BVwG W219 2111328-2

W219 2111328-2Tribunale amministrativo federale19 ott 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Bauausführung, Behebung der Entscheidung,<br/>Beschwerdelegimitation, Einstellung, ersatzlose Behebung,<br/>Genehmigung, Parteistellung

Testo completo

BVwG W219 2111328-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W219.2111328.2.00

Spruch

W219 2111328-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH, Fallmerayerstraße 8/DG, A-6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 09.10.2015, GZ BMVIT-231.232/0031-IV/SCH3/2015, betreffend XXXX, Einstellung der Bauarbeiten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 43 Abs. 1 und § 105 SeilbahnG 2003 iVm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 1 und § 105 Satz 1 SeilbahnG 2003 die sofortige Einstellung der Bauarbeiten für die XXXX, an.

In der Begründung hält die belangte Behörde fest, mit ihrem Bescheid vom 18.06.2015, GZ. BMVIT-231.232/0023-IV/SCH3/2015, habe sie die Baugenehmigung für die XXXX, erteilt. Gegen diesen Bescheid habe XXXX Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde habe die Beschwerde mit Schreiben vom 23.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der belangten Behörde sei durch eine Presseanfrage der Tiroler Tageszeitung am 02.10.2015 und schließlich auch durch die fernmündliche Bekanntgabe des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, XXXX, am 05.10.2015 zur Kenntnis gelangt, dass bereits Bauarbeiten für die XXXX, vorgenommen würden. Das Seilbahnunternehmen vertrete nach fernmündlicher Mitteilung des Geschäftsführers XXXX die Auffassung, die Bauarbeiten für die XXXX würden zu Recht erfolgen. XXXX würde - mangels Zuerkennung einer Parteistellung im erstinstanzlichen Baugenehmigungsverfahren - die Beschwerdelegitimation in Bezug auf den vorliegenden Genehmigungsbescheid fehlen. Die von ihm eingebrachte Beschwerde sei nicht zulässig und könne somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG auch keine aufschiebende Wirkung auslösen.

Gemäß § 43 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003 dürfe vor Erteilung der Baugenehmigung mit Bauarbeiten für eine Seilbahnanlage nicht begonnen werden. Die Bestimmung des § 105 Satz 1 Seilbahngesetz 2003 normiere, dass die Behörde die notwendigen Maßnahmen anzuordnen habe, sofern das Seilbahnunternehmen den ihm aus dem Seilbahngesetz 2003 oder den hiezu erlassenen Verordnungen erwachsenen Pflichten nicht nachkommt.

Einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde komme gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu, was zur Folge habe, dass der Bescheid, gegen den sie erhoben wurde, nicht rechtskräftig werde, somit "nicht in Anspruch genommen bzw. in die Wirklichkeit umgesetzt werden darf."

