W135 2017194-1•BVwG W135 2017194-1
W135 2017194-1Tribunale amministrativo federale21 ott 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2017194-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 24.11.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1
und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), brachte am 10.06.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei neben der Vertretungsvollmacht und seiner Meldebestätigung ein Konvolut an medizinischen Befunden aus den Jahren 2009 bis 2014 vor.
Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 14.08.2014 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag - im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zu seinen Beschwerden angab, seit dem Schulalter Probleme psychischer Natur und vier stationäre Aufenthalte hinter sich zu haben, weiters an Atembeschwerden, beschleunigten Pulsschlag und Wirbelsäulenproblemen zu leiden - , die Funktionseinschränkung "Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung" der Position 03.06.01 der Einschätzungsverordnung zugeordnet und der Grad der Behinderung mit 30 v.H. festgesetzt. Da der Beschwerdeführer in laufender Behandlung stehe und stationäre Aufenthalte dokumentiert seien, wurde die Stufe unter dem oberen Rahmensatz herangezogen. Festgehalten wird im Gutachten weiters, dass weitere (separat einzuschätzende) Gesundheitsschädigungen nicht vorliegen würden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer zu dem eingeholten Sachverständigengutachten Parteiengehör gewährt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.11.2014 gegeben, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ.
Mit angefochtenem Bescheid vom 24.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.
Gegen den Bescheid vom 24.11.2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 23.12.2014, bei der belangten Behörde am 29.12.2014 eingelangt, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Vorgebracht wird, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer leide unter COPD und wäre diese Gesundheitsschädigung ebenfalls mit einem Grad der Behinderung einzustufen gewesen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden beantragt. Der Beschwerde sind ein Lungenbefund mit der Diagnose COPD vom 18.11.2014 und ein Laborbefund vom 04.11.2014 angeschlossen.
Die Beschwerde vom 23.12.2014 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2015 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.05.2015 erstatteten Gutachtens vom selben Tag wird Folgendes ausgeführt (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):
"Vorgeschichte und Sachverhalt:
Der bevollmächtigte KOBV hat am 23.Dez.2014 gegen die Entscheidung aus I.Instanz eine Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde Abl. 91 bis 92 wird vorgebracht, dass der Gesamt-GdB mit 30 % zu gering sei. Zudem leide Hr. Z. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung. Dieser Umstand müsste ebenfalls berücksichtigt werden.
In der I. Instanz wurde am 14. August 2014 als Gesundheitsschädigung "Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung" mit 30 % erhoben.
Der Gesamt-GdB 30 % (Abl. 76-80).
Laut Vorschreibung ist die Beurteilung und Begutachtung von einem Arzt für Allgemeinmedizin durchzuführen.
Berufs- und Sozialanamnese: Derzeit AMS, Elektrotechniker mit HTL-Abschluss, U-Bahn-Fahrer bei Wr. Verkehrsbetrieben zuletzt.
Angaben bei der Untersuchung: "Ich bin der Meinung, dass mein Leiden "obstruktive Lungenerkrankung" nicht berücksichtigt wurde. Ich bin nun auch in lungenfachärztlicher Betreuung. Bei mir wurde eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung festgestellt. Aus diesem Grunde ist der Gesamt-GdB mit 30 % zu gering eingeschätzt. Außerdem habe ich Wirbelsäulenbeschwerden. Auch dieser Umstand wurde erstinstanzlich nicht berücksichtigt."
Medikamente: Euthyrox 150 ug, Seropram 20 mg, Temesta 2,5 mg, Chondrosulf 800 mg, Analgetika bei Bedarf, Vit. D3.
Alle 2-3 Monate neurolog.-psychiatrische ärztliche Kontrollen, in Psychotherapie seit Monaten 1x/Woche, Behandlung durch Orthopäden, physikalisch-therapeutische Maßnahmen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: //////
Größe: 191 cm Gewicht: 88 kg
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Habitus: Groß. Knochenbau: Normal.
Ernährungszustand: Normal.
Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal.
Atmung: Normal.
Drüsen: Keine suspekten LKN.
Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.
Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.
Hals: Operationsnarbe nach Schilddrüsenteilentfernung.
Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.
Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax:
Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.
Auskultation: Vesikuläratmen.
Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.
Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min.
RR: 145/80
Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen.
Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlaqer: Frei.
Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig.
BWS: Unauffällig.
Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand im Stehen 35 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung zu 1/3 schmerzhaft behindert. Verspannung der paravertebralen Muskulatur.
Extremitäten:
Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen.
Fußpulse: Beidseits tastbar.
Varizen: Keine.
Ödeme: Keine.
Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig.
Psycho(patho)logischer Status: Kein Hinweis auf relevante mentale Einschränkung.
Die Mitarbeit bei der Exploration ist gegeben. Hr. Zechner zeigt eine geringe depressive Grundstimmung auf, Verhalten ist situativ voll angepasst.
Es wird eine leichte Stimmungsschwankung angegeben mit einem morgendlichen Pessimum. Der Appetit sei im Wesentlichen gut. Interessen seien vorhanden, er habe jedoch nur ein geringes soziales Umfeld.
