Bundesverwaltungsgericht W214 2014733-1

W214 2014733-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2015

Regest

Auftraggeber Auskunftsrecht Zurückweisung Zustellverfügung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W214 2014733-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2014733.1.00

Spruch

W214 2014733-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.09.2014, Zl. DSB-D122.224/0002-DSB/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014 (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner postalisch bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eingebrachten Beschwerde vom 20.07.2014 eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) auf sein Auskunftsbegehren vom 17.05.2014 nicht reagiert habe. Aus dem beigelegten Auskunftsbegehren von 17.05.2014 geht hervor, dass dieses an die XXXX GmbH gerichtet war und der mitbeteiligten Partei sowie einer weiteren XXXX -Gesellschaft mit dem Text „Ergeht in Kopie an“ vor der Anschrift übermittelt wurde.

2. Mit einem Mangelbehebungsauftrag von 28.07.2014 wurde der Beschwerdeführer – unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Beschwerde im Falle der Nichtverbesserung – aufgefordert darzulegen, ob das Auskunftsbegehren wirklich nur in Kopie an die mitbeteiligte Partei geschickt worden sei.

3. Mit Schreiben vom 03.08.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei wirklich nur in Kopie versendet worden sei. Der Beschwerdeführer betonte aber, dass die mitbeteiligte Partei auch eine Kopie des in § 26 DSG 2000 vorgeschriebenen Identitätsnachweises erhalten habe. Weiters betonte er, sein Auskunftsersuchen richte sich unmissverständlich an die XXXX GmbH, die mitbeteiligte Partei sowie ein drittes XXXX -Unternehmen, die XXXX GmbH.

4. Mit Bescheid vom 08.09.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück.

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Das in einem Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 200 (DSG 2000) idgF zu Grunde liegende Auskunftsverlangen gehöre zum zwingenden Bestandteil einer ordnungsgemäß nach § 31 Abs. 3 und 4 DSG 2000 ausgeführten Beschwerde.

Durch die DSG-Novelle BGBl. I Nr. 133/2009 seien die zwingenden inhaltlichen Anforderungen an eine förmliche Beschwerde an die belangte Behörde (bzw. bis 31.12.2013 an die Datenschutzkommission) durch Aufstellung eines genauen Kataloges in § 31 Abs. 3 und 4 DSG 2000 strenger gefasst worden. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage: „Eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens erfolgt nach dem Vorbild des § 67c Abs. 2 AVG durch die neuen Abs. 3 und 4 des § 31. Dadurch soll es der Datenschutzkommission ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden. Eine Behandlung von Anbringen, die Abs. 3 und 4 nicht genügen, kann allenfalls im Verfahren nach § 30 erfolgen.“ (Erläuterungen zur RV 472 Blg NR XXIV GP, 13).

Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass das Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei wirklich nur in Kopie versendet worden sei. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass damit die Voraussetzung des § 31 Abs. 4 DSG 2000, nämlich die Vorlage des Auskunftsverlangens an den Auftraggeber, dem die Verletzung des Auskunftsrechts vorgeworfen werde, nicht erfüllt sei. Die Formulierung des Auskunftsverlangens, das an die XXXX GmbH gerichtet worden sei und an die mitbeteiligte Partei nur mit dem Zusatz „Ergeht in Kopie“ gesendet wurde, sei so gestaltet, dass die mitbeteiligte Partei das Auskunftsersuchen nicht auf sich beziehen habe müssen. Die belangte Behörde müsse hier auf einer strengeren Auslegung der Gültigkeitsvoraussetzungen bestehen, weil ein gültig formuliertes Auskunftsersuchen die rechtliche Pflicht zur Beantwortung sowie Rechtsfolgen im Fall der Nicht-Beantwortung auslöse. Ein missverständlich formulierter Text könne (und solle) diese Pflicht nicht begründen. Ein sachlicher Grund, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, von Anfang an sein Schreiben unmissverständlich zu adressieren, sei nicht ersichtlich.

Der Mangel könne jederzeit durch Übersendung eines eindeutig an den fraglichen Auftraggeber gerichteten Auskunftsersuchens behoben werden. Da der Antrag zurückgewiesen worden sei, habe die belangte Behörde auch nicht in der Sache selbst entschieden.

5. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.10.2014, der bei der belangten Behörde am selben Tag einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 die einzigen beiden formalen Anforderungen an ein Auskunftsbegehren erstens sei, dass die Auskunft schriftlich vom Auftraggeber verlangt werde und zweitens, dass der Auskunftswerber seine Identität in geeigneter Form nachweise. Der mitbeteiligten Partei sei am 17.05.2014 das beiliegende Auskunftsbegehren vom Beschwerdeführer unterzeichnet per Einschreiben zugesandt worden. Dem Auskunftsbegehren sei eine Kopie seines Führerscheines beigelegt gewesen. Die formalen Anforderungen seien damit vollständig erfüllt gewesen.

