I402 2007167-1•BVwG I402 2007167-1
I402 2007167-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I402 2007167-1/20E
Schriftliche Ausfertigung des gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG
mündlich verkündeteten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Tirol, vom 13.03.2014 (ohne GZ; im Bescheid ersichtliche Behindertenpassnummer: XXXX), wegen Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte beim Bundessozialamt, Landesstelle Tirol (nunmehr: Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol - im Folgenden: belangte Behörde) am 05.09.2013 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und führte im Antragsformular als Gesundheitsschädigungen an: "Z.n. Myocardinfarkt; Borelliose" (sic).
Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer verschiedene Befunde und Atteste etc bei (Karteiblätter der Universitätsklinik für Unfallchirurgie der Medizinischen Universität Innsbruck über Behandlungen bzw Aufenthalte und Kontrollen in den Jahren 1999, 2001, 2005, 2006 und 2008; Entlassungsbericht der Universitätsklinik für Innere Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck vom 11.12.2007 nach einer Notfallaufnahme wegen thorakaler Beschwerden; Ausweis für Personen mit Herzfehlern / Implantatausweis gem. § 81 Abs. 2 MPG vom 05.12.2007; serologischer Befund der Sektion für Virologie/Serologie am Departement für Hygiene und med. Mikrobiologie der Medizinischen Universität Innsbruck vom 03.02.2010).
2. Die belangte Behörde beauftragte eine medizinische Sachverständige mit der Untersuchung und Begutachtung des Beschwerdeführers zur Einschätzung seines Grades der Behinderung.
Die Sachverständige erstattete nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ihr Gutachten am 20.12.2013 und gelangte darin, nach Ausführungen zur Anamnese, zu den derzeitigen Beschwerden, Behandlungen und Medikamenten, zur Sozialanamnese, zu Hilfsbefunden, zum Untersuchungsbefund (samt Angaben zur Größe, Mobilität, Status, Fachstatus) zu folgendem "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung":
"Lfd.Nr. 1: Herzleiden; Pos.Nr. 05.05.02; GdB 40 %
Lfd.Nr. 2: Gelenksleiden; Pos.Nr. 02.02.02; GdB 30 %
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1: Myocardinfarkt mit Aufdehnung der verschlossenen Arterien, unzureichender Verschluss der Aortenklappe; oberer Rahmensatz[,] da im Alltag beschwerdefrei, Atemnot unter Belastung
ad 2: Abnützungserscheinungen an zahlreichen Gelenken mit wechselnden Beschwerden, mehrere Sportverletzung[en] mit kurzzeitigen Einschränkungen; unterer Rahmensatz[,] da zahlreiche Gelenke betroffen aber nur mäßige und/oder vorübergehende Beschwerden
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd.Nr. 2 ...[X] nicht erhöht ...
Begründung:
Folgende beantragte bzw in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen
GdB:
Borreliose: lt Befund (18) zurückliegende Infektion ohne Hinweis auf Aktivierung, die lt Internist verursachten Beschwerden (Herzinfarkt und wechselnde Gelenksbeschwerden) sind anderweitig auch erklärbar und wurden bereits berücksichtigt.
..."
3. Mit diesem Gutachten wurde der ärztliche Dienst der belangten Behörde befasst. Dieser ergänzte die (im Gutachten fehlende) Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung bzw. den Umstand, dass der für das Leiden 1 angegebene Grad der Behinderung nih erhöht wird, mit dem Zusatz: "Keine weitere Erhöhung, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 2 besteht".
4. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör, übermittelte ihm dazu jedoch nur das sogenannte Beurteilungsblatt des Gutachtens (dh. einen Auszug aus der Seite 3, somit dem "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung"),
5. In seiner als "Einspruch - Berufung" bezeichneten Stellungnahme zum Parteiengehörschreiben brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 20.02.2014 bei einem (namentlich genannten) Arzt einen Kontrolltermin gehabt und habe dabei "die Ergo Untersuchung" wegen Atemschwierigkeiten abbrechen müssen (einen Befund über diese Untersuchung [richtiges Untersuchungsdatum: 17.02.2014] legte er seinem Schreiben bei); er habe am 12.03.1978 einen schweren Schiunfall erlitten und habe dabei einen "HW 7 Anbruch", eine "Pfählungsverletzung mit Teilentfernung des Mastdarms und künstlichem Darmausgang für 5 Monate" erlitten und müsse daher fast täglich Schmerzmittel nehmen (Proxen 500 mg). Er sei daher der Auffassung, dass der Grad seiner Behinderung 55 bis 60 % betrage.
