W115 2009912-1•BVwG W115 2009912-1
W115 2009912-1Tribunale amministrativo federale16 ott 2015
Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten
W115 2009912-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, VN: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 vH zugehört.
2. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht.
2.1. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des in Höhe von 40 vH vorliegenden Grades der Behinderung, die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Sie gehöre daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zu.
2.2. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten mit dem Bescheid vom XXXX abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
3. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Fachärztliche Stellungnahme, Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Arzt für Allgemeinmedizin
XXXX
? MRT Befund der HWS,XXXX
? CT Befund des OSG,XXXX
? MRT Befund des rechten Sprunggelenkes, XXXX
? MRT Befund der LWS, XXXX
3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Rezidivierende depressive Störung. Oberer Rahmensatz dieser Position, da mit generalisierter Angststörung und Erschöpfungssyndrom kombiniert, laufende fachärztlich-medikamentöse und psychotherapeutische Behandlungen bei Fehlen eines rezenten stationären Aufenthaltes an einer Fachabteilung.
40 vH
03
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Oberer Rahmensatz, da endgradige funktionelle Einschränkungen bei Beschwerden im Sinne eines Cervicalsyndroms.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
02
Funktionelle Einschränkung der Hüftgelenke. Unterer Rahmensatz da geringgradig.
g.Z. 02.02.01
10 vH
04
Degenerative Veränderungen des rechten Sprunggelenkes nach Trauma. Unterer Rahmensatz, da endgradige Funktionseinschränkungen objektivierbar bei verheilter knöcherner Schienbeinverletzung.
10 vH
05
Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks. Unterer Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkungen objektivierbar.
10 vH
06
Bluthochdruck Wahl dieser Position, da unter laufender Medikation Sekundärschäden nicht dokumentiert sind.
10 vH
Begründend für
den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die Leiden 2 bis 5 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine angegebene Zyste im Gehirn ist befundmäßig nicht belegt und erreicht keinen GdB.
Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
3.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.
3.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht hat, dass sich die Depressionen laufend verschlechtern würden und sie in Kürze einen stationären Aufenthalt in XXXX antreten werde. Auch sei sie gekündigt worden und derzeit nicht arbeitsfähig.
Nachstehend angeführte medizinische Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
? Patienteninformation, XXXX Neurochirurgische Ambulanz vom XXXX
? MRT Befund des Neurokranium unter besonderer Berücksichtigung der Hypophyse, XXXX
3.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die AW erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und gibt an, dass die Depressionen zu gering eingeschätzt sind. Zudem wird eine MRT des Neurokraniums XXXX nachgereicht. Die beschriebenen Veränderungen sind vereinbar mit einem zystisch (hämorrhagisch?) transferierten Hypophysenadenom ohne Bedrängung des Chiasma opticum. Weiters wird eine Terminbestätigung der neurochirurgischen Ambulanz XXXX vorgelegt.
Die Depression wurde, in Anbetracht der intensivierten Therapiemaßnahmen (fachärztlich-medikamentös sowie psychotherapeutisch) und der bei fehlender Stabilisierung vorgesehenen rehabilitativen Maßnahmen mit dem oberen Rahmensatz der gewählten Rahmensatzposition eingeschätzt. Eine weitere Erhöhung erscheint derzeit nicht gerechtfertigt. Ein in fachärztlicher Kontrolle befindliches Hypophysenadenom erreicht keinen GdB, da diesbezügliche Störungen des Hormonhaushaltes bzw. andere Ausfälle nicht beschrieben sind. Insgesamt ist eine Änderung der getroffenen Einschätzung derzeit nicht gerechtfertigt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Die dazu im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien laut der dazu eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
5. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Sie lege diesbezüglich neue Befunde vor.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Röntgenbefund beide Füße, beide Sprunggelenke, Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie vom XXXX
? MRT Befund re. Sprunggelenk, XXXX
? Situationsbericht und Patientenbrief, XXXX - Psychiatrisches Krankenhaus XXXX
? MRT Befund li. Kniegelenk,XXXX
? MRT Befund re. Kniegelenk, XXXX
? Röntgenbefund beide Kniegelenke, XXXX
? Patientenbrief, XXXX - Psychiatrisches Krankenhaus vom XXXX
? Befund, Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie XXXX
? Patientenbrief, XXXX - Psychiatrisches Krankenhaus XXXX
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
6.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wird, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Orthopädischer Status (auszugsweise):
Allgemein: Größe (cm): 169 cm. Gewicht (kg): 83 kg. Kommt alleine, aufrecht gehend. Normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden flüssig, mittelrasch, selbständig. Guter AZ, EZ. Rechtshänderin. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Die Haut ist rosig, normal durchblutet, ohne Reizzeichen.
