BVwG W226 2105339-1

W226 2105339-1Tribunale amministrativo federale19 ott 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Religion, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

Testo completo

BVwG W226 2105339-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2105339.1.00

Spruch

W226 2105339-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Benin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zl. 1032416808-140036469 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Benin, der Volksgruppe der YORUBA zugehörig und Moslem, stellte am 04.10.XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 07.10.XXXX vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Im Zuge der Datenaufnahme gab er an, ledig zu sein. Im Herkunftsstaat würden sich seine Mutter, seine Schwester und seine beiden Brüder aufhalten, sein Vater sei unbekannten Aufenthalts. Die Grundschule habe er von XXXX bis XXXX in XXXX besucht.

Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei illegal mit einem Flugzeug erfolgt. Er habe nie einen Reisepass besessen. Ein unbekannter Mann habe ihn vor vier Tagen zum Flughafen gebracht. Dieser habe anscheinend Reisedokumente für den Beschwerdeführer gehabt. Sie seien gemeinsam ca. fünf bis sechs Stunden geflogen und an einem dem Beschwerdeführer unbekannten Ort angekommen. Dort sei er von seinem Begleiter verlassen worden. Er sei umher gewandert, bis er einen schwarzen Mann getroffen habe, der den Beschwerdeführer im PKW mitgenommen habe. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie nach Österreich fahren würden. Nach neun Stunden Fahrt seien sie in einer unbekannten Stadt angekommen, von wo er mit der Bahn nach XXXX gefahren sei.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, dass seine Gemeinde hauptsächlich aus Voodoo-Anhängern bestehe. Seine Familie sei muslimisch und deshalb bedroht und verfolgt worden. Zwei Brüder des Beschwerdeführers seien bereits aus unerklärlichen Gründen gestorben, nachdem sie sich geweigert hätten zu konvertieren. Vor ca. drei Monaten sei von ihm verlangt worden, zu konvertieren. Als er sich geweigert habe, hätten seine Alpträume begonnen und habe er begonnen Geister zu sehen. Der Dorfälteste habe ihm schließlich bei der Flucht geholfen, bevor er wegen dem Fluch sterbe, was auch seine Befürchtung im Fall einer Rückkehr darstelle.

Das BFA, RD Vorarlberg, führte mit dem Beschwerdeführer am 10.03.2015 eine niederschriftliche Einvernahme durch.

Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung auf Arabisch einvernommen worden sei, meinte er, dass das nicht zutreffe. Er sei auf Französisch befragt worden.

Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung.

Der Beschwerdeführer sei ohne Papiere nach Österreich gekommen, habe von seinem Bruder jedoch einen Personalausweis nach Österreich gesandt bekommen. Dieser Bruder sei aber inzwischen gestorben. Seine Mutter habe er vor ca. einem Monat angerufen.

Befragt, welcher Bruder gestorben sei, gab er an, dass dies falsch sei. Seine Mutter sei gestorben. Sie seien sechs Geschwister. Zwei Brüder und eine Schwester würden noch leben. Seine Mutter sei im XXXX gestorben. Er habe mit seinem namentlich genannten Bruder telefoniert.

Der Beschwerdeführer legte einen Personalausweis und die Sterbeurkunde seiner Mutter (jeweils im Original) vor.

Befragt, ob er jemals einen Reisepass besessen habe, erklärte er, einen Pass gehabt zu haben. Dieser sei ihm vom Organisator der Reise abgenommen worden. Dieser habe ihm auch den Pass besorgt.

Zum Schlepper erklärte er, dass dieser alles organisiert habe. Er sei von diesem auf dem Flug begleitet worden. Bei der Ankunft seien ihm von diesem die Papiere abgenommen worden. Er nannte schließlich den Vornamen des Schleppers. Den ganzen Namen wisse er nicht. Er wisse auch nicht, in welchem Land er angekommen sei. Dort habe der Schlepper telefoniert, er sei mit diesem in ein Auto eingestiegen. Sie seien gemeinsam - ca. vier bis fünf Stunden - in dem Auto gefahren.

Befragt, wann man ihm gesagt habe, dass er nach Österreich gebracht werde, erklärte er, keine Fragen gestellt zu haben. Niemand habe etwas gesagt, sondern sei er irgendwann hier gewesen.

Auf dem Ankunftsflughafen sei Englisch gesprochen worden, was er nicht verstehe, weshalb er keine Angaben machen könne.

Er habe dem Schlepper nichts für die Reise bezahlt. Diesen kenne er seit er klein sei und seien sie gute Freunde. Er sei der Handlanger des Schleppers gewesen. Als er Probleme bekommen habe, habe der Schlepper ihm zugesichert, ihm zu helfen.

Auf Nachfrage, ob besagter Schlepper einer der Dorfältesten sei, meinte er, dass dieser sehr respektiert werde und ca. 45 Jahre alt sei.

Er habe bereits Deutschkurse besucht, jedoch keine Bestätigungen dazu.

Der Beschwerdeführer erklärte schließlich bislang im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben. Seinen einzigen Verfolgungsgrund habe er bereits in der Erstbefragung dargelegt.

Der Beschwerdeführer gab an, in XXXX bei seiner Großmutter gelebt zu haben.

Auf Nachfrage, wo seine Eltern, seine beiden Brüder und seine Schwester gelebt hätten, meinte er, dass sein Vater eine zweite Frau gehabt habe, mit der er woanders gelebt habe. Seine Mutter und seine Geschwister hätten bei seiner Großmutter gelebt. Sein Großvater sei schon lange tot. Diesen habe er nicht gekannt.

Seinen Vater habe er vor der Ausreise immer wieder besucht.

Einer seiner Brüder sei verheiratet, seine Schwester habe einen Freund. Seine Großmutter habe außerdem uneheliche Kinder, die auch zuhause gelebt hätten.

Er habe fünf Jahre lang die Schule besucht und dann aufgehört. Er habe Friseur gelernt, was ihm jedoch nicht gefallen habe. Er habe dann bis zu seiner Ausreise eine Arbeit im Hafen gefunden. Das Verhältnis zu seiner Familie sei gut gewesen. Er verstehe sich sehr gut mit seiner Familie und habe zwei Mal mit seinem Bruder telefoniert, seit er in Österreich sei.

Niemand seiner Angehörigen habe einen fixen Job gehabt. Jeder habe versucht, etwas zu verdienen. Es habe zum Essen gereicht.

Er habe sich bis zur Ausreise an seinem Wohnsitz aufgehalten.

Auf Nachfrage meinte er, sich die letzten zehn Tage vor der Ausreise bei seinem Freund, dem späteren Schlepper, versteckt gehalten zu haben, da er Alpträume gehabt habe. Wenn er das Haus verlassen hätte, hätte der Chef des Voodoo-Clans seine Leute beauftragt, den Beschwerdeführer mitzunehmen.

Der Beschwerdeführer verneinte auf Nachfrage, jemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt zu haben.

Er sei wegen seiner Probleme auch bei der Polizei gewesen, die gemeint habe, dass sie sich nicht in Familienangelegenheiten mischen würden und selbst vor den Voodoo-Anhängern Angst hätten.

Befragt, wer in seiner Familie alles ein Problem gehabt habe, erklärte er, dass sein Großvater zum muslimischen Glauben konvertiert sei. Davor sei dieser bei der Voodoo-Religion gewesen.

Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat habe er nicht gehabt. Er sei auch nicht in Haft gewesen und habe sich auch nicht politisch betätigt.

Befragt, was er unter Asyl verstehe, erklärte er, dass er hier in die Schule gehen und die Sprache erlernen wolle. Er habe keine weiteren Vorstellungen von seinem Leben in Österreich.

Im Bundesgebiet erhalte er staatliche Unterstützung. Er habe hier keine Angehörigen und verfüge auch sonst über keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes.

Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, dass sein Großvater, der von den Voodoo zu den Moslems konvertiert sei und die Familie seines Vaters Druck ausgeübt hätten, um alle wieder zum Voodoo-Glauben zu bringen. Sein Vater habe dies aber nicht gewollt. Nur einige wenige seien konvertiert. Die Diskussion, dass alle Kinder seines Vaters zu den Voodoo konvertieren sollen, gebe es seit sieben Jahren. Sein Vater habe sich geweigert zu konvertieren. Dieser sei dann aufgrund der Verwünschungen immer wieder krank gewesen. Er habe Bluthochdruck und Diabetes gehabt. Dann habe es bei ihm auch angefangen. Er habe sich unwohl gefühlt. Er habe schlecht geschlafen. Er habe abgenommen. Er habe keinen Appetit mehr gehabt. Er sei dann in ein Krankenhaus gegangen, wo man ihn untersucht habe. Es sei aber nichts gefunden worden. Er habe seine Probleme dann seinem Freund erklärt, der gemeint habe, dass er sterben würde, wenn er das Land nicht verlassen würde. Sein Freund habe ihn schließlich über Voodoo-Zauber aufgeklärt. Er wisse, dass er getötet worden wäre, hätte er sich weiter geweigert, den Voodoo-Glauben anzunehmen. Er glaube, dass der Einfluss dieser Personen sehr groß sei und diese auch für den Tod seiner Brüder und seiner Mutter verantwortlich seien.

