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W160 2108794-1•BVwG W160 2108794-1
W160 2108794-1Tribunale amministrativo federale14 ott 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W160 2108794-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther LAMMER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015,
Zl. 1025445402-14796115, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF 2), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner Ehegattin (BF 1; Verfahren zu Zl. W160 2108792-1), seinem minderjährigen Sohn (BF 5, Verfahren zu W160 2108798-1) sowie seinen beiden volljährigen Töchtern (BF 3 zu Zl. W160 2108801-1 und BF 4 zu Zl. W160 2108802-1) illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 16.07.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei sunnitischer Muslim und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer gab ebenso wie seine Gattin an, in dem Dorf
XXXX in der Provinz XXXX , Afghanistan, gelebt zu haben. Sie seien gemeinsam mit ihren drei Kindern vor zwei Wochen schlepperunterstützt von ihrem Heimatort aus etappenweise über ihr unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu den Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer wie seine Gattin vor, dass ein Mann namens XXXX seine Söhne mit ihren Töchtern verheiraten hätte wollen. Da ihre Töchter dies nicht gewollt hätten, habe er diese Forderung abgelehnt. Daraufhin seien sie von XXXX mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten.
3. Am 16.10.2014 wurde der Beschwerdeführer ebenso wie seine Ehegattin (BF 1) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF 1 im Wesentlichen an, sie sei in XXXX aufgewachsen und nach der Heirat nach XXXX gezogen. Ihre Töchter hätten zur Zeit der Talibanregierung Hausunterreicht bekommen, danach hätten sie zwei Jahre die Schule besucht. Nachdem der Großvater den Schulbesuch untersagt hätte, habe ihr Ehegatte die Töchter nach Russland geschickt. Ihre Töchter seien nach Afghanistan zurückgekehrt, weil die Beschwerdeführerin krank (Bluthochdruck und Diabetes) gewesen sei. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihre Töchter von ihrem Schwiegervater mit den Söhnen eines Freundes namens XXXX verlobt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei von Anfang an dagegen gewesen. Als ihre Töchter 14 oder 15 Jahre alt gewesen wären, sei um den Hochzeitstermin gebeten worden. Ihr Ehegatte habe das nicht zulassen wollen, auch ihre Töchter seien nicht bereit gewesen, diese Ehe einzugehen und hätten gedroht, sich das Leben zu nehmen. Da sich der Zustand der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter verschlechtert habe, hätte ihr Gatte beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Es sei gedroht worden, dass sie ihnen die Kinder wegnehmen und verheiraten würden. XXXX sei zum ersten Mal gekommen, als die Töchter etwa 14 Jahre alt gewesen wären; zum zweiten Mal, als sie die Töchter nach Russland geschickt hätten. Als die Töchter zurückgekehrt seien, sei er gekommen und habe gesagt, dass er nicht zulassen würde, dass sie diese wieder nach Russland schickten. Am nächsten Tag sei er mit bewaffneten Personen wiedergekehrt, um einen Hochzeitstermin zu vereinbaren. Wenn sie nicht zugestimmt hätten, wären sie gezwungen worden. Ihr Ehegatte habe mit ihnen gesprochen, er habe dem nicht zugestimmt. Sie hätten die Töchter nach Russland geschickt, um sie vor der Zwangsheirat zu bewahren. Der Beschwerdeführer (BF 2) führte als Fluchtgrund ebenso die befürchtete Zwangsverheiratung ins Treffen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015,
Zl. 1025445402-14796115, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen zur Zwangsverheiratung der Töchter sei nicht glaubhaft gewesen, weshalb die Voraussetzung der Asylgewährung nicht vorliege. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung dieses Status aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Behörde gehe von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd § 8 AsylG aus, weshalb eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht zulässig und ihm eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (gleichlautend auch seine Ehegattin, seine beiden volljährigen Töchter wie auch sein minderjähriger Sohn) fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Familie habe Afghanistan verlassen, weil weder die Eltern noch die Töchter mit der Zwangsverheiratung einverstanden gewesen wären. Bei einer Rückkehr würden sie sich vor Rachehandlungen aufgrund der Nichteinhaltung des Eheversprechens, das der Großvater abgegeben hätte, fürchten. Zudem seien die BF 1 und ihre beiden Töchter (BF 3 und 4) nicht gewillt zurückzukehren, da die Situation für Frauen in Afghanistan prekär sei, sie dort keine Rechte hätten und unter massiven Einschränkungen leiden müssten. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Russland seien die Töchter nicht mit den religiösen Wertvorstellungen in Afghanistan vertraut, und hätte nichtkonformes Verhalten verheerende Folgen.