Gangbild: Mittelschrittig, rasch. Zehenfersenstand, Einbeinstand gut möglich. Hocke nur teilweise durchgeführt.
Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot. Becken-Schultergeradstand. Symmetrische mittelkräftige Muskulatur, keine Athrophie, symmetrische Taillendreiecke, physiologische Krümmungen, keine Skoliose. In der Untersuchungssituation werden alle Bewegungen abgelehnt, da Schmerzen bei Bewegung drohen. Beim An- und Auskleiden flüssige
Bewegungen der WS. HWS: in der Untersuchungssituation nicht beurteilbar. BWS: in der Untersuchungssituation nicht beurteilbar.
LWS: in der Untersuchungssituation nicht beurteilbar.
Grob neurologisch: Mittellebhafte Muskeleigenreflexe. Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremität: Allgemein: Normale Achse, normale Gelenkkontur. Mittelkräftig, seitengleiche Muskulatur, keine Arthrophien. Handgelenkspulse sind gut tastbar. Der rechte Daumen war geprellt, wird in der Untersuchungssituation nicht bewegt. Beim An- und Auskleiden und bei der Befundübergabe jedoch normale Funktion und normale Beweglichkeit des Daumens. Schulter re: S 60/0/170, F 170/0/10, Rotation frei. Schulter li: S 60/0/170, F 170/0/10,
Rotation frei. Ellbogen re: S 0/0/130, Rotation je 80. Ellbogen li:
S 0/0/130, Rotation je 80. Handgelenke re: Frei beweglich.
Handgelenk li: Frei beweglich. Langfinger re: Frei beweglich.
Langfinger li: Frei beweglich. Nackengriff: Möglich. Schürzengriff:
Möglich. Kraft: Links normal, rechts nicht beurteilbar. Fingerfertigkeit.
Untere Extremität: Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, plumpe Kniekontur beidseits, normale Achse. Mittelkräftig, seitengleiche Muskulatur. Durchblutung, Sensibilität seitengleich. Seitengleiche
Gebrauchspuren. Hüfte re: S 0/0/100, R je 30, F je 30. Bei Bewegung hier Schmerzangaben in der LWS. Hüfte li: S 0/0/100, R je 30, F je
30. Bei Bewegung hier Schmerzangaben in der LWS. Knie re: S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, positives Zohlenzeichen. Knie li: S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, positives Zohlenzeichen.
Ob. Sg: Frei beweglich, bandstabil. Unt. Sg: Frei beweglich, bandstabil. Füße: Normaler Rückfuß. Längsgewölbe gut ausgebildet. Mäßiger Spreizfuß, Schwielenbildung 2-4. Einlagenversorgung.
Neurologisch-psychiatrischer Status (auszugsweise):
Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig. Schmerzen diffus, besonders lumbal, ohne radiculäre Zuordnung. Knieschmerzen.
Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit schlecht, klagsam, etwas verzweifelt, deprimiert, sorgenvoll. Zukunftsängstlich. Aber noch ausreichend affizierbar und resonanzfähig. Schlafgestört. Keine Suizidalität.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Depression und Angst. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da keine vollständige Remission trotz adäquater Therapie.
50 vH
02
Degenerative WS-Veränderungen mit mehrsegmentaler Abnützung. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da pseudoradiculäre Schmerzen und mäßige Funktionsbehinderung.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
03
Beginnende Abnützung beider Kniegelenke. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronischer Reizzustand mit Schwellneigung bei normaler Beweglichkeit.
