BVwG W170 2110120-1

W170 2110120-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2015

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, illegale Ausreise,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage,<br/>Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W170 2110120-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2110120.1.00

Spruch

W170 2110120-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 13.10.2015 mündlich verkündeten Beschlusses:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 22.06.2015, Zl. 1050796410-1050796410, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG des bekämpften Bescheides behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin war mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Az. 13 00.377-BAG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, der Bescheid ist mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.

2. Nach Erteilung eines Visums und rechtmäßiger Einreise am 7.5.2015 stellte die Beschwerdeführerin am 12.5.2015 Antrag auf internationalen Schutz und wurde einer Erstbefragung unterzogen. In dieser gab sie, zu den Gründen der Antragstellung befragt, an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und gegenständlichen Antrag zu stellen, da ihr Ehemann in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie denselben Schutz wie der Ehemann beantragte.

Im Verwaltungsakt befinden sich Kopien des syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, einer syrischen Sterbeurkunde einer Tochter der Beschwerdeführerin und eine syrische Bestätigung über die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann.

3. Ohne Durchführung weiterer Ermittlungen und insbesondere ohne Durchführung einer behördlichen Einvernahme wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der (im Bescheid falsch: "des") Asylberechtigten mit im Spruch bezeichneten Bescheid abgewiesen und der Beschwerdeführerin unter einem der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Neben einer Darstellung des "Verfahrensganges" wurde unter anderem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe und diesbezüglich beweiswürdigend auf die "schlüssigen Angaben" der Beschwerdeführerin verwiesen.

Daher sei der Antrag auf Zuerkennung des "Status der Asylberechtigung" abzuweisen, der Beschwerdeführerin aber im Familienverfahren der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen und dieser eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.6.2015 zugestellt.

4. Mit am 6.7.2015 beim Bundesamt eingelangter Beschwerde wurde Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides angefochten und insbesondere auf den Umstand hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keiner behördlichen Einvernahme unterzogen worden sei. Auch seien die Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht konkret protokolliert worden. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte die Beschwerdeführerin auf ihre Zugehörigkeit zu kurdischen Volksgruppe hingewiesen und dass es ihr auf Grund der Situation in Syrien nicht mehr möglich gewesen wäre, das Haus zu verlassen. Zudem stamme die Beschwerdeführerin aus Hasaka, welches in den letzten Wochen zwischen Kurden und IS heftig umkämpft gewesen sei und befürchte die Beschwerdeführerin, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, zur sozialen Gruppe der Frauen und der in weiterer Folge durchgeführten rechtswidrigen Ausreise aus Syrien im Herkunftsstaat Verfolgung zu erleiden.

Daher sei die Beschwerdeführerin ein Flüchtling und ihr der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und beantrage jene, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin diesen Status zuerkennen in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen solle.

5. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 7.7.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 8.7.2015 eingelangt, wurde die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde der Verwaltungsakt des Ehemannes der Beschwerdeführerin eingeholt und die Staatendokumentation des Bundesamtes um einen Bericht zu folgenden Fragen ersucht:

• Welche Gebiete des Gouvernements al-Hasaka hat der IS oder andere islamistische Gruppen in der Hand, welche Gebiete des Gouvernements al-Hasaka sind aktuell in Gefahr, vom IS oder anderen islamistischen Gruppen übernommen zu werden?

• Wer hat die Macht in der Stadt Al-Hasaka in der Hand bzw. besteht aktuell die Gefahr, dass die Stadt Al-Hasaka vom IS oder anderen islamistischen Gruppen übernommen wird?

• Wie werden Frauen vom IS und anderen, im Gouvernement al-Hasaka an der Macht befindlichen islamistischen Gruppen behandelt bzw. unterliegen dieser diskriminierenden Normen oder Strafen? Wie wird ein Verstoß gegen die Normen des IS und anderen, im Gouvernement al-Hasaka an der Macht befindlichen islamistischen Gruppen durch Frauen sanktioniert?

• Können die von den kurdischen Gruppen gehaltenen Gebiete im Gouvernement al-Hasaka vom Ausland aus gefahrlos und auf welchen Wegen erreicht werden?

• Ist die Grundversorgung für alleinstehende Frauen in diesen Kurdengebieten gewährleistet?

• Gibt es frauendiskriminierende Normen in den von den kurdischen Gruppen gehaltenen Gebieten im Gouvernement al-Hasaka und wie werden solche Normen allenfalls sanktioniert?

• Wie werden Frauen, die Syrien illegal verlassen haben, im Falle ihrer Rückkehr von syrischen Regime behandelt und gibt es in Syrien vom Ausland erreichbare, sichere Orte, an denen eine alleinstehende Frau ihren Lebensunterhalt bestreiten kann?

