BVwG W146 2111158-1

W146 2111158-1Tribunale amministrativo federale16 ott 2015

Regest

Alkoholisierung, Dienstpflichtverletzung, Dienstzeit,<br/>Einleitungsbeschluss, Polizist, Rauferei, Verdachtsgründe

Testo completo

BVwG W146 2111158-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W146.2111158.1.00

Spruch

W146 2111158-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des Bezirksinspektors XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 16.06.2015, GZ -4-9-DK/2/2015, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1 und 44 Abs. 1 iVm § 91 BDG 1979 ein (dem Rechtsvertreter des BF am 18.06.2015 zugestellt). Der Spruch dieses Beschlusses lautet auszugsweise wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"beschlossen gegen [...] wegen des Verdachts,

er habe am 30.10.2014 in der Zeit zwischen 20.45 Uhr und 22.20 Uhr (Zeit laut Einsatzprotokoll) - und sohin während seines Nachtdienstes mit Anzeichen einer Alkoholisierung - aufgrund eines privaten Streites außerhalb seines Polizeirayons in 1010 Wien, XXXX einen Polizeieinsatz (Streitschlichtung) herbeigeführt,

er habe am 30.10.2014 die Dienststelle XXXX, während seiner Dienstzeit für zwei bis zweieinhalb Stunden verlassen und sich außerhalb seines Rayons in Wien 1., aufgehalten,

er habe somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, § 48 Abs. 1 BDG 1979 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm der Dienstanweisung "Allgemeine Polizeidienstrichtlinie", der Dienstanweisung "Dienstordnung der LPD Wien" und der Dienstanweisung "Dienstzeit-Rahmenregelung" iVm § 91 BDG 1979 idgF begangen, gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten."

Die Begründung des angefochtenen Bescheides führt zum Sachverhalt und der Verantwortung des BF Folgendes aus (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Bezlnsp XXXX befand sich am 30.10.2014 von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr im Plandienst und hatte im Anschluss von 23:00 Uhr bis 31.10.2014, 07:00 Uhr Nachtdienst.

Am 04.11.2014 langte in der Personalabteilung ein Aktenvorgang ein, wonach laut Meldung vom 30.10.2014, GZ: XXXX die Besatzung des XXXX (Revlnsp XXXX und Insp/prDV XXXX) während ihres motorisierten Streifendienstes von der LLZ nach XXXX bezüglich einer gefährlichen Drohung beordert wurde.

Schon beim Eintreffen am Einsatzort konnten die Beteiligten streitend von den einschreitenden EB wahrgenommen werden.

Herr XXXX (Türsteher des Lokals "XXXX") gab an, dass er den Herrn, und zeigte auf Bezlnsp XXXX, aufgrund seiner bereits sehr starken Alkoholisierung nicht ins Lokal gelassen habe, weshalb ihm dieser in weiterer Folge ein schwarzes Etui mit einem Polizeiausweis und einer Kokarde auf dem Kopf geschlagen hätte. Er gab weiters an, dass Herr XXXX zu ihm und seinem Kollegen XXXX gesagt habe: "Lasst mich rein, sonst zerstör ich euer Leben". Er - XXXX - und sein Kollege hätten diese Worte nicht ernst genommen, es jedoch als Frechheit betrachtet, dass ein Polizist so etwas sage und diesbezüglich Probleme mache. Da im Zuge dieses Vorfalles der Polizeiausweis zu Boden fiel, nahm Herr XXXX diesen an sich und wollte ihn auch vorerst dem Beamten nicht wieder ausfolgen. Erst nach Aufforderung des ebenfalls bei der Amtshandlung anwesenden Kontrlnsp XXXX wurde der Dienstausweis wieder an Bezlnsp XXXX ausgehändigt.

Bezlnsp XXXX gab gegenüber Revlnsp XXXX zum Sachverhalt lediglich an, dass er sich um einen Scherz gehandelt habe. Mehr wollte er dazu nicht sagen.

Da der Türsteher des Lokals XXXX angab, dass er Bezlnsp XXXX aufgrund dessen starker Alkoholisierung nicht ins Lokal gelassen habe, wurden nachträglich von den bei der Amtshandlung anwesenden EB (Angehörige des SPK XXXX) diesbezüglich Stellungnahmen eingeholt.

