BVwG W135 2015749-1

W135 2015749-1Tribunale amministrativo federale21 ott 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W135 2015749-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2015749.1.00

Spruch

W135 2015749-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.11.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 09.01.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses, in welchem ein Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. Dem ausgewiesenen Grad der Behinderung lag ein Sachverständigengutachten vom 26.11.2013 zugrunde, in welchem die Gesundheitsschädigung Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. unter Anwendung der Einschätzungsverordnung festgesetzt wurde.

Die Beschwerdeführerin brachte am 22.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.09.2013, wonach der Beschwerdeführerin ab 01.07.2013 Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 zuerkannt wurde, vor.

Die belangte Behörde befasste einen ärztlichen Sachverständigen mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens. Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 21.08.2014 wird unter Anwendung der Einschätzungsverordnung und basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt:

"Anamnese: Sie hat Angst in der U-Bahn, wegen der vielen Leute, die ihr die Stecken weg-schlagen könnten, das sei schon einmal vorgekommen, sie müsste zu Stoßzeiten um 8-1/2 9 fahren, arbeitet aber auch zu Hause, benützt nie öffentliche Verkehrsmittel ohne Begleitung des LG, erfährt dann weiter in seine Arbeit, und er sagt selbst, dass er da Probleme habe, weil er 40 h arbeiten müsse. Sie möchte Fahrtendienste in Anspruch nehmen oder günstigere Taxis. Sie arbeitet zwar in einer Steuerberatungskanzlei, hat sich aber nach für sie selbst möglichen Vergünstigungen vom Finanzamt im Rahmen des bereits vorhanden[en] Behindertenpasses noch nicht erkundigt. Sie wisse zwar, dass man die Lohnsteuer zurück bekomme, das sei aber keine monatliche Leistung etc..

Derzeitige Beschwerden: Schmerzen wegen der Fehlhaltung, kann nur mit Walking Stöcken gehen, kommt zu spät zum WC, ständiger Harndrang, 2 x Nykturie, muss aufs WC, dann kommt nichts, muss dann drei Minuten später wieder doch, geht ohne Einlagen nicht mehr aus dem Haus.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Rituximab, Inkontan, Schmerzmittel

Sozialanamnese: Lebt mit LG, keine Kinder, Buchhalterin, Bilanzen, Steuerkanzlei in 1010 Wien mit 20 Stunden, fährt dort zwei Mal wöchentlich hin,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Seit dem Vorgutachten ein neuer Befund in Abl. 81 Dr. Ll 2/14 EDSS 4,5 bis 5, höchstgradige Paraparese, keine Besserung auf Therapie und Reha.

Entlassungsbericht AKH über stationäre Behandlung von 18.-19.8.12014 "reist selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln", im Staus die Motilität uneingeschränkt, PV KHV bds. Siche[r], bis zu 400 m Gehstrecke mit 2 Stöcken

Untersuchungsbefund:

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen

Denkstörungen. NEUROLOGISCHER STATUS: Der Kopf frei beweglich, kein

Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE: Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus massiv spastisch, dadurch Kraftreduktion, MER sgl. bei massiver Spastik heute nicht auslösbar, PyZ bds. Spontanbabinski. KVH dzt. nicht mgl.,o.B., Z+F nicht mgl., Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: 2 Walking Stöcke. Der Gang weit gebeugte Knie, beinahe als in der Hocke kriechend zu beschreiben.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Encephalomyelitis disseminata

040802

60

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Hilfsmittel erforderlich sind, mit Spastizität und damit verbundener Schwäche und Koordinationsstörung, sowie Dranginkontinenz.

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine Änderung

Dauerzustand."

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung wurde mit folgender Begründung verneint:

"Das eingestufte Leiden bewirkt keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung, sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, da Gehfähigkeit unter Anwendung von Hilfsmitteln (2 Gehstöcke) erhalten ist, eine Gehstrecke von 10 Minuten zw. 200 m kann unter Anwendung von Hilfsmitteln bewältigt werden, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind möglich. Die Koordination ist gut erhalten. Daher ist die behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson, sowie die Eintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

¿ weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

¿ erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

¿ erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

¿ eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung ai Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 25.09.2014 legte die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf die Ablehnung der beantragten Zusatzeintragung ein undatiertes Schreiben ihrer Arbeitgeberin, eine ärztliche Bestätigung des AKH Wien vom 19.09.2014 und ein Schreiben einer Fachärztin für Neurologie (Haus der Barmherzigkeit) vor und gab an, bis spätestens bis 13.10.2014 weitere Stellungnahmen nachzureichen.