Relevante Schlafstörungen werden verneint, ebenso Verdauungsunregelmäßigen.
Diagnosen:
1. Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung.
Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Stabilität durch laufende
Behandlung; unter Berücksichtigung der in der Vorgeschichte
notwendigen stationären Aufenthalte.
2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung.
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da klinisch unauffällig
und keine aktuelleiBehandlungsdaten vorliegen.
3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei radiologisch nachgewiesenen geringen degenerativen Veränderungen gering bis mäßiggradige funktionelle Einschränkung lumbal evident ist, wobei die übrigen Wirbelsäulenabschnitte keine funktionellen Behinderungen aufweisen.
Gesamt-GdB: 30 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 91:
Den Einwendungen, wonach eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung vorliege und diese eingeschätzt werden müsse, wird Rechnung getragen. Abl. 90 - lungenfachärztlicher Befund Dr. S. vom 18. Nov.2014 - diagnostiziert bei dem Beschwerdeführer eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung. Da die diesbezügliche klinische Untersuchung keine Auffälligkeiten ergab, und weder Infektexacerbationen noch dauernde medikamentöse Maßnahmen belegt sind, und auch kein aktueller Lungenfunktionsbefund vorliegt, kann dieses Leiden nur mit einem GdB von 10 % eigeschätzt werden..
Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde Abl. 88 bis 89:
Abl. 88 bis 89 -Kopie einer Laboruntersuchung vom 4.Nov.2014, wobei ein Vit.D- Mangel evident ist. Dieser Vit. D-Mangel stellt keine einschätzbare Gesundheitsschädigung dar. Er ist durch Gabe von Vit.D Tropfen zu normalisieren. Ansonsten finden sich keine pathologischen Werte.
Ein erniedrigter Triglyceridspiegel ist nicht als pathologisch anzusehen.
Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten Dr. A. L. vom 14. August 2014. Abl. 76-80 (Punkt 5 der Vorschreibung):
Gegenüber diesem Gutachten wurden die Diagnosen unter Punkt 2 und 3 neu aufgelistet.
Die Somatisierungsstörung wird aufgrund der Befunde unverändert übernommen Aufgenommen wurde die zwischenzeitlich verifizierte chronisch obstruktive Lungenerkrankung.
Als Abweichung zum Gutachten aus I. Instanz wird die Diagnose unter Punkt 3 auch aufgelistet. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen sind bereits unter den Befunden des Vorgutachtens dokumentiert (Abl. 27, 9, 5) und sind somit einzuschätzen. Der Gesamt GdB ist mit 30% gegenüber diesem Gutachten unverändert.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2015, dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 13.08.2015 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde machten von dieser Gelegenheit Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 10.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Sachverständigengutachtens vom 22.05.2015.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß nunmehr vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Im Sachverständigengutachten vom 22.05.2015 wird den Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde auch Rechnung getragen; zusätzlich zu der bereits im von der belangten Behörde eingeschätzten Funktionseinschränkung "Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung", welche erneut mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bei Heranziehung der Position 03.06.01 eingeschätzt wurde, wurden auch die Leiden "Chronisch Obstruktive Lungenerkrankung" und "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" in die Diagnosenliste aufgenommen. Die vorliegende Lungenerkrankung wurde der Position 06.06.01 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen wurden der Position 02.01.01 zugeordnet und der Grad der Behinderung mit 20 v.H. festgesetzt.
Der Sachverständige hält fest, dass im lungenfachärztlichen Befund vom 18.11.2014 eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung zwar diagnostiziert wird, die diesbezügliche klinische Untersuchung aber keine Auffälligkeiten ergab und weder Infektexacerbationen noch dauernde medikamentöse Maßnahmen belegt sind und auch kein aktueller Lungenfunktionsbefund vorliegt, weshalb dieses Leiden nur mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt werden konnte.
Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sind bereits in den Befunden des Vorgutachtes dokumentiert und sind somit einzuschätzen gewesen. Der obere Rahmensatz der heranzuziehenden Position 02.01.01 wird damit begründet, dass bei radiologisch nachgewiesenen geringen degenerativen Veränderungen eine gering bis mäßiggradige funktionelle Einschränkung lumbal evident ist, wobei die übrigen Wirbelsäulenabschnitte keine funktionellen Behinderungen aufweisen.
Im Ergebnis wurde der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung unverändert mit 30 v.H. eingeschätzt, weil der Gesamtgrad der führenden Funktionseinschränkung "Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung" auf Grund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte aktuelle Sachverständigengutachten vom 22.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ist unbeeinsprucht geblieben.
Das eingeholte Sachverständigengutachten ist vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.
Das Sachverständigengutachten vom 22.05.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.05.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Unschlüssigkeit darin zu erblicken, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten festhält, dass der Grad der Behinderung der führenden Funktionsbeeinträchtigung "Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung" in Höhe von 30 v.H. auf Grund des Ausmaßes der weiteren Funktionseinschränkungen "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung" (mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H.) und "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" (mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H.) nicht weiter erhöht wird.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, welches als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen wird und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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