W224 2112549-1•BVwG W224 2112549-1
W224 2112549-1Tribunale amministrativo federale15 ott 2015
Anspruchsverlust, günstiger Studienerfolg, Studienbeihilfe,<br/>Studiendauer - Fristüberschreitung, Studienplan
W224 2112549-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck vom 03.06.2015, Zl. GZ7/SS 2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6 Z 3 und § 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.02.2015 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck. Er habe sein Studium im Wintersemester 2010 begonnen und sich mindestens vier Jahre selbst erhalten. Dem Antrag beigelegt wurde eine Bestätigung des Studienerfolgs und ein Studienblatt der Universität Innsbruck vom 23.02.2015, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer sein Studium im Wintersemester 2010 begonnen und die 1. Diplomprüfung am 24.01.2014 abgeschlossen hat. Weiters legte der Beschwerdeführer über Aufforderung einen Versicherungsdatenauszug vor.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 12.03.2015, Zl. 331959101, wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 3 und § 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 6 Z 3 StudFG sei Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweise (§§ 16 bis 25). Gemäß § 20 Abs. 2 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt werde, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe das Studium Rechtswissenschaften im Wintersemester 2010 begonnen und im ersten Abschnitt sieben Semester inskribiert. Die doppelte vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Semesters betrage in der Studienrichtung Rechtswissenschaften fünf Semester. Den ersten Studienabschnitt habe er am 24.01.2014 abgeschlossen. Da die doppelte vorgesehene Studiendauer zuzüglich eines weiteren Semester überschritten sei, müsse der Antrag abgewiesen werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.03.2015 Vorstellung, in der er zunächst ausführte, dass die Absolvierung der Polizeigrundausbildung zur Überschreitung der Studienzeit geführt habe. Die Verhinderung eines adäquaten Studienerfolgs sei daher überwiegend auf eine überdurchschnittliche und außergewöhnliche Belastung zurückzuführen. Weiters führt er im Wesentlichen aus, dass das Studienförderungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 die Ansprüche von Studierenden regle, die ein Vollzeitstudium betreiben würden, weshalb vom Geltungsbereich des StudFG auch nur Vollzeitstudierende erfasst wären. In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Vollzeitstudium" im StudFG sei die Heranziehung des § 59 Abs. 4 UG zulässig, welcher den Begriff "Vollzeitstudent" indirekt als nicht berufstätigen Studierenden definiere. Da der Beschwerdeführer seit Beginn seines Studiums Vollzeit beschäftigt sei und somit nie dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zugehörig gewesen wäre, stelle die Heranziehung des § 20 Abs. 2 StudFG eine unzulässige Gesetzesanwendung dar. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf die Möglichkeit der Nachsicht gemäß § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG bei Überschreiten der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semester (§ 20 Abs. 2 StudFG) infolge Vorliegens wichtiger Gründe gemäß § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG (Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreiche und zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeiten oder ähnliche außergewöhnliche Studienbelastungen). Die herrschende Judikatur neige hier zu einer restriktiven Interpretation, die Belastungen, welche nicht dem Studium zuzuordnen seien, nicht berücksichtige. Auf Grund dieser höchstgerichtlichen Judikatur und einer verfassungsrechtlich bedenklichen Formulierung des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG sei eine verfassungskonforme Interpretation dieser Norm nicht möglich und daher gleichheitswidrig. Ferner sehe er das dem Gleichheitssatz immanente Sachlichkeitsgebot durch diese Bestimmung verletzt. Er rege daher einen Antrag auf Aufhebung eines verfassungswidrigen Gesetzes an. Konkret werde angeregt, die Norm § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG dahingehend abzuändern, dass das Wort "Studien" in dem zusammengesetzten Wort "Studienbelastungen" aus dem Rechtsbestand auszuscheiden sei.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 28.05.2015, Zl. 335338601, (Vorstellungsvorentscheidung), wurde die Vorstellung gemäß § 20 Abs. 2 StudFG abgewiesen und der Bescheid vom 12.03.2015 bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2010 mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen und am 24.01.2014 den ersten Abschnitt abgeschlossen habe. Hierfür habe er somit sieben Semester benötigt. Gemäß § 20 Abs. 2 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt werde, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert habe. Der Beschwerdeführer hätte daher den ersten Abschnitt nach fünf Semestern, also spätestens am 28.02.2013, absolvieren müssen. Der Beschwerdeführer bringe in der Vorstellung vor, dass er während des Studiums eine Polizeigrundausbildung absolviert habe und auf Grund der dortigen Anwesenheitspflicht dem Studium der Rechtswissenschaften nicht in geeigneter Form nachkommen habe können. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende sein Studium zielstrebig betreibe. Dies treffe im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Ein Verschulden des Studierenden liege jedenfalls dann vor, wenn der Studierende den in § 5 Abs. 4 AHStG (nunmehr in § 29 Abs. 2 UniStG) vorgeschriebenen Studienverpflichtungen nicht entsprechend nachkomme. Danach habe sich der Studierende den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen. Der Antrag könne daher nicht positiv beschieden werden.