Kontrlnsp XXXX gab an, dass er leichte Anzeichen einer Alkoholisierung wahrgenommen habe. Aber vielmehr war Bezlnsp XXXX darüber erregt, dass ihm sein Dienstausweis nicht zurückgegeben wurde, was jedoch nach seiner Aufforderung sofort erfolgte.

Revlnsp XXXX gab an, dass Bezlnsp XXXX Anzeichen einer Alkoholisierung aufwies.

Insp XXXX gab an, dass sie bei Bezlnsp XXXX eine Alkoholisierung wahrnahm.

Laut EDD ebenfalls bei der Amtshandlung anwesend:

Insp/prDV XXXX, gab in seiner Stellungnahme an, dass es ihm nicht möglich sei, Angaben zum Grad der Alkoholisierung des Bezlnsp XXXX zu machen, da er im Zuge der Amtshandlung in erste Linie mit dem Türsteher interagierte.

Grlnsp/E2b XXXX, gaben beide an, dass sie nicht angeben können, ob Bezlnsp XXXX alkoholisiert war, da sie mit ihm nicht gesprochen haben und nur Kontakt mit den Türstehern hatten.

VB/S XXXX, welcher aussagte, dass er im Zuge der Amtshandlung bei XXXX leichte Anzeichen einer Alkoholisierung wahrgenommen habe.

Abtlnsp XXXX (unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Bezlnsp XXXX am 30.10.2014), gab in seiner Stellungnahme am 11.02.2015 an, dass sich Bezlnsp XXXXgegen 20:45 Uhr bei ihm persönlich abmeldete, um eine private Angelegenheit im 1.Bezirk zu erledigen. Vor 23:00 Uhr meldete er sich wieder bei ihm zurück. Er konnte weder beim Verlassen der Dienststelle noch beim Eintreffen des Bezlnsp XXXX eine Beeinträchtigung durch Alkohol feststellen.

Der Stellungnahme des Bezlnsp XXXX vom 03.11.2014 kann entnommen werden, dass er sich am 30.10.2014 gegen 21:30 Uhr mit einem Verwandten seiner Frau getroffen habe. Nachdem er - XXXX - am nächsten Tag in die Steiermark fahren wollte, hätte ihm der Verwandte etwas mitgegeben und ihn zu einem Getränk ins Lokal "XXXX" einladen wollen. Der Türsteher des Lokals hätte ihnen aufgrund der Alkoholisierung des Verwandten den Zutritt zum Lokal verweigert, weshalb es zwischen den beiden (Verwandter und Türsteher) zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen wäre. Um deeskalierend einzuwirken, habe er - XXXX - sich als Polizist zu erkennen gegeben, indem er seinen Dienstausweis und seine Kokarde vorgezeigt habe. Im Zuge des Gespräches sei ihm sein Dienstausweis zu Boden gefallen. Der Türsteher habe den Ausweis sofort an sich genommen und die Herausgabe verweigert. Der zweite Türsteher XXXX sei erst später hinzugekommen.

Er - XXXX - sei nicht alkoholisiert gewesen, habe gegenüber dem Türsteher auch keine Bedrohung geäußert und habe ihn auch nicht mit seinem Ausweisetui attackiert.

Nachdem er seinen Dienstausweis mithilfe der uniformierten Kollegen zurückerhalten habe, sei für ihn die Sache erledigt gewesen und er habe den Kollegen mitgeteilt, dass das Ganze für ihn nur ein schlechter Scherz sei.

Danach sei er gegen 22:45 Uhr wieder auf seiner Dienststelle eingetroffen.

Auch bei der am 07.02.2015 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch Obstlt XXXX gab Bezlnsp XXXX an, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei und nur deeskalierend habe einwirken wollte. Er verwies auf die Stellungnahme vom 03.11.2014. Weiters gab er an: "Ich kann mir nicht erklären, wie die einschreitenden uEB zu dieser Wahrnehmung betreffend meiner angeblichen Alkoholisierung kommen."

