G307 2108638-1•BVwG G307 2108638-1
G307 2108638-1Tribunale amministrativo federale15 ott 2015
Aufenthaltsrecht, Behebung der Entscheidung, EU-Bürger,<br/>Interessenabwägung, private Interessen
G307 2108638-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Bulgarien, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des XXXX vom 07.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) darauf hingewiesen, die für ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Voraussetzungen iSd. §§ 53 Abs. 2 Z 2, 51 Abs. 1 Z 2 NAG nicht mehr zu erfüllen und diesbezüglich alle notwendigen Unterlagen binnen 14 Tagen nachzureichen sowie, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung in Kenntnis gesetzt worden sei.
2. Mit Schreiben vom 12.09.2014, der BF durch Hinterlegung am 16.09.2014 zugestellt, wurde die BF seitens des BFA von der beabsichtigten Ausweisung in Kenntnis gesetzt und ihr zugleich die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF durch Hinterlegung am 18.05.2015 zugestellt, wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.)
Die Entscheidung näher begründend, führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF zwar seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und zur Arbeitssuche legal nach Österreich eingereist sei, jedoch seit 25.01.2014 keiner regelmäßigen Arbeit mehr nachgehe und den Nachweis ausreichender Existenzmittel sowie einer umfassenden Krankenversicherung gegenwärtig nicht nachzuweisen vermöge.
Mangels feststellbaren schützenwerten Privat- und Familienlebens komme den öffentlichen Interessen einer höherer Stellenwert zu und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. Mit per Telefax am 12.06.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zu bewilligen, sowie der BF eine Bescheinigung ihres Rechtes auf Daueraufenthalt im Bundesgebiet auszustellen.
Die Beschwerde näher begründend, brachte die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet aufhältig zu sein, mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn im gemeinsamen Haushalt zu leben, zu Bulgarien keinen Bezug mehr zu haben und von ihrem Ehemann unwiderruflich getrennt zu leben.
Die BF habe zuvor in Bulgarien 32 Jahre gearbeitet und sei auch im Bundesgebiet bis Jänner 2014 erwerbstätig gewesen. Gegenwärtig beziehe die BF Pensionsleistungen von Österreich und Bulgarien in einer Gesamthöhe von EUR 123,36 und werde von ihrer Tochter wie auch ihrem Schwiegersohn beherbergt und verköstigt. Zudem verfüge die BF über eine Krankenversicherung.
Letztlich sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs nicht nachgekommen, zumal die BF zu keinem Zeitpunkt eine Benachrichtigung vom BFA erhalten habe. Insofern es jedoch tatsächlich zu einer Verständigung der BF gekommen sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Benachrichtigungshinweis der Hinterlegung versehentlich mit Werbeprospekten entsorgt worden sein könnte.
Im Ergebnis verstoße die Entscheidung der belangten Behörde gegen Art 8 EMRK und erweise sich die Ausweisung der BF als nicht zulässig. Vielmehr komme der BF aufgrund ihres fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Recht auf dauerhaften Aufenthalt in Österreich gemäß § 53a NAG zu.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Schreiben vom 19.06.2015, der BF zugestellt am 24.06.2015, wurde die BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes über die vermutliche Verspätung ihrer Beschwerde in Kenntnis gesetzt und dieser in einem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
5. Mittels Telefax am 01.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz nahm die BF mittels ihres RV Stellung und beantragte in einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist.
Dabei brachte die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, ihr RV habe von ihrem Schwiegersohn am 29.05.2015 erfahren, der BF sei soeben ein Schriftstück, dessen Inhalt er nicht verstehe, per Postboten überbracht worden. Nach Übersendung des in Rede stehenden Bescheides durch die BF habe der RV in Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Terminangaben, eine Beschwerde verfasst, und sich das Datum des 12.06.2015 als letzten Tag der Rechtsmittelfrist vermerkt.
