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I402 2111604-1•BVwG I402 2111604-1
I402 2111604-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I402 2111604-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 14.07.2015 (OB. 33673355900014), wegen Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, iVm. §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der den Grad der Behinderung enthaltende zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.07.2014 einen (ersten) Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Zur Beurteilung dieses Antrags befasste die belangte Behörde einen ärztlichen Sachverständigen, der nach Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Zugrundelegung der von ihr vorgelegten ärztlichen Vorbefunde einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % feststellte. Auf dieser Grundlage wies die belangte Behörde den (ersten) Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.11.2014 ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Das diesem Bescheid zugrunde liegende Sachverständigengutachten enthielt die folgende zentrale Aussage zur Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Grades der Behinderung:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung
Lfd.Nr. 1; Rückenschmerzen bei mäßiggradigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, MRT nachgewiesenen Diskushernie C5/C6 Para median. Rahmensatz gemäß der Funktionseinschränkung mittleren Grades bei rezidivierenden pro Jahr Wochen andauernden Schmerzepisoden; Pos.Nr. 02.01.02; GdB 30%
Lfd.Nr. 2; Polytope Gelenkschmerzen insbesondere im Bereiche der Hüftgelenke; Pos.Nr. 02.05.07; GdB 10%;
Lfd.Nr. 3; Kniegelenke bei geringgradige[n] Funktionsstörungen;
Pos.Nr.02.05.18; GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
2 und 3 erhöht um 1 Stufe, weil eine gegenseitige Leidensbeeinflussung besteht.
..."
2. Mit Schreiben vom 23.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (formal kreuzte sie zwar auf einem Antragsformular das Feld "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" an. Da die Beschwerdeführerin aber noch nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehörte, deutete die Behörde ihren Antrag - zu Recht - als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten). Zur Antragsbegründung berief sie sich - neben den bereits vorgelegten Befunden - auf ein ihr inzwischen attestiertes Karpaltunnelsyndrom. Dem Antrag legte sie eine Reihe weiterer ärztlicher Gutachten bei, die im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens zur Frage einer Berufsunfähigkeitspension der Beschwerdeführerin eingeholt worden waren. Zur Begutachtung der bei der Beschwerdeführerin gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befasste die belangte Behörde einen ärztlichen Sachverständigen, der auf Grund der Aktenlage ein Gutachten erstattete, in dem er neben Ausführungen zur Anamnese und den derzeitigen Beschwerden die folgende Zusammenfassung der herangezogenen Befunde und gutachterliche Schlussfolgerung festhielt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Lt. Gutachten von Dr. [T] vom 4.12.2014 besteht bei der AST eine rez. Cervikalgie und Cervikobrachialgie links bei deg. HWS-Veränderungen, weiters ein rez. LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide untere Extremitäten, elektrophysiologisch nachweisbares Karpaltunnelsyndrom links sowie rez. cervikogener Kopfschmerz. Seit 20 Jahren besteht eine depressive Problematik mit tlw. Angstproblematik mit Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit und Lustlosigkeit sowie allgemeiner Ängstlichkeit und Schlafstörungen. Psychiatrischerseits besteht eine rez. depressive Episode derzeit leichtgradig, über die Jahre schwankend zwischen leicht- und mittelgradig. Lt. Gutachten von Dr. [S] vom 16.9.2014 bestehen Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich mit Ausstrahlung in die Arme und in die Beine. Längeres Stehen sowie längeres Gehen (mehr als 15 Minuten) ist nicht möglich. Ebenso bestehen Schmerzen in beiden Kniegelenke[n], insbesondere bei Beugung sowie beim Stiegengehen. Bei der klinischen Untersuchung zeigt sich eine freie Gelenksbeweglichkeit der unteren Extremitäten, mäßiger Senk-Spreizfuß. Das Gangbild ist flüssig und hinkfrei. Im Bereich der oberen Extremität ebenfalls keine Bewegungseinschränkung der Gelenke, jedoch Schmerzangaben. Lt. Gerichtsurteil vom 5.11.2014 wird eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt.
....
