I405 1218689-2•BVwG I405 1218689-2
I405 1218689-2Tribunale amministrativo federale19 ott 2015
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,<br/>Glaubwürdigkeit, Herabsetzung, Herkunftsstaat, Identität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Interessen, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, vage Mutmaßungen
I405 1218689-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria (alias Uganda), vertreten durch Rechtsanwalt Edward. W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2015, Zl. 701024008-1854024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2015, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 iVm § 13 Abs 2, § 8 Abs. 1 AsylG
1997, § 57 und § 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) bzw. dem nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BAA bzw. BFA. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte erstmals am 03.08.2000 unter dem Nationale XXXX, geb. XXXX, StA. Uganda, einen Asylantrag.
2. Er wurde hierzu am 03.08.2000 und 22.08.2000 von einem Organwalter des BAA in der Außenstelle Eisenstadt niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte er vor, er sei aus Uganda geflohen, weil er beschuldigt worden sei, ein Spion für die Untergrundbewegung Lord's Resistance Army (LRA) zu sein. Deshalb sei er von Regierungstruppen verfolgt worden. Sie hätten seine Freundin getötet, ihn hätten sie auch töten wollen.
3. Mit Bescheid des BAA vom 24.08.2000 wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBL I 1997/76 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG seine Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung nach Uganda als zulässig erklärt. Das BAA stellte fest, dass die Nationalität, die Identität sowie die Reiseroute des BF nicht festgestellt hätten werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Zif. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt gewesen sei. Es hätten sich keine glaubhaften Anhaltspunkte ergeben, dass der BF in Uganda asylrelevante Probleme bzw. Schwierigkeiten mit dem Staat gehabt habe.
4. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 25.08.2000, erhob der BF in seinem ganzen Umfang fristgerecht Berufung.
5. Das Landespolizeikommando XXXX teilte am 04.06.2007 mit, dass das Mobiltelefon des BF über Gerichtsauftrag abgehört worden sei und er dabei hauptsächlich die nigerianische Sprache Ibo verwendet habe, obwohl er angeblich aus Uganda stamme.
6. Am 01.08.2008 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX mit, dass der BF im Jahr 1996 unter dem Namen XXXX, geb. XXXX. StA. Sudan, einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe, der am 25.10.1997 abgelehnt worden sei. Im Zuge seines Verfahrens in Deutschland sei festgestellt worden, dass der BF Staatsangehöriger Nigerias sei. Jedenfalls sei ihm ein nigerianisches Passersatzdokument unter dem Namen XXXX ausgestellt worden. Am 03.11.1998 sei der BF unter diesem Namen nach Nigeria abgeschoben worden. Nunmehr sei kriminaltechnisch festgestellt worden, dass zwischen dem vom BF angegebenen Nationale XXXX, geb. XXXX, StA. Uganda und XXXX Personenidentität bestehe.
7. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen § 28 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monate rechtskräftig verurteilt. Er wurde am 07.05.2002 aus der Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen § 28 Abs. 2 und 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen § 28 Abs. 2 4. Fall und Abs. 3 1. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 15 StGB, § 28a Abs. 2 1. Fall SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe aus seiner dritten Verurteilung widerrufen. Der BF wurde am 23.06.2011 aus der Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
8. Mit Schreiben vom 23.12.2010 teilt der BF mit, dass er im Februar 2010 Vater einer Tochter geworden sei. Eine Geburtsurkunde könne er jedoch nicht vorweisen, da die Mutter des Kindes sich weigere diese auszuhändigen.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2014, Zl. W153 1218689-0/39E, wurde der angefochtene Bescheid des BAA vom 24.08.2000 gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig sei. Die belangte Behörde habe weder die Staatsangehörigkeit noch die Identität des BF festgestellt. Auch sei nicht schlüssig, weshalb das BAA einerseits festgestellt habe, die Staatsangehörigkeit des BF nicht beurteilen zu können, andererseits aber ausgeführt habe, der BE sei in seiner "Heimat" keiner asylrelevante Verfolgung ausgesetzt. Die Aneinanderreihung dieser Feststellungen sei nicht nachvollziehbar, weil logischerweise eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat des BF nicht beurteilt werden könne, wenn die Staatsangehörigkeit des BF nicht festgestellt werden könne. Nachdem keine ausreichenden Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF vorliegen würden, stehe derzeit nicht fest, welcher Staat als Herkunftsstaat zu beurteilen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der BF bei gerichtlichen Telefonabhörungen die nigerianische Sprache Ibo verwendet habe und es kriminaltechnisch festgestellt worden sei, dass zwischen dem BF und einem XXXX. Personenidentität bestehe. Somit habe die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren bei ihren durchzuführenden Ermittlungen den Hinweisen, dass der Herkunftsstaat des BF nicht Uganda, sondern möglicherweise Nigeria sei, nachzugehen und die im Rahmen des Asylverfahrens in Vorlage gebrachten bzw. aufgefundenen Dokumente in das Verfahren einzubeziehen. Die belangte Behörde habe in Folge Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit bzw. zum Herkunftsstaat des BF zu treffen und schlüssig darzulegen, warum sie zu ihren Sachverhaltsannahmen gelange.
10. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF am 09.03.2015 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland unterzogen. Befragt, ob sich seine persönlichen Verhältnisse und Daten seit der letzten Einvernahme vor dem BAA verändert hätten, gab der BF an, dass seine Nationalität nicht richtig sei. Er sei aus Nigeria. Er könne das aber nicht beweisen. Befragt, warum er es erst jetzt dem einvernehmenden Organ mitteile, entgegnete der BF, dass er keinen Grund mehr gesehen habe, darüber weiterhin zu lügen. Er habe aus Angst vor einer Abschiebung gelogen. Er heiße XXXX und sei am 01.06.1974 in Onitsha geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Er habe keine Dokumente aus seinem Herkunftsstaat, die seine Herkunft beweisen. Er könne auch kaum welche besorgen. Auf Vorhalt, dass er zur nigerianischen Botschaft gehen und diese beantragen könne, entgegnete der BF, dass er dafür zuerst Dokumente vorlegen müsse. Auf weiteren Vorhalt, dass er dort seine Daten angeben könne und ihm so ein Dokument ausgestellt werden würde, meinte der BF, dass er es versuchen werde. Befragt, wie er von Deutschland nach Nigeria reisen habe können, führte der BF an, dass er keine Dokumente erhalten habe.
Seine Familie lebe nicht mehr. Er habe in einer namentlich genannten Straße gelebt, genau wisse er es nicht mehr. Er habe von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Es sei die Wohnung seiner Eltern gewesen. Sein Vater sei 2007 oder 2008 an einer Krankheit verstorben. Seine Mutter lebe in einem Altenheim und seine Geschwister seien in Lagos. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. Er habe nur Kontakt zu seiner Schwester in Warri, die dort verheiratet sei.
Nach Rückkehrbefürchtungen befragt, erklärte der BF, dass die Situation sehr schlecht gewesen sei, als er damals Nigeria verlassen habe. Er sei in einer Demonstration involviert gewesen, die für die Wiederherstellung der Republik Biafra gewesen sei. Näher befragt, fuhr der BF fort, dass die Demonstration gewaltsam gewesen sei, bei der es zu Sachschaden, jedoch nicht Personenschaden gekommen sei. Nach weiteren Details befragt, gab der BF an, dass es in Lagos im Jahr 1999 bzw. 2000 gewesen sei. Er wüsste nicht, was er dazu noch sagen solle. Er habe es mit der Ausreise eilig gehabt, da viele von ihnen ins Gefängnis gesteckt worden seien. Die Lage sei weiterhin schlecht.
Er habe nach seiner Rückkehr in Nigeria ein Jahr bei seinen Freunden in Lagos gelebt. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise in Onitsha gelebt zu haben, replizierte der BF, dass er Nigeria 1996 verlassen hätte. Er habe nach seiner Abschiebung (aus Deutschland) in Lagos leben müssen. Er habe dort von Gelegenheitsarbeiten gelebt bzw. sei auf einer Baustelle tätig gewesen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er an, dass er hier als Küchenhilfe beschäftigt sei, wozu er auch einen Arbeitsvertrag, einen Versicherungsdatenauszug und einen Gehaltszettel vorlegte, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Er wohne alleine als Untermieter in einer privaten Wohnung. Manchmal komme der Wohnungsinhaber und bleibe dort. Er habe aber keine besondere Beziehung zu diesem. Umgang habe er mit den Leuten von der Kirche. Er sei auch mit einer Familie befreundet. Darüber hinaus kenne er viele Leute. Er habe eine Freundin gehabt.
Er habe Gesundheitsprobleme, er leide an Sodbrennen. Er sei manchmal auch depressiv. Der BF legte einen Befund mit der Diangose "Pruritus" vor. Auf Nachfrage führte er an, dass er über weitere Befunde verfüge, die er vorlegen werde. Er nehme derzeit keine Medikamente ein, nur wenn er krank sei, jedoch nicht regelmäßig. Auf Nachfrage führte er an, dass diese Krankheiten nicht lebensbedrohend seien und er seiner Arbeit trotzdem nachgehen könne.
Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF wurde ihm im Zuge dieser Einvernahme mit Verfahrensanordnung seine Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen.
11. Mit Schreiben vom 10.03.2015 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme (u.a. Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria) verständigt.
12. In seiner Stellungnahme vom 08.04.2015 führte der BF aus, dass er durchgehend seit 14 Jahren in Österreich sei, Deutsch spreche, in einem namentlich genannten Unternehmen als Küchenhilfe beschäftigt und somit auch krankenversichert sei.
Hinsichtlich seiner rechtskräftigen Verurteilung erklärte der BF, dass er im Jahr 2011 einen Monat in Untersuchungshaft verbracht habe, die unrechtmäßig gewesen sei, wofür ihm Schadenersatz zugesprochen worden sei. Seit seiner letzten Verurteilung im Jahre 2009 habe er sich wohl verhalten. Er gehe mittlerweile einer Beschäftigung nach, sei fest in die Gesellschaft eingegliedert und leiste einen positiven wirtschaftlichen und sozialen (Mithilfe bei den Diensten der Kirche) Beitrag zum Gemeinwohl.
Er habe im Herkunftsland keinen Kontakt zu seinen Angehörigen und hätte somit im Falle einer Rückkehr kein Versorgungsnetz. Daher werde der Antrag gestellt, seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Zu seiner berichtigten Nationalität (XXXX) lege er einen Staatsbürgerschaftsnachweis der nigerianischen Botschaft vom 30.03.2015 und bezüglich der Untersuchungshaft eine Entlassungsbestätigung sowie ein Vergleichsanbot der Finanzprokuratur vor. Der Stellungnahme wurden des Weiteren zwei Empfehlungsschreiben und ein Schreiben der Kirche Vienna's English Speaking Roman Catholic Community beigelegt.
13. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 04.05.2015, Zl. 701024008-1854024, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.03.2014 verloren (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
Unter den Feststellungen führte das BFA aus, dass die tatsächliche Identität des BF mittels des von der Behörde beigebrachten Heimreisezertifikates der nigerianischen Botschaft vom 10.09.1998 feststehe. Der BF sei Staatsangehöriger von Nigeria. Sein Fluchtgrund könne den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden. Das BFA traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur Situation in Nigeria.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF seine Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen von der Asylantragstellung im Jahr 2000 bis zum 09.03.2015 auf Ereignisse in Bezug zu einer falschen Identität (Name und Geburtsdatum) und dem behaupteten Herkunftsstaat Uganda gestützt habe. Er habe seine Identität und Herkunft aus Uganda bis zuletzt wiederholt und bekräftigt. Erst am 09.03.2014 habe er erklärt, offensichtlich bloß motiviert aus dem Faktum, dass er sein Lügengebäude nicht weiter aufrechterhalten könne, aus Nigeria zu stammen. Dabei habe er jedoch auf seiner, angesichts der Beibringung des Heimreisezertifikates durch die deutschen Behörden nachweislich falschen, Identität als XXXX insistiert, um offensichtlich das Verfahren oder seine Abschiebung zu vereiteln. Es hätten sich alleine aufgrund der vollstreckten Abschiebung nach Nigeria aus Deutschland keine Zweifel daran ergeben, dass die ermittelte Identität XXXX und Herkunft aus Nigeria der Richtigkeit bzw. Echtheit entsprechen. Eine im Zuge der Stellungnahme in Kopie vorgelegte Bestätigung der nigerianischen Botschaft widerspreche massiv dem Heimreisezertifikat. Angesichts der erfolgten Heim- bzw. Einreise aufgrund des Heimreisezertifikates mit dem Namen XXXX nach Nigeria sei sehr wahrscheinlich, dass es sich dabei um seinen echten Namen handle und er nunmehr wiederholt sogar auch die nigerianischen Behörden (sei es mit oder ohne deren Duldung) getäuscht habe. Zudem sei seine Identität mit der abgeschobenen Person durch Fingerabdruckabgleich gesichert.
Des Weiteren seien die biographischen Angaben ein ganz wesentlicher Teil des Vorbringens im Asylverfahren. Im gegenständlichen Fall sei die richtige und gesicherte Identität und die darin inbegriffenen richtigen familiären, ethnischen, religiösen und persönlichen Umstände insofern zwingend mit der Richtigkeit der Ausreisegründe respektive allfälliger Rückkehrbefürchtungen gekoppelt, als eine andere Identität die Lebensverhältnisse einer Person in einem ganz anderen Aspekt und unter ganz anderen Voraussetzungen widerspiegeln. Dies gelte insofern auch, als ein etwaiger Nachweis der Verfolgung unter falscher Identität nie gelingen könne. Im vorliegenden Fall habe konkret und zweifelsfrei festgestellt werden können, dass der angegebene Herkunftsstaat Uganda nicht der Wahrheit entspreche. Es sei offensichtlich, dass der BF seinen angeblichen Herkunftsstaat lange Zeit nur vorgetäuscht habe, um an eine allenfalls schwierige Lage bzw. einen innerstaatlichen Konflikt angebundenen Asylgrund oder ein Rückkehrhindernis aufzubauen. Selbst wenn er erst zuletzt seinen Herkunftsstaat berichtigt habe, so sei dies äußerst spät im Verfahren (nach 14 Jahren!) erfolgt.
Insoweit er nun eine Verfolgung in Nigeria geltend mache, so stelle diese den klassischen Fall eines gesteigerten Vorbringens dar und könne deshalb nicht von der Glaubwürdigkeit des BF und der Glaubhaftigkeit des erst 2014 erstatteten Vorbringens ausgegangen werden; dies vor dem Hintergrund, als es ihm offen gestanden sei, diese Gründe sofort bei der Asylantragstellung kundzutun. Vielmehr habe er durch nunmehriges Nachreichen von Fluchtgründen versucht, um jeden Preis den Asylstatus zu erlangen. Zudem habe er sein neues Vorbringen unter weiterer falscher Identität völlig vage und oberflächlich dargelegt. Selbst nach Vorhalt der Behörde habe er bloß weiter schematisch erklärt: "Ich war in einer Demonstration. Es war eine gewaltsame Demonstration, aber es gab keine Opfer, nur Sachschaden." Nach Drängen der Behörde, die Sachlage detailliert zu schildern, sei er in derselben oberflächlichen Performanz verblieben und habe dazu ausdrücklich erklärt, dass er gar nicht wüsste, was er noch dazu sagen solle. Er hätte es eilig gehabt, weil viele ins Gefängnis gesteckt worden wären. Der für die aussagepsychologische Glaubhaftigkeit frei produzierte Detailreichtum eines Erlebnisberichtes sei in Hinblick auf die von ihm als selbst erlebt dargestellten Ereignisse auch nicht im Geringsten vorgelegen.
Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass sein Asylverfahren in Deutschland negativ beschieden und er abgeschoben worden sei und keine Probleme bei der Wiedereinreise nach Nigeria und Schaffung einer Existenz gehabt hätte; dies beweise, dass er auch tatsächlich keiner Verfolgung unterlegen sei und es ihm auch aus heutiger Sicht ebenso möglich sei, wieder in den Herkunftsstaat zurückzureisen und dort Aufenthalt zu nehmen bzw. für sich (allenfalls wie damals bei und mit Hilfe von Freunden oder seiner Mutter) eine Unterkunft und Arbeit zu finden. Dem stünden auch keine gesundheitlichen Beschwerden entgegen. So habe er hinsichtlich seiner behaupteten Erkrankung selbst erklärt, dass diese kein Hindernis für eine Arbeitsaufnahme darstelle und aktuell keine Behandlung erforderlich sei. Sein Vorbringen, wonach er im Herkunftsstaat keine Kontakte mehr hätte, sei selbst bei Wahrheitsunterstellung irrelevant, zumal er sich durchaus auch aus eigenem reintegrieren könne. Die belangte Behörde gehe aber vor allem angesichts seiner massiven Falschaussagen davon aus, dass auch diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen und er weitaus engere Kontakte habe, als er vorgebe.
Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass er zwar seit 2000 in Österreich sei, in Österreich Bekannte habe und gelegentlich eine Kirche besuche, allerdings liegen aus nachfolgend angeführten Gründen keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen, dass durch eine zwingende Rückkehr auf sonstige Weise unzulässigerweise in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen werde. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass er keine besonderen Bindungen in Österreich habe, die über das normale Maß der Beziehungen zu anderen Personen hinausgehen. Auch das Vorliegen eines anderen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses habe im Verfahren nicht festgestellt werden können. Er habe unter einer falschen Identität und Herkunft unberechtigt nach seiner Einreise in Österreich Aufenthalt genommen. Er habe diese falschen Angaben seinem Asylantrag unterstellt und diese 14 Jahre lang nicht von sich aus berichtigt, sondern weiter aufrechterhalten. Allein ein solches Verhaltens stehe - abgesehen von der Verwirklichung strafrechtlicher Tatbestände - jeglicher Integration diametral und massiv entgegen. Er sei unter Umgehung der Grenzkontrolle in den Schengenraum eingereist. Er sei nicht erwerbstätig und könne weder die Sicherung der zu seinem Unterhalt erforderlichen Mittel und sozialen Versorgung aufbringen noch den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen. Er habe auch keine reale Aussicht auf einen Arbeitsplatz darlegen können. Er habe trotz der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer auch keine Anstrengungen unternommen, seinen Lebensunterhalt nachhaltig aus eigenem zu bestreiten, da er zufolge des Versicherungsdatenauszuges außerhalb der Haftzeiten zumeist von Sozialunterstützung gelebt habe (mit der er auch die Miete für seine Unterkunft begleiche) und seine Arbeitstätigkeit äußerst kurzfristig und bloß im Rahmen von Sozialprojekten erfolgt sei. Er zeige somit kein Interesse, seinen Lebensunterhalt auf Dauer aus eigenem zu sichern und habe zum Lukrieren seines Lebensunterhaltes zahlreiche schwere Strafrechtsdelikte (schon von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an) im Rahmen der Suchtmittelkriminalität begangen und sei deswegen zweimal zu 20 Monaten, einmal zu 15 Monaten und einmal zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Aufgrund seiner Situation hinsichtlich seiner mangelnden beruflichen Kenntnisse und Ausbildung sei zu erwarten, dass er angesichts der Arbeitsmarktlage bei der Arbeitsplatzsuche benachteiligt sein werde, weshalb von einem zu erwartenden Überschießen der Sozialleistungen und der Begehung von Suchtmitteldelikten auszugehen sei, um wiederum seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, womit eine Prognose nicht zu seinen Gunsten ausfallen könne. Er spreche auch trotz seines 14-jährigen Aufenthalts in Österreich kaum Deutsch und sei schon hierdurch sein mangelndes Interesse an einer Integration klar zu erkennen. Somit könne er sich nicht ausreichend verständlich machen und ungehindert am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen. Dass er gelegentlich eine Messe besuche und naturgemäß Beziehungen zu Bekannten entwickelt habe, wiege die genannten Integrationshindernisse nicht im Geringsten auf. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden. Somit komme ihm auch kein dahingehender Aufenthaltstitel zu.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Entscheidung über den internationalen Schutz sei darauf hinzuweisen, dass seit seiner Einreise ins Bundesgebiet 14 Jahre vergangen seien und die behaupteten Fluchtgründe bereits zum Zeitpunkt der Einreise vorgelegen seien. Da er keine objektiv nachvollziehbaren Gründe vorgebracht habe, die ihn am Einbringen eines Antrages auf internationalen Schutz binnen 3 Monaten nach Einreise ins Bundesgebiet gehindert hätten, könne auch nicht zu seinen Gunsten entschieden werden. Gleichermaßen verhalte es sich mit erheblichen, verfolgungsrelevanten Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat. Diesbezüglich hätten auch amtswegig keine Gründe ermittelt werden können, die eine anders lautende Entscheidung aufdrängen würden. Vor allem aber habe er bis zuletzt und darüber hinaus trotz Belehrung über die Folgen die Asylbehörde über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht. Ebenso wenig habe sich ergeben oder sei vorgebracht worden, dass eine Abschiebung nach Nigeria nicht möglich wäre. Angesichts des vorhandenen früheren Heimreisezertifikates sei davon auszugehen, dass diese sehr zeitnah erfolgen könne.
Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde konstatiert, dass im vorliegenden Fall eine Qualifikation vorliege, die dazu führe, dass ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum auf die Dauer von bis zu zehn Jahren erlassen werde, da der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei. Bei Betrachtung des strafrechtlichen Sachverhaltes, welcher sich insbesondere aus den der Behörde vorliegenden Schriftstücken der Strafgerichte ergebe, zeige sich, dass er während seines anhängigen Asylverfahrens gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe, indem er harte Drogen wiederholt und gewerbsmäßig weiterverkauft habe. Diese Straftat werde von der belangten Behörde deshalb als sehr schwerwiegend angesehen, da sich in der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit manifestiere, mit welcher üblicherweise eine hohe Begleitkriminalität und eine große Wiederholungsgefahr einhergehen. Er sei daher im höchsten Maße sozialschädlich, da durch seine Handlungen eine Gesundheitsgefährdung, insbesondere von Jugendlichen, im großen Ausmaß entstehen könne. Durch seine gewerbsmäßige Mitwirkung am Suchtmittelhandel habe er dazu beigetragen, diese Gefahren zu verwirklichen. Sein Fehlverhalten sei daher außerordentlich gravierend und gefährde massiv öffentliche Interessen. Deshalb könne auch für sein zukünftiges Verhalten nur eine negative Prognose erstellt werden, insbesondere wegen der Schwere der Tatbegehungen. Darüber hinaus sei der verstrichene Zeitraum seit der Tatbegehung viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Somit gehe das BFA davon aus, dass durch den weiteren Aufenthalt des BF in Österreich weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung massiv gefährdet sei.
14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde des BF. Darin wurde ausgeführt, dass der BF erstmals im Jahre 1996 nach Europa gekommen sei. Im Jahr darauf sei er aus Deutschland nach Nigeria abgeschoben worden. Am 01.08.2000 sei er nach Österreich gekommen und habe hier einen Asylantrag gestellt. Dabei habe er das unrichtige Herkunftsland Uganda angegeben. Er habe Nigeria verlassen, weil er an Demonstrationen für ein unabhängiges Biafra teilgenommen habe und die Staatsmacht begonnen habe, Teilnehmer an solchen Demonstrationen einzusperren und dabei zu misshandeln. Aus diesem Grund habe er auch nach seiner Abschiebung aus Deutschland nicht zu seiner Familie zurückkehren können, weil er dort gefährdet gewesen wäre. In Lagos habe er bei Freunden gelebt, die ihn aber auch nicht unbefristet aufnehmen hätten können, sodass er mit Unterstützung seiner Nigeria neuerlich verlassen habe und in Österreich Schutz gesucht hätte. Aufgrund der schlechten Erfahrung in Deutschland, wo sein Fluchtvorbringen sofort abgewiesen und er nach Nigeria ausgewiesen worden sei, habe er auf Anraten des Schleppers ein falsches Herkunftsland verwendet. Allerdings habe er nicht damit gerechnet, dass sein Asylverfahren dadurch 15 Jahre bis zur Entscheidung in erster Instanz dauern werde.
Auch heute noch würden Anhänger für ein unabhängiges Biafra vom nigerianischen Staat verfolgt, insbesondere nachdem der neue Anführer der Bewegung eine Auflösung in Aussicht gestellt habe, wozu auf einen Zeitungsbericht verwiesen wurde. Der Asylgerichtshof habe bereits im Jahre 2010 festgestellt, dass MASSOB-Mitglieder verfolgt würden. Dem BF drohe aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen ebenfalls Verfolgung. Das BFA sei hier seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Angesichts seiner durch ein Dokument der nigerianischen Botschaft nachgewiesenen Identität und nunmehr auch richtigen Herkunftsangaben hätte eine Vor-Ort-Recherhe in Nigeria zwingend erfolgen müssen. Denn wenn der BF in Onitsha nach wie vor polizeilich gesucht werde, sei ihm auch eine Wohnsitznahme andernorts nicht zumutbar. Auch sein Überleben in Lagos von 1997 bis 2000 sei kein Indiz für eine Verfolgungsfreiheit dort, denn es sei wohl Zufall gewesen, dass er damals nicht erwischt worden sei. Insoweit dem BF vorgeworfen werde, dass sein Vorbringen oberflächlich sei, sei dem entgegenzuhalten, dass er nur sehr oberflächlich befragt worden sei.
Zum Einreiseverbot wurde vorgebracht, dass diese rechtswidrig erlassen worden sei, zumal gegen den BF bereits im Jahre 2004 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, welches nach nunmehr geltender Rechtslage aufgrund der Begrenzung ihrer Gültigkeit im Jahr 2014 ausgelaufen sei. Damit seien aber bereits alle Delikte abgedeckt worden, weshalb ein weiteres Einreiseverbot die 10-jährige Maximaldauer des § 53 Abs. 3 FPG überschreite und daher unzulässig sei. Es werde nicht verkannt, dass das Vorleben des BF durch Suchtmitteldelikte getrübt sei, jedoch habe der BF unmittelbar nach seiner Haftentlassung im Jahr 2011 eine Beschäftigung aufgenommen und sei danach nicht mehr straffällig geworden. Aufgrund der nunmehr schon vergangenen vier Jahre seit Haftentlassung und der länger andauernden Beschäftigung sei seine Integration mittlerweile iZm der langen Aufenthaltsdauer derart weit fortgeschritten, dass weder ein Einreiseverbot, noch eine Rückkehrentscheidung zulässig seien. Vielmehr hätte das BFA zumindest die Unzulässigkeit der Rückkehr des BF und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG vornehmen müssen.
