BVwG W182 2017696-1

W182 2017696-1Tribunale amministrativo federale19 ott 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W182 2017696-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.2017696.1.00

Spruch

W182 2017696-1/9E

W182 2017694-1/8E

W182 2017698-1/13E

W182 2017693-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2014, Zl. 647767006 - 1728738, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2014, Zl. 831542604 - 1738989, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2014, Zl. 654078300 - 1764459, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2014, Zl. 831542506 - 1738997, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) reiste zusammen mit der 15-jährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), einer Nichte ihres Gatten, sowie ihrem Sohn, dem minderjährigen 16-jährigen Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4), im Oktober 2013 illegal ins Bundesgebiet ein. Sie stellten am 07.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Gatte der BF1 und Vater des BF4, der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3), reiste im Dezember 2013 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.10.2013 bzw. 06.12.2013 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 01.09.2014 wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen ausgeführt, dass unbekannte Taliban den BF3 unter Morddrohung und Gewalt zu erpressen versucht hätten, eine Summe von 50.000,- USD an sie zu zahlen. Die beschwerdeführenden Parteien stammen mit Ausnahme der BF2 aus einem Dorf in der Provinz XXXX. Der BF3 sei in den Iran gezogen und habe dann seine Familie nachgeholt. Sie hätten acht Jahre im Iran gelebt und seien dann nach Kabul abgeschoben worden. Dort hätten sie die vorgebrachten Probleme bekommen. Nach sechs Monaten seien sie wieder in den Iran gezogen, seien dann etwa nach einem Jahr erneut nach Afghanistan abgeschoben worden, hätten sich zwei Wochen in XXXX aufgehalten und seien dann nach Österreich ausgereist. Die BF2, die Tochter des Bruders des BF3, sei in Kabul geboren und noch als Kind in den Iran gezogen. Wie lange sie dort gewesen sei, wisse sie nicht, sie glaube etwa fünf Jahre. Sie seien dann wieder ins Herkunftsland zurückgekehrt. Ihr Vater sei vor drei Jahren verschollen. Ihre Mutter habe die BF2 ihrem Onkel - dem BF3 - anvertraut, da sie ohne ihren Gatten nicht mehr die Sicherheit ihrer Tochter garantieren habe können. Die Mutter der BF2 habe Afghanistan nicht verlassen können, da sie immer noch hoffe, dass ihr Gatte wieder auftauche.

Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom September 2014 wurde der BF3 allein mit der Obsorge hinsichtlich der minderjährigen BF2 betraut.

In einer für die beschwerdeführenden Parteien beim Bundesamt eingebrachten Stellungnahme vom 19.09.2014 wurde im Wesentlichen das Vorbringen wiederholt und unter Verweis auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zu Afghanistan vom März 2014 auf die prekäre Sicherheitslage hingewiesen. Hinsichtlich der BF2 wurde zudem darauf hingewiesen, dass ihr Vater seit drei Jahren verschollen sei und niemand ausreichend für ihre Sicherheit sorgen könne. Für ihre allein erziehende Mutter sei es ohne den verschollenen Vater mit vier noch jüngeren minderjährigen Geschwistern der BF2 in einem Land wie Afghanistan praktisch unmöglich, für die entsprechende Sicherheit und Existenz der BF2 zu sorgen. Demnach wäre die BF2 als auf sich allein gestellter minderjähriger, weibliche Teenager in Afghanistan einer besonderen vulnerablen sozialen Gruppe zugehörig und falle unbestreitbar unter die Gruppe speziell verfolgungsgefährdeter Frauen. Dazu wurde auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 30.09.2013 und die darin enthaltenen Ausführungen zur Situation von Frauen hingewiesen.

1.2. Das Bundesamt wies mit den im Spruch genannten Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien sowohl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, bedroht worden zu sein, sich aufgrund erheblicher - näher angeführter - Unstimmigkeiten und Widersprüche als gänzlich unglaubwürdig erwiesen habe. Anhand der herangezogenen Länderberichte ergebe sich aufgrund der allgemeinen Lage hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien keine hinreichende Gefährdungswahrscheinlichkeit. Zur BF2 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie im Herkunftsland bei den übrigen beschwerdeführenden Parteien leben könnte, und sie somit auch in einem Familienverband aufhältig wäre, dem ein erwachsenes Oberhaupt vorstehe.

