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I403 2114866-1•BVwG I403 2114866-1
I403 2114866-1Tribunale amministrativo federale19 ott 2015
Ausgleichstaxe, Behindertenpass, Behinderung, Nachweismangel
I403 2114866-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard ACHATZ und Karl-Heinz EIGENTLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 28.07.2015, OB: XXXX, auf Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von 732,00 Euro für das Kalenderjahr 2014 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 iVm § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesssozialamtes vom 23.03.2010 wurde die Skischule XXXX (im Folgenden: beschwerdeführendes Unternehmen) von der alljährlichen Vorlage der Verzeichnisse und vom Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von Prämien gemäß § 9a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) befreit, da die entsprechenden Daten dem Bundessozialamt von Trägern der Sozialversicherung übermittelt werden (§ 16 Abs. 5 BEinstG).
2. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.05.2011 wurde dem beschwerdeführenden Unternehmen erstmals gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe von 669 Euro für das Kalenderjahr 2010 vorgeschrieben, da im Jänner 38, im Februar 40 und im März 2010 26 Dienstnehmer angemeldet waren (Ausgleichstaxe 2010 pro zu beschäftigender Person pro Monat: 223 Euro). Mit Bescheid vom 14.05.2012 wurde dem beschwerdeführenden Unternehmen die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von 678 Euro für das Kalenderjahr 2011 vorgeschrieben, da in den Monaten Jänner, Februar und März 2011 eine Dienstnehmeranzahl von 42 bzw. 40 bzw. 33 Dienstnehmern erreicht worden war (Ausgleichstaxe 2011 pro zu beschäftigender Person pro Monat: 226 Euro). Mit Bescheid vom 14.05.2015 wurde dem beschwerdeführenden Unternehmen die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von 232 Euro für das Kalenderjahr 2012 vorgeschrieben, da im Jänner 2012 eine Dienstnehmeranzahl von 49 vorgelegen hatte; in den Monaten Februar und März 2012 wurde zwar die Dienstnehmeranzahl von 25 überschritten, doch war eine begünstigte Person beschäftigt worden (Ausgleichstaxe 2012 pro zu beschäftigender Person pro Monat: 232 Euro). Im Jahr 2013 kam das Unternehmen seiner Beschäftigungspflicht nach.
3. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.05.2015 wurde dem beschwerdeführenden Unternehmen eine Ausgleichstaxe von 732 Euro für das Kalenderjahr 2014 vorgeschrieben (Begründung der belangten Behörde: Überschreiten der Dienstnehmerzahl von 25 in den Monaten Jänner, Februar und März 2014 bei einer Ausgleichstaxe von 244 Euro pro Person ohne zeitgleiche Beschäftigung eines begünstigten Behinderten). Von Seiten des beschwerdeführenden Unternehmens wurde am 18.06.2015 Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen und darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Unternehmens eine Person beschäftigt sei, welche die Begünstigteneigenschaft aufweisen würde. Gegen den Bescheid wurde in der Folge mit Mail vom 23.06.2015 Vorstellung erhoben und dargelegt, dass Herr Johann A. vom 22.12.2013 bis 07.03.2014 beschäftigt worden sei. Er zähle seit dem 02.10.1997 zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Gemäß § 27 Abs. 2 BEinstG würde die vor dem 31.12.1998 in Rechtskraft erwachsene Begünstigung eine explizite Erklärung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten obsolet machen. Am 30.06.2015 wurde eine Kopie des Behindertenausweises von Herrn Johann A., ausgestellt am 02.10.1996 vom Bundessozialamt Steiermark (Grad der Behinderung: 70 vH), in Kopie übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 03.07.2015 informierte die belangte Behörde das beschwerdeführende Unternehmen davon, dass Herrn Johann A. im Jahr 1993 eine Ausbildungsbeihilfe gewährt und ihm im Jahr 1996 ein Behindertenpass ausgestellt worden sei. Dieser stelle jedoch keinen Nachweis der Begünstigteneigenschaft dar.
5. Mit Email vom 21.07.2015 hielt das beschwerdeführende Unternehmen dem entgegen, dass gemäß § 2 Abs. 1 des BEinstG idF. BGBL. Nr. 313/1992 der Personenkreis der begünstigten Behinderten österreichischen Staatsbürgern mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50vH gleichgestellt sei. Als Nachweis gelte die in einem Behindertenpass nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBL. Nr. 283/1990 enthaltene Feststellung, dass der Passinhaber dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelte als Feststellung des Grades der Behinderung.