Befragt, ob es abgesehen von den Ängsten des Beschwerdeführers konkrete Übergriffe auf ihn gegeben habe, meinte er, dass diese Leute in das Haus seines Vaters gekommen seien. Sie hätten dem Vater Angst gemacht.

Befragt, ob er persönlich mit diesen Leuten etwas zu tun gehabt habe, meinte er, diese Leute zwar persönlich zu kennen, sie jedoch gemieden zu haben. Sein Vater habe ihm vom Besuch der Voodoo-Anhänger erzählt und habe er sich dann bei seinem Freund versteckt. Sie hätten seinem Vater gesagt, dass die Brüder des Beschwerdeführers wegen ihnen gestorben seien und der Beschwerdeführer der Nächste sei.

Befragt, woran die Brüder gestorben seien, meinte er, dass diese achtzehn und zwanzig Jahre alt gewesen seien. Es sei vor zweieinhalb bzw. vor einem Jahr gewesen.

Seine Brüder seien aufgrund von Pickeln gestorben. Er kenne die Krankheit nicht.

Auf Vorhalt, dass seine ganze Familie muslimisch sei und nicht nachvollziehbar sei, weshalb er der Nächste sein solle, meinte er, dass er das Druckmittel für diese Personen sei, um seinen Vater zur Konversion zu bewegen. Man habe sich auf ihn eingeschossen. Dafür gebe es keine Erklärung.

Befragt, wie er diesen Personen aus dem Weg gehen könne, wenn es in XXXX sehr viele Voodoo-Angehörige gebe, meinte er, dass diese innerhalb von 10 km leben würden. Er habe dort nicht mehr leben können. Die ganze Familie seines Großvaters sei in dieses Dorf gezogen. Die Voodoo-Anhänger würden in derselben Stadt aber in einem anderen Bezirk leben.

Er verneinte auf Nachfrage, persönlich von den Voodoo-Anhängern verbal bedroht oder körperlich geschlagen worden zu sein.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, getötet zu werden. Sein Vater sei dauernd krank und zwei seiner Brüder seien gestorben. Sie würden nicht mit einem Messer kommen, sondern Menschen mit ihrem Voodoo-Zauber umbringen. Man werde immer kranker und sterbe schließlich.

Zu seinem Alltag in Österreich befragt, meinte er, nichts zu tun. Er wolle sein gesamtes Leben in Österreich verbringen. Er wolle hier eine Frau finden und eine Familie gründen.

Er habe noch keine Arbeitsbewilligung und wisse auch nicht, welche Arbeit er annehmen und verrichten könnte. Er kenne die Berufe, die es hier gebe, nicht.

Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei aufgrund des Geschilderten für ihn nicht möglich.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum schriftlichen Parteiengehör übergeben.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 27.03.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Dem Bescheid wurden allgemeine Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Das Fluchtvorbringen wurde - aus näher dargelegten Gründen - als nicht glaubwürdig erachtet, wobei diesem bereits dem Grunde nach die Möglichkeit abgesprochen worden sei, Asyl begründen zu können.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK glaubhaft machen habe können, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei. Im Übrigen sei nicht von der mangelnden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates auszugehen.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht werden habe können. Es würden sich auch weder in seinen Angaben noch in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte dafür finden, dass im gegenständlichen Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Benin Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würden oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes darstellen würde.

Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat bis zur Ausreise eine Wohnmöglichkeit gehabt und durch eigene Beschäftigung seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet. Es sei kein Grund dafür zu erkennen, dass dies bei einer Rückkehr nicht wieder möglich wäre, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann handle, der auch in Österreich jede Arbeit annehmen und verrichten würde.

Auch seine Angehörigen würden sich unverändert ohne relevante Probleme im Herkunftsstaat aufhalten.

Er habe auch sonst keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis iSv. Art. 3 EMRK darstellen könnte.

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit verwiesen.

Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK habe nicht festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer halte sich erst seit Oktober XXXX in Österreich auf und habe sich darüber hinaus hinsichtlich einer relevanten Integration bislang nicht hervorgetan.

Er sei unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist und habe sich im Übrigen sein bisheriges gesamtes Leben in Benin verbracht.

Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

Ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens sei als iSd. Art. 8 EMRK verhältnismäßig anzusehen.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 03.04.2015 Beschwerde erhoben, mit der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Darin bekräftigte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben zu seinen Fluchtgründen auf jeden Fall der Wahrheit entsprechen würden und er seine Aussagen aufrecht halte.

In Bezug auf die Beschwerdegründe für das Verlassen des Herkunftsstaates verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Ausführungen und legte der Beschwerde ein handschriftliches Schreiben in französischer Sprache bei. Darin würden zusammengefasst die Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates detailliert aufgezählt. Er sei im Herkunftsstaat religiös motivierter und somit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Herkunftsstaat stehe ihm kein adäquater staatlicher Schutz zur Verfügung. Auch sei ihm eine innerstaatliche Relokation unmöglich.

Er werde im Herkunftsstaat von nichtstaatlichen Akteuren - Voodoo-Anhängern - aufgrund seines Glauben bzw. Bekenntnisses zum Islam verfolgt.

Insbesondere wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

In dem beigelegten Schreiben schilderte er noch einmal seine Fluchtgründe. Seine Familie sei seit dem Jahr XXXX mit enormen religiösen Problemen konfrontiert. Seine Vorfahren, die Voodoo-Anhänger seien, hätten ihm mitgeteilt, dass das XXXX ihn auserwählt habe, dieses zu praktizieren. Seine Eltern und er seien aber Muslime, weshalb er da nicht mitmachen könne. Deshalb hätten sie begonnen, Drohungen gegen seine Eltern auszusprechen, wobei sie gewusst hätten, dass diese Praxis sehr gefährlich sei. Seine zwei letzten Brüder seien deshalb ums Leben gekommen. Angesichts dieses Dramas hätten sie sich an die Polizei um Hilfe gewandt. Diese kenne aber diese Praxis und habe dem Beschwerdeführer dazu geraten, die Probleme familiär zu regeln. Da sie ihn gewollt hätten, habe ein Polizist ihm geraten, er solle flüchten. Wenn er aber in Nachbarländer gegangen wäre, hätten sie ihn mit diesem XXXX lokalisieren und leicht suchen können. Aus diesem Grund habe er alles daran gesetzt, hierher zu kommen, um dem gleichen Tod wie seine beiden Brüder zu entkommen.

Nach seiner Ankunft in Österreich hätten sie angegriffen und habe seine Mutter ihr Leben lassen müssen. Derzeit leide auch sein Vater deswegen.

Er ersuchte um Recherche vor Ort, um sich ein Bild von den Vorgängen zuhause zu machen.

Die Polizei in seiner Heimat weigere sich, dem Beschwerdeführer zu helfen. Er würde von den Voodoo-Anhängern lokalisiert werden, wodurch sein Leben in Gefahr wäre.

Er sei in seinem Heimatland nicht sicher. Er habe den Islam als Religion angenommen, was in den Augen der Gemeinschaft eine fremde Religion sei.

Am 15.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 8Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers.

Der erkennende Richter verlas und erörterte dabei Länderfeststellungen zur Lage in Benin und der Beschwerdeführer erhielt eine Frist zur Stellungnahme, wobei er darauf verzichtete.

Er legte einen Bericht aus der Zeitung XXXX auf S. 2 vom 20.08.2015 vor, wonach eine Straßenverbindung durch Anhänger des XXXX nachts blockiert worden sei. Auf nähere Nachfrage meinte der Beschwerdeführerin, nicht genau zu wissen, was in dem Artikel stehe. Die Zeitung habe er von einem Freund aus Benin übermittelt erhalten.

Weiters legte er ein Schreiben seines Vaters an den XXXX vom 02.09.2015 vor, in dem sein Vater den Anführer näher bezeichneter Voodoo-Anhänger wegen Todesdrohungen und Übergriffen anzeigt. Dieses Schreiben habe er aus der Heimat übermittelt erhalten. Er habe es sich aber nicht durchgelesen.

Zum vorgelegten Schreiben vom 02.09.2015 hielt der erkennende Richter im Übrigen fest, dass im Zusammenhang mit diesem bei genauerer Durchsicht ganz offensichtlich ein Urkundendelikt vorliege, da ganz offensichtlich ein Blatt Papier mit einem Stempel versehen worden sei und auf diesem Stempel erst der Text geschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich von seinem Bekannten ein Dokument schicken lassen, das niemals bei der angegebenen Behörde eingelangt sei.