Was die inhaltlichen Anforderungen betreffe, müsse ein Auskunftswerber gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 lediglich Auskunft vom Auftraggeber verlangen. Fraglich sei daher im vorliegenden Fall nur, ob sein Schreiben vom 17.05.2014 kein Verlangen nach Auskunft von der mitbeteiligten Partei darstelle, da die Adresse der mitbeteiligten Partei im Briefkopf des Schreibens mit dem Zusatz „Ergeht in Kopie an“ versehen gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sei diese Frage aber nicht subjektiv aus der Perspektive der mitbeteiligten Partei zu beantworten, sondern müsse, wie die Vorgängerin der belangten Behörde – die Datenschutzkommission (DSK) – in dem Bescheid GZ K120.959/0009-DSG/2004 festgestellt habe, objektiv beantwortet werden. Es komme daher nicht darauf an, ob die mitbeteiligte Partei das Schreiben als Auskunftsbegehren auf sich beziehen habe müssen, sondern ob das Schreiben beim Anlegen eines objektiven Maßstabes als Auskunftsbegehren iSd § 26 DSG 2000 verstanden werden hätte müssen. In der zitierten Entscheidung der DSK sei festgestellt worden, dass selbst eine E-Mail, in deren Anrede eine Person angesprochen worden sei, die keine Funktion beim Auftraggeber ausgeübt habe, der kein Identitätsnachweis angeschlossen gewesen sei und in der Auskunft unter Verweis auf eine falsche Gesetzesstelle verlangt worden sei, beim Anlegen eines objektiven Maßstabes als gültiges Auskunftsbegehren iSd DSG verstanden hätte werden müssen. Im Lichte dieser Entscheidung bestehe kein Zweifel daran, dass das Einschreiben, welches die mitbeteiligte Partei von ihm erhalten habe, bei objektiver Betrachtung als Auskunftsbegehren iSd DSG 2000 verstanden hätte werden müssen.

Seinem Schreiben von 17.05.2014 die Eigenschaft als Auskunftsbegehren iSd DSG 2000 ausschließlich deshalb absprechen zu wollen, weil die mitbeteiligte Partei nicht an der üblichen Stelle des Briefkopfes als Adressat genannt worden sei, obwohl der Inhalt des Schreibens unzweifelhaft erkennen lasse, dass von dieser Auskunft verlangt werde, würde für einen im DSG 2000 nicht vorgesehenen und diesem widersprechenden Formalismus sorgen. So könne gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 DSG 2000 eine Auskunft – mit Zustimmung des Auftraggebers – auch mündlich verlangt werden. Weiters sei sogar für den Fall, dass ein Auskunftsbegehren irrtümlich an einen Dienstleister gerichtet werde, so dass sich also ausschließlich aus dem Inhalt des Schreibens ergebe, dass dieses an einen anderen gerichtet gewesen sei, für den Empfänger des Schreibens (in diesem Fall den Dienstleister), sowohl die Pflicht vorgesehen dem Auskunftswerber mitzuteilen, dass in seinem Namen keine Daten verarbeitet würden, als auch die Pflicht, das Auskunftsbegehren unverzüglich an den im Schreiben angesprochenen Adressaten weiterzuleiten (§ 26 Abs. 10 Satz 2 DSG 2000).

Sollte für einen Auftraggeber Unsicherheit darüber bestehen, ob es sich bei dem Schreiben um ein Auskunftsbegehren handle oder nicht, sehe § 26 Abs. 3 DSG 2000 für Auftraggeber die Möglichkeit vor, sich über die Mitwirkungspflicht des Auskunftswerbers Klarheit darüber zu verschaffen (vgl. DSK K120.959/0009-DSK/2004 vom 06.11.2004). Aus den Bestimmungen des § 26 DSG 2000 gehe somit deutlich hervor, dass an ein Auskunftsbegehren gerade keine hohen formellen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden sollten. § 26 Abs. 7 DSG 2000 gehe sogar so weit, Auftraggebern die Vernichtung von Daten zu verbieten, sobald diese – beim Anlegen eines objektiven Maßstabes – Kenntnis von einem Auskunftsbegehren hätten, ohne ein solches tatsächlich erhalten haben zu müssen (vgl. „Kenntnis“ in § 26 Abs. 7 DSG 2000 sowie die Entscheidung der DSK GZ K121.524/0006-DSK/2013 vom 09.08.2013).

