Beigelegt wurden Schulbesuchsbestätigungen betreffend den BF3 sowie ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2013/2014. Zudem wurde eine "Aufenthaltsbestätigung" der "Pension Feldgrill" vorgelegt, wonach die Familie keine Straftaten oder Störungen gemacht habe, bei "positiver Erledigung des Asylantrages könne eine Fixeinstellung erreicht werden." Die BF1 und BF2 würden nämlich "öfters bei privaten Familien arbeiten und diese seien sehr zufrieden mit der Leistung".
Zuletzt wurde ein Schreiben des XXXX an den Asylgerichtshof vom 09.12.2014 vorgelegt, wonach der BF1 ein toleranter Moslem sei und öfter das Jugendzentrum " XXXX " in Graz besuche. Der BF1 habe Berufserfahrung als Maurer, es wäre für ihn "relativ leicht, in die Arbeitswelt einzusteigen", allerdings "müsse er erst seine Deutschkenntnisse noch wesentlich verbessern".
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 15.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der mehrfachen Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahme des BF 1 und der BF 2 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, bekennen sich zum muslimischen Glauben und stammen aus Tschetschenien.
Die Beschwerdeführer 1 - 5 reisten am XXXX illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Die BF 6 wurde erst am XXXX im Bundesgebiet geboren.
Nach Abweisung dieser Anträge durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof stellten die Beschwerdeführer am 07.03.2013 neuerliche Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 27.06.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Beschwerden - auch der in Österreich geborenen BF 6 - wurden allesamt bezüglich der Spruchpunkte I. und II. mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2015 als unbegründet abgewiesen.
Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer in Tschetschenien, wo der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie bis zur Ausreise gelebt hat. Der BF 1 hat dort eine Schulausbildung absolviert und bis zur Ausreise gearbeitet.
Wie im Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2015 festgehalten, verfügt der BF1 im Herkunftsstaat über 2 Schwestern, einen Bruder, einen Halbbruder, einen Onkel und Cousins und Cousinen.
Im Herkunftsstaat leben weiters die Mutter sowie 3 Brüder der BF2, wie das BVwG im Erkenntnis betreffend die BF2 vom 27.05.2015 festgestellt hat.
Die Beschwerdeführer befanden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz - somit seit Ende 2011 - aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz beinahe durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über die erwähnten Familienangehörigen außerhalb der Kernfamilie zu denen jedoch keine finanzielle Abhängigkeit besteht.
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über geringe soziale und gesellschaftliche Bindungen, nach den Angaben vor der belangten Behörde reduzieren sich diese zudem auf geringe Hilfstätigkeiten des BF 1 und der BF2, die sehr allgemein in der Beschwerde beschrieben werden und für welche eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung nicht vorzuliegen scheint. Der BF 1 hat im Sommer 2015 geringfügig bei der Marktgemeinde Semriach gearbeitet.
Die Beschwerdeführer bezogen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und verfügen über eine aufrechte Meldeadresse in einem Flüchtlingsheim.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten im Jahr 2012 einen sehr kurzen Deutschkurs in der Dauer von 1 Monat. Sie verfügen erkennbar über keine ausgeprägten Deutschkenntnisse, sprechen jedoch Tschetschenisch und Russisch auf hohem - muttersprachlichem - Niveau. Der Drittbeschwerdeführer besucht die Volksschule und verfügt über bessere Deutschkenntnisse als die Eltern.
Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer im Sommer gemeinnützig in seiner Wohnsitzgemeinde gelegentlich Hilfsarbeiten ausgeübt hat. Er geht bisher keiner geregelten, legalen Arbeit nach und ist daher nicht selbsterhaltungsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmert sich um die Kindererziehung Sie geht bisher keiner legalen Arbeit nach und ist daher nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die BF1 und BF2 wurden durch den Asylgerichtshof sowie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach einvernommen, die Entscheidungen vom 27.05.2015 sind nach wie vor eine aktuelle und relevante Entscheidungsgrundlage.
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumente.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und in Österreich sowie ihrer Integration und ihrem Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor längerer Zeit - 2012 - kurze Deutschkurse besuchten und nur über geringe Deutschkenntnisse verfügen, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen bzw. aus der Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung über die Deutschkenntnisse des Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Volksschule, woraus eine Teilnahme am Unterricht in deutscher Sprache ableitbar ist.