Die vorgelegte Anzeige seines Vaters an die Staatsanwaltschaft wurde einer Übersetzung zugeführt. Darin schilderte der Vater die Probleme der Familie im Zusammenhang mit dem Anführer der Voodoo-Gemeinschaft XXXX seit dem Jahr XXXX. Der Beschwerdeführer hätte zum stellvertretenden Anführer der Voodoo-Gemeinschaft XXXX ernannt werden sollen.

Der Vater lebe nach einem Vorfall im XXXX, den dieser auch bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, aus Angst am Zweitwohnsitz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 1032416808-140036469, beinhaltend die Erstbefragung am 07.10.XXXX und die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 10.03.2015, die Beschwerden vom 03.04.2015 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2015, durch Berücksichtigung der im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und schließlich durch Einsicht in nachfolgende aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat:

  • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.07.2015 zu Benin;

  • Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD , Anfrage vom 19.05.2015, Anfragebeantwortung a-9197-v2 vom 08.06.2015, Voodoo in Benin sowie

  • US-Department of State, International Religious Freedom Report

XXXX.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Benin, der Volksgruppe der YORUBA zugehörig und Moslem Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten fest.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 04.10.XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Benin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsgründen war jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Benin in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der unbescholtene, ledige Beschwerdeführer hält sich seit seiner illegalen Einreise im Oktober XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat lediglich einen Deutschkurs besucht. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet hat nicht stattgefunden.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Benin, 30.07.2015

1. Politische Lage

Das Parlamentarische Präsidialsystem Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Die Exekutive hat aufgrund der starken Stellung des Präsidenten besonderes Gewicht. Präsident Boni Yayi ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.XXXX; vgl. GIZ 6.2015a). Er hat das Recht, mit Zustimmung des Verfassungsgerichts das Parlament aufzulösen und für eine begrenzte Zeit mit Verordnungen zu regieren (GIZ 6.2015a). Er hat das Initiativrecht für Gesetze und Referenden und kann Notstandsdekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Sein Veto kann das Inkrafttreten bereits vom Parlament verabschiedeter Gesetze verzögern. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt (zuletzt im März XXXX) (AA 4.XXXX). Gemäß der Verfassung ist kein Premierminister vorgesehen, dennoch gab es von Mai XXXX bis August XXXX einen Premierminister, dessen Amt nach einer Kabinettsumbildung im August XXXX vakant blieb. Präsident Yayi Boni veranlasste nach den Parlamentswahlen eine Kabinettsumbildung und präsentierte am 18.6.2015 mit der neuen Regierung auch einen neuen Premierminister (GIZ 6.2015a).

Benin ist Anfang der neunziger Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen, der auch beispielhaft für andere afrikanische Staaten war. Seitdem befindet sich das Land in einem langsamen Demokratisierungsprozess. Die Demokratie bedarf weiterhin der Konsolidierung, staatliche Institutionen müssen gestärkt werden (AA 4.XXXXa).

Gesetzgebungsorgan ist die Assemblée Nationale, ein mit 83 Abgeordneten besetztes Ein-Kammer-Parlament, dessen Abgeordnete für vier Jahre direkt gewählt werden. Die letzte Wahl fand am 26.4.2015 statt (GIZ 6.2015a).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Benin kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.7.2015). Vor dem Hintergrund der UN-Militärintervention in Mali und deren Unterstützung auch durch die beninische Regierung kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es in Benin zu Aktivitäten terroristischer Gruppen kommt (AA 24.7.2015). Die Sicherheitslage in der gesamten Sahelzone und den Grenzregionen von Benin hat sich aufgrund dieser Militärintervention verschärft. Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Aktivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderen terroristischen Gruppierungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko in Benin erhöht (EDA 24.7.2015). Die Kriminalität einschließlich der Straßenkriminalität hält sich in Grenzen. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Angriffen im Straßenverkehr (sog. "Carjacking") und Überfälle auf Fahrzeuge aller Art. Einbrüche und Überfälle mit Waffengewalt haben zugenommen (AA 24.7.2015). Es wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten und nur von Reisen in die Grenzregionen zum Niger und zu Nigeria abgeraten (FD 15.6.2015; vgl. EDA 24.7.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, aber die Regierung respektiert dies nicht immer. Staatsanwälte werden von der Regierung ernannt und sind somit politischen Einflüssen ausgesetzt. Jedoch sind keine Fälle bekannt, bei denen der Ausgang eines Gerichtsverfahrens bereits vorbestimmt gewesen wäre. Das Justizsystem ist für Korruption anfällig. In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde und Amtsenthebung und Verhaftung von korrupten Beamten. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, aber Ineffizienz und Korruption behindern die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und auf lokalem Gewohnheitsrecht. Für jeden Angeklagten gilt das Recht der Unschuldsvermutung. Sämtliche Rechte für Beschuldigte in einem Gerichtsverfahren werden allen Bürgern seitens der Regierung ohne Diskriminierung gewährt (USDOS 25.6.2015).

Wichtige Organe der Judikative sind das Verfassungsgericht, der Oberste Gerichtshof, und der Hohe Gerichtshof. Das Verfassungsgericht wacht über die Einhaltung der Verfassung und die Verfassungsmäßigkeit aller Gesetze, Verordnungen und Erlasse und ist für Menschenrechtsfragen zuständig. Es hat sich in den letzten Jahren als wirksame und effektive Kontrollinstanz und Stütze der Demokratie bewährt. Oppositionsparteien werfen ihm allerdings eine zu große Nähe zur Regierung vor. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in allen Fragen des öffentlichen und privaten Rechts, während der Hohe Gerichtshof für Verfahren gegen den Präsidenten oder Minister im Rahmen ihrer Amtsführung zuständig ist (AA 4.XXXX).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung in urbanen Gebieten verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium und erfüllt dieselbe Funktion in ländlichen Gebieten. Ein internes Generalinspektorat ist für die Untersuchung von Polizeivorfällen zuständig. Beim Militär übernehmen diese Aufgaben sog. Disziplinarräte, wobei Zivilgerichte für die Verfolgung von Übergriffen durch das Militär zuständig sind. Die Polizei ist unzureichend ausgestattet und ausgebildet. Seitens der Regierung wird versucht, dieser Situation durch Rekrutierung von mehr Beamten, Errichtung von mehr Polizeistationen und Modernisierung der Ausrüstung entgegenzusteuern, jedoch blieben Probleme bestehen, darunter Straffreiheit (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, jedoch kommt es zu Vorfällen dieser Art. Schläge in Haft sind verbreitet (USDOS 25.6.2015). Seit einer Gesetzesänderung im Jahr XXXX ist Folter als Strafe abgeschafft, sie kann aber als disziplinäre Maßnahme in Gefängnissen zulässig sein (FH 28.1.2015).

Quellen:

6. Korruption

Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um und Beamte sind fallweise korrupt. Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet und existiert auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 25.6.2015). Der regierende Präsident Yayi kam 2006 mithilfe einer Antikorruptionsbewegung an die Macht und initiierte in Folge eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption. Im Jahre XXXX wurde die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) eingerichtet. Diese konzentriert sich allerdings v.a. auf Prävention und Bewusstseinsbildung und hat keine Durchsetzungsgewalt. XXXX wurden die Förderungen für die ANLC erhöht und diese dürfte ihre Kapazitäten aufbauen und Unabhängigkeit stärken. Trotz dieser positiven Entwicklungen sind bisher nur wenige Beamte, die der Korruption beschuldigt wurden, gründlichen Untersuchungen oder disziplinären Maßnahmen unterworfen worden (FH 28.1.2015).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist insgesamt zufriedenstellend (AA 4.XXXX). Die Pressefreiheit ist per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 4.XXXX; vgl. FH 28.1.2015). Die kritischen Medien leisten einen wesentlichen Beitrag zur politischen Willensbildung im Lande (AA 4.XXXX). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet. Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (USDOS 25.6.2015). Nicht genehmigte politische Veranstaltungen werden üblicherweise toleriert (USDOS 25.6.2015;

vgl. FH 28.1.2015). Es gibt keine staatliche Repression (AA 4.XXXX) und die Organisation "Freedom House" bescheinigt dem Land als einem von wenigen in Afrika politische und zivile Freiheit (AA 4.XXXX;

vgl. FH 28.1.2015). Die Zivilgesellschaft spielt eine bedeutende Rolle und wird in ihren Aktivitäten vom Staat nicht behelligt (AA 4. XXXX).