6. In der am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurden der Beschwerdeführer (BF 2) seine Ehegattin (BF 1), die beiden volljährigen Töchter (BF 3 und BF 4) sowie der minderjährige Sohn (BF 5) insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Dabei brachten sie u.a. Folgendes vor:
"(...)
VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF1: Ich heiße XXXX in der Stadt XXXX , im Stadtteil XXXX .
VR: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF1: Ich bin Tadschikin.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF1: Ich bin sunnitische Muslimin.
VR: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin verheiratet, nur traditionell.
VR: Haben Sie Kinder?
BF: Die hier anwesenden, zwei Mädchen und ein Sohn sind meine Kinder.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe die 12. Klasse abgeschlossen in XXXX , ich wollte eigentlich studieren, konnte aber nicht aufgrund der schlechten Sicherheitslage. Es wurde mir nicht verboten, ich hatte Angst weil die Sicherheitslage so schlecht war und Schulen und Universitäten angegriffen worden sind. Nach dem Einmarsch der Mujaheddin war es nicht möglich in XXXX in die Schule oder auf eine Universität zu gehen, es herrschte Krieg, vorallem Schulen und Universitäten sowie andere Bildungsstätten waren von diesem Krieg betroffen.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Nachdem ich geheiratet habe, hat mein Ehemann für mich gesorgt, er hatte ein Geschäft. Er hatte ein kleines Lebensmittelgeschäft, einen Supermarkt. Wir waren Mittelstand.
VR: Wann haben Sie geheiratet?
BF1: 1985.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF1: Ich habe keine Dokumente, auch keine Heiratsurkunde. Ich hatte in Afghanistan eine Tazkira, ich habe sie verloren, ich weiß es nicht. Wir sind illegal und schlepperunterstützt ausgereist. Ich weiß nicht, wie viel das gekostet hat.
VR: Wie sind Sie gereist?
BF1: Nach meiner Heirat bin ich nach XXXX gezogen, ich habe mit meiner Familie in XXXX gelebt und Afghanistan von XXXX verlassen. Wir sind nicht mit dem Flugzeug ausgereist sondern mit unterschiedlichen Fahrzeugen. Einmal sind wir mit einem Zug gefahren.
VR: Von wo aus ganz genau haben Sie XXXX verlassen?
BF1: Von XXXX (Dorf), das ist der XXXX der Stadt XXXX . Das war Mai/Juni 2014, an ein genaueres Datum kann ich mich nicht erinnern.
VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF1: Nein, überhaupt nicht.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF1: Einen Cousin väterlicherseits lebt hier als anerkannter Flüchtling und lebt seit ca. 8 oder 9 Jahren in XXXX .
VR ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
VR: diverse Fragen.
Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?
BF1: Nein ich verstehe kein Deutsch.
VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF1: Ich habe mich nach einem Deutschkurs erkundigt, es gab keinen Platz für mich.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF1: Nein, ich habe keine Arbeit, weil ich noch nicht Deutsch kann.
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF1: Nein.
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF1: Meine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern leben in XXXX , meine Geschwister sind alle verheiratet.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF1: Ja, ich halte meine Aussagen aufrecht. Ich kann mich grundätzlich erinnern:
Ich habe Afghanistan verlassen weil das Leben meiner Kinder in Gefahr war, ich bin eine Frau und ein Mensch. Ich wurde aber nie wie ein Mensch behandelt, sie wissen selbst, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte haben. Meine Töchter und ich haben wie Gefangene gelebt, ich habe in Österreich erfahren, was es heißt, als Frau respektiert zu werden, in Afghanistan durfte ich nicht alleine aus dem Haus gehen, ich durfte nicht einkaufen gehen, ich durfte keine Entscheidungen treffen. Ich habe all das irgendwie überstanden, ich möchte nicht, dass meine Töchter ebenfalls so ein Leben führen wie ich einst geführt habe.