Hinsichtlich der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria wurde moniert, dass die verwendeten Berichte nicht mehr aktuell seien, da der bereits abgewählte Präsident noch als aktuell bezeichnet werde. Es sei anzunehmen, dass der neue Präsident den Kampf gegen die Bewegung für ein unabhängiges Biafra intensivieren werde. Auch aus diesen Gründen sei die Abschiebung des BF nach Nigeria unzulässig.
Anzumerken sei auch, dass die in der Beweiswürdigung des BFA angeführten Überlegungen großteils keine Entscheidungsrelevanz aufweisen. Der Behörde sei das wahre Herkunftsland des BF aufgrund seiner Vorgeschichte in Deutschland bereits aus der Meldung der BPD Linz aus dem Jahre 2008 bekannt gewesen. Es sei demnach nicht richtig, dass er erst nach 14 Jahren seine richtige Identität bekanntgegeben habe, sondern sei diese bereits 2008 bekannt gewesen, weshalb auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei. Der BF sei auch nicht über die gesetzliche Bedeutung der Angaben einer wahren Identität belehrt worden, wie dies vom BFA festgehalten worden sei, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
Zudem sei entgegen der Ansicht des BFA der BF als Person auch nicht unglaubwürdig. Es müsse einem Asylwerber, der in Lebensgefahr die Heimat verlasse, zugestanden werden, dass er im Anschluss der zweiten Flucht alles ihm Mögliche unternehme, um nicht wieder in die Hände des Verfolgerstaates zu gelangen. Eine derartige Tat dürfe ihm jedenfalls nicht mehr nach 15 Jahren vorgeworfen werden.
Schließlich wurden die Anträge gestellt, dem BF nach gehöriger Verfahrensergänzung (Vor-Ort-Recherche) den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des Subsidiärschutzberechtigten zuzuerkennen, jedenfalls aber festzustellten, dass seine Abschiebung nach Nigeria unzulässig sei, ihm einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
15. In der am 13.08.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der BF folgende Angaben: Nach Vorhalt, dass im Verwaltungsverfahren verschiedene Identitäten hervorgekommen wären, da dem Staatsbürgerschaftsnachweis eine andere Identität entnommen werde, als dem Heimreisezertifikat aus Deutschland, erklärte der BF dazu, dass die Identität, die er in diesem Verfahren übermittelt habe, richtig sei. Die Identität, die er in Deutschland angegeben habe, sei falsch. Er habe in Deutschland einen Asylantrag unter dem im Heimreisezertifikat ersichtlichen Namen gestellt. Damals habe er auch einen anderen Herkunftsstaat, Sudan, angegeben. Aufgrund des damals angegebenen Namens sei daraufhin das Heimreisezertifikat von der nigerianischen Botschaft besorgt worden. Diese habe damals jedem ein Heimreisezertifikat ausgestellt, der sie darum gebeten habe, egal aus welchem Land man gewesen sei.
Befragt, weshalb er in Deutschland falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe, brachte der BF vor, dass ihm damals bei der Asylantragstellung geraten worden sei, einen anderen Herkunftsstaat als Nigeria anzugeben, da nigerianische Staatsbürger zurückgeschickt worden seien. In Österreich sei ihm dasselbe gesagt worden, weshalb er seine Nationalität ändern hätte müssen.
Er könne sich nicht mehr erinnern, welche Fluchtgründe er in Deutschland geltend gemacht habe. Auf Vorhalt, dass er entsprechend seiner Beschwerde in Deutschland dieselben Fluchtgründe wie in Österreich angegeben habe, wiederholte der BF, dass er sich nicht mehr erinnern könne, da es schon lange zurückliege.
Zu seinen Lebensumständen vor seiner Ausreise aus Nigeria führte der BF aus, dass er die Volks- und Hauptschule besucht habe. Danach habe er Kleidung verkauft. Er habe bis 1993 mit seiner Familie zusammengelebt. Dann habe er mit Freunden in Onitsha in einer Wohngemeinschaft gelebt. 1996 sei er aufgrund der Umstände in Nigeria nach Deutschland ausgereist. Er sei ca. zwei Jahre dort gewesen, vielleicht auch etwas länger. Nach seiner Einreise in Nigeria habe er auf einer Baustelle gearbeitet.
Befragt, welche Umstände ihn 1996 zur Ausreise bewogen hätten, erklärte der BF, dass sich damals die MASSOB-Bewegung zu formieren begonnen hätte. Sie hätten begonnen, Versammlungen zu organisieren. Er sei seinerzeit nicht stark involviert gewesen. Die Polizei sei gegen die Anführer der Bewegung vorgegangen.
Nach seiner Rückführung aus Deutschland habe er in Nigeria bei verschiedenen Freunden gelebt, da er nicht genügend Geld gehabt habe, um sich eine eigene Wohnung zu nehmen. Er sei von Ende 1998 bis Sommer 2000 in Lagos gewesen. Nach den Geschehnissen in dieser Zeit befragt, führte er an, dass er an einer MASSOB-Demonstration teilgenommen habe, die gewaltsam verlaufen sei. Danach habe die Polizei versucht, die Anführer und die Organisatoren aufzugreifen bzw. festzunehmen. Darüber hinaus seien auch Ibo-stämmige Personen festgenommen worden. Die Demonstration sei im April oder Mai 2000, etwa zu Ostern, gewesen. Es hätten viele Personen an der Demonstration teilgenommen. Er könne aber keine Zahl der Teilnehmer nennen. Es seien sehr viele gewesen; selbst Personen, die keine Mitglieder gewesen seien, hätten daran teilgenommen.
Nach seiner Mitgliedschaft bei MASSOB und seiner Rolle darin befragt, gab der BF an, dass er gerade dabei gewesen sei, sich als Mitglied zu registrieren. Er hätte erst bei der nächsten Versammlung als Mitglied aufgenommen werden sollen. Bei der besagten Demonstration sei er jedoch noch kein Mitglied gewesen.
Zu seinen Aufgaben bei der Demonstration führte er auf Nachfrage aus, dass es einer seiner Aufgaben gewesen sei, dafür zu sorgen, dass niemand Gewalt anwende und Eigentum beschädige.
Zu seinen Kenntnissen zu MASSOB führte er aus, dass er nicht sehr viel über die Bewegung wisse. Sie setze sich für Freiheit ein. Er wisse auch, wie der Anführer heiße. Er habe ihn aber persönlich nie angetroffen. Hinsichtlich der Gründung der MASSOB brachte er zunächst vor, dass dies 1998 oder 1999 gewesen sei. Im nächsten Satz revidierte er diese Angabe und erklärte, dass es glaublich 1994 gewesen sei, er sei sich aber nicht sicher.
Befragt, ob gegen ihn behördliche Schritte gesetzt worden seien, entgegnete der BF, dass er Angst gehabt hätte, in Haft zu kommen. Auf wiederholte Nachfrage führte er an, dass er sich damals bei der Person aufgehalten hätte, welche die Demonstration organisiert habe.
Er sei im Juni geflüchtet. Auf die Frage, ob es bis dahin zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei, entgegnete der BF, dass im Zeitraum April, Mai und Juni die Verhaftungen begonnen hätten. Nachdem sein Mitbewohner, der Organisator der Demonstration, festgenommen worden sei, sei er geflüchtet. Auf Nachfrage, ob sich seitdem Neuigkeiten zu seinem Fluchtgrund ergeben hätten, legte der BF dar, dass sie gekommen seien, um seinen Mitbewohner festzunehmen. Er habe gewusst, dass er der Nächste gewesen wäre. Er sei dann von dort geflohen. Er sei nach West-Afrika gegangen und von dort sei er weiter geflüchtet. Wiederholt befragt, gab er an, dass es in Nigeria kein Telefon gegeben hätte, wo er nachfragen hätte können, ob es Neuigkeiten hinsichtlich seiner Verfolgung gebe. Er habe niemanden gehabt. Bei der Festnahme seines Mitbewohners sei er nicht anwesend gewesen, sondern in der Arbeit gewesen. Die Nachbarn hätten ihn davon in Kenntnis. Er sei in die Wohnung gegangen, habe ein paar Sachen und Geld genommen sei und dann geflohen.
Hinsichtlich des Staatsbürgerschaftsnachweises legte der BF dar, dass er zur nigerianischen Botschaft gegangen sei und dort erklärt habe, dass er dem Bundesamt ein identitätsbezeugendes Dokument vorlegen müsse. Die Botschaft habe daraufhin gesagt, dass sie ihm kein Dokument ausstellen könne, wenn er seine nigerianische Identität nicht nachweisen könne. Er habe dann seine Schwester kontaktiert, die jedoch zu weit von seinem Geburtsort Onitsha entfernt gewesen sei, weshalb sie ihm die Nummer einer Person in Onitsha gegeben habe. Er habe daraufhin diese Person kontaktiert und sie gebeten, beim Gericht eine eidesstattliche Erklärung abzugeben.