Quellen:

8. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind weiterhin hart und lebensbedrohlich (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Überbelegung ist ein gravierendes Problem (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), ebenso wie der Mangel an angemessenen sanitären Anlagen und medizinischen Einrichtungen. Es gab Todesfälle aufgrund schlechter Belüftung und aufgrund des Mangels an medizinischer Versorgung (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung erlaubt Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsbeobachter. NGOs und religiöse Gruppen besuchen weiterhin Gefängnisse. Manchmal wird NGOs der Zugang verweigert (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

9. Todesstrafe

Die schon lange nicht mehr vollzogene Todesstrafe wurde im Herbst XXXX offiziell abgeschafft, muss aber noch im Rahmen der angestrebten Neufassung des Strafgesetzbuches auch redaktionell entfernt werden (AA 4.XXXX). Obwohl Benin XXXX das 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe ratifiziert hatte, wurden die gegen 13 Personen verhängten Todesurteile nicht aufgehoben (AI 25.2.2015).

Quellen:

10. Religionsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit. Generell respektiert die Regierung in der Praxis die Religionsfreiheit. In den Schulen erfolgt kein Religionsunterricht, religiöse Gruppen dürfen aber private Schulen betreiben. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, -ausübung oder des Glaubens, obwohl grundsätzlich der Respekt für unterschiedliche Religionspraxis auf allen gesellschaftlichen Ebenen und in allen Regionen ausgeprägt ist. Die drei größten Religionsgruppen sind der Katholizismus (27 Prozent), der Islam (24 Prozent) und Voudon (Voodoo) mit 17 Prozent. Der Rest gehört kleineren religiösen Gruppen an oder fühlt sich keiner Religion zugehörig (USDOS 28.7.XXXX).

Der Katholizismus ist heute die wichtigste christliche Konfession in Benin mit einem klaren Schwerpunkt im Süden. Die westafrikanische Ausprägung des Islam unterscheidet sich in vielen Dingen vom Islam in arabischen Ländern. Charakteristikum aller Religionen ist Synkretismus. Alle Beniner ordnen sich demnach einer "offiziellen" Religion zu, da ihnen bei Befragungen nur eine Auswahlmöglichkeit gegeben wird. Tatsächlich aber verfolgen viele traditionelle spirituelle und religiöse Praktiken und bezeichnen sich gleichzeitig als Christ oder Moslem (GIZ 6.2015b).

Quellen:

10.1. Vodoun/Vodun (Voodoo)

Benin wird auch oft als 'Wiege des Vodoun' bezeichnet. Die verschiedenen Vodoun-Kulte sind vor allem im südlichen Drittel des Landes beheimatet und haben einen festen Platz im Alltagsleben der Bevölkerung. Wenn man mit offenen Augen durch die Ortschaften geht, trifft man fast überall auf Spuren der religiösen Praxis: Altäre, Schreine, Opferstätten, Legbas (anthropomorphe Lehmfiguren), Tempel und Wegweiser zu den Priesterinnen und spirituellen Heilern. Ein am Wegrand liegender rostiger Motorblock ist hier keine Umweltsünde, sondern ein Altar für Gu (Ogun), den Gott des Eisens und der Schmiede. Bei all den verschiedenen Vodoun-Kulten spielen bei den Initiierten Frauen eine dominierende Rolle und die Männer sind eher in der Minderheit. Glaubensinhalte und Götter des Vodoun ändern sich ständig seit sie mit den Sklaven ins Exil nach Amerika gingen und sich dort mit anderen Religionen (Christentum und Hinduismus) vermischten. Dieses Amalgam gelangte durch die zurückgekehrten 'Brasilianer' wieder an die westafrikanische Küste und vermengte sich erneut mit den alten afrikanischen Göttern und Kulten. Transatlantische Verbindungen zwischen Afrika, Amerika und Europa machten den Vodoun zu einer globalisierten Religion. Heute ist der Vodoun in Benin eine anerkannte Religion mit eigenem Feiertag, dem 10. Jänner, und das 1992 erstmals in Ouidah abgehaltene internationale Vodoun-Festival hat sich mittlerweile zu einer wichtigen gesellschaftlichen, auch internationale Besucher anziehenden, Institution etabliert (GIZ 6.2015b).

Quellen:

11. Ethnische Minderheiten

Benin ist durch ethnische, regionale und linguistische Vielfalt geprägt. Wie in fast allen westafrikanischen Ländern leben, bedingt durch die willkürliche koloniale Grenzziehung, auch in Benin viele der Ethnien in zwei oder gar mehreren Staaten. In den Veröffentlichungen der Ergebnisse des Zensus 2002 (bei der Volkszählung XXXX wurden die ethnischen Gruppierungen nicht mehr ausgewiesen) wurden die 61 gezählten ethnischen Gruppen in folgende Großgruppen zusammengefasst:

  • ?Fon und verwandte ethnische Gruppen: 39,2 Prozent

  • Adja und verwandte Gruppen: 15,2 Prozent

  • Yoruba und verwandte Gruppen: 12,3 Prozent

  • Baatombu (Bariba) und verwandte Gruppen: 9,2 Prozent

  • Fulbe und verwandte Gruppen: 7 Prozent

  • Bètammaribè und verwandte Gruppen: 6,1 Prozent

  • Yom, Lokpa und verwandte Gruppen: 4 Prozent

  • Dendi und verwandte Gruppen: 2,5 Prozent

  • Andere ethnische Gruppen (darunter auch Europäer, Libanesen): 1,6 Prozent

  • Nicht weiter spezifiziert: 2,9 Prozent (GIZ 6.2015b)

Die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen sind im Allgemeinen freundschaftlich, obwohl gelegentliche Auseinandersetzungen vor allem zwischen dem Norden und dem Süden vorkommen (FH 28.1.2015). Minderheitengruppen sind in Regierungsagenturen, der Verwaltung und auch dem Militär gut vertreten. Ethnische Diskriminierung ist per Verfassung verboten (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Quellen:

12. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Präsenz von Polizei und Gendarmen an Checkpoints beeinträchtigen die Bewegungsfreiheit im Land, garantiert aber ein höheres Maß an Sicherheit. Problematisch ist, dass korrupte Beamte an vielen solchen Checkpoints Bestechungsgelder verlangen. Die Regierung geht dagegen vor, jedoch sind die Maßnahmen nicht immer effektiv (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

13. Grundversorgung/Wirtschaft

Benin, eines der ärmsten Länder der Welt (AA 10.XXXX; vgl. GIZ 6.2015c), hat XXXX laut Angaben des IWF ein statistisch erfasstes Pro-Kopf-Jahres-Einkommen von etwa 621,6 Euro erzielt. Angesichts des weiterhin stabilen hohen Bevölkerungswachstums (laut vorläufigem Ergebnis eines XXXX durchgeführten Zensus des beninischen Statistikinstituts 3,5 Prozent jährlich) ist eine spürbare Verbesserung der Armutsbekämpfung nicht zu schaffen. Nötig wären mindestens rund 7 Prozent Wirtschaftswachstum (AA 10.XXXX). Etwas mehr als ein Drittel (36,2 Prozent, IWF XXXX) der knapp zehn Millionen Beniner lebt unterhalb der Armutsgrenze (AA 4.XXXX; vgl. GIZ 6.2015c). Insbesondere in ländlichen Bereichen ist die Armut mit rund 50 Prozent der Bevölkerung besonders stark. Rund 44 Prozent der Beniner sind jünger als 15 Jahre. Die Lebenserwartung beträgt laut dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) 59,3 Jahre (AA 10.XXXX). Die Wirtschaft ist stark von Weltmarktpreisen für Baumwolle abhängig, Analphabetismus und Bildungsschwäche behindern die wirtschaftliche Entwicklung. Armutsbekämpfung ist nicht nur ein zentrales Wahlversprechen und Thema des aktuellen Präsidenten Yayi Bonis, sondern steht auch im Zentrum der Politik vieler Geberländer und internationaler Partner Benins (GIZ 6.2015c).

Die beninische Wirtschaft ist vor allem von der Landwirtschaft und dem Handel mit den Nachbarländern abhängig. Im industriellen Sektor ist lediglich die Zementherstellung und die Entkernung der Baumwolle erwähnenswert. Die Herstellung einfacherer Gebrauchsgüter oder die Textilindustrie spielen eine untergeordnete Rolle. In den letzten Jahren konnte die industrielle Goldproduktion gesteigert werden und auch die Förderung von Erdöl steht kurz bevor. Rund zwei Drittel aller Beniner arbeiten in der Landwirtschaft und erwirtschaften etwa ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes. Baumwolle ist das Hauptexportgut und hat somit den wichtigsten Stellenwert in der beninischen Wirtschaft. Als Transitland profitiert Benin hauptsächlich über den Hafen beim Handel von Waren. Schätzungen zufolge werden jedoch 90 Prozent des Wirtschaftsgeschehens dem informellen Sektor zugeschrieben. Der Handel am Straßenrand, Benzinschmuggel und andere Aktivitäten werden in keiner offiziellen Statistik erfasst. Dadurch entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, allerdings sichert der informelle Sektor eine Art Grundversorgung (GIZ 6.2015c).

Quellen:

14. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Land entspricht sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor bei weitem nicht europäischen Standards. Die medizinische Notfallversorgung ist - auch in größeren Städten - nicht sichergestellt (AA 24.7.2015).