Mit Schreiben der Staatendokumentation vom 2.9.2015, Az. BMI-BA 123001/0572-BFA-B/III/2015, wurden die oben dargestellten Fragen nicht beantwortet, sondern lediglich ausgeführt wurde, dass nähere Angaben zur P, insbesondere deren ethnische und religiöse Zugehörigkeit, Alter, angegebenes Vorbringen, Beruf, Familie in kurdischen Gebieten, notwendig seien, um "zielgerichtete Recherchen" durchführen zu können. Weiters wurde über im Juli 2015 von der YPG und den syrischen Regimetruppen zurückgeschlagenen Offensive des IS bis in die Stadt al-Hassaka hinein, berichtet und angeführt, dass die Staatendokumentation keine Prognosen zur Sicherheitslage durchführen könne. Schließlich wurde die "Information - Aktuellen Situation in Syrien" der Staatendokumentation vom 20.8.2015 vorgelegt.

Am 13.10.2015 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der auch der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge geladen war. Allerdings konnte in dieser mangels vorheriger verwertbarer Angaben der Beschwerdeführerin der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geklärt werden und wurde daher gegenständlicher, nunmehr schriftlich auszufertigender Beschluss mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesamt hat die Beschwerdeführerin nicht zu ihren Fluchtgründen befragt.

Die Beschwerdeführerin hat asylrelevante Fluchtgründe - insbesondere die drohende zwangsweise Rekrutierung durch kurdische Gruppen - vorgebracht, deren Glaubwürdigkeit sich in der mündlichen Verhandlung nicht haben abschließend klären lassen. Weiters muss geklärt werden, ob es denkmöglich ist, dass der Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht befürchten muss, als Frau aus XXXX, in der Nähe von XXXX, in der Nähe von Kamischli im Falle der Rückkehr durch den IS verfolgt zu werden; diesbezüglich sind mangels genauer Ermittlung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin eine Prognose zu dieser Verfolgung nicht möglich. Schließlich muss geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin als Ehefrau ihres Mannes, der zumindest potentiell im wehrfähigen Alter ist, Verfolgung wegen dessen potentieller Fahnenflucht bzw. wegen dessen nicht genehmigter Ausreise als Reservist droht. Hiezu finden sich - mangels irgendwelcher Ermittlungen des Bundesamtes - keine Ermittlungen im Verwaltungsakt. Auch finden sich keine Ermittlungen des Bundesamtes zur Frage, ob der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückreise Verfolgung durch die syrischen Behörden wegen ihrer rechtswidrigen Ausreise droht.

In der mündlichen Verhandlung sind keine Fluchtgründe hervorgekommen, die auf Grund der Akten- und Beweislage ohne weitere Ermittlungsschritte als glaubhaft oder nicht glaubhaft beurteilt werden können. Die oben dargestellten Fluchtgründe müssen noch im Rahmen weiterer Ermittlungen überprüft werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht daher trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung und trotz einer Anfrage an die Staatendokumentation, die insbesondere keine Rückschlüsse zulässt, ob das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin in realer Gefahr ist, in die Hände des IS zu fallen und wie diesfalls die Beschwerdeführerin als kurdische Frau behandelt werden würde sowie wie das Regime mit Rückkehrerinnen nach illegaler Ausreise aus Syrien umgeht, mangels jeglicher Ermittlungen durch das Bundesamt nicht fest.

Das Bundesamt hat im vorliegenden Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Ermittlungen der Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei keinerlei geeignete Ermittlungsschritte unternommen, weil es insbesondere die gesetzlich zwingende Einvernahme der Beschwerdeführerin willkürlich unterlassen hat und seine Entscheidung nur auf die Erstbefragung stützt.

Die Durchführung der entscheidungsrelevanten Ermittlungen durch das Bundesamt widerspricht weder eine wesentliche Vereinfachung noch der Beschleunigung des Verfahrens.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich auf Grund der in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise und dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass das Bundesamt keinerlei Ermittlungsschritte unternommen hat und als Verwaltungsbehörde seine Ermittlungen einerseits weniger förmlich als das Verwaltungsgericht durchführen kann und andererseits als Spezialbehörde leichter und schneller an die entscheidenden Fakten kommen kann als das ("Nicht-Spezialgericht") Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht weist aber schon hier darauf hin, dass es vollkommen unakzeptabel ist, dass das Bundesamt keinerlei Ermittlungsverfahren führt, sondern seine Entscheidung auf eine - noch dazu verkürzte - Erstbefragung stützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückverweisung der Rechtssache

Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Das ist im vorliegenden Fall Syrien.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - im Verfahren über Bescheidbeschwerden bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Hinsichtlich der Frage, ob dies der Fall ist, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ist auszuführen, dass das Bundesamt - von der verkürzten Erstbefragung abgesehen - überhaupt keine Ermittlungen gesetzt und insbesondere keine - gesetzlich zwingend vorgesehene - Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt hat.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum früheren Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls

Zu B) Unulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels offener Rechtsragen - siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH - ist die Revision nicht zulässig.

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