I403 1435735-1•BVwG I403 1435735-1
I403 1435735-1Tribunale amministrativo federale21 ott 2015
Ermittlungsdaten, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Militärdienst, non refoulement, Übergangsbestimmungen
I403 1435735-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. 12 14.738-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu Protokoll, dass er am 22.08.1978 in Benin City, Nigeria geboren sei. Er sei von Lagos nach Dubai und dann weiter nach Wien geflogen. Er habe dafür einen falschen Pass benützt. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er Soldat bei der nigerianischen Armee in XXXX gewesen sei. Ihm sei während des Nachtdienstes seine Waffe gestohlen worden, worauf in Nigeria die Todesstrafe stehe. Daher sei er nach Benin City zu seiner Familie geflohen. Nach etwa drei Wochen habe ihn die militärische Polizei gesucht. Er sei dann in ein Dorf geflüchtet, dort habe er allerdings keine Arbeit gehabt und sechs Monate gelebt. Da er dringend Geld gebraucht habe, habe er sich dann einer militanten Gruppe im Nigerdelta angeschlossen. Er habe mit ihnen gekämpft und gearbeitet. Im Jahr 2009 habe es eine Amnestie für die Militanten vom nigerianischen Präsidenten gegeben. Er habe monatlich eine gewisse Summe ausbezahlt bekommen und habe dafür an einem Anti-Gewalt-Training in einem Lager teilnehmen müssen. Am XXXX sei seine Frau während der Entbindung des Kindes gestorben. Auch das Baby sei gestorben. Danach sei es ihm sehr schlecht gegangen. Seine Freunde würden ihn überredet haben, wieder ins Lager zurückzukehren. Dort sei er allerdings von einem Soldat wiedererkannt worden. Dann habe man gewusst, dass er wegen der verlorenen Waffe gesucht werde. Er sei dann am XXXX festgenommen und in ein Gefängnis in XXXX gebracht worden. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden und seither habe er Probleme mit den Fingern. Im XXXX sei ihm die Flucht gelungen und er sei dann zu seinen Eltern nach Benin City und von dort zu seiner Cousine nach Lagos geflüchtet. Der Beschwerdeführer gab an, dass er eine nigerianische Zeitung, XXXX mit sich führe, in der XXXX auf XXXX abgebildet sei.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.02.2013 erklärte der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache, dass er gesund sei. Dokumente habe er nicht. Sein Vater sei bereits 2005 verstorben, seine Mutter, seine zwei Schwestern und seine drei Brüder würden alle noch in Benin City leben. Der älteste Bruder würde die ganze Familie unterstützen. Sie würden alle gemeinsam in einem Haus gewohnt haben, das der Mutter gehört habe. Die Mutter habe in diesem Haus auch noch Räume vermietet. Der Beschwerdeführer wiederholte, von XXXX als Soldat gedient zu haben. Dann habe er im Dorf eines Freundes gelebt, nach sechs Monaten sei er dann in ein Camp von Militanten in Edo State gezogen. Dort habe er sich etwa drei Jahre aufgehalten. Dann, ungefähr Ende November 2009, sei er wieder nach Benin City gezogen, wo er sich bis 2011 gemeinsam mit seiner Frau aufgehalten habe. Dann habe er wieder bei seiner Mutter in Benin City gelebt. In Edo State würden auch sonstige Verwandte gelebt haben. Er habe sich den Militanten angeschlossen, weil er keine Arbeit gefunden habe. Der Beschwerdeführer gab an, nicht standesamtlich, sondern nur traditionell verheiratet gewesen zu sein. Seine Frau sei dann aber am XXXX bei der Geburt des gemeinsamen Kindes, ebenso wie dieses, verstorben. Danach sei er eben wieder zu seiner Mutter gezogen. Nach dem Fluchtgrund befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass das Militär ihn umbringen wolle, weil er sein Gewehr verloren habe. Das sei ein Militärgesetz, Näheres könne er dazu aber nicht sagen. Er habe sein Gewehr in XXXX am XXXX verloren. Er sei damals eingeschlafen gewesen und als er aufgewacht sei, sei das Gewehr weg gewesen. Er habe seinen Vorgesetzten nicht über den Verlust informiert, sondern sei sofort geflüchtet. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er nur bis
XXXX beim Militär gewesen sei, dann aber erst 2012 ausgereist sei. Der Beschwerdeführer erklärte dahingehend, dass er sich versteckt habe. Sein Name würde überall in Nigeria in den XXXX aushängen. 2012 habe er dann ausreisen müssen, weil er geschnappt worden sei. Er habe an einem XXXX der Regierung teilgenommen und Mitglieder der XXXX würden ihn erkannt haben. Er sei festgenommen und in eine XXXX gebracht worden. Er sei dann von dort geflüchtet. Nunmehr werde er von der Regierung gesucht, weil das Militär seinen Namen an die Polizei weitergegeben haben würde. Das wisse er aus der Zeitung.