Auf Vorhalt, dass die belangte Behörde ihm hinsichtlich seiner Fluchtgründe entgegengehalten habe, dass diese nicht glaubhaft seien, da er sie verspätet vorgebracht habe und zudem aus dem Umstand, dass er sich an seine heimatstaatlichen Behörden gewandt habe, der Schluss gezogen werden könne, dass er keiner Verfolgung ausgesetzt sei, zumal er sich andernfalls nicht an die heimatstaatlichen Behörden wenden würde, entgegnete der BF, dass ihm bei der Asylantragstellung gesagt worden sei, dass er einen Nachweis bzgl. seiner Identität vorlegen müsse. Deshalb sei er dann auch zur nigerianischen Botschaft gegangen und habe um einen Identitätsnachweis angesucht. Es habe sehr lange gedauert, bis ihm dieser ausgestellt worden sei.
Befragt, was sich seit seiner letzten Verurteilung in seinem Leben geändert habe, führte der BF aus, dass er keinen Fehler begehen habe wollen, als er nach Österreich gekommen sei. Er habe aber falsche Leute getroffen. Er habe auch nicht das gehabt, was er gebraucht habe. Dann sei er verurteilt worden. Er habe im Jahr 2001 für etwa ein bis zwei Monate selbst Drogen konsumiert. Danach jedoch nicht mehr, da er kein Geld gehabt habe und seine Gesundheit nicht mitgespielt habe. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu den damaligen Mittätern. Er habe sein Leben neu geordnet und sich neue Freunde gesucht.
Seit seiner Entlassung im Jahre 2011 habe er keine Straftaten mehr begangen und sich von dem Umfeld ferngehalten. Er habe sich vorgenommen, ein besseres Leben zu führen. Im Jahr 2012 habe er begonnen bei der MA XXXX zu arbeiten, dann habe er für eine kurze Zeit bei der MA XXXX in der Gärtnerei, daraufhin im Jahr 2013 in der Betriebsküche von XXXX und zuletzt ab 2014 bei XXXX in St. Pölten für etwa ein Jahr gearbeitet. Er habe zwar weiter arbeiten wollen, aber das Bundesamt habe ihm erklärt, dass es illegal wäre und er daher mit der Arbeit aufhören solle. Derzeit besuche er einen AMS-Kurs und bekomme € 724,90 im Monat. Er wolle sein Leben ändern.
Er wohne alleine auf Untermiete. Auf Nachfrage führte der BF in Deutsch an, dass er in seiner Freizeit Freunde treffe und spazieren gehe. Er sei Mitglied in einer Kirche in Wien, wozu er auf das entsprechende Schreiben im Verwaltungsakt verwiesen hat. Der BF legte des Weiteren drei Empfehlungsschreiben vom 27.02.2015, einen Arbeitsvorvertrag vom XXXX vom 12.08.201, den Gehaltszettel vom April 2015 vom Dienstgeber XXXX, zwei Zeugnisse des XXXX Kulturinstitutes vom 24.06. und 29.07.2005, eine Teilnahmebestätigung des Institutes XXXX vom 30.03.2012 und eine Kursbestätigung des XXXX vom 11.09.2013 vor, die allesamt in Kopie zum Akt genommen wurden. Er habe keine weiteren Sprachkurse besucht. Er wolle demnächst die Prüfung Deutsch-B2 ablegen.
Er stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein.
Bezüglich seines Familienlebens legte er dar, dass er eine im Februar 2010 geborene Tochter namens Maurin (phon.) habe, die mit Ihrer slowakischen Mutter, XXXX (phon.), geboren am 10. Dezember bzw. 34 bzw. 35 Jahre alt, in Dublin lebe. Er stehe in aufrechter Beziehung mit der Mutter des Kindes. Sie würden miteinander sprechen. Sie würden auch versuchen, eine Möglichkeit zu finden, um zusammenzuleben, da sie mit der jetzigen Situation nicht so glücklich seien. Er wolle jedoch nicht in Dublin leben und sie nicht in Österreich. Er fühle sich hier geborgen und wolle sein Leben hier fortführen. Auf Vorhalt, dass unter diesen Umständen eine Zusammenkunft nicht möglich sei, entgegnete der BF, dass er es nicht wisse. Sie würden darüber noch reden. Er habe die Mutter seiner Tochter 2008/2009 im Internet kennengelernt. Sie hätten sich regelmäßig, manchmal zweimal im Monat getroffen, auch in Wien. Dann habe er das Problem mit der Polizei gehabt. Sie hätten ihn zuletzt zu Ostern hier besucht, Weihnachten hätten sie auch zusammen verbracht. Sie hätten eigentlich letzte Woche kommen und bis Ende August bleiben sollen, aber sie, die Mutter des Kindes, habe arbeiten müssen. Sie arbeite als Krankenschwester.
Er trage zum Unterhalt seiner Tochter nicht bei, ihre Mutter komme dafür auf. Auf die Aufforderung, die Geburtsurkunde des Kindes und die Passkopie der Kindesmutter an das Gericht zu übermitteln, erklärte der BF, dass er die Vaterschaft zum Kind noch nicht anerkannt habe. Aus diesem Grund schicke ihm die Mutter auch keine Dokumente. Nachgefragt fügte er hinzu, dass die Kindesmutter gesagt habe, dass wenn er nicht bereit sei, nach Dublin zu ziehen, sie ihm die Vaterschaftsanerkennung verwehre. Das Kind sei in Irland geboren worden. Er wolle zwar eine engere bzw. intensivere Beziehung zu seiner Familie haben, aber er könne Österreich derzeit nicht verlassen. Sein Körper wehre sich dagegen. Auf Vorhalt, dass weder seiner Stellungahme noch seiner Beschwerde Hinweise hinsichtlich des nunmehr behaupteten Familienlebens zu entnehmen seien, gab der BF an, dass er bei der Verfassung seiner Beschwerde die gestellten Fragen beantwortet habe. Er glaube, dass er auch gefragt worden sei, ob er eine Familie außerhalb von Österreich habe; dies habe er bejaht. Er sei dazu jedoch nicht detailliert befragt worden.
Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria befürchte er, inhaftiert zu werden. Die neue Regierung sei den Ibo-Angehörigen gegenüber nicht positiv gesinnt.
16. Am 28.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF zu den in der Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen zu Nigeria ein. Darin wurde erneut Bezug zum Fluchtgrund des BF genommen und ausgeführt, dass die Furcht des BF vor Verfolgung vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nachvollziehbar und verständlich sei, da nach wie vor Aktivisten der MASSOB verhaftet würden (siehe LF Seite 35). Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass der BF sich schon seit 15 Jahren nicht mehr in Nigeria aufhalte. Denn offenbar gebe es nunmehr ein Fahndungsbuch am Flughafen (siehe LF Seite 65). Anders als bei Rückkehr aus Deutschland würde ein provisorisches Reisedokument nunmehr unter dem richtigen Namen (XXXX) des BF ausgestellt werden. Falls er nicht im Fahndungsbuch notiert wäre, würde er zu seiner Schwester bzw. in sein Heimatdorf zurückkehren, wo die lokalen Behörden auf ihn aufmerksam werden könnten. In Lagos kenne er niemanden mehr. Die Fahrt von Lagos (Flughafen) zur Schwester nach Sappele sei mit Polizeisperren übersät, abgesehen davon sei an jeder Polizeisperre Schmiergeld zu zahlen, was aus dem Bericht von Human Right Watch hervorgehe ("Everyone's in on the Game': Corruption and Human Rights Abuses by the Nigeria Police" v. August 2010, https://www.hrw.org/de/news/2010/08/17/nigeria~ korruption-fordert-polizeigewalt: "Der Bericht dokumentiert, wie tagtäglich Polizeibeamte Bestechungsgelder von unzähligen Nigerianern erpressen, die auf Landstraßen reisen, auf Märkten ein- und verkaufen, Besorgungen erledigen oder einfach nur in ihren Büros arbeiten. Routinemäßig bedrohen und misshandeln Beamte ihre Opfer, um die gewünschten Beträge zu erpressen.")
Zu seinen damaligen Freunden habe der BF schon seit Jahren nicht mehr Kontakt. Er wäre bei Rückkehr auf Unterstützung anderer MASSOB-Aktivisten angewiesen und würde sich dabei neuerlich unter Menschen aufhalten (müssen), die der nigerianische Staat bekämpfe.
Da eine Verfolgung bei Rückkehr aus Konventionsgründen wahrscheinlich sei, sei dem BF Asyl zu gewähren. Dem könne auch nicht der von der nigerianischen Botschaft ausgestellte Identitätsnachweis entgegengehalten werden. Der BF habe sich nicht unter den Schutz des nigerianischen Staates gestellt, sondern lediglich ein Dokument zum Nachweis seiner Identität im Asylverfahren beziehen wollen.
