W179 1409844-2•BVwG W179 1409844-2
W179 1409844-2Tribunale amministrativo federale19 ott 2015
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Religion, wohlbegründete Furcht
W179 1409844-2/ 15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl XXXX, nach in Anwesenheit eines Rechtsberaters durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A) Internationaler Schutz
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, stattgegeben undXXXX, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr. 1/930 idF BGBl I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) reiste illegal von XXXX mit dem Zug kommend in die Republik Österreich ein und stellte hier am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Einvernahme vor der zuständigen Bundespolizeidirektion am selben Tage verletzte der BF nach niederschriftlicher Angaben des einvernehmenden Organwalters seine Mitwirkungspflicht und wurde deshalb die Befragung abgebrochen, weil sich der BF überheblich und herablassend gegeben hätte, unter anderem, in dem er zwar in lateinischer und arabischer Schrift geschrieben, jedoch zugleich angegeben habe, keine Ausbildung zu haben und nicht schreiben zu können und dabei den Dolmetscher angrinst habe.
2.1. Der BF gab in dieser Ersteinvernahme an, am XXXX geboren zu sein, musste hier jedoch laut Niederschrift länger umrechnen und gab nach Abbruch der Einvernahme gegenüber dem Dolmetscher zu, ihm sei vom Schlepper geraten worden, anzugeben, dass er XXXX Jahre sei, dann könne er nicht zurückgeschickt werden. Festgestellt wurden am
XXXX.
3. In der darauffolgenden Ersteinvernahme vor der belangten Behörde am XXXX war die Volksgruppe und die Religionszugehörigkeit des BF ungeklärt, gab er an, XXXX.
3.1. Befragt nach seinem Geburtsdatum konnte er dieses wiederum nicht im persischen Kalendarium angeben, und wollte nichts mehr davon wissen, vor der Polizei zugegeben zu haben, dass seine Angaben zum Geburtsdatum erfunden gewesen seien. Die belangte Behörde ging daraufhin von der Volljährigkeit des BF aus. Ebenso gab der BF an, eine XXXX zu besitzen, jedoch keinen Reisepass. Auf die Vorlage der XXXX wurde von der belangte Behörde mangels amtsbekannter Beweiskraft solcher Dokumente vorerst verzichtet. (Dem BF wurde allerdings in der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde aufgetragen, die XXXX vorzulegen.)
3.2. Der BF gab weiters an, aus XXXX zu stammen, die lateinische Schrift habe er bei einer XXXX gelernt, er habe dort im XXXX gearbeitet. Er könne auch ein bisschen XXXX, zugleich brachte er vor, aus einer XXXX zu stammen und nur die XXXX besucht zu haben.
3.3. Befragt nach einer Amtshandlung der Polizei am XXXX führte der BF aus, es sei um einen Streit über einen Handykauf gegangen. XXXX
3.4. Ferner bringt der BF vor, in Afghanistan habe es im XXXX eine Explosion gegeben, wobei er verletzt worden sei. Er sei dann nach Griechenland gereist und dort von der Polizei geschlagen worden. In Griechenland sei er in Lebensgefahr, die dortige Polizei sei durch ihn auf eine Schlepperbande gekommen, und die wollte "den BF jetzt haben". Anderen Angaben zu möglichen Fluchtgründen machte der BF nicht, er wurde jedoch von der belangten Behörde auch nicht explizit nach Fluchtgründen befragt.
4. Mit Schreiben vom 12.06.2009 wird dem BF gemäß § 29 Abs 3 AslyG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen auf Grund von Dublin-Konsultationen mit Griechenland.
5. Bei der zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX legte der BF eine afghanische XXXX vor, die seine Mutter zwischenzeitig besorgt habe. Der BF gab zu, dass es sich um eine neue Urkunde handle, die erst jetzt ausgestellt worden sei, denn aufgrund einer Gasflaschenexplosion seien alle Dokumente in der Heimat verbrannt. Er konnte wiederum sein Geburtsdatum im gregorianischen Kalender angeben, nämlich XXXX, jedoch wiederum nicht im persischen Kalender.
