G301 2101542-1•BVwG G301 2101542-1
G301 2101542-1Tribunale amministrativo federale19 ott 2015
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Einzelfallprüfung,<br/>Gefährdungsprognose, Herabsetzung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G301 2101542-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Litauen, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 1003099210-14608041, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2015 und 05.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 30.01.2015, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
2. Mit dem am 16.02.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 13.02.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass das Verfahren eingestellt wird, in eventu den Bescheid aufheben und allenfalls nach Prüfung einer Verfahrensergänzung das Verfahren einstellen; jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, zu der ein Dolmetsch für die englische Sprache zugezogen werden möge; in eventu die Dauer der Befristung des verhängten Aufenthaltsverbotes reduzieren bzw. mit einer symbolischen Dauer von einer Woche festsetzen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.02.2015 vom BFA vorgelegt.
4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.06.2015 und am 05.10.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Bei beiden Verhandlungen ist ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen. In der mündlichen Verhandlung am 05.10.2015 wurde die Lebensgefährtin des BF als Zeugin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Litauen und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
§§ 146, 147 (2), 148 2. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt,
Probezeit 3 Jahre
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde mit dem oben angeführten Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF hat andere Personen um Beträge in Höhe von insgesamt über 44.000 Euro dadurch geschädigt, dass er wahrheitswidrig vorgab, ein Darlehen in der Höhe von 250.000 Euro gewähren zu können, wenn vorab Teilbeträge für die behaupteten Vertrags- und Notariatsgebühren geleistet würden, seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit zur Erbringung von anwaltlichen Leistungen vortäuschte, wahrheitswidrig vorgab, gegen Entgelt ein Visum für die USA besorgen zu können, sowie vorspiegelte, einen Kredit in Höhe von 200.000 Euro vermitteln zu können.
Diese Straftaten wurden im Zeitraum von Juli 2013 bis Februar 2014 begangen.
Bei der Strafbemessung wurden das umfassende Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet, als erschwerend hingegen die Tatwiederholungen.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der BF letztmalig in Österreich eingereist ist und seit wann sich der BF durchgehend oder überwiegend in Österreich aufhält.
Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft. Der BF ist seit 16.09.2014 in XXXX mit Hauptwohnsitz amtlich angemeldet.
Der BF ist ledig und Lebensgefährte der rechtmäßig in Österreich aufhältigen slowakischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX.
Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, seit wann der BF und seine Lebensgefährtin in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben.
Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Der BF ist derzeit ohne Beschäftigung. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF hat weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Litauen. Die Lebensgefährtin des BF verfügt über enge familiäre Bindungen in der Slowakei.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in den mündlichen Verhandlungen und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich und zur vorangegangenen Untersuchungshaft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Strafurteil des LG Salzburg (AS 17 ff), und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, seit wann sich der BF durchgehend oder überwiegend in Österreich aufhält, ergibt sich daraus, dass der BF diesbezüglich auch auf Befragung in der mündlichen Verhandlung keine klaren Angaben tätigte. Vielmehr gab der BF in der Verhandlung am 29.06.2015 nur an, dass er sich seit etwa drei Jahren "offiziell" in Österreich aufhalte. Auf Nachfrage, was "offiziell" bedeute, erwiderte der BF, dass er vorher nur vereinzelt nach Österreich gekommen sei, nämlich an einzelnen Tagen oder an einem Wochenende.
Die Feststellung zur amtlichen Meldung des Wohnsitzes ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zur aufrechten Lebens- und Haushaltsgemeinschaft beruht auf den übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Angaben des BF und seiner als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin. In der mündlichen Verhandlung sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, am tatsächlichen Bestehen einer Lebensgemeinschaft allenfalls zu zweifeln.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, seit wann der BF und seine Lebensgefährtin tatsächlich im gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich daraus, dass der BF auch in der mündlichen Verhandlung dazu keine hinreichend konkreten Angaben tätigte, sondern nur angab, dass dies "kurz vor der Anmeldung" gewesen sei. Auch auf Nachfrage blieb der BF diesbezüglich äußerst vage und meinte nur, dass dies seit ein paar Jahren sei, er das deshalb aber nicht mehr genau sagen könne, weil es für ihn nicht so wichtig gewesen sei. Die Lebensgefährtin führte auf Befragung in der mündlichen Verhandlung wiederum aus, dass sie seit September 2013 zusammenleben würden. Dieser Aussage steht jedoch die unstrittige Tatsache entgegen, dass der BF erst seit 16.09.2014 an derselben Adresse wie die Lebensgefährtin amtlich gemeldet ist, für die Zeit vorher auch über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte und fast vier Monate in Untersuchungshaft war.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des BF in Österreich und in Litauen bzw. zu den engen familiären Bindungen der Lebensgefährtin in der Slowakei beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und der Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer nachhaltigen Integration des BF in Österreich beruht auf dem Umstand, dass vom BF weder vor der belangten Behörde noch in den mündlichen Verhandlungen konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, dass die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht angenommen werden könnte. Auch aus der Aussage der als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin hat sich nicht ergeben, dass der BF - abgesehen von seiner Beziehung zu ihr - eine nennenswerte Integration in Österreich aufweisen könnte.
