BVwG W121 2012881-1

W121 2012881-1Tribunale amministrativo federale16 ott 2015

Regest

Dienstverhältnis, Meldepflicht, Sonderzahlung

Testo completo

BVwG W121 2012881-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2012881.1.00

Spruch

W121 2012881-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Gerhard WEINHOFER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 17.06.2014, VN XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 03.09.2014, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm § 2 Abs. 1 Arbeitsmarkpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) idgF mit der Maßgabe, dass der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX EUR XXXX beträgt, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Finanzamtes XXXX , XXXX (Finanzpolizei), vom 03.04.2014 wurde dem Arbeitsmarktservice XXXX mitgeteilt, dass Frau XXXX am 16.01.2014 im Zuge einer Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei bei Küchenarbeiten für die Firma der Beschwerdeführerin angetroffen worden sei. Frau XXXX sei zu diesem Zeitpunkt im Arbeitslosengeldbezug gestanden und habe die Tätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet. Am 10.01.2014 habe sie lediglich den Beginn der Beschäftigung ab 27.01.2014 bei der Firma XXXX persönlich dem Arbeitsmarktservice gemeldet.

Die Organe der Finanzpolizei XXXX , XXXX , Finanzpolizei, gaben dem Arbeitsmarktservice im Detail bekannt, dass Frau XXXX bei Küchentätigkeiten in der Küche des Lokals in XXXX am 16.01.2014 um ca. 10:45 Uhr angetroffen wurde.

Frau XXXX gab niederschriftlich gegenüber den Organen der Finanzpolizei am 16.01.2014 um 10:50 Uhr bekannt, dass sie bereits seit August 2013 im Lokal der Beschwerdeführerin in der Küche arbeiten würde. Sie habe € 10,- pro Stunde erhalten und täglich mit der Beschwerdeführerin verrechnet. Dementsprechende Belege gäbe es keine.

Die Beschwerdeführerin gab am 20.01.2014 niederschriftlich gegenüber den Organen der Finanzpolizei XXXX an, dass sie Frau XXXX seit 1990 kennen würde. Sie hätte bereits am 30.08.2013 zu arbeiten begonnen und sei sie wöchentlich mindestens viermal "da gewesen". Die Beschwerdeführerin hätte Frau XXXX € 10,- pro Stunde bezahlt.

Mit Bescheid des AMS vom 17.06.2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Sonderbetrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR XXXX ,- verpflichtet werde. Das Arbeitsmarktservice stellte fest, dass die Beschwerdeführerin Frau XXXX vor der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Das Arbeitsmarktservice XXXX hat der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid vom 17.06.2014 einen Sonderbeitrag in doppelter Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von €

XXXX,- gemäß § 25 Abs 2 AlVG vorgeschrieben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Frau XXXX am 16.01.2014 bei Tätigkeiten in der Firma der Beschwerdeführerin angetroffen worden sei. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht erfolgt. Der Bemessung des Sonderbeitrages sei der laut den Angaben gezahlte Stundenlohn im Ausmaß von € 10,- pro Stunde und eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt worden, sodass sich für sechs Wochen bei einem Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 6 % (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil je 3 %) - in doppelter Höhe somit 12 % - ein Sonderbeitrag von € XXXX ,- ergebe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, sie hätte 2011 ihren Gasthof in XXXX eröffnet und auch eine offene Stelle für eine/n Koch/in gemeldet. Leider sei seit dieser Zeit bis zum Zeitpunkt der Verfassung der Beschwerde (Anmerkung: dem 06.07.2014) vom Arbeitsmarktservice kein geeigneter (arbeitswilliger bzw. die Tätigkeit beherrschender) Bewerber gefunden worden. Die Beschwerdeführerin kenne Frau XXXX bereits seit XXXX Jahren. Sie hätte der Beschwerdeführerin aus ihrer personellen Notlage aus reiner freundschaftlicher Verbundenheit ausgeholfen, da die Beschwerdeführerin ansonsten gezwungen gewesen wäre, ihren Gasthof zu schließen. Die Beschwerdeführerin "hätte bereits zwei Raten mit

EUR XXXX " [sic] und sei außer Stande, diese weitere finanzielle Belastung zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin ersuchte daher, den Sonderbeitrag zu erlassen. Als Beweis der finanziellen Belastung der Beschwerdeführerin legte die Beschwerdeführerin der Beschwerde einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 19.05.2014, mit welchem der Beschwerdeführerin die Bezahlung des Strafbetrages von insgesamt € XXXX ,- bis zum 19.11.2014 gestundet worden sei, und einen Kontoauszug der XXXX Gebietskrankenkasse vom 30.6.2014, worin ein Rückstand von

€ XXXX ausgewiesen war, bei.