Den niedrigen Anforderungen des § 26 DSG 2000 an Auskunftsbegehren stünden die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 und 4 DSG 2000 dabei nicht entgegen, da diese ausschließlich gewisse Minimalanforderungen an Beschwerden an die belangte Behörde vorsehen würden, nicht aber für über § 26 DSG 2000 hinausgehende Anforderungen an Auskunftsbegehren sorgen würden.

Zuletzt sei in diesem Zusammenhang auf das unter GZ DSB 122.192/0005-DSB/2014 (unter dieser Zahl wurde vom Beschwerdeführer ein anderes Verfahren bei der belangten Behörde geführt, in dem eine Verletzung des Auskunftsrechts durch die XXXX GmbH geltend gemacht wurde; Anm.) ergangene Schreiben der belangten Behörde hinzuweisen, in dem diese ein Schreiben der XXXX GmbH als Stellungnahme der XXXX GmbH qualifiziert habe, obwohl dem Schreiben kein Hinweis zu entnehmen sei, warum die XXXX GmbH in Datenschutzangelegenheiten für die – bloß in einem Halbsatz erwähnte – XXXX GmbH tätig werden dürfe. Dass ein und dieselbe Behörde derart unterschiedliche Maßstäbe an Auskunftsbegehren einerseits und Reaktionen auf dieses andererseits anlege, könne nicht nachvollzogen werden.

Seinem Schreiben vom 17.05.2014 die Qualifikation als Auskunftsverlangen abzusprechen, bloß weil sich die Anschrift der mitbeteiligten Partei nicht an der für Briefe üblichen Stelle befunden habe und festzustellen, dass diese das Schreiben – trotz des eindeutigen, unmissverständlichen Inhalts – nicht auf sich beziehen habe müssen, widerspreche unzweifelhaft dem Wesen des in den §§ 1 und 26 DSG 2000 geregelten Auskunftsrechts. Unabhängig davon, dass sein Schreiben vom 17.05.2014 ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei dargestellt habe, welches diese spätestens binnen acht Wochen zu beantworten gehabt hätte, habe er am 13.06.2014 eine E-Mail von der Adresse XXXX erhalten, in der ihm mitgeteilt wurde, dass sein Auskunftsbegehren von der XXXX GmbH zuständigkeitshalber an den Inhaber dieses E-Mail Postfachs weitergesendet worden sei. Dieses E-Mail sei der Beschwerde beigelegt. Aufgrund der E-Mail-Adresse des Absenders ( XXXX ), der in der E-Mail verlinkten Internetseite ( XXXX ) und der Signatur der E-Mail (Ihr XXXX ) bestehe für ihn die begründete Vermutung, dass die E-Mail von der mitbeteiligten Partei stamme.

Sofern das E-Mail-Postfach XXXX von der mitbeteiligten Partei betreut werde, wäre belegt, dass die mitbeteiligte Partei sein Schreiben auf sich bezogen habe, da der Inhaber dieses E-Mail-Postfachs sich für dessen Beantwortung als zuständig erklärt habe. Nicht nur beim Anlegen eines objektiven Maßstabes hätte der Inhaber des genannten E-Mail-Postfachs sein Schreiben als Auskunftsbegehren auf sich beziehen müssen, der Inhaber des E-Mail-Postfachs habe dies auch tatsächlich subjektiv getan. Wie sein Schreiben als „Löschungsersuchen“ verstanden habe werden können, sei ihm unverständlich, aber ohne Bedeutung, da der Inhaber des genannten E-Mail-Postfachs bei Zweifeln darüber, welches Recht der Beschwerdeführer ausüben habe wollen, ihn im Rahmen der Mitwirkungspflicht zur Klärung auffordern hätte können.

Welcher Gesellschaft des XXXX -Konzerns das E-Mail-Postfach tatsächlich zuzurechnen sei, welche Gesellschaft sich also für die Behandlung seines Auskunftsbegehrens zuständig erachtet habe, hätte von der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden müssen, da der Inhaber dieses Postfachs angegeben habe, sein Auskunftsbegehren von der XXXX GmbH erhalten zu haben, welche Erstbeschwerdegegner seiner Beschwerde wegen Auskunftsverweigerung gewesen sei und aufgrund welcher in weiterer Folge der hier angefochtene Bescheid erlassen worden sei.

Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben sowie festzustellen, dass sein Schreiben von 17.05.2014 ein gültiges Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei darstelle, seine Beschwerde an die belangte Behörde von 20.07.2014 die Voraussetzungen des § 31 DSG 2000 erfüllt habe und diese daher nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen.

Darüber hinaus werde der Antrag gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch, dass sie sein Auskunftsbegehren von 17.05.2014 ignoriert habe, in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, und dieser aufzutragen, ihm eine vollständige, gesetzeskonforme Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu erteilen.