5. Am 02.06.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde.
6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde), vom 03.06.2015, Zl. GZ7/SS 2015, wurde der Vorstellung gemäß § 6 Z 3 und § 20 Abs. 2 StudFG keine Folge gegeben und die Vorstellungsvorentscheidung vollinhaltlich bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, die Überschreitung der Studienzeit sei auf eine überdurchschnittliche und außergewöhnliche Belastung durch die von ihm absolvierte Polizeigrundausbildung zurückzuführen. Die Überschreitung der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters sei ein absoluter Ausschließungsgrund von jedem weiteren Bezug einer Studienbeihilfe für ein Studium an einer Universität. Berufstätigkeit während des Studiums könne nicht als außergewöhnliche Belastung gewertet werden, da dies in der Eigenverantwortung des Studierenden liege. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte - über sein Vorbringen in der Vorstellung hinausgehend - aus, dass er die geforderte Studienzeit von fünf Semestern zwar überschritten habe, dies jedoch keine Rolle spiele, da er zu dieser Zeit nicht dem Studienförderungsgesetz unterlegen sei. Die Behörde habe in diesem wesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und damit offenkundig Willkür geübt. Die von der Behörde erwähnte Eigenverantwortlichkeit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit neben dem Studium sei "fadenscheinig", da diese in den meisten Fällen geleistet werden müsse, um die anfallenden Lebenshaltungskosten aufbringen zu können. Diese Eigenverantwortlichkeit treffe aber auch auf sämtliche durch das Studium veranlasste Belastungen zu, weshalb auch ihnen die Eignung einer außerordentlichen Belastung abgesprochen werden müsste. Zur Anwendbarkeit des Studienförderungsgesetzes brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 StudFG genannten Begriff "Vollzeitstudium" vor, dass die erstmalige Zugehörigkeit zum Geltungsbereich dieses Gesetzes erst mit der Aufgabe seiner Vollbeschäftigung, sohin mit Beginn des Wintersemester 2015/2016 begründet sei, weshalb ihm für die Absolvierung des zweiten Studienabschnittes gemäß § 18 Abs. 1 StudFG eine Anspruchsdauer von fünf Semestern zustehe. Die Behörde habe außerdem § 20 Abs. 2 StudFG herangezogen, ohne davor zu prüfen, ob das Gesetz überhaupt zu diesem Zeitpunkt Anwendung finden habe können.
8. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakt am 18.08.2015 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht), eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit 31.08.2010 (Wintersemester 2010/2011) für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zugelassen.
Der Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck am 19.07.2001, 38. Stück, Nr. 731, letzte Änderung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck am 07.05.2015, 30. Stück, Nr. 390, sieht für den ersten Studienabschnitt, der mit der ersten Diplomprüfung abschließt, eine Dauer von zwei Semestern vor. Die zweifache Studienzeit zuzüglich eines Semesters beträgt daher fünf Semester.
Der Beschwerdeführer schloss die erste Diplomprüfung am 24.01.2014 (Wintersemester 2013/2014), somit im siebten Semester seines Diplomstudiums, ab.
Am 24.02.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für sein Diplomstudium der Rechtswissenschaften.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, lauten:
"1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
[...]