3. Es wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, um zu ermitteln, ob die Identität des Antragstellers korrekt sei, ob dieser tatsächlich beim Militär gedient habe, welche Strafe eine Person erwarte, der die Waffe im Zuge ihres Dienstes gestohlen werde, ob es das vom Beschwerdeführer angegebene Camp geben würde, ob der Beschwerdeführer tatsächlich inhaftiert gewesen sei, sowie um nähere Angaben zur Zeitung XXXX und zum übersendeten Zeitungsausschnitt, in dem XXXX wurde, zu erhalten. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2013, der ein Bericht des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft Abuja zugrunde gelegt worden war, wurde festgehalten, dass der Name des Beschwerdeführers nicht unter der Liste jener Soldaten zu finden sei, welche im angegebenen Zeitraum beim angegebenen Bataillon gedient haben würden. Gemäß nigerianischem Militärgesetz stehe auf den Verlust der Waffe eine Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis. Das vom Beschwerdeführer angegebene Camp in Edo State sei nicht auffindbar gewesen. Auch Anfragen bei der XXXX, in der der Beschwerdeführer angeblich inhaftiert gewesen sei, würden ergeben haben, dass die Angaben nicht verifizierbar seien. Hinsichtlich des Zeitungsausschnittes wurde vom Vertrauensanwalt erklärt, dass es sich um eine Art Tageszeitung handeln würde, dass der XXXX sei und dass es sich um eine echte Kopie der Ausgabe von XXXX vom XXXX handeln würde. Allerdings habe die Rücksprache des Vertrauensanwaltes mit der Polizei ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht von der Polizei gesucht würde und dass tatsächlich eine Anzeige, mit welcher die Behörden eine Person suchen würden, völlig anders aussehen würde. Der Herausgeber der Zeitung XXXX habe sich geweigert bekannt zu geben, wer für diese Anzeige bezahlt habe. Als Conclusio wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht von den nigerianischen Behörden gesucht würde und dass die Veröffentlichung in der Zeitung zur Täuschung der österreichischen Behörden gedacht sei. Die Identität des Beschwerdeführers habe nicht abschließend festgestellt werden können.
4. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.05.2013 mit den Ergebnissen der Erhebung der österreichischen Botschaft Abuja konfrontiert. Der Beschwerdeführer erklärte bei seinen Aussagen bleiben zu wollen. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Feststellungen zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Auf Basis der eingeleiteten Ermittlungen seitens der österreichischen Botschaft in Abuja habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat seitens der Behörden oder der Polizei gesucht werde oder dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien sohin unglaubwürdig. Es könne nicht festgestellt werden, dass er verfolgt worden sei oder Probleme gehabt habe. Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder dass eine derartige monetäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnhaben tatsächlich in Frage gestellt wäre. Im angefochtenen Bescheid finden sich auf Seite 20 bis 49 allgemeine Länderfeststellungen zu Nigeria und in der Folge auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2013.
6. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Bescheid, Verfahrensanordnung und die Information über die freiwillige Ausreise wurden dem Beschwerdeführer am 27.05.2013 durch Hinterlegung zugestellt.