In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde auftragen, festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch, dass sie sein Auskunftsbegehren von 17.05.2014 ignoriert habe, in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, und der belangten Behörde auftragen, der mitbeteiligten Partei aufzutragen, ihm eine vollständige, gesetzeskonforme Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu erteilen. Der Beschwerde waren der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, das (in Kopie an die mitbeteiligte Partei gerichtete) Auskunftsbegehren vom 17.05.2014, die Postrechnung vom selben Tag, das Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2014, DSB-122.192/005-DSB/2014, das E-Mail des „ XXXX “ vom 13.06.2014, die (gegen drei Beschwerdegegner gerichtete) Beschwerde wegen Auskunftsverweigerung und der Zahlungsbeleg über die Entrichtung der Gebühr beigelegt.

6. Mit Schreiben vom 27.11.2014 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am 28.11.2014) gemeinsam mit einer Stellungnahme vorgelegt. In dieser Stellungnahme wurde das Beschwerdevorbringen bestritten. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, von ihrer rechtlichen Einschätzung abzuweichen. Der Beschwerdeführer räume ein, dass er die mitbeteiligte Partei nicht an der üblichen Stelle im Briefkopf als Adressat genannt habe. Er nenne keinen Grund für die Unterscheidung, die aus Sicht der belangten Behörde zu der Wertung im Bescheid geführt habe. Er behaupte aber weiter, dass die mitbeteiligte Partei aus dem Inhalt des Schreibens hätte schließen können, dass auch sie angesprochen gewesen sei. Dieses Vorbringen verkenne die gegenständliche Rechtsfrage. Die belangte Behörde habe entschieden, dass durch den Hinweis „Ergeht in Kopie an“ das Schreiben so gestaltet gewesen sei, dass die mitbeteiligte Partei das Auskunftsverlangen gar nicht auf sich beziehen habe müssen und daher auch nicht verpflichtet gewesen sei, es inhaltlich zu prüfen und darauf zu reagieren. Das Argument des Beschwerdeführers gehe daher ins Leere.

Es entspreche durchaus der Lebenserfahrung, dass Schreiben, die einen Anspruch gegenüber einer Konzerntochter begründen sollten (wie hier gegenüber der XXXX GmbH) in Kopie an die Konzernmutter gesendet würden, ohne dass diese dadurch konkret verpflichtet werden sollten. Die mitbeteiligte Partei habe daher auch keinen Grund gehabt, das Schreiben auf sich zu beziehen.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung der DSK K120.959/0009-DSK/2004 vom 16.11.2004 sei vor allem auf den Umstand zu verweisen, dass die Regeln über Form und Inhalt von Beschwerden in § 31 DSG 2000 mit der DSG-Novelle BGBl. I Nr. 133/2009 geändert worden seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezögen sich daher auf eine Entscheidung, die unter anderen rechtlichen Bedingungen gefällt worden sei. Mit der Novelle seien die Regeln deutlich strenger formuliert und formalisiert worden. Der Verweis auf den Bescheid aus 2004 sei daher nicht zielführend.

Weiters sei der alte Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Fall K120.959 gebe es nur einen Adressaten und keine Zusendung in Kopie, während hier genau dieser Umstand verfahrensgegenständlich sei. Das Auskunftsverlangen habe einen vollkommen legitimen Adressaten (die XXXX GmbH) gehabt, und die Behörde habe daher entscheiden müssen, wie die vom Beschwerdeführer vorgenommene zusätzliche Versendung an die mitbeteiligte Partei „in Kopie“ zu werten sei.

Der Beschwerdeführer führe in Punkt II weiters an, dass er als Antwort ein E-Mail von der Adresse XXXX erhalten habe (Beilage E zu der Beschwerde) und daher der XXXX -Konzern und insbesondere die mitbeteiligte Partei von seinem Schreiben Kenntnis erhalten habe. Der Beschwerdeführer drücke sich hier sehr undeutlich aus und vermute nur, dass das genannte Postfach von der mitbeteiligten Partei betreut werde. Das möge zwar so sein, sei aber nicht relevant und stelle keinen Grund für weitere Verfahrensschritte der belangten Behörde dar. Die Frage, ob die mitbeteiligte Partei das Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.05.2014 erhalten habe, sei nie Gegenstand des Verfahrens gewesen, nur die Frage, ob durch das Schreiben die Pflicht zur Behandlung und Erteilung der Auskunft (oder der Mitteilung, dass keine Auskunft erteilt wird) ausgelöst worden sei. Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid ausgesprochen, dass das gegenständliche Schreiben nicht als gültiges Auskunftsverlangen gegenüber der mitbeteiligten Partei anzusehen gewesen sei und daher kein Verfahren eingeleitet werde. Die Frage, ob die mitbeteiligte Partei das Schreiben erhalten habe, wäre erst dann wieder relevant gewesen, wenn das Auskunftsverlangen die Voraussetzungen der Gültigkeit erfüllt hätte.