6. Die belangte Behörde befasste ihren ärztlichen Dienst mit den Einwänden und dem vorgelegten Befund des Beschwerdeführers. Dieser vermerkte dazu ohne nähere Begründung: "gleichbleibende Einstufung".
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und begründete dies mit dem ärztlichen Gutachten vom 20.12.2013, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt wurde.
8. Dagegen richtet sich das (am 18.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangte) Rechtsmittel, in dem der Beschwerdeführer unter neuerlicher Vorlage eines Befunds (Schreiben eines MRCT Diagnosezentrums vom 31.03.2014) abermals die Ausstellung des Behindertenpasses beantragt.
9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10.1. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte am 28.11.2014 die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren befasste Sachverständige damit, die Frage zu beantworten, welche Auswirkungen die neu vorgelegten Befunde (Schreiben eines MRCT Diagnosezentrums vom 31.03.2014) auf den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers haben und ersuchte sie, zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
10.2. Die Sachverständige beantwortete dies mit einem schriftlichen Vermerk (vom 20.02.2015) nach Wiedergabe des Inhalts der neuen Befunde wie folgt: "Im Bericht vom BelastungsEKG werden keinerlei Einschränkungen durch Knieschmerzen erwähnt, bei der Erstuntersuchung im Oktober 2013 berichtete [der Beschwerdeführer] von viel problemlosem Schifahren. - Keine Änderung der Einschätzung".
10.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2015 das vollständige Gutachten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte ergänzende Stellungnahme und gewährte ihm dazu Parteiengehör.
11.1. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer schriftlich (eingelangt am 30.03.2015) mit, dass er nicht einverstanden sei und legte ein weiteres Mal einen neuen Befund vor, diesmal über die Diagnose "ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom rechts mit Nervenblock" (Befundbericht Dr. A vom 26.02.2015).
11.2. Das Bundesverwaltungsgericht befasste damit neuerlich die Sachverständige und ersuchte sie am 01.04.2015 um Ergänzung ihres Gutachtens.
11.3. Dazu gab die Sachverständige eine ergänzende Stellungnahme vom 02.05.2015 wie folgt ab:
"Kniegelenksarthrose: Bereits 2001 wurde bei einer Untersuchung in der Unfallchirurgie Innsbruck eine Arthrose des rechten Kniegelenks festgestellt (7), Im Befund von Dr. [O] (41) wird eine hochgradige Arthrose beschrieben, Herr [B] schreibt, dass er deswegen seit einigen Monaten Krücken verwendet. Die Beschreibung im Röntgenbild sagt nichts über tatsächliche Beschwerden aus, die Benützung von Krücken kann mangels persönlichem Kontakt nicht verifiziert werden. Eine zusätzlich zur Verschlechterung im Röntgenbild auch subjektive Verschlechterung seit der Erstuntersuchung im Oktober 2001 ist natürlich durchaus möglich.
Karpaltunnelsyndrom: seit Ende Jänner 2015 bestehen Beschwerden von Seiten eines Karpaltunnelsyndroms rechts, lt Arztbrief Dr. [A] ist Ende Februar bereits eine leichte Besserung eingetreten. Nachdem die Diagnose ‚ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom' lautet, wird mittelfristig eine Operation zur Entlastung des betroffenen Nervs unumgänglich sein und es ist von wieder eintretender Beschwerdefreiheit auszugehen.
