BVwG W142 2009493-1

W142 2009493-1Tribunale amministrativo federale15 ott 2015

Regest

Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rot-Weiß-Rot Karte

Testo completo

BVwG W142 2009493-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2009493.1.00

Spruch

W142 2009493-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Poppenberger und Herr Koskarti als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, vom 23.04.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, GZ: XXXX XXXX, vom 12.02.2014 wegen Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen beschlossen:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1. Am 23.12.2013 stellte XXXX (in Folge BF), XXXX, Staatsangehörigkeit Mazedonien, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die Firma XXXX beabsichtige, ihn als Facharbeiter mit einer Bruttoentlohnung von € 2.350,-- monatlich zuzüglich Zulagen laut betrieblicher Übung oder Kollektivvertrag im Ausmaß von 39 Wochenstunden auf diversen Baustellen unbefristet zu beschäftigen. Der Antrag enthielt keine Angaben über die Berufsart. Weiters wurde eine Bestätigung der Republik Mazedonien, Arbeiteruniversität XXXX, über den Abschluss eines Fachkurses für Maurer-Zimmerer in der Zeit von 21.06.2004 bis 20.06.2007 beigebracht.

2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien, Huttengasse vom 08.01.2014 wurde die Firma XXXX in Bezug auf den Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte aufgefordert, die genaue Berufsbezeichnung anzugeben sowie die Vollmacht der Firma XXXX vorzulegen.

3. Mit Schreiben vom 28.01.2014 wurde mitgeteilt, dass der BF sowohl Maurer als auch Zimmerer ist. Ferner wurde die Vollmacht vorgelegt.

4. Mit Bescheid vom 12.02.2014, zugestellt am 27.03.2014, wies die belangte Behörde die Zulassung als Fachkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab und begründete dies damit, dass die beruflich angegebene Tätigkeit als Zimmerer in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.04.2014 binnen offener Frist Beschwerde und stellte die Anträge, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der BF habe am 10.12.2013 bei der MA 35 rechtzeitig einen Zweckänderungsantrag/Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a NAG iVm § 20e AuslBG gestellt, da dieser seit 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "Rot-Weiß-Rot-Karte" (Mangelberuf) sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2014 habe das AMS den Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" abgewiesen. Der Verlängerungsantrag iVm Zweckänderungsantrag sei eigentlich auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gerichtet gewesen. Somit wäre die MA 35 verpflichtet gewesen, das zuständige AMS zu fragen, ob der BF innerhalb der letzten 12 Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen sei. Die belangte Behörde habe den Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag rechtswidrig als Erstantrag gewertet. Somit habe es die belangte Behörde unter Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Deshalb sei der Bescheid infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Weiters wurde ein Schreiben der XXXX vorgelegt, mit dem die Einstellung des BF bestätigt werde.

6. Mit Schreiben vom 07.07.2014 nahm das AMS Wien Stellung und führte dazu aus, dass das AMS nur das begutachte, was beantragt werde. Für das Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft in einem Mangelberuf" spreche auch der Umstand, dass dem Antrag eine Arbeitgebererklärung beiliege. Bei einem Antrag auf "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gäbe es diese hingegen nicht. Ebenso gäbe es für das Verfahren bezüglich "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" eigene Antragsformulare, die bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde aufliegen würden.

Ausgehend von einer Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf und dem Umstand, dass die angegebene berufliche Tätigkeit als Zimmerer in der derzeit geltenden Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei, sei daher die Zulassung des BF als Fachkraft negativ beurteilt worden. Der Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft in einem Mangelberuf" gemäß § 12a AuslBG sei daher mit Bescheid des AMS Wien abgewiesen worden.

7. Am 09.07.2014 wurden der gegenständliche Akt und die Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 29.06.2015 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass der BF von Herrn Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mayer vertreten wird.

9. Am 19.06.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Konkurs und die Löschung des Betriebes der Firma XXXX mitgeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.

Zudem hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Im Akt des AMS befinden sich zwei interne Schriftstücke. In diesen Schriftstücken ist lediglich die Rede von dem "beantragten Ausländer". Ein konkreter Name wird nicht genannt. Außerdem sind diese Schriftstücke nicht mit einem Datum versehen und ist auch nicht ersichtlich, wer diese verfasst hat. Aus beiden Schriftstücken geht aber hervor, dass der beantragte Ausländer bereits eine RWR Karte beim gleichen Dienstgeber als Zimmerer vom 28.01.2013 bis zum 28.01.2014 hatte. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es sich beim "beantragten Ausländer" um den BF handelt. Somit hat die erstinstanzliche Behörde den Sachverhalt, wonach der BF bereits eine Rot-Weiß-Rot- Karte als Zimmerer vom 28.01.2013 bis 28.01.2014 beim gleichen Dienstgeber hatte, völlig ignoriert und keiner inhaltlichen Beurteilung unterzogen. Das AMS Wien Huttengasse ist dadurch der behördlichen Verpflichtung nach einer ganzheitlichen Würdigung des Sachverhaltes und ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.

Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhaltes ist seitens der belangten Behörde nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.

Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies daher als erste Instanz machen, da das gesamte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden müsste. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den der Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, die angefochtene Entscheidung zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist somit in erster Linie Kontrollinstanz. Um dieser Aufgabe aber gerecht zu werden, muss die erstinstanzliche Behörde jedoch dafür Sorge tragen, dass interne Schriftstücke zum Akt klar zuordenbar und auch nachvollziehbar sind.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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