Ich bin nur selten einkaufen gegangen und wurde immer von meinem Ehemann begleitet. Ich habe auch versucht nicht oft zum Arzt zu gehen, wenn mein Mann Zeit hatte, dann hat er mich manchmal zum Arzt gebracht. Ich erlaubte auch meinen Kindern nicht alleine hinaus zu gehen, weil ich Angst hatte, dass sie entführt hätten werden können. Ich spreche in erster Linie von meinen Töchtern, aber ich konnte selbst auch nicht alleine aus dem Haus gehen. Ich musste immer eine Burka tragen, ich hätte in Afghanistan gern ein so ein kleines Kopftuch tragen, wie ich es heute trage.
VR: Was war mit dem Verwandten Ihres Mannes? Was ist da passiert?
BF1: Ein Freund meines Schwiegervaters hat um die Hände meiner Töchter angehalten, mein Schwiegervater hat sich einverstanden erklärt, ohne mich zu fragen, ich wollte nicht, dass meine Töchter so jung verheiratet werden. Meine Töchter hätten auch niemals eingewilligt.
Nachdem meine Familie und ich diese Heirat abgelehnt haben, wollte die Familie des Freundes meines Schwiegervaters meine Töchter zwangsverheiraten, meine Töchter haben mit Selbstmord gedroht, sie haben geweint und gesagt, dass sie sich selbst verbrennen werden. Ich hatte große Angst um sie, aus diesem Grund haben wir beschlossen von dort zu flüchten.
VR: Haben Ihre zwei Töchter die Schule in Afghanistan besucht?
BF1: Während des Talibanregimes haben meine Töchter zu Hause bekommen, später haben sie 2 Jahre die Schule besucht.
VR: Wer hat die Töchter unterrichtet?
BF1: An unserem Wohnort hat eine Lehrerin Mädchen in einem Raum versteckt unterrichtet.
VR: Von wann bis wann haben die Töchter Unterricht zu Hause bekommen?
BF1: Zwei Jahre haben sie in der Schule Bildung bekommen und ich schätze, dass sie drei Jahre zu Hause Unterricht bekommen haben.
VR: Wie alt waren die Töchter, als sie die Heiratsanträge bekommen haben?
BF1: Sie waren 9 und 10 Jahre alt, als sie versprochen wurden, mit 14 und 15 hätten sie verheiratet werden sollen.
VR: Wer war da dagegen?
BF1: Ich selbst und meine Ehemann. Die Familie, die um die Hände meiner Töchter angehalten hat, hat auf eine Hochzeit bestanden, sie fühlten sich in ihrer Ehre verletzt, weil wir uns gegen die Heirat ausgesprochen haben. Ich konnte einfach nicht verstehen, warum sich ein Großvater das Recht nimmt, kleine Mädchen gegen ihren Willen zu verheiraten.
VR: Wie hat der Mann geheißen, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat?
BF1: XXXX .
VR: Waren Ihre Töchter in Russland?
BF1: Ja, 8 Jahre in XXXX , von XXXX , das ist XXXX .
VR: Warum waren sie dort und was haben sie dort gemacht?
BF1: Ihr Leben war in Gefahr, XXXX wollte meine Töchter zwangsverheiraten, mein Ehemann hat meine Töchter nach Russland zu seinem Cousin väterlicherseits geschickt, damit sie dort in Sicherheit gelangen.
VR: Warum sind sie dann wieder zurückgekehrt?
BF1: Ich war schwer krank, sie machten sich große Sorgen um mich und wollten mich unbedingt sehen. Sie haben diese Entscheidung selbst getroffen.
VR: Was hat der Jumakhan gesagt, wie die Töchter weggewesen waren?
BF1: Zwei Monate nach der Flucht meiner Töchter nach Russland ist XXXX in das Geschäft meines Ehemannes gegangen und hat ihn in Form einer Warnung mitgeteilt, dass er unsere Töchter jederzeit zwanghaft mit seinen Söhnen verheiraten wird. Er ist insgesamt vier Mal gekommen.
