W121 2107062-1•BVwG W121 2107062-1
W121 2107062-1Tribunale amministrativo federale16 ott 2015
Fahrlässigkeit, Hinterlegung, Notstandshilfe, zumutbare<br/>Beschäftigung, Zustellung
W121 2107062-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Gerhard WEINHOFER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien XXXX vom 11.03.2015, VN XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 17.04.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird Notstandshilfe für die Zeit vom 02.03.2015 bis zum 12.04.2015 im gesetzlichen Ausmaß gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und wird bei allen für die Beantragung dieser Leistungsansprüche von ihm unterschriebenen bundeseinheitlichen Anträge auf Seite vier angeführt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) entzogen wird.
Der Beschwerdeführer hat mit dem Arbeitsmarktservice am 03.10.2014 einen Betreuungsplan abgeschlossen, mit unter anderem dem Inhalt, dass er eine Voll-/Teilzeitstelle in Wien suchen und sofort eine Arbeit aufnehmen könne.
In den zu seiner Person chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 13.02.2015 seitens des Arbeitsmarktservice unter anderem ein Vermittlungsvorschlag für die Stelle als Kontrolleur bei der Firma XXXX GmbH nachweislich per Post an die von ihm angeführte Adresse XXXX in XXXX zugesendet wurde. Diesem Vermittlungsvorschlag war unter anderem zu entnehmen, dass ab sofort Kontrolleur/Innen gesucht werden, Anforderungen waren unter anderem angeführt mit Pflichtschulabschluss und fließend Deutsch, geboten wurde eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche.
Am 17.02.2015 wurde dem Arbeitsmarktservice XXXX seitens der Post der Rückschein dieses nachweislich zugestellten Schreibens übermittelt mit dem Inhalt, dass der erste Zustellversuch am 16.02.2015 stattfand, eine Verständigung über die Hinterlegung beim Postamt in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, das eigentliche Schreiben beim Postamt XXXX hinterlegt wurde und der Beginn der Abholfrist der 16.02.2015 ist.
Das Dienstverhältnis kam nicht zustande, am 06.03.2015 gab der Beschwerdeführer dazu niederschriftlich an, dass er den RSb-Brief nicht erhalten habe, es jedoch möglich sei, dass der Postler den gelben Zettel irrtümlich in ein anderes Postkasterl geworfen habe.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 11.03.2015 wurde der Beschwerdeführer seines Anspruches auf Notstandshilfe für den im Spruch ersichtlichen Zeitraum vom 02.03.2015 bis zum 12.04.2015 verlustig erklärt; dies mit der Begründung, dass er sich auf eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare und mindestens kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 02.03.2015 beim Dienstgeber XXXX GmbH nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht seien laut belangter Behörde nicht vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hatte gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und im Wesentlichen darin angeführt, dass er nach dem 13.02. tatsächlich keinen gelben Zettel im Postkasten gehabt hätte. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er und andere Hausparteien relativ oft Briefe für fremde Leute erhalten würden und es durchaus möglich wäre, dass der Zusteller den gelben Zettel am 13.02 oder 14.02 falsch eingeworfen habe.
Mit Bescheid des AMS Wien XXXX vom 17.04.2015 wurde die Beschwerde vom 26.03.2015 gegen den Bescheid des AMS Wien XXXX vom 11.03.2015 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 02.03.2015 bis 12.04.2015 gemäß §§ 38 und 10 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG abgewiesen.
In der Beschwerdevorentscheidung wird begründend ausgeführt, dass laut Abfrage des Arbeitsmarktservice am 09.04.2015 beim Zentralen Melderegister ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seit 15.12.1998 an der Adresse XXXX in XXXX seinen Hauptwohnsitz habe. Begründend wurde der § 17 Zustellgesetz zitiert. Es wurde insbesondere auf § 17 Abs. 4 Zustellgesetz verwiesen, wonach die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig sei, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt werde. Die Beschwerdeausführungen würden sich auf die zentrale Behauptung zusammenfassen lasse, dass der Beschwerdeführer das Schreiben mit dem gegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe, weil er keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hätte und daher von dem Vermittlungsvorschlag keine Kenntnis erlangt hätte. Dazu wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der eindeutig darauf hinweise, die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges hänge nicht davon ab, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelange. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung sei auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt worden sei. Im Akt liege der Rückschein vom 12.02.2015 auf, aus dem hervorgehe, dass der erste Zustellversuch am 16.02.2015 stattgefunden habe, eine Verständigung über die Hinterlegung beim Postamt in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei, das eigentliche Schreiben beim Postamt XXXX hinterlegt worden sei und der Beginn der Abholfrist der 16.02.2015 sei. Beim Rückschein handle es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Existiere über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), erbringe diese den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden seien. Es sei dem Beschwerdeführer somit der Vermittlungsvorschlag rechtsgültig durch Hinterlegung gemäß
§ 17 Abs. 3 AlVG zugestellt worden, laut der Stellenbeschreibung und den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Betreuungsplan sei die Stelle zumutbar. Es wurde daher die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
"Ich habe am 26.03.2015 in offener Frist, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 11.03.2015, mir zugestellt am 13.03.2015, mit welchem gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AIVG festgestellte wurde, dass ich meinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.03.2015 bis 12.04.2015 verloren habe, eingebracht.
Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung habe ich angeführt, dass ich keine Stellenausschreibung erhalten habe auch wenn die belangte Behörde behauptet, dass mir die Stellenausschreibung per Einschreiben zugestellt wurde. Nach dem 13.02.2015 hatte ich keine Information in meinem Postkasten, dass ein Schreiben des Arbeitsmarktservice hinterlegt wurde.
Und mein Begehren lautete:
Die Bezugssperre vom 02.03.2015 bis 12.04.2015 soll aufgehoben werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.04.2015, mir zugestellt am 21.04.2015, wurde meine Beschwerde abgewiesen.
Die belangte Behörde gibt als Begründung ihrer Entscheidung folgendes an:
Dass ich von der Zustellung keine Verständigung erhalten habe, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges. Da gemäß § 17 Abs. 4 Zustellgesetz die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann nicht gültig ist, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Dazu bringe ich vor, dass ich aber in einem Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit habe bei Fehlen einer Verständigung, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG zu beantragen. Da es sich aber bei der Stellenausschreibung, aber um keinen Bescheid handelt, besteht die Möglichkeit nicht, obwohl die Zustellung der Stellenausschreibung die Einstellung des Leistungsanspruches ausgelöst hat und mir der Bescheid erst am 13.03.2015 zugestellt wurde. Dadurch ist es mir daher gar nicht möglich eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der fehlenden Verständigung der Hinterlegung zu beantragen.
Ich hätte somit zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt mich auf die Stellenausschreibung zu bewerben und damit kann mir nicht vorgeworfen werden, dass ich mich nicht auf die Stelle beworben habe. Ich habe die Bewerbung nicht vorsätzlich verweigert und somit einen möglichen Arbeitsbeginn verteilt, da ich von der möglichen Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH keine Kenntnis hatte. Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass ich mich bisher immer beworben habe. Weshalb hätte ich mich bei dieser Stelle nicht bewerben sollen. Dadurch, dass ich nicht vorsätzlich gehandelt habe, kann eine Sperre gemäß § 10 AIVG nicht verhängt werden.
Weiters weise ich darauf hin, dass meiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, auch wenn die belangte Behörde dies im Bescheid vom 11.03.2015 ausschließt.
Zur aufschiebenden Wirkung bringe ich daher noch ergänzend vor:
Es fehlt dem vorliegenden Bescheid die im Einzelfall gemäß § 13 Abs 2 VwGVG zwingend vorgeschriebene Interessensabwägung zwischen meinem Interesse daran, das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abwarten zu können, ohne für das gesamte Rechtsmittelverfahren das finanzielle Risiko desselben tragen zu müssen mit einem zu benennenden besonderen öffentlichen Interesse, das allenfalls entgegenstehen könnte.
Das AMS gibt dem abstrakten Sanktionscharakter einer Norm, der im öffentlichen Interesse liegen soll, den Vorrang, ohne sich mit meinen konkreten Interessen auseinanderzusetzen.
Der vom AMS genannte Normzweck, der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, müsste bei rechtskonformer Auslegung aber zumindest voraussetzen, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistung in einem abgeschlossenen Ermittlungsverfahren bereits festgestellt wurde. Solange das Rechtsmittelverfahren nicht abgeschlossen ist, stellt ein genereller Ausschluss der AW bei § 10 Sperren, denn darum muss es sich laut der Bescheidbegründung ja handeln, einen massiven Verstoß gegen die in § 13 Abs 2 VwGVG vorgeschriebene Interessensabwägung im Einzelfall dar. Wegen der Generalprävention der Norm einem abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang vor meinem konkreten Interesse an einem rechtstaatlichen Rechtsmittelverfahren zu geben, ist mE nach bereits rechtswidrig. Da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung der Existenzsicherung in Zeiten der Arbeitslosigkeit dient, trifft mich ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weit härter, als es die Öffentlichkeit träfe, den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abzuwarten, um allenfalls nach dessen Abschluss die um die Dauer des Rechtsmittelverfahrens verzögerte Rückzahlung jener Tage zu erhalten, die gemäß § 10 AIVG-Sperre in diesem Verfahren strittig sind. Dh es fehlt bereits an der ersten Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG.
Auch gilt die vom AMS angegebene Begründung für den angeblichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren wegen einer § 10 AIVG-Sperre wohl für JEDEN Fall einer solchen Sperre. Dh es liegt die Vermutung nahe, dass sich diese Begründung in allen Bescheiden über eine § 10 AIVG Sperre wiederfindet, wodurch quasi durch die Hintertüre wieder jener GENERELLE Rechtszustand ¡Sd § 56 Abs 3 AIVG idF BGBl I Nr. 71/2013 herbeigeführt würde, den der VfGH mit Erk 2.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10 als verfassungswidrig aufgehoben hat, wobei die Aufhebung bereits mit 24.1.2015 (Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2015) in Kraft getreten ist. Eine solche Vorgangsweise, die eine Prüfung und Begründung des Vorliegens der in § 13 Abs 2 VwGVG genannten Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall verweigert und generell die aufschiebende Wirkung iZm § 10 Sperren verweigern würde, wäre verfassungswidrig.