1.3. Gegen diese Bescheide wurde binnen offener Frist seitens der beschwerdeführenden Parteien Beschwerden erhoben, in denen im Wesentlichen das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien wiederholt wurde und den näher ausgeführten beweiswürdigenden Argumenten konkret entgegen getreten wurde. Weiters wurde insbesondere auf Schlechterstellung von Frauen und Kindern in Afghanistan hingewiesen. Frauen würden in Afghanistan das Haus ohne Begleitperson nicht verlassen können, dadurch würde der Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen begrenzt werden. Bezüglich der BF2 wurde dazu weiter ausgeführt, dass ihr Vater vor drei Jahren verschollen sei und man überhaupt nicht wisse, ob dieser noch am Leben sei. Die Mutter der BF2, die noch weitere vier minderjährige Kinder habe, sei nicht in der Lage, für eine ausreichende Sicherheit der minderjährigen BF2 zu sorgen. Es werde befürchtet, dass die BF2 in Afghanistan zwangsverheiratet werde. Sie könne in Afghanistan keine Schule besuchen, ihre Bewegungsfreiheit sei sehr eingeschränkt.

1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.07.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 und BF2 sowie des BF3 und BF4 in Anwesenheit einer Dolmetschers der Sprache Dari, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei er das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen wie bisher vor.

Die BF1 brachte ergänzend vor, dass sie im Herkunftsland keine Schule besuchen habe dürfen. Sie sei Analphabetin gewesen und habe in Österreich die Schrift gelernt. Sie habe einen Sprachkurs besucht. In Afghanistan habe sie nicht allein das Haus verlassen können. Sie habe sich außer Haus komplett verschleiern müssen. Wenn man gemeinsam sitze, hätten die Frauen nichts sagen dürfen, oder wenn ein Gast komme, habe die Frau das Zimmer nicht betreten dürfen. In Österreich könne sie selbst einkaufen gehen, und sich anziehen, wie sie wolle. Sie könne auch allein hingehen, wohin sie wolle. Sie könne hier auch alleine ihre Freundinnen zu ihr nach Hause einladen. Sie sei hier frei. Im Iran sei es für Frauen wesentlich besser als in Afghanistan gewesen. Man habe nur ein kleines Kopftuch tragen müssen und habe das Recht gehabt, offen zu sprechen. Man habe auch allein einkaufen gehen können. Die BF1 habe viel Kontakt zu Nachbarn und befreundeten Ehepaaren. Darunter seien auch Inländer. Sie besuche diese auch alleine bzw. mit ihren Kindern. Die BF habe in Österreich auch die Möglichkeit, im Monat einige Stunden zu arbeiten und nutze diese auch. Sie wolle hier eine Ausbildung abschließen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Tochter der BF1, die sich in Österreich aufhalte, habe über ihren Gatten Asylstatus erlangt. Sie habe diesen im Iran kennengelernt. Ihre Tochter habe sich ihren Mann selbst ausgesucht.

Die BF2 brachte ergänzend vor, dass sie die dritte Klasse Hauptschule abgeschlossen habe und nun die vierte Klasse Mittelschule besuche. Sie habe bereits im Iran eine "Sonderschule für Flüchtlinge" besucht, wo sie Persisch lesen und schreiben gelernt habe. Sie habe in ihrer Schule viele Freundinnen. In ihrer Klasse seien fast nur Österreicher. Die BF2 würde gern eine Ärztin werden. Sie wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da dort Frauen keine Freiheit hätten. Die Leute dort seien stur und der Ansicht, dass Frauen keine Rechte haben. Sie müsste dort zuhause bleiben. Sie habe dort auch keine öffentliche Schule besuchen dürfen. Viele seien Analphabeten, besonders Frauen.

Der BF3 bestätigte die Angaben seiner Frau, der BF1, und gab ergänzend an, dass er zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs besuche. Zuhause übe er mit Hilfe der Kinder lesen und schreiben. Er sei Analphabet gewesen. Inzwischen habe er schreiben gelernt. Er unterstütze in seiner Unterkunft als Hausmeister und durch sonstige Arbeitstätigkeiten XXXX-Mitarbeiter. Auch seine Frau helfe durch Putztätigkeiten oder Kochen. Zu den Motiven der Taliban, die unter Morddrohungen 50.000,- USD von ihm erpressen hätten wollen, befragt, gab der BF3 an, dass sie ausschließlich an seinem Geld interessiert gewesen wären. Es sei bekannt, dass die Taliban Leute wegen Geld entführen würden. So würden sie auch einfache Leute, die auf Reisen sind, wegen Geld entführen. Da der BF mit seiner Familie aus dem Iran zurückgekommen sei und sich nach Grundstückspreisen erkundigt hätte, hätten sie vermutet, dass er viel Geld besitzen würde.