VR: Hat er gedroht? Was war genau bei den weiteren Besuchen?
BF1: Er ist einmal im Geschäft und drei Mal bei uns zu Hause gewesen, die letzten zwei Male ist er nach der Rückkehr meiner Töchter aus Russland bei uns zu Hause gewesen. Bei seinem letzten Besuch bei uns war er bewaffnet.
VR: Wann war der erste Besuch?
BF1: Der erste Besuch war zwei Monate nach der Flucht meiner Töchter.
VR: Ihre Töchter tragen nie Kopftücher?
BF1: Nein, sie mögen keine Kopftücher. Wir haben in Afghanistan Kopftücher und die Burka getragen.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF1: In Afghanistan wartet der Tod auf uns. Ich würde niemals mit meinen Töchtern nach Afghanistan zurückkehren, wenn ich alleine zurückkehre, werde ich bestimmt getötet, weil ich meinen Töchtern zur Flucht verholfen habe und sollten meine Töcher dorthin zurückkehren, werden sie Selbstmord begehen.
VR gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Nein.
Es erscheinen um 10:00 Uhr die BF3 XXXX [Anm.: richtig jeweils: XXXX
].
VR: Wann sind Sie genau geboren?
BF3: Ich bin geboren am XXXX in XXXX .
VR: Haben Sie die Schule besucht in Afghanistan?
BF3: In XXXX habe ich zwei Jahre offiziell die Schule besucht, zuvor wurde ich in einer Mädchengruppe in einem Haus unterrichtet.
VR: Wer hat Sie beide unterrichtet?
BF3: Es war eine Lehrerin, die uns in Mathematik, Islam und Dari unterrichtet hat, dort haben wir Lesen und Schreiben gelernt. Wir können uns leider nicht erinnern, von wann bis wann wir unterrichtet wurden. Es ist lange her, wir können uns leider nicht mehr erinnern.
VR: Wo haben Sie die Grundschule besucht?
BF3: In XXXX die Schule XXXX .
VR: Wie alt waren Sie, wie Sie nach Russland gegangen sind.
BF3: 14 und 15.
VR: Wo waren Sie in Russland?
BF3: In XXXX , wir sind dort in die Schule gegangen. Es war eine Mittelschule.
VR: Warum sind Sie nach Russland gegangen?
BF3: Unser Leben war in Gefahr, mein Vater wollte uns in Sicherheit bringen und schickte uns daher nach Russland. Ein Mann wollte uns mit seinen Söhnen zwangsverheiraten.
VR an BF4: Sie Sind wann geboren?
BF4: Am XXXX .
VR: Sie haben mit Ihrer Schwester (BF3) gemeinsam die Schule in Afghanistan besucht und sind dann gemeinsam nach Russland. Wann sind Sie von Russland nach Afghanistan wieder zurückgekehrt?
BF4: Am 26.06.2014.
VR: Warum sind Sie beide zurückgekehrt?
BF4: Meine Mutter war krank, wir sind nach Afghanistan zurückgekehrt, um sie zu sehen.
VR: Und Sie haben keine Angst gehabt?
BF4: Wir hatten große Angst, aber es war uns wichtiger unsere Mutter zu sehen.
VR: Was hat Ihre Mutter gehabt?
BF4: Meine Mutter war Zucker krank und hatte Blutdruckbeschwerden, sie hat immer seltener mit uns gesprochen, am Telefon klang sie sehr schwach. Wir waren sehr besorgt, wir mussten zurück.
VR: Hat jemand aus Ihrer Familie den Heiratsvertrag mit dem weitschichtigen Verwandten abgeschlossen?
BF4: Mein Großvater väterlicherseits. Mein Großvater heißt XXXX .
VR: Wie heißt der Verwandte, dessen Söhne Sie heiraten hätten sollen?
BF4: XXXX .
VR: Wen hätten Sie denn heiraten sollen?
BF4: Mit den Söhnen von XXXX . Die Söhne heißen XXXX .
VR: Wen hätten Sie heiraten sollen?
BF4: XXXX .
VR: Ist die Familie bedroht worden von der Familie des Jumakhan?