Anspruchsdauer
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.
(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.
[...]
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2. Schwangerschaft der Studierenden und
3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:
1. bei Schwangerschaft um ein Semester,
2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,
3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,
4. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.
(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.
(6) Auf Antrag der Studierenden ist
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)
(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen.
(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)
Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen
§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;
4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;
5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;
6. abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(3) bis (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)
2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
1. Zum Vorstellungsverfahren vor dem Senat der Studienbeihilfenbehörde:
1.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).
1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081, vgl. auch VwGH 4.7.2001, 99/12/0170) handelt es sich beim Senat der Studienbeihilfenbehörde "um ein Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist (in diesem Sinn auch die EB zur RV zum StudFG 1992 zu den §§ 37 und 38 auf Seite 37, linke Spalte: ‚Die Senate sind willensbildende Organe der Studienbeihilfenbehörde und keine akademischen Kollegialorgane. Damit sind sie auch in die Weisungshierarchie der nach dem Studienförderungsgesetz zuständigen Behörden eingebunden (Art. 20 B-VG). Diese Weisungsgebundenheit der Senate besteht sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht. Oberstes weisungsbefugtes Organ in Studienförderungsangelegenheiten ist der jeweils für die Vollziehung zuständige Bundesminister. Eine allfällige Weisung eines Bundesministers an einen Senat ist auch dann zu befolgen, wenn der Senat bereits in einer Angelegenheit einen inhaltlich anderen Beschluß gefaßt hat, solange der dem Beschluß entsprechende Bescheid noch nicht erlassen (d.h. zugestellt bzw. mündlich verkündet) ist. Die Ablehnung der Befolgung einer Weisung ist allerdings aus den in Art. 20 Abs. 1 B-VG genannten Gründen zulässig.'). Die Vorstellung nach § 42 ist ein dem § 57 AVG (Mandatsverfahren) teilweise nachgebildetes, jedoch selbständiges Rechtsmittel: Ähnlich wie im AVG richtet sie sich gegen einen Bescheid, der im abgekürzten Verfahren ergangen ist. ‚Ohne weiteres Ermittlungsverfahren' im Sinne des § 41 Abs. 4 bedeutet dabei (jedenfalls bei Ansuchen um Gewährung von Studienbeihilfe) ‚Formularverfahren', d.h. die Entscheidung erfolgt auf Grund des unter Verwendung von Formblättern gestellten Ansuchens des Studierenden und der von ihm vorzulegenden Nachweise. Die Vorstellung löst die Verpflichtung aus, ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. Eine Besonderheit des Studienbeihilfenverfahrens liegt aber darin, daß über die Vorstellung gegen den monokratisch erlassenen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein Kollegialorgan, der Senat der Studienbeihilfenbehörde, entscheidet (vgl. dazu auch die EB zur RV zum StudFG 1992, zu §§ 42 bis 45 auf Seite 38 linke Spalte). Insofern ist die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat."
1.3. Die Senate der Studienbeihilfenbehörde sind keine selbstständigen Behörden neben oder unter der Studienbeihilfenbehörde, sondern vielmehr willensbildende (Hilfs)Organe der Studienbeihilfenbehörde, deren Entscheidungen der Studienbeihilfenbehörde zuzurechnen sind (vgl. Ermacora in Ermacora/Langeder/Strasser, Hochschulrecht, Anm. 2 zu § 37 StudFG). Konsequenterweise entscheidet daher mit dem Senat dasselbe Organ, das den bekämpften Bescheid erlassen hat, über die Vorstellung und eine Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung.
1.4. Es bestehen daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf §§ 42 bis 45 StudFG und keine Veranlassung, einen auf Art. 140 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
2. Zur Abweisung der Beschwerde:
2.1. Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe ist gemäß § 6 StudFG, dass der Studierende (1.) sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), (2.) noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Z 2), (3.) einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und (4.) das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.