Auch enthält der Bescheid keinerlei Begründung dafür, welche Gefahr im Verzug laut Meinung des AMS besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides (= den vorzeitigen Vollzug der Sperre meines Leistungsbezugs) in meinem Fall dringend gebieten würde, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung ebenfalls in § 13 Abs 2 VwGVG zwingend normiert ist, um einen rechtskonformen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen.
Rechtsgrundlagen und Judikatur zum Ausschluss der AW:
Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid - wie im vorliegenden Fall - handelt es sich um einen, von der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 64 AVG Rz 36 mit Verweisen auf § 59 Abs. 1 AVG). Nun ist § 64 AVG Bestandteil des IV. Teiles des AVG, der gemäß § 17 VwGVG nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist. Jedoch zeigt ein Blick auf die Materialien zu § 13 VwGVG, dass dieser § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR. XXIV. GP). Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entsprechen zudem Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Ver-waltungsgerichtsverfahren 2013, § 13 VwGVG Anm. 5). In § 13 Abs. 2 VwGVG findet sich nun eine explizite Abwägungsanordnung, die § 64 Abs. 2 AVG bis zu seiner letzten Novellierung nicht enthielt (vgl. auch dazu Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG ist aber die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstehen öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers sehr wohl zu entnehmen (VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078). Damit kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Aus-schlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde gegen den Ausschluss der auf-schiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Berufungsbehörde in diesem Fall zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).
Die zuständige Behörde hat nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weiterer Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (NWV 2013), § 13 VwGVG K 9), wobei damit in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.
Es genügt das allgemeine öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze nicht, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zu rechtfertigen, da er diesfalls die Regel und nicht die Ausnahme wäre (vgl Ermacora, Verfassungsgerichtshof 349; vgl auch VwSlg 5361 A/1960; 6027 A/1963; 7777 A/1970). Es muss sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides "sachlich geboten" ist (Hengstschläger, ÖJZ 1973, 539; vgl auch VfSIg 11.196/1986; 16.460/2002; 17.346/2004).
Bei § 64 Abs 2 AVG handelt es sich um eine Ermächtigungsnorm, die die Behörde zur Abwägung zwischen den Interessen des Berufungswerbers (...) sowie des öffentlichen Wohls verpflichtet (vgl Hauer A., ÖJZ 2002,627; ders, RdU 2002,146). Dabei kommt iSd Jud des VfGH der faktischen Effizienz des Rechtsmittels der Vorrang zu, dessen Wirkungen nur eingeschränkt werden dürfen, wenn die entgegenstehenden Interessen wegen Gefahr im Verzug die sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit dringend gebieten (Hengstschläger/ Leeb AVG III, § 64 AVG Rz 33).
Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen von öffentlichen Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist, der Eintritt eines materiellen Schadens muss nicht dargetan werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (NWV 2013), § 13 VwGVG K 11 ff.; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 31). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 31).
Da beide Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen, stelle ich an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag den Ausschluss der AW aufzuheben.
Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage ich die VORLAGE meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien.
Da mir die Beschwerdevorentscheidung am 21.04.2015 zugestellt wurde, stelle ich meinen Vorlageantrag fristgerecht iSd § 15 Abs 1 VwGVG."
In der Beschwerdevorlage, datiert mit 08.05.2015, wurde zusammengefasst ausgeführt:
"Sachverhalt:
Herrn XXXX wurde seitens des Arbeitsmarktservice am 13.02.2015 nachweislich unter anderem ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung mit Beginn 02.03.2015 als Kontrolleur beim Dienstgeber XXXX übermittelt, dieses zumutbare Dienstverhältnis kam nicht zustande. In der Niederschrift vom 06.03.2015 gab er dazu an, dass er den RSb-Brief nicht erhalten habe und es möglich sei, dass der Postler den gelben Zettel irrtümlicherweise in ein anderes Postkasterl geworfen habe. Da ein derartiger Grund eine mögliche Sanktion gem. § 10 AlVG nicht hindern kann, erging am 11.03.2015 ein Bescheid gem. § 10 AlVG mit unter anderem dem Inhalt dass er vom 02.03.2015 - 12.04.2015 seinen Anspruch verliert. Dagegen hat er rechtzeitig mit 26.03.2015 eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen wiederholt, dass er keinen gelben Zettel im Postkasten hatte. Im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2015 (laut Rückschein am 21.04.15 erster Zustellversuch und Beginn der Abholfrist mit 22.04.15) wurde dieser Beschwerde nicht stattgegeben, da entsprechend dem Zustellgesetz und dem vorliegendem Rückschein die Rechtswirksamkeit der Zustellung gegeben ist. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat Herr XXXX innerhalb der 14-tägigen Frist am 04.05.2015 einen Vorlageantrag gestellt. In diesem Vorlageantrag bringt er neuerlich vor, dass er den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag eben nicht erhalten hat, neue Sachverhalte führt er nicht an und erübrigt sich somit eine Stellungnahme dazu."
Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX2015 durch. Neben dem Beschwerdeführer (BF) wurde der Vertreter der belangten Behörde (Vertreter des AMS) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie den Laienrichtern Mag. Günter KRAPF und Mag. Gerhard WEINHOFER befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"VR befragt den BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Diese Frage wird vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihm vorliegen.
