L503 2115799-1•BVwG L503 2115799-1
L503 2115799-1Tribunale amministrativo federale15 ott 2015
aufschiebende Wirkung, Begründungspflicht, Interessenabwägung,<br/>Notstandshilfe
L503 2115799-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des AMS Wels vom 09.09.2015 zur Versicherungsnummer XXXX (betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen eine in Spruchpunkt A) des genannten Bescheids ausgesprochene Bezugssperre gem. § 38 iVm § 10 AlVG) zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 2 und § 22 Abs 3 VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 09.09.2015 sprach das AMS in Spruchpunkt A) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 24.8.2015 bis zum 4.10.2015 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) des Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Im Hinblick auf Spruchpunkt A) führte das AMS begründend aus, der BF sei wegen ständigen Zuspätkommens vom Kurs ausgeschlossen worden. Im Hinblick auf Spruchpunkt B) gab das AMS zunächst die einschlägigen Rechtsgrundlagen wieder und führte sodann wörtlich aus:
"Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gilt auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen.
Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist daher auszuschließen."
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.9.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde kurz der bisherige Sachverhalt wiederholt und sodann betont, dass die getroffene Maßnahme der Streichung der Notstandshilfe überschießend sei; der BF könne seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten und drohe ihm insbesondere eine Delogierung, da er keinerlei Einkünfte habe, um die Mietkosten zu bestreiten.
Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das AMS tätigte der BF umfangreiches Vorbringen. So fehle es dem bekämpften Bescheid insbesondere an der im Einzelfall gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zwingend vorgeschriebenen Interessenabwägung zwischen seinem Interesse daran, das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abwarten zu können, ohne für das gesamte Rechtsmittelverfahren das finanzielle Risiko desselben tragen zu müssen, mit einem zu benennenden besonderen öffentlichen Interesse, das allenfalls entgegenstehen könnte. Zudem werde durch einen derartigen Spruch "quasi durch die Hintertüre" wieder jener generelle Rechtszustand herbeigeführt, wie er sich vor der Aufhebung von § 56 Abs. 3 AlVG durch den VfGH mit Erkenntnis vom 2.12.2014, G 74/2014-10, dargestellt habe. Im Folgenden zitierte der BF noch umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie Literatur zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
3. Am 14.10.2015 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich wegen des in Spruchpunkt B) ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung um ein Eilverfahren handle; im Hinblick auf Spruchpunkt A) werde seitens des AMS noch eine Beschwerdevorentscheidung ergehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat im bekämpften Bescheid den Ausschluss der aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit allgemeinen Ausführungen im Hinblick auf ein diesbezügliches öffentliches Interesse begründet.
Die getroffenen Feststellungen folgen aus dem bekämpften Bescheid.
Zu A) Ersatzlose Behebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
3.1.1. Zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Senats:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Gegenständlich liegt somit - da es nur um die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde geht - die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden vor.
3.1.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
§ 13 VwGVG lautet:
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
§ 22 Abs 3 VwGVG lautet:
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3.3.1. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ist daher an Hand der in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG aufgestellten Kriterien zu überprüfen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).
Für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung genügt es nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Dringend geboten ist die vorzeitige Vollstreckung nur dann, wenn eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 RZ 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K10, VwGH 24.05.2002, Zl 2002/18/0001; 22.03.1988, Zl. 87/07/0108).
Die Entscheidung über die Zuerkennung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann nur das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Es muss sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sachlich geboten ist (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 RZ 29 mHa VfSlg 11.196/1986; 16.460/2002; 17.346/2004).
3.3.2. Gegenständlich wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich mit "generalpräventiven Gründen" und entsprechenden öffentlichen Interessen begründet. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist, ist weder dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Aktenteilen.
Im Hinblick auf die zu erfolgende Interessensabwägung im Einzelfall wäre die aufschiebende Wirkung etwa dann nicht zu gewähren, wenn begründete Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Forderung bestünden, da in diesem Fall das Interesse der Versichertengemeinschaft, somit das öffentliche Interesse, an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung überwiegt (VwGH 13.05.2009, 2007/08/0285).
Dass im konkreten Einzelfall die Einbringlichkeit der Forderung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht möglich wäre, also Gefahr im Verzug bestünde, wurde im Bescheid nicht dargelegt. Aus dem Akt ergeben sich diesbezüglich auch keine Hinweise.
3.3.3. Nach Maßgabe des dem BVwG auf Grund der übermittelten Aktenteile vorliegenden Sachverhaltes ist daher nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Spruchpunkt des gegenständlich bekämpften Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, ersatzlos aufzuheben ist.
Der Beschwerde kommt somit aufschiebende Wirkung zu.
3.4. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit der gegenständlichen (verfahrensleitenden) Entscheidung über den Spruchpunkt, mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, eine inhaltliche Entscheidung der Rechtssache nicht vorweg genommen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
1. Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
2. In der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebende Wirkung konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 22.03.1988, 87/07/0108; 03.07.2002, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123) herangezogen werden, da die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG Vorbild war (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im Hinblick auf die Frage, ob eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen erforderlichen Beschluss im Sinne des § 9 Abs. 1 BVwGG darstellt und daher keines Senatsbeschlusses bedarf, besteht zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Rechtslage ist jedoch auf Grund der Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers (EB zur RV 2008 dB XXIV.GP, S.4) als eindeutig anzusehen, so dass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/06/0027; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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