Die belangte Behörde stellte weitere Ermittlungen im gegenständlichen Fall an und wurde der festgestellte Sachverhalt der Beschwerdeführerin zwecks Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 17.07.2014 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und zur möglichen Stellungnahme bis spätestens 31.07.2014 übermittelt. Die Beschwerdeführerin hatte dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice

XXXX vom 17.06.2014 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2014 gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 56 Abs 2 AlVG abgewiesen und in Abänderung der Höhe des Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Abs. 1 AMPFG wurde der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass laut Gewerbe-Compass, Stand: 17.07.2014, die Beschwerdeführerin seit XXXX Inhaberin der Gewerbeberechtigung für Gasthöfe mit Beherbergung ab neun Gästebetten auf dem Standort in XXXX sei. Laut ELDA Auszug habe die Beschwerdeführerin Frau XXXX am 23.01.2014 mit Beschäftigungsbeginn ab 16.01.2014 zur Sozialversicherung geringfügig angemeldet. Damit sei für das AMS eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung von Frau XXXX nicht vor Beginn der Beschäftigungsaufnahme bzw. zum Zeitpunkt der Betretung am 16.01.2014 um ca. 10:45 Uhr zur Sozialversicherung gemeldet habe. Laut Datenauszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Stand: 16.07.2014, sei Frau XXXX vom 16.01.2014 bis 19.01.2014 geringfügig bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Seit 13.06.2014 stehe sie wieder in einem geringfügigen Dienstverhältnis im Betrieb der Beschwerdeführerin. Seit 01.01.2008 seien Dienstgeber verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte - vollversicherte oder teilversicherte - Person, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Eine zeitgerechte Anmeldung der Beschäftigung von Frau XXXX vor Arbeitsbeginn am 16.01.2014 bei der zuständigen Gebietskrankenkasse sei nicht erfolgt. Das Arbeitsmarktservice stellte fest, dass bei der Bemessung des Sonderbeitrages - auf Grund des Lehrabschlusses Koch-Kellner und der langjährigen Berufserfahrung von Frau XXXX - von einem Stundenlohn als Alleinkoch bzw. Alleinköchin im Ausmaß von € 9,74 pro Stunde laut Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe, gültig in der Fassung vom 01.05.2013, auszugehen sei. Daraus ergebe sich für sechs Wochen bei einem Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 6 % (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil je 3 %) - in doppelter Höhe und damit 12 % - ein Sonderbeitrag in Höhe von € XXXX und somit eine geringfügige Abweichung zu dem mit Bescheid vom 17.06.2014 festgestellten Sonderbeitrag von € XXXX ,-. Mit Bescheid vom 17.06.2014 sei fälschlicherweise der tatsächlich ausbezahlte Lohn in der Höhe von € 10,- pro Stunde zur Berechnung des Sonderbeitrages herangezogen worden.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach von der Einhebung des Sonderbeitrages Abstand zu nehmen sei, stellte das Arbeitsmarktservice fest, dass die an eine Verletzung der Meldepflicht (gegenüber den Sozialversicherungsanstalten) anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG im Ergebnis dazu führten, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen sei, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes leisten müssten.

Verwiesen wurde darauf, dass der vom Arbeitsmarktservice festgestellte Sachverhalt zwecks Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 17.07.2014 zur Kenntnis gebracht wurde und eine Frist zur möglichen Stellungnahme bis spätestens 31.07.2014 eingeräumt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dazu jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Es sei daher von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen auszugehen.

Rechtlich wurde festgehalten, dass gemäß § 26 Abs 1 AMSG alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingerichteten Interessenvertreter verpflichtet seien, das Arbeitsmarktservice in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Amtsorgane der Finanzverwaltung seien daher befugt gewesen, Frau XXXX als Empfängerin einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bei der Tätigkeit als Köchin für den Betrieb der Beschwerdeführerin auf frischer Tat zu betreten.

Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, so insbesondere aufgrund der von der Beschwerdeführerin und von Frau XXXX niederschriftlich gemachten Aussagen gegenüber den Organen des Finanzamtes XXXX , XXXX , dass Frau XXXX bereits seit August 2013 im Lokal in der Küche aushelfe und dafür eine Entlohnung von EUR 10,- pro Stunde erhalte, sei es als erwiesen anzusehen, dass Frau XXXX am 16.01.2014 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei und bei der zuständigen Gebietskrankenkasse nicht angemeldet worden sei. Dies sei von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden. Ihr Argument, dass Frau XXXX der Beschwerdeführerin nur auf Grund freundschaftlicher Verbundenheit im Betrieb ausgeholfen habe, wurde durch ihre niederschriftliche Aussage gegenüber den Organen der Finanzpolizei, XXXX , XXXX , Frau XXXX mit EUR 10,- entlohnt zu haben, eindeutig widerlegt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr vom Arbeitsmarktservice keine geeigneten Arbeitskräfte vermittelt worden wäre, sei festzuhalten, dass Frau XXXX bereits im August 2013 im Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gestanden sei und die Beschwerdeführerin sie bereits ab diesem Zeitpunkt als Beschäftigte in ihrem Betrieb anmelden hätte können. Es gebe keinen offensichtlichen Grund - außer die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge - Frau XXXX nicht von Beginn der Beschäftigung an zur Sozialversicherung anzumelden, da Frau XXXX von der Beschwerdeführerin ja auch für ihre geleistete Arbeit entlohnt worden sei. Von einer vorübergehenden kurzfristigen Aushilfe im Betrieb der Beschwerdeführerin sei auf Grund der Dauer der Beschäftigung von über fünf Monaten nicht auszugehen.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Raten mit € XXXX ,- (bei der Bezirkshauptmannschaft und bei der XXXX Gebietskrankenkasse) hätte, stellte das Arbeitsmarktservice fest, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 21.1.2009, ZI: 2008/08/0117, keine Doppelbestrafung nach dem ASVG und AlVG vorliege, da es sich bei der Vorschreibung gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um einen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung wie in diesem Fall, von Arbeitgebern, bei denen Betriebskontrollen zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen seien, diese einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssten, handle. Von der Vorschreibung des Sonderbeitrages könne auf Grund der ausständigen Leistungen gegenüber der XXXX Sozialversicherung nicht Abstand genommen werden.

Tatsache sei, dass es sich bei der von Frau XXXX ausgeführten Tätigkeit um eine Tätigkeit handle, die sozialversicherungspflichtig gewesen sei und zu deren zeitgerechter Meldung der Dienstgeber, in diesem Fall die Beschwerdeführerin, verpflichtet gewesen wäre. Zeitgerecht bedeute, vor Beginn der Beschäftigung hätte die Meldung bei der Sozialversicherung einlangen müssen. Die Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren hätten laut AMS eindeutig ergeben, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung von Frau XXXX am 23.01.2014 um 9:50 Uhr und somit erst sieben Tage nach der Betretung durch die Organe der Finanzamtes XXXX , XXXX , erfolgt sei.

Gemäß § 25 Abs 2 1. Satz AlVG gelte die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sei. Das Arbeitsmarktservice sei daher zur Überzeugung gelangt, dass der Sonderbeitrag in Höhe von €

XXXX zu Recht vorzuschreiben sei.

Im fristgerecht eingelangten Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass Frau XXXX freundschaftlich aushelfe. Dies bedeute nicht, dass sie keine Entlohnung erhalte. Ebenso erhebe sie Einspruch, dass das AMS bzw. der Staat Österreich nicht in der Lage sei, Arbeitslose zu ermuntern auch tatsächlich eine offene Stelle anzunehmen. Vorausgesetzt der Betroffene wolle und könne die Arbeit erledigen. Frau XXXX habe große gesundheitliche Probleme, daher habe sie auch ihre Umschulung gemacht, denn die Bedingung für sie in der Küche (Hitze, Dampf) würden ihre Beschwerden fördern. Sie helfe nunmehr der Beschwerdeführerin geringfügig, weil die Beschwerdeführerin ansonsten auf der Stelle ihren Gasthof schließen müsste. Nachdem vom Staat Österreich die über die Beschwerdeführerin verhängten Strafen nicht reduziert würden, sei es nur mehr eine Frage der Zeit bis die Beschwerdeführerin persönlich ein finanzielles Fiasko erleide. Derzeit arbeite sie 18 bis 20 Stunden am Tag, so frage sie sich, wenn ein Mitarbeiter nicht bereit sei, 30 Stunden pro Woche zu arbeiten, ob sie es nicht besser sein lasse. Die Beschwerdeführerin arbeite derzeit für zwei Mitarbeiter, aber ihre gesundheitliche Situation verschlechtere sich von Tag zu Tag. Sie brauche sich jedoch keine Sorgen zu machen, denn wenn kein geeigneter Mitarbeiter erscheine, sei sie leider gezwungen sich arbeitslos zu melden.