VR fragt den BF, ob aktuelle medizinische Gutachten vorliegen bzw. in der Verhandlung vorgelegt werden? Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 9.6.2015 eine Anfrage an das AMS wegen allfällig vorhandener medizinischer Unterlagen. Im Nachtrag vom 9.6.2015 zur Beschwerde wurde der Bericht des BBRZ vom 5.6.2009 vorgelegt und darauf hingewiesen, dass es keine weiteren medizinischen Unterlagen seit 2009 gebe.
BF: Ich habe nichts mit. Ich trinke jetzt nichts mehr. Ich muss Tabletten nehmen gegen Depressionen. Ich kann nicht lange stehen oder gehen.
VR: In der Niederschrift vom 6.3.2015 des AMS steht "körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit KEINE Einwendungen habe". Das Stellenanbot vom 6.3.2015 führt als Anforderungen an "serbische und kroatische Sprachkenntnisse wären von Vorteil", "eine verlässliche, verantwortungsvolle und selbständige Arbeitsweise". Wäre der BF für diese Tätigkeit geeignet?
BF: Ich habe das nicht dem AMS gesagt, wie es mir geht. Relativ viele Vermittlungsvorschläge habe ich bekommen. Seit dem Frühling 2015 habe ich keine Stellenangebote mehr bekommen, zuvor schon. Hauptsächlich waren es Trafikverkäufer.
BFV: Ich könnte Bewerbungen vom 08. Jänner vorlegen, wo sich der BF beworben hat (Beilage 1).
AMS: Mit dem BF hatten wir seine Gesundheit immer besprochen gehabt. 2009 war schon bekannt, dass er gesundheitliche Einschränkungen hat. er sollte einen Antrag auf Invaliditätspension stellen, dieser wurde abgelehnt. Er hat sich niederschriftlich nicht für arbeitsfähig erklärt. Am 30.12.2009 hat der BF sich grundsätzlich arbeitsfähig erklärt. In jedem Betreuungsplan ist es schriftlich festgelegt worden. Die Schulungsmaßnahmen wurden mit dem BF gemeinsam besprochen. Seit 2011 gab es sehr viele Stellenangebote. Am 13.02. erfolgte die Zuweisung zu einer Stelle als Kontrolleur. Er hat am 02.07.2014 dem AMS gesagt, dass er nicht viel zu seinem Gesundheitszustand preisgibt. Das AMS hat sehr wohl auf die Gesundheit des BF Rücksicht genommen. Der BF hätte auch Teilzeitjobs annehmen können.
VR: Was muss man dort als Kontrolleur arbeiten?
AMS: Sicher nicht viel stehen und gehen.
VR: Was wäre dort zu tun gewesen?
BF: Ich habe mich nicht erkundigt.
Mag. Krapf: Wie haben Sie die Vermittlungsvorschläge vom Jänner erhalten?
BF: Per Post, nicht mit RSb.
AMS: Ich kann zu den anderen Vermittlungsvorschlägen nichts sagen, nur wenn es Probleme gibt, wird mit RSb zugestellt.
Mag. Krapf: Man kann nicht genau sagen, warum der Vermittlungsvorschlag normal geschickt wurde?
AMS: Wenn es Probleme gibt, wird mit RSb geschickt.
BF: Ich hatte die Vermittlungsvorschläge erhalten. Ich gehe in das Internet-Kaffee und drucke die Bewerbung aus. Ich rufe aber nicht an bei der Firma. Ich bekomme keinen Vorstellungstermin, ich bekomme keinen Vorstellungstermin.
Mag. Krapf: Haben Sie früher einen Vermittlungsvorschlag mit RSb bekommen?
BF: Ja.
R: Seit wann sind Sie arbeitslos?
BF: 2001 habe ich 6 Monate in einer Buchhandlung gearbeitet. Zuvor war ich im XXXX Programmverkäufer (geringfügig).
BF: Ich habe die letzten Jahre über meinen gesundheitlichen Zustand nicht gesprochen.
R: Waren Sie beim Arzt oder Orthopäden, Psychotherapie?
BF: Ich war in einer Psychotherapie. Ich war in der XXXX Universität. Ich war dort einmal in der Woche, etwa 1 Jahr und ein paar Monate.
R: In welchem Jahr war das?
BF: 2010. Dann habe ich keine Therapien mehr gebraucht. Zeitweise nahm ich vom Psychiater verschriebene Tabletten. Ich habe Depressionen.
BFV: Ich wusste nicht, dass der BF als Kontrolleur arbeiten sollte. Ich wusste nicht, dass es Belege zur Gesundheit gibt.
BFV legt innerhalb von 14 Tagen medizinische Unterlagen vor.
AMS: Der BF ist arbeitsfähig. Es fehlen die Voraussetzungen des Bezuges.
Dem BF wird das verfahrensgegenständliche Stellenangebot (Vermittlungsvorschlag bei der Firma XXXX) als Kontrolleur vorgelegt. Das Aufgabengebiet umfasst die Arbeitszeitkontrolle der Mitarbeiter/Innen, sowie die Warenkontrolle.
BF gibt dazu an, dass er sich dieses Aufgabengebiet zugemutet hätte.