Nach Erhalt der gegenständlichen Verständigung seitens des BVwG habe der RV der BF von der vermeintlichen Zustellung des Bescheides am 15.05.2015 erstmals erfahren und diesbezügliche Nachforschungen angestrengt. Dabei sei zu Tage getreten, dass die BF mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn im Zeitraum vom 13.05.2015 bis einschließlich 28.05.2015 in Bulgarien aufhältig gewesen und erst in der Nacht vom 28.05.2015 auf den 29.05.2015 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei.
Aufgrund der Ortsabwesenheit der BF bis einschließlich 28.05.2015 sei die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG erst mit dem nächstfolgenden Tag, dem 29.05.2015, wirksam und die Beschwerde vom 12.06.2015 somit rechtzeitig eingebracht geworden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX in Bulgarien geboren, bulgarische Staatsangehörige und sohin EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Die BF weist seit XXXX durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und lebt mit ihrer seit dem XXXX im Bundegebiet gemeldeten Tochter, XXXX, geb. XXXX, StA: Bulgarien, und deren Mann, XXXX, geb. XXXX, StA: Bulgarien, welche die BF verköstigen und beherbergen, im gemeinsamen Haushalt.
Die BF reiste zur Arbeitssuche legal ins Bundesgebiet ein und ist seit XXXX im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.
Die BF war bis XXXX beinahe durchgehend im Bundesgebiet erwerbstägig, bezog vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld, bezieht seit XXXX österreichische sowie bulgarische Pensionsleistungen in der Gesamthöhe von EUR 126,36 und weist zudem eine Krankenversicherung in Österreich auf.
Zuletzt ging die BF im Zeitraum vom XXXX bis XXXX einer geringfügigen Beschäftigung im Bundesgebiet bei aufrechten Pensionsbezügen nach. Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie die gemeinsame Haushaltsführung der BF mit ihrer Tochter und ihren Schwiegersohn, sind den glaubwürdigen Angaben der BF, einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit, zum Besitz von einer Anmeldebescheinigung sowie dem Bezug von Pensionsleistungen beruhen auf den Angaben der BF, einem Sozialversicherungsauszug, einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Wenn die BF ihre Ortsabwesenheit im Zeitraum 13.05.2015 bis einschließlich 28.05.2015, sowie dadurch die Zustellung des in Rede stehenden Bescheides sohin mit 29.05.2015 als bewirkt behauptet, so ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr die Glaubhaftmachung dieses Umstandes nicht gelungen ist. Die bloße Behauptung ohne das Vorbringen von Beweisen genügt nicht hin, die Abwesenheit der BF im besagten Zeitraum glaubhaft zu vermitteln. (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/06/0049; 24.03.2004, 2004/04/0033; 28.05.2010, 2004/10/0082; 27.09.2013, 2013/05/0082)
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass der, eine Rechtmittelbelehrung in einer der BF verständlichen Sprache enthaltende, in Rede stehende Bescheid des BFA der BF am 18.05.2015 durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 2 ZustG zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde, zumal nach der Judikatur des VwGH dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zukommt (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und, mangels substantiiertem Entgegentretens seitens der BF, somit der Beweis für die ordnungsgemäße Hinterlegung als erbracht angesehen werden kann.
Die BF vermochte ihre, deren rechtzeitige Kenntnisnahme der Zustellung verhindern gekonnt habende, temporäre Ortsabwesenheit im besagten Zeitraum nicht glaubhaft zu machen bzw. zu beweisen, sodass gegenständlich die Regelung des § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG keine Anwendung findet und der Bescheid mit Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am 18.05.2015, als rechtswirksam und die Beschwerdefrist auslösend zugestellt gilt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis, Zl. G171/2015 vom 24.06.2015, die Verfassungswidrigkeit des die Beschwerdefrist auf zwei Wochen verkürzenden § 16 Abs. 1 BFA-VG erklärt und gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG angeordnet, dass diese Bestimmungen nicht mehr angewendet werden darf.
Da darin zum Ausdruck gebracht wurde, dass eine Anwendung der besagten Norm auch auf in der Vergangenheit gelegene Sachverhalte ausgeschlossen wird (vgl. VfGH B852/89), ist gegenständlich von einer vierwöchigen Beschwerdefrist iSd. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG auszugehen.