Weiters falle auf, dass in dem E-Mail selbst nur das Schreiben an die XXXX GmbH angesprochen sei. Allein aus diesem Grund eigne sich das E-Mail nicht als Nachweis, dass ein anderes Unternehmen des XXXX -Konzerns sich angesprochen gesehen habe. Die bloße Verwendung von konzernweit einheitlichen E-Mail-Domains (wie XXXX ) sei rechtlich bedeutungslos.

Die belangte Behörde betone, dass die Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden seien. Er könne, wie auch im Bescheid selbst angeführt sei, jederzeit ein konkretes Auskunftsverlangen an die mitbeteiligte Partei stellen.

Die belangte Behörde stelle daher an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abzuweisen.

7. Die Beschwerde und die Stellungnahme der belangten Behörde wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2014 zum Parteiengehör versendet.

8. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 15.12.1014 eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht Gegenstand dieser Beschwerde sei, ob das Schreiben, welches er am 17.05.2014 postalisch per Einschreiben an die mitbeteiligte Partei geschickt habe, ein endgültiges Auskunftsverlangen gemäß § 31 Abs. 4 DSG 2000 sei. § 31 Abs. 4 DSG 2000 verweise schließlich bezüglich des Begriffs „Auskunftsverlangen“ auf § 31 Abs. 1 DSG 2000, welcher in weiterer Folge auf § 26 bzw. § 50 Abs. 1 DSG 2000 verweise. Beschwerdegegenstand sei somit einzig, ob von ihm ein Auskunftsverlangens bzw. Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei gerichtet worden sei, welches den Anforderungen des § 26 DSG 2000 genüge. Zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Auskunftsbegehren verweise er auf seine Ausführungen in seiner Beschwerde.

Die Hinweise auf die durch die DSG-Novelle 2010 vorgenommenen Änderungen seien verfehlt. Zwar sei im Rahmen dieser Gesetzesnovelle das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 DSG 2000 formalisiert worden, bezogen auf das Auskunftsrecht des § 26 DSG 2000 habe die Novelle hingegen sogar eine Ausweitung dieses Rechts gebracht. Sein Verweis auf den Bescheid DSK K120.959/0009-DSK/2004 sei daher unzweifelhaft zielführend. In der genannten Entscheidung habe die DSK nämlich ebenfalls die maßgebliche Frage beantworten müssen, ob der Beschwerdeführer ein den Ansprüchen des § 26 DSG 2000 genügendes Auskunftsverlangen an den Beschwerdegegner gerichtet habe und nicht bloß, ob das Auskunftsverlangen der bei der DSK einlangenden Beschwerde angeschlossen gewesen sei. Dabei sei die DSK zu dem Schluss gekommen, dass gemäß § 26 DSG 2000 für die Beurteilung, ob Auskunft vom Auftraggeber verlangt worden sei, ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Wobei gemäß dieser Entscheidung zu beurteilen sei, wie der Empfänger des Begehrens es nach dem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen habe können. Im Lichte dieser Rechtsprechung bestünden daher keine Zweifel, dass Auftraggeber ein Schreiben, dem ein Identitätsnachweis beigelegt sei, sehr wohl auf sich beziehen und sich auch inhaltlich mit den Schreiben auseinandersetzen müssten, selbst wenn sich deren Anschrift nicht an der üblichen Stelle des Briefkopfes befinde, oder diese mit dem Zusatz „Ergeht in Kopie an“ versehen sei. Jede andere Sichtweise führe unweigerlich dazu, dass an ein Auskunftsbegehren formale Anforderungen gestellt würden, die § 26 DSG 2000 fremd seien. So etwa entspreche es nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn etwa Schreiben, die überhaupt keinen üblichen Briefkopf enthielten, aus deren Inhalt aber ebenfalls unzweifelhaft hervorgehe, dass Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 verlangt werde, ignoriert würden. Auch gemäß Art. 12 der Datenschutz-RL (95/46/EG) hätten Mitgliedstaaten den betroffenen Personen das Recht zu garantieren, „frei und ungehindert“ (somit ohne formale Hürden) Auskunft zu erhalten. Davon abgesehen halte es der Beschwerdeführer für lebensfremd, dass eine Gesellschaft, die ein Einschreiben erhalte, der noch dazu ein Identitätsnachweis beigelegt sei, dieses ab dem Moment inhaltlich völlig unbehandelt lasse, sobald diese feststelle, dass sich ihre Anschrift nicht an der üblichen Stelle im Briefkopf befinde. Alleine aufgrund der Tatsache, dass ein Einschreiben entgegengenommen werde, stehe fest, dass dieses (auch) an denjenigen gerichtet sei, der dieses nachweislich entgegennehmen müsse. Bereits nach dem Lesen des dritten Absatzes seines ursprünglichen Auskunftsbegehrens hätten für die mitbeteiligte Partei sodann gar keine Zweifel bestehen können, dass sich das Auskunftsbegehren auch auf diese beziehe.

