BVwG I402 2002711-1

I402 2002711-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG I402 2002711-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2002711.1.00

Spruch

I402 2002711-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Vorarlberg, vom 19.08.2013 (ohne GZ., am Bescheid angeführte Sozialversicherungsnummer: 4481110275), wegen Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, iVm. §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der den Grad der Behinderung enthaltende zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.03.2013 beim Bundessozialamt, Landesstelle Vorarlberg (nunmehr:

Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, im Folgenden:

belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (zu einem späteren Zeitpunkt brachte sie auch einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein, der jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist). Diesem Antrag legte sie eine Reihe von Befunden und Attesten bei (Attest Dr. [S] vom 21.03.2008 über Wirbelsäulenbeschwerden; Arztbrief Dr. [S] vom 10.05.11 über eine Anpassungsstörung mit lange dauernder depressiver Reaktion; Befund des LKH XXXX vom 19.04.2012 über einen stationären Aufenthalt von 10.-12.04.2012; gastroskopischer Befund des LKH XXXX vom 11.05.2012;

Befund der Neurochirurgischen Ambulanz des LKH XXXX vom 14.11.2012;

orthopädischer Befund Dr. [C] vom 10.12.2012; Gehirn-MRT und MR-Angiographie-Befund vom 18.12.2012; Schreiben der Universitätsklinik für Neurochirurgie der Medizinischen Universität Innsbruck vom 18.01.2013).

2. Die belangte Behörde beauftragte einen medizinischen Sachverständigen mit der persönlichen Untersuchung und Begutachtung der Beschwerdeführerin. Dieser untersuchte die Beschwerdeführerin am 11.04.2013 und erstattete am 11.04.2013 sein Gutachten, in dem er auszugsweise zu folgenden Aussagen gelangte:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Seit über 10 Jahren immer wieder Rückenschmerzen und seit ca. 2-3 Jahren dauernde Kopfschmerzen. War deswegen in stationärer Behandlung im KH XXXX. Eine MRT Untersuchung des Gehirns zeigt ein ca 1,5 cm großes Meningeom in der hinteren Schädelgrube. Die neurochirurgische Abteilung in XXXX und an der Univ. Klinik Innsbruck sieht derzeit keine Operationsindikation, da die Beschwerden nicht ursächlich mit dem bildgebenden Befund erklärbar sind. Die Patientin in laufender neurochirurgischen Kontrolle. Die Behandlung nicht abgeschlossen.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: bekommt Spritzen gegen die Schmerzen (unbekannt), diclobene, Naprobene, Nexium, Myolastan, Mirtazapin, Zoldem

Sozialanamnese: [...]

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

Bericht der Univ. Klinik Innsbruck und LKH XXXX (Neurochirurgie) und KH XXXX, Arztbrief Dr [S]

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

Untersuchungsbefund: 2013-04-11

Größe [...]; Gewicht [...]; Blutdruck [...]

Gesamtmobilität - Gangbild:

ungestört

Status - Fachstatus:

Caput/Collum: wach, allseits orientiert ohne fassbare neurologische Defizite, wirkt etwas gehemmt und depressiv, beschreibt Müdigkeit und chronische Kopfschmerzen, Schmerzen im Nackenbereich,

cor/Pulmo: altersentsprechend unauffällig Abdomen: oB, keine Hernien oder Narben

Wirbelsäule: Druck- und Klopfschmerzen der gesamten Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Arme, schmerzhafte Bewegungseinschränkung, FBA 40 cm, keine fassbaren rad Symptome Extremitäten: Gelenke frei beweglich, Reflexe seitengleich auslösbar, keine sensiblen Defizite

Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung ...

Lfd.Nr. 1: chronisches Schmerzsyndrom mit Dorsalgie und Kopfschmerzen und depressiver Belastungsstörung; Pos.Nr. 04.11.02; GdB 40 %

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

mittlerer Rahmensatz bei dauerhaften Schmerzen und Polypharmazie, die Beschwerden aggraviert durch Angst vor einem bösartigen Tumor im Gehirn. Laut Krankenakten sind jedoch die Beschwerden durch das festgestellte Meningeom nicht erklärbar.

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

[...]

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:

Meningeom der hinteren Schädelgrube. Die AST ist in laufender Kontrolle am LKH XXXX und Univ. Klinik Innsbruck. Derzeit besteht keine OP Indikation.