Mit Schreiben vom 07.10.2014 legte die Beschwerdeführerin weiters einen physiotherapeutischen Bericht vom 25.09.2014 und einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 03.10.2014 vor.

Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde legte die belangte Behörde den Akt neuerlich dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung der Einschätzung vor. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 21.10.2014 hält die Sachverständige Folgendes fest:

"Die Aw ist mit dem Ergebnis des Gutachtens vom 21.8.2014 nicht einverstanden und reicht Befunde nach.

1. Physiotherapiebericht vom 25.9.2014 in Abl 110: Achsenabweichung an der Wirbelsäule, Parese der linken Fußheber, Hüftbeuger und Hüftrotatoren, Sturzrisiko. Stiegensteigen mit einem Handlauf sb möglich.

2. Fachärztlicher Befund Dr. G. 3.10.2014: Angst und Depression gemischt, Multiple Sklerose: Angstzustände und motorische Einschränkungen machen es unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, Finanzierung eines Fahrtendienstes sei unmöglich. Es wird die Genehmigung eines Fahrtendienstes befürwortet.

STELLUNGNAHME:

Die Befunde enthalten keinen rezenten neurologischen Status. Im Entlassungsbericht des AKH über eine stationäre Behandlung von 18.-19.8.12014 wurde folgendes beschrieben: "reist selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln", im Status war die Motilität uneingeschränkt, Positionsversuch der Beine und Kniehackerversuch (Koordination) waren beidseits sicher, bis zu 400 m Gehstrecke waren mit 2 Stöcken möglich, EDSS betrug lt Dr. L. 4,5 bis 5. Die Beschreibung in diesen Befunden deckt sich mit der eigenen klinischen Wahrnehmung. Die nachgereichten Befunde bewirken daher keine Änderung der Einschätzung Abl 52."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. betrage.

Weiters wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 10.11.2014 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die gutachterliche Stellungnahme, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die nachgereichten Befunde keine Änderung der Einschätzung zu bewirken vermochten. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und der Antrag sei abzuweisen gewesen.

Gegen den Bescheid vom 10.11.2014 betreffend die Zusatzeintragung in den Behindertenpass wurde mit Schreiben des bevollmächtigten Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) vom 01.12.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren an Multipler Sklerose mit spastischer Paraparese der Beine leide, wodurch bei der Beschwerdeführerin eine massive Gangstörung vorliege. Bedingt durch die Gangstörung leide die Beschwerdeführerin nunmehr auch an einer ausgeprägten kyphoskoliotischen Fehlstellung der Wirbelsäule sowie an einer Parese der linken Fußheber, Hüftbeuger und Hüftrotatoren. Die Beschwerdeführerin sei ständig auf Gehhilfen angewiesen und habe ein massiv erhöhtes Sturzrisiko. Weiters sei ihr Treppensteigen nicht möglich und bestehe auch auf Grund des deutlich eingeschränkten Gleichgewichtssinnes eine Gefährdung bei größerem Fahrgastaufkommen. Entgegen den Ausführungen der Sachverständigen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage 400 m mit zwei Stöcken zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin könne maximal eine Strecke von 100 m mit zwei Gehhilfen bewältigen, danach komme es zu einer derartigen Erschöpfung und Zunahme der Ataxie, dass die Beschwerdeführerin nicht weitergehen könne. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie werden beantragt.

Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein Konvolut an neuen medizinischen Befunden vorgelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2014 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres medizinisches Gutachten der Fachrichtung Neurologie ein.

Der vom Ärztlichen Dienst der belangten Behörde herangezogene Facharzt für Neurologie führte am 08.07.2015 eine persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch und erstellte basierend darauf und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, in welchem Folgendes festgehalten wird (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):

"Anamnese:

MS-Diagnose seit dem Jahr 2007, primär schubförmig jetzt vermutlich sekundär progredient. Die Patientin bekommt ca. einmal pro Jahr Rituximab. Frau B. ist nach wie vor berufstätig, wobei sie 2 Tage in der Arbeitsstelle verbringt und den Rest der 20 Stunden zu Hause arbeitet.