5.1. Auch habe er eine Rechtsberatung erfahren.
5.2. Der BF erklärte, in Griechenland sei er in Lebensgefahr, denn er habe einen Schlepper bei der Polizei angezeigt. Daraufhin habe ihn der Schlepper gefunden und XXXX. Er habe nie in Griechenland bleiben wollen. Er sei XXXX Jahre alt und habe auch medizinische Probleme. Seit einer Explosion habe er Probleme im Kopf. Er gehe auch zum Arzt. Er wisse nicht, ob er in Griechenland überleben könne. Die anwesende Rechtsberaterin gab zu Protokoll, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Asylwerber minderjährig sei, zumal er eine entsprechende XXXX vorlegt habe.
5. 2 Eine Übersetzung der vorgelegten XXXX wurde angefertigt, aus dieser ergibt sich unter anderem, dass sie am XXXX ausgestellt wurde und "nach Betrachtung des Gesichtes" des Obgenannten sein Alter zu diesen Zeitpunkt im Jahre 1388 (XXXX Jahre) geschätzt werde.
6. Mit Bescheid vom XXXX, Zl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des genannten Antrages sei gemäß Art 10-1 iVm 18-7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig. Der BF werde gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; dem zu Folge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig.
6.1. Dieser Bescheid wurde dem BF persönlich im Amt ausgefolgt am
XXXX.
7. Daraufhin erhob der BF mit Schreiben vom XXXX, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX, Beschwerde und stellte die Anträge, 1.) den bekämpften Bescheid zu beheben und das Asylverfahren zuzulassen, und 2.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 zuzuerkennen.
8. Mit Erkenntnis vom XXXX hob der damalige Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid auf und gab der Beschwerde des BF gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 statt. Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, die Volljährigkeit stünde nicht mit Sicherheit fest, es sei auch keine Altersfeststellung durchgeführt worden. Zudem habe der BF erstmals am XXXX in XXXX einen Asylantrag gestellt. Im Beschwerdefall sei entscheidungsrelevant, ob der BF zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt minderjährig gewesen sei, weil diesfalls gemäß Art 6 der Dublin II-VO die Zuständigkeit XXXX gegeben wäre, oder ob der BF zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig gewesen sei, weil diesfalls Art 10 Dublin II-VO als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht käme. Zudem habe sich die belangte Behörde mit den Angaben des BF zu Griechenland (Verfolgung durch einen Schlepper, medizinische Probleme) nicht auseinandergesetzt. Der entscheidungswesentliche Zeitpunkt sei nach dem Versteinerungsprinzip der XXXX.
9. Am XXXX wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt.
10. Mit gerichtsmedizinischen Gutachten vom XXXX wurde zusammengefasst für den BF ein Mindestalter von XXXX Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von XXXX Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
11. In der dritten Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX wurde nun das Geburtsdatum des BF mit XXXX angeführt. Der BF gab an, der Volksgruppe der XXXX anzugehören und noch nie politisch tätig gewesen zu sein, sowie nie aus Gründen der Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Zugehörigkeit einer sozialen oder ethischen Gruppe verfolgt worden zu sein.
11.1. Zu seinen Fluchtgründen gab er nun an, bei der Marketingfirma XXXX gearbeitet zu haben. Er habe dort XXXX gearbeitet, die Mullahs hätten verbreitet, dass diese Firma missionarisch tätig sei. Wenn er zurückkehren würde, würde man den Mitarbeitern die Verbreitung des christlichen Glaubens vorwerfen, er sei allerdings Moslem und habe mit dem Christentum nichts zu tun. XXXX, als der Staat diese Firma auf Druck des Klerus komplett geschlossen habe, habe er dort nicht mehr arbeiten können. In seinem Dorf habe dann der Mullah das verbreitet und habe ihn auch die eigene Familie unter Druck gesetzt. Das Dorf sei XXXX von XXXX entfernt und heiße XXXX. Einmal, als er das Haus im Dorf verlassen habe, sei er mit Steinen beworfen und beschimpft worden, von allen. Auch sei er von seinen XXXX im Hof an einem Baum gebunden und geschlagen worden. Sie verlangten, dass er die Verbreitung des christlichen Glaubens zugebe, aber das habe er nicht getan. Seine Mutter sei auf seiner Seite gewesen, habe dies aus Sicherheitsgründen jedoch nicht offen getan. Sie habe ihren Goldschmuck verkauft und so seine Flucht finanziert. An die heimatlichen Behörden habe er sich nicht gewandt.