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 28.07.2015, abgefertigt am 05.08.2015, wurde dem beschwerdeführenden Unternehmen gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von 732 Euro für das Kalenderjahr 2014 vorgeschrieben. Dies wurde damit begründet, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sich nicht schon alleine aus einer geminderten Erwerbsfähigkeit ergebe, sondern dass es zusätzlich entweder eines Nachweises in Form eines rechtskräftigen Bescheides bzw. Urteiles im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG samt eines binnen drei Monate ab Rechtskraft dieses Titels abzugebender Erklärung des begünstigten Behinderten, auch weiterhin dem Personenkreis angehören zu wollen oder eines Bescheides des Bundessozialamtes nach § 14 Abs. 2 BEinstG, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird, bedürfe. Ein Behindertenpass gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes sei kein Nachweis für die Begünstigteneigenschaft. Diesbezüglich wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.1997, Zl. 96/08/0374 hingewiesen. Zusammenfassend wurde noch ausgeführt, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten antragsgebunden sei bzw. einer Erklärung des Betroffenen bedürfe.
7. Dagegen wurde fristgerecht am 08.09.2015 Beschwerde von Seiten einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft in Vertretung des beschwerdeführenden Unternehmens erhoben. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Vollmacht vorgelegt. Im Beschwerdeschriftsatz wurde gefordert, Herrn Johann A. als begünstigten Behinderten anzuerkennen, da sein Behindertenausweis im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten anzusehen sei. Es wurde nochmals auf die in der Stellungnahme vom 21.07.2015 (Punkt 5 des Verfahrensganges) genannten Bestimmungen eingegangen. Der Beschwerde beigelegt war neben der Kopie des Behindertenausweises vom 02.10.1996 ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.09.1993, welche Herrn A. eine Invaliditätspension wegen vorübergehender Invalidität vom 01.04.1993 bis 31.05.1994 zuerkannte, ärztliche Befunde aus den Jahren 1992 und 1997 sowie eine Bestätigung des Amtsarztes des Magistrates Graz an das Finanzamt aus dem Jahr 1994, in dem von den aufwendigen Rehabilitationsmaßnahmen des Herrn A. die Rede ist.
6. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Darstellung des Verfahrensganges (Punkt I) wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Das beschwerdeführende Unternehmen beschäftigte Herr Johann A. vom 22.12.2013 bis 07.03.2014. Dieser zählt nicht zum Personenkreis der begünstigten Beschäftigten.
1.3. Das beschwerdeführende Unternehmen kam daher in den Monaten Jänner bis März 2014 seiner Beschäftigungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 BEinstG nicht nach.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Sozialministeriumservice sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.
Gemäß § 19b Abs. 4 BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Abs. 4 von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer gemäß § 19b Abs. 5 BEinstG zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.
Gemäß § 4 Abs. 1 BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
c) Heimarbeiter.
Gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.
Gemäß § 4 Abs. 3 BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
Vom Sozialministeriumservice ist gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe der nach § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2014 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 244,00 Euro.
Die Definition des Dienstnehmerbegriffes ist dem § 4 Abs. 1 ASVG nachgebildet (Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 1 zu § 4).
In der Beschwerde blieb die Berechnung der Pflichtzahl 25 für die Monate Jänner bis März 2014 als solche unbestritten. Bestritten wurde allerdings der Umstand, dass das Unternehmen seiner Beschäftigungspflicht in diesen Monaten nicht nachgekommen sei. Gegenständlich ist die Frage zu klären, ob der vom beschwerdeführenden Unternehmen beschäftigte Dienstnehmer, welcher in Besitz eines im Jahr 1996 ausgestellten Behindertenausweises ist, als begünstigter Behinderter gemäß § 2 BEinstG anzusehen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Dies ist allerdings entsprechend nachzuweisen, die Bestimmungen hierfür finden sich in § 14 BEinstG:
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Das beschwerdeführende Unternehmen argumentiert unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 BEinstG und die Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 2 BEinstG, dass als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die in einem vor Inkraftreten des BGBl. 17/1999 ausgestelltem Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz enthaltene Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit herangezogen werden könne.
Die belangte Behörde hält dem - unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.1997, Zl. 96/08/0374 - entgegen, dass es eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG bedürfe, mit dem der Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit festgestellt werde bzw. eines Bescheides nach § 14 Abs. 2 BEinstG, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt werde. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass ein Behindertenpass keinen Nachweis im Sinne des §14 Abs. 1 BEinstG darstellt. Dem ist insofern zuzustimmen, als dass ein Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz in der geltenden Fassung nicht als entsprechender Nachweis der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten anzusehen ist.