In ländlichen Gebieten sind Mängel, wie der Zugang zu sauberem Trinkwasser oder das Fehlen von sanitären Einrichtungen, wie Latrinen, Ursache für viele Erkrankungen. Personen, die an psychischen Krankheiten leiden, werden häufig alleine gelassen und irren in den Straßen umher. Traditionelle Medizin und Heilungsverfahren spielen eine große Rolle. Gerade im ländlichen Raum sind Ärzte oder Krankenhäuser oft überhaupt nicht erreichbar, oder einfach zu teuer. Es gibt eine große Bandbreite alternativer Heilverfahren, die von lokaler Biomedizin bis zu verschiedenen Formen spiritueller oder religiöser Heilverfahren reicht. Oft werden die Ursachen der Krankheit nicht einem Erreger, sondern einem Hexer zugesprochen, der aufgrund von Eifersucht eines Nachbarn hinzugezogen wurde. Beniner nehmen unterschiedliche Therapieeinrichtungen wahr, je nachdem, welches Verfahren für den besonderen Krankheitsfall den meisten Erfolg zu versprechen scheint. In den letzten ca. zehn Jahren kamen auch mehr und mehr chinesische Medikamente und traditionelle chinesische Heilverfahren auf den Markt und bereichern das Angebot. Inzwischen möchte die Regierung zur Gründung von privaten Gesundheitszentren anregen. Ein großes Problem sind Medikamente, deren Haltbarkeitsdatum schon längst abgelaufen ist, oder die schlichtweg gefälscht wurden. Auf den Märkten werden diese Medikamente ohne Verpackung und Waschzettel einzeln verkauft. So wurden allein in den Jahren von XXXX bis heute über 1000 Tonnen illegaler pharmazeutischer Produkte beschlagnahmt und zerstört (GIZ 6.2015b).

Quellen:

Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Anfrage vom 19.05.2015 zu Voodoo in Benin, Anfragebeantwortung a-9197-v2 vom 08.06.2015 zu Benin:

  1. Berichte über Vorfälle, bei denen Personen, die sich vom Voodoo abgewendet haben und zum Christentum übergetreten sind, von Anhängern des Voodoo-Kultes schikaniert, bedroht und misshandelt wurden; 2) Schutzfähigkeit und -willigkeit der Sicherheitsbehörden bei Konflikten zwischen Religionsgruppen; 3) Möglichkeit, durch Niederlassung in einem anderen Landesteil, einer Bedrohung durch Anhänger des Voodoo-Kultes zu entgehen

  2. Berichte über Vorfälle, bei denen Personen, die sich vom Voodoo abgewendet haben und zum Christentum übergetreten sind, von Anhängern des Voodoo-Kultes schikaniert, bedroht und misshandelt wurden

In einer E-Mail-Auskunft vom 26. Mai 2015 schreibt ein Anthropologe mit Forschungsschwerpunkt Benin, von dem keine Erlaubnis zur Nennung seines Namens vorliegt, dass er sich keiner Bedrohung von ChristInnen durch Voodoo-Praktizierende bewusst sei.

Seiner Meinung nach sei es wahrscheinlicher, dass Voodoo-Praktizierende von ChristInnen schikaniert würden. Das Christentum sei in Benin die dominante Religion und die meisten Eliten und RegierungsvertreterInnen ("government leaders") seien ChristInnen. Viele ChristInnen würden Voodoo als eine satanische Religion ansehen, die sie als primitiv, ungebildet und rückwärtsgerichtet charakterisieren würden. Unter ChristInnen gebe es viel Intoleranz gegenüber traditionellen Religionen.

Es gebe also viele Debatten und Spannungen, die von ChristInnen ausgehen würden. Voodoo-Praktizierende seien jedoch im Allgemeinen sehr tolerant gegenüber ChristInnen und er habe noch von keinem Fall gehört, in dem Voodoo-Praktizierende jemanden, der zum Christentum konvertiert sei, abgelehnt hätten. Obwohl er nicht mit Gewissheit sprechen könne, seien ihm keine religiösen Konflikte bekannt, die in Gewalt ausgeartet seien. Deshalb glaube er nicht, dass es eine Notwendigkeit für eine Polizei-Intervention oder die Notwendigkeit, an einen anderen Ort zu ziehen, gebe. Wie der Anthropologe anführt, handle es sich bei seinen Ausführungen lediglich um seine Perspektive und er könne nicht generell für alle Personen in Benin sprechen. Es sei möglich, dass es Fälle von gewaltsamen religiösen Konflikten gegeben habe, die im nicht bekannt seien. Im Allgemeinen glaube er aber, dass es sich bei Benin um ein friedliches Land handle. (Anthropologe (1), 26. Mai 2015)

Ein zweiter Anthropologe mit Forschungsschwerpunkt Benin, von dem ebenfalls keine Erlaubnis zur Nennung seines Namens vorliegt, antwortet in einer E-Mail-Auskunft vom 1. Juni auf die an ihn weitergeleiteten Fragen. Dem Anthropologen zufolge handle es sich um komplizierte Fragen, bei denen zudem der Kontext wichtig sei. (Anthropologe (2), 1. XXXX)

Einige wichtige Punkte, an die man denken solle, seien folgende:

Voodoo-Praktizierende seien in der Minderheit und würden daher zum Ziel von Feindseligkeiten seitens ChristInnen. Jede Feindseligkeit seitens Voodoo-Praktizierenden, die sich gegen ChristInnen richte, sei eine unmittelbare Folge dieser Umstände und für gewöhnlich nicht stark genug (rechtlich oder auf eine andere Weise), der christlichen Mehrheit Schaden zuzufügen. Wichtig sei, dass die Polizei in Benin ziemlich gut sei und interveniere, wenn sie darum gebeten werde. Allerdings könnten Dinge wie Klasse, Geschlecht und Familienzugehörigkeit den Level der Polizei-Intervention beeinflussen. (Anthropologe (2), 1. XXXX)

Ohne die Details des betreffenden Falls zu kennen, sei alles, was er wirklich sagen könne, dass Unterdrückung von ChristInnen durch Voodoo-Praktizierende strukturell und sozial unwahrscheinlich sei, so der zweite Anthropologe weiter (Anthropologe (2), 1. XXXX). Die christliche Nachrichtenagentur BosNewsLife berichtet in einem älteren Artikel vom Mai 2005, dass die von Voodoo-AnführerInnen entführten Kinder eines Missionars-Ehepaars freigelassen worden seien. Während der Entführung sei damit gedroht worden, die Kinder einem Voodoo-Gott zu "opfern". Laut Angaben der Christian Aid Mission (CAM), einer Organisation, die einheimische MissionarInnen in Benin unterstütze, hätten mindestens einige an der Entführung beteiligte Voodoo-Praktizierende ihre Religion aufgegeben und sich dem Christentum zugewandt. Der CAM zufolge sei die Freilassung der Kinder von lokalen ChristInnen im Kontakt mit der Polizei und den Entführern ausgehandelt worden. Wie die CAM außerdem mitgeteilt habe, sei die Entführung und die gegen die Eltern gerichtete Gewalt durch die Wut unter religiösen Anführern über die Entscheidung des Ehepaares, während eines Jahres in einem abgelegenen Dorf unter dem Stamm der Fon zu missionieren, ausgelöst worden. Dem Ehepaar sei es gelungen, so die CAM, 25 Personen, die meisten mit Voodoo-Vergangenheit, zum Christentum zu bekehren.

Ein voodooistischer Distriktchef habe das Missionars-Ehepaar gemeinsam mit mehreren anderen Konvertiten festgenommen und sie aufgefordert, das Dorf zu verlassen oder sich vom Christentum abzuwenden. Als sich die ChristInnen geweigert hätten, dies zu tun, seien sie geschlagen, entkleidet ("stripped") und mit Kastration bedroht worden. Kurz darauf seien die Kinder entführt worden. (BosNewsLife, 18. Mai 2005)

Im Folgenden finden sich allgemeinere Informationen zum Verhältnis zwischen ChristInnen und Voodoo-Praktizierenden und religiösen Konflikten:

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Religionsfreiheit vom Juli XXXX (Berichtszeitraum XXXX), dass auf allen Ebenen der Gesellschaft und in allen Regionen, auch innerhalb von Familien und Gemeinschaften, der Respekt für religiöse Vielfalt und für die Zugehörigkeit zu einer anderen Religionsgruppe weitverbreitet gewesen sei. Trotzdem habe es Berichte über gelegentliche Konflikte zwischen Voodoo-Praktizierenden und ChristInnen in Zusammenhang mit Vodoo-Initiationspraktiken gegeben, die die Intervention der Polizei erforderlich gemacht hätten. Im Allgemeinen seien diese Konflikte auf friedliche Art und Weise mit Unterstützung durch lokale Behörden gelöst worden. (USDOS, 28. Juli XXXX, Section 3)

Waza, eine Internetplattform, die sich laut eigenen Angaben mit junge AfrikanerInnen betreffenden Themen beschäftigt und über ein afrikaweites Korrespondenten-Netzwerk verfügt, schreibt in einem Artikel vom Jänner XXXX, dass es in Benin viele Leute gebe, die sowohl dem Voodoo-Kult als auch einer sogenannten "importierten" Religion (Christentum oder Islam) anhängen würden. Dies werde von den katholischen Priestern nicht immer gern gesehen. So komme es vor, dass der Voodoo-Kult von diesen Priestern als Scharlatanerie und Satanismus behandelt werde, was wiederum mehreren AnhängerInnen und Priestern des Voodoo-Kultes sauer aufstoße. Laut Dah Alligbonon, einem der höchsten Würdenträger des Voodoo-Kultes in Benin, zeuge eine Gleichsetzung von Voodoo und dem Teufel von einem Mangel an Urteilskraft. Die AnhängerInnen des Voodoo würden akzeptieren, dass ihre Kinder in die katholische Kirche gehen würden, allerdings würden sie von dieser Kirche abgelehnt.