[Der Beschwerdeführer] berichtete im Rahmen der Erstuntersuchung von mäßigen Beschwerden von seiten der Kniegelenke, er ‚gehe viel und problemlos Schifahren' (wörtliches Zitat!). Seit der Untersuchung sind mehr als 1 1/2 Jahre vergangen, eine - auch deutliche - Verschlechterung ist durchaus möglich, läßt sich jedoch nicht (nur) anhand des Röntgenbildes feststellen. Ohne einen persönlichen Kontakt mit [dem Beschwerdeführer] kann die von ihm geltend gemachte Verschlechterung nicht ausreichend verifiziert/falsifiziert werden".
11.4. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte vor diesem Hintergrund einen (anderen) Sachverständigen zur (neuerlichen) Untersuchung Beschwerdeführers zur Begutachten und Einschätzung seines Gesamtgrades der Behinderung.
11.5. Dieser Sachverständige untersuchte den Beschwerdeführer am 05.08.2015 und erstattete am 18.08.2015 das folgende Gutachten:
"Ärztliches Sachverständigengutachten
Untersuchungsort: Ordination
Untersuchungsdatum: 5.8.2015, von 15.00 - 15.40 Uhr
Identitätsnachweis: Führerschein
Alter: 64 Jahre; Körpergröße: 185 cm; Körpergewicht: 98 kg.
Anamnese
1978: Verletzung des 6. Halswirbelkörpers und Darmpfählungsverletzung bei einem Skiunfall
2007: Zwei Herzkranzgefäße-Stents bei fraglich stummen Herzinfarkten
Mehrere Kniearthroskopien beidseits
April 2015: Kleinfingerbruch links (konservativ versorgt)
Derzeitige Beschwerden
Er habe bei größeren Belastungen Atemprobleme und bei längerem Gehen schmerzen beide Kniegelenke und abwechselnd auch beide Sprunggelenke.
Die Ellbogen-, Hand- und Schultergelenke seien immer wieder in unterschiedlicher Intensität schmerzhaft.
Mobilität
Kommt selbstständig gehend, mit zwei Nordic Walking Stöcken zur Untersuchung; trägt Straßenschuhe. Das Umkleiden ist unbeschwert.
Das Gangbild ist unbeschuht auf ebener Fläche rechts entlastend, ein normales Abrollen ist möglich. Der Zehen-, Fersen- und Einbeinstand ist beidseits möglich.
In die Hocke Gehen und Aufrichten aus der Hocke erfolgt ohne Armhilfe.
Das Aufrichten aus der Rückenlage erfolgt mit Armhilfe.
Gehleistung
Eine Wegstrecke im Ausmaß von etwa drei Kilometer könne er in der Ebene zurücklegen, Stiegensteigen - zwei Stockwerke sei möglich - Handlauf und Haltegriffe könne er benützen.
Zur Untersuchung sei er mit dem eigenen Auto gefahren.
Orthopädische / technische Hilfsmittel
Schuheinlagen, zwei Nordic Walking Stöcke, gelegentlich Unterarmstützkrücken, Kniestrumpf rechts.
Derzeitige Behandlung: Physiotherapie Medikamente: Proxen.
Allergien: Keine bekannt.
Sozialanamnese: Bankangestellter in Pension; verheiratet.
Untersuchungsbefund
Bewegungsapparat
1. Untere Extremitäten Laseque beidseits negativ.
Beide Hüftgelenke: altersentsprechend beweglich; keine
Hüftsymptomatik. Rechtes Kniegelenk: keine Entzündungszeichen; Umfangdifferenz im Seitenvergleich + 1cm; Beugung 120 Grad mit endlagigem Beugeschmerz; Streckdefizit 10 Grad.
Linkes Kniegelenk: keine Entzündungszeichen, Beugung 130 Grad, endlagiger Beugeschmerz.
Beide Sprunggelenke altersentsprechend.
Keine Vorfußheberschwäche beidseits.
Schulter- und Beckenhochstand links; Dornfortsatzreihe nicht klopf- oder druckschmerzempfindlich.
Bewegungsprüfung:
HWS-Rotation rechts 50-0-40 Grad.
Rumpf-Seitneigung rechts 40-0-20 Grad.
Finger-Boden-Abstand: mit beiden Händen wird die Unterschenkelmitte erreicht.
Beide Schultergelenke frei beweglich, Kreuz-; Nacken- und Gegenschultergriff frei. Ellbogengelenke; Hand- und Fingergelenke frei beweglich,
Händedruck kräftig, Oppositionsgriff und Pinzettengriff beidseits frei.