Bezlnsp XXXX steht im Verdacht am 30.10.2014, gegen § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979, § 44 Abs. 1 BDG 1979, § 48 Abs. 1 BDG 1979, die Dienstanweisung "Allgemeine Polizeidienstrichtlinie", die Dienstanweisung "Dienstordnung der LPD Wien" und Dienstanweisung "Dienstzeit-Rahmenregelung" verstoßen zu haben, da er sich während seines Plandienstes mit Anzeichen einer Alkoholisierung im Zuge einer private Angelegenheit von 20:45 Uhr bis 22:45 Uhr nicht auf seiner Dienststelle befunden hat und es aufgrund seines Verhaltens zu einem Polizeieinsatz (Streitschlichtung) kam.

...[Wiedergabe §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 und 48 Abs. 1 BDG 1979]...

Gemäß der Dienstanweisung "Allgemeine Polizeidienstrichtlinie" GZ: P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt 11.1. Dienstfähigkeit - Jeder Bedienstete hat in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann. Pkt. II. 8. Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel - Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist - ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 - verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.

Bei Innendiensttätigkeiten außerhalb des Einsichtsbereiches dritter Personen, Festlichkeiten, Meetings mit externen Personen, sofern es den gesellschaftlichen Usancen entspricht bzw. den Zweck der Amtshandlung bedingt, und Repräsentationsveranstaltungen ist der Konsum einer geringen Menge alkoholischer Getränke zulässig, wenn in der Folge weder Parteienverkehr noch die Notwendigkeit des exekutiven Einschreitens oder das Lenken eines Dienstfahrzeuges zu erwarten sind.

Gemäß der Dienstanweisung Dienstordnung der LPD Wien" GZ: P4/444849/1 /2012 vom 23.01.2013, § 2 "Verhalten der Polizeibediensteten", ".... innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren.

Gemäß der Dienstanweisung "Dienstzeitmanagement 2005" GZ P4/62867/21/2013 vom 24.04.2013 Pkt. 2.1.1. Dienstplan -

  1. Der Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

  2. Vom Dienst befreit oder enthoben ist der Bedienstete auf Grund konkreter gesetzlicher Bestimmungen. Gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist er auf Grund einer als Rechtfertigungsgrund anzuerkennenden Tatsache.

Gemäß der Dienstanweisung "Dienstzeit-Rahmenregelung" GZ: P4/203145/1/2013 vom 12.06.2013, Pkt. 1.6 Pausen und Verpflegungszeit - Bedienstete, die gemäß dem (fiktiven) Dienstplan eine Tagesdienstzeit von mehr als 6 Stunden täglich zu versehen haben, haben gemäß § 48b BDG Anspruch auf eine 30-minütige Pause, ohne dass sich dadurch die Arbeitszeitverpflichtung verlängert. Die Konsumation der Pause am Ende der Tagesdienstzeit ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung des/der Dienstvorgesetzten gestattet. In diesem Sinne ist allen Bediensteten, insb. auch jenen im öffentlichen Sicherheitsdienst, während des Dienstes die erforderliche Zeit im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Einnahme der den allgemeinen Lebensbedürfnissen entsprechenden Verpflegung unter der Voraussetzung zu gewähren, dass der Zeitpunkt und die Örtlichkeit zur Einnahme der Nahrung so gewählt werden, dass dienstliche Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden und die ständige Einsatzbereitschaft (Erreichbarkeit und Verfügbarkeit) sichergestellt ist und bei Bedarf die dienstliche Tätigkeit sofort wieder aufgenommen werden kann.

Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER DIENSTLICHEN AUFGABEN wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070). (VwGH, GZ: 2000/09/0012 v. 16.10.2001).

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektionen (vormals LPK) und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. (DOK, GZ: 35/DK/12 v. 26.03.2013).

§ 48 Abs. 1 BDG verpflichtet den Beamten, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst im Allgemeinen zunächst dann, wenn dafür "kein ausreichender Entschuldigungsgrund" vorliegt. (VwGH, 19.11.1997, ZI. 96/09/0031).

Welchen Grad eine Alkoholisierung erreicht, ob damit eine schwere Leistungsminderung oder gar Dienstunfähigkeit verbunden ist, wird grundsätzlich irrelevant sein; es kann jedoch ein Kriterium für die "Schwere" der Dienstpflichtverletzung darstellen. Als Erschwerungsgrund wird es etwa auch zu beurteilen sein, wenn ein Beamter, der alkoholisiert den Dienst antritt, bei Ausübung seines Dienstes mit Waffengebrauch rechnen muss oder weiß, dass das Fahren mit einem Dienstfahrzeug notwendig sein wird (Kucsko-Stadlmayer, 4. Auflage, S 149).