Aufgrund dieser Intoleranz seien mehrere Familien entzweit und zerstört worden. (Waza, 17. Jänner XXXX)

Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, erwähnt in ihrem Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten vom Jänner XXXX (Berichtszeitraum XXXX), dass Auseinandersetzungen zwischen Religionsgruppen selten seien. (Freedom House, 23. Jänner XXXX)

Die wirtschaftsliberale Bertelsmann Stiftung, eine deutsche gemeinnützige Denkfabrik mit Sitz in Gütersloh, schreibt in ihrem XXXX veröffentlichten Transformationsindex, einem Ländergutachten zu politischer Partizipation, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität demokratischer Institutionen, sozioökonomischer Entwicklung etc. im Zeitraum 31. Jänner XXXX bis 31. Jänner XXXX, dass sich Bedenken, Präsident Thomas Boni Yayi könnte in zunehmendem Maße evangelikale ChristInnen bevorzugen, als unbegründet erwiesen hätten. Yayi unterhalte aus wahlstrategischen Gründen auch Kontakte zur Voodoo-Gemeinschaft. KatholikInnen seien infolge der Rolle, die die Kirche im Bildungsbereich spiele, in staatlichen Stellen überrepräsentiert. Allerdings führe dies nicht zu dogmatisch motivierten Einmischungen. Im Allgemeinen seien religiöser Pluralismus und religiöse Toleranz die Regel. (Bertelsmann Stiftung, XXXX, S. 6)

  1. Schutzfähigkeit und -willigkeit der Sicherheitsbehörden bei Konflikten zwischen Religionsgruppen

Der in Teil eins dieser Anfragebeantwortung zitierte BosNewsLife-Artikel vom Mai 2005 führt an, dass die Freilassung der von Voodoo-Praktizierenden entführten Kinder eines Missionars-Ehepaares von lokalen ChristInnen im Kontakt mit der Polizei und den Entführern ausgehandelt worden sei (BosNewsLife, 18. Mai 2005).

Wie in Teils eins angeführt, schreibt der erste Anthropologe in seiner E-Mail-Auskunft vom 26. Mai 2015, dass, obwohl er nicht mit Gewissheit sprechen könne, ihm keine religiösen Konflikte bekannt seien, die in Gewalt ausgeartet seien, und er deswegen nicht glaube, dass es eine Notwendigkeit für eine Polizei-Intervention oder die Notwendigkeit, an einen anderen Ort zu ziehen, gebe (Anthropologe (1), 26. Mai 2015). Der ebenfalls in Teil eins dieser Anfragebeantwortung zitierte USDOS-Bericht erwähnt jedoch, dass es Berichte über gelegentliche Konflikte zwischen Voodoo-Praktizierenden und ChristInnen in Zusammenhang mit Vodoo-Initiationspraktiken gegeben habe, die die Intervention der Polizei erforderlich gemacht hätten (USDOS, 28. Juli XXXX, Section 3)

Der erste Anthropologe führt in seiner E-Mail-Auskunft weiters an, dass die Polizei im Allgemeinen korrupt sein könne, was Ausbeutung und Missbrauch ermögliche. Dies gelte allerdings für jeden, unabhängig von der Religion der betreffenden Person. (Anthropologe (1), 26. Mai 2015)

Wie bereits in Teil eins der Anfragebeantwortung angeführt, erläutert der zweite Anthropologe in seiner E-Mail-Auskunft vom 1. XXXX, dass die Polizei in Benin ziemlich gut sei und interveniere, wenn sie darum gebeten werde. Allerdings könnten Dinge wie Klasse, Geschlecht und Familienzugehörigkeit den Level der Polizei-Intervention beeinflussen. (Anthropologe (2), 1. XXXX)

Freedom House erwähnt in seinem oben bereits zitierten Bericht vom Jänner XXXX, dass die Regierung aktiv danach strebe, religiöse und akademische Freiheiten zu gewährleisten (Freedom House, 23. Jänner XXXX).

Laut dem USDOS-Bericht vom Juli XXXX hätten RegierungsvertreterInnen prominenten AnführerInnen religiöser Gruppen Respekt gezollt, indem sie Einführungszeremonien, Begräbnissen und anderen religiösen Feiern beigewohnt hätten. Die Polizei habe auf Anfrage bei jeder religiösen Veranstaltung für Sicherheit gesorgt. (USDOS, 28. Juli XXXX, Section 2)

Im Folgenden finden sich allgemeinere Informationen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der Polizei in Benin:

Wie das USODS in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar XXXX (Berichtszeitraum XXXX) anführt, habe in Benin die dem Innenministerium unterstellte Polizei die Hauptverantwortung für die Durchsetzung von Gesetzen und die Aufrechterhaltung der Ordnung in städtischen Gebieten. In ländlichen Gebieten würden dieselben Aufgaben von der Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium unterstellt sei, übernommen.

Die Polizei sei unzureichend ausgestattet und schlecht ausgebildet gewesen. Allerdings habe sich die Regierung weiterhin dieser Probleme angenommen und mehr PolizeibeamtInnen ("officers") rekrutiert, mehr Polizeidienststellen eingerichtet und die Ausstattung der Polizei modernisiert. Trotzdem hätten weiterhin Probleme bestanden, darunter die Straffreiheit. (USDOS, 27. Februar XXXX, Section 1d)

Die Bertelsmann Stiftung schreibt in ihrem bereits weiter oben zitierten Transformationsindex von XXXX, dass es aufgrund eines als solchen wahrgenommenen Versagens der Polizei beim Schutz der Bevölkerung und der Gerichte bei der angemessenen Bestrafung von Kriminellen vereinzelte Vorfälle von Lynchjustiz gegeben habe. Die Regierung habe keine ersthaften Versuche unternommen, die an der Lynchjustiz Beteiligten strafrechtlich zu verfolgen, obwohl sie Truppen ("armed forces") mobilisiert habe, um die Polizei zu unterstützen. Verbrechen seien weiterhin ein ernstes Problem, das von der Polizei nicht angemessen bekämpft werde. (Bertelsmann Stiftung, XXXX, S. 5)

Wie die Bertelsmann Stiftung weiters anführt, gebe es keine systematische strafrechtliche Verfolgung von Polizeikorruption, was dazu geführt habe, dass weitverbreitete Straffreiheit zur Norm geworden sei. (Bertelsmann Stiftung, XXXX, S. 9)

  1. Möglichkeit, durch Niederlassung in einem anderen Landesteil, einer Bedrohung durch Anhänger des Voodoo-Kultes zu entgehen In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu oben genannter Fragestellung gefunden werden. Dies lässt nicht notwendigerweise Rückschlüsse darauf zu, ob eine solche Möglichkeit gegeben ist oder nicht. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Refworld, Factiva, Google und AllAfrica nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen:

Voodoo, Vodun, Vaudou, Vodoun, Vodou, chrétiens, Christians, christianisme, Christianity, converted, converti, refused, refusé abandoned, abandonné, quitté, flee, fuir, escape, échapper, relocate, resettle, move, déplacer, déménager, ailleurs, protection, abri

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 8. XXXX)

Documentation: Anfragebeantwortung zu Benin: 1) Informationen zu Voodoo [Vodun,

Voudou oder Wodu] (tatsächlicher Tod, Todesangst); 2) Informationen zu Voodo-Königen (Bestimmung durch Fetisch, Ablehnung) [a-8766], 18. Juli XXXX (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/281080/411302_de.html

Established, 18. Mai 2005 (verfügbar auf worthynews.com) http://www.worthynews.com/128-kidnapped-children-return-to-missionaries-in-beninnew-church-established

practioners and Christians; information on the group known as "Sakpata," as well as their initiation practices, including state protection for those who refuse to participate (XXXX-October XXXX) [BEN104596.E], 11. Oktober XXXX (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/268520/396480_de.html

http://www.ecoi.net/local_link/270657/400723_de.html

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass seine behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Der Beschwerdeführer will im Herkunftsstaat Probleme mit Anhängern des Voodoo-Glaubens gehabt haben. Er und seine Familie seien Muslime und hätten die Voodoo-Anhänger die Konversion gefordert. Insbesondere der Beschwerdeführer hätte eine hervorgehobene Position innerhalb der Voodoo-Anhänger ausfüllen sollen. Mangels Konversion habe man ihn mit einem Voodoo-Zauber belegt und wäre der Beschwerdeführer, wie bereits Familienangehörige vor ihm gestorben, wäre er nicht geflüchtet.

Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers über die Ereignisse in seinem Herkunftsstaat und die ihm somit drohenden Gefahren erweist sich angesichts des gewonnenen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung als vollkommen unglaubwürdig:

Der Beschwerdeführer hat wie dargestellt eine Erstbefragung absolviert, er wurde umfangreich durch die belangte Behörde einvernommen und hat im Zuge der von ihm selbst beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung nochmals Gelegenheit gehabt, sein Vorbringen umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch bei ganz einfachen Fragen bereits erkennbar die Unwahrheit angegeben, beispielsweise bei der Beschreibung seines Reiseweges von Benin nach Österreich. Im Zuge der Erstbefragung schilderte der Beschwerdeführer, dass er Anfang Oktober XXXX von einem ihm unbekannten Mann zum Flughafen XXXX gebracht worden sei, dieser unbekannte Mann hätte Flugtickets besorgt und hätte anscheinend Reisedokumente für den Beschwerdeführer dabei gehabt. Mit einem Flugzeug seien sie nach fünf bis sechs Stunden Flug an einem unbekannten Ort angekommen, der unbekannte Mann habe ihn dort verlassen und der Beschwerdeführer sei umhergewandert, bis er einen schwarzen Mann getroffen habe, der mit ihm dann nach Österreich gefahren sei.

Nach den Angaben im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 10.03.2015 hat es sich bei diesem Fluchthelfer jedoch keinesfalls um eine unbekannte Person gehandelt, sondern vielmehr um eine Person, die der Beschwerdeführer kennen will seit er klein ist. Diese Person namens XXXX hätte ihn darüber hinaus nicht nur zum Flughafen im Herkunftsstaat und während des Fluges begleitet, dieser XXXX hätte darüber hinaus mit dem Beschwerdeführer eine Reise von einem Flughafen in einem Auto nach Österreich unternommen, die Reise vom Flughafen in Europa nach Österreich in einem Auto sogar organisiert.

In der Beschwerdeverhandlung zu dieser Reisebewegung aus Benin nach Österreich befragt, schilderte der Beschwerdeführer nunmehr die dritte Variante, nach diesen Angaben will der Beschwerdeführer mit seinem Fluchthelfer von Benin nach Togo gefahren sein, und zwar mit dem Auto, der Abflug sei erst von Togo aus erfolgt.

Auf Vorhalt, dass er der belangten Behörde einen Abflug vom Herkunftsstaat, genauer vom Flughafen in XXXX, geschildert habe, vermeinte der Beschwerdeführer nunmehr, dass er schon in XXXX gewesen sei, von dort seien sie dann aber mit dem Auto nach Togo gefahren. Dieses Vorbringen ist in einem auffallenden Widerspruch zu den eindeutigen Angaben im Zuge der Erstbefragung auf Aktenseite 13 und ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer und sein geheimnisvoller Begleiter zuerst eine Reise zum Flughafen von XXXX unternehmen sollten, nur um von dort dann nach Togo weiterzureisen (eine Reise im Übrigen, die bei zwei vorangehenden Gelegenheiten niemals auch nur angedeutet wurde).

Der Beschwerdeführer bleibt auch jegliche Erklärung schuldig, warum der geheimnisvolle Begleiter hohe Kosten und ein großes Risiko im Zusammenhang mit der illegalen Reisebewegung auf sich genommen haben sollte, nur um den Beschwerdeführer ohne jegliche Gegenleistung von Benin bis Österreich zu bringen, auch dies erscheint mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers hiezu völlig unplausibel und unglaubwürdig, zumal nicht erkannt werden kann, worin diese besondere Verbundenheit mit dem Begleiter liegen soll, dass dieser hohe Kosten und ein hohes persönliches Risiko einer Verhaftung auf sich genommen hätte.

Auch die Angaben zur familiären Situation im Herkunftsstaat sind bei genauer Betrachtung der Angaben völlig widersprüchlich und unnachvollziehbar. So hat der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass der Aufenthaltsort des Vaters unbekannt sei. Im Zuge der ausführlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer hiezu aus, dass der Vater eine zweite Frau habe, mit der er wo anders lebe, während der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eindeutig ausführte, dass der Vater die ganze Zeit im Dorf XXXX gelebt habe und erst vor kurzem in ein Stadtviertel von XXXX zurückgekehrt sei.

Auffallend ist weiters, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auch nach seiner familiären Situation befragt wird, er schildert dabei auf konkrete Fragestellung, dass seine beiden Brüder im Alter von 18 und 20 Jahren gestorben seien, dies sei vor zweieinhalb und vor einem Jahr geschehen. Angesichts des Datums der Einvernahme des Beschwerdeführers (10.03.2015) ist somit eindeutig belegt, dass der Beschwerdeführer den Tod seiner beiden Brüder mit den Jahren XXXX oder XXXX und XXXX schildert. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wird der Beschwerdeführer genau das Gleiche gefragt und schildert er nunmehr, dass seine beiden Brüder im Jahr XXXX bzw. XXXX verstorben seien. Auf Vorhalt dieser extremen Diskrepanz in den Zeitangaben vermeinte der Beschwerdeführer, dass die Angaben vor der belangten Behörde (Sterbejahr: XXXX bzw. XXXX) richtig seien, die Angaben in der Beschwerdeverhandlung habe er "wohl auf sein eigenes Problem bezogen". Mit anderen Worten, dem Beschwerdeführer ist nicht möglich, übereinstimmend zu schildern, ob seine beiden eigenen Brüder durch geheimnisvolle Kräfte eines geheimnisvollen Vodoo-Zaubers in den Jahren XXXX und XXXX oder aber in den Jahren XXXX und XXXX verstorben sind.

Damit kommt das erkennende Gericht bereits zum gravierendsten Widerspruch in der gesamten Erzählung des Beschwerdeführers, als dieser doch quer durch das Verfahren angibt, dass der geheimnisvolle Vodoo-Kult seines Heimatdorfes gewollt hätte, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers und nach deren Tod er selbst konvertieren. Auch der Vater soll sich geweigert haben zu konvertieren, sei aufgrund der Verwünschungen dann immer kränker geworden. Dieses Problem soll laut Angaben des Beschwerdeführers über sechs bis sieben Jahre gedauert haben, bis der Beschwerdeführer letztendlich Benin verlassen habe. Wenn aber seit dem Jahr XXXX Angehörige eines lokalen Vodoo-Kultes im Heimatdorf des Beschwerdeführers Druck auf die männlichen Familienmitglieder ausüben und wenn in weiterer Folge sämtliche männlichen Familienmitglieder durch diesen Zauber des Vodoo-Kultes versterben, dann ist nicht erklärbar, warum nach den eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung beide Brüder im Dorf XXXX gestorben sind (Beschwerdeverhandlung, Seite 8) und darüber hinaus auch der Vater bis zuletzt in diesem Dorf XXXX gelebt haben will. Dies würde nämlich bedeuten, dass der geheimnisvolle Kult Druck auf die Familie ausübt, bei Nichtbefolgung der Konvertierung zum Vodoo würden alle Familienmitglieder krank werden und sterben, sodass spätestens seit dem Jahr XXXX sämtliche Familienmitglieder wissen müssen, dass ein weiterer Aufenthalt gerade im Heimatdorf, von wo der Vodoo-Kult ausgehen soll, besonders gefährlich ist. Die letztlich lapidaren Angaben des Beschwerdeführers lauteten einzig dahingehend, dass der Vater in diesem Dorf geblieben sei, weil er dort sein Haus habe, wobei jedoch überhaupt nicht nachvollziehbar ist, warum der Vater gerade in diesem Dorf über Jahre weiterhin gelebt hat, wo er unmittelbar mit dem Vodoo-Kult konfrontiert wäre.

Unverständlich ist weiters, wenn der Beschwerdeführer von sich aus vermeint, dass das Problem in Benin "zunächst nur ein wenig begonnen" hätte, erst zuletzt sei es bedrohlich geworden, etwa in den Jahren XXXX oder XXXX. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, behauptet der Beschwerdeführer doch, dass die eigenen Brüder durch den geheimnisvollen Kult bereits vor vielen Jahren umgebracht worden wären, sodass die Behauptung, dass es erst im Jahr XXXX oder XXXX bedrohlich geworden wäre, seltsam anmutet.