11.2. Zudem habe er Feinde wegen Grundstücksproblemen, aus diesem Grunde sei auch sein XXXX umgebracht worden, diese Feinde würden den Taliban zugehören. Wann sein XXXX getötet worden sei, wisse er nicht. Er war da noch nicht am Leben, sein XXXX sei getötet worden, als erXXXX gewesen sei, sei auch ein Onkel von ihm ermordet worden.
12. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX (vom BF übernommen am XXXX) wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2000 in der damals gültigen Fassung, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.), und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 27.09.2011 (Spruchpunkt III.).
12.1. Begründend führte die belangte Behörde zum Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) im Wesentlichen aus, der BF sei einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einer der in der Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen nicht ausgesetzt gewesen und diese sei zukünftig auch nicht zu erwarten, hier seien die Angaben des BF nicht glaubwürdig gewesen. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
13. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig eingebrachte (Eingang XXXX) und zulässige Beschwerde. In diese wird der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, mit dem Begehren,
1. ) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, 2.) der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 idgF zuzuerkennen.
13.1. Begründend führt die Beschwerde zusammengefasst aus, das Unternehmen, für welches der BF gearbeitet habe, werde synonym als "Questnet" als auch als XXXX bezeichnet. Diese unterschiedliche Bezeichnung der Firma sei kein Widerspruch, wie von der belangten Behörde unrichtigerweise angenommen, vielmehr handle es sich um Aliasnamen. Schon in einer relativ gemäßigten Koranauslegung würden die Geschäftspraktiken der genannten Firma als mit den Grundsätzen des Islam unvereinbar gelten, also als "haram". In der radikal-fundamentalistischen Ausprägung des Islam in Afghanistan bedeute die Beschuldigung der Mullahs, der BF habe durch seine Arbeit in der genannten Firma den christlichen Glauben verbreitet, nichts anderes als ein Synonym für den Vorwurf der Apostasie. Bekanntermaßen sei dies einer der schwerwiegendsten religiösen Fehlverhalten, welches von radikalen Fundamentalisten regelmäßig mit der Todesstrafe sanktioniert werde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten seien somit gegeben.
14. Die belange Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
15. Mit Schreiben vom XXXX beantragt der BF die amtswegige Beigabe eines Rechtsberaters. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wird dem BF ein näher bestimmter Verein als Rechtsberater zur Seite gestellt. Die Zustellung dieser Verfahrensanordnung erfolgte mittels Hinterlegung, wobei die Abholfrist am XXXX zu laufen begann.
16. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines (für dieses Verfahren beeideten und bestellten) Dolmetschers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer rechtsberaten teilnimmt. Die belangte Behörde bleibt der Verhandlung unentschuldigt fern und stellt keine Anträge. Im Rahmen der Befragung werden die Antragsgründe des BF eingehend erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer heißt XXXX in der Provinz XXXX geboren, indem er XXXX
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, mit der Muttersprache XXXX, zugehörig der Volksgruppe der XXXX, bekennt sich zum moslemischen (XXXX) Glauben, besuchte lediglich XXXX.
Der Beschwerdeführer versteht Deutsch sehr gut und kann selbst auf Deutsch leidlich antworten.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem XXXX durchgängig für die XXXX in einem Verteilerzentrum, indem er XXXX und verdient im Schnitt dort rund € XXXX monatlich. Vor diesem Zeitpunkt war er ebenfalls für die XXXX tätig, damals aber noch über eine XXXX.