Zu prüfen ist allerdings, ob durch die vom beschwerdeführenden Unternehmen vorgebrachte Übergangsbestimmung von einem anderen Sachverhalt auszugehen wäre. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sind Nachweise der Begünstigung im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG, die vor dem 31.12.1998 in Rechtskraft erwachsen sind, von der Neuregelung durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 17/1999 nicht berührt. Der in § 14 Abs. 1 BEinstG in der Fassung BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994 erhaltene ex-lege-Nachweis (zB durch die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe oder durch die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50vH, der in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ergangen ist) wurde durch die Novelle zum BEinstG BGBl I Nr. 17/1999 abgeschafft. Zunächst wollte man die Begünstigungen des Gesetzes ausnahmslos von der Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG abhängig machen; es solle nur von der Disposition des Behinderten abhängen, ob die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis gewünscht wird. Um Härten zu vermeiden, beschloss man die ex-lege-Zugehörigkeit auf drei Monate zu befristen und dann von einer Erklärung des begünstigten Behinderten abhängig zu machen. Mit Abänderungsantrag wurde dann noch die Übergangsbestimmung des § 27 Abs 2 BEinstG eingefügt, welche klarstellte, dass jene Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle auf Grund einer der bezeichneten Bescheide oder Urteile zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählten, weiter diesem zugehörig bleiben sollen; die entsprechenden Nachweise gelten weiter.
Es stellt sich daher die Frage, ob der vom beschwerdeführenden Unternehmen beschäftigte Johann A. zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Novelle zum BEinstG BGBl I Nr. 17/1999 am 01.01.1999 im Besitz eines Nachweises war, dass er zum begünstigten Personenkreis gehört. Es steht fest und ist auch von der belangten Behörde unbestritten, dass der vom beschwerdeführenden Unternehmen beschäftigte Johann A. in Besitz eines Behindertenpasses, ausgestellt vom Bundessozialamt Steiermark am 02.10.1996, ist. Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG in der Fassung BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994 (Außerkrafttretensdatum: 31.12.1998), war als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auch die in einem Behindertenpass nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, enthaltene Feststellung, dass der Inhaber des Passes dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört, als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten anzusehen.
Im gegenständlichen Fall weist der im Akt in Kopie befindliche Behindertenpass des Johann A. allerdings keine Feststellung auf, dass er dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört. Auch im Jahr 1996, als der Behindertenpass ausgestellt worden war, wurde eine solche Feststellung nicht automatisch im Behindertenpass vermerkt, sondern erst nach einem entsprechenden Feststellungsverfahren der Behörde, das im Falle des Herrn Johann A. nie durchgeführt worden war. Der Behindertenpass von Herr Johann A. galt daher zu keinem Zeitpunkt, auch nicht vor Inkraftreten der Novelle zum BEinstG BGBl I Nr. 17/1999, als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Zu prüfen bleibt noch, ob für Herrn Johann A. ein sonstiger Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG in der Fassung BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994 vorliegt. Mit der Beschwerde wurden neben der Kopie des Behindertenpasses auch Krankenhausaufenthaltsbestätigung, die Diagnose der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Befund der XXXX Gebietskrankenkasse, eine Bestätigung des Magistrats XXXX an das Finanzamt betreffend der Unmöglichkeit des Universitätsbesuchs durch Herrn Johann A. sowie der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 21.09.1993 übermittelt. Mit dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde dem Beschwerdeführer vom 01.04.1993 bis 31.05.1994 eine Invaliditätspension wegen vorübergehender Invalidität zuerkannt. Eine Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.
§ 14 Abs. 1 BEinstG in der Fassung BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994 erkennt die folgenden rechtskräftigen Bescheide über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten an:
Eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission)
Eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständigen Gerichtes
Eines Landeshauptmannes (des BM für Arbeit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Über die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe
Über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50vH, der in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ergangen ist
Mit den vorgelegten Unterlagen liegt kein entsprechender Bescheid vor und kann daher aus der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 2 BEinstG nichts gewonnen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auch in seinem Erkenntnis vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0266 ausführte, ergibt sich nicht schon aus der Tatsache des Vorliegen eines Grades der Behinderung von mindestens 50vH die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Herr Johann A. ist daher nicht als begünstigter Behinderter anzusehen.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch das beschwerdeführende Unternehmen die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das Sozialministeriumservice vorangegangen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen, soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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