Für den VwGH stellt es einen Erschwerungsgrund dar, wenn ein Beamter der Bundespolizei das durch Weisung ausgesprochene Verbot des Alkoholkonsums im Dienst und der Dienstverrichtung im alkoholisierten Zustand missachtet (Kucsko- Stadlmayer, 4, Auflage, S 111, VwGH 05.11.1980, 2734/79).

Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts besteht der begründete Verdacht, dass Bezlnsp. Bernd XXXX gegen §§ 43, 44 und 48 BDG 1979 sowie gegen die genannten Dienstanweisungen verstoßen hat. Das Verhalten des Beamten schädigt das Ansehen eines im exekutiven Dienst tätigen Polizeibeamten sowie des gesamten Berufsstandes in der Öffentlichkeit als auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Seitens der Dienstbehörde ist aufgrund der Zeugenaussagen sowie aufgrund der Stellungnahme des Beschuldigten und Abtlnsp XXXX davon auszugehen, dass Bezlnsp XXXX die angezeigten Dienstpflichtverletzungen - alkoholisiert am 30.10.2014 bzw. 31.10.2014 Dienst versehen und die Dienststelle für zwei bis zweieinhalb Stunden während der Dienstzeit verlassen zu haben - begangen hat.

Als mildernd war die positive Dienstbeschreibung zu werten.

Erschwerend musste gewertet werden, dass der Beamte den Alkoholkonsum nicht eingesteht und angab, sich nicht erklären zu können, wie die einschreitenden Beamten zu dieser Wahrnehmung gekommen seien.

Seitens der Disziplinarkommission wurde mit 08.04.2015 ein Erhebungsauftrag an die LPD Wien übermittelt, da nach Ansicht des Senates der Sachverhalt für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorerst nicht ausreichend geklärt war.

Der Senat hat dazu erwogen:

...[Wiedergabe §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 und 48 Abs. 1 BDG 1979].....

In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob der angezeigte Sachverhalt zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreicht.

Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei "Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Dieser Verdacht besteht im konkreten Fall.

Laut derzeit vorliegender Akten- und Beweislage, insbesondere auch durch die getätigten Niederschriften sowie denn Ergebnis des Erhebungsauftrages seitens der Disziplinarkommission bestehen insgesamt hinreichende Anhaltspunkte, aus denen nach der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG geschlossen werden kann. Das Verhalten des Beschuldigten begründet den Verdacht des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen nicht nur nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich dass der Exekutivbeamte es unterlassen habe, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, sondern auch, dass er durch sein Verhalten gegen mehrere Dienstanweisungen verstoßen hat, was letztlich wieder Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG bedeuten.

Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG ist nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Beschuldigten als gering einzuschätzen ist, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten ist (vgl. Berufungskommission 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

2. Gegen den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.07.2015 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Disziplinarverfahrens, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzugeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen und brachte im Wesentlichen vor, dass der Tag des Vorfalles, der 30.10.2014 unbestritten sei. Objektiviert sei des Weiteren die Zustellung des Einleitungsbescheides am 18.06.2015 an seinen ausgewiesenen Vertreter.

Der Vorfall sei am 04.11.2014 in der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Wien bekannt geworden (siehe Seite 2 des angefochtenen Bescheides). Er selbst habe bereits am 03.11.2014 eine Stellungnahme abgegeben. Aufgrund des Aktenvorganges einschließlich seiner Stellungnahme, sei daher der Abteilung für Personal- und Disziplinarangelegenheiten bei Landespolizeidirektion Wien ein über bloße Gerüchte und vage Vermutungen hinausgehender Verdacht vorgelegen (VwGH vom 27.10.1999. Zl. 97/09/0105 u.v.a.). Der angefochtene Bescheid selbst zitiere die Meldung vom 30.10.2014, aus der sich zu Spruchpunkt 1. die Vorwürfe bereits konkretisiert ergeben würden.