Der BF4 brachte im Wesentlichen ergänzend vor, dass er nie lange in Afghanistan gewesen sei, aber im Iran eine "Sonderschule für Flüchtlinge" besucht habe. Er sei etwa mit fünf oder sechs Jahren in den Iran gekommen. Er besuche in Österreich seit etwa sechs oder sieben Monaten die Volkshochschule. Er habe in einem Jahr nur Deutsch gelernt und könne deshalb so gut Deutsch sprechen. Er wolle jetzt auf der Volkshochschule sein Pflichtabschluss nachholen und dann weiter ein Gymnasium besuchen. Er wolle Ingenieur werden. Der BF4 habe in Österreich viele Freunde. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit. Er wolle auch weiterlernen. Das könne er in Afghanistan nicht.

Unter anderem wurden in der Verhandlung folgende Dokumente vorgelegt: eine Kursbestätigung hinsichtlich der BF1 und des BF4 für einen Förderkurs; eine Bestätigung eines Flüchtlingsbetreuers vom 19.01.2015, wonach die BF1 und der BF3 im Rahmen eines Nachbarschaftshilfeprojektes Arbeiten übernehmen; eine Bestätigung eines "Aktivpark"-Betreibers, wonach der BF3 im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe stundenweise tätig sei; ein Konvolut von Unterstützungsschreiben von Inländern; Bestätigungen von Inländern, dass ihnen der BF3 im Rahmen eines Nachbarschaftshilfeprojektes in unterschiedlicher Weise geholfen habe; Schulbesuchsbestätigungen und Jahreszeugnisse einer dritten und vierten Klasse Mittelschule hinsichtlich der BF2; Besuchsbestätigung einer XXXX einer Hauptschule hinsichtlich der BF2 vom Juni 2015; ein Zertifikat, wonach der BF4 einen Deutschkurs B1 gut bestanden habe;

Teilnahmebestätigungen des BF4 an Bildungsprojekten sowie Workshops;

ein Teilprüfungszeugnis einer Externisten-Prüfungskommission des BF4 über einen Pflichtschulabschluss vom 13.07.2015.

Die BF1 und die BF2 trugen in der Verhandlung langes, offenes Haar und waren westlich gekleidet. Die BF2 und der BF4 konnten ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers die in Deutsch an sie gerichteten Fragen verstehen und auf Deutsch beantworten.

1.5. Die beschwerdeführenden Parteien leben in Österreich im Familienverband und haben einen gemeinsamen Wohnsitz. Im Strafregister scheinen mit Stichtag keine Verurteilung der beschwerdeführenden Parteien auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die strafgerichtlich unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen-muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Die BF1 ist verheiratet mit dem BF3. Der BF4 ist ihr minderjähriger gemeinsamer Sohn. Die BF2 ist die Nichte des BF3, welcher für sie obsorgeberechtigt ist.

Die BF1 und die BF2 sind in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Aus diesem Grund unterliegen sie in Afghanistan einem realen Risiko, von privater Seite ausgehende Verfolgung zu erleiden, wobei ihnen in Bezug auf diese Verfolgung weder effizienter staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.

1.2. Zur Situation von Frauen in Afghanistan

1.2.2.1. Menschenrechtslage - allgemein:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012]. Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.13]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012].

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012] Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.13].

Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008].

UNHCR ist der Auffassung, dass insbesondere Frauen, die angeblich gegen gesellschaftliche Sitten verstoßen haben - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein können, abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls. Frauen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, können Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Ehrenmorden, Vergewaltigung, Entführung, Zwangsabtreibung und häuslicher Gewalt werden [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Soziale Gebräuche beschränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männlichen Begleiter [Country Report des U.S. Department of State vom 24.05.2012]. In den ländlichen Gegenden im Süden und Südosten des Landes wird Frauen das Verlassen der eigenen vier Wände untersagt und ihre Rolle in vielen Fällen auf die der Mutter reduziert. Die sich generell verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan wirkt sich insofern negativ auf Frauen aus, als diese durch die bestehende Unsicherheit noch verletzlicher erscheinen und auch in offeneren Kreisen dazu aufgefordert werden, sich aus Sicherheitsgründen innerhalb der sog. "boundary walls" aufzuhalten [Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010]. In Gebieten, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami stehen, sind Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011].

Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten [US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011].

1.2.2.2. Rechtssystem:

Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen [Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.02.2009]. Beobachter berichteten, dass wegen moralischer Delikte beinahe ausschließlich Frauen inhaftiert werden [Country Report des U.S. Department of State vom 24.05.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz XXXX, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012]. Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012].

