W133 2002996-1•BVwG W133 2002996-1
W133 2002996-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W133 2002996-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.10.2013, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1
und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF stattgegeben.
Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 80 von Hundert.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist seit 08.01.2004 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.).
Zuletzt stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.05.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) und legte unter einem ein Konvolut an medizinischen Befunden vor, um seine seit 2004 neu hinzugekommenen Erkrankungen zu belegen.
Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, in dem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.08.2013 mit Gutachten vom selben Tag ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde.
Im Rahmen des dem Beschwerdeführer zu diesem Gutachtensergebnis eingeräumten Parteiengehörs erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Gutachten nicht einverstanden, legte noch weitere Befunde vor und verwies auf die seiner Meinung nach erfolgte deutliche Verschlechterung seines Leidenszustandes und auch auf eine anstehende schwere Rückenoperation.
Seitens des ärztlichen Dienstes erfolgte nochmals eine Überprüfung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers, jedoch wurde in der Stellungnahme vom 07.10.2013 zusammengefasst festgehalten, dass keine Änderung des Gutachtens gerechtfertigt sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.10.2013 setzte die belangte Behörde aufgrund des am 21.05.2013 eingelangten Antrags des Beschwerdeführers den Grad der Behinderung mit 60 v.H. gemäß §§ 40, 41 und 45 und 55 Bundesbehindertengesetz (BBG) neu fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.11.2013, fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), welche nun als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet, legte dabei weitere medizinische Unterlagen vor und brachte vor, er leide unter vermehrten Verkrampfungen der Unterarme und der Beine, welches mit starken Schmerzen einhergehe. Aufgrund eines Hörsturzes im Jahr 1997 habe er bleibende Hörschäden erlitten, die nie berücksichtigt worden seien. Neben den ihm bekannten Leber- und Nierenzysten sei nun auch ein Aortenaneurysma diagnostiziert worden. Weiters sei bei ihm eine Wirbelsäulenoperation geplant und auch eine Knieoperation am rechten Knie habe schon zweimal verschoben werden müssen. Aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes ersuche er um nochmalige Überprüfung seiner Angelegenheit.
Am 1. Jänner 2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden in weiterer Folge im Februar 2015 ein HNO-fachärztliches sowie ein zusammenfassendes internistisches Sachverständigengutachten auf Grundlage der Richtsatzverordnung eingeholt.
In dem nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.04.2015 erstellten HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"HNO-fachärztlichees Sachverständigengutachten
...
Diagnose:
An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts
geringgradige Schwerhörigkeit links
Einschätzung nach RSVO:
Pos. 643 / Tabelle Zeile 4 Kolonne 1
GdB 25% (aufgerundet 30%)
Rahmensatz, da rechts keine komplette Taubheit besteht.
......"
In dem nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.04.2015 erstatteten zusammenfassenden Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom selben Tag wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Internistisches Sachverständigengutachten
...
Zum Grad der Behinderung wurden folgende Einschätzungen getroffen:
1. Schlafapnoe-Syndrom g.z. 294 30 %
Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellender Verlauf unter C-PAP-Therapie.
2. Rezidivierende Beinvenenthrombosen rechts 700 20 %
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da postthrombotisches Syndrom am rechten Bein.
Periphere Pulmonalembolie mit Notwendigkeit gerinnungsbeeinflussender Medikation ist in dieser Position erfasst.
Unterer Rahmensatz, da keine ausgeprägte Symptomatik und guter Allgemein- und Ernährungszustand
4. Mittelgradige Aortenstenose 313 30%
Unterer Rahmensatz, da nur gering wirksam
5. Abdominelles Aortenaneurysma g.z. 341 20 %
Unterer Rahmensatz, da keine ausgeprägte Symptomatik und keine Operationsindikation
6. Diabetes mellitus Typ II 382 10 %
Auswahl dieser Position, da derzeit ohne Bedarf einer medikamentösen Behandlung, Oberer Rahmensatz, da der Beschwerdeführer Diät halten sollte.
7. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links 643 25%
Tabelle Zeile 4/Kolonne1 aufgerundet 30%
Unterer Rahmensatz, da rechts keine komplette Taubheit besteht
8. Z. n. dreimaliger zystoskopischer Resektion bei rezidivierendem
n. vesicae 2005, 2007 und
6/2011 248 10%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Entfernung oberflächlicher Neubildungen regelmäßige Kontrollen erforderlich sind.
9. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Z. n. Spondylodiszitis L5-S1, Z. n.
Komperessionsfraktur TH 11 und 12 g.z. 185 30%
10. Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen g.z. 418 30 %
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach subtrochantärer Femurfraktur rechts und Knietotalendoprothese links eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist.
11. Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke g.z. 418 20%
Unterer Rahmensatz, da der Nacken- und Schürzengriff möglich ist.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80%.
Die führende funktionelle Einschränkung Leiden 1 wird durch die Leiden 3, 4, 7, 9 und 10 um je eine Stufe erhöht, da es sich bei diesen Leiden um maßgebliche Zusatzbehinderungen handelt.
Die übrigen Leiden erhöhen dagegen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.
.........."
Im Gutachten wird im Weiteren auch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, auf die vorliegenden Befunde und das Vorgutachten eingegangen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2015 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 15.09.2015 und dem Beschwerdeführer entsprechend der Zustellbestätigung durch Hinterlegung am 17.09.2015 zugestellt.
Beide Parteien gaben bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer brachte am 21.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 80 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den im Beschwerdeverfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Gutachten des HNO-fachärztlichen Sachverständigen vom 17.04.2015 und des innerfachärztlichen Sachverständigen ebenfalls vom 17.04.2015. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Der internistische Sachverständige bestätigt in seinem zusammenfassenden Gutachten vom 17.04.2015 mit den Einzeleinschätzungen betreffend "Schlafapnoe", "Z. n. dreimaliger zystoskopischer Resektion bei rezidivierendem n. vesicae 2005, 2007 und 6/2011", "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Z. n. Spondylodiszitis L5-S1, Z. n. Komperessionsfraktur TH 11 und 12", "Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen", Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke" sowie die "Rezidivierende Beinvenenthrombosen rechts" jene Einzeleinschätzungen, die auch bereits dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten vom 01.08.2013 zu entnehmen sind, worin der Gutachter zu einem Grad der Behinderung von 60 v.H. kam. Zusätzlich zu diesen Leidenszuständen wurden jedoch nunmehr weitere bislang unberücksichtigt gebliebene Funktionseinschränkungen diagnostiziert und zusätzlich eingeschätzt: Neu hinzu wurden nunmehr die Einzeleinschätzungen betreffend "Morbus Crohn" (30 %), "mittelgradige Aortenstenose" (30%), "Abdmominelles Aortenaneurysma" (20%), "Diabetes Mellitus" (10%) sowie eine "einseitige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit" (30%) im Gutachten aufgenommen und den entsprechenden Positionen der Richtsatzverordnung zugeordnet. Im Gutachten wird nachvollziehbar begründet, dass auf Grund der maßgeblichen Zusatzbehinderungen Nr. 3, 4, 7, 9 und 10 die führende funktionelle Einschränkung des Leidens Nr. 1 um je eine Stufe erhöhe, sodass der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt 80 v.H. betrage. Begründend führt der Facharzt für Innere Medizin weiters nachvollziehbar aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine weitere Verschlechterung eingetreten sei, welche durch die in der Diagnoseliste festgehaltenen Leiden und ihren Schweregrad berücksichtigt sei. Der Gutachter empfahl auf Grund einer Multimorbidität des Beschwerdeführers eine Nachuntersuchung, wenn die Verfahrensdauer ein Jahr erheblich übersteige. Eine sonstige Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen getreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Auch die belangte Behörde beeinspruchte die Sachverständigengutachten nicht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 17.04.2015. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
Inkrafttreten
§ 54. ...
(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die beiden schlüssigen Sachverständigengutachten vom 17.04.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage - nunmehr 80 v.H. beträgt. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind diesen Gutachten entgegen getreten.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 80 v.H. festzusetzen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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