Die Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 sei daher am 04.11.2014 in Gang gesetzt worden und war im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an seine Vertreter am 18.6.2015 abgelaufen. Daran vermöge es nichts zu ändern, wenn die belangte Behörde am 08.04.2015 ein als Erhebungsauftrag bezeichnetes Ersuchen an die Landespolizeidirektion Wien gerichtet habe. Dieses Ersuchen betreffe ausschließlich den Vorwurf gemäß Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, nicht jedoch den Vorwurf gemäß Spruchpunkt 1. Schon aus diesem Grund könne daher die von der belangten Behörde angestrebte Verlängerung der Verjährungsfrist zu Spruchpunkt 1. nicht eingetreten sein. Aber auch zu Spruchpunkt 2. sei das Ersuchen vom 08.04.2015 nicht geeignet eine Verlängerung der Verjährungsfrist zu bewirken. Nach dessen Ausführungen hätten mehrere Polizisten bei ihm Alkoholgeruch wahrgenommen, sein Vorgesetzter jedoch nicht. Schon aufgrund dieser widerstreitenden Verfahrensergebnissen erweise sich dieser Erhebungsauftrag als nicht notwendige Ermittlung, da eine derartige Frage im Rahmen einer Disziplinarverhandlung zu klären wäre. Gleiches gelte für die Anfrage hinsichtlich der Erlaubniserteilung zur Abwesenheit von der Dienststelle bzw. deren Dauer. Die Unnotwendigkeit diesbezüglich ergebe sich bereits daraus, dass die Entscheidung über die Einleitung bzw. Nichteinleitung des Verfahrens ohne dieses Ermittlungsergebnis gefällt worden sei. Vollkommen unerheblich für die Frage einer Einleitung oder Nichteinleitung sei das Erhebungsersuchen, welches Fahrzeug er benutzt hätte. XXXX(Berufungskommission vom 17.8.2001, 70/10- BK/01). XXXX (Berufungskommission vom 22.3.2000, 104/7-BK/99 u.v.a.). In der Disziplinaranzeige sei jedoch die Frage des Verkehrsmittels, das er benützt habe kein Thema und somit nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Der BF verweise diesbezüglich insbesondere auf Punkt IV. der Disziplinaranzeige vom 04.03.2015. Bereits aus diesem Grund erweise sich der Erhebungsauftrag zu dieser Frage als vollkommen unnotwendig. Insgesamt sei der Erhebungsauftrag offensichtlich nur deswegen erteilt worden, um eine drohende Verjährung zu verhindern ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorgelegen hätten. Da die belangte Behörde all dies verkannt habe, belaste sie der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und hätte infolge eingetretener Verjährung den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen, sondern mit Einstellung vorgehen müssen. Die belangte Behörde sei einer ordnungsgemäßen Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die pauschalen Ausführungen hinsichtlich des Erhebungsauftrages seien nicht geeignet, eine gedanklich nachvollziehbare Begründung für die Zulässigkeit dieses Schrittes zu bewirken. Bei ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde zu einem für den BF günstigerem Ergebnis kommen müssen.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 17.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2015 eingelangt, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der 46-jährige BF steht seit 01.02.1991 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Er führt den Dienstgrad Bezirksinspektor und hat keine strafrechtlichen oder disziplinären Vorstrafen.

Er ist verheiratet und hat eine 22 jährige Tochter.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Dem BF werden die im Einleitungsbeschluss dargestellten Verhaltensweisen vorgeworfen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei wie folgt:

1. ) er habe am 30.10.2014 in der Zeit zwischen 20.45 Uhr und 22.20 Uhr (Zeit laut Einsatzprotokoll) - und sohin während seines Nachtdienstes mit Anzeichen einer Alkoholisierung - aufgrund eines privaten Streites außerhalb seines Polizeirayons in 1010 Wien, XXXX einen Polizeieinsatz (Streitschlichtung) herbeigeführt,

2. ) er habe am 30.10.2014 die Dienststelle XXXX während seiner Dienstzeit für zwei bis zweieinhalb Stunden verlassen und sich außerhalb seines Rayons in Wien 1., aufgehalten.

Es ist unbestritten und steht fest, dass der BF am 30.10.2014 in der Zeit zwischen 20.45 Uhr und 22.20 Uhr, sohin während seines Nachtdienstes, einen Polizeieinsatz herbeiführte.

Ob der BF tatsächlich unter Alkoholeinfluss stand oder nicht, steht mangels einer objektiven Überprüfung des Blutalkohols in besagtem Tatzeitpunkt nicht fest. Festzuhalten bleibt jedoch, dass vier an der Streitschlichtung beteiligten Beamten eine Alkoholisierung (wenn auch leichte) des BF wahrgenommen zu haben vermeinten.