Im Juni 2013 wurde von Klerikern in der Provinz Baghlan wie unter den Taliban religiöse Vorschriften (Fatwa) erlassen, die Rechte der Frauen massiv einschränkten. Diese Vorschriften enthielten etwa das Verbot für Frauen, das Haus - selbst zum Besuch von medizinischen Einrichtungen - ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen zu verlassen oder die Verurteilung von Kosmetikartikeln. Der Ulama Rat gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte [US Departement of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].

"Zina" ist der Ausdruck für Ehebruch und andere verbotene sexuelle Beziehungen und ist ein kriminelles Vergehen im Rahmen des Strafgesetzes (vgl. englische Version des Strafgesetzes UNODC 1976). Die Polizei und öffentliche Stellen beschuldigten Frauen der Absicht Zina zu begehen, um eine Verhaftung bzw. eine Inhaftierung für einen Verstoß gegen soziale Normen zu rechtfertigen, wie zum Beispiel von Zuhause fortzulaufen, sich der Wahl des Bräutigams zu widersetzen oder vor häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zu flüchten. Auch auf Wunsch der Familie werden Frauen im Zusammenhang mit Zina verhaftet. Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Richter einen Vergewaltigungsfall in einen "Zinafall" umwandelten, selbst wenn die Polizei und die Staatsanwalt es als Vergewaltigungsfall ansahen Kollegen [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014]. Das Urteil einer Inhaftierung für Zina-Vergehen beträgt laut dem afghanischen Gesetz 5 bis 15 Jahre. Kinder, 18 Jahre oder jünger, sind zu wesentlichen kürzeren Strafen unter Jugendgesetz von 2005 berechtigt [Human Rights Watch: "I had to run away", 04.3.2012, http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/afghanistan0312webwcover_0.pdf].

Das Oberste Gericht Afghanistans ahndet das Weglaufen als Delikt. Es wird mit 15 Jahren Haft bestraft [University of Notre Dame:" Afghan Women Speak, August 2012,

http://kroc.nd.edu/sites/default/files/Afghan_Women_Speak_Report.pdf, Zugriff 17.01.2014]

In einer Aussendung des Obersten Gerichts im Jahr 2010 steht, das Weglaufen von der Familie oder dem Gatten, selbst in Fällen von Misshandlung, könnte "zu Verbrechen wie Ehebruch und Prostitution führen, welche gegen die Prinzipien der Sharia sind" Die Regierung hielt mit Stand Frühjahr 2012 ungefähr 400 Frauen für so genannte "moralische Verbrechen" inhaftiert, darunter das Weglaufen oder außerehelicher Sex [Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013,

http://www.ecoi.net/local_link/237015/359887_de.html, Zugriff 17.1.2014]. Unter den Verhafteten befanden sich allerdings auch Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen oder bei denen der außerehelicher Sex, eine Vergewaltigung oder Zwangsprostitution war. Oft wurden Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen und versucht haben, Hilfe von der Polizei zu bekommen, von dieser wieder in den Haushalt zurückgebracht [University of Notre Dame:" Afghan Women Speak, August 2012,

http://kroc.nd.edu/sites/default/files/Afghan_Women_Speak_Report.pdf, Zugriff 17.01.2014].

In bestimmten Regionen Afghanistan haben die Taliban eine parallele Rechtsordnung eingeführt, die auf einer strengen Interpretation der Scharia gründet. So wurde etwa im Februar 2013 von den Taliban angeordnet, dass eine Frau wegen einer angeblichen sexuellen Beziehung mit einem Mann in der Öffentlichkeit mit 40 Peitschenschlägen bestraft und anschließend aus dem westlichen Teil der Provinz Ghor verbannt wurde. In manchen Fällen sehen die verhängten Strafen Hinrichtungen und Verstümmelungen vor [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].

In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten. Außereheliche Beziehungen gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau, wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung, wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Gemäß dem Koran ist Zina verboten und wird in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Höchststrafe für Zina beträgt sieben Jahre. In Ausnahmefällen, unter anderem wenn die Frau verheiratet oder jemand minderjährig ist, beträgt die Höchststrafe zehn Jahre. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zu Steinigung. Hadd ist eine Straftat, für die im Koran ganz bestimmte Strafen vorgesehen ist. Dazu gehören außerehelicher Geschlechtsverkehr beziehungsweise Ehebruch. Auch Männer werden wegen Zina bestraft, doch Frauen werden häufiger und in der Regel härter bestraft. Die erste nach dem Fall der Taliban bekannt gewordene Bestrafungsaktion wegen Zina wurde im April 2005 von einer lokalen Jirga durchgeführt. Der Mann erhielt hundert Peitschenhiebe, die Frau wurde gesteinigt. Außereheliche Beziehungen gelten bei allen ethnischen Gruppen als Vergehen und werden bestraft. Angehörige der paschtunischen Volksgruppe gehen bei der Bestrafung der Zina am restriktivsten vor. Die meisten Fälle werden von lokalen Shuras und Jirgas behandelt. Auch wenn die Familien eine Einigung erzielen können, ist das Paar zusätzlich möglichen Sanktionen oder Strafaktionen seitens der erweiterten Gemeinschaft oder der lokalen Machthaber ausgesetzt. Gemäß der Lawyers Union of Afghanistan werden Beziehungen vor oder außerhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau gesehen. Die Frau wie auch der Mann können bedroht und sogar getötet werden. Die Lawyers Union of Afghanistan berichtet, dass es in Afghanistan viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzung gibt, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung. Da alle sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe als Zina bezeichnet werden, wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht [Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan: Außereheliche Beziehung, Ehebruch, 10.06.2013].

