BVwG W170 2014443-1

W170 2014443-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2015

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Gefahr im Verzug,<br/>Sachverständigenliste, Strafurteil, Vertrauenswürdigkeit

Testo completo

BVwG W170 2014443-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2014443.1.00

Spruch

W170 2014443-1/23Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf-Georg SCHÄRF, vom 3.11.2014 gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 16.10.2014, Zl. Pers 9 - D - 230, beschlossen:

A) Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von XXXX, vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. Wolf-Georg SCHÄRF, vom 3.11.2014 gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 16.10.2014, Zl. Pers 9 - D - 230, wird gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Sachverständige XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit November 2011 allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für nachstehende Fachgebiete:

gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften (Baugründe), größere Wohnhäuser (Baugründe), kleinere Wohnhäuser (Baugründe), Geschäftsräumlichkeiten, Immobilienverwaltung (besonders für Gebäude), Immobilienvermittlung, Geschäftsvermittlung und Wohnungsvermittlung.

2. Mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 16.10.2014,

Zl. Pers 9 - D - 230, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen.

Begründet wurde die Entziehung vor allem deshalb, da gegen den Sachverständigen seit 2009 zahlreiche Exekutionsverfahren geführt worden seien und auf Grund dessen nicht mehr von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen sei, sodass dessen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2014 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 3.11.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte im Wesentlichen unrichtige Tatsachenfeststellung ins Treffen, da nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer gegen die Republik Österreich aus dem Titel der Erstellung von Befunden und Gutachten in Verfahren eine erhebliche Anzahl von Forderungen habe und daher die Feststellungen betreffend der finanziellen Lage der Partei unvollständig seien. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer nicht durch sein Verschulden in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei und diese durch die Versteigerung von Immobilien zum großen Teil abgewendet worden seien. Auch sei die Auflistung der offenen Exekutionen unrichtig. Es seien auch keine Feststellungen getroffen worden, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, als gerichtlich beeideter Sachverständiger aufzutreten.

Die von der Behörde zitierte Rechtsprechung sei fünfzehn Jahre alt und gehe der zitierte Verwaltungsgerichtshof von einem Bild aus, das heute nicht mehr bestehe und aus dem Gesetz nicht herauslesbar sei. Daher vermittle der angefochtene Bescheid ein Bild, das nicht mit der Realität übereinstimme und sei die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger auch durch das Grundrecht der Erwerbsfreiheit gestützt.

Es werde daher beantragt, den Bescheid der Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben.

4. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 20.11.2014 einlangte.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.1.2015, Gz. W170 2014443-1/2Z wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen binnen einer Frist von 14 Tagen ein Verzeichnis der gegen ihn in den Jahren 2013, 2014 und allenfalls 2015 geführten Exekutionen samt Darstellung des aktuellen Verfahrensstandes bzw. samt Darstellung des Verfahrensergebnisses, ein Verzeichnis der gegen ihn anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren samt Nennung deren Streitwertes sowie ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen.

Bis dato ist der Beschwerdeführer dem Auftrag nicht nachgekommen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.1.2015, Gz. W170 2014443-1/3Z wurde der Behörde derselbe Auftrag erteilt.

Seitens der Behörde wurde ein entsprechendes Verzeichnis mit Schriftsatz vom 19.1.2015, Gz. Pers 9 - D - 230, vorgelegt.

Nach Bestellung eines medizinischen Sachverständigen wurde der Beschwerdeführer zu einer Befundaufnahme für den 18.5.2015 geladen und ist zu dieser unentschuldigt nicht erschienen; erst über Rückfrage des beauftragten Sachverständigen habe der Beschwerdeführer erklärt, dass ihm das Erscheinen wegen eines stationären Spitalsaufenthaltes nicht möglich gewesen sei; dies wurde mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 10.6.2015 bestätigt und mittels Aufenthaltsbestätigung nachgewiesen.

Auf Grund medizinischer Probleme des bisher bestellten Sachverständigen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein neuer medizinischer Sachverständiger bestellt, der nach Befundaufnahme am 3.9.2015 mit 12.10.2015 ein am 14.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtes Gutachten erstellte.