[...]"

3. Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin zu diesem

Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör. Die

Beschwerdeführerin erbat zunächst um Fristerstreckung und legte dann

einen weiteren Befund vor (Befund der Universitätsklinik für

Neurochirurgie der Medizinischen Universität Innsbruck vom

17.07. 2013). Der von der belangten Behörde mit diesem Befund

befasste ärztliche Dienst vermerkte dazu: "Dieser Befund ... ergibt

keine Veränderung der Einschätzung ... Änderung bereits bei GA

4/2013 berücksichtigt durch Gutachten".

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Im zweiten Satz des Bescheidspruches stellte sie fest: "Der Grad der Behinderung (§ 3 Behinderteneinstellungsgesetz) beträgt 40 vom Hundert". Am gleichen Tag erließ die Behörde einen Bescheid, mit dem sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abwies.

5. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 11.09.2013 (zur Post gegeben am 18.09.2013) das Rechtsmittel der Berufung. Wörtlich heißt es in ihrem Rechtsmittel wie folgt:

"[Absender, Adressat, Ort, Datum, Betreff, Anrede]

Gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Vorarlberg vom 19. August 2013 VN [...] lege ich innerhalb offener Frist gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG in Verbindung mit §§ 13 und 63 AVG das Rechtsmittel der Berufung ein.

Meine Berufung begründe ich damit, dass nicht alle meine Gesundheitsschädigungen im bezeichneten Bescheid berücksichtigt wurden. Die Diagnose: Rechtsseitige Raumforderung im Bereich des Sinus transversus dd Meningeom wurde nicht berücksichtigt. Auf Grund dieses Meningeoms bin ich in engmaschiger Kontrolle und laufender Behandlung. Eine Operation kommt auf Grund der Gefährlichkeit und des ungewissen Ausgangs momentan für mich nicht infrage.

Ich habe vom LKH XXXX eine Auslandsüberweisung für die Klinik in Frankfurt bei Prof [H] erhalten, um eine weitere Meinung einholen zu können. Allfällige neue Befunde werde ich Ihnen umgehend nachreichen.

[Grußformel, Unterschrift]".

6. Die mit dem Rechtsmittel als (damals zuständige) Berufungsbehörde befasste Bundesberufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beauftragte einen Sachverständigen mit der neuerlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Dieser gelangte am 18.10.2013 zu folgendem Gutachten:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Sie hätte seit mehreren Jahren immer wieder Kopfschmerzen, diese seien zuletzt deutlich verstärkt und gehäuft aufgetreten. Beschrieben wird auch eine Ausstrahlung in die rechte Hand mit Nacken- und Schulterbeschwerden. Diese Kopfschmerzen würden bei ganz bestimmter Lage immer sofort auftreten. In den durchgeführten Untersuchungen sei dann ein Meningeom festgestellt worden, das sei aber leider nicht operabel, das sei auch mit der Klinik in Innsbruck abgeklärt. Sie hätte jetzt noch einen Termin in Deutschland[,] um das bei einem Spezialisten abzuklären. Sie sei dann bestrahlt worden, das hätte aber nur zu einer geringen Besserung ihrer Beschwerden geführt, mit Medikamenten sei keine Besserung herbeiführbar. Angegeben werden auch immer wieder bei den Kopfschmerzen auch Gleichgewichtsstörungen und Gangunsicherheit. Insgesamt fühle sie sich erschöpft, nicht belastbar und völlig ausgelaugt.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Diclobene, Myolastan, Mirtazepan, Zoldem, Sozialanamnese:

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

Uni Klinik für Neurochirurgie vom 20.6.2013:

rechtsseitige Raumforderung im Bereich des Sinus transversum am ehesten Meningeom, chronische Kopfschmerzen...

Befund LKH Hohenems Innere Medizin vom 19.4.2012: Schmerzsyndrom bei therapieresistenter Myalgia paravertebral im Bereich der BWS sowie ausgeprägtem CVS mit Ausstrahlung in den rechten Arm ... Spannungskopfschmerz ...

MRT Befund vom 26.11.2012: V.a ca 1,5 x 1cm messendes Meningeom in der hinteren Schädelgrube re mit Stenosierung des Sinus transversum und Hinweis auf Teilthrombose.