1.2.2.3. Gewalt gegen Frauen:

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Es trifft Frauen aber auch im Arbeitskontext, z.B. sind Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder direktem Umfeld ausgesetzt. Das Innenministerium setzt sich derzeit dafür ein, sowohl das Arbeitsumfeld als auch die Präsenz von Frauen in der Polizei zu verbessern [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.13]

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt dabei oft zu Rechtsverletzungen der Frauen, da ihnen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden auch darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Von zuhause Weglaufens" (obwohl keine Straftat in Afghanistan) inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.14].

Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.2014. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummauerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. [Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte

drastisch,.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014]

Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.5].

Schande wird meist dem Opfer angelastet statt dem Täter. Die Opfer finden sich oftmals in der Situation wieder, eines Zina-Vergehens angeklagt zu werden und in weiterer Folge wird ihnen dadurch Gerechtigkeit verwehrt. Die Gesellschaft setzt weibliche Opfer einer lebenslangen Stigmatisierung und Schande aus. Darüber hinaus, verlangt, bzw. duldet, die Gesellschaft sexuelle Gewalt in Form schädlicher Traditionen wie z.B. Baad (die Praxis des Übergebens eines Mädchens, um einen Disput zu bereinigen) oder die Zwangsverheiratung des Opfers mit seinem Vergewaltiger [USIP - United States Institute of Peace: "Lessons Learned on Traditional Dispute Resolution in Afghanistan", 14.6.2013, http://www.usip.org/sites/default/files/files/TDR.pdf, Zugriff 07.01.2014; University of Montana: Afghan Women, 04.04.2012, http://www.umt.edu/mansfield/dclcp/documents/womeninafghanistan_full.pdf, Zugriff 17.01.2014; OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights: Silence is Violence, http://www.ohchr.org/Documents/Press/VAW_Report_7July09.pdf, 08.07.2009, Zugriff 17.01.2014]

1.2.2.4. Frauenhäuser:

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.14].

Mittlerweile existieren 29 formelle und informelle Frauenhäuser quer verteilt über das ganze Land. Trotz einer Aufstockung gibt es noch immer nicht genügend Plätze. Nichtsdestotrotz werden immer häufiger Frauen durch die Polizei an Frauenhäuser verwiesen. In der Bevölkerung haben Frauenhäuser einen schlechten Ruf, da das "Weglaufen von Zuhause gesellschaftlich als schwerwiegender Verstoß gegen die soziale Moral gewertet wird und vergewaltigte Frauen oft als Ehebrecherinnen angesehen werden. Derzeit werden diese Frauenhäuser ausschließlich von nichtstaatlichen Organisationen betrieben. Es gibt jedoch Bestrebungen, alle unter die gemeinsame Leitung des MoWA zu stellen [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].

1.2.2.5. Zwangsheirat:

Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50 % der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60- 80 % aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen. Medica Afghanistan berichtete 2013, dass 65 % (442 Fälle) ihrer Mandatinnen zwangsverheiratet wurden. In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung (baad) missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt das Symbol der Tat wird. Dies ist nach afghanischem Recht verboten, wird jedoch insbesondere auf dem Land weiterhin praktiziert [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.14].

Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt [Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008].

Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" [South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet [ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen].