Der Beschwerdeführer ist XXXX der am XXXXgeborenen Tochter XXXX, mit welcher er XXXX XXXX, in einer XXXX. Der Beschwerdeführer ist derzeit noch nicht XXXX.
Der Beschwerdeführer reiste illegal von XXXX mit dem Zug kommend in die Republik Österreich ein und stellte hier am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
1. 2 Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat sich in Afghanistan bei einem Unternehmen anwerben lassen, die unter anderen unter den Firmennamen XXXX auftrat.
Dieses Unternehmen kam zumindest im Dorf des Beschwerdeführers bald in den Ruf, den christlichen Glauben zu verbreiten.
So ging auch der Mullah des Heimatdorfes in seinen Predigten gegen die Firma vor und unterstellte dieser dem Beschwerdeführer Apostasie und rief die Dorfbewohner zur Vernichtung der Mitarbeiter des genannten Unternehmens auf.
Daraufhin konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr öffentlich im Dorf zeigen, sondern wurde von den Dorfbewohnern beschimpft und mit Steinen beworfen, sodass er im Haus bleiben musste.
Die "Hetze" führte dazu, dass auch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers zur Rettung der Familienehre gegen den Beschwerdeführer vorgingen. XXXX unter der Aufforderung, zu gestehen, dass er den christlichen Glauben mithilfe der Firma verbreiten würde.
Die Mutter des Beschwerdeführers, welche sich nicht offen zum Beschwerdeführer bekannte, verkaufte heimlich ihren Schmuck und half dem Beschwerdeführer zu fliehen und mit dem Erlös aus dem Verkauf seine Flucht zu finanzieren.
Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem BF, dass er verletzt oder getötet wird.
Einen effektiven Schutz des Afghanischen Staates vor dieser Verfolgungsgefahr hat der BF nicht zu erwarten.
1. 3 Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:
Überblick über die politische Lage:
Die Einwohnerzahl der islamischen Republik Afghanistan wird zwischen 24 bis 33 Millionen geschätzt.
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.
Der Präsident wird direkt gewählt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)
Der letzte monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.
Ghani und Abdullah haben sich darauf geeinigt, gemeinsam zu regieren. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird. Außerdem werden hochrangige Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den beiden Lagern aufgeteilt. Allerdings ist noch unklar, wie weit die Macht des neuen "Chefverwalters" gehen wird und inwieweit sich seine Befugnisse mit denen des Präsidenten überschneiden.
Das Weiße Haus gratulierte Ghani und Abdullah zu ihrer Einigung. Die Übereinkunft helfe dabei, die politische Krise Afghanistans zu beenden, hieß es. Das Weiße Haus äußerte zugleich die Erwartung, dass es unter der neuen Regierung nun zu einem Sicherheitsabkommen zwischen den USA und Afghanistan komme. Der bisherige Präsident Hamid Karsai hatte eine Unterzeichnung abgelehnt und dies seinem Nachfolger überlassen. Ein Abkommen würde es den USA ermöglichen, nach dem Truppenabzug Ende 2014 noch eine Restgruppe von mehreren Tausend Soldaten im Land zu belassen.
Sowohl Abdullah als auch Ghani hatten den Wahlsieg für sich beansprucht. Abdullah hatte die erste Runde gewonnen; nach der Stichwahl im Juni erklärte die Wahlkommission Ghani zum Sieger. Das erkannte Abdullah nicht an und drohte, eine Parallelregierung zu bilden. Vor der Einigung der Kontrahenten auf eine gemeinsame Regierung waren die Stimmen neu ausgezählt worden, auf Wunsch Abdullahs verzichtete die Wahlkommission aber darauf, Ergebnisse zu veröffentlichen oder einen Wahlsieger zu benennen. Hauptaufgabe der Regierung wird die Verbesserung der Sicherheit nach dem Abzug der internationalen Schutztruppe sein (Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014).