BF4: Die Familie von XXXX hat meine gesamte Familie bedroht, er wollte uns unbedingt mit seinen Söhnen zwangsverheiraten. Er hatte nicht vor uns gehen zu lassen.
VR: Hat er Sie persönlich auch bedroht?
BF4: Sie haben unserer ganzen Familie gedroht, als sie bei uns zu Hause waren und mit meinem Vater gesprochen haben, haben wir seine Drohungen mit angehört.
VR an BF3: Was würde passieren, wenn Sie in Afghanistan leben müssten?
BF3: Ich kann auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren, weil ich dort von der Zangsheirat bedroht bin, in Afghanistan wäre mein Leben in Gefahr. Abgesehen davon habe ich keine Chance als Mädchen und Frau ein erfolgreiches Leben aufzubauen. In Afghanistan haben Frauen keine Rechte, ich kann meine Ausbildung nicht fortsetzen und nicht in Freiheit leben. Wir könnten über unser Leben nicht selbstbestimmt entscheiden.
VR an BF4: Was würde passieren, wenn Sie in Afghanistan leben müssten?
BF4: Wie meine Schwester bereits ausgeführt hat, ist es auch für mich als Mädchen nicht möglich in Afghanistan zu leben. Frauen werden in Afghanistan wie Tiere behandelt und haben keinerlei Rechte, sie werden dort nicht respektiert, ich möchte auf keinen Fall in das Leben, das Frauen in Afghanistan zu führen haben, zurückkehren.
VR an BFV: Haben Sie noch weitere Fragen?
BFV: Nein.
Die Beschwerdeführerinnen BF3 und BF4 erscheinen ohne Kopfbedeckung mit Bluse und westlicher Bekleidung.
Die vom VR herbeigeschafften Berichte zur Situation zur Frau in Afghanistan werden erörtert und der Niederschrift (Mutter) angeschlossen.
Die BFV verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Berichten.
Es erscheint BF2 um 10:30 Uhr
VR: Sie sind wann und wo geboren?
BF2: Ich bin am XXXX , das ist der XXXX in XXXX geboren.
VR: Was haben Sie für eine Ausbildung gehabt?
BF2: Ich habe keine Schulbildung, aber ich kann Lesen und Schreiben.
VR: Welche ethnischer, Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF2: ich bin Tadschike und sunnitischer Moslem.
VR: Sie sind verheiratet mit der hier anwesenden Frau?
BF2: Ja, ich habe am XXXX .
VR: Sind Sie traditionell oder auch staatlich verheiratet worden?
BF2: Unsere Ehe wurde traditionell geschlossen.
VR: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in XXXX bestritten?
BF2: Ich hatte ein Geschäft, ich war Verkäufer.
VR: War das Ihr eigenes Geschäft?
BF2: Ja, es war mein eigenes Geschäft.
VR: Warum haben Sie Ihre Töchter nach Russland geschickt?
BF2: Ein Machthaber wollte meine Töchter mit seinen Söhnen zwangsverheiraten, meine Ehefrau, Töchter und ich waren dagegen, ich musste meine Töchter nach Russland schicken, damit sie in Sicherheit gelangen konnten.
VR: Wer war der Machthaber?
BF2: XXXX .
VR: War das ein Verwandter von Ihnen?
BF2: Er war kein Verwandter, er war ein Freund meines Vaters.
VR: Sie haben angegeben, dass er ein weitschichtiger Verwandter sei?
BF2: Nein, das ist ein Irrtum, ich habe immer vom Freund meines Vaters gesprochen.
VR: Das was Sie vorgebracht haben, halten Sie aufrecht?
BF2: Ich halte alle meine Aussagen aufrecht, ich möchte lediglich auf die falsche Schreibweise meines Namens hinweisen und ersuche Sie um Richtigstellung. Mein Geburtsdatum ist ebenfalls nicht richtig angeführt. Ich verzichte auf weitere Beschwerdeausführungen.
Der richtige Name ist XXXX , geboren am XXXX in XXXX .
Der BF5 erscheint um 10:40 Uhr.
VR: Wann und wo sind Sie geboren?
BF5: Ich heiße Milad XXXX , geboren am XXXX in XXXX .
VR: Haben Sie Schulen besucht?