Faustschluss, Strecken und Abspreizen aller Finger ist zur Gänze möglich.
Keine Gefühlsstörungen an den oberen Extremitäten.
DIAGNOSE
1. Herzleiden Pos. Nr. 050502 GdB 40 vH
Geringe Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei überwiegend normaler Lebensführung nach erfolgreicher Gefäßaufdehnung (Stent-Implantation) bei im Jahr 2007 erlittenem Herzinfarkt
2. Gelenksleiden Pos. Nr. 020202 GdB 30 vH
Unterer Rahmensatz aufgrund von Abnützungserscheinungen mehrerer Gelenke mit noch gutem Bewegungsausmaß und geringer Krankheitsaktivität
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH
Die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht weiter erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Zu den Fragestellungen ad a) siehe unter Diagnose ad b). Bei den Funktionsbeeinträchtigungen handelt es sich um Dauerzustände.
ad c), d) siehe unter Diagnose ad e) Im Vergleich zum Vorgutachten vom 20.12.2013, Fr. Dr. [C] (ABl. 22ff) ist keine Änderung des Gesundheitszustandes feststellbar.
ad f), g) siehe unter Diagnose ad h) Trotz des Ausmaßes der Funktionsbeeinträchtigungen besteht die Eignung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb.
Zum ärztlichen Befundbericht vom 26.2.2015, Frau Dr. [A], Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie:
Ein ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom rechts wurde diagnostiziert bei einem Karpaltunnelsyndrom liegt eine Bedrängung des Medianusnervs im Handgelenk vor, die zu Gefühlsstörungen an den Fingern führt; aufgrund subjektiver Verbesserung wurde ein konservatives Vorgehen (Medikament und Handgelenksschiene rechts) empfohlen; eine Kontrolle wurde einen Monat später vereinbart; der Arztbrief liegt nicht vor.
Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom August 2015 wurden [vom Beschwerdeführer] keine Beschwerden mehr hinsichtlich eines Karpaltunnelsyndroms angegeben; in der Begutachtung zeigten sich beide Handgelenke frei beweglich, der Händedruck war kräftig, die Funktionsgriffe waren unbehindert durchführbar; Gefühlsstörungen wurden nicht angegeben.
Zum Vorbringen [des Beschwerdeführers] (ABl. 31):
Die Ergometrie anlässlich einer internistischen Untersuchung durch Dr. [F] wurde bei einem guten Belastungswert von 92% wegen Erschöpfung - nicht wegen Atemschwierigkeiten - abgebrochen (A-BL 32f)"
11.6. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Parteiengehör zu diesem Gutachten.
11.7. Die belangte Behörde äußerte sich nicht. Der Beschwerdeführer nahm mit einem E-Mail mit dem Betreff "Antrag auf eine Verhandlung"
Stellung und führte Folgendes aus:
"Der beim Sachverständigengutachten ... vom 18.08.15 angeführte
Absatz ‚Gehleistung' stimmt, aber ich brauche dafür eine Zeit von 2 Stunden. Bleibe wg. Atemschwierigkeiten alle 200 Meter stehen und um auch die Schmerzen in meinen Knien (hochgradige Varusgonarthrose und Femoropatellarthrose, Untersuchung bei Röntgenpraxis Dr. [O] vom 03.09.15) abklingen zu lassen.
Unter ad h): Ausübung einer Erwerbstätigkeit; Bin seit April 2003 wg. Div. Gesundheitlichen Gründen in der Pension und werde in 4 Wochen 65 Jahre alt.
Weiters führe ich an, dass ich beim Roten Kreuz, Blutspendedienst wg. Borreliose gesperrt bin".