8. Dagegen wurde binnen offener Frist am 05.06.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
8.1. Es wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge
erstens, dieser Beschwerde stattgeben und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abändern, sodass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde
in eventu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde
in eventu Spruchpunkt III dahingehend abändern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dauerhaft für unzulässig erklärt werde
in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen
und zweitens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
8.2. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe genaue Angaben zu seiner Identität gemacht, habe die Wohnadresse seiner Familie genannt und ausführliche Angaben zu seiner Familie gemacht. Die von der Behörde gestellte Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers sei jedoch unkommentiert und unbeantwortet geblieben. Es würde keine Hinweise geben, dass ein solcher Versuch unternommen worden sei, um die diesbezüglich sehr detaillierten Angaben des Beschwerdeführers nachzuvollziehen. Damit wäre es der Behörde möglich gewesen, die Identität des Beschwerdeführers abschließend festzustellen. Insgesamt sei es höchst bedenklich, die Entscheidung auf der Grundlage der vom Vertrauensanwalt übermittelten Informationen zu treffen. Bei von Vertrauensanwälten weitergegebenen Rechercheergebnissen handle es sich nach VwGH-Judikatur nicht um einen Sachverständigenbeweis, sondern um einen Beweis sui generis. Dabei sei stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise eines Vertrauensanwaltes sich einer Kontrolle weitgehend entziehen würden. Diesbezüglich sei anzumerken, dass nicht nur die Identität des Vertrauensanwaltes völlig im Dunklen bleibe und dass darüber hinaus nicht der exakte Wortlaut, sondern Zusammenfassungen aus den durch den Vertrauensanwalt genannten Informationen wiedergegeben worden seien. Die belangte Behörde habe die übermittelten Informationen nicht einer Beweiswürdigung unterzogen, sondern habe ihnen Tatsachenwert zugesprochen. Wenn die belangte Behörde etwa zum Schluss komme, aufgrund der Nachforschungen des Vertrauensanwaltes, es gebe in der Nähe von XXXX weder ein XXXX noch ein militantes Lager noch ein Militärlager und wenn sie in weiterer Folge daraus schließe, dass die Aussage des Beschwerdeführers somit nicht den Tatsachen entspreche, so überlasse sie die Aufgabe einer rechtlichen Beurteilung indirekt einem nicht dazu qualifizierten einfachen Informanten. Bei richtiger Würdigung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass es im Jahr 2009 zu einer generellen Amnestie für militante Gruppen im Niger Delta gekommen sei, im Zuge derer auch der Beschwerdeführer versucht habe wieder ein ziviles Leben zu beginnen. Mit dieser Amnestie würden sich die Camps der Milizionäre weitgehend aufgelöst haben. Der Beschwerdeführer würde weiters angeben haben können, dass sein Camp von etwa 80 Personen bewohnt gewesen sei und von XXXX geleitet worden sei. Die Frage, ob es in der besagten Region ein Camp XXXX gebe, ziele ins Leere, weil dieses Camp seit der Amnestie nicht mehr existiere. Zudem würde ein Camp als Lager der Rebellen kaum über eine offizielle Adresse verfügen.