BF5: In Afghanistan bin ich bis zur 6. Klasse in die Schule gegangen, in XXXX . Ich bin der Sohn der hier answesenden Beschwerdeführer, die Mädchen sind meine Schwestern. Ich bin Tadschike und sunnitischer Moslem.
VR: Wissen Sie warum Ihre Eltern und die Töchter das Heimatland verlassen haben?
BF5: Ich weiß nur, dass jemand meine Schwestern zwangsverheiraten wollte, meine ganze Familie wurde bedroht. Unser aller Leben war in Gefahr, daher mussten wir Afghanistan verlassen. Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe, aber ich wurde gemeinsam mit meiner Familie bedroht. Ich verzichte auf weiteres beschwerdevorbringen.
Die vom VR herbeigebrachten Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan werden erörtert. Die Beschwerdeführer erstatten dazu kein Vorbringen, die Vertreterin der Beschwerdeführer verzichtet auf ein Vorbringen.
Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
(...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Glaubens. Er reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist die Ehegatte von XXXX (Verfahren zu Zl. W160 2108792-1), Vater des minderjährigen XXXX (Verfahren zu W160 2108798-1) sowie der beiden volljährigen Töchter XXXX (Verfahren zu Zl. W160 2108801-1) und XXXX (Verfahren zu Zl. W160 2108802-1).
Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W160 2108792-1 gemäß § 3 Abs.1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und es kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Dem Beschwerdeführer ist die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat nicht möglich. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers und seiner Familie kann nicht festgestellt werden.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in XXXX attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Quellen:
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
Herat
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Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Herat, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 756 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Shindand.
Quelle:
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten:
Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q).
Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014).
Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2014). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2014a).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Quellen:
Zur Situation von Frauen in Afghanistan:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Generell diskriminieren das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Auch schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weit verbreitet; sie treten in unterschiedlichem Umfang sowohl in ländlichen als auch städtischen Gemeinschaften im gesamten Land und unter allen ethnischen Gruppen auf. Solche Praktiken umfassen Kinder- und Zwangsheirat, das Weggeben von Mädchen um einen Streit beizulegen, Tauschehen, erzwungene Isolierung zu Hause und Ehrenmorde.
Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Es gibt Inhaftierungen auf Grund vermeintlicher "Sittlichkeitsverbrechen", wie das "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt), unangemessen begleitet zu sein oder eine Heirat zu verweigern. In solchen Angelegenheiten wird das Gewohnheitsrecht oftmals vorrangig vor dem Straf- oder Zivilrecht angewandt. Auch sind unverhältnismäßig oft Frauen und Mädchen wegen des Bruches von Gewohnheitsrecht bzw. des Rechts der Scharia von Inhaftierungen betroffen. Frauen und Mädchen, die weglaufen, werden oft auch strafrechtlich verfolgt wegen der "Absicht", zina (Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe) zu begehen. Da Ehebruch und "Sittlichkeitsverbrechen" Ehrenmorde auslösen können, wurde die Inhaftierung von Frauen, die solcher Taten beschuldigt wurden, in manchen Fällen von den Behörden als Schutzmaßnahme gerechtfertigt.
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Januar 2012
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen.
Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich (s.o.I.1.). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind.
Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW).
Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt".
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Exekutive (Rechtsstaatlichkeit, Vertrauen in die Exekutive, Korruption, Funktionieren der Polizei, Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei) [a-8699]
Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013 Folgendes zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure: "Verschiedene staatliche Akteure wurden wegen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen beschuldigt. Berichten zufolge haben der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanische Grenzpolizei rechtswidrige Tötungen begangen. Vertreter der Regierung, Sicherheitskräfte und in Haftanstalten tätige Staatsbedienstete sowie die Polizei haben Berichten zufolge Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen eingesetzt. Polizeibeamte haben Berichten zufolge weibliche Häftlinge vergewaltigt. Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge Kinder sexuell missbraucht und ausgebeutet. Berichten zufolge ist Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch alle genannten staatlichen Akteure weiterhin weit verbreitet.
...