Dass der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus auch gelegentlich Arbeiten in seiner Wohnsitzgemeinde übernimmt, ergibt sich aus der vorgelegten Stellungnahme. Aus all diesen Aspekten (Deutschkurs im Jahr 2012, Hilfstätigkeiten in der Wohnsitzgemeinde), kann ein intensive Integration jedoch keinesfalls abgeleitet werden. Im Gegenteil, die wenigen Aspekte einer Integration sind dermaßen unbedeutend, dass weder eine Selbsterhaltungsfähigkeit noch eine vernünftige Teilnahme am sozialen Leben über Jahre hinaus zu erwarten ist. Die erwachsenen Beschwerdeführer haben über Jahre keinerlei integrativen Verhaltensweisen gesetzt, der BF1 hat sich jetzt wieder - nach Jahren - in einem Grundkurs für Deutsche Sprache einschreiben lassen, dieser Kurs beginnt erneut - nach jahrelanger Untätigkeit - auf dem Niveau "Grundstufe 1 A1".
In Österreich sind die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie legal dauerhaft beschäftigt gewesen. Damit kann insgesamt nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden, zumal die kurze geringfügige Beschäftigung des BF1 in der Wohnsitzgemeinde eine solche ist, für welche vom Arbeitgeber keine besondere Bewilligung einzuholen ist.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Sofern die Beschwerdeführer in der fristgerechten Beschwerde erneut die Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Tschetschenien behaupten, ist erneut darauf hinzuweisen, dass bereits in den rechtskräftigen Entscheidungen vom 27.05.2015 diese Frage durch das Bundesverwaltungsgericht geprüft wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei das Vorbringen der Beschwerdeführer über die angeblichen Probleme in Tschetschenien als nicht glaubhaft, sondern vielmehr als völlig unglaubwürdig beurteilt, sodass der neuerliche Hinweis auf diese Probleme im Zusammenhang mit "Sicherheitslage" nicht zielführend sein kann.
Wenn der Erstbeschwerdeführer nämlich die Probleme im Herkunftsland gar nicht erlitten haben kann, die im Asylverfahren im Österreich geschildert wurden, dann kann daraus auch keine Rückkehrgefährdung abgeleitet werden. Zu den Beschwerdeausführungen ist festzuhalten, dass eine XXXX der BF5 und BF6 durch keinerlei Befund belegt ist, was angesichts der Ansteckungsgefahr und der vorhandenen medizinischen Einrichtungen jederzeit möglich wäre.
Was die in der Beschwerde insbesondere vorgetragene "Bestätigung" betrifft, ist zum Verfahren des BF 1 festzuhalten, dass der fallweise Besuch eines Jugendzentrums keine besondere Integration aufzeigt. Für den Erstbeschwerdeführer, der darüber hinaus der deutschen Sprache kaum mächtig ist, scheint auch vor diesem Hintergrund eine Rückkehr in das gewohnte Lebensumfeld, wo er sich mit Angehörigen und Freunden in der eigenen Muttersprache verständigen kann, eine vernünftige Alternative zu sein. Sofern dem BF1 darüber hinaus in einer "Persönlichkeitsbeurteilung" vom 15.09.2015 der "erfolgreiche Besuch von Deutschkursen" bescheinigt wird, ist von einem sehr geringen Beweiswert solcher Eingaben auszugehen, hat der BF1 doch seit Jahren keinen Kurs mehr besucht und erkennbar nur ganz geringe Sprachkompetenzen in Deutsch.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Diese Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, und führte aus, dass dies auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu beachten ist und der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt.
Projiziert auf die vorliegenden Beschwerdefälle bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern, zumal das Vorbringen in der Beschwerde dem Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, hat das BVwG doch erst im Mai 2015 wie dargestellt über das Asylbegehren und Refoulementgründe entschieden.
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen und ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 05.11.2014, Rs C-166/13, festgehalten, dass das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - insbesondere deren Art. 6 - Anwendung findet, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Wie dargestellt, leben im Herkunftsstaat hingegen zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführer, zu den in Österreich aufgezählten Verwandten der BF2 besteht keinerlei Abhängigkeitsverhältnis, sind diese Angehörigen doch nach der Schilderung der BF2 "nicht berufstätig und können daher nicht helfen".