BFV: Zur Arbeitswilligkeit: Nach der VwGH Judikatur ist ein Minimum an Information Voraussetzung, dass sich eine arbeitslose Person als arbeitswillig zeigen kann. Fehlt diese Information, ist die Sanktion des §10 ALVG nicht gerechtfertigt (VwGH vom 24.07.2013, Zl. 2011/08/0209 m.w.N.). In eventu bringe ich vor, dem BF ist jedenfalls die Nachsicht zu gewähren, weil ihm sein Verhalten auf Grund des Nichterhalts der Stellenausschreibung und somit aus besonderen Gründen aus diesem Einzelfall nicht vorgehalten werden kann. Die Nachsichtsgewährung ist in diesem Bescheid in keiner Weise thematisiert worden (VwGH vom 04.09.2013, Zahl: 2012/08/0305 m. w.N.).
R: Wie war das mit der Zustellung? Waren Sie zu dem Zeitpunkt zu Hause?
BF: Ich war nicht auf Urlaub. Manchmal bin ich ein paar Tage nicht zu Hause, da bin ich bei meiner Freundin. Ich habe den Vermittlungsvorschlag nicht gesehen. Die anderen Vermittlungsvorschläge habe ich immer bekommen.
R: Hat es bis zu dem Zeitpunkt deswegen Probleme gegeben?
AMS: Wegen des Rückscheins nicht, er war auch verlässlich.
Mag. Krapf: Welche Information meinten Sie, dass dem BF nicht zugekommen wäre?
BFV: Das Stellenangebot. Voraussetzung ist, dass der BF das Wissen hat, dass es eine Stelle gibt, wo sich der BF bewerben kann. Das hat nichts mit dem Zustellgesetz zu tun.
Mag. Krapf: Seit 2001 sind Sie mehr oder weniger arbeitslos. Haben Sie in diesem Zeitraum vom AMS eine Sperre bekommen?
BF: Nein.
Mag. Krapf: Sie schreiben in der Beschwerde, dass es bei Ihnen so war, dass die Post falsch zugestellt wurde. Wie oft war das konkret bei Ihnen?
BF: Das ist dreimal bis viermal in dem genannten Zeitraum passiert. Einmal habe ich einen falsch zugestellten Brief an die Post getragen.
AMS: Haben Sie dem AMS die Probleme mit der Zustelladresse gemeldet?
BF: Ja, als ich den Bescheid erhielt, zuvor nicht.
Mag. Weinhofer: Haben Sie schon früher Postprobleme bekommen?
BF: Nein.
Mag. Weinhofer: Sie wussten von jedem Poststück, dass Sie es bekommen?
BF: Ja.
Mag. Krapf: Wie viele Postkästen gibt es?
BF: Ca. 15.
Mag. Krapf: Wissen Sie, dass es mit der Zustellung bei anderen Hausparteien Probleme gab?
BF: Ich sah, dass falsch zugestellte Briefe am Postkasten liegen.
AMS: Welche Nachsichtsgründe wären möglich?
BFV: Dass er keine Kenntnis von dieser Stelle hat und sich ausnahmsweise zum ersten Mal nicht beworben hat.
Mag. Krapf: Voraussetzung für eine Sanktion ist das Verschulden. Nur, weil das ZustellG als Verfahrensvorschrift anordnet, dass ein behördliches Schriftstück zugestellt ist, heißt es noch nicht, dass dem BF ein Verschulden trifft.
AMS: Ich schicke es dem BF persönlich oder mit der Post. Dann im Nachhinein zu behaupten ein nachweislich zugestelltes Schriftstück ist nicht in Ordnung.
Mag. Krapf: Es genügt nicht, dass man einfach auf das ZustellG verweist.
AMS: Ein RSb-Brief ist dazu da, um nicht in diese Diskussion zu kommen.
Mag. Krapf: Dann müsste eine Wiedereinsetzung lt. AVG beantragt werden.
AMS: Das AMS hat dem BF die Stellenanzeige nachweislich zugeschickt.
Mag. Krapf: Angenommen, der BF würde alle Hausparteien als Zeugen für die falschen Zustellungen namhaft machen, was wäre dann?
AMS: Wenn es beim Zustellen Probleme gibt, ist die Post der Ansprechpartner. Man kann nicht mit dem AMS darüber diskutieren.
Mag. Krapf: Wenn der BF die Hinterlegungsanzeige nicht erhält, was wäre dann, kann man dem BF vorwerfen, dass er nicht zur Bewerbung ging?
AMS: Um diese Diskussion zu vermeiden, macht man eine RSb-Zustellung. Warm plötzlich zur RSb-Zustellung übergegangen wurde, das kann ich nicht beantworten. 2x im Februar wurde mit RSb zugestellt. Oft wenden wir wegen der Einfachheit und dem Nachweis das RSb-Verfahren an. Ich kann nicht abwiegen, ob der BF Recht hat oder nicht. Ich bin eine Behörde. Es wäre sinnvoll gewesen, wenn der BF dem AMS gemeldet hätte, dass es in seinem Haus mit der Postzustellung Probleme gibt.
BFV: In §10 Abs. 3 steht, dass die Nachsichtsgewährung aus besonderen Gründen im Einzelfall, wenn das Verhalten nicht vorgeworfen werden kann.
Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
Dies wird verneint.
VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.
Dies wird vom BF verneint.
VR schließt gemäß § 39 Abs. 3 AVG das Beweisverfahren
Der BF wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des erkennenden Senates auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgt."