AB Dr [C] FA f Orthopädie vom 10.12.2012: HWS: Streckstellung ... Höhenverminderung der Bandscheibe zwischen dem 4. und 5. sowie dem

3. und 4. Halswirbel mit min. Protrusion ... subj. massive

Zustandsbild nicht zuordenbar

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

keine

Untersuchungsbefund:

Größe: 175 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck: 130/75

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig

Status - Fachstatus:

AZ lt red, EZ gut, deutlich dysphorisch, etwas fordernd, grob klinisch kardial keine Auffälligkeiten, HT rein rhythmisch Pulmo seitengleich belüftet, VA, keine Zyanose, keine RGs Abdomen weich, keine Resistenzen tastbar

WS KS im HWS Bereich mit massiver Muskelverspannung im Nacken/Schulterbereich bds, Schmerzausstrahlung in bd Arme wird beschrieben,

Extremitäten frei beweglich,

OE keine Einschränkungen, Schürzen und Nackengriff gut möglich, grobe Kraft seitengleich, AW unauffällig, keine Absinktendenz UE frei beweglich, keine Ödeme

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 18.10.2013:

Lfd.Nr. 1; Cervicobrachialgie mit reaktiver Depressio und Somatisierung,; 02.01.02; GdB 30 %

Lfd.Nr. 2; Chronisches Schmerzsyndrom mit rez Kopfschmerzen bei Meningeom ; Pos.Nr. 04.01.02; GdB 40 %

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

  1. subjektiv anamnestisch angeführte massive Beschwerden sind nicht objektivierbar, rez. Schmerzsyndrom mit Somatisierung und depressiver Episode bei minimalen morphologischen Veränderungen;

  2. Chronischer Kopfschmerz hier abgebildet, auch wenn lt. Uni Klinik Innsbruck nicht vollständig durch Raumforderung erklärbar;

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.1 nicht erhöht.

[...]

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine Änderung durch die Diagnosestellung eines Mengineoms, führend weiterhin die - nicht ganz fassbare - Schmerzsymptomatik mit Kopfschmerzen und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung und Entwicklung eines depressiven Zustandsbildes.

...".

7. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum oben zitierten Gutachten sowie zu den vorangehenden Gutachten ein. Dabei brachte es der Beschwerdeführerin auch den Vermerk des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde zur Kenntnis, mit dem dieser bestätigte, dass der Befund der Neurochirurgie Innsbruck vom 17.07.2013 keine Änderung bei der derzeitigen Einstufung herbeiführe.

8. Die Beschwerdeführerin nahm unter gleichzeitiger Übermittlung eines Schreibens der Universitätskliniken Heidelberg und Frankfurt Stellung und kündigte die Vorlage eines weiteren Gutachtens an. Im ersten Schreiben (des Klinikums Frankfurt) vom 10.10.2013 wird ein "Raumforderung infratentoriell rechts in Nähe des Sinus Transversus mit V.a. Meningeom" diagnostiziert und werden "zur Komplettierung

der Diagnostik und zur Evaluierung der Op-Indikation ... aktuelle

cMRT Bilder mit sagitallen/transversalen/coronaren Schichten in T1 Sequenz nativ und mit Kontrastmittel sowie eine CT-Angio" empfohlen. Im zweiten Schreiben der Universitätsklinik Heidelberg (vom 08.04.2014) heißt es:

"Wir danken Ihnen für die Zusendung der MRT-Untersuchung Ihres Schädels zur Beurteilung möglicher Behandlungsoptionen. Bedauerlicherweise liegt uns außer der Schädel-Bildgebung zum aktuellen Zeitpunkt keine weitere Informationen über Ihre Erkrankung vor (insb. keine Arztbriefe zum klinischen Verlauf, Daten über eine möglich erfolgte bioptische Sicherung etc.). Diese benötigen wir, um eine Einschätzung zu den möglichen Behandlungsoptionen treffen zu können. Wir bitten Sie, uns alle Ihnen verfügbaren Unterlagen zu Ihrer Erkrankung zuzusenden, insb. vorherige Bildgebungen, mögliche operative Befunde und Arztbriefe über die Veränderungen Ihrer neurologischer [sic] Beschwerdesymptomatik."