10 vH
04
Bluthochdruck Wahl dieser Position, da unter laufender Medikation Sekundärschäden nicht dokumentiert sind.
10 vH
Begründend für
den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da die Leiden 2 - 4 im Zusammenwirken keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bedingen. An beiden Hüftgelenken und im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes finden sich keine Funktionsbehinderungen, die einen Grad der Behinderung erreichen.
Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antrag anzunehmen.
Vorgelegte Befunde:
Mitgebrachte Befunde: XXXX MRT linkes Knie XXXX: Retropatellarer Knorpelriss, über 2 mm großer Knorpeldefekt medialseitig im Sinn von Chondropathia patella ll-lll. Nur geringe Meniskusdegeneration Grad III sowohl medial, als auch lateral. Kein Hinweis auf freien Meniskusriss. Geringe Gelenkflüssigkeit und knapp 1 cm große Bakerzyste loco typico.
XXXX MRT rechtes KnieXXXX: Gering Reizflüssigkeit, kein Hinweis auf expansives Ergussgeschehen oder Bakerzyste. Regulär abgrenzbare Kreuzbänder bei mucoider Degeneration des vorderen Kreuzbandes. Geringe Verdickung des medialen Seitenbandes am femurnahen Ansatz mit erhaltener Kontinuität. Regulärer Außenbandapparat. Geringe mucuide Verquellung intraminiscal im Hinterhorn und im Innenmeniskus und Außenmeniskus ohne Hinweis auf Ruptur. Condromalazie III am Retropatellarknorpel zentral, reguläre Abbildung der Trochlea und der übrigen Gelenksknorpelanteile. Normale Knochenmarksräume.
Röntgen beide Kniegelenke ap/s im Stehen, XXXX, XXXX Femurotibial beidseits der Gelenkspalt erhalten, die Gelenkflächen glatt und kongruent. Zarte Quadrizepsverkalkung links bei incipient cranial gerichtetem Patellasporn. Zuschärfung der Patellaränder bei incipienter Patellargelenksarthrose.
Im Akt vorhandene (auszugsweise): MRT der LWSXXXX: Osteochondrose L4/5, L5/S1 mit breitbasiger Protrusion der Bandscheiben ohne Hinweis auf Herniation oder Sequester. Wirbelkörperhämangiom LWK II und III, Spinalwurzelzysten S II.
MRT des rechten Sprunggelenkes, XXXX: Teilruptur des Ligamentum fibulo-talare anterior. Osteochondritis dissecans, ähnliche subchondrale Infraktion an der medialen Hinterkante der Tibia mit Periphokaler Ödemzone. Mäßiggradiger Gelenkerguss.
CT des oberen Sprunggelenkes rechts, XXXX: Zustand nach zwischenzeitlich callusverheilter, nicht relevanter dislocierter hinter untere Tibiakantenfraktur mit breitbasiger Callusbildung. Der Gelenkspalt des OSG ist nicht relevant verschmälert, war aber mitbeteiligt. Kleines Os trigonum an typischer Stelle.
MRT der HWS, XXXX Streckfehlhaltung und Osteochondrosis cervicalis C4/5, sowie diskrete reaktive Retrospondylose in diesem Segmente. Knöcherne Foramenstenose rechtsseitig, sowie medio rechtslaterale Protrusion der Bandscheibe.
Befund Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie XXXX,
Befundbericht über stationären Aufenthalt im Krankenhaus XXXX sowie
Befundbericht über stationären Aufenthalt im Krankenhaus XXXX.
Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden:
Die Urkundenvorlagen aus dem orthopädischen Fachgebiet sind in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt. Die Befundvorlagen betreffend das Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie sind im vorliegenden Fachgutachten berücksichtigt. In den bildgebenden Verfahren der HWS findet sich eine einsegmentale geringe Abnützung im Segment C4/5, im MRT der LWS eine geringe Abnützung im Segment L4/5 L5/S1. Die niedriggradigen Abnützungen im Bereich der HWS und LWS sind mit der WS-Funktion vereinbar, wobei am Untersuchungstag eine aussagekräftige Beurteilung des Bewegungsumfanges in der Untersuchungssituation nicht gewährleistet war. Im MRT und CT des rechten OSG wird der Schienbeinkantenbruch beschrieben. Wesentliche Abnützungen im rechten OSG sind nicht beschrieben. Es findet sich bei der Untersuchung auch eine seitengleiche Beweglichkeit beider Sprunggelenke. Aus gutachterlicher Sicht ist dies zu berücksichtigen. Aus orthopädischer Sicht ergibt sich daraus kein Grad der Behinderung. MRT des Neurocraniums ist in der neurologischen Beurteilung gewürdigt.
