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W194 2014485-1•BVwG W194 2014485-1
W194 2014485-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2015
Fernsprechentgeltzuschuss, Gesetzesaufhebung, Kognitionsbefugnis,<br/>Mitwirkungspflicht, Nettoeinkommen, Prüfungsumfang, Rezeptgebühr,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, VfGH,<br/>Wohnungsaufwand
W194 2014485-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.08.2014, Teilnehmernummer: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 RGG iVm § 48 FGO und § 2 und § 3 Abs. 2 FeZG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 29.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Er gab an, arbeitslos zu sein und drei Kinder (geb. 2008, 2010 und 2013) zu haben.
Dem Antrag wurden ua. folgende Beilagen beigeschlossen:
Mitteilung an die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 12.06.2014 über den Bezug von Familienbeihilfe für drei Kinder
Mitteilung an die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 03.07.2014 über einen Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (Kinderbetreuungsgeld pro Tag 14,53 Euro vom 07.03.2014 bis 09.06.2015 und Beihilfe pro Tag 6,06 Euro vom 07.03.2014 bis 06.03.2015)
Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch auf Notstandshilfe betreffend den Beschwerdeführer (27,36 Euro täglich vom 01.10.2014 bis 16.04.2015)
Abrechnungsbeleg betreffend die Mutter des Beschwerdeführers für April 2014 (Auszahlungsbetrag: 1.283,32 Euro)
Information, dass der Vater des Beschwerdeführers - XXXX - zwar an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldet sei, aber nicht hier wohne
2. Am 29.07.2014 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
-Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
geprüft und dabei festgestellt, dass
-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Ev. Aufschlüsselung der Miete bitte nachreichen.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
XXXX--
Einkünfte--
AMS-Bezug-€ 832,20-monatl.
Haushaltsmitglieder--
XXXX--
Einkünfte--
Kinderbetreuungsgeld/Karenzgeld-€ 626,28-monatl.
XXXX--
Einkünfte--
Lohn/Gehalt-€ 1.283,32-monatl.
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX--
Eigenheimpauschale-€ 105,38-monatl.
Summe der Einkünfte
€ 2.741,80
monatl.
Summe der Abzüge
€ 105,38
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 2.636,42
monatl.
Richtsatz für 7 Haushaltsmitglied(er)
€ 2.181,45
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 454,97
monatl."
3. Der Beschwerdeführer teilte
hierauf mit, dass er auch monatliche Kreditrückzahlungen (dazu wurde ein Beleg vorgelegt) und monatlich die Versicherung für sein Auto zu begleichen habe. Seine Mutter und er würden ca. dieselbe Miete zahlen in der Höhe von ca. 940 Euro monatlich.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid dieselben Ausführungen wie schon im unter I.2. angeführten Schreiben.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2014 bedarfsorientierte Mindestsicherung für sich und seine Familie beziehe. In der Berechnung der Mindestsicherung finde seine Mutter keine Berücksichtigung. Außerdem verfüge er ab 02.07.2014 über eine Rezeptgebührenbefreiung. Dazu wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Rezeptgebührenbefreiung vom 19.09.2014 betreffend den Beschwerdeführer
Bescheid der XXXX vom 01.07.2015 betreffend die Zuerkennung bedarfsorientierter Mindestsicherung an den Beschwerdeführer: "Sie erhalten für sich selbst, Ihre Gattin XXXX und für Ihre Kinder XXXX daher eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 516,20 ab 01.07.2014 längstens bis 30.11.2014. Für Juni werden € 330,89 €
zuerkannt". Begründend ergibt sich aus dem Bescheid insbesondere Folgendes: "Sie wohnen im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Gattin XXXX und Ihren drei mj. Kindern XXXX Ihre Mutter wohnt ebenfalls im gemeinsamen Haushalt, findet jedoch in der Berechnung keine Berücksichtigung, da sich diese mit ihrem Arbeitseinkommen selbst versorgen kann. Sie selbst beziehen eine monatliche AMS Leistung in Höhe von € 820,80, Ihre Gattin hat derzeit kein eigenes Einkommen und ist durch die Kinderbetreuung derzeit beim AMS nicht vermittelbar."
6. Mit hg. am 21.11.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die Akten zum vorliegenden Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge FGO, bzw. des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, an den Verfassungsgerichtshof.
8. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:
"I. In § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. Nr. 365/1989, und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.4. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:
3.4.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, lautet auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde
[...]
Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."
3.4.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung - in der Folge: FGO), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof mit dem unter I. zitierten Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21, aufgehobenen Wortfolge) lautet:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.
§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:
-Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,
-die Meldung der Beendigung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen,
-Ablauf des Befreiungszeitraumes,
-Entziehung nach § 51 Abs. 4."
3.4.3. Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 96/2013 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof mit dem unter I. zitierten Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21, aufgehobenen Wortfolge) lautet:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
[...]
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
[...]
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.
[...]"
3.4.4. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:
"I.
Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die
a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit
oder
b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit
unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unter
a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.
Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:
...
Zu § 48
...
Abs. 5 Z 1
(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.
(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.
(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)
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3.4.5. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. "die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 FeZG) ergibt sich jeweils aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
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Zu Spruchpunkt A)
3.5. Im angefochtenen Bescheid (I.4.) hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die hierfür "maßgebliche Betragsgrenze" übersteige. Ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß § 48 FGO bzw. § 2 iVm § 3 Abs. 2 FeZG hat die belangte Behörde die Unterlagen, welche dem vorliegenden Antrag beigeschlossen waren (I.1.), zugrunde gelegt und betreffend den Beschwerdeführer dessen AMS-Bezug von 832,20 Euro angeführt. Betreffend die (im selben Haushalt lebende) Ehefrau des Beschwerdeführers wurde das von ihr erhaltene Kinderbetreuungsgeld/Karenzgeld in Höhe von 626,28 Euro und betreffend die (ebenfalls im selben Haushalt lebende) Mutter des Beschwerdeführers deren Gehalt in der Höhe von 1.283,22 Euro in Anschlag gebracht.
Betreffend die weiteren vier Haushaltsmitglieder - die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und den Vater des Beschwerdeführers - wurden keine Einkünfte festgestellt.
Als einziger Abzugsposten wurde eine "Eigenheimpauschale" in Höhe von 105,38 Euro berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund errechnete die belangte Behörde eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von 454,97 Euro.
3.6. Der Beschwerdeführer wendet sich nun dagegen, dass die Einkünfte seiner Mutter bei den Berechnungen der belangten Behörde (anders als im Bescheid betreffend Mindestsicherung) berücksichtigt worden seien. Außerdem legt er dar, dass er seit Juli 2014 eine bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehe und auch über eine Rezeptgebührenbefreiung verfüge.
Der Bescheid betreffend Mindestsicherung der XXXX enthält insbesondere folgende Ausführungen: "Sie erhalten für sich selbst, Ihre Gattin XXXX und für Ihre Kinder XXXX daher eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 516,20 ab 01.07.2014 längstens bis 30.11.2014. Für Juni werden € 330,89 € zuerkannt". Begründend ergibt sich aus dem Bescheid ua. Folgendes: "Sie wohnen im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Gattin XXXX und Ihren drei mj. Kindern XXXX Ihre Mutter wohnt ebenfalls im gemeinsamen Haushalt, findet jedoch in der Berechnung keine Berücksichtigung, da sich diese mit ihrem Arbeitseinkommen selbst versorgen kann. Sie selbst beziehen eine monatliche AMS Leistung in Höhe von € 820,80, Ihre Gattin hat derzeit kein eigenes Einkommen und ist durch die Kinderbetreuung derzeit beim AMS nicht vermittelbar."
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch aus folgenden Erwägungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
3.7. Zunächst muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellten Einkünfte nicht bestreitet. Unter Zugrundelegung dieser Einkünfte liegt aber das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers mit 2.741,80 Euro über den unter II.3.4.5. dargestellten maßgeblichen Betragsgrenzen, hier für einen Sieben-Personen Haushalt in Höhe von 2.181,45 Euro (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. aktuell 2.218,54 Euro), bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist bzw. ein Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht besteht.
Soweit der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgebracht hat (I.1.), dass sein Vater zwar an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldet sei, aber nicht hier wohne, ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn im vorliegenden Fall von einem Sechs-Personen-Haushalt (mit einer Betragsgrenze von 2.033,23 bzw. 2.067,80 Euro; siehe II.3.4.5.) auszugehen wäre, eine Überschreitung der Betragsgrenzen vorliegen würde, da die belangte Behörde betreffend den Vater keine Einkünfte festgestellt hat (siehe I.4.).