Mit Schreiben vom 09.10.2014 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und bezughabender Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die belangte Behörde verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und verwies weiters darauf, dass die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 02.07.2015 durch. Neben der Beschwerdeführerin (P) wurde eine Vertreterin der belangten Behörde (BehV) und XXXX als Zeugin (Z) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie den Laienrichtern befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

VR beginnt mit der Befragung der Beschwerdeführerin. Die Zeugin verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR: Schildern Sie bitte Ihre Situation.

P: Ich bin mir bewusst, dass man Leute anmelden muss. Frau XXXX kenne ich seit XXXX Jahren. Ich wollte sie kurzfristig beschäftigen.

LR1: Warum haben Sie Frau XXXX nicht angemeldet?

P: Es war nur für kurzfristig gedacht. Ich weiß, dass es nicht richtig war.

LR1: Sie sagten, dass das Arbeitslosengeld zu hoch sei in Österreich. Durch die Nichtanmeldung durch Frau XXXX haben Sie sich Sozialversicherungsbeiträge erspart.

P: Frau XXXX hat 10 € netto unversteuert in der Stunde bekommen.

LR2: Ab wann war Frau XXXX bei Ihnen beschäftigt?

P: Ab 30.08.2013.

LR2: Bis zum Antritt bei der Firma XXXX am 27.01.2014 hat Frau XXXX bei Ihnen gearbeitet?

P: Ja.

BehV: Haben Sie gewusst, dass Frau XXXX arbeitslos ist?

P: Ja.

BehV: Sie haben 2011 den Gasthof erworben. Wir haben 6 Aufträge bekommen und 97 Personen als Koch zugebucht. Von 2011 bis 2014 war keine Person dabei, die gepasst hat?

P: Nein, so viele waren als Koch nicht vorstellen.

BehV: Warum haben Sie nicht mit dem AMS Kontakt aufgenommen?

P: Ich habe gewusst, dass Frau XXXX Kontakt mit dem AMS hat. Ich habe sie angerufen und gebeten, dass sie mir hilft. Frau XXXX war krank und das Arbeiten in einer Küche war nicht möglich.

Die Zeugin betritt nach Aufforderung der VR den Saal. Die VR beginnt mit der Befragung der Zeugin:

VR: Ab wann haben Sie bei Frau XXXX gearbeitet und was haben Sie gemacht?

Z: Ab September 2013. Wir sind schon lange befreundet und sie hat mich angerufen, ob ich ihr helfen kann und ich habe ihr geholfen. Ich habe zwei bis drei Stunden am Tag gearbeitet.

LR1: Hat das Lokal am Abend auch offen?

Z: Ja, aber da hat sie selber gekocht.

P: Das Wichtigste war, dass ich sie bei einer Hochzeit hatte.

LR2: Sie waren bis Jänner 2014 bei der Firma XXXX aushilfsweise beschäftigt?

Z: Ja, nur aushilfsweise.

LR1: Was haben Sie im Monat durchschnittlich verdient?

Z: XXXX bis XXXX €.

LR1: Haben Sie gewusst, dass das nicht ok ist?

Z: Ja, es war für mich auch blöd aber da sie eine Freundin ist wollte ich ihr helfen. Ich habe einmal beim AMS angerufen aber war immer in der Warteschleife. Ich habe vergessen es zu sagen. Es war nicht langfristig geplant.

Dir Zeugin wird verabschiedet und verlässt den Saal um 13:30.

Die VR befragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

Dies wird verneint.

VR befragt die P, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchte.

Dies wird von der P verneint.

(...)"