Es wird die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln begehrt. Frau B. gibt an (AB 126) sie könne maximal 100m mit zwei Gehhilfen bewältigen, dann kommt es zu einer derartigen Erschöpfung und Zunahme der Ataxie, dass Frau B. nicht weitergehen kann. Weiters ist das Treppensteigen nicht möglich und es besteht aufgrund eines eingeschränkten Gleichgewichtssinnes Gefährdung [...] bei größeren Fahrgastaufkommen.

Der betreuende Neurologe Prof. L. schreibt AB 129/130: es besteht eine aggressiv verlaufende Multiple Sklerose mit einer schweren spastisch-ataktischen Paraparese. Während Patienten mit einem vergleichbaren Defizit für Wege außer Haus mit Sicherheit auf einen Rollstuhl zurückgreifen würden, versucht die Patientin alles zu tun um eine Restmobilität zu erhalten. Sie bewegt sich außer Haus mit zwei Gehhilfen. bei einer Gehstrecke von max. 100m kommt es zu einer derartigen Erschöpfung und Zunahme der Ataxie, dass die Patientin eine mehrminütige Pause einlegen muss.

Befundbericht ambulante Rehabilitation Barmherzige Brüder 23.9.2014:

spastische Paraparese der Beine, die Patientin kann mit Hilfe zweier Nordic walking Stöcken einige Meter langsam gehen. Die Schrittlänge ist damit deutlich verkürzt. Die Stöcke werden nicht als Unterstützung der Beine, sondern auch um das Gleichgewicht zu halten, benutzt. Treppensteigen ist nicht möglich, auch das Benutzen einer Rolltreppe ist bei eingeschränkter posturaler Kontrolle kritisch zu betrachten (AB 131).

AB 96. 19.8.2014: die Motilität ist uneingeschränkt, die Feinmotorik stgl., unauffälliger Positionsversuch, KHV beids. sicher, Laségue neg., Frau B. kann bis zu 400 m Gehstrecke mit Hilfe zweier Stöcke zurücklegen.

AB 81, 20.2.2014: die Patientin ist mit zwei Stöcken 450 bis 200 m ohne Pause gehfähig, Gesamt-EDSS 4,5-5,0, Dr. L..

Behandlungen/Medikamente/Hilfmittel:

Inkontan 15mg 1-0-1 Lioresal 25mg 2-0-2 Rituximab ca. einmal pro Jahr

Derzeitige Beschwerden:

Frau B. beklagt eine eingeschränkte Gehfähigkeit bei spastisch-ataktischer Paraparese im Rahmen einer Encephalitis disseminata. Die Arme sind nahezu uneingeschränkt, nur die linke Hand sei in letzter Zeit etwas ungeschickt geworden. Sie hätte zu Hause auch schon einen Rollstuhl und einen Rollator.

Neuro-Status:

HN: unauff.,

OE: MER stgl. mittellebhaft. VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg.,

UE: MER li betont gesteigert, stumme Sohle beids., KHV li vor re deutlich ataktisch, grobe Kraft li KG 3-4, re KG 4-5, Tonus li vor re spastisch gesteigert,

Stand: unsicher, Parallelstand ohne anhalten nicht möglich,

Gang: Gangbild nur mit anhalten bzw. mit zwei Nordic walking Störung spastisch ataktisch langsam vorankommend. Treppen werden mit anhalten re und führen von Begleitperson li mit nicht alternierender Schrittfolge langsam erklommen.

Psych-Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. ausreichend affizierbar, keine Biorhythmusstörungen erhebbar

Einschätzung:

Bei Frau B. besteht das Bild einer spastisch ataktischen Gangstörung im Rahmen einer Multiplen Sklerose. Als Hilfsmittel werden hierorts zwei Nordic walking Stöcke verwendet, freies Gehen kaum möglich, hier hält sich die Patientin entweder an mir oder an Möbelstöcken fest.

1. liegen erhebliche Einschränkungen der Funktion der UE vor.