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich seit Dezember 2011 - sohin seit weniger als 4 Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht so kurz ist, als dass kein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die ersten Asylanträge bereits rechtskräftig im Februar 2013 abgewiesen wurden.
Trotz rechtskräftiger Ausweisung haben die Beschwerdeführer Österreich aber nicht verlassen, sondern neuerliche Anträge gestellt, die sich - wie umfangreich wiedergegeben - erneut als unbegründet erwiesen habe. Das Vorbringen des BF1 und der BF2 wurde in der Entscheidung des BVwG vom 27.05.2015 vielmehr als völlig unglaubwürdig ("erfundenes Konstrukt") erachtet. Die BF1 und BF2 wissen daher seit Jahren, dass sie einzig wegen ihres erneut unglaubwürdigen Vorbringens zum Aufenthalt berechtigt waren.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privatleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Die Beschwerdeführer halten sich erst seit Dezember 2011 im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie sind illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, wurden doch zwei Anträge mit unwahrem Vorbringen gestellt, die jeweils eine umfangreiche Ermittlungstätigkeit ausgelöst haben.
Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere Eltern, Geschwister und Verwandte des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin halten sich dort auf. Der Erstbeschwerdeführer, der im Alter von XXXX nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Er beherrscht Russisch in Wort und Schrift und hat auch Sprachkenntnisse in Tschetschenisch, erfuhr dort seine Schulbildung und hat bis zuletzt dort gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach weniger als 4 Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Die Zweitbeschwerdeführerin, die im Alter von XXXX nach Österreich eingereist ist, hat ebenso ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrscht Russisch als auch Tschetschenisch in Wort und Schrift, erfuhr dort ihre Schulbildung. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach weniger als 4 Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Auf die Existenz von Angehörigen und die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme wurde bereits hingewiesen.
Dabei könnten die Beschwerdeführer, zusätzlich zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche sie vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde; eine allenfalls notwendige Unterstützung ist im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer aufgrund des familiären Zusammenhaltes üblich.
Der neunjährige Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind in der Russischen Föderation geboren und im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten des Heimatlandes und der Muttersprache vertraut gemacht wurden, zumal die Eltern wie dargestellt kaum die deutsche Sprache beherrschen.
Im Gegensatz dazu sind die Beschwerdeführer in Österreich schwächer integriert: Der Erstbeschwerdeführer verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse, beide erwachsenen BF haben keine Deutschkurse auf dem Niveau A2 abgeschlossen, nehmen zudem darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch.
Der BF 1 ist nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich - bis auf gelegentliche Hilfsarbeiten in der Wohnsitzgemeinde - nicht legal erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer hat zwar in der Gemeinde, in der er wohnt, kurz geringfügig gearbeitet, engagiert sich darüber hinaus aber in keinen Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt ebenfalls nur über sehr geringe Deutschkenntnisse, hat im Jahr 2012 einen Deutschkurs besucht, nimmt aber sonst keine Bildungsmaßnahmen wahr. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich nicht legal erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung. Auch sie ist sonst kein Mitglied in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen.
Der Drittbeschwerdeführer besucht seit 2 Jahren die Volksschule und befindet sich mit seinen XXXX erst im zweiten Jahr seiner Sozialisation, sodass ihm die Anpassung an neue Lebensverhältnisse bei einer Rückkehr im Verbund mit der gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in der Russischen Föderation noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist. (Zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Dies gilt auch für die Viertbeschwerdeführerin, die erst die Volksschule begonnen hat.
Das Interesse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013).
Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des BVwG vom 27.05.2015 rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des BVwG vom 27.05.2015 aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Auch in der Beschwerde wurde nicht dargetan, dass die Schwangerschaft der BF2 allenfalls mit Komplikationen verbunden wäre. Ohne diesbezügliches Vorbringen kann daher im 7. Schwangerschaftsmonat nicht ohne weiteres von einer medizinisch indizierten Unmöglichkeit der Rückbringung ausgegangen werden. Sollten im Falle der BF2 wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft besondere Umstände es erfordern, kann diese die Erstreckung der Frist für die freiwillige Ausreise beim BFA beantragen (§ 55 Abs. 3 FPG).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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