Somit bleiben zuletzt die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Dokumente, die seine besondere Gefährdung und die schlechte Lage in Benin angesichts des Vodoo-Kultes belegen sollen. Bei beiden Dokumenten ist kritisch anzumerken, dass der Beschwerdeführer, wie dargestellt, den Inhalt gar nicht näher studiert hat, vermeint der Beschwerdeführer doch, dass in einem vorgelegten Zeitungsartikel geschrieben werde, dass Anhänger eines Kultes "die Polizei misshandelt" hätten. Im gegenständliche Artikel beschrieben wurde hingegen ein Vorfall mit Anhängern eines näher beschriebenen Kultes, der im Ergebnis durch einen Einsatz der Polizei mit Festnahmen geendet hat.

Was den vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten angeblichen Brief seines Vaters an einen Staatsanwalt von Porto Nouveau betrifft, fällt auf, dass bereits der zeitliche Zusammenhang sehr merkwürdig erscheint, zumal der angeblich an einem unbekannten Ort lebende Vater unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung im fernen Österreich erstmals eine schriftliche Eingabe an die Staatsanwaltschaft gerichtet haben soll. Unabhängig davon, dass im gegenständlichen Schriftstück nicht einmal eine genaue Adresse des angeblichen Vaters genannt wird, sondern einzig eine Telefonnummer, anhand derer eine Staatsanwaltschaft ihn erreichen könnte, fällt bereits bei einer laienhaften Betrachtung des Schriftstückes auf, dass dieses Schriftstück offensichtlich eine Fälschung darstellt. So ist evident, dass im gegenständlichen Schreiben auf einem bereits vorab abgestempelten Papier, versehen mit zwei Eingangsstempeln bzw. Rundsiegeln, nachträglich ein Text angebracht wurde, da das Schriftbild nicht durch darüber angebrachte Stempeln unterbrochen wird, sondern vielmehr das Schriftbild einen bereits am Papier befindlichen Stempel überlagert.

Es kann vollkommen ausgeschlossen werden, dass es in Ländern wie dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bei Staatsanwaltschaften üblich ist, einem Einschreiter Blätter mit bereits darauf befindlichen Stempeln auszuhändigen, damit dieser die Blätter nach eigenem Gutdünken verwendet oder auch für spätere Gelegenheiten aufbewahrt. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes ist es völlig unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer sich von seinem im Verfahren genannten "Bekannten" im Herkunftsstaat eine vergleichbare Bestätigung hat schreiben lassen, dabei wurde offensichtlich ein mit Stempeln versehenes leeres Blatt Papier als Grundlage verwendet. Es ist daher zwingend daher auszugehen, dass diese angebliche Eingabe des angeblichen Vaters an die Staatsanwaltschaft von Porto Nouveau niemals tatsächlich dort eingelangt ist, sondern es sich bei dieser Eingabe um ein Gefälligkeitsschreiben eines Freundes des Beschwerdeführers handelt, wobei der unbekannte Verfasser offensichtlich durch Bestechung oder ein in anderer Weise ein Rundsiegel oder einen Eingangsstempel einer Staatsanwaltschaft auf einem leeren Blatt Papier besorgt hat. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der Eingabe nach eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht einmal gelesen hat. Der Beschwerdeführer hat hiezu einzig ausgeführt, dass er dazu nichts sagen könne, ein Freund habe ihm das mit der Post geschickt, dieser Freund, sei mit dem Vater zu Gericht gegangen und der Vater habe dann dort diese Aussage gemacht. Dem Beschwerdeführer ist somit nicht einmal aufgefallen, dass gegenständlicher Eingabe nicht einmal eine Adresse seines angeblichen Vaters vermerkt ist, er meinte hiezu einzig lapidar, dass er seinen Freund anrufen und ihn bitten könne, dass dieser ihm die Adresse vom Vater sage, was jedoch in weiterer Folge offensichtlich nicht geschehen ist.

In einer Gesamtbetrachtung erweist sich somit das Vorbringen des Beschwerdeführers aus den dargestellten Gründen als völlig unglaubwürdig. Es kann daher nicht angenommen werden, dass jemals Angehörige eines geheimnisvollen Vodoo-Kultes aus dem Heimatdorf versucht hätten, den Beschwerdeführer zu einem Übertritt zu zwingen, der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen wohl einzig erstattet, um ein Asylverfahren in Österreich führen zu können. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, wurden nicht geltend gemacht und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den wiedergegebenen Länderberichten zu Benin keinesfalls ableiten lässt, dass Personen, die sich weigern, zu Voodoo überzutreten, an geheimnisvollen Krankheiten erkranken und in der Folge sterben. Solches wird in den Internationalen Berichten nicht beschrieben, Voodoo wird in Benin vielmehr als eine - akzeptierte - Form der Religionsausübung angesehen. Dass es Anhängern eines Kultes zudem möglich wäre, unliebsame Gegner durch "Träume" sterben zu lassen, ist mehr dem Aberglauben zuzuschreiben und wissenschaftlich nicht haltbar.

Den diesbezüglichen Länderberichten wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/XXXX idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/XXXX entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/XXXX idF BGBl I 144/XXXX bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/XXXX, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233). Die vom Beschwerdeführer ausschließlich auf den Zeitraum 1996 bis 1998 angeführten Probleme mit dem Betrieb einer Tankstelle werden dieser aktuellen Verfolgungsgefahr nicht gerecht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine aktuelle, zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit ? der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?XXXX, 95/18/1293, 17.?7.?XXXX, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz XXXX (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden.

Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. XXXX, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. XXXX, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. XXXX, XXXX/01/0515).

Der junge gesunde Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihm somit ? ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein ? möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Beschwerdeführer will laut eigenen Ausführungen vor der Ausreise auch einer Beschäftigung nachgegangen sein, er will nach einer Lehre als Friseur ein Geschäft in XXXX betrieben und importierten Fisch verkauft haben.

Dem Beschwerdeführer wird es demnach offensichtlich zumutbar sein, in Benin - wie vor der Ausreise - durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Er wird in Benin seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Hier war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine weiteren Sorge- bzw. Unterhaltspflichten hat.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer unverändert Angehörige, die im Herkunftsstaat leben. So hält sich dort sein Vater auf. Auch schilderte der Beschwerdeführer von Freunden, mit denen er im Herkunftsstaat in Kontakt steht.

Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Benin derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gesund.

Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Oktober XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine Rückkehrentscheidung demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.XXXX, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni XXXX, Zl. XXXX/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. XXXX. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH XXXX/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.XXXX, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. XXXX, XXXX/01/0479; VwGH 16. 1. XXXX, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. XXXX, B 1150/07; 12. 6. XXXX, B 2126/06; VwGH 26. 6. XXXX, XXXX/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. XXXX, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte im Oktober XXXX, somit vor einem Jahr, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Er hat seinen Aufenthalt von etwas mehr als einem Jahr auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.XXXX, XXXX/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (XXXX)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich lediglich einen Deutschkurs besucht bzw. begonnen, jedoch keine Prüfungsbestätigung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vorgelegt. Er lebt derzeit von Mitteln aus der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer darüber hinaus vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht dargetan. Er hat sich in Österreich nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Er ist auch nicht karitativ tätig, oder einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Sein Vorbringen zur Integration beschränkt sich darauf, dass er mit den Leuten an seinem Aufenthaltsort plaudere. Er spreche ein bisschen deutsch. Papiere um arbeiten zu können habe er nicht. Er habe in Österreich keine Familie (S. 9 Verhandlungsprotokoll).

Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind demgemäß zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, umgekehrt halten sich seine Angehörigen im Herkunftsstaat auf.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.XXXX, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. XXXX, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.XXXX, XXXX/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.XXXX, XXXX/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.XXXX, XXXX/21/0317; 25.9.XXXX, XXXX/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.XXXX, XXXX/18/0400; 22.11.XXXX, XXXX/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.XXXX, XXXX/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.XXXX, XXXX/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.XXXX, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.XXXX, XXXX/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.XXXX, XXXX/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.XXXX, XXXX/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.XXXX, B 1150/07, EuGRZ XXXX, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einen weit längeren Aufenthalt und eine tiefergreifende Integration als beim Beschwerdeführer beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht: VwGH 18.03.XXXX, XXXX/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.XXXX, XXXX/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;

Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.XXXX, XXXX/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;

Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.XXXX, XXXX/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.XXXX, XXXX/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;

selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit), VwGH 25.02.XXXX, XXXX/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.XXXX, XXXX/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.XXXX, XXXX/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;

Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.XXXX, XXXX/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.XXXX, XXXX/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;

eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).

Zusammengefasst ist daher evidentermaßen davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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