9. Nach längerem Zuwarten forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf, wann mit der Übermittlung des angekündigten Gutachtens zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Schreiben vom 24.11.2014 damit einverstanden, dass das Verfahren nicht abgeschlossen wird, solange sie die angekündigten Gutachten nicht vorgelegt hat. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Mal urgierte, teilte ihm die Botin (Arbeitsassistenz) der Beschwerdeführerin mit, dass sie versucht habe, die Beschwerdeführerin zu erreichen, dass aber einer Reaktion ihrerseits unterblieben sei.

10. Mit Schreiben vom 06.08.2015 (der Beschwerdeführerin laut Rückschein am 12.08.2015 zugestellt) forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin letztmalig auf, die angekündigten Gutachten oder Befunde vorzulegen und teilte ihr mit, dass mit einer Entscheidung nicht mehr zugewartet wird. Weiters forderte es sie auf, klarzustellen, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder auf eine solche mündliche Verhandlung verzichtet und teilte ihr mit, dass das Gericht in Aussicht nehme, über das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und dass für den Fall, dass ihrerseits keine Rückmeldung mehr erfolgt, von einem Verzicht auf die mündliche Verhandlung ausgegangen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei der Beschwerdeführerin liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung beruht auf dem Gutachten des im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens beauftragten Sachverständigen. Die Grundaussage dieses Gutachtens ist, dass das führende Leiden bei der Beschwerdeführerin im Kopfschmerz begründet ist, dessen Ursache nicht klar dem Meningeom (das gesondert als Leiden ausgewiesen und eingestuft wurde) oder der "Cervicobrachialgie" (die als weiteres Leiden eingestuft wurde), zugeordnet werden kann. Der Sachverständige verneinte angesichts dessen das Vorliegen einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung, die den Gesamtgrad der Behinderung gegenüber dem beim führenden Leiden (bei dem der Kopfschmerz berücksichtigt wurde) erhöhen hätte können. Die Beschwerdeführerin hat auf das Gutachten dadurch reagiert, dass sie die Vorlage weiterer Befunde angekündigt hat. Diese Vorlage ist jedoch, trotz lang dauernden Zuwartens des Gerichts, bislang unterblieben. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie an dessen Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit Zweifel geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zu Grunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Bundessozialamt, nunmehr auch: Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 14 Abs. 2 iVm. § 19b Abs. 1 BEinstG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. § 19b Abs. 1 BEinstG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 19b Abs. 6 BEinstG (bezüglich der in § 14 Abs. 2 leg.cit. genannten Verfahren - dh. betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten), wonach bei Senatsentscheidungen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

3.2. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

3.3.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".

3.3.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

3.3.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.

Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden gemäß § 14 Abs. 2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt.

3.3.5. Die im Beschwerdefall einschlägigen Passagen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, und ihrer Anlage haben folgenden Wortlaut:

"02.01 Wirbelsäule

02.01. 01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %

Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage); Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich

02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel:

Band-scheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)

30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen; andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen; maßgebliche Einschränkungen im Alltag04.11 Chronisches Schmerzsyndrom;

[...]

04. 11 Chronisches Schmerzsyndrom

04.11. 01 Leichte Verlaufsform 10 - 20 %

10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe

20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe; Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat

04.11. 02 Mittelschwere Verlaufsform 30 - 40 %

30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden; Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat; Depressive Begleitreaktionen fassbar

40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung; Schmerzattacken fast täglich; Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgie

[...]"

3.4.1. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).

3.4.2. Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnte dieses Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.

3.4.3. Damit fehlt es jedoch an einer Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der angefochtene Bescheid, mit dem der dahingehende Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ist daher (insofern) nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.4.4. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.).

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.5.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn die Parteien das im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten nach Gewährung von Parteiengehör nicht substantiiert entgegentreten (insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall von den der jüngeren Judikatur zur Verhandlungspflicht zugrunde liegenden Fällen, VwGH 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

3.5.3. Nur der Vollständigkeit halber ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vom Verwaltungsgericht ausdrücklich um Klarstellung ersucht wurde, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder auf eine solche verzichtet; gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass derzeit - sollte sie sich nicht gegenteilig äußern - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands einer entsprechenden Belehrung der Beschwerdeführerin und der ihr explizit einegräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.

3.5.4. Der Beschwerdefall, in dem zur entscheidenden Frage ein Gutachten verwertet wird, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, lässt erkennen, dass eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte. Daher sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung erfüllt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (Pkt. II.3.4.1.; II.3.4.4.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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