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:
Die maßgebliche Veränderung ergibt sich aus der psychiatrisch neurologischen Beurteilung. Die kurzfristig hintereinander notwendigen stationären Aufenthalte im psychiatrischen Krankenhaus XXXX, die trotzdem nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der Gesundheit geführt haben, sind für die psychiatrisch neurologische Beurteilung relevant, sodass die Einstufung auf 50 vH gerechtfertigt erscheint.
Aus orthopädischer Sicht ist eine mehrsegmentale Abnützung der WS mit Betonung der HWS und LWS befundmäßig dokumentiert, die Funktionseinschränkung ist insgesamt geringgradig, neurologische Defizite liegen nicht vor, sodass in Zusammenschau in der Beurteilung der WS keine Änderung vorzunehmen ist. Ergänzt muss die Diagnoseliste auch durch den Reizzustand des rechten Kniegelenkes und des li. Kniegelenkes werden. An beiden Kniegelenken sind Reizzustände und geringe Abnützungen dokumentiert. Bewegungsumfang ist aber nicht eingeschränkt. Die Schwellungsneigung ist zu würdigen, daher auch hier eine Änderung der Richtsatzposition bei gleichbleibender Beurteilung. In der Beurteilung des rechten Sprunggelenkes sind orthopädisch keine Funktionsbehinderungen fassbar. Es liegt eine seitengleiche Beweglichkeit vor, bildgebend ist im OSG keine Abnützung feststellbar. Der hintere Schienbeinkantenbruch ist folgenlos geheilt. Somit ist im Vorgutachten der laufende Punkt 4 aus orthopädischer Sicht rückzustufen. Im Bereich der Hüftgelenke finden sich weder in den Untersuchungsbefunden noch in den vorgelegten Urkunden relevante Abnützungserscheinungen. Bei der eigenen Untersuchung war die Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt. Auch hier ist im Vergleich zum Vorgutachten aus orthopädischer Sicht eine Rückstufung erforderlich.
In der Gesamtbeurteilung ergibt sich durch die Erhöhung des psychiatrisch neurologischen Leidens eine Erhöhung des Gesamtkalküls, die übrigen Leiden haben auf die Gesamtbeurteilung keinen erhöhenden Einfluss.
6.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, dem mit Stichtag XXXX eingeholten Datenauszug aus dem zentralen Melderegister, dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie dem sich im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
So hat sich eine geänderte Beurteilung insofern ergeben, als aufgrund der neurologisch-psychiatrischen Befunderhebung und den nunmehr vorgelegten Berichten des psychiatrischen Krankenhauses XXXX, welche den Verlauf der psychiatrischen Gesundheitsschädigung dokumentieren, die Einstufung des Leidens Nr. 1 "Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Depression und Angst" unter die Positionsnummer "03.06.02" der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 vH gerechtfertigt ist. Diesbezüglich wird im eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, nachvollziehbar und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung ausgeführt, dass trotz zweier kurzfristig notwendig gewordener stationären Aufenthalten in einem psychiatrischen Krankenhaus XXXX, keine vollständige Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin erzielt worden ist.
Die geänderte, nunmehr fachärztliche, Beurteilung, dass sich an beiden Hüftgelenken und im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes keine einschätzungsrelevanten Funktionsbehinderungen finden, korreliert mit dem am XXXX erhobenen klinischen Befund des Bewegungsapparates. Die diesbezüglichen Einschränkungen wurden bereits in dem den angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten in lediglich geringgradigem bzw. endgradigem Ausmaß objektiviert.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal auch das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens unbestritten geblieben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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