Sicherheitslage:
Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.
Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.
Die internationalen Kampftruppen sollten Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.
Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.
Die Gefechte gegen Aufständischen würden auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und
1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.
Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.
Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.
Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf:
UNAMA, Mid year report 2015, August 2015, S. 63f: Focus online, Nach schwerer Anschlagsserie greifen Taliban in Kundus an, 9. August 2015; NZZ, Die Zeichen stehen auf Sturm, 10. August 2015; Neue Luzerner Zeitung, Anschläge erschüttern Kabul, 10. August 2015, S.
Kabul und Zentrum: Die Taliban demonstrierten 2014 und 2015 auf spektakuläre Weise, dass sie fähig sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Ausländerinnen und Ausländer wurden vermehrt zum Ziel regierungsfeindlicher Gruppierungen. (Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle
Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2015, S. 35-64. Z.B.
Anschlag auf Mitarbeiten-de der Generalstaatsanwaltschaft in Kabul:
Zeit online, Taliban greifen Polizisten und Mitarbeiter der Justiz an, 4. Mai 2015:
www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/afghanistan-taliban-anschlag-polizei.
Anschlag auf das Park Hotel: Zeit online, Opferzahl bei Geiselnahme in Kabul steigt auf 14, 14. Mai 2015:
www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/kabul-afghanistan-anschlag-taliban-un. Anschlag auf Fahrzeuge der EU-Polizeimission in unmittelbarer Nähe zum Flughafen in Kabul und Anschlag auf das Justizministerium:
Spiegel online, Mindestens vier Tote bei Taliban-Anschlag in Kabul, 19. Mai 2015:
www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-mehrere-tote-bei-taliban-anschlag-in-kabul-a-1034535.html.
Anschlag auf ein weiteres Gästehaus in Kabul: Spiegel online,
Taliban greifen Gästehaus für Ausländer an, 27. Mai 2015:
www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-greifen-gaestehaus-an-und-werden-getoetet-a-1035702.html. Angriff auf einen Konvoi der NATO-Truppen und ein weiterer auf den NDS, dem afghanischen Geheimdienst: Spiegel online, Selbstmordattentat auf Nato-Konvoi, 7. Juli 2015:
www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-selbstmordattentat-in-kabul-a-1042463.html; Zeit online, Taliban verüben Attentat auf Parlament in Kabul, 22. Juni 2015:
www.zeit.de/politik/ausland/2015-06/afghanistan-kabul-taliban-angriff-parlament.)
In Zentralafghanistan haben sicherheitsrelevante Vorfälle selbst in denjenigen Provinzen zugenommen, welche bisher als relativ stabil galten. Neben den Taliban sind verschiedene weitere regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, darunter das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Angehörige der IMU sowie ausländische Kämpfer. Bereits ausserhalb der Hauptstadt nimmt der Einfluss regierungsfeindlicher Gruppierungen zu. Die Kriminalität steigt stetig an. Zudem wirken sich in der Region inner-tribale Streitigkeiten, Warlords und der Drogenanbau und -handel negativ auf die Sicherheitslage aus. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2015, S. 334, 35-64.)
Vor allem in Kabul gehört die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 Prozent der Haushalte in den Städten und 25 Prozent in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, wurde nicht erreicht. Mit der nationalen Elektrizitätsgesellschaft konnten 2013 erst 28 Prozent der Bevölkerung versorgt werden. (Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle
Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: CRS, Post-Taliban Governance, 17. August 2015, S. 59; Zeit online, Stromversorgung Kabuls seit Lawinenabgängen stark eingeschränkt, 3. März 2015:
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch zuvor anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.
Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 12 f.)
Grundversorgung:
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)
Medizinische Versorgung:
Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.
Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)
Rückkehrfragen:
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18)
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Services fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und
Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)
Echte Dokumente unwahren Inhalts:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)
Minderheitenrechte:
Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen
Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschicken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (AA -
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012).
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben XXXX wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).
Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.
Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011).