Ein Leben in Nigeria sei abseits von Unterstützung durch ein privates soziales Netz nicht möglich bzw. würde ein solches Leben auf der Straße oder im Slum enden, wozu auf einen Artikel im Online-Spiegel vom 25.9.2006 verwiesen wurde ("ELEND IN NIGERIA" http://www.spiegel.de/panorama/0,l518,438744-2,00.html: "Wir waren in seinem Slum von damals, und es roch wie nichts, was ich kannte. Und alle hier haben so traurige Augen. Oder nicht einmal mehr traurig, Das sind andere Menschen als Alte oder Arbeitslose bei uns. Die hier werden nicht geliebt, nicht gebraucht, nicht gefordert, nicht gewollt, sie sind ganz und gar überflüssig. Die haben keine Schulen, keine Versicherungen, keine Bücher. Sie haben nicht mal Luft, hier ist nur Gestank... Dazu kommt die Armut. Die Aggressivität, der Hunger, die Not. Dazu Prostitution, Vergewaltigungen, Drogen. Dazu Wanderarbeit, zerrissene Familien. Ein Bildungsniveau nahe am Analphabetentum..."). Es spreche also das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums für ein Refoulementverbot.
Aufgrund des 15-jährigen Aufenthalts habe der BF bereits sein gesamtes soziales Umfeld in Wien. Er habe nach der letzten Haftentlassung 2011 zu Arbeiten begonnen und werde derzeit vom AMS geschult. Er sei nicht mehr straffällig geworden, sodass der Schluss zulässig sei, dass er auch weiterhin arbeiten bzw. Schulungen durchlaufen werde und von ihm demnach keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (mehr) ausgehe. Auch könne er hier ab und zu sein slowakisches Kind sehen. Bei Rückkehr nach Nigeria würde der Kontakt wohl ganz abbrechen. Aus der sehr langen Aufenthaltsdauer, dem Wohlverhalten seit der letzten Haftentlassung und Deutschkenntnisse auf B2-Niveau (Prüfung am 09.09.2015) sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Rückkehr des BF als auf Dauer unzulässig anzusehen und ihm deshalb ein humanitärer Aufenthaltstitel auszustellen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und ist christlichen Glaubens. Er stammt aus Onitsha, Anambra State, dem Süden des Landes.
1.1.2. Nach den Angaben des BF leben Familienangehörige (Mutter, Brüder und Schwester) ohne erkennbare Schwierigkeiten in Nigeria.
1.1.3. Der BF hat die Volks- und Hauptschule besucht. Vor seiner Ausreise im Jahre 1996 aus Nigeria hat er als Verkäufer und vor seiner letzten Ausreise im Jahre 2000 im Baubereich gearbeitet.
1.1.4. Der Reiseweg des BF nach Österreich konnte nicht festgestellt werden.
1.1.5. Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.
1.1.6. Der BF befindet sich seit dem Jahr 2000 durchgehend im Bundesgebiet.
1.1.7. Der BF weist aktuell folgende vier Vormerkungen im Strafregister auf:
Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen § 28 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monate rechtskräftig verurteilt. Er wurde am 07.05.2002 aus der Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen § 28 Abs. 2 und 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu seiner ersten Verurteilung widerrufen.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen § 28 Abs. 2 4. Fall und Abs. 3 1. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 15 StGB, § 28a Abs. 2 1. Fall SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu seiner dritten Verurteilung widerrufen. Der BF wurde am 23.06.2011 aus der Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
1.1.8. Der BF besucht derzeit einen AMS-Kurs und erhält € 724,90 im Monat. Darüber hinaus war der BF bei verschiedenen Dienstgebern gemeldet und weist folgende Versicherungszeiten auf: 02.08.2012 - 01.02.2013, 01.05.2013 - 31.07.2013, 30.09.2013 - 21.10.2013, 04.04.2014 - 06.04.2015
1.1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Familienleben führt oder jemals geführt hat, und es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige oder Verwandte in Österreich bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt. Der Beschwerdeführer ist ledig und verfügt über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich.
Zur Lage in Nigeria trifft das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dem BF am 13.08.2015 vorgehaltenen aktuellen Quellen folgende zusammenfassenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram, konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes.
Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 6 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. Gegen die Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB), deren Mitglieder der Ethnie der Igbo angehören und die größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes reklamiert, gehen die Sicherheitsorgane teilweise massiv vor. MASSOB propagiert keinen bewaffneten Kampf; Zeitungen berichteten allerdings von Waffenfunden bei Razzien der Sicherheitskräfte. Teilnehmer an MASSOB Veranstaltungen wurden wegen des Verdachts auf landesverräterische Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Kaution bzw. Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch.
Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Zuletzt aufgetretene Fälle der Seuche Ebola sind beseitigt und Nigeria wurde Ebola-frei erklärt.
1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatland Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.08.2015. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunftsort) und zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf dem Heimreisezertifikat vom 10.09.1998 und den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 13.08.2015. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.08.2015.
2.1.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Vertreter des BF inhaltlich auch nach Übermittlung der Länderberichte nicht konkret entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Nigeria zugrunde gelegt werden konnten. Darüber hinaus decken sich die vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Berichte im Wesentlichen mit den vom Vertreter des BF vorgelegten Informationen zur Lage in Nigeria.
2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom BF angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Der BF machte im Zuge seines Vorbringens vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestimmte sowie widersprüchliche Angaben, sodass der Schlussfolgerung des BFA, dass der BF eine Fluchtgeschichte konstruiert habe, wie darzulegen sein wird, zu folgen war.
2.2.1. Zunächst ist anzumerken, dass die Unglaubwürdigkeit des BF bei seinen persönlichen Angaben ansetzt. So behauptet der BF entgegen des bereits vorliegenden Heimreisezertifikats vom 10.09.1989, dass seine dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom 30.03.2015 der Nigerianischen Botschaft zugrunde gelegte Identität der Wahrheit entspreche. In Übereinstimmung mit den BFA geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass es sich hierbei um einen Versuch handelt, nicht nur die österreichischen Behörden, sondern auch die nigerianischen Behörden mit der Absicht der Vereitelung seiner möglichen Abschiebung zu täuschen, wie er dies bereits zuvor jahrelang getan hat. Insoweit der BF in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der im Heimreisezertifikat angeführte Name falsch sei, es sich bei diesem um den in Deutschland angegeben Namen handle und die nigerianischen Botschaft in Deutschland damals jedem ein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, der sie darum gebeten habe, egal aus welchem Land man gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Darüber hinaus stellt die vom BF beschriebene Praxis der nigerianischen Botschaft in Deutschland eine bloße Schutzbehauptung dar, die weder gerichtsnotorisch ist, noch Deckung in der Berichtslage zu Nigeria findet. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der BF nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich nachdem bekannt wurde, dass er tatsächlich nigerianischer und nicht ugandischer Staatsangehöriger ist, seine angeblich wahre Nationalität (XXXX) zu belegen versuchte. Zudem ist dem BFA beizupflichten, dass die Identität des BF aufgrund seiner bereits erfolgten Abschiebung aus Deutschland nach Nigeria mit dem Heimreisezertifikat feststeht. Die weiteren Einlassungen des BF in diesem Zusammenhang, dass er aufgrund seiner negativen Erfahrung in Deutschland in Österreich falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe, untermauert nur die Annahme, dass seine dem Heimreisezertifikat zugrundeliegenden Identität die Richtige und die in Österreich behauptete die Falsche ist.
Wesentlich für die Unglaubwürdigkeit des das Fluchtvorbringen des BF ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der BF seine Fluchtgründe jahrelang auf einen falschen Herkunftsstaat bzw. falsche Identität stützte. Erst nachdem seine nigerianische Staatsangehörigkeit nachgewiesen und dies ihm entsprechend vorgehalten wurde, revidierte er sein Vorbringen und gab zu, aus Nigeria zu stammen. Seine Rechtfertigung, aus Angst vor einer Abschiebung falsche Angaben gemacht zu haben, überzeugen nicht. Dem BFA ist beizupflichten, dass der BF durch unwahre Angaben zu seiner Identität versucht hat, seine Chancen auf Asyl zu erhöhen. Darüber hinaus wäre von einer Person, die tatsächlich verfolgt wird, zu erwarten, dass sie in dem Land, in welchem sie vor Verfolgung sicher ist bzw. um Schutz ansucht, wahrheitsgemäße Angaben zu ihrer Identität respektive ihrem Fluchtvorbringen macht und am Verfahren mitwirkt. Dem BF musste auch bewusst sein, dass durch das Austauschen seiner Identität und seines Fluchtvorbringens seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv in Zweifel gezogen werden würde.
Insoweit der rechtsfreundliche Vertreter des BF diesbezüglich einwendet, dass der BF über die gesetzliche Bedeutung der Angaben einer wahren Identität nicht belehrt worden sei, widerspricht dies der Aktenlage, da der BF zu Beginn seiner Einvernahme am 22.08.2000 ausdrücklich auf die Folgen falscher Angaben hingewiesen und aufgefordert wurde, die Wahrheit anzugeben.
