G305 2003848-1•BVwG G305 2003848-1
G305 2003848-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G305 2003848-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 08.11.2012 erhobene, zum 12.12.2012 datierte Beschwerde der Firma XXXX, FN XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das Verfahren nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 08.11.2012 sprach die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der Firma XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) aus, dass diese verpflichtet sei, der belangten Behörde für den Zeitraum 01.12.2008 bis 31.12.2010 insgesamt EUR XXXX an Beiträgen zur Sozialversicherung und Beiträgen für die Mitarbeitervorsorgekassen, sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR XXXX zu zahlen. Die Gesamthöhe der Nachforderung wurde mit EUR XXXX festgestellt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF ihren Arbeitnehmern die kostenlose Benützung des XXXX-Schienennetzes und zahlreicher Privatbahnen gegen den monatlichen Kostenersatz von EUR XXXX (ab 7/2009: EUR XXXX) bzw. zum jeweils doppelten Betrag für die 1. Klasse ermöglicht habe, dies auf der Grundlage einer zwischen ihr und den XXXX getroffenen Vereinbarung. Diese Begünstigung habe sich zu den gleichen Bedingungen auch auf die Angehörigen des Dienstnehmers erstreckt, wobei für diese kein zusätzlicher Kostenbeitrag zu entrichten gewesen sein. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass der vergünstigte Bezug einen Sachbezug darstelle, der als Bestandteil des Entgelts anzusehen sei, solange ihn der Mitarbeiter "aufgrund des Dienstverhältnisses" erhalte. Der Sachbezug werde um den Selbstbehalt gemindert.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde eingebrachte, zum 12.12.2012 datierte Einspruch der BF an den Landeshauptmann von Steiermark, den sie mit dem Antrag verband, die fälligen Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen für den Zeitraum 2008 bis 2010 mit EUR 0,00 festzusetzen.
Begründend führte die BF im Kern aus, dass sie ihre Dienstnehmer und deren Angehörige in den "Streitjahren" unentgeltlich oder verbilligt befördert hätte. Diese Beförderung sei zum Teil durch die BF als Beförderungsunternehmen selbst und zum Teil durch andere Beförderungsunternehmen, etwa die XXXX, durchgeführt worden. Die Auffassung der belangten Behörde, dass mit der Überweisung eines geringen Euro-Betrages durch die Dienstnehmer ein Sachbezug gemäß § 49 Abs. 1 ASVG vorliege, könne nicht geteilt werden, da der Dienstnehmer damit keine Fahrkarte, sondern nur die Berechtigung auf den Erwerb einer kostenlosen Fahrkarte erlange.
Da die Mitarbeiter der BF die Option teils überhaupt nicht, teils im unterschiedlichen Ausmaß angenommen hätten, könnte daraus ein Lohnanspruch nicht abgeleitet werden. Auch sei die Anwendung des steuerlichen Zuflussprinzips als Begründung eines Sachbezuges nicht zielführend.
3. In der Folge legte die belangte Behörde den Einspruch der BF dem Landeshauptmann für Steiermark als der damals zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständigen Rechtsmittelbehörde vor.
Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 14.02.2013 heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die im Gesetz enthaltene Beschränkung auf eigene Dienstnehmer nur dann einen Sinn ergäbe, wenn durch das Wort "eigenen" ein Konnex zwischen dem Dienstnehmer und seinem ihn befördernden Dienstgeber hergestellt werde; Begünstigungen seien nur dort vorgesehen, wo eigene Arbeitnehmer mit betrieblichen Mitteln befördert werden, sei es durch das Unternehmen selbst oder bei Beförderung auf Kosten des Dienstgebers oder bei Ersatz der tatsächlichen Kosten. Der Transport fremder Dienstnehmer sei aus beitragsrechtlicher Sicht völlig unbeachtlich.
4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes für Steiermark vom 26.02.2013, GZ: XXXX, wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.
5. In ihrer zum 30.08.2013 datierten, am 19.09.2013 bei der Einspruchsbehörde eingelangten Replik führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die enge Auslegung der belangten Behörde, wonach die Befreiungsbestimmungen des § 49Abs. 3 Z 20 ASVG bzw. des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG nur auf jene Fälle anzuwenden seien, in denen ein Beförderungsunternehmen die eigenen Dienstnehmer selbst befördert und nicht auch die Beförderung der eigenen Dienstnehmer durch ein anderes Beförderungsunternehmen möglich sei, dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden könne. Ein Vorteil aus einer Beförderung, die durch ein anderes Beförderungsunternehmen durchgeführt werde, profitiere dann von der Begünstigung, wenn die Beförderung dem Arbeitgeber zivilrechtlich zugerechnet werden könne und damit als Beförderungsleistung des Arbeitgebers anzusehen sei. Das sei im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben.
Es sei jedoch unglaubwürdig, dass es solche Fahrbegünstigungen gibt und diese der belangten Behörde erst im Jahr 2010 bekannt geworden seien. Nachforderungen für die Vergangenheit seien sachlich nicht gerechtfertigt.
In Betracht kämen nur "steuer- und sozialversicherungspflichtige" Beförderungsfälle in Betracht, die von dritter Seite erbracht werden. Noch stärker sei das bei den Angehörigen der Fall. Bei richtiger Betrachtung des Sachverhaltes sei von keiner Lohnsteuerpflicht, sondern von einer Einkommensteuerpflicht in Höhe der tatsächlichen Nutzung des Freifahrausweises entsprechenden Sachbezuges auszugehen. Die Inanspruchnahme der Fahrbegünstigung sei nicht an die Leistungserbringung durch die Dienstnehmer der BF geknüpft, da sie auch den Angehörigen und ehemaligen Dienstnehmern gewährt würden, die nicht bzw. nicht mehr in einem Dienstverhältnis zur BF stünden. Ein Entgeltbestandteil sei nur dann anzunehmen, wenn ein direkter Zusammenhang mit der Arbeitsleistung bestehe.
6. Mit Schreiben vom 09.10.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann für Steiermark die Replik der BF vom 30.08.2013 der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen gleichzeitig festgesetzter Frist ein.
7. Per E-Mail vom 13.11.2013 teilte die belangte Behörde der Einspruchsbehörde mit, dass sie auf eine Stellungnahme gegen die Replik der belangten Behörde verzichte.
8. Mit Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zum 01.01.2014 legte der Landeshauptmann für Steiermark den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und auch so zu behandelnden Einspruch und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
Hier wurden die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2012 gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.09.2015 der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 29.09.2013 wurde die BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung vom Ergebnis der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihr die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.
10. Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 erklärte die Beschwerdeführerin im Wege ihres steuerlichen Vertreters die Zurückziehung der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2012 gerichteten Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
In § 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG heißt es wörtlich:
"[....]
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
[...]"
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein solcher Antrag im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zur Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
In ihrer schriftlichen Eingabe vom 13.10.2015 brachte die BF unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde zurückziehe.
Da allfällige Beisetzungen fehlen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann diese nur dahingehend aufgefasst werden, dass die BF ihren gegen den angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 08.11.2012 gerichteten, zum 12.12.2012 datierten Einspruch (jetzt Beschwerde) zurückziehen wollte.
Durch diesen unmissverständlich formulierten, auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden Parteiwillen ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Das gegenständliche Verfahren war daher auf Grund der auf die Zurücknahme der Beschwerde gerichteten Erklärung einzustellen.
3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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