BVwG W188 2113684-1

W188 2113684-1Tribunale amministrativo federale16 ott 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG W188 2113684-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2113684.1.00

Spruch

W188 2113684-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.07.2015, GZ XXXX betreffend Dolmetschergebühren beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gemäß den §§ 7 Abs. 4 und 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich (folgend: LPD) vom 20.07.2015, GZ XXXX, wurden unter Spruchpunkt 1) die Anträge der Beschwerdeführerin (folgend: BF) vom 09.02.2015, 13.02.2015, 01.04.2015, 30.04.2015 und 27.05.2015 betreffend Festsetzung von Dolmetschergebühren hinsichtlich der am 30.09.2014 erbrachten Mühewaltung (unterbliebene Angabe der Dienststelle, unvollständige Benennung der Geschäftszahl) und unter Spruchpunkt 2) ebendiese Anträge betreffend Festsetzung der Dolmetschergebühren bezüglich der am 20.12.2013 erbrachten Mühewaltung (fehlende Angabe der beauftragenden Dienststelle) jeweils unter Berufung auf § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), zurückgewiesen. Für die Mühewaltung als Dolmetscherin am 18.12.2014 im Auftrag des Stadtpolizeikommandos Schwechat wurde die Gebühr im Betrage von € 29,40 [Spruchpunkt 3)] und für Übersetzungstätigkeiten am 18.12.2014 für die genannte Dienststelle iHv 192,60 [Spruchpunkt 4)] aufgrund der im Einzelnen angeführten gesetzlichen Regelungen bestimmt.

2. Dieser Bescheid wurde der BF am 23.07.2015 zugestellt (persönliche Übernahme), die dagegen erhobenen Beschwerden langten via Email am 27.08.2015 und am 28.08.2015 bei der LPD ein.

3. Mit Schreiben vom 01.09.2015, GZ XXXX, legte die belangte Behörde die Beschwerden vor und teilte mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der bekämpfte Bescheid laut Rückschein am 23.07.2015 übernommen worden und die Beschwerde per Email am 27.08.2015 bei der LPD eingelangt sei.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2015, GZ W188 2113684-1/3Z, wurde die BF ua. darüber in Kenntnis gesetzt, dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen mit Ablauf des 20.08.2015 geendet habe und daher beabsichtigt sei, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit eine eingelangte Stellungnahme nicht anderes erfordere. Das in Rede stehende Schreiben wurde der BF am 18.09.2015 zugestellt (persönliche Übernahme).

6. Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten zweiwöchigen Frist langte keine Stellungnahme der BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde der BF am 23.07.2015 rechtswirksam zugestellt, die dagegen via Email erhobenen Beschwerden langten am 27.08.2015 und am 28.08.2015 bei der LPD ein. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht von dem unter Punkt I. (Verfahrensgang) dargelegten unbestrittenen Sachverhalt aus.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid ist der BF am 23.07.2015 nachweislich zugegangen, wodurch die im § 7 Abs. 4 VwGVG normierte Frist in Gang gesetzt wurde. Die Beschwerden langten am 27.08.2015 und am 28.08.2015 - mithin eindeutig nach Ablauf dieser Frist - bei der LPD ein.

Sohin war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im fallbezogen zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.

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