Der Beschwerdeführer werde dadurch, dass die belangte Behörde seinem Schreiben die Qualifikation als Auskunftsverlangen gemäß § 26 DSG 2000 abgesprochen habe, in seinen Rechtsschutzinteressen verletzt. Unabhängig davon, dass ihm die mitbeteiligte Partei bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Auskunft erteilt habe, habe ihn die belangte Behörde in seinen Rechtsschutzinteressen verletzt, indem sie seine Beschwerde zurückgewiesen und kein Beschwerdeverfahren geführt habe. Denn somit seien die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 7 DSG 2000 – das Verbot für Auftraggeber, Daten über den Auskunftswerber bis zum Abschluss des Verfahrens zu vernichten – nicht eingetreten. Welche Daten die mitbeteiligte Partei verarbeitet habe, als dieser sein Auskunftsbegehren zugestellt worden sei, werde der Beschwerdeführer nicht mehr erfahren. Die Möglichkeit, jederzeit ein weiteres Auskunftsverlangen an die mitbeteiligte Partei stellen zu können, ändere daran nichts. Dass es sich bei § 26 Abs. 7 DSG 2000 keineswegs bloß um eine nebensächliche Bestimmung, sondern um eine zentrale Bestimmung zum Schutz von Auskunftswerber handle, zeige § 52 Abs. 1 Z 4 DSG 2000, der das vorsätzliche Löschen von Daten trotz des Verbotes des § 26 Abs. 7 DSG 2000 mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 25.000 bedrohe.

Zusammenfassend könnte daher festgehalten werden, dass der Beschwerdegegenstand die Klärung der Frage sei, ob sein Einschreiben vom 17.05.2014 ein Auskunftsbegehren iSd § 26 DSG 2000 darstelle, obwohl sich die Anschrift der mitbeteiligten Partei nicht an der für Briefe üblichen Stelle befinde und mit dem Zusatz „Ergeht in Kopie“ versehen sei. Die ursprünglich gestellten Anträge würden aufrechterhalten. Diese Stellungnahme wurde den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht.

9. Die rechtsfreundlich vertretene XXXX GmbH, der das Schreiben ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde, führte in einem Schreiben vom 22.12.2014 aus, dass sämtliche der im Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers angeführten XXXX -Dienste nicht von der XXXX erbracht würden, sondern von der mitbeteiligten Partei. Die Tätigkeiten der XXXX GmbH würden sich ausschließlich darauf beschränken, die Gesellschaften des XXXX -Konzerns lediglich in Bezug auf Marketing und Verkaufsdienstleistungen in Österreich zu unterstützen. Die XXXX GmbH habe weder rechtlich noch faktisch Möglichkeiten, auf die mitbeteiligten Partei und die von dieser Gesellschaft erbrachten XXXX -Dienste in irgendeiner Weise einzuwirken.

10. Mit Schreiben vom 13.06.2015 wurde vom Beschwerdeführer ein weiteres Anbringen beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Zur Bekräftigung seiner Beschwerde wolle er dem Bundesverwaltungsgericht die bereits aus dem Verfahren Zl. W214 20546-1 bekannte Stellungnahme der XXXX vom 15.05.2015 auch in diesem Verfahren bekannt machen. In dieser Stellungnahme werde ausgeführt, dass die XXXX GmbH aufgrund des Inhalts seines Auskunftsbegehrens von 17.05.2014 dies ausschließlich auf die mitbeteiligte Partei bezogen und sich lediglich als Vermittlerin erachtet habe. Dies zeige nach Ansicht des Beschwerdeführers deutlich, dass ein Empfänger des Auskunftsbegehrens aus dessen Inhalt unzweifelhaft habe festgestellt werden können, dass sich dieses auch auf die mitbeteiligte Partei bezogen habe. Gleichzeitig zeige die Stellungnahme der XXXX GmbH aber auch auf, dass bei der Beurteilung eines Schreibens, ob dieses ein Auskunftsbegehren iSd DSG 2000 darstelle, nicht – wie die belangte Behörde dies im angefochtenen Bescheid getan habe – darauf abgestellt werden dürfe, wie der Briefkopf eines Schreibens gestaltet sein, weil die XXXX GmbH sein Schreiben, obwohl diese an der üblichen Stelle im Briefkopf genannt worden sei, nicht auf sich bezogen habe.