Im Befund ("Beurteilungsgrundlagen") führte das Gutachten unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus der Krankengeschichte der Univ. Klinik für Psychiatrie wegen eines organischen Psychosyndroms und einer Lithiumintoxikation aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Ritalin vor Pokerspielen, etwa auch vor einem Pokerturnier in Monaco, genommen, um seine Aufmerksamkeitsspanne zu erhöhen. Weiters wird in der Exploration ausgeführt, dass es im Jahr 2012 zum Konkurs der Firma des Beschwerdeführers namens XXXX gekommen sei, der Privatkonkurs sei mangels Masse abgewiesen worden und habe der Beschwerdeführer ein halbes Jahr von der Mindestsicherung gelebt. Derzeit beziehe der Beschwerdeführer eine befristet gewährte Erwerbsunfähigkeitspension der SVA. Weiters wurde ausgeführt, dass es im Dezember 2013 zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit ehemaligen Mitarbeitern gekommen sei, die zu einer viermonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe für den Beschwerdeführer geführt habe. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner Beschäftigung mit der Wahrscheinlichkeitstheorie nach seinen Angaben zu den hundert besten Pokerspielern der Welt gehört. Nach einem Turnier in Monte Carlo sei der Beschwerdeführer zusammengebrochen und in das AKH gebracht worden. Es bestünden beim Beschwerdeführer keine Beeinträchtigungen der Sinneswahrnehmungen, der Motorik, der Koordination und der Sensorik und somit keine Hinweise für eine organisch begründbare psychische Störung.

Im Gutachten wurde unter anderem - in Beantwortung der Fragen des Bundesverwaltungsgerichts - angeführt, dass sich beim Beschwerdeführer als überdauernde Diagnose eine akzentuierte Persönlichkeit und eine bipolare affektive Störung finde, letztere sei durch wiederkehrende Phasen (Episoden) mit gesteigertem Antrieb, Ideenreichtum und Risikobereitschaft oder gegenteilig durch depressive Störungen zu diagnostizieren und sei beim Beschwerdeführer zumindest eine gesicherte manische Episode im Frühjahr 2015 bekannt. Vermehrte Ideen, und Gedankenreichtum, Risikobereitschaft sowie Lebensstil seien nicht unbedingt Ausfluss einer manischen Störung mit krankhaft vermehrter Hintergrunddynamik sondern könnten beim Beschwerdeführer auch als Folge einer hyperthymen Persönlichkeit gesehen werden. Der Beschwerdeführer sei infolge einer manischen Episode und eines Delirs (kein Alkoholentzugssyndrom, Li-Intoxikation) im Frühjahr 2015 vorübergehend nicht in der Lage gewesen, einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich oder andere zu besorgen. Er sei aufgrund einer psychischen Störung vorübergehend nicht dispositionsfähig gewesen. Der Sachverständige terminisierte diesen Zustand bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Unterbringung an der psychiatrischen Universitätsklinik im Sinn des UbG. Offensichtlich sei es bereits im Jahre 2013 zu einer psychischen Störung gekommen. Es habe 2013 eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ehemaligen Mitarbeitern gegeben, weshalb der Beschwerdeführer wegen beharrlichen Verfolgens zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass er offensichtlich vermehrt Alkohol konsumiert und sich in einem vermutlich parathym, dysphor-getriebenen Zustand befunden habe. Inwiefern die Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt für alle Angelegenheiten beeinträchtigt gewesen sei, könne jedoch nicht festgestellt werden. Beeinträchtigungen der Dispositionsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt bzw. im Zeitraum 2013 müssten situations- und personenbezogen gesehen werden und würde sich keine allgemeingültige Aussage über die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Allgemeinen zu diesem Zeitpunkt treffen lassen. Darunter verstehe der medizinische Sachverständige, dass es nicht möglich sei, abgesehen von Verhaltensauffälligkeiten die in ein Strafverfahren mündeten und unter Berücksichtigung des oben zitierten Befundes des Facharztes XXXX, dem Beschwerdeführer ein - über einen bestimmten Konflikt hinausgehendes - vernunftgeleitetes Handeln im Zeitraum Mai 2013 abzusprechen. Ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der psychiatrischen Universitätsklinik am 16.6.2015 würden keine Zweifel an der vollen Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen und sei dieser in der Lage seine finanziellen Angelegenheiten selbst ohne Gefahr eines Schadens für sich zu besorgen. Der Beschwerdeführer besitze aus Sicht des medizinischen Sachverständigen derzeit die geistige Fähigkeit, seiner Bestellung als gerichtlich beeideter Sachverständiger für die Fachgebiete Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung) mit einem Umfang wie in der Fragestellung auf Seite 3 des Bestellungsbeschlusses dargestellt, nachzukommen. Er sei imstande, aus seinem Wissens und Erfahrungsschatz zu operieren, sich Sachverhalte zu vergegenwärtigen und besitze derzeit auch die für die angesprochene Tätigkeit erforderliche Stabilität und Persönlichkeitseignung.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 16.10.2015 eine Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers eingeholt, nach der dieser mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.3.2015, Hv 10/2014w, wegen §§ 287, 107a StGB zu einer viermonatigen, bedingten Haftstrafe verurteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist seit November 2011 allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 16.10.2014, Zl. Pers 9 - D - 230, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen.