Ja, aufgrund der ausgeprägten ataktisch-spastischen Gangstörung besteht ein deutlich verlangsamtes Gangbild, wobei auch unter Zuhilfenahme zweier Nordic walking Stöcke eine ausreichend durchgehend freie Wegstrecke nicht geleistet werden kann. Weiters besteht eine Standunsicherheit wobei die Patientin ruckförmige Bewegungen wie auf Rolltreppen oder beim Anfahren öffentlicher Verkehrsmittel nur unzureichend kompensieren kann. Auch hier besteht eine erhöhte Sturzgefahr.

2. liegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten der Funktionen vor.

Nein, hier bestehen keine erheblichen Einschränkungen.

3. Treppensteigen ist möglich jedoch mit Anhalten bzw. Hilfe und nicht mit alternierender Schrittfolge. Eine durchgehende Gehstrecke von 300m mit zwei Stöcken ist aufgrund des heute dargebotenen Neuro-Status nicht nachvollziehbar.

4. Stellungnahme Dr. L. AB 129/130: wird in die Begutachtung miteinbezogen.

AB 131 die eingeschränkt posturale Kontrolle ist nachvollziehbar

AB 132 es wird ein hohes Sturzrisiko von Seiten der Physiotherapie angegeben, verstärkt durch die Parese des linken Fußhebers.

AB 133/134 Fachärztlicher Befund Dr. G., Oktober 2014: eine massive Angststörung bzw. Depression ist hierorts nicht nachvollziehbar, diesbezüglich nimmt die Patientin auch keine Medikation ein, bzw. erhält keine Psychotherapie. Von neurologischer Seite ergibt dieser Befund keine zusätzlichen Informationen.

5. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 21.8.2014, AB 99, ist es im neurologischen Status zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Zusätzlich zum massiv gesteigerten Tonus kommt eine linksbetonte deutliche Ataxie zum Vorschein. Das Gangbild zum neurologischen Status passend spastisch-ataktisch, verlangsamt, kleinschrittig mit Zuhilfenahme von zwei Nordic walking Stöcken.

6. Nachuntersuchung nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015, dem KOBV sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 09.09.2015 zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. Sie brachte am 22.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Bei der Beschwerdeführerin besteht das Bild einer spastisch ataktischen Gangstörung im Rahmen einer Multiplen Sklerose. Der Beschwerdeführerin ist freies Gehen ohne Anhalten kaum möglich und sie verwendet zwei Nordic Walking-Stöcke, um sich fortzubewegen. Weiters liegt bei der Beschwerdeführerin eine Standunsicherheit und damit einhergehend eine Sturzgefahr vor.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 08.07.2015, in welchem der Sachverständige auf Basis einer persönlichen Begutachtung und der im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde zum Ergebnis kommt, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Auf Grund der bei der Beschwerdeführerin ausgeprägt vorliegenden ataktisch-spastischen Gangstörung besteht bei ihr ein deutlich verlangsamtes Gangbild, wobei auch unter Zuhilfenahme zweier Nordic Walking-Stöcke eine ausreichend durchgehend freie Wegstrecke von 300 Metern nicht bewältigt werden kann. Weiters besteht eine Standuntersicherheit, wobei die Beschwerdeführerin ruckartige Bewegungen wie auf Rolltreppen oder beim Anfahren öffentlicher Verkehrsmittel nur unzureichend kompensieren kann, womit eine Sturzgefahr einhergeht. Treppensteigen ist der Beschwerdeführerin möglich, jedoch nur mit Anhalten und Hilfe, nicht aber mit alternierender Schrittfolge.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 21.08.2014, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, ist es den Ausführungen des Gutachters zu Folge im neurologischen Status zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen.

Dieses Gutachtensergebnis ist vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Befunde, der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterliche Untersuchung und dem Untersuchungsbefund zu den unteren Extremitäten (auf die oben im Detail wiedergegeben Ausführungen im Sachverständigengutachten wird verwiesen) nachvollziehbar und schlüssig.

Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Gutachten im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I. 57/2015 (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ...

2. ...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen."

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 08.07.2015, welches von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht blieb, zugrunde gelegt, in welchem nachvollziehbar dargelegt wird, dass bei der Beschwerdeführerin dauerhaft erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vorliegen, welche ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzumutbar machen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt sind.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Die genannte Zusatzeintragung ist in weiterer Folge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.07.2015, welches vom Bundesverwaltungsgericht veranlasst und zu welchem der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt und dessen Ergebnis von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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