Am 04.09.2015 langte ein Protokoll-Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers ein, da im Verhandlungsprotokoll bei einem Absatz auf Seite vier im Verhandlungsprotokoll (beginnend mit "Ich gehe in das Internet-Kaffee..." versehentlich angeführt wurde, es hätte der Vertreter des AMS diese Ausführungen getätigt, obwohl es sich zweifellos in Wirklichkeit um eine Antwort des Beschwerdeführers gehandelt hatte. Die Berichtigung wurde in der vorzitierten Wiedergabe des Beschwerdeverfahrens bereits übernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes nicht ausreichend durchgeführt.
Festgestellt wird, dass das AMS an den Beschwerdeführer am 13.2.2015 einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Kontrolleur im Ausmaß von 30 Stunden/Woche bei der Firma XXXX GmbH mit RSb Brief im Wege der österreichischen Post AG an die Adresse des Beschwerdeführers zugesendet hat.
Festgestellt wird weiters, dass sich im Akt ein Zustellnachweis gemäß § 22 ZustellG befindet, der einen Zustellversuch am 16.2.2015 und die Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung des Dokuments in der Abgabeeinrichtung dokumentiert. Die Abholfrist hat mit 16.2.2015 begonnen. Am Zustellnachweis befindet sich ein handschriftliches Zeichen des Zustellers.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Dokument nicht innerhalb der Hinterlegungsfrist des § 17 Abs 3 ZustellG behoben hat. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Vermittlungsvorschlag beworben.
In einer mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 6.3.2015 gibt der Beschwerdeführer an, er habe den RSb Brief nicht erhalten und es könne "möglich sein, dass der Postler den gelben Zettel irrtümlicherweise in ein anderes Postkasterl geworfen habe". In dieser Niederschrift wird als möglicher Arbeitsantritt der 22.2.2015 angegeben.
Mit Bescheid vom 11.3.2015 hat das Arbeitsmarktservice XXXX ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 2.3. bis 12.4.2015 verloren habe. Die Sanktion wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare und mindestens kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt 2.3.2015 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht die mit 26.3.2015 datierte Beschwerde eingebracht, in der er im Wesentlichen ausführt, dass er keine Verständigung über die Hinterlegung des Dokuments im Postkasten (Abgabeeinrichtung) vorgefunden habe. Da er und andere Hausparteien relativ oft Briefe für fremde Leute bekommen äußert er die Vermutung, dass der Zusteller die Verständigung über die Hinterlegung falsch eingeworfen habe. Er bestreitet also, dass die Verständigung über die Hinterlegung in seine Hausbrieffachanlage eingelegt wurde.
Mit Bescheid vom 17.4.2015 weist das Arbeitsmarktservice seine Beschwerde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung ab und führt begründend im Wesentlichen aus, dass es sich beim Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, "die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), erbringt diese den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden." Somit sei ihm der Vermittlungsvorschlag rechtsgültig durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 AlVG (gemeint offenbar ZustellG) zugestellt worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Der Beschwerdeführer bezieht mit Unterbrechungen seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er verfügt über einen eingeschränkten Gesundheitszustand.
Der Beschwerdeführer erklärt in der mündlichen Verhandlung, dass gegen ihn bisher keine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt wurde und er sich auf alle Vermittlungsvorschläge ordnungsgemäß beworben habe. In der mündlichen Verhandlung werden zwei Vermittlungsvorschläge aus dem Jänner 2015 vorgelegt. Auf die entsprechenden Bewerbungen hat der Beschwerdeführer Absagen bekommen. Diese Vermittlungsvorschläge wurden ihm ohne Zustellnachweis zugestellt.
Das AMS kann in der mündlichen Verhandlung ebenfalls keine vorhergehende Sanktion wegen Arbeitsunwilligkeit bestätigen. Da die Leistungssperre im gegenständlichen Fall für sechs Wochen verhängt wurde (und nicht für acht Wochen wie für den Wiederholungsfall vorgesehen) geht der erkennende Senat davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer bisher (zumindest seit 2001, Ende des letzten anwartschaftsbegründeten Dienstverhältnisses gemäß dem im Akt befindlichen Versicherungsverlauf und dem Aktenvermerk vom 6.3.2015) keine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt worden ist. Es handelt sich somit um eine erstmalige Sanktion wegen Arbeitsunwilligkeit.
Auf die Frage, weshalb der gegenständliche Vermittlungsvorschlag mit RSb Brief versendet wurde und jene vom Jänner 2015 ohne Zustellnachweis, erklärt der Vertreter der belangten Behörde, dass diese Vorgangsweise dann gewählt wird, wenn es mit einem Kunden "Probleme" gegeben habe. Auf die Frage, ob es vorliegend "Probleme" hinsichtlich des Beschwerdeführers gegeben habe und wenn ja, welche, kann das AMS keine Angaben machen und erklärt, dass es dem AMS obliegt zu entscheiden, in welcher Form Vermittlungsvorschläge zugestellt werden. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass es den Beschwerdeführer betreffend bisher keine "Probleme" gegeben hat, die eine Zustellung mit Zustellnachweis erfordert hätten. Das AMS weist in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Beschwerde keine Probleme mit der Postzustellung in seinem Haus gegenüber dem AMS angesprochen habe. Soweit das AMS damit den vom Beschwerdeführer behaupteten Zustellproblemen die Glaubwürdigkeit absprechen möchte ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bisher sämtliche Schriftstücke des AMS erhalten hat und im Übrigen es nicht von ihm verlangt werden kann, zeitweise auftretende Fehlzustellungen durch die Zustellorgane der Post den potentiellen Absendern von Schriftstücken von sich aus im Vorhinein mitzuteilen. Jedenfalls ist das Unterlassen einer solchen Meldung nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Behauptung, die gegenständliche Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, in Zweifel zu ziehen.