Am 17.08.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin ein mit 12.08.2015 datiertes Schreiben übermittelt, aus dem laut Einschätzung der Beschwerdeführerin ersichtlich sei, dass sie seit 2011 eine Gastgewerbekonzession mit Betrieb angemeldet habe. Zusammen mit der Eingabe wurde ein Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, datiert mit 13.02.2012, vorgelegt, in welchem ausgeführt wird, dass am 08.02.2012 eine örtliche Überprüfung der Betriebsanlage erfolgt sei und festgestellt worden sei, dass diese soweit sichtbar noch entsprechend der erteilten Genehmigung betrieben werde. Weiters wurde eine Versicherungsbestätigung der SVA übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) vom XXXX bis laufend und in der Unfallversicherung nach dem ASVG von XXXX bis laufend pflichtversichert sei. Auch bestehe auf dem Beitragskonto der Versicherten kein offener Rückstand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen

Entscheidung zu Grunde gelegt:

Laut Gewerbe-Compass, Stand: 17.07.2014, ist die Beschwerdeführerin seit XXXX Inhaberin der Gewerbeberechtigung für Gasthöfe mit Beherbergung ab neun Gästebetten auf dem Standort in XXXX .

Mit Schreiben des Finanzamtes XXXX , XXXX (Finanzpolizei) vom 03.04.2014 wurde dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass Frau XXXX am 16.01.2014 bei Küchenarbeiten für die Firma der Beschwerdeführerin angetroffen worden ist.

Vor der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei war die Beschwerdeführerin unstrittig nicht zur Sozialversicherung angemeldet durch die Beschwerdeführerin. Eine zeitgerechte Anmeldung der Beschäftigung von Frau XXXX vor Arbeitsbeginn am 16.01.2014 bei der zuständigen Gebietskrankenkasse ist somit nicht erfolgt.

Frau XXXX stand zu diesem Zeitpunkt im Arbeitslosengeldbezug und hat die Tätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet. Am 10.01.2014 hat sie lediglich den Beginn der Beschäftigung ab 27.01.2014 bei einer anderen Firma persönlich dem Arbeitsmarktservice gemeldet.

Von einer vorübergehenden kurzfristigen Aushilfe im Betrieb der Beschwerdeführerin ist auf Grund der Dauer der Beschäftigung von über fünf Monaten nicht auszugehen.

Das Arbeitsmarktservice geht zu Recht bei der Bemessung des Sonderbeitrages in der Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2014 - auf Grund des Lehrabschlusses Koch-Kellner und der langjährigen Berufserfahrung von Frau XXXX - von einem Stundenlohn als Alleinkoch im Ausmaß von EUR 9,74 pro Stunde laut Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe, gültig in der Fassung vom 01.05.2013, aus. Daraus ergibt sich für sechs Wochen bei einem Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 6 % (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil je 3 %) - in doppelter Höhe und damit 12 % - ein Sonderbeitrag in Höhe von EUR XXXX und somit eine geringfügige Abweichung zu dem zunächst mit Bescheid vom 17.6.2014 festgestellten Sonderbeitrag von EUR XXXX ,-.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin und der Zeugin XXXX .

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist.

Die Feststellungen zur Betretung beruhen auf dem Schreiben des Finanzamtes XXXX , XXXX (Finanzpolizei), an das AMS über die Betretung von Frau XXXX am 16.01.2014 bei Küchenarbeiten für die Firma der Beschwerdeführerin, samt Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Organe der Finanzpolizei am 16.01.2014. Vor der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei war die Beschwerdeführerin unstrittig nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden.

Gemäß § 25 Abs 2 1. Satz A1VG gilt die unwiderlegliche Rechts Vermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.

Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei der von Frau XXXX ausgeführten Tätigkeit nicht um eine Tätigkeit handelt, die sozialversicherungspflichtig gewesen war und zu deren zeitgerechter Meldung der Dienstgeber, in diesem Fall die Beschwerdeführerin, nicht verpflichtet gewesen wäre. Zeitgerecht bedeutet, vor Beginn der Beschäftigung hätte die Meldung bei der Sozialversicherung einlangen müssen. Die Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren haben eindeutig ergeben, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung von Frau XXXX am 23.01.2014 um 9:50 Uhr und somit erst sieben Tage nach der Betretung durch die Organe der Finanzamtes XXXX , XXXX , im Betrieb der Beschwerdeführerin erfolgt ist.

Aus dem ELDA-Auszug ergibt sich diesbezüglich unstrittig, dass Frau XXXX am 23.01.2014 mit Beschäftigungsbeginn ab 16.1.2014 zur Sozialversicherung geringfügig angemeldet wurde. Damit ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung von Frau XXXX nicht vor Beginn der Beschäftigungsaufnahme bzw. zum Zeitpunkt der Betretung am 16.1.2014 um ca. 10:45 Uhr zur Sozialversicherung gemeldet hatte.