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Lt. Gutachten von Dr. [F] vom 30.12.2014: Bedarfsmedikation verschiedener Schmerzmedikamente (Ibumetin, Mexalen) Lt. Gutachten von Dr. [T] vom 4.12.2014: Saroten, Seropram
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.Nr. 1; deg. Veränderungen der Wirbelsäule mit Schmerzen in HWSund LWS, Diskushernie C5/C6 paramedian (entsprechend fachärztlichem Gutachten, keine Paresen, Bedarfsmedikation mit NSAR/Mexalen);
Pos.Nr. 02.01.02; GdB 30 %;
Lfd.Nr. 2; rez. depressive Episoden, derzeit leichtgradig (entsprechend Medikation und Beeinträchtigung, langjähriger Krankheitsverlauf); Pos.Nr. 03.06.01; GdB 30 %
Lfd.Nr. 3; Schmerzen in beiden Kniegelenken, leichtgradig (lt. Röntgen diskrete mediale Gelenksspaltverschmälerung bds., mäßiggradige Retropatellararthrose, freie Beweglichkeit); Pos.Nr. 02.05.19; GdB 20 %
Lfd.Nr. 4; polytope Gelenksschmerzen im Bereich der Hüftgelenke bds. (entsprechend fachärztlichem Gutachten bei geringen Funktionsstörungen); Pos.Nr. 02.05.07; GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB von 40 v.H. liegt vor hinsichtlich des Leiden[s] 1, wobei in Bezug auf die Gesamtsituation eine ungünstige wechselseitige Beeinflussung mit dem Leiden 2 besteht, sodass eine Stufenerhöhung um 1 vorgenommen wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Karpaltunnelsyndrom links (durch Neurolyse ist eine wesentliche Besserung der Symptomatik zu erzielen, sodass nicht von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen ist.) Lt. Antragsformular werden die Gesundheitsschädigung ‚angedeuteter Mb. Scheuermann, deutliche Costotransversalarthrose' angeführt. Diese Gesundheitsschädigung[en] sind bereits im Leiden 1 subsumiert."
3. Gestützt auf dieses Gutachten erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid (vom 14.07.2015), mit dem sie den Antrag der Beschwerdeführerin abwies. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautete wie folgt:
"Ihr am 13.04.2015 eingelangter Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 40 vom Hundert.
Rechtsgrundlage: §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der derzeit geltenden Fassung"
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 28.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangte (und damit rechtzeitige) Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, dass im Sachverständigengutachten "von falschen Voraussetzungen ausgegangen" worden sei, weil in der "Zusammenfassung relevanter Befunde" des Gutachtens ein "Gerichtsurteil vom 5.11.2014" angeführt werde, laut dem eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, so dass in die Zusammenfassung relevanter Befunde "fremde Akteinteile" Eingang gefunden hätten, die in der weiteren Begutachtung zu einem zu niedrigen Gesamtgrad der Behinderung geführt hätten.
5. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.07.2015 vor und führte in einer Entgegnung zum Beschwerdevorbringen aus, dass der Aktenlage kein Gerichtsurteil zu entnehmen sei, welches eine Berufsunfähigkeitspension zuerkenne. Der ärztliche Sachverständige habe hier "fälschlicherweise ganz offensichtlich die Klage vom
05.11. 2014 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ... bereits
als Urteil auf Anerkennung einer Berufsunfähigkeitspension interpretiert". Daraus lasse sich für die Beschwerdeführerin jedoch nichts gewinnen, da dieses Missverständnis für die medizinische Beurteilung und die damit verbundene Einschätzung des Grades der Behinderung völlig irrelevant sei.
6. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese von der belangten Behörde abgegebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu und ersuchte sie darüber hinaus um Klarstellung, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage.