Was eine ganzheitliche Würdigung des persönlichen Verhaltens des BF anbelangt, ist maßgeblich hervorzuheben, dass der BF im gesamten Verlauf des Beschwerdeverfahrens, insbesondere in den zwei durchgeführten mündlichen Verhandlungen, keine Bereitschaft erkennen ließ, an der umfassenden Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes von sich aus oder auch nach entsprechender Aufforderung durch das erkennende Gericht mitzuwirken.
So war der BF bis zuletzt beharrlich nicht bereit, von ihm vorgebrachte Behauptungen näher zu konkretisieren oder mit allfälligen Beweismitteln nachzuweisen, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb ihm das nicht möglich gewesen sein sollte. Trotz eingehender Befragung weigerte sich der BF, seine Behauptung, er habe in XXXX als gläubiger Jude mehrmals eine Synagoge besucht und auch so am sozialen Leben in Österreich teilgenommen, zu konkretisieren, insbesondere die Adresse dieser Synagoge und allfällige Auskunftspersonen bekannt zu geben. Auf Grund dessen wurde dem BF in der Verhandlung am 29.06.2015 aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen die Adresse der Synagoge bekannt zu geben, die er mehrmals besucht hätte, und allenfalls ladungsfähige Adressen von Personen zu nennen, welche über den Besuch des BF in dieser Synagoge bzw. anderen Örtlichkeiten als Zeugen Auskunft erteilen könnten. Dem vom Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 13.07.2015 (OZ 5) gestellten Antrag auf Fristerstreckung bis 10.08.2015 wurde stattgegeben. Weiters wurde die ursprünglich für 14.09.2015 anberaumte Verhandlung in Entsprechung des Antrages des Rechtsvertreters vom 27.08.2015 (OZ 11) auf den 05.10.2015 verlegt.
Trotz Fristerstreckung und Verlegung der Verhandlung - somit in Entsprechung sämtlicher Verfahrensanträge - ist weder der BF noch sein Rechtsvertreter den in der Verhandlung vom 29.06.2015 getroffenen Anordnungen nachgekommen. Weder wurde die Adresse der fraglichen Synagoge bekannt gegeben noch wurden mögliche Auskunftspersonen, die zeitgerecht zur Verhandlung am 05.10.2015 als Zeugen geladen werden hätten können, namhaft gemacht.
Auf Aufforderung in der Verhandlung am 05.10.2015, darzulegen, weshalb dies bislang nicht geschen sei, versuchte sich der BF damit zu rechtfertigen, dass er sich nicht sicher gewesen sei, dass andere Leute für ihn sprechen könnten bzw. er für andere. Ein Mann, der für ihn aussagen hätte können, wäre länger nicht im Land gewesen, weil dessen Vater gestorben sei. Nach dessen Rückkehr habe er mit diesem Mann gesprochen, der dann aber nicht mehr bereit gewesen sei, für den BF auszusagen. Die Zeitverzögerung in diesem Verfahren sei deshalb passiert, weil er auf dessen Rückkehr gewartet habe. Diesbezüglich muss dem BF jedoch vorgeworfen werden, dass es ihm zweifellos möglich und auch zumutbar gewesen wäre, dem erkennenden Gericht jedenfalls den Namen dieses ihm bekannten Mannes zu nennen. Ob dieser Mann letztlich bereit ist, in der mündlichen Verhandlung als Zeuge auszusagen, ist nicht von Bedeutung und daher auch nicht als gerechtfertigter Grund anzusehen, der entsprechenden Anordnung nicht nachzukommen.
Auf ausdrücklichen Vorhalt in der Verhandlung am 05.10.2015, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des verhängten Aufenthaltsverbotes nicht nur seine bisherige Straffälligkeit allein, sondern sein bisheriges Gesamtverhalten in Österreich zu berücksichtigen sei, er bislang aber keine überwiegende Bereitschaft erkennen lassen habe, dass er gewillt wäre, von sich aus oder auch auf Anordnung des Gerichts an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, obwohl ihm dazu ausreichend Zeit eingeräumt wurde, und auf die anschließende Frage, ob er nun über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch etwas zu ergänzen habe, vor allem zu seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich, erwiderte der BF lediglich, dass sich seit der letzten Verhandlung nichts verändert habe. Nähere Angaben tätigte der BF nicht. Auch zeigte er wiederum keine Bereitschaft, wenigstens die Adresse der fraglichen Synagoge in XXXX zu nennen. Schließlich konnte auch die als Zeugin befragte Lebensgefährtin des BF zu diesen Umständen keine konkrete Angaben tätigen.
Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spielt gerade auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese war dem BF jedoch weitgehend abzusprechen. Die Glaubwürdigkeit litt vor allem unter dem Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung einige Fragen wiederholt werden mussten, nachdem der BF diese Fragen nur ausweichend oder überhaupt nicht beantwortet hatte. Dadurch ist beim erkennenden Richter der Eindruck entstanden, dass der BF damit - aus seiner Sicht wohl - "unbequemen" Fragen ausweichen wollte. Wie bereits dargelegt, zeigte der BF auch keine hinreichende Bereitschaft, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, obwohl er dazu mehrmals ausdrücklich aufgefordert worden war.
Das erkennende Gericht ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt der beschwerdeführenden Partei eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für ihre Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für solche Verfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei erschließt. Um diese Angaben für glaubhaft halten zu können, müssen diese für das erkennende Gericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch insoweit nicht der Fall.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot):
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Vorauszuschicken ist, dass sich der BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Der BF wurde in Österreich wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges in mehreren Fällen zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die angeordnete Probezeit von drei Jahren ist noch nicht abgelaufen.
Die Art und Schwere der strafbaren Handlungen, die Verurteilung zu einem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe sowie vor allem auch der lange Zeitraum, innerhalb dessen die Straftaten begangen wurden, zeigen dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, vor allem die im Voraus wohl geplante gewerbsmäßige Begehungsweise von zahlreichen Betrügereien mit dem Ziel der Bereicherung in beachtlichem Umfang zum Nachteil mehrerer Personen, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Der Umstand, dass der BF bis kurz vor seiner Festnahme mehrere Straftaten begangen hat, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und in einer Gesamtschau darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat. So wurde auch vom Strafgericht der Umstand der Tatwiederholung als erschwerend gewertet. Weiters ist festzuhalten, dass der BF arbeitslos ist und über kein eigenes (regelmäßiges) Einkommen verfügt.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit fremdem Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie Schutz der Volkswirtschaft) dar.
Neben seiner Straffälligkeit hat der BF aber auch durch sein weiteres, bereits oben in der Beweiswürdigung näher dargelegte Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten oder im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitzuwirken: So wurde der BF etwa in der zweiten Verhandlung am 05.10.2015 gefragt, ob er mittlerweile bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung nach dem NAG beantragt habe, was dieser damit verneinte, dass er nicht gewusst hätte, dass er das beantragen müsse. Er sei mehrmals bei der Meldebehörde in Wien und auch bei der Polizei, die auch für Migrationsfragen zuständig sei, gewesen, aber niemand habe ihm etwas davon gesagt. Der folgende Vorhalt, dass er bereits in der ersten Verhandlung am 29.06.2015 ausdrücklich darüber befragt worden sei und daher jedenfalls ab jenem Zeitpunkt in Kenntnis dieses Umstandes gewesen sein musste, blieb aber sowohl vom BF als auch von seinem Rechtsvertreter völlig unkommentiert.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufzeigten Umstände begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, keinen Bedenken.
Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich - abgesehen von der bestehenden Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen - über keine familiären Bindungen verfügt. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich des öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Ein vom BF behauptetes Überwiegen seines persönlichen Interesses am Verbleib im Bundesgebiet nur allein wegen der bestehenden Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet war nach Maßgabe einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK nicht anzunehmen. Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates Litauen, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde. So verfügt der BF in Litauen nach wie vor über familiäre Bindungen.
Was die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin während des aufrechten Aufenthaltsverbotes betrifft, ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass es der Lebensgefährtin allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes in Österreich den persönlichen Kontakt mit dem BF künftig durch fallweise Besuche in dessen Herkunftsstaat oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufrechtzuerhalten. Wie die Lebensgefährtin in der Verhandlung am 05.10.2015 unter anderem aussagte, fuhr sie mit dem BF bereits mehrmals zu ihrer in der Slowakei lebenden Familie, wo sie meist über das Wochenende auch blieben.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit sechs Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Ein Tatbestand des § 67 Abs. 3 FPG liegt hier nicht vor.
Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.
Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 148 2. Fall StGB ("Gewerbsmäßiger Betrug") einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten verurteilt.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von sechs Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen. Das persönliche Fehlverhalten bestand nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, vielmehr verübte der BF über mehrere Monate lang in Österreich schwere strafbare Handlungen, die im Voraus wohl geplant und auf die Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme gerichtet waren.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben.
3.2.4. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt II.) gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Da eine Beschwer des BF durch den angefochtenen Bescheid insoweit nicht anzunehmen ist, kommt ein Abspruch darüber nicht in Frage.
3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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