Einer Studie des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom März 2012 sei zu entnehmen, dass nach dem nigerianischen Armed Forces Act Fehlverhalten im Einsatz, Meuterei und Dienstpflichtverletzung durchaus mit Todesstrafe bedroht seien. Abgesehen von der offiziellen Rechtslage würden zahlreiche Berichte von extralegalen Hinrichtungen durch das Militär an Zivilisten keine Zweifel daran lassen, dass in der nigerianischen Armee durchaus auch eigene Gesetze herrschen dürften. Es sei wohl auch nicht zu erwarten, dass ein Militärangehöriger auf direkte Anfrage informieren würde, ein Gefangener sei geflüchtet. Wenn sich die belangte Behörde bemüht haben würde, die tatsächlichen Ereignisse zu erforschen und den Beschwerdeführer über seine Erlebnisse während seiner Haft in der Kaserne befragt haben würde, wäre es ihm erlaubt gewesen, über seine schweren Foltererlebnisse dort zu sprechen. Er habe seine Zelle mit anderen Personen geteilt und die Häftlinge seien regelmäßig schwer geprügelt worden. Im Gefängnis seien ihm die Fingernägel herausgerissen worden. Er sei an Armen und Beinen an einer Stange aufgehängt gewesen und geschlagen worden. Bei einer dieser Gelegenheiten habe ihm ein Mitgefangener zur Flucht verholfen. Sie seien zu dritt bei Mäharbeiten gewesen, als sein Wächter nahe heran gerückt sei. Ein Gefangener habe die Gelegenheit genutzt, es sei ihm gelungen, dem Soldaten die Waffe abzunehmen. Dieser sei dann aber im folgenden Getümmel von den anderen Wächtern angeschossen worden, während es dem Beschwerdeführer und dem Mitgefangenen gelungen sei, über den Zaun zu flüchten. Hinsichtlich der Recherche des Vertrauensanwaltes zur Anzeige in der Zeitung wurde in der Beschwerde angemerkt, dass die Vorlage einer Fotografie - wenn auch unter Schwärzung des Namens - vor einem Polizeibeamten sich schon an der Grenze bewege, die hinsichtlich der Wahrung des Vertraulichkeitsgrundsatzes einer offensichtlich von staatlichen Behörden verfolgten Person zu ziehen sei. Es sei auch fraglich, wie ohne Nennung eines Namens, bloß aufgrund der Vorlage eines Lichtbildes von einem Polizeibeamten zu klären sei, ob eine bestimmte Person zur Fahndung ausgeschrieben sei oder nicht. Auch diesbezüglich habe es die belangte Behörde unterlassen, die Rechercheergebnisse des Vertrauensanwaltes entsprechend zu würdigen, sondern habe diese einfach als Tatsachen zur Kenntnis genommen. Die Bedingungen der nigerianischen Haft seien unmenschlich, wie auch das US Department of State in seinem Bericht vom 19.04.2013 zum Country Reports on Human Rights Practices festgestellt habe.
9. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 12.06.2013 zur Behandlung vorgelegt. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG vorgesehen, wurden alle per 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen. Gemäß Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.07.2015 wurde gegenständliche Rechtssache der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugewiesen.
10. Am 12.10.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich aus personellen und dienstlichen Gründen im Vorfeld entschuldigt. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung umfangreiche Unterlagen zur Integration vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, stammt aus Benin City und ist christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 negativ entschieden wurde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es konnten allerdings maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung A2 abgelegt, ist im XXXX aktiv und hat eine wichtige Rolle in der Gemeinschaft des Flüchtlingsheimes inne. Die zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben zeigen seine soziale Vernetzung in Österreich und sein Engagement bei ehrenamtlichen Initiativen.
1.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.1.8. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Nigeria verlassen musste, da er von der Militärpolizei gesucht werde. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft.
1.1.9. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
1.2.1. Folgende Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelt:
Politisches System
Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern (1) ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (2) Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben. (3) Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden. (4) (5) Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden (6), konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. (7) Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. (8) Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. (9) Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. (10)
(Quellen: (1) statista, Nigeria: Gesamtbevölkerung von 2004 bis 2014,
http://de.statista.com/statistik/daten/studie/159735/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-nigeria/ [Zugriff 03.03.2015].
(2) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/ Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 12.03.2015].
(3) Salzburger Nachrichten, 09.02.2015, "Wahl in Nigeria wegen Boko Haram verschoben", S 6.
(4) tageschau.de, 08.02.2015, Nigeria verschiebt Wahlen, http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-wahl-101.html [Zugriff 04.03.2015].
(5) Das Parlament, 09.02.2015, "Vor der Zerreißprobe - Nigera:
Afrikas bevölkerungsreichstes Land wählt in Zeiten des Boko-Haram-Terrors und sinkender Öleinnahmen", S 9.
(6) Konrad Adenauer Stiftung e.V., Februar 2015, http://www.kas.de/wf/doc/kas_40366-544-1-30.pdf?150205153710 [Zugriff: 05.03.2015]. )
Wirtschaftslage
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.
Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.