Bei der Beurteilung, ob ein gültiges Auskunftsbegehren vorliege, müsse daher ein objektiver Maßstab angelegt werden, wie ein redlicher Empfänger das gesamte Begehren nach dem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen hätte müssen. Das Abstellen auf die Gestaltung des Briefkopfes könne und dürfe nicht dazu führen, einem Schreiben die Qualifikation als Auskunftsbegehren bereits zu dem Zeitpunkt abzusprechen, an dem ein Empfänger festgestellt habe, dass er nicht an der üblichen Stelle im Briefkopf genannt werde und diesen somit von der Verpflichtung zu befreien, sich inhaltlich mit dem Schreiben auseinanderzusetzen. Dem Schreiben war eine Stellungnahme der rechtsanwaltlich vertretenen XXXX GmbH angeschlossen. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass sich in diesem (anderen) Verfahren die XXXX GmbH nur als Vermittler und nicht das Auftraggeber sehe. Auftraggeber sei im gegenständlichen Fall die mitbeteiligte Partei. Des Weiteren wird im Detail auf die Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014, C-131/12, eingegangen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei zugestellt.

11. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den bei ihm anhängigen Gerichtakt Zl. W214 20546-1 und den dazu gehörigen Verwaltungsakt der belangten Behörde GZ DSB 122.192/0005-DSB/2014 Einsicht genommen. Daraus geht hervor, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zunächst eine von der XXXX GmbH übermittelte Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelte, in weiterer Folge aber der XXXX GmbH mitteilte, dass diese im eigenen Namen Auskunft zu erteilen habe. In weiterer Folge erging eine Negativauskunft der XXXX GmbH an den Beschwerdeführer. Aus dem Gerichtsakt zur genannten Zahl geht auch hervor, dass die XXXX GmbH das an sie gerichtete Auskunftsersuchen an die XXXX . weitergeleitet hat und der Beschwerdeführer daraufhin von der XXXX ein E-Mail bekommen habe.

12. Mit Schreiben vom 02.10.2015 nahm die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei Stellung und schloss sich der Rechtsansicht der belangten Behörde an. Dieses Schreiben wurde den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 17.05.2014 ein Auskunftsersuchen an die XXXX GmbH. Dieses wurde unter dem Titel „Ergeht in Kopie“ auch an die mitbeteiligte Partei und an die XXXX GmbH gesendet und wurde diesen ebenfalls unter Beilage eines Identitätsnachweises per Einschreiben übermittelt. Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin am 13.06.2014 ein E-Mail von der Adresse XXXX , in dem ihm mitgeteilt wurde, dass sein Auskunftsbegehren von der XXXX GmbH zuständigkeitshalber an den Inhaber dieses E-Mail Postfachs weitergesendet worden sei. Das Schreiben war mit „Ihr XXXX “ gezeichnet. Die mitbeteiligte Partei erteilte dem Beschwerdeführer keine Auskunft im Sinn des § 26 DSG 2000.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 DSG 2000 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung:

3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind:

§ 26 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000 BGBl. I Nr. 165/1999 idgF., § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BgBl Nr. 51/1991.

§ 26 Abs. 1 DSG 2000 lautet:

„Auskunftsrecht

§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.“

§ 31 DSG 2000 lautet:

„Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) […]

(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:1.die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,2.soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),3.den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,4.die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,5.das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und6.die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.

( 5 – 8) […]“

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Die Zuständigkeit der belangten Behörde steht fest und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten.

In der Sache selbst wird Folgendes festgehalten:

Die Argumentation des Beschwerdeführers stützt sich im Wesentlichen darauf, dass ein Auskunftsbegehren iSd § 26 Abs. 1 DSG 2000 nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen sei und keinen hohen formellen und inhaltlichen Anforderungen unterworfen werden dürfe. In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf die Entscheidung der Datenschutzkommission K120.959/0009-DSK/2004. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde das Auskunftsbegehren an einen Verein gerichtet, in dem jedoch eine nicht zuständige Person namentlich angesprochen wurde. Dennoch war aus dem Schreiben erkennbar, dass der Beschwerdeführer Auskunft nach dem DSG 2000 erhalten wolle. Wie die belangte Behörde zutreffender Weise ausführte, war der Fall insofern anders gelagert, als das Schreiben (nur) an den zuständigen Auftraggeber gerichtet war. Dies ist im beschwerdegegenständlichen Fall nicht gegeben, da der Adressat des Auskunftsbegehrens offenkundig die XXXX GmbH ist und ebenso klar erkennbar ist, dass die mitbeteiligte Partei sowie die XXXX GmbH lediglich in Kopie darüber informiert wurden.