Konversion:
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Schari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch Sohn des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Personen können aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in eine Blutrache involviert oder Zielgruppe einer Blutrache sein. Eine Lösung des Konflikts durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt. AIHRC dokumentierte von Januar bis September 2011 27 "Ehrenmorde". (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:
Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012 mit Verweis auf UNHCR, Eligibility Guidelines, 17. Dezember 2010, S. 32-33 sowie auf USDOS, 2011 Human Rights Practices, 24. Mai 2012, S.
Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten sowie den in der hg durchgeführten Verhandlung gemachten Angaben des Beschwerdeführers.
Weiters ist im Detail zu würdigen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungs-gerichtes.
2. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person und Umfeld des BF stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren und in der hg Verhandlung.
Die Feststellung zur Kenntnis der deutschen Sprache des Beschwerdeführers beruht auf der eigenen Wahrnehmung des Gerichts.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer hg erfolgten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Der Beginn des Arbeitsverhältnisses XXXX ergibt sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag, der früher genannte Zeitpunkt in der gerichtlichen Verhandlung dürfte sich wohl auch die frühere Tätigkeit im Wege einer XXXX bezogen haben.
Die Daten zur XXXX beruhen auf der vorgelegten XXXX.
Die Feststellungen zum durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Gehaltszettel des Beschwerdeführers.
2. 3 Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wirkte in der hiergerichtlichen Verhandlung mimisch und gestisch sehr authentisch, verdeutlichte beim Beschreiben erlebter Sachverhalte diese durchaus auch simultan mit seinen Händen, antwortete immer sofort und unter ohne Zeitverzögerung, sodass hiergerichtlich keine Konstruierungsprozesse der Antworten wahrzunehmen waren.
Der Beschwerdeführer wurde eingehend zu den Geschäftstätigkeiten des genannten Unternehmens befragt, so dass für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft feststeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für dieses Unternehmen tätig war. Dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Firmennamen des genannten Unternehmens im behördlichen Verfahren nannte, erschüttert nicht, wie von der Behörde angenommen, seine Glaubwürdigkeit, sondern sind diese durchaus richtig, tritt das genannte Unternehmen doch mit unterschiedlichen Firmen auf.
Auch irrt die Behörde, wenn sie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers daran misst, wie viel er über die tatsächlich veräußerten Waren weiß. Hätte die beklagte Behörde den Beschwerdeführer detaillierter zum Wirtschaftskonzept des genannten Unternehmens befragt, hätte es festgestellt, dass die Waren nicht im Vordergrund des damaligen Geschäftskonzeptes stand, sondern im vorliegenden Fall es maßgeblich darum ging, XXXX.
War der Beschwerdeführer bei seinen detaillierten Angaben zu seiner damaligen beruflichen Tätigkeit äußerst glaubwürdig, änderte sich dies auch beim Beschreiben seiner Fluchtgründe nicht, sondern verdeutlichte der Beschwerdeführer durchaus glaubhaft, wie aufgrund des großen Erfolges des genannten Unternehmens zumindest der Mullah im eigenen Heimatdorf des BF dieser Firma und seinen afghanischen Mitarbeitern und somit den Beschwerdeführer unterstellte, den christlichen Glauben zu verbreiten sein.
So war die beschriebene Reaktion der Dorfbewohner, die ihn mit Steinen bewarfen und beschimpften, sobald er sich auf der Straße zeigt, nicht nur schlüssig, sondern auch aufgrund der Mimik des Beschwerdeführers glaubwürdig, zeigte sich doch im Gesicht des Beschwerdeführers eine merkliche Anspannung und Furcht beim Erzählen dieser Reaktion der Dorfbewohner.
Dass schließlich auch XXXX Verwandten des Beschwerdeführers gegen diesen vorgingen, um die Ehre der Familie und sich selbst zu schützen, ist ebenso schlüssig wie auch glaubhaft, schilderte der Beschwerdeführer doch das Anbinden und Schlagen durchaus untermauert durch eine gestische Beschreibung, die beim Gericht die Einschätzung begründen, dass der Beschwerdeführer dies tatsächlich erlebte.