(11) (12)
Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen. (13) Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). (14) Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (15)
(Quellen: (7) zeitonline - Ausland, 31.03.2015, Nigerias Opposition erklärt sich zum Wahlsieger,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-03/nigeria-praesidentschaftswahl-opposition-wahlsieg [Zugriff 07.04.2015];
(8) tagesschau.de - Ausland, 01.04.2015, Präsidentenwahl in Nigeria:
Buhari gewinnt - Jonathan gratuliert, , http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-289.html [Zugriff 07.04.2015];
(9) SPIEGELONLINE - POLITIK, 01.04.2015, Präsidentschaftswahl:
Nigerias Staatschef Jonathan gesteht Niederlage ein , http://www.spiegel.de/politik/ausland/nigeria-praesident-soll-herausforderer-zu-wahlsieg-gratuliert-haben-a-1026523.html [Zugriff: 07.04.2015];
(10) DiePresse.com - Politik, 27.03.2015, Nigeria: Afrikas Gigant am Abgrund,
http://diepresse.com/home/politik/4695920/Nigeria_Afrikas-Gigant-am-Abgrund [Zugriff 07.04.2015];
(11) DiePresse.com, 18.02.2015, Studie: Nigeria überholt die deutsche Wirtschaft bis 2050",
http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/4666090/Studie_Nigeria-uberholt-deutsche-Wirtschaft-bis-2050 [Zugriff 04.03.2015].
(12) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.
(13) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_A9EC6ED966B882BD4729AB55612081CE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html [Zugriff 05.03.2015].
(14) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.
(15) Österreichische Botschaft Abuja, Ausländerbericht Nigeria, S.
26f.)
Sicherheitslage
Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. (16) In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad,
Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. (17) Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS). (18)
Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften. (19)
Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.
Exkurs: Boko Haram
Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin. (20). Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. (21) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.
(Quellen: (16) Vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 28.01.2015, Themendossier zu Nigeria: Boko Haram,
http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 05.03.2015].
(17) Frankfurter Rundschau, 20.02.2015, http://www.fr-online.de/politik/nigeria-boko-haram-in-der-enge,1472596,29915420,view,printVersion.html [Zugriff 06.03.2015]; vgl. euronews, 04.03.2015, http://de.euronews.com/2015/02/08/westafrikanische-eingreiftruppe-soll-boko-haram-bekaempfen/ [Zugriff: 05.03.2015].
(18) Zeit Online, Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, 10.03.2015, http://www.zeit.de/politik /ausland/boko-haram-ueberblick [Zugriff 12.03.2015].
(19) Bundesministerium für Europa, 04.03.2015, Integration und Äußeres, Nigeria, Sicherheit Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/ [Zugriff 04.03.2015].
(20) UNHCR - The UN Regugee Agency, Oktober 2013, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa), http://www.unhcr.at
/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff 12.03.2015].
(21) ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, 28.01. 2015,
http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 06.03.2015].)
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. (22)
Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. (23) Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. (24)
(Quellen: (22) Human Right Watch, 29.01.2015, World Report 2015 - Nigeria,
http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/nigeria [Zugriff: 05.03.2015
(23) Vgl. Österreichische Botschaft Abjua, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 14ff.
(24) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.10.)
Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs
Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.
(25)
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra- legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (26)
An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). (27) Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. (28) Im Jahr 2014 wurden Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen. (29)
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. (30) Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. (31)
(Quellen: (25) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.19f.
(26) Vgl. Deutsch Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), März 2015, http://liportal.giz.de /nigeria/geschichte-staat/#c24129 [Zugriff 05.03.2015]
(27) Vgl. Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12ff.
(28) Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP, 11.02.2015; Bericht des Ausschusses für Menschenrechte http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00468/fnameorig _383911.html [Zugriff: 05.03.2015].
(29) Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?
destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015]
(30) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.8f.
(31) Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12f.)
Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen. (32)
Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. (33) Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird. (34)
(Quellen: (32) Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?
destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015].
(33) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.
(34) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 03.03.2015])
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.
(35) Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische
Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.
(36)
(Quellen: (35) United States Commission on International Religious Freedom, January 2015, Factsheet: Religious Freedom and Nigeria's 2015 Elections,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/NigeriaFactsheetJan2015_0.pdf [Zugriff 05.03.2015].
(36) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.)
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen (37), ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede
3. Geburt ordnungsgemäß registriert. (38) Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen. (39)
(Quellen: (37) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.26; vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juni 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.