7. Mit Schreiben vom 10.08.2015 äußerte sich die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen in der Entgegnung der belangten Behörde wie folgt: "Gegen den Bescheid ... wurde in der Annahme, dass ‚fremde Aktenteile' bei der Begutachtung zu Grunde gelegt wurden, das Rechtsmittel des Beschwerde eingebracht. Nachdem dies laut Stellungnahme des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, nicht der Fall ist, wird sich an der Einschätzung des Grades der Behinderung nichts ändern". Abschließend erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Beschwerdeführerin liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vor.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Dieses geht in erschöpfender Weise sowohl auf die im Verfahren vorgelegten Befunde und Gutachten als auch auf das im früheren Verfahren nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellte ärztliche Gutachten ein. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken an der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Aktualität des Gutachtens, auch nicht an der Fachkunde und Unbefangenheit des Sachverständigen. Der Beschwerdeführerin wurde das Gutachten im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Wahrung des Parteiengehörs (soweit aus dem Akt ersichtlich:) vollständig übermittelt. Sie hat sich dazu vor Bescheiderlassung nicht geäußert, jedoch in der Beschwerde den Umstand aufgezeigt, dass der Sachverständige in der "Zusammenfassung relevanter Befunde" des Gutachtens ein "Gerichtsurteil vom 5.11.2014" angeführt habe, laut dem ihr eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es offenkundig, dass der Sachverständige sich bei dieser Passage geirrt und in der juristischen Terminologie vergriffen hat, weil es sich bei der Unterlage, auf die er in diesem Satz Bezug nahm, nicht um ein Urteil handelt, sondern um eine Klage der Beschwerdeführerin, in der ein derartiger Urteilsspruch beantragt wurde. Ebenso ist es für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig, dass dieser Irrtum bei der Bezeichnung der genannten Urkunde nicht von Einfluss auf die medizinische Beurteilung des Zustands der Beschwerdeführerin durch den ärztlichen Sachverständigen sein konnte, weil die Frage, ob der Arzt eine Klage oder ein Urteil vor sich hatte, keine Relevanz für seine medizinische Einschätzung des Gesundheitszustandes haben konnte. Auch die Beschwerdeführerin selbst pflichtete der Behörde letzten Endes bei, als diese in der Entgegnung zur Beschwerde darauf hinwies, dass es sich bloß um eine für das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens offenkundig bedeutungslose Fehlbezeichnung gehandelt hat. Daran, dass der Sachverständige die (hier allein relevanten:) gesundheitsbezogenen Daten als Grundlagen seines Gutachtens richtig bezeichnet und interpretiert hat, äußert die Beschwerdeführerin keine Zweifel. Auch beim Bundesverwaltungsgericht sind keine solchen Zweifel entstanden. Es legt das Gutachten daher seinen Feststellungen zu Grunde.
3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 14 Abs. 2 iVm. § 19b Abs. 1 BEinstG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. § 19b Abs. 1 BEinstG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 19b Abs. 6 BEinstG (bezüglich der in § 14 Abs. 2 leg.cit. genannten Verfahren - dh. betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten), wonach bei Senatsentscheidungen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
3.2. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
3.3.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
3.3.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.3.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden gemäß § 14 Abs. 2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt.
3.3.5. Die im Beschwerdefall einschlägigen Passagen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, und ihrer Anlage haben folgenden Wortlaut:
"02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
02.01. 01; Funktionseinschränkungen geringen Grades; 10 - 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage); Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich
02.01. 02; Funktionseinschränkungen mittleren Grades; 30 - 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel:
Band-scheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)
30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen; andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika
40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen; maßgebliche Einschränkungen im Alltag
[...]
[...]
Hüftgelenke
02.05. 07; Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig; 10 - 20
%
Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
[...]
Kniegelenk
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen.
Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.
02.05. 19; Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig; 20 - 30
%
Streckung/Beugung bis 0-0-90°
[...]
Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06. 01; Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades; Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades; 10 - 40 %
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 %: Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung
[...]".
3.4.1. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).
3.4.2. Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnte dieses Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.
3.4.3. Damit fehlt es jedoch an einer Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der angefochtene Bescheid, mit dem der dahingehende Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ist daher (insofern) nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.4.4. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.).
3.5. Angesichts des im Schreiben vom 10.08.2015 abgegeben ausdrücklichen Verzichts der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (eine solche wurde in der Beschwerde nicht beantragt, weshalb es der Einholung einer Zustimmung der belangten Behörde nach § 24 Abs. 3 VwGVG nicht bedurfte), konnte die vorliegende Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorherige mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.4.1.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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