Es liegen hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor.

Für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ist der Sachverhalt ausreichend geklärt.

Im Weiteren wird festgestellt, dass die Dienstbehörde ab 04.11.2014 Kenntnis vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung aufgrund der Meldung erlangte. Aufgrund der Übermittlung der mit 04.03.2015 datierten Disziplinaranzeige (am 17.03.2015 bei der Disziplinarkommission eingelangt) wurde seitens der Disziplinarkommission mit Schreiben vom 08.04.2015 ein Erhebungsauftrag an die Dienstbehörde erteilt. Eine Verjährung ist nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, die ihm Punkt I.1 (Verfahrensgang) dargestellt sind. Insoweit der Sachverhalt durch den BF bestritten wird, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits Fakten und Zeugenaussagen vorliegen, die die Anschuldigungen stützen und andererseits die von der Verteidigung angeführten Argumente nicht ausgereicht haben, um bereits in diesem Stadium des Verfahrens den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen auszuräumen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG:

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde vom diese auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als erforderlich erachtete, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017 und vom 05.03.2015 Zlen 2014/09/0007, 0008, 0023 und 0035).

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF (BDG 1979), maßgeblich:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.

[...]

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist (zuletzt VwGH vom 16.09.2009, Zl. 2008/09/0326). Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. VwGH vom 18. 02. 1998, Zl. 95/09/0112, und vom 18. 12. 2012, Zl. 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (vgl. VwGH vom 27. 10 1999, Zl. 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011).

Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbeschluss dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der "bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (VwGH vom 05.03.2015, Zl. Ra 2014/09/0007).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist die Kenntnis - nicht das Kennenmüssen - der zu den Disziplinarbehörden zählenden Dienstbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Dienstbehörde in einer die Frist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 in Lauf setzenden Weise, wenn ihr - von dem später als Dienstvergehen gewürdigten Verhalten des Beamten - ausreichend Mitteilung gemacht worden ist. In Betracht kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, nicht also das bloße Erfahren eines Gerüchts. Dagegen kommt es nicht auf die zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon an, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen. Bei der Kenntnis von solchen Umständen kann es keinesfalls darauf ankommen, dass die Dienstbehörde bereits mit Sicherheit vom Vorliegen aller dieser Tatsachen ausgeht; ist doch die Dienstbehörde gar nicht zur Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens berufen. Es kann somit nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Pflicht zur Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt begründen (VwGH 16.12.1997, Zahl: 96/09/0266).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Zur Verjährung:

Aufgrund der Vorbingen des BF war zunächst zu prüfen, inwieweit allfällige Verjährungstatbestände gemäß § 94 BDG 1979 vorliegen.

Erstens, ist die Verjährungsfrist von 6 Monaten, ab Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung zu prüfen, innerhalb der ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder eine Disziplinarverfügung zu erlassen ist. Diese Frist verlängert sich um weitere 6 Monate wenn ein Auftrag der Disziplinarkommission ergeht weitere Ermittlungen durchzuführen (§ 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979).

Zweitens, muss die Einleitung (oder Disziplinarverfügung) innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung erfolgen (§ 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979).

Drittens, darf drei Jahre nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses keine Bestrafung mehr erfolgen (§ 94 Abs. 1a BDG 1979).

Schließlich ist zu beachten, dass der Ablauf der angeführten Verjährungsfristen aus den in § 94 Abs. 2 BDG genannten Gründen gehemmt wird.

Der LPD Wien Leiter XXXX (Dienstbehörde) erlangte am 04.11.2014 Kenntnis von den Verdachtsgründen und entschied sich aufgrund der Schwere des Verdachtes zu einer Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission (Disziplinaranzeige vom 04.03.2015; eingelangt am 17.03.2015). Die Disziplinarkommission erteilte am 08.04.2015 einen Auftrag weitere Ermittlungen durchzuführen (Auszug aus dem Erhebungsauftrag: "Laut Akteninhalt wurde dem Beschuldigten seitens seines Vorgesetzten XXXX gestattet, während seines Plandienstes eine private Angelegenheit zu erledigen. Aus der relativ kurzen Stellungnahme des Vorgesetzten [...] geht expressis verbis nicht hervor, dass dieser die Erlaubnis und allenfalls wie lange erteilt hätte. XXXX möge diesbezüglich befragt werden, ob und für wie lange diese Erlaubnis erteilt wurde. [...] Zuletzt stellt sich die Frage, was welcher Entfernung sich der Beschuldigten beim Vorgesetzten zurückgemeldet hat, da mehrere Polizisten Alkoholgeruch wahrnehmen konnten, der Vorgesetzte jedoch nicht [...]").