Nur ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Die von der belangten Behörde errechnete Überschreitung erhöht sich noch insoweit, als der Beschwerdeführer zusätzlich zu dem im angefochtenen Bescheid festgestellten AMS-Bezug auch noch Leistungen aus der Mindestsicherung in der Höhe von 516,20 Euro (ab Juli 2014) bezieht, was zu einer weiteren Erhöhung des Haushalts-Nettoeinkommens des Beschwerdeführers führt. Dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Mindestsicherung zusätzlich zum AMS-Bezug erhält, zeigt bereits die Begründung des Bescheides der XXXX (siehe I.5. und zuvor II.3.6.). Festzuhalten ist noch, dass die im Bescheid der XXXX angeführte Höhe des AMS-Bezuges die Höhe des im angefochtenen Bescheides festgestellten Betrages nur geringfügig (um ca. 12 Euro) unterschreitet.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass im vorliegenden Verfahren - anders als im Verfahren betreffend Mindestsicherung - das Einkommen seiner Mutter berücksichtigt werde, ist er darauf hinzuweisen, dass § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung ausdrücklich an das "Haushalts-Nettoeinkommen" [Hervorhebung hinzugefügt] knüpft und insoweit festhält, dass die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen dann unzulässig ist, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt (vgl. zum genauen Wortlaut II.3.4.2. sowie zur parallelen Regelung in § 3 Abs. 2 FeZG betreffend Anspruch auf eine Zuschussleistung II.3.4.3.).
Zu dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers (Kinderbetreuungsgeld) wurde der Betrag von der belangten Behörde dem vorgelegten Leistungsanspruch (der auch bis 2015 besteht) entnommen (I.1.) und zutreffender Weise in die vorliegenden Berechnungen aufgenommen, da diesbezüglich kein Ausnahmetatbestand des § 48 Abs. 4 FGO bzw. § 2 Abs. 2 FeZG zum Tragen kommt.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf seine Rezeptgebührenbefreiung verweist, legt er keinen Umstand dar, welcher in Bezug auf die Ermittlung des hier in Rede stehenden Haushaltseinkommens von Relevanz wäre.
3.8. An der vorliegenden Überschreitung der Betragsgrenze ändern schließlich auch die im Beschwerdefall geltend gemachten abzugsfähigen Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG nichts:
Zunächst muss zu dem von der belangten Behörde in Anschlag gebrachten Abzugsposten der "Eigenheimpauschale" Folgendes berücksichtigt werden:
Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Wortfolge in § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FEZG durch das Erkenntnis VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua. (vgl. I.8.), sind die aufgehobenen Vorschriften im vorliegenden Verfahren als Anlassfall nicht mehr anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 B-VG, vgl. zB VfSlg. 11.292/1987 uvw.). Die "Durchführungsbestimmungen" (II.3.4.4.) sind schon deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden, weil sie als Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurden (vgl. ausführlich VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua.). Somit bietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die "Eigenheimpauschale" von 105,38 Euro zu Unrecht als Abzugsposten anerkannt.
Insoweit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde (bloß behaupteten - siehe I.3. - und in der Beschwerde gar nicht geltend gemachten) Mietkosten.
3.9. Im Hinblick auf anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 48 Abs. 5 FGO (bzw. § 2 Abs. 3 FeZG) ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Regelung (idF vor BGBl. I Nr. 88/2015; wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass das unter I.8. zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes keinerlei inhaltliche Auswirkungen auf die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen entfaltet hat) insbesondere ausgesprochen (vgl. VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275):
"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.
Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).
Dass das Finanzamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflegeaufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet."
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO (bzw. § 2 Abs. 3 FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.
Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer trotz eines diesbezüglichen Hinweises der belangten Behörde ("[...] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [...]"; siehe I.2.; vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht nach § 50 FGO: VwGH 27.11.2014, Zl. 2013/15/0133) nicht vorgelegt. Schon angesichts dessen können im Beschwerdefall keinerlei anerkannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
3.10. Die Beschwerde war aus alledem als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen (maßgeblichen) Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
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