1.2.2.6. Scheidungen

Scheidungen sind im Islam erlaubt, jedoch liegt das Recht bei den Männern. Nichtsdestotrotz haben Frauen das Recht unter bestimmten Bedingungen und Umständen, sich scheiden zu lassen. Theoretisch können im Islam Frauen auf ihr Recht auf Scheidung, beim Eingehen des Ehevertrags, bestehen - "Nikah". Das bedeutet, dass die Frau dem Mann sagen kann, dass sie ihn unter der Bedingung heiratet, dass er ihr das Recht gibt, sich von ihm scheiden zu lassen. Jedoch wird Scheidung in der afghanischen Kultur nicht befürwortet und afghanische Frauen kennen meist ihre Rechte nicht, wenn es darum geht, die Scheidung einzureichen. Nur in ganz wenigen Fällen wird bei besonders triftigen Gründen die Frau in Bezug auf Scheidung von ihrer Familie unterstützt [Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 19.11.2014, S. 80-81 mit Verweis auf University of Montana: Afghan Women, 4.4.2012, http://www.umt.edu/mansfield/dclcp/documents/womeninafghanistan_full.pd]

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem im Mai 2011 veröffentlichten Bericht zu Eheschließungen in Afghanistan, dass die afghanische Gesetzgebung in Übereinstimmung mit dem Islam Scheidungen erlaube. Allerdings sei es für einen Mann wesentlich einfacher, sich scheiden zu lassen, als für eine Frau. Gemäß Artikel 135 des afghanischen Zivilgesetzbuches sei das Recht, eine Ehe ohne Angabe von Gründen aufzulösen, dem Ehemann vorbehalten. Ein Paar werde als geschieden angesehen, wenn der Ehemann erkläre, eine Scheidung (talaq) zu wollen. Auch die Frauen hätten laut Artikel 156 bis 175 ein Teilrecht zur Auflösung der Ehe (khul'), auch wenn dazu die Zustimmung des Ehemannes benötigt werde. Außerdem müsste die Frau in einem solchen Fall den Brautpreis an den Ehemann zurückzahlen. Dem Max-Planck-Institut (MPI) zufolge würden es die Scharia und das Zivilgesetzbuch ermöglichen, dass das Recht zur Scheidung im Ehevertrag auf die Frau übertragen werde. Allerdings sei diese Möglichkeit kaum bekannt. Das Zivilgesetzbuch gestehe der Frau nur unter bestimmten Bedingungen das Recht zur Beantragung einer Scheidung zu. Außerdem müsse ein solcher Antrag von einem Gericht bearbeitet werden. Gemäß Landinfos Interpretation des afghanischen Zivilgesetzbuches könne die Rechtsgrundlage zur Auflösung einer Ehe in vier Kategorien unterteilt werden, die eine Scheidung in Folge eines Gerichtsbeschlusses ermöglichen könnten: 1) Scheidung wegen eines Fehlers (tafreeq) gemäß Artikel 176 bis 182. Ein Antrag auf Scheidung könne bewilligt werden, wenn der Ehemann, beispielsweise aufgrund einer Krankheit, nicht in der Lage sei, seinen ehelichen Verpflichtungen nachzukommen. 2) Scheidung wegen Schädigung (zarar) gemäß Artikel 183 bis 190. 3) Scheidung wegen Nichtzahlung des Unterhalts (al-infaq) gemäß Artikel 194 bis 197. 4) Scheidung wegen Abwesenheit gemäß Artikel 194 bis 197. In allen vier Fällen müsse die Frau Beweise dafür beibringen, dass Gründe für eine Scheidung vorliegen [ACCORD Anfragebeantwortungzu Afghanistan: 1) Möglichkeiten, eine nach islamischem Recht geschlossene Ehe zu scheiden; 2) Kann durch eine lange Trennung der Ehepartner eine Ehe ohne formales Scheidungsverfahren für beendet erklärt werden?; 3) Kann eine Ehe in Abwesenheit eines der Ehepartner geschieden werden?, 17.07.2014]

1.2.2.7. Ehrenmorde:

Ehrenmorde sind Verbrechen, die im Namen der "Ehre" durchgeführt werden, oftmals aufgrund des Verdachts von Handlungen, die als unehrenhaft für die Familie als Ganzes gelten. Die Motive für diese Delikte reichen von einer simplen Assoziierung mit dem anderen Geschlecht über zu sexuelle Beziehungen oder das Weglaufen von zu Hause [UNHCR (6.2013): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review:

Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/51b81fa54.html, Zugriff 17.1.2014].