Aus dem Datenauszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Stand: 16.07.2014, ergibt sich, dass Frau XXXX vom 16.01.2014 bis 19.01.2014 geringfügig bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war. Seit 13.06.2014 steht sie wieder in einem geringfügigen Dienstverhältnis im Betrieb der Beschwerdeführerin.

Bereits in der Beschwerdevorentscheidung wurde schlüssig und ausführlich auf die Beschwerdebehauptungen der Beschwerdeführerin wie folgt eingegangen:

"Ihr Argument, dass Frau XXXX der Beschwerdeführerin nur auf Grund freundschaftlicher Verbundenheit im Betrieb ausgeholfen habe, wurde durch ihre niederschriftliche Aussage gegenüber den Organen der Finpol, XXXX , XXXX , Frau XXXX mit € 10,- entlohnt zu haben, eindeutig widerlegt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr vom Arbeitsmarktservice keine geeigneten Arbeitskräfte vermittelt worden wäre, sei festzuhalten, dass Frau XXXX bereits im August 2013 im Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gestanden sei und die Beschwerdeführerin sie bereits ab diesem Zeitpunkt als Beschäftigte in ihrem Betrieb anmelden hätte können. Es gebe keinen offensichtlichen Grund - außer die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge - Frau XXXX nicht von Beginn der Beschäftigung an zur Sozialversicherung anzumelden, da Frau XXXX von der Beschwerdeführerin ja auch für ihre geleistete Arbeit entlohnt worden sei. Von einer vorübergehenden kurzfristigen Aushilfe im Betrieb der Beschwerdeführerin sei auf Grund der Dauer der Beschäftigung von über fünf Monaten nicht auszugehen."

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin, wonach von der Einhebung des Sonderbeitrages Abstand zu nehmen sei, stellte bereits die belangte Behörde zu Recht fest, dass die an eine Verletzung der Meldepflicht (gegenüber den Sozialversicherungsanstalten) anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG im Ergebnis dazu führen, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes leisten müssen.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte für den erkennenden Senat ergeben, an den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung zu zweifeln. Vielmehr räumte die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich ein, dass sie XXXX nicht angemeldet hatte, obwohl ihr diese Verpflichtung durchaus bewusst war: ("LR1: Warum haben Sie Frau XXXX nicht angemeldet? P: Es war nur für kurzfristig gedacht. Ich weiß, dass es nicht richtig war.) Auch Frau XXXX bestätigte den im angefochtenen Bescheid vom 03.09.2014 festgestellten Sachverhalt über die nicht erfolgte Meldung ihrer Tätigkeit und äußerte völlig unglaubwürdige Rechtfertigungsversuche für ihre nicht erfolgte Meldung: (..."LR1:

Haben Sie gewusst, dass das nicht ok ist? Z: Ja, es war für mich auch blöd aber da sie eine Freundin ist wollte ich ihr helfen. Ich habe einmal beim AMS angerufen aber war immer in der Warteschleife. Ich habe vergessen es zu sagen. Es war nicht langfristig geplant."

Gegen die Behauptung, wonach die Tätigkeit von Frau XXXX im Betrieb der Beschwerdeführerin lediglich für kurze Zeit geplant gewesen sei, spricht bereits die Angabe von Frau XXXX gegenüber den Organen der Finanzpolizei am 16.01.2014, wonach sie bereits seit August 2013 im Lokal der Beschwerdeführerin in der Küche arbeite. Sie bestätigte, EUR 10,- pro Stunde erhalten zu haben, was täglich mit der Beschwerdeführerin verrechnet wurde, es gebe jedoch keine Belege darüber. Auch die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2014 gegenüber den Organen der Finanzpolizei XXXX eingeräumt, dass Frau XXXX bereits am 30.08.2013 (in ihrem Betrieb) zu arbeiten begonnen habe und sei sie wöchentlich mindestens viermal "da gewesen".

Von einer vorübergehenden kurzfristigen Aushilfe im Betrieb der Beschwerdeführerin ist somit bereits auf Grund der Dauer der Beschäftigung von über fünf Monaten nicht auszugehen.