Knapp über zwei Monate später am 16.06.2015 wurde bereits ein Einleitungsbeschluss gefasst. Die Einleitung am 16.06.2015 erfolgte daher jedenfalls rechtzeitig. Verjährung liegt daher nicht vor.

Hinsichtlich des Erhebungsauftrages der Disziplinarkommission vom 08.04.2015 wurde vom BF die Unnotwendigkeit der Ermittlungen behauptet und ausgeführt, dass sich die Unnotwendigkeit daraus ergebe, dass die Entscheidung über die Einleitung bzw. Nichteinleitung des Verfahrens ohne dieses Ermittlungsergebnis gefällt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass seitens der Dienstbehörde, entgegen der Ausführungen des BF, mit Schreiben vom 29.04.2015, bei der belangten Behörde am 08.05.2015 eingelangt, aufgrund des Erhebungsauftrages der Disziplinarkommission die Stellungnahmen der Rechtsanwaltskanzlei XXXX(inkl. der vom BF vorgelegten Taxirechnung) übermittelt sowie festgehalten, dass der Vorgesetzte des BF angegeben habe, keine Alkoholisierungsmerkmale des BF festgestellt zu haben und habe er seine ursprüngliche dahingehend korrigiert, dass sich der BF für den fraglichen Zeitraum auch zur Überprüfung von Bankomaten abgemeldet habe. Der von der Disziplinarkommission angeordnete Erhebungsauftrag ist sohin jedenfalls als notwenige Ermittlung iSd § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 anzusehen.

Insoferne der BF weiters moniert, dass das Erhebungsersuchen sich ausschließlich auf den Vorwurf gemäß Spruchpunkt 2 des angefochtenes Bescheids erstrecke, weshalb eine Verjährung bezüglich des Vorwurfs gemäß Spruchpunkt 1 eingetreten sei, bleibt festzuhalten, dass die Vorwürfe in der Disziplinaranzeige nicht in verschiedenen Punkten aufgegliedert sind, weswegen sich das Ergebungsersuchen naturgegebenermaßen auf alle Vorwürfe bezog. Eine Aufgliederung der Vorwürfe in mehrere Spruchpunkte erfolgte erst nach Übermittlung des Ermittlungsergebnisses im angefochtenen Bescheid.

Zum Umfang des Einleitungsbeschlusses:

Insoferne der BF moniert, dass nach ständiger Judikatur die Disziplinaranzeige den Rahmen für das förmliche Verfahren vor der Disziplinarkommission abstecke und damit die Grenzen der Zuständigkeit der Disziplinarkommission verbindlich festlege (Berufungskommission vom 22.3.2000, 104/7-BK/99 u.v.a.), bleibt festzuhalten, dass "diese Rechtsmeinung positivrechtlich jedoch nicht ableitbar (ist); wenn auch die Erstattung einer Disziplinaranzeige vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehen ist, so zeigt die nicht begrenzte Möglichkeit zusätzlicher "Ermittlungsaufträge" nach § 123 BDG 1979 durch die Disziplinarkommission doch deutlich, dass eine strikte Bindung an die in der Anzeige angeführten Anschuldigungspunkte nicht bezweckt gewesen sein dürfte. Die Auffassung führt auch zu dem weniger zweckmäßigen Ergebnis, dass bei Auftreten zumindest "vom Typus her" neuer Fakten vor der Disziplinarkommission die Dienstbehörde jedes Mal um Ergänzung der Anzeige ersucht werden muss."

(Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten(2010)4, 553).

Zusammengefasst konnte der BF mit seinen Beschwerdeausführungen der bestehenden Verdachtslage nicht substantiiert entgegentreten. Ob der BF tatsächlich die angelasteten Pflichtverletzungen zu verantworten hat, wird im fortgesetzten Disziplinarverfahren zu klären sein

Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides konnte nach dem Gesagten nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

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