Daran vermag auch die mit ihrer Kundmachung am 18.06.2015 in Kraft getretene Änderung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015, der die Beschwerdefrist neuerlich mit zwei Wochen festlegt, nichts zu ändern. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung kann diese Bestimmung nicht auf noch nicht erledigte Beschwerden angewendet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Dieser Grundsatz gilt nämlich - unter anderem - nicht, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war. Dies trifft auf die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, weil sich diese Frage - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten hat (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/03/0422).
Der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltende § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013, der die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit zwei Wochen festlegt, ist daher verfassungswidrig. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und diese Bestimmung ist nunmehr auf die vorliegenden Beschwerden anzuwenden.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am Montag den 18.05.2015 ist sohin als letzter Tag der Rechtsmittelfrist der Montag der 15.06.2015 und die von der BF gegen den Bescheid des BFA am 12.06.2015 eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig anzusehen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet wie folgt:
"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet wie folgt:
"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."
Der mit Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:
"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:
"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:
Angesichts des Umstandes, dass die BF bis zu deren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben am XXXX, zuletzt länger als 12 Monate im Bundesgebiet erwerbstätig war und sich bereits seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet aufhält, kommt ihr nach Ansicht des erkennenden Gerichts gemäß § 53a Abs. 3 Z 2 NAG ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu.
Die im Zeitraum XXXX bis XXXX erfolgte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit der BF vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr sind gemäß § 53a Abs. 3 NAG Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 NAG (Arbeitslosigkeitszeiten) bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Mit Blick auf §§ 7 Abs. 1 leg cit., welcher für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung die Bereithaltung zur Arbeitsvermittlung und 11 Abs. 1 AlVG bei verschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses eine Sperrfrist hinsichtlich der Bezugsleistungen von vier Wochen vorsieht, kann im tatsächlichen Bezug der Arbeitslosenunterstützung nach unmittelbarer Beendigung der Beschäftigung bei der XXXX das Vorliegen der den Erwerbstätigkeitsstatus der BF während des Zeitraumes XXXX bis XXXX wahrenden Voraussetzungen gesehen werden.
Sohin kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der BF aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen iSd. § 53a Abs. 1 iVm. Abs. 3 NAG ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wonach der Nichtnachweis existenzsichernder Mittel - sowie sonstiger in §§ 51 und 52 NAG genannter Voraussetzungen - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nicht von Belang ist, zu.
Unbeschadet dessen ist festzuhalten, das iSd. §§ 66 Abs. 2 NAG iVm. 9 BFA-VG iVm. Art 8 EMRK (zur Frage der Betroffenheit des Art 8 EMRK bei Versagen aufenthaltsgewährender bzw. einreiseerlaubender Titel siehe vgl. VfSlg 10.737; 11.4555; 11.044; VfGH 13.03.1993, G 2012/92) die bisherige Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet (seit 02.09.2009) das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich in Form ihrer, der BF Unterkunft und Verpflegung gewährenden, Tochter, die langjährige Erwerbstätigkeit der BF sowie die erscheinende Unzumutbarkeit einer Rückkehr dieser nach Bulgarien aufgrund anzunehmender überwiegender Integration in Österreich, (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 861), zu berücksichtigen ist.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausweisung der BF iSd. § 66 Abs. 1 NAG sowie § 9 BFA-VG, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.3. Insofern in der Beschwerde die Nichtdurchführung eines Parteiengehörs moniert wird ist darauf zu verweisen, dass angesichts der erfolgten Darlegung des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid (vgl. VwGH 30.9.1958, 338/56; 20.9.1990, 86/07/0091; 7.7.2009, 2009/18/0198) sowie der der BF eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302) allenfalls von einer Sanierung auszugehen wäre.
3.4. Gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG darf einer Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Angesichts der der verfahrensgegenständlichen Beschwerde sohin ex lege zukommenden aufschiebenden Wirkung, konnte insbesondere aufgrund der Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides, ein Eingehen auf den diesbezüglich gestellten Antrag der BF gegenständlich unterbleiben.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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