Vom Beschwerdeführer gegen den erwähnten Genehmigungsbescheid werde im Wesentlichen der Umstand, dass ihm im Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes (Nutzung des XXXX im Rahmen der Bautätigkeiten für die XXXX) keine Parteistellung zuerkannt worden sei, bekämpft. Die Parteistellung des XXXX im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren für die XXXX stelle somit die Kernfrage des Beschwerdeverfahrens dar. Die Zuständigkeit für diese Entscheidung liege beim Bundesverwaltungsgericht. Ebenso würde dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über einen allfälligen Antrag des Seilbahnunternehmens auf Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde obliegen. Der belangten Behörde stehe es nicht zu, diese Entscheidungen vorweg zu nehmen. Unter dem Aspekt des in der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde enthaltenen Rechtsschutzprinzips sei davon auszugehen, dass der Beschwerde des XXXX aufschiebende Wirkung zukomme und die Rechtswirkungen des angefochtenen Baugenehmigungsbescheides für die XXXX, suspendiert würden. Zweck der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei, dass ein Rechtsschutzsuchender nicht mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange belastet wird, bis sein Rechtsschutzgesuch rechtskräftig entschieden ist. Zudem habe das Seilbahnunternehmen jederzeit die Möglichkeit, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu beantragen. Der belangten Behörde sei jedoch nicht bekannt, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen worden wäre oder dass überhaupt ein diesbezüglicher Antrag vom Seilbahnunternehmen gestellt worden wäre. Bauarbeiten für die Errichtung der XXXX dürften daher nicht getätigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid zur Gänze richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14.10.2015, die von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 16.10.2015, eingelangt am 19.10.2015, samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Die Beschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides und stützt sich auf eine behauptete Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hätten nur rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerden aufschiebende Wirkung. Es erweise sich als denkunmöglich, dass XXXX im Verfahren zur Erlassung des Genehmigungsbescheides Einwendungen im Rahmen seiner subjektiv-öffentlichen Rechte erhoben hätte. Seiner Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid komme wegen ihrer Unzulässigkeit keine aufschiebende Wirkung zu und die Einstellung der Bauarbeiten mit dem bekämpften Bescheid sei somit rechtsgrundlos erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Mit Bescheid vom 18.06.2015, GZ. BMVIT-231.232/0023-IV/SCH3/2015, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die XXXX, die seilbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 41 bis 44 Seilbahngesetz 2003 (Spruchpunkt I.1.). Mit Spruchpunkt III. entschied die belangte Behörde "über die im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen"; Spruchpunkt III. 5. lautet:

"Die Einwendungen des XXXX, die in der Beilage J der Verhandlungsschrift vom 11.06.2015 aufscheinen, werden gemäß § 8 AVG 1991 iVm § 40 Seilbahngesetz 2003 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen."

1.2. Mit Beschluss vom 19.10.2015, W219 2111328-1/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des XXXX gegen den unter Pkt. II.1.1. erwähnten Bescheid mangels Legitimation zurück.

1.3. Gegen den unter Pkt. II.1.1. erwähnten Bescheid wurden - von der Beschwerde des XXXX abgesehen - keine weiteren Beschwerden erhoben.

2. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht zur Gänze auf den Verwaltungsakten und ist unstrittig.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig: Nach Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeit:

Zuständigkeiten von A bis Z (2013), S. 47, FN 229, mwN, handelt es sich bei der hier greifenden Zuständigkeit des genannten Bundesministers gemäß § 14 SeilbahnG um unmittelbare Bundesverwaltung.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003 - SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 idF BGBl. I Nr. 40/2012, lauten:

"§ 43. (1) Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit Bauarbeiten nicht begonnen werden.

...

§ 105. Kommt das Seilbahnunternehmen den ihm aus diesem Bundesgesetz oder der hiezu erlassenen Verordnungen erwachsenen Pflichten nicht nach, hat die Behörde notwendige Maßnahmen anzuordnen. Bei bekannt gewordener drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sind die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen durch die Behörde unmittelbar anzuordnen und unverzüglich gegen Ersatz der Kosten durch das Seilbahnunternehmen durchführen zu lassen."

3.3. Mit der Zurückweisung der Beschwerde des XXXX durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2015 steht fest, dass die Beschwerdeführerin über eine Genehmigung für den Bau der XXXX, gegen die keine Beschwerden mehr anhängig sind, verfügt, zumal gegen den Genehmigungsbescheid sonst keine Beschwerden erhoben wurden.

Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], S. 152, Anm. 7).

Der von der belangten Behörde angenommene Verstoß der Beschwerdeführerin gegen ihre Pflichten aus dem Seilbahngesetz - nämlich die Durchführung von Bautätigkeiten trotz Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens gegen die Baugenehmigung - liegt somit im für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vor.

Die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Baueinstellung erweist sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts somit als nicht rechtmäßig.

In Fällen, in denen - wie hier - der maßgebliche Sachverhalt feststeht und der Bescheid von Amts wegen erlassen worden ist, ohne dass - im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, kommt lediglich die ersatzlose Aufhebung gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG in Betracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S. 156, Anm. 18, iVm Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 105).

Der Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.

4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig anhand der Aktenlage feststellbar war, konnte im vorliegenden Fall die Durchführung der Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

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