Aus den am 17.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin seit 2011 eine Gastgewerbekonzession mit Betrieb angemeldet habe, weiters ergibt sich aus dem Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, datiert mit 13.02.2012, vorgelegt, dass am 08.02.2012 eine örtliche Überprüfung der Betriebsanlage erfolgt sei und festgestellt worden sei, dass diese soweit sichtbar noch entsprechend der erteilten Genehmigung betrieben werde. Weiters wurde eine Versicherungsbestätigung der SVA übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) vom XXXX bis laufend und in der Unfallversicherung nach dem ASVG von XXXX bis laufend pflichtversichert sei. Die vorzitierten dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen konnten in Summe im gegenständlichen Fall zu keiner anderen Einschätzung als in der Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2014 führen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A):

3.1. Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß

§ 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt gemäß

§ 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.

Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist gemäß § 25 Abs. 2 3. Satz AlVG dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos wer in einem Dienstverhältnis steht (lit.a), wer selbständig erwerbstätig ist (lit.b) und wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (lit.d).

Gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.

Gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 21.06.2000, G 78/99) davon aus, dass es sich bei der Sanktion des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).

Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrundegelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).

§ 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG räumt der Behörde seinem klaren Wortlaut nach kein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Sonderbeitrags ein (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).

Das Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung setzt aber voraus, dass diese Meldung aufgrund der Art der Beschäftigung überhaupt gesetzlich geboten gewesen wäre. Das ist aber nur bei einer tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 25, RZ 543; vgl. auch VwGH 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).

Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).

3.3. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie bereits festgestellt, wurde dem Arbeitsmarktservice mit Schreiben des Finanzamtes mitgeteilt, dass Frau XXXX am 16.01.2014 bei Küchenarbeiten für die Firma der Beschwerdeführerin durch Organe der Finanzpolizei angetroffen worden ist.

Vor der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei war Frau XXXX unstrittig nicht zur Sozialversicherung angemeldet durch die Beschwerdeführerin.

Frau XXXX stand zu diesem Zeitpunkt im Arbeitslosengeldbezug und hat die Tätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet. Am 10.01.2014 hat sie lediglich den Beginn der Beschäftigung ab 27.01.2014 bei einer anderen Firma persönlich dem Arbeitsmarktservice gemeldet.

Die Beschwerdeführerin hat vor Arbeitsantritt die genannte Person nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Wie beweiswürdigend ausgeführt konnte die Beschwerdeführerin weder durch ihre Beschwerdeausführungen noch durch ihre Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung oder durch die von ihr vorgelegten Unterlagen eine andere Einschätzung im gegenständlichen Fall bewirken.

Es ist die vorliegende, zu beurteilende Tätigkeit, für die XXXX unbestrittener Weise auch Entgelt erhalten hatte, auch nicht als Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, worunter gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu subsumieren sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285; VwGH 14.01.2010, Zl. 2009/09/0276).

Auch wenn für die Arbeitsleistung keine Entgeltvereinbarung getroffen worden wäre und diese unentgeltlich erbracht worden wäre - was im gegenständlichen Fall jedoch nicht behauptet wurde -, ist im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste bedungen (vgl. § 1152 ABGB; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).

Es wurde insgesamt seitens der Beschwerdeführerin kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Vermutung für ein Dienstverhältnis widerlegt hätte.

Frau XXXX stand somit zum Zeitpunkt der Betretung durch öffentliche Organe der Finanzpolizei am 16.01.2014 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG, bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und war keine Meldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG durch die Beschwerdeführerin an den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgt.

Die Vorschreibung des Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.

Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS vorgeschriebenen Sonderbeitrages ist folgendes auszuführen:

In der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2014 ging das Arbeitsmarktservice bei der Bemessung des Sonderbeitrages - auf Grund des Lehrabschlusses Koch-Kellner und der langjährigen Berufserfahrung von Frau XXXX - zu Recht von einem Stundenlohn als Alleinkoch im Ausmaß von € 9,74 pro Stunde laut Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe, gültig in der Fassung vom 01.05.2013, aus. Daraus ergibt sich für sechs Wochen bei einem Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 6 % (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil je 3 %) - in doppelter Höhe und damit 12 % - ein Sonderbeitrag in Höhe von € XXXX und somit eine geringfügige Abweichung zu dem mit Bescheid vom 17.6.2014 festgestellten Sonderbeitrag von € XXXX ,-.

Insgesamt ergibt sich daher ein Sonderbetrag gemäß § 25 Abs. 2 AlVG in der Höhe von EUR XXXX , zu dessen Leistung die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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