Gemäß § 11 2. Fall des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (im Beschluss: SDG), steht gegen einen Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

1. Der gegenständliche Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 16.10.2014, Zl. Pers 9 - D - 230, wurde am 20.10.2014 durch Zustellung erlassen; die Beschwerde wurde am 4.11.2014 bei der Behörde eingebracht und ist somit rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht offensichtlich unzulässig.

2. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das zuständige Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - in einem Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Aus der Systematik des VwGVG und aus den Erläuternden Bemerkungen zu den §§ 13 und 22 VwGVG ergibt sich, dass bis zur Vorlage der Beschwerde (also im Vorverfahren der Verwaltungsbehörden nach den §§ 11 bis 16 VwGVG) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung derselben durch die Behörde nach § 13 VwGVG, nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht durch dieses gemäß § 22 VwGVG zu erfolgen hat. Da die Behörde die Akte jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat und dieses - wie oben ausgeführt - auch zur Führung des Verfahrens zuständig ist, hat dieses bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen (siehe diesbezüglich Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 22, K7) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.

3. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist dann auszuschließen, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Hier unterscheidet sich § 22 Abs. 2 VwGVG vom ehemaligen § 64 Abs. 1 AVG; nach dieser Bestimmung konnte die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war.

Beim dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Bescheid, da dem Beschwerdeführer gemäß § 9 SDG bis zur Rechtskraft des Bescheides die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zukommt und dieser erst mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste wegen Entziehung diese Eigenschaft verliert. Daher ist der Bescheid einem Vollzug zugänglich und kann das Bundesverwaltungsgericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen.

4. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Es ist daher einleitend zu klären, ob öffentliche Interessen - von den Interessen des Beschwerdeführers abgesehen sind relevante Interessen anderer Parteien nicht zu erkennen - gegeben sind und ob diese schwerer wiegen als die betroffenen privaten Interessen des Beschwerdeführers.

5. Der Beschwerdeführer ist nach der eingeholten Strafregisterauskunft rechtskräftig wegen "Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung" gemäß § 287 StGB in Verbindung mit "Beharrlicher Verfolgung" gemäß § 107a StGB rechtskräftig verurteilt worden.

Schon in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (GP XIII RV 1335) zur Stammfassung wurde ausgeführt, es könne darauf verzichtet werden , das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren, weil Vertrauenswürdigkeit ein umfassender Begriff sei; in aller Regel werde nämlich das Vorliegen einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung schon die eben erörterte Eintragungsvoraussetzung nach Buchstabe e der gegenständlichen Norm des SDG als nicht gegeben erscheinen lassen, sie müsse es aber nicht. Dementsprechend führt auch der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit es nur darauf ankomme, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (VwGH E vom 20.1.1993, Gz. 92/01/0798). Es könne daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stehe, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2.3.1988, 87/01/0214, ein Verhalten, das in keinem Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stand, nämlich die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung, als Umstand gewertet, der mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach sich zieht. Schon allein die Tatsache einer vorliegenden Verurteilung wegen fahrlässiger Krida reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, um die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtsuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte zu erschüttern (VwGH E vom 1.4.1981, Gz. 01/0669/80).

Dies muss - in einer prima vista Betrachtung - umso mehr bei der Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallenden vorsätzlichen strafbaren Handlung gelten, zumal diese eine Straftat gegen das Rechtsgut der Freiheit anderer darstellt (siehe Überschrift zum dritten Abschnitt des StGB) und sich somit unmittelbar gegen andere Menschen richtet. Die strafbare Handlung, wegen der der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde und die nicht getilgt ist, erschüttert die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtsuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte so sehr, dass ein öffentliches Interesse besteht, den Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vorläufig die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Verfahren nach dem SGD fehlt.

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