Laut Auskunft des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung befinden sich ca. 18 Hausbrieffächer in seinem Haus.
Der Beschwerdeführer hat laut Einschätzung des erkennenden Senates glaubhaft und nachvollziehbar konkrete Umstände aufgezeigt, die allenfalls berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges im gegenständlichen Fall aufkommen lassen können, sodass seine Vermutung jedenfalls nicht von Vornherein unwahrscheinlich erscheint.
Zusammengefasst sieht der erkennende Senat im Vorbringen des Beschwerdeführers, der einen überaus glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, wonach er die Verständigung über die Hinterlegung nicht in der Hausbrieffachanlage vorgefunden hatte, keine unbeachtliche Schutzbehauptung. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich im langen Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit bisher immer ordnungsgemäß beworben hat, keine Sanktion gegen ihn verhängt wurde und kein überzeugender Grund ersichtlich ist, weshalb er ausgerechnet die Nichtzustellung einer mit RSb Brief zugewiesenen Beschäftigung wahrheitswidrig behaupten sollte, während er eine solche Behauptung bei ohne mit Zustellnachweis versendeten Stellenzuweisungen nie erklärt hat.
Zu A):
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(....)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs 2 ZPO zulässig.
§ 292 ZPO lautet:
(1) Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Thatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist zulässig.
Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 3.9.2002, 2002/03/0156). In diesem Erk hat es der Beschwerdeführer verabsäumt, ein zeitlich konkretisiertes und belegtes Vorbringen, ortsabwesend gewesen zu sein, zu erstatten. Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047).
Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer einen Zustellmangel insofern, als die Verständigung über die Hinterlegung vom Zusteller nicht gemäß § 17 Abs 2 ZustellG in sein Hausbrieffach eingelegt worden sei. Da eine Hinterlegung ohne Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet, wird damit die Nichtzustellung des Vermittlungsvorschlages geltend gemacht.
§ 17 und § 22 Abs 1 ZustellG lauten:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Da jedoch der im Akt befindliche Zustellnachweis (Rückschein) einen Zustellversuch am 16.2.2015 und das Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung dokumentiert, ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung der Beweis dafür erbracht, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Dennoch ist der Gegenbeweis zulässig und hätte sich das AMS nach einem entsprechenden Ermittlungsverfahren beweiswürdigend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass relativ oft Fehlzustellungen erfolgen, in der Begründung des Bescheides auseinander setzen müssen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 26.3.2015 vor:
"Da ich und andere Hausparteien relativ oft Briefe für fremde Leute bekommen - die dann oben auf den Postkästen an die Wand gelehnt werden - ist es durchaus möglich, dass der Zusteller den gelben Zettel am 13. oder 14. 2. falsch eingeworfen hat. Für mich ist es jedenfalls die einzige Erklärung, warum ich die Hinterlegungsanzeige nicht bekommen habe."
Durch die bloße Behauptung, es bestehe die "Möglichkeit", dass der Zusteller die Hausbrieffächer verwechselt haben könnte, wird keine Ermittlungspflicht der Behörde ausgelöst. Für eine solche kommt es darauf an, ob ein konkreter Anhaltspunkt gegeben ist (VwGH 27.9.1989, 89/02/0112).
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer aber darauf hingewiesen, dass bereits in der Vergangenheit "relativ oft" Fehlzustellungen erfolgt sind. Insofern hat er nicht bloß die Möglichkeit einer Fehlzustellung in den Raum gestellt, sondern diese Möglichkeit durch Bezugnahme auf bereits erfolgte Fehlzustellungen konkretisiert. Er hat damit konkrete Umstände aufgezeigt, die allenfalls berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen können, sodass seine Vermutung jedenfalls nicht von Vornherein unwahrscheinlich erscheint.
Es wäre unter diesen Umständen an der Behörde gelegen, den Beschwerdeführer aufzufordern, dieses Vorbringen näher zu konkretisieren und allenfalls Beweismittel vorzulegen bzw Zeugen namhaft zu machen, um die Möglichkeit einer Fehlzustellung im Rahmen des Beweisverfahrens beurteilen zu können. Allenfalls wäre auch unter Beiziehung des Briefträgers festzustellen gewesen, ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Da das AMS ein Beweisverfahren über die rechtmäßige Zustellung unterlassen hat und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Bescheid nicht auseinandergesetzt hat, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (VwGH 26.5.97, 96/17/0063).
Aber selbst dann, wenn sich die Zustellung der Hinterlegungsanzeige als ordnungsgemäß erwiesen hätte, erübrigt es sich nicht, in der rechtlichen Beurteilung auf die Frage einzugehen, ob es dem Beschwerdeführer vorwerfbar ist, sich nicht auf den Vermittlungsvorschlag beworben zu haben.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm die Verständigung über die Hinterlegung des Vermittlungsvorschlages nicht zur Kenntnis gelangt ist.