Am 20.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Sachverständige sein Gutachten in Anwesenheit des Beschwerdeführers mündlich erörterte und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einging. Dabei gab der Sachverständige insbesondere an, dass es sich beim zuletzt vorgelegten Befund um einen Hilfsbefund handle, der für sich genommen nichts über das Vorliegen einer Funktionseinschränkung aussage; diese seien bei der persönlichen Untersucheung erhoben worden und wären durch den vorgelegten Hilfsbefund nicht in Frage gestellt. Weiters erklärte der Sachverständige näher, dass die zwei beim Beschwerdeführer festgestellten Leidenszustände verschiedene Organsysteme betreffen und einander deswegen nicht wechselseitig negativ beeinflussen. Die aus einer früheren Borreliose-Erkrankung stammenden Laborwerte führe beim Beschwerdeführer zu keiner Funktionseinschränkung. Der Beschwerdeführer erklärte im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen, dass er die Beschwerde auch deshalb erhoben habe, weil er gedacht habe, die Grade der Behinderung mehrerer Leidenszustände seien zu addieren. Er nehme das Gutachten zur Kenntnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beim Beschwerdeführer besteht ein Gesamtgrad der Behinderung von 40
%.
Diese Feststellung stützt sich auf das Schriftliche Sachverständigengutachten, das im Beschwerdeverfahren eingeholt wurde. Wie der Sachverständige ergänzend im Rahmen der mündlichen Erörterung dargelegt hat, führt auch der zuletzt vorgelegte Befund, ebenso wie die angegebene Borreliose zu keiner abweichenden Einschätzung des beim führenden Leiden festzustellenden Grades der Behinderung. Sowohl die Atemschwierigkeiten als auch die Gelenksschmerzen seien bereits bei den angeführten Positionsnummern berücksichtigt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen insgesamt schlüssige und nachvollziehbare Gutachten vor, denen der Beschwerdeführer, dessen Einwände der Sachverständige nachvollziehbar entkräften konnte, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Das Gericht legt dieses Gutachten seinen Feststellungen zu Grunde.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie richtet sich gegen einen Bescheid, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 45 Abs. 3 BBG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 45 Abs. 4 BBG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
3.2. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3. Ein Behindertenpass ist einem behinderten Menschen vom Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice) unter den in § 40 Abs. 1 BBG näher geregelten Voraussetzungen auf Antrag auszustellen, wenn er einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % erreicht.
3.4. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.
3.5. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.6. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen und Einfügung von Satzzeichen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. ‚Neuromuskuläre Erkrankungen' im Kapitel ‚Nervensystem' zu beurteilen.
02.02. 01: Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades; 10 - 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
02.02. 02: Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades; 30 - 40 %
Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität
02.02. 03: Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades;
50 - 70%
50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie
70 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung
02.02. 04: Mit funktionellen Auswirkungen schweren Grades; 80 - 100 %
Irreversible Funktionseinschränkungen mehrerer großer Gelenke mit entsprechender Mobilitätseinschränkung, hochgradige Progredienz
...
...
05.05. 01: Keine signifikante Herzkranzgefäßverengung bei klinischer Symptomatik; 10 - 20 %; Angina pectoris-Beschwerden Keine signifikante Gefäßverengung nachzuweisen
05.05. 02: Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung; Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt; 30 - 40 %
30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II); Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation
40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfark[t]; Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt.
05.05. 03: Einschränkung der Herzleistung mäßigen Grades; abgelaufener Myocardinfarkt bei resistenter Herzkranzgefässverengung
50 - 70 %: Mäßig bis mittelgradige Einschränkung der
Linksventrikelfunktion (maximal NYHA III); Klinisch bereits Zeichen der Herzinsuffizienz; Belastbarkeit deutlich eingeschränkt.
05.05. 04: Einschränkung der Herzleistung mittleren bis höheren Grades; Abgelaufener Myocardinfarkt
80 - 100 %: Klinisch schwerwiegende Herzinsuffizienzzeichen (NYHA
IV); Dekompensation bei geringster körperlicher Belastung bzw. in Ruhe
..."
Den unter Punkt 3.5. angeführten Voraussetzungen ist das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nachgekommen. Bedenken ob der (rechtlichen) Richtigkeit der im Gutachten gewählten Zuordnung zu den oben zitierten Positionsnummern der Einschätzungsverordnung bzw. Rahmensätzen sind nicht entstanden.
3.7. Durch das Gutachten wurde beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % objektiviert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen daher nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.5.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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