2. 4 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:
• Amnesty International, Afghanistan: 14 Hinrichtungen in zwei Tagen, vom 21.11.2012
• Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012
• ANSO (Afghanistan NGO Safety Office), Quarterly Data Report Q. 1 2013
• INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q. 4 2013
• Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012
• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012
• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 03.06.2013
• Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011
• (deutsches) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010
• Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012
• Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011
• Human Rights Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012
• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011
• UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011
• UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin
• Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014
• AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012
• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011
• ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010
• US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011
• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011
• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012
• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011
• U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012
• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. 1 Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:
Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).
3.2. Zu A) Internationaler Schutz:
a) Allgemein
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz GFK) droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131; 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011; 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21. Dezember 2000, Zlen 2000/01/0131, 25. Jänner 2001, 2001/20/011; VwGH vom 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. Februar 1997, Zl 95/01/0454; 9. April 1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. April 1996, Zl 95/20/0239; vgl auch VwGH 16. Februar 2000, Zl 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl dazu VwGH Zl 9. März 1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. September 1993, Zl 93/01/0284; 15. März 2001, Zl 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. Juni 1994, Zl 94/19/0183; 18. Februar 1999, Zl 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9. März 1999, Zl 98/01/0318; 19. Dezember 2000, Zl 98/20/0233).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 1999, Zl 98/18/0394; das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081; das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8. Dezember 1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8. September 1999, Zl 98/01/0503 u Zl 98/01/0648).
b) Zum Beschwerdefall
b.1. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit basierend auf den erfolgten Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm öffentlich angelasteten Apostasie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK hat.
Der afghanische Staat ist nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen effektiv zu schützen. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Verbindung von Religion und Staat der Beschwerdeführer auch von staatlicher Seite Verfolgung droht.
Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer erreichen auch eine Intensität, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich ist, weil letztlich nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers, sondern insbesondere sein Leben gefährdet ist. Eine asylrelevante Verfolgungshandlung ist daher anzunehmen.
Ein gesteigertes Fluchtvorbringen liegt im vorliegenden Beschwerdefall nicht vor, ging es in der ersten Hälfte des behördlichen Verfahrens doch maßgeblich darum, inwieweit das Asylverfahren überhaupt zulässig ist und ob dieses nicht von Griechenland abzuführen wäre, bis diese Frage durch ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes geklärt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer eine alte familiäre Feindschaft als zweiten Fluchtgrund vorbringt, musste sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesem nicht mehr auseinandersetzen, führte doch das Vorbringen zur Verfolgung wegen Apostasie bereits zum Zuerkennen der Flüchtlingseigenschaft.
Die behördlichen Angaben des Beschwerdeführers zu einer Explosion im Nachbarhaus im Heimatdorf des Beschwerdeführers sowie zu seinen Problemen mit einer Schlepperbande in Griechenland waren weder Gegenstand des angefochtenen Bescheides, noch der dagegen erhobenen Beschwerde und waren somit hiergerichtlich nicht zu würdigen, zumal eine Verfolgung - in Griechenland - zu keiner Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten aus Afghanistan führen kann und dem gesamten Bezug habenden Akt kein Konnex zwischen der Explosion in einem Nachbarhaus und dem Beschwerdeführer als Person zu entnehmen ist.
b.2. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, weil dieser voraussichtlich im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.
Dem Beschwerdeführer war somit gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da dem BF Asyl gewährt wird, konnte auf das Abwarten der vom Beschwerdeführer erbetenen Frist von einer Woche für eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen verzichtet werden, erwächst dem BF doch daraus kein Nachteil.
Die belangte Behörde stellte keine Anträge im hg Beschwerdeverfahren, über die gesondert abzusprechen gewesen wäre. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
So war im vorliegenden Fall die Rechtsfrage zu lösen, inwieweit eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Apostasie einen relevanten Fluchtgrund im Sinne der GFK begründen kann.
Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.