Laut einem Bericht von AIHRC werden knapp unter 15 Prozent der Ehrenmorde und sexuellen Übergriffe von Polizisten begonnen. Normalerweise werden Ehrenmorde durch Mitglieder einer Familie oder eines Stammes - in den meisten Fällen gegen Frauen - durchgeführt, nachdem in der Wahrnehmung der Familie, das Opfer Schande über die Gruppe gebracht hat. AIHRC gab an, dass 21 Prozent der Ehrenmorde durch die Ehemänner der Opfer durchgeführt wurden, 7 Prozent durch die Brüder und 4 Prozent durch den Vater des Opfers. Die restlichen 57 Prozent der Ehrenmorde wurden durch die Familie des Ehemannes durchgeführt. AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen. [Reuters: "Afghan group accuses police of significant violence against women", 10.06.2013; AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Fifth Report Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan, http://www.aihrc.org.af/media/files/Reports/SECR/Report%20on%20ESCR_Final_English_12_2011.pdf, (12.2011) Zugriff 16.09.2013; RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan: "AIHRC: 400 rape, honor killings registered in Afghanistan in 2 years",10.06.2013]

Artikel 398 des Nationalen Afghanischen Gesetzes besagt, dass ein Mensch, von der Bestrafung von "Lazeration" und Mord ausgenommen wird, wenn er seine Ehre verteidigt, nachdem er seine Frau oder eine andere (nah)verwandte Person auf frischer Tat beim Ehebruch ertappt und diese oder beide Beteiligten sofort tötet oder verletzt. Die Person soll jedoch eine Haftstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, antreten [UNAMA- UN Assistance Mission in Afghanistan: "Harmful Traditional Practices and Implementation of the Law on Elimination of Violence against Women in Afghanistan" 09.12.2009] Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe sind die schwerwiegendsten Fälle an Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Frauen in Afghanistan [Afghanistan Independent Human Rights Commission (2013): National Inquiry on Rape and Honor killing in Afghanistan Report Summary, http://www.upr-info.org/IMG/pdf/aihrc_upr18_afg_e_main.pdf]. Weggelaufene Frauen, die zurückgebracht werden, werden oftmals im Zuge von Ehrenmorden getötet, da die Familien fürchten, dass sie Zeit mit ihnen nicht erlaubten Männern verbracht haben [New York

Times: "For Afghan Wives, a Desperate, Fiery Way Out", 07.11.2010;

Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013;

Daily Mail: "Afghan woman is shot dead by her own father in front of mob of 300 after she 'dishonoured her family by running away from her husband", 30.04.2013]. Die Anzahl der afghanischen Frauen, die verhaftet wurden, aufgrund von Flucht vor Zwangsheirat und anderen "moralischen Verbrechen" ist 2011 in die Höhe gegangen [The

Guardian: "Afghan girl tortured by in-laws for resisting prostitution", 02.01.2012]

Im USDOS Jahresbericht für das Jahr 2012 berichtet AIHRC von einer Steigerung der Ehrenmorde, 60 Fälle wurden im ersten Halbjahr verzeichnet. Jedoch wird von einer viel höheren Dunkelziffer ausgegangen. Es wird angenommen, dass Fälle von Selbstmord und Selbstverbrennung zu Ehrenmorden gezählt werden sollten [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, 19.04.2013].

1.2.2.8. Bildung/Berufstätigkeit:

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012].

Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen. [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].

Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt [Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009, Zugriff am 19.05.2009; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009, Zugriff am 20.02.2009; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E, Zugriff am 19.05.2009].

Es gibt kein Gesetz, dass sexuelle Belästigung verbietet. Frauen, die eine öffentliche Rolle einnahmen, welche besonders geschlechterspezifische Stereotypen herausforderten (wie z.B. weibliche Abgeordnete, politische Führerinnen, Polizistinnen und Nachrichtensprecherinnen), wurden von konservativen Elementen eingeschüchtert oder wurden so wie auch ihre Familien mit dem Tod bedroht. So gibt es Berichte über Einschüchterungen und Diskriminierungen weiblicher Mitglieder der ANP und ihrer Familien in den Gemeinden, aber auch über Belästigungen weiblicher Mitglieder der Polizei durch ihre männlichen Kollegen [US Departement of State:

Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, 19.04.2013].

1.2.2.9. Gesundheitliche Situation für Frauen:

Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008]. Auch für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet [Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008]. Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren [South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008].

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt [IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010].

Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen. Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).

In vielen Teilen Afghanistans, speziell in abgelegenen Gegenden, dürfen Frauen traditionellerweise nicht von männlichen Ärzten untersucht werden, außer ein männliches Familienmitglied ist anwesend als Aufsichtsperson [New York Times, "Mob attacks afghan doctor and female patient", 14.06.2013, http://www.nytimes.com/2013/06/14/world/asia/afghan-doctor-is-killed.html, Zugriff 17.01.2014].