(38) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.28.
(39) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.18f; vgl. dazu ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 04.04.2014, Anfragebeantwortung zu Nigeria: 1) Zwangsheirat (Verbreitung, Möglichkeit zu entkommen);
Medizinische Versorgung
Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. (40) Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.
(41)
Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. (42) (43)
(Quellen: (40) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 24.
(41) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.24f;
(42) The Economist, Ebola in grafics - The toll of a tragedy, 05.03.2015, http://www.economist.com/blogs/ graphicdetail/2015/03/ebola-graphics [Zugriff 06.03.2015].
(43) Ärzte Zeitung, 03.11.2014, So wurde Ebola in Nigeria gestoppt, http://www.aerztezeitung.de/medizin/ krankheiten/infektionskrankheiten/haemorrhagische-fieber/article/872111/ebola-epidemie-wurde-ebola-nigeria-gestoppt.html [Zugriff: 06.03.2015]; Vgl. World Health Organisation (WH), 20.10.2014, Nigeria is now free of Ebola virus transmission, http://www.who.int/mediacentre/news/ebola/20-october-2014/en/ [Zugriff 06.03.2015].)
Behandlung von Rückkehrern
Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. (44) Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. (45) Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. (46) (47) In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. (48)
Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. (49) Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. (50)
Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps". (51)
(Quellen: (44) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25f
(45) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.
(46) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18.
(47) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.9f;
(48) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25;
(49) Vgl. UNDOC, Non Governmental Organizations, http://www.unodc.org/ngo/list.jsp [Zugriff 06.03.2015].
(50) Vgl. Medienservice-Stelle Neue Österreicher/innen, Knapp 4.500 Personen kehrten zurück ins Heimatland, http://medienservicestelle.at/migration_bewegt/2012/08/14/ruckkehr-die-meisten-heimkehrenden-werden-unterstutzt/ [Zugriff 06.03.2015].
(51) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18f.)
Militärdienst
Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. (52) Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst. (53)
(Quellen: (52) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.15.
(53) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 9.)
1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände sowie zur umfassenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, vor allem aber auf der Vorlage umfangreicher Unterlagen, welche die Annahme einer besonderen Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen. Folgende Unterlagen wurden unter anderem vorgelegt:
ÖSD-Zertifikat für A2
Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten der Stadtgemeinde XXXX vom 01.04.2014
Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX über die Arbeit des Beschwerdeführers als Hausmeister
Konvolut an Unterstützungsschreiben verschiedener Privatpersonen und Organisationen
Zeitungsartikel der XXXX, in denen über den Beschwerdeführer, unter anderem auch über seine Tätigkeit für den österreichischen XXXX, berichtet wird
Schreiben des österreichischen XXXX
In den verschiedenen Empfehlungsschreiben und Bestätigungen wird der Beschwerdeführer als freundlich, verlässlich, hilfsbereit und sozial engagiert beschrieben. Aus den Unterlagen ergeben sich auch verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers.
2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen vorgebracht, Nigeria verlassen zu haben, weil ihm während seiner Tätigkeit für die nigerianische Armee seine Waffe abhandengekommen sei und er deswegen vom Militär gesucht werde und ihm im Falle einer Festnahme die Todesstrafe drohe.