Wenngleich dem Beschwerdeführer dahingehend zu folgen ist, dass die Argumentation der belangten Behörde, dass mit der DSG-Novelle 2010 die in § 31 DSG 2000 normierten Voraussetzungen, denen an die Datenschutzkommission (nunmehr: Datenschutzbehörde) gerichtete Beschwerden zu genügen haben, formalisiert wurden, nichts mit den in § 26 Abs. 1 DSG normierten Anforderungen an eine Auskunftserteilung zu tun hat, verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Vorgehen nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 voraussetzt, dass das Auskunftsbegehren an den entsprechenden Auftraggeber gerichtet wurde. Da die mitbeteiligte Partei durch den Zusatz „Ergeht in Kopie an“ erkennbar nicht Adressat des Auskunftsbegehrens war, war sie auch nicht gezwungen, sich mit dem Auskunftsbegehren inhaltlich auseinanderzusetzen und sich der Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen zu bedienen. Wie von der belangten Behörde vorgebracht und von der mitbeteiligten Partei bestätigt wurde, ist es durchaus üblich, dass die mitbeteiligte Partei als Konzernspitze über allfällige Begehren die an die XXXX -Ländergesellschaften gerichtet werden, „in Kopie“ übermittelt werden, ohne dass die mitbeteiligte Partei dadurch konkret verpflichtet werden soll. Die mitbeteiligte Partei hatte deshalb keinen Grund, sich als Adressatin des genannten Schreibens zu identifizieren und dessen Inhalt auf sich zu beziehen. Dies auch insbesondere deshalb nicht, da ein Adressat ausdrücklich genannt ist.

Wenn der Beschwerdeführer meint, Beschwerdegegenstand sei einzig, ob von ihm ein Auskunftsverlangen bzw. Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei gerichtet worden sei, welches den Anforderungen des § 26 DSG 2000 genüge, so irrt er, da von der belangten Behörde (zunächst) zu prüfen war, ob die formalen Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 DSG 2000 erfüllt wurden. Der Beschwerdeführer hat zwar scheinbar dem § 26 Abs. 3 DSG 2000 Genüge getan, indem er sein Auskunftsbegehren seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde angeschlossen hat, jedoch war dieses Auskunftsbegehren an einen anderen Rechtsträger adressiert als die mitbeteiligte Partei. Der Beschwerdeführer ist daher dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen, was folgerichtig zu einer Zurückweisung seiner Beschwerde geführt hat. Eine inhaltliche Prüfung nach den in § 26 Abs. 1 DSG 2000 normierten Kriterien war daher hinfällig.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer (wie dies in einem parallelen Verfahren von der XXXX GmbH bestätigt wurde) von der mitbeteiligten Partei ein E-Mail erhielt, wobei allerdings das Auskunftsbegehren offensichtlich mit einem Löschungsbegehren verwechselt wurde. Auch wenn das E-Mail-Postfach XXXX von der mitbeteiligten Partei betreut wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mitbeteiligte Partei das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers, das an sie in Kopie erging, auf sich selbst bezogen hat, da – wie der Beschwerdeführer selbst ausführt – aus dem E-Mail hervorgeht, dass das Auskunftsbegehren von der XXXX GmbH an die mitbeteiligte Partei weitergeleitet wurde.

Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, dass diese in einem anderen Verfahren (GZ DSB 122.192/0005-DSB/2014) ein Schreiben der XXXX GmbH als Stellungnahme der XXXX qualifiziert habe, so wird (nur der Vollständigkeit halber) darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde zumindest im Laufe des dort anhängigen Verfahrens die XXXX GmbH darauf hingewiesen hat, dass eine Auskunft mit dem Briefkopf der XXXX GmbH nicht den Voraussetzungen des DSG 2000 entspreche und nicht als Auskunft der XXXX GmbH zu werten sei, weshalb die XXXX GmbH letztlich eine Negativauskunft an den Beschwerdeführer gab.

Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass auch gemäß Art. 12 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG das Recht auf Auskunft „frei und ungehindert“ zu gewähren sei, so setzt diese Bestimmung – ebenso wie der in Umsetzung erlassene § 26 DSG 2000 – voraus, dass das Auskunftsbegehren eindeutig an den Auftraggeber gerichtet wurde.

Schließlich kann auch die – in Stellungnahmen geäußerte – Ansicht der XXXX GmbH, dass sie nur als „Vermittlerin“ tätig sei und die Äußerung, dass sie das Auskunftsbegehren nicht auf sich bezogen habe, nichts daran ändern, dass das gegenständliche Auskunftsbegehren von 17.05.2014 nicht an die mitbeteiligte Partei als Adressat gerichtet war, sondern dieser nur „in Kopie“ vorgelegt wurde.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der Sachverhalt völlig unstrittig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission und der Datenschutzbehörde sowie der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Was die Frage der richtigen Adressierung an den Auftraggeber betrifft, handelt es sich angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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