Es mangelt auf allen Ebenen an ausgebildetem Gesundheitspersonal, speziell Krankenschwestern, Hebammen, Pharmazeutikern usw. Besonders in den abgelegenen Gegenden des Landes mangelt es an weiblichem Gesundheitspersonal. Das Hauptproblem sind kulturelle Restriktionen bezüglich der Möglichkeiten für Frauen zu arbeiten (BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf,).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, den Angaben der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität der beschwerdeführenden Parteien steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Das an zweiter Stelle im Spruch genannte (falsche) Geburtsdatum der BF2 ist offenbar auf ein Umrechnungs-Versehen bei der Erstbefragung zurückzuführen (vgl. As 9, As 99). Auch hinsichtlich des BF3 und BF4 dürften die an zweiter Stelle im Spruch genannten Geburtsdaten auf Versehen bzw. Missverständnisse in der Erstbefragung beruhen.

Die Feststellungen zur BF1 sowie zur BF2 als Frauen, die die traditionell begründeten gesellschaftlichen Einstellungen und die sich daraus für den Alltag ergebenden Zwänge gegenüber Frauen im Herkunftsstaat ablehnen, ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2015 und dem persönlichen Eindruck, der von ihnen in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Das Vorbringen der BF1 und BF2 hinsichtlich der ihnen drohenden Unterdrückung als westlich orientierte Frauen war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, als glaubhaft zu beurteilen. Ihre Angaben waren ausreichend substantiiert, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände der BF und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel.

Die BF1 und die BF2 vermochten in der Beschwerdeverhandlung zu überzeugen, dass sie in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition leben, sondern diese vielmehr ablehnen. Sowohl die BF1 als auch die BF2, die bereits während ihres langjährigen Aufenthaltes im Iran hinsichtlich ihrer Rolle als Frau einen im Vergleich zum Herkunftsland geringeren kulturbedingten repressiven Druck ausgesetzt waren, haben sich aufgrund ihres knapp zweijährigen Aufenthaltes in Österreich an eine Lebensführung ohne kulturell motivierte Einschränkungen angepasst und wollen sich auch weiter anpassen. Sie haben - auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach - die zugrundeliegenden Werte verinnerlicht und leben auch danach. Sie sind Frauen, die in Österreich alleine außer Haus gehen, sich ohne Orientierung an die traditionellen Kleidungsvorschriften ihres Herkunftsstaates kleiden, Freizeitaktivitäten pflegen und am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich - auch in der Freizeitgestaltung - nicht von dem Leben, welches andere Frauen in Österreich führen. Dies gilt, obwohl noch minderjährig, insbesondere auch für die 15-jährige BF2, die seit dem Halbjahr 2013/2014 in Österreich die Mittelschule besucht, entsprechend gute Lernerfolge nachweisen kann und später ein Studium absolvieren will. Eine derartige persönliche Entwicklung wäre angesichts der zu den Länderfeststellungen herangezogenen Berichten für die BF2 trotz der zwar grundsätzlich auch für Mädchen bzw. Frauen bestehenden Bildungsmöglichkeiten im Herkunftsland - wenn überhaupt - nur unter erheblichen Sicherheitsrisiken möglich.

Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF1 und BF2 an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz. Aus all dem ergibt sich, dass sie als selbstständige Frauen anzusehen sind, die in einer Weise leben, die nicht mit den traditionell-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen der BF1 und BF2 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt würde.

Was das individuelle Vorbringen hinsichtlich der Gelderpressung betrifft, stellte der BF3 - unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - in der Beschwerdeverhandlung klar, dass diese im konkreten Fall ausschließlich auf kriminellen Motiven beruhte, was er zusätzlich dadurch bekräftigte, dass ebenso einfache Reisende undifferenziert Opfer dieser allein auf Bereicherung ausgerichteten kriminellen Handlungen werden würden.

Dass die beschwerdeführenden Parteien unbescholten sind, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Aber auch für den Fall einer solchen Bedrohung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für die BF1 und die BF2 eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Für sie besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung im Herkunftsland Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden).

Sie fallen auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (siehe Punkt 1.2. - vgl. zusätzlich dessen "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die die BF1 und BF2 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Sie würden im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan konnte für die BF1 und die BF2 auch keine innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt werden.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der BF1 und der BF2 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.4. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den BF3 und BF4:

3.2.4.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist Familienangehöriger, wer

Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,

Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,

gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 i.d.g.F. sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2.4.2. Der BF3, der keine Bedrohung glaubhaft machen konnten, die für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde, ist als Gatte der BF1 deren Familienangehöriger i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005. Gleiches gilt für den BF4 als lediger und minderjähriger Sohn der BF1.

Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den beschwerdeführenden Parteien bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da der BF1 - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch dem BF3 und BF4, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

3.2.5. Den Beschwerden ist daher stattzugeben, den beschwerdeführenden Parteien gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass den beschwerdeführenden Parteien kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

B. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff. zitierte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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