Für Studierende an Universitäten regelt § 20 Abs. 1 StudFG, wie der günstige Studienerfolg nachzuweisen ist. § 20 Abs. 2 StudFG ordnet schließlich an, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung [...] des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, [...] nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage § 20 Abs. 2 StudFG herangezogen. Er sei nämlich seit Beginn seines Studiums (im Wintersemester 2010/2011) Vollzeit beschäftigt gewesen und wäre daher nie dem Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes unterlegen. Das Studienförderungsgesetz, das gemäß § 1 Abs. 1 StudFG auf ein Vollzeitstudium abstelle, sei somit erst ab dem Wintersemester 2015/2016 auf ihn anwendbar, da er erst ab diesem Zeitpunkt seine Vollbeschäftigung aufgebe.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 76/2000 wurde der Begriff "Vollzeitstudium" in das Studienförderungsgesetz eingeführt. In der Regierungsvorlage (RV 184 BlgNR, 21. GP) wird dazu näher erläutert, dass das geltende Studienförderungssystem derzeit auf den Idealtypus des Vollzeitstudierenden zugeschnitten sei. Die Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz und die geforderten Voraussetzungen des Studienfortgangs würden sich daher daran orientieren, dass sich Studierende fast ausschließlich dem Studium widmen und während des Studienjahres keine höheren Einkünfte als bis zur Geringfügigkeitsgrenze beziehen würden.
Eine besondere Bedeutung kommt dem Begriff "Vollzeitstudium" im Falle der Gewährung von Studienbeihilfe jedoch nicht zu, zumal die konkreten Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe in § 6 StudFG taxativ aufgezählt sind. Darin wird der Begriff des Vollzeitstudiums als Voraussetzung für den Erhalt von Studienbeihilfe nicht genannt. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass das Studienförderungsgesetz erst mit Aufgabe seiner Vollbeschäftigung auf ihn Anwendung fände, kann daher aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden.
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert hat. Er erachtet dies jedoch als irrelevant, da er während dieser Zeit nicht dem Studienförderungsgesetz unterlegen sei und somit § 20 Abs. 2 StudFG nicht hätte herangezogen werden dürfen.
Eine Außerachtlassung der Studienfortschritte des Beschwerdeführers vor Beantragung von Studienförderung würde dem Sinn und Zweck des Studienförderungsrechts zuwiderlaufen. Ziel der Studienförderung ist es nämlich, sozial bedürftige Studierende, die einen günstigen Studienerfolg aufweisen, zu fördern. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde § 20 Abs. 2 StudFG auf den vorliegenden Fall angewendet hat.
2.4. Darüber hinaus äußert der Beschwerdeführer auch Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG, welcher auf "Studienbelastungen" abstellt und regt mit näherer Begründung an, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gestellt, nicht jedoch einen Antrag auf Erteilung der Nachsicht gemäß § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG (der hinsichtlich der Gründe hierfür unter anderem auf § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG verweist). Dabei handelt es sich um eigenes Verfahren, über das bescheidmäßig abgesprochen wird (vgl. VwGH 14.03.2008, 2007/10/0127; 27.03.2006, 2005/10/0083; 11.11.1998, 98/12/0401). Ein derartiges Verfahren ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG nicht anzuwenden und diese ist daher nicht präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG.
2.5. Gemäß § 20 Abs. 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
Der Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck am 19.07.2001, 38. Stück, Nr. 731, letzte Änderung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck am 07.05.2015, 30. Stück, Nr. 390, sieht für den ersten Studienabschnitt, der mit der ersten Diplomprüfung abschließt, eine Dauer von zwei Semestern vor. Die zweifache Studienzeit zuzüglich eines Semesters beträgt daher fünf Semester. Der Beschwerdeführer hat sein Studium im Wintersemester 2010/2011 begonnen und die erste Diplomprüfung am 24.01.2014, somit im siebten Semester seines Studiums, abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat somit die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert. Es liegt daher kein günstiger Studienerfolg vor. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe aus diesem Grund zu Recht ab.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob ein günstiger Studienerfolg vorliegt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen, nämlich in Bezug auf das Vorliegen eines günstigen Studienerfolgs, erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Ausführungen zum Vorstellungsverfahren vor dem Senat der Studienbeihilfenbehörde ergehen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Vorstellung nach dem StudFG 1992 als ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel" (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081, vgl. auch VwGH 4.7.2001, 99/12/0170). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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