Unter der Annahme, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte, ist sein Vorbringen entweder als unzulässige Schutzbehauptung oder als Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass er die Hinterlegungsanzeige bei Sichtung der Post übersehen habe, was wiederum die Frage aufwirft, ob und in welchem Umfang ihm ein allfälliges Übersehen der Verständigung vorwerfbar ist.
Auch damit hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt, die offenbar die Auffassung vertritt, dass im Falle einer gemäß § 17 ZustellG ordnungsgemäß erfolgte Zustellung sich eine Auseinandersetzung mit der Verschuldensfrage erübrigt.
Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für mindestens sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt.
§ 10 Abs 1 AlVG lautet:
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Jedes gemäß § 10 AlVG sanktionierbare Verhalten verlangt aber ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (z.B. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht aus.
Der erkennende Senat sieht im Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verständigung über die Hinterlegung nicht in der Hausbrieffachanlage vorgefunden zu haben, keine unbeachtliche Schutzbehauptung. Einerseits macht der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich im langen Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit bisher immer ordnungsgemäß beworben hat, keine Sanktion gegen ihn verhängt wurde und kein überzeugender Grund ersichtlich ist, weshalb er ausgerechnet die Nichtzustellung einer mit RSb Brief zugewiesenen Beschäftigung wahrheitswidrig behaupten sollte, während er eine solche Behauptung bei ohne mit Zustellnachweis versendeten Stellenzuweisungen nie erklärt hat.
Somit stellt sich die Frage, ob im konkreten Fall das Übersehen einer Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstücks als fahrlässig oder bedingt vorsätzlich zu beurteilen ist.
Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn eine Person die gehörige Sorgfalt außeracht lässt. Ein leicht fahrlässiges Verhalten liegt dann vor, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert. Er also nicht auffallend sorglos gehandelt hat und somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen hat (VwGH 29.1.2004, 2001/20/0425).
Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt wiederum dann vor, wenn der Fehler einem ordentlichen Menschen in derselben Situation auf keinen Fall unterlaufen würde und dieser nur bei besonders nachlässigen Menschen vorkommt.
Mit bedingtem Vorsatz handelt eine Person dann, wenn sie es ernstlich für möglich hält, dass sie durch ihre Handlung einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht und wenn sich diese Person trotzdem damit abfindet (also etwa die Poststücke mit einer besonders groben Sorgfaltslosigkeit sichtet, wodurch sie das Übersehen von Schriftstücken billigend in Kauf nimmt).
Gegen den Beschwerdeführer wurde bisher keine Leistungssperre gemäß § 10 AlVG verhängt. Er hat bisher sämtliche Schriftstücke des AMS erhalten und noch nie den Nichterhalt eines AMS-Schriftstückes behauptet. Er führt in der Beschwerde aus, fast jeden Tag nach seiner Post zu sehen. Die belangte Behörde konnte in der mündlichen Verhandlung keine "Probleme" mit dem Beschwerdeführer benennen. Auf sämtliche übermittelte Vermittlungsvorschläge hat er sich bisher offenkundig ordnungsgemäß beworben. Auch aufgrund des Eindrucks vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erkennt der erkennende Senat im Beschwerdeführer einen grundsätzlich sorgfältigen Menschen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein Übersehen der Verständigung ausschließt. Dies spricht nämlich dafür, dass er bei Sichtung der Poststücke mit der gehörigen Sorgfalt agiert und nicht in einer nachlässigen Weise, durch die er bewusst in Kauf nehmen würde, behördliche Schriftstücke zu übersehen.
Da es notorisch ist, dass auch unadressierte Postsendungen zahlreich in die Hausbrieffachanlagen eingelegt werden, kann es auch einem grundsätzlich sorgfältigen Menschen unter Anwendung des für eine Sanktion gemäß § 10 AlVG erforderlichen Verschuldensmaßstabes nicht zum Vorwurf gemacht werden, einmalig eine behördliche Verständigung zu übersehen, wenn diese zwischen andere Poststücke oder Werbeprospekte rutscht. Dies insbesondere dann, wenn die Hausbrieffachanlage nicht jeden Tag geleert wird (der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er zeitweise bei seiner Freundin aufhältig ist).
Dennoch wird der Beschwerdeführer angehalten sein, in Zukunft seine Poststücke mit noch größerer Sorgfalt zu sichten.
Nach Ansicht des erkennenden Senats kann dem Beschwerdeführer, falls eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt wäre, kein bedingter Vorsatz unterstellt werden, wenn er glaubwürdig vorbringt, keine Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige gehabt zu haben. Somit liegt die Voraussetzung für eine Leistungssperre gemäß § 10 Abs 1 AlVG jedenfalls nicht vor. Vielmehr ist sein Verhalten als fahrlässig zu qualifizieren, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob es sich um eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt hat.
Weil somit auch im Falle einer ordnungsgemäßen Zustellung die Voraussetzungen für eine Sanktion gemäß § 10 AlVG nicht vorliegen, erübrigt es sich auch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung ein Beweisverfahren zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Zustellung durchzuführen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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