L516 1421450-1•BVwG L516 1421450-1
L516 1421450-1Tribunale amministrativo federale19 ott 2015
Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
L516 1421450-1/50E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 und 15.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.04.2011 den gegenständlich verfahrensrelevanten Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er in Griechenland von pakistanischen Staatsangehörigen entführt worden sei, um von seinen in Pakistan lebenden Familienangehörigen Geld zu erpressen. Da seine Entführer in Griechenland inhaftiert und verurteilt worden seien, drohe ihm in Pakistan Rache durch die Familienangehörigen der inhaftierten Personen.
2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 06.09.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 19.09.2011 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
4. Mit Beschluss vom 26.09.2011 des zum damaligen Zeitpunkt zur Führung des Beschwerdeverfahrens zuständigen Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben (OZ 2).
5. Mit Nachreichung des Bundesasylamtes vom 13.09.2012 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof ein Schreiben des Magistrates der Stadt XXXX über die Anmeldung eines Gewerbes durch den Beschwerdeführer (OZ 7).
6. Der Asylgerichtshof richtete mit Schriftsätzen vom 10.06.2013, 14.06.2013 und 24.06.2013 Anfragen an die Österreichischen Vertretungsbehörden in Athen und Islamabad (OZ 9, 10, 12), deren Beantwortung durch die Vertretungsbehörden am 10.07.2013 und 07.08.2013 per e-mail erfolgte (OZ 13, 14, 15).
7. Der Asylgerichtshof verständigte mit Schreiben vom 30.10.2013 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm die Erhebungsergebnisse der Vertretungsbehörden sowie Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Bekanntgabe allfälliger Änderungen hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtung und seines Privat- und Familienlebens (§ 45 Abs 3 AVG) (OZ 27).
8. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
9. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2014 (Poststempel) Unterlagen zu dem in Griechenland gegen seine Entführer geführten Gerichtsverfahren (OZ 28).
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 23.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 20.01.2015 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Bekanntgabe allfälliger Änderungen hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtung und seines Privat- und Familienlebens (§ 45 Abs 3 AVG) (OZ 38).
12. Am 15.09.2015 erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.09.2014, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertreterin teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.
13. Der Beschwerdeführer zog am 19.10.2015 mit in deutscher Sprache abgefasstem Schriftsatz vom 13.10.2015 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Gleichzeitig brachte er mehrere Dokumente zur Bescheinigung seiner Integration in Vorlage (OZ 47).
14. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom heutigen Tag das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan bei seinen Eltern in XXXX in der Provinz Punjab. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Pakistan, wobei der Vater des Beschwerdeführers nicht mehr mit dem Beschwerdeführer spricht und der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern hat. Der Beschwerdeführer hat seine Heimat im Jahr 2009 verlassen und ist seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2011 ununterbrochen und legal als Asylwerber in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und pflegt in Österreich seinen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer betrieb in Österreich bereits temporär ein Gütertransportgewerbe als selbstständiger Unternehmer, ist gegenwärtig jedoch aufgrund der arbeitsrechtlichen Beschränkungen für Asylwerber nicht erwerbstätig, bestreitet jedoch seinen Unterhalt in Österreich seit mehreren Jahren selbstständig und nimmt seit mehreren Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und -willig und verfügt über zwei Einstellungszusagen für den Fall der Erteilung einer Arbeitsberechtigung.
1.3. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Deutschprüfung abgelegt, kann sich jedoch dennoch sehr gut mündlich auf Deutsch verständigen.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 17.05.2011 gem §§ 223/2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit sowie mit rechtskräftigem Urteil vom 12.10.2012 gem §§ 83 (1), 84 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Seither ist es zu keinen weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen gekommen.
Ermittlungsverfahren
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.2. Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Feststellung zur Identität war nach dem Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft, der unter anderem mit dem Vater des Beschwerdeführers gesprochen hat, zu treffen (OZ 14, 15; Erhebungsbericht S 8 ff).
2.4. Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Pakistan vor seiner Ausreise, sowie zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich, zur temporären beruflichen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, zu den vorhandenen Einstellungszusagen sowie zu seinem Privatleben in Österreich (oben II.1.2.) ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vlg AS 107; OZ 7, Verhandlungsschrift 23.09.2014, S 4, 5; Verhandlungsschrift 15.10.2015 S 5 ff); aus den von ihm in der Verhandlung sowie mit Schriftsatz vom 13.10.2015 vorgelegten Unterlagen (Beilage ./B zur Verhandlungsschrift vom 15.10.2015; OZ 47). Die Feststellungen zu seinem in Österreich gepflegten Freundeskreis beruhen auf den im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumenten (Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsangehöriger mit Schilderung über das Verhalten und die Aktivitäten des Beschwerdeführers; OZ 47). Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Asylverfahrens auch mehrfach - und zeitweilig auch erfolgreich - versucht, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch für die Zukunft von einer Arbeitswilligkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus dem eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) vom Tag der gegenständlichen Entscheidung (OZ 48).
2.5. Von den sehr guten mündlichen Deutschkenntnissen (oben II.1.3.) konnte sich der entscheidende Richter im Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen (OZ 44). Der Beschwerdeführer verstand die ihm in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen und beantwortete diese klar und verständlich (Verhandlungsschrift vom 15.09.2015, S 5).
2.6. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (oben II.1.4.) beruht auf der Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich zum Tag der gegenständlichen Entscheidung (OZ 48; SA und SC).
Anzuwendendes Recht
3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides
Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides und Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
3.4. Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, gelten gemäß § 75 Abs 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.
3.5. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.6. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.7. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.8. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.9. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
3.10. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).
3.11. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.12. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.13. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
3.14. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
3.15. Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.16. Zum gegenständlichen Verfahren
3.16.1. Von der belangten Behörde wurde im bekämpften Bescheid in Anwendung des § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen.
3.16.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und Abs 20 Z 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art 8 Abs 1 und 2 EMRK).
3.16.3. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hält sich der Beschwerdeführer seit April 2011 legal als Asylwerber in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer nimmt seit über vier Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch und bestreitet seinen Unterhalt seit Jahren selbstständig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Der Beschwerdeführer hat bereits im Laufe seines Asylverfahrens auch mehrfach - und zeitweilig auch erfolgreich - versucht, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch für die Zukunft von einer Arbeitswilligkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt sowie seine Freunde und Bekannte in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht auch sehr gut Deutsch. Demgegenüber steht als einziger Umstand, der gegen den Verbleib des Beschwerdeführers sprechen würde, die im Sachverhalt festgestellten zwei gerichtlichen Verurteilungen vom Mai 2011 respektive Oktober 2012, wobei dem entgegen wiederum - ohne die Handlungen des Beschwerdeführers zu verharmlosen - zu berücksichtigen ist, dass die verhängten Strafen in Relation zum Strafrahmen jeweils im unteren Drittel blieben sowie zur Gänze bedingt verhängt wurden und darüber hinaus der Beschwerdeführer während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich sowohl davor einen untadeligen Lebenswandel geführt hat als sich auch danach seit mittlerweile rund drei Jahren nichts mehr zu Schulden kommen hat lassen, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist. Wie sich diesem festgestellten Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, hat der Beschwerdeführer einen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht und überwiegt das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.
3.16.4. Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.
3.17. Daher ist im Ergebnis der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B)
Revision
3.18. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.10. -
3.14. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.19. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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