W188 2112779-1•BVwG W188 2112779-1
W188 2112779-1Tribunale amministrativo federale16 ott 2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W188 2112779-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Bezirksinspektors XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.04.2015, GZ XXXX, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 7 Abs. 4 und 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark (folgend: LPD) vom 22.04.2015, GZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (folgend: BF) vom 14.08.2014 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 (und 3) des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 zurückgewiesen.
2. Dieser Bescheid wurde dem BF auf seiner Dienststelle (Polizeiinspektion XXXX) am 20.05.2015 zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde des BF langte zufolge des auf der Beschwerde angebrachten Eingangsstempels am 13.07.2015 bei der LPD, Personalabteilung, ein.
3. Mit Schreiben vom 13.08.2015, GZ XXXX, legte die belangte Behörde die Beschwerde vor.
4. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die LPD wurde mit Email vom 08.09.2015 mitgeteilt, dass nur die "Eingangsstempel [...] und 13.07.2015 (XXXX)", ansonsten aber keine Eingangsdaten eruiert hätten werden können.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2015, GZ W188 2112779-1/2Z, wurde der BF ua. darüber in Kenntnis gesetzt, dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen mit Ablauf des 17.06.2015 geendet habe und daher beabsichtigt sei, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) iVm § 17 VwGVG wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit eine eingelangte Stellungnahme nicht anderes erfordere. Das in Rede stehende Schreiben wurde dem BF durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist: 18.09.2015).
6. Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten zweiwöchigen Frist langte keine Stellungnahme des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Insoweit der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht mehr ermittelt werden konnte, würde diese selbst dann verspätet eingebracht worden sein, wenn sie, wie vom BF behauptet, bereits am 20.06.2015 im Dienstweg eingebracht worden wäre. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht von dem unter Punkt I. (Verfahrensgang) dargelegten unbestrittenen Sachverhalt aus.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid ist dem BF am 20.05.2015 nachweislich zugegangen, wodurch die im § 7 Abs. 4 VwGVG normierte Frist in Gang gesetzt wurde. Selbst unter der Annahme, dass der BF die Beschwerde bereits am 20.06.2015 im Dienstweg eingebracht hätte, wäre diese daher drei Tage zu spät erhoben worden.
Sohin war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im fallbezogen zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.
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