Unbeschadet dessen war der BF jedoch auch nicht imstande, hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu Nigeria nachvollziehbare und detaillierte und somit glaubhafte Angaben zu machen. Vor dem BFA gab er dazu zunächst vage an, dass er an einer Demonstration teilgenommen habe. Auch auf ausdrückliche Nachfrage erklärte er lapidar, dass er gar nicht wüsste, was er noch dazu sagen solle. Er hätte es eilig gehabt, weil viele ins Gefängnis gesteckt worden wären. Dabei ist er mit keinem Wort auf die später vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete Verhaftung seines Mitbewohners, dem Organisator der Demonstration, eingegangen, auch nicht in seiner Beschwerde, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, zumal es sich hierbei um einen wesentlichen, ausreisekausalen Aspekt seiner Fluchtgeschichte handelt, weshalb das nachträglich erst im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen als unglaubwürdige Steigerung zu werten ist.
Darüber hinaus war der BF auch nicht in der Lage, detaillierte und korrekte Angaben zur Demonstration zu machen, weder zur ungefähren Zahl der Teilnehmer, noch zum genauen Zeitpunkt der Demonstration. Seine Angaben hinsichtlich des Demonstrationsortes waren auch inkohärent, wenn er einerseits in seiner Beschwerde ausführt, dass er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme nicht nach Onitsha zurückkehren habe können, da er dort gefährdet gewesen sei, andererseits er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärt, dass die Demonstration in Lagos stattgefunden hätte, die zur Verhaftung von mehreren Personen geführt hätte; dies widerspricht auch eindeutig der Berichtslage, wonach es zu Verhaftungen im Zuge von Demonstrationen in Aba und Abia, nicht jedoch in Lagos gekommen sei (vgl. https://www.ecoi.net/local_link/31666/262387_de.html).
Bedeutsam ist insbesondere auch der Umstand, dass der BF trotz seiner behaupteten Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeit, die in Deutschland negativ beschieden wurde, bei seiner Einreise in Nigeria und seinem mehrjährigen Aufenthalt in Lagos keinerlei Probleme hatte, weder mit seinen heimatstaatlichen Behörden, noch mit Dritten, was offensichtlich gegen seine Verfolgung spricht, wie dies vom BFA hervorgehoben wurde. Insoweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Überleben des BF in Lagos von 1997 bis 2000 kein Indiz für seine Verfolgungsfreiheit sei, ist dem zu entgegnen, dass der BF eben kein Vorbringen erstattet hat, wonach es nach seiner Abschiebung aus Deutschland in Nigeria zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei respektive er aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt worden wäre. Vielmehr hat er dargetan, dass er mangels eigener finanzieller Mittel bei verschiedenen Freunden Unterkunft genommen habe und einer Tätigkeit nachgegangen wäre. Anzumerken hierbei ist auch, dass der BF zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht anzugeben vermochte, welche Fluchtgründe er in Deutschland geltend gemacht hatte, was jedoch nicht nachvollziehbar ist und zudem seinen Angaben im Verlauf der Beschwerdeverhandlung und der Beschwerde widerspricht, wonach er in Deutschland dieselben Gründe (Verfolgung aufgrund seiner Unterstützung für die MASSOB), wie in Österreich geltend gemacht hätte.
Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche gelangt daher die erkennende Richterin somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass der BF die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Da der Sachverhalt für das erkennende Gericht geklärt ist bzw. dem Vorbringen des BF entsprechend bereits die Glaubwürdigkeit zu versagen war, konnte vom Beweisantrag (eine Vor-Ort-Recherche durchzuführen) des rechtsfreundlichen Vertreters des BF in der Beschwerde, Abstand genommen werden.
2.3. Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des BF unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3.2.2. Darüber hinaus war zu prüfen, ob aufgrund der Verurteilungen des BF wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, die oben 1.1.7. aufgezählt wurden, ein Asylausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 1997 ist Asyl ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288) erwogen: "Wie sich im Fall Ahmed vor dem EGMR (vgl. dazu EGMR 17. Dezember 1996 Ahmed, 71/1995/577/663) gezeigt hatte, war die Konkretisierung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" nach abstrakten Deliktstypen nicht dazu geeignet, den Unwert einer Tat im Einzelfall (insbesondere unter Berücksichtigung von Erschwernis- und Milderungsgründen) zu erfassen und führte in Einzelfällen aus völkerrechtlicher Sicht zu bedenklichen Ergebnissen. Mit der seit 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage wurde von einer Konkretisierung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" überhaupt abgesehen und nur die - aus dem Völkerrecht stammenden - Wendungen "aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit" der Republik darstellen oder die (...) "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt" worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens "eine Gefahr für die Gemeinschaft" bedeuten, übernommen (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG 1997 und § 57 Abs. 4 FrG 1997, die wörtlich an Art. 33 Z. 2 GFK anknüpfen).
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 AsylG ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber nunmehr bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt hat, welche nach dem in Art. 33 GFK enthaltenen "Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung" aus der Sicht der GFK erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären. Andererseits schloss er sich damit der völkerrechtlichen Bedeutung dieser Wortfolgen an. Es besteht auch für den Verwaltungsgerichtshof kein Grund, zwischen der Bedeutung dieser Begriffe im AsylG und im FrG 1997 zu differenzieren.
Gemäß Art. 33 Z 2 GFK müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf:
Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. mit zahlreichen Hinweisen auf internationale Literatur und Judikatur Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S 227ff, sowie VwGH v. 6.10.1999, Zl: 99/01/0288)."
Zur Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² (1996, Nachdruck 1998) 107 f), auf die Kälin (a.a.O., 228), auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 FlKonv Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen ist, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.O., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, a.a.O., Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 d AuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.
In diesem Zusammenhang erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl: 99/01/0288, auch, dass es sohin nicht genüge, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat, bzw. Taten müssen sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen seien. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.
Für die Zulässigkeit der Zurückverbringung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat ist daher eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers, beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Art. 1 Abschnitt F lit. b und Art 33 Z 2 GFK können etwa keine Anwendung finden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist. Hat der Asylwerber mit Folter und Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung eher selten die individuellen Schutzinteressen. In solchen Fällen ist sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Bei einer auf § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthalts gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Zum Zeitablauf ist zu beachten, dass kein Erfahrungssatz dahin besteht, dass mit zunehmender Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die vom Verurteilten ausgehende Gefahr abnehmen würde sowie darauf, dass Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug bei Betrachtung (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu lassen sind (vgl. VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323).
Wie die oben dargestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zeigen, wurde der BF nach bereits knapp einem Jahr nach seiner Einreise ins Bundesgebiet mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.08.2001 wegen des Vergehens und des Verbrechens des Suchtgifthandels (gewerbsmäßig, in einer großen Menge) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Noch während seiner Probezeit nach der Haftentlassung am 07.05.2002 wurde der BF jedoch rückfällig und wurde erneut mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.12.2002 wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels (gewerbsmäßig, in einer großen Menge) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtkräftig verurteilt; zugleich wurde seine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe aus der ersten Verurteilung widerrufen.
Der BF ließ trotz des bereits erlittenen Haftübels von weiteren schweren Straftaten nicht ab und wurde mit weiterem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.09.2007 wiederholt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (gewerbsmäßig, in einer großen Menge) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtkräftig verurteilt, aus der er am 22.10.2008 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen wurde.
Während offener Probezeit infolge der gewährten bedingten Entlassung wurde der BF abermals straffällig und zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.12.2009 wegen des Verbrechens der versuchten Vorbereitung des Suchtgifthandels und des Verbrechens des Suchtgifthandels (gewerbsmäßig, in einer großen Menge) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt, aus der er am 23.06.2011 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen wurde. Bei der Strafzumessung des letztgenannten Urteils wirkten sich das Geständnis, der teilweise Versuch sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd. Erschwerend wurden hingegen die einschlägigen Verurteilungen des BF, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, und das Zusammentreffen von Verbrechens- und Vergehenstatbeständen gewertet. Besondere Milderungsgründe sind im Falle des BF allerdings nicht hervorgekommen, im Gegenteil ergibt sich aus den einschlägigen Verurteilungen bzw. aus dem Rückfall eher der Eindruck, dass der Aufenthalt des BF gerade kriminellen Zwecken diente.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Tatsache, dass sich der BF seit seiner Entlassung aus der Haft im Juni 2011 mittlerweile rund vier Jahre wohlverhalten hat, in dieser Zeit diversen Tätigkeiten nachgegangen und somit sozialversichert respektive selbsterhaltungsfähig war sowie Sprachkenntnisse erworben hat. Diesen Aspekten kommt jedoch im vorliegenden Fall keine maßgebliche Bedeutung zu. So ist es im vorliegenden Fall nicht bei einer Verurteilung geblieben, der BF ist viermal einschlägig verurteilt worden. Er hat seine wiederholten Straftaten bereits kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet gesetzt und in weiterer Folge sich auch während offener Probezeit nicht von der Durchführung weiterer Straftaten abhalten lassen. Die einschlägigen Tathandlungen zeigen deutlich, dass auch eine über ihn verhängte Freiheitsstrafe den BF nicht von der Begehung weiterer strafrechtlicher Delikte abschreckte. Durch das in Österreich gesetzte, strafbare Verhalten wird in hohem Maße der Unwille des BF zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Zur Gemeingefährlichkeit des BF ist auch festzuhalten, dass dieser sich in Österreich durch Täuschung der Behörden bzw. dem Vorliegen von Alias-Daten, der bewusst unterlassenen Mitwirkung am Ermittlungsverfahren sowie der Verschleierung seiner Identität und Herkunft im Zuge der Asylantragstellung einen legalen Aufenthalt in Österreich erschleichen wollte.