2.3.2. Das Bundesasylamt hatte dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt und sich dabei insbesondere auf die von einem Vertrauensanwalt durchgeführten Nachforschungen gestützt. In der Beschwerde wird diese Vorgehensweise der belangten Behörde scharf kritisiert, stelle ein Bericht eines Vertrauensanwaltes doch einen Beweis sui generis dar und bleibe die Identität des Vertrauensanwaltes völlig im Dunkeln. Insbesondere habe die belangte Behörde die Angaben des Vertrauensanwaltes als Tatsachen betrachtet. Es sei etwa durchaus naheliegend, dass ein Militärangehöriger nicht preisgeben werde, wenn einem Gefangenen die Flucht gelungen sei. Zudem sei auch verständlich, dass das Camp der Militanten, bei dem sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht vor dem Militär aufgehalten habe, nicht mehr auffindbar sei, hätten sich doch alle entsprechenden Lager nach der Amnestie im Jahr 2009 aufgelöst. Diesen Argumenten in der Beschwerde ist durchaus einiges abzugewinnen. Doch vermag dies nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer nicht auf der Liste jener Soldaten zu finden war, welche im Militärcamp, in dem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben stationiert war, ihren Dienst ableisteten. Der Bericht des Vertrauensanwaltes ist eben als Beweis sui generis zu werten, was aber nicht gleichzusetzen damit ist, dass er keinerlei Berücksichtigung in der Beweiswürdigung zu finden hat. Wenn nun der Vertrauensanwalt die Existenz des Militärcamps bestätigt, dort Einsicht in die Liste der stationierten Soldaten nimmt und den Beschwerdeführer im von ihm angegebenen Zeitraum nicht findet, ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwar sicherlich nicht ausreichend, um sein Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren, jedoch als Indiz zu werten. In der Beschwerde wird der Aussage des Vertrauensanwaltes, der unter Zitierung der entsprechenden Bestimmung des XXXX festhält, dass auf den Verlust der Dienstwaffe eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren steht, entgegengehalten, dass laut dem Bericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom März 2012 Fehlverhalten im Einsatz, Meuterei und Dienstpflichtverletzungen mit dem Tod bestraft würden. In diesem Punkt ist allerdings durchaus festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers als solche, dass auf den Verlust der Waffe die Todesstrafe stehe, nicht haltbar ist.
2.3.3. Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren einen Zeitungsausschnitt vorgelegt, auf dem sein Bild zu sehen war und in dem erklärt wurde, dass er von der Polizei gesucht werde. Dieser vermeintliche Beweis ist aber nicht geeignet, das Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Der Vertrauensanwalt bestätigte zwar, dass das Bild des Beschwerdeführers tatsächlich in der Zeitung XXXX abgedruckt worden war. Allerdings war es dem Vertrauensanwalt nicht möglich, den Auftraggeber der Anzeige von der Zeitung zu erfahren. Wenn dies tatsächlich eine Einschaltung von Behördenseite gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, warum sich die Zeitung auf ihre Geheimhaltungspflicht zurückzog. Schwerer wiegt allerdings noch der Umstand, dass von Seiten der Polizei ein Beispiel für ein in einer Zeitung geschaltetes Fahndungsfoto vorgelegt wurde und dieses vollkommen von der Einschaltung abweicht, welche das Bild des Beschwerdeführers zeigt. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden in verschiedenen Asylverfahren immer wieder Einschaltungen und Artikel vorgelegt, welche sich als von den Beschwerdeführern bezahlte Einschaltungen erwiesen haben. Es liegt auch gegenständlich der Verdacht nahe, dass es sich bei der Anzeige in XXXX vom XXXX um eine vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Einschaltung handelt. Nach der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2015 war diese Zeitungseinschaltung auch der ausschlaggebende Grund für ihn, Nigeria zu verlassen. Es erscheint allerdings nicht plausibel, dass er eine Woche, nachdem die Zeitung am XXXX erschienen war, bereits in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen konnte. Es ist davon auszugehen, dass die Organisation von Pass, Visum und Flug nicht so schnell gehen würde.