Zu beachten ist auch, dass Suchtgiftkriminalität besonders gefährlich ist und der BF durch diese Delikte auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt hat. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Vor dem Hintergrund des dargestellten Fehlverhaltens des BF (vier einschlägige Verurteilungen wegen des gewerbsmäßigen Drogenhandels in großen Mengen, während eines längeren Zeitraumes) ist das in Freiheit vom BF gezeigte Wohlverhalten - auch unter Bedachtnahme seiner mittlerweile gezeigten sprachlichen, sozialen und beruflichen Integration - noch nicht von ausreichend langer Dauer, um davon ausgehen zu können, die von ihm herrührende Gefahr sei bereits weggefallen oder maßgeblich gemindert. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich der langen Verfahrensdauer ist festzuhalten, dass diese überwiegend den österreichischen Asylinstanzen zuzurechnen ist, jedoch wird dies dadurch relativiert, dass der BF am Verfahren nicht mitwirkte, indem er die österreichischen Behörden über seine wahre Identität jahrelang täuschte und erst nach entsprechendem Vorhalt diese korrigierte. Bezüglich der langen Aufenthaltsdauer des BF ist auch zu konstatieren, dass er diesen langen Zeitraum, insbesondere die ersten 10 (!) Jahre, nicht für seine Integration genutzt, sondern wiederholt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begangen hat, wofür er zu unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als viereinhalb Jahren verurteilt worden ist. Seine in den letzten vier Jahren nach seiner Haftentlassung im Juni 2011 gezeigten Integrationsaspekte vermögen angesichts des dargestellten Fehlverhaltens des BF zu keinem anderen Ergebnis führen. Daher überwiegt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen die privaten Interessen des BF.
Im Ergebnis ist daher der BF auf Grundlage des § 13 Abs. 2 leg. cit. von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auszuschließen, weshalb letztlich der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch aus diesem Grund der Erfolg zu versagen war.
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Nigeria ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.4.1. Zur Rückkehrentscheidung:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie bereits unter den Feststellungen konstatiert wurde, handelt es sich beim BF um einen in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet.
Insoweit der BF vorbringt, dass er eine im Februar 2010 geborene Tochter namens XXXX (phon.) habe, die mit ihrer slowakischen Mutter, XXXX (phon.), geboren am XXXX, in Dublin lebe, wird dieses Vorbringen als unglaubhaft gewertet. Der BF war zu keinem Zeitpunkt im Verfahren in der Lage, das behauptete Vorbringen zu belegen. Seine Erklärungen dafür entbehren jeglicher Logik und sind nicht plausibel. So gab er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass er in aufrechter Beziehung mit seiner Lebensgefährtin stehe, sich mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter regelmäßig, manchmal zweimal im Monat, getroffen hätte, jedoch aufgrund seiner Probleme mit der Polizei sie ihn zuletzt zu Ostern besucht hätten und ein weiterer Besuch für August geplant gewesen sei, sie auch versuchen würden, eine Möglichkeit zu finden, um zusammenzuleben, da sie mit der jetzigen Situation nicht so glücklich seien, was den Anschein einer intakten Beziehung trotz der Distanz erweckt. Nachdem er aufgefordert wurde, sein behauptetes Familienleben zu belegen bzw. dem erkennenden Gericht die Geburtsurkunde des Kindes und die Passkopie der Kindesmutter zu übermitteln, relativierte der BF plötzlich das zuvor dargestellte positive Bild seiner Familie und revidierte es dahin, dass er die Vaterschaft zum Kind noch nicht anerkannt habe (!), was er davor mit keinem Wort erwähnte, und seine Lebensgefährtin ihm aus diesem Grund keine Dokumente schicke, sie auch gemeint habe, dass wenn er nicht bereit sei, nach Dublin zu ziehen, sie ihm die Vaterschaftsanerkennung verwehre. Er wolle zwar eine engere bzw. intensivere Beziehung zu seiner Familie haben, aber er könne Österreich derzeit nicht verlassen, da sich sein Körper dagegen wehre, was jedoch weder plausibel noch nachvollziehbar ist, zumal aus dem Verfahren keine gesundheitlichen Hindernisse seitens des BF zu entnehmen sind. Darüber hinaus widerspricht dies diametral seinen ersten Ausführungen zu seinem behaupteten Familienleben.
3.4.2.1. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des BF und bei Bejahung eines Eingriffes in das behauptete Familienleben des BF, fällt jedoch die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten des BF aus, zumal weder ein gemeinsamer Wohnsitz, der im Übrigen auch nicht ernsthaft angestrebt wird, noch ein sonstiges besonderes Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch seines Kindes an den BF scheidet ebenfalls aus, da eine Vaterschaftsanerkennung nicht vorliegt. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht behauptet. Zudem wurde die Beziehung zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt eingegangen, als den Beteiligten der unsichere rechtliche Status des BF bekannt sein musste, weshalb beide Betroffene nicht darauf vertrauen durften, dass der BF in Österreich zum Aufenthalt berechtigt werden würde. Darüber hinaus könnte ein eventueller Kontakt zwischen dem BF und den behaupteten Familienangehörigen auch im Fall einer Rückkehr nach Nigeria fortgesetzt werden kann (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass der BF aufgrund seiner Berufserfahrung und Schulbildung seinen Lebensunterhalt in Nigeria verdienen wird können. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des BF hervorgekommen, die ihm eine Integration in die nigerianische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich bzw. Dublin aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Nigeria ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann. Somit stünde das behauptete Familienleben auch bei Wahrunterstellung einer Rückkehrentscheidung per se nicht entgegen.
3.4.2.2. Hinsichtlich des Privatlebens des BF ist in Ergänzung der obigen Ausführungen unter Punkt 3.2.2. festzuhalten, dass der BF rechtswidrig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet einreiste und seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren konnte. Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Zudem führten die einschlägigen Verurteilungen des BF zum Verlust seines Aufenthaltsrechts im österreichischen Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG.
Aus dem Verwaltungsakt geht des Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbracht hat und er deshalb die Landessprache Nigerias und seine Muttersprache Ibo auf Mutterspracheniveau beherrscht, sodass er mit der dortigen Gesellschaft vertraut ist. Entsprechend seinen Angaben verfügt er auch über Familienangehörige und einen gewissen Freundes und/oder Bekanntenkreises in Nigeria. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.
3.4.3. Schließlich sind im Hinblick auf die im Verfahren gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria unzulässig wäre. Die Länderfeststellungen wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF zur Einsicht- und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt, der diesen Feststellungen nicht substanttiert entgegengetreten ist, sodass sich in der Gesamtschau keine Hinweise darauf ergeben, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesund und ledig ist, er sich in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand befindet und selbst angegeben hat, in Österreich und Nigeria bereits mehreren Tätigkeiten nachgegangen zu sein. Insofern ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimat den notwendigen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit verdienen kann. Außerdem steht es ihm frei, eine Rückkehrberatung sowie eine Rückkehrhilfe, gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung im Falle seiner Ausreise noch in Österreich in Anspruch zu nehmen. Zudem verfügt der BF über ein familiäres Netzwerk, welches ihm wieder unterstützend zur Seite stehen könnte, wie bei der letzten Ausreise des BF aus Nigeria.
Somit ist nicht ersichtlich, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Nigeria einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Nigeria auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich. Somit sind im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4.4. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes:
Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich wurde der BF einschlägig wegen Verbrechen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt, was zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt. Daher war das Vorgehen der belangten Behörde hinsichtlich der Entziehung der Aufenthaltsberechtigungskarte BF des rechtmäßig.
3.4.5. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 52 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.4.5.1. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde wie oben unter Punkt 3.2.2. wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz einschlägig zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, welche noch nicht getilgt sind (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Wie bereits oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt konnte im Falle des BF aufgrund seiner einschlägigen Verurteilungen wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz und in Ansehung seines bisherigen Fehlverhaltens respektive des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF von keiner günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden, weshalb das Einreiseverbot nicht zu beheben, sondern auf 5 Jahre herabzusetzen war. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch und Suchtmittelgesetz, für die er verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen einen Strafrahmen bis zu zehn Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, wie dies aus den obigen Ausführungen zu entnehmen ist. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten außer Relation. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.