2.3.4. Einige Elemente des Berichtes des Vertrauensanwaltes erscheinen daher durchaus schlüssig und sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Dies wird ergänzend noch gestützt durch Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2015 zu Tage traten. So erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass er nach dem Verlust seiner Waffe zu seinen Eltern nach Hause geflohen sei. Auch in den Einvernahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hatte er immer erklärt, dass er nach Benin City zu seiner Familie geflüchtet sei, wo er dann nach drei Wochen von der Militärpolizei gesucht worden sei. Konkret meinte er etwa vor dem Bundesasylamt am 25.02.2013: "Im Oktober 2005 kehrte ich nach Hause zurück. Ich war dort ca. drei Wochen." Konfrontiert mit dem Vorhalt, dass es unlogisch sei, dass er sich zuhause verstecken würde, wenn das Militär doch seine Identität kennen müsse, gab er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2015 erstmals an, dass er nicht zuhause geblieben sei, da er gewusst habe, dass er gesucht werde. Er habe bei seiner Mutter nur etwas gegessen und seine Sachen zuhause gelassen. Diese würden dann von der Militärpolizei gefunden worden sein, welche die Kleider und Fotos mitgenommen haben würde. Hier weicht der Beschwerdeführer, nachdem er mit dem Vorhalt einer Unplausibilität konfrontiert worden war, von früheren Aussagen ab. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er außerdem erklärt, dass er bei seinem Wachdienst seine Waffe zunächst zwischen den Beinen gehabt habe, dann habe er aber, als er gemerkt habe, dass er einschlafe, diese neben sich gestellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde er konkret nach der Position seiner Waffe gefragt, woraufhin er angab, sie zwischen seinen Beinen gehabt zu haben. Auch wenn es sich dabei nur um eine geringfügige Abweichung handelt, steht dies doch im Kern des Fluchtvorbringens und wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich daran erinnern könnte. Es ist auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich in ganz Nigeria gesucht werden würde, keine Probleme im Zuge der Amnestie im Jahr 2009 bekam bzw. dass er keine Bedenken gehabt hatte, seinen Namen den Behörden zu nennen, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte. In einer Zusammenschau all dieser Argumente ist davon auszugehen, dass die geschilderten Fluchtgründe nicht der Realität entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.3.5. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der realen Gefahr ausgesetzt wäre, Opfer von Folter, Haft und Misshandlung zu werden. Wie oben dargelegt ist aber nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der Militärpolizei oder sonstigen Behörden gesucht wird und kann daher eben nicht von einer realen Gefahr einer Inhaftierung ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Übrigen den tragenden Erwägungen des Bundesasylamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinem in Nigeria lebenden Bruder und ist in einem guten Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.2. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
3.2.3. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
3.2.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus Nigeria geflüchtet zu sein, da er von der Militärpolizei wegen des Verlustes seiner Waffe im Armeedienst festgenommen worden sei, ist nicht glaubhaft und kann daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Sonstige Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention kamen ebenfalls nicht hervor.
3.2.5. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.3.2. Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
3.3.3. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
3.3.4. Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
3.3.5. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
3.3.6. Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
3.3.7. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
3.3.8. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Eine Rückkehr nach Nigeria ohne eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, möglich. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen.
Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer stammt aus keiner dieser Regionen und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierenden instabilen Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar.
Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Der Beschwerdeführer würde nicht in eine Notlage geraten; er hat in Nigeria Familie und ist gesundheitlich nicht beeinträchtigt. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Wie bereits erwähnt kann die vorgebrachte Fluchtgeschichte der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden und ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in der Gefahr befindet, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria verhaftet zu werden.
3.3.9. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist, hat sich aber seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet wohlverhalten; er ist strafrechtlich unbescholten. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich - trotz eines relativ kurzen Aufenthaltes - nachhaltig in Österreich integriert. Er weist sehr gute Deutschkenntnisse auf, von denen sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung persönlich überzeugen konnte. Der Beschwerdeführer konnte ein ganzes Konvolut an Unterstützungsschrieben vorlegen, welche ihn eindeutig als nachhaltig integriert und als Teil der österreichischen Gesellschaft ausweisen. Auch die vorgelegten Zeitungsartikel belegen sein Engagement als engagierter Bürger. Die verschiedenen Empfehlungsschreiben unterschiedlicher Personen und Organisationen zeichnen das Bild einer in Österreich umfassend integrierten sowie sozial engagierten Person. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer rasch gelingen könnte, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren.
Zusammengefasst ergibt sich das Bild eines umfassend in Österreich integrierten Drittstaatsangehörigen. Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er stets an einer möglichst umfassenden und auf Dauer angelegten persönlichen Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im Aufbau eines nachhaltigen Netzwerkes und im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen ausdrückt.
Der Beschwerdeführer kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich von knapp über drei Jahren zurückblicken. Auch wenn generell bei einem Aufenthalt von drei Jahren davon auszugehen sein wird, dass eine Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben bedeutet, so ist im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände, namentlich die erfolgreichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung auszugehen und dies entsprechend zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.