Die afghanische lokale Polizei hat zwar Berichten zufolge in den meisten Gebieten, in denen sie tätig ist, zu einer höheren Sicherheit beigetragen, allerdings bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich des vorgeworfenen Mangels an Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei für in der Vergangenheit und Gegenwart begangene Menschenrechtsverletzungen und hinsichtlich der für Rekrutierung und Sicherheitsprüfungen der afghanischen lokalen Polizei vorgeschriebenen Richtlinien und Verfahren, die Berichten zufolge inkonsistent angewendet werden. Für 2012 registrierte UNAMA 62 zivile Opfer (24 Tote und 38 Verletzte) im Zusammenhang mit Handlungen von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei. 13 Fälle waren auf Kämpfe zurückzuführen, mehrheitlich jedoch waren sie eine Folge von Menschenrechtsverletzungen, die Berichten zufolge von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei an Zivilisten, insbesondere in nordöstlichen und nördlichen Regionen, begangen wurden. Zu den Beispielen für dokumentierte Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2012, an denen Berichten zufolge Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei direkt beteiligt waren, gehören Fälle von baad (eines Brauchs, bei dem Mädchen und Frauen alsZahlungsmittel für kriminelle Handlungen benutzt werden, siehe Abschnitt III.A.7), Vergewaltigung, Folter von Inhaftierten, Misshandlung, Beschlagnahme von Eigentum und Zwangsarbeit. Für das erste Halbjahr 2013 dokumentierte UNAMA 14 Todesfälle bei Zivilisten und 23 Verletzte durch Vorfälle, die der afghanischen lokalen Polizei zugeschrieben werden, was einem Anstieg um 61 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres entspricht.
UNAMA berichtet, dass ISAF und die afghanischen Sicherheitskräfte 2012 an 11 Vorfällen beteiligt waren, die das Bildungswesen betrafen; mehrheitlich handelte es sich um Besetzungen von Schulen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurden die Schulen - mitunter vorübergehend - als Basis für operative Tätigkeiten genutzt. Durch eine derartige Nutzung von Schulen werden aus geschützten Gebäuden für zivile Zwecke legitime Ziele militärischer Angriffe. Das hat schwerwiegende Auswirkungen für die Sicherheit der Kinder sowie den gesicherten Zugang zur Bildung.
... (UNHCR, 6. August 2013, S. 21-22)
Weiters erläutert UNHCR in seinen Richtlinien vom August 2013 Folgendes zur Fähigkeit des
Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen:
"Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Im Juni 2013 warnte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dass ‚einige Ernennungen in die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) aus der jüngeren Zeit die Unabhängigkeit und Effektivität der Kommission beeinträchtigen'.
Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass im Jahr 2012 die Hälfte aller afghanischen Bürger, die Kontakt zu Amtsträgern hatte, Schmiergelder zahlen musste, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung endemisch. Das Justizsystem ist nach Berichten auf ähnliche Weise von systematischer Korruption betroffen. Der fortwährende Konflikt wirkt sich weiterhin negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen formalen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Gemeinden unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften haben oftmals sehr beschränkten Zugang zu staatlichen Justizmechanismen oder -diensten. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Wie oben beschrieben, nutzen regierungsfeindliche Kräfte die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen, die im Rahmen solche Strukturen verhängt werden, stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen dar. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen. UNAMA stellt fest, dass die Unfähigkeit der Regierung, diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die an solchen im Rahmenwerk paralleler Justizstrukturen begangenen Straftaten schuldig sind, möglicherweise selbst auf eine Verletzung von Menschenrechten nach den Prinzipien der Sorgfaltspflicht hinausläuft."
(UNHCR, 6. August 2013, S. 25-28)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in einem Glossar zu einem im Februar 2014 veröffentlichten Bericht folgende Begriffserklärungen im Zusammenhang mit afghanischen Sicherheitskräften
an:
"ABP: Afghan Border Police.
ALP: Afghan Local Police.
ANA: Afghan National Army.
ANP: Afghan National Police.
ANSF: Afghan National Security Forces; a blanket term that includes
ABP, ANA, ANP,
Afghan Special Forces and the National Directorate of Security. [...] " (UNAMA, 8. Februar 2014, S. iv-vii)
...
Weiters erläutert das USDOS in seinem Bericht vom Februar 2014 Folgendes zur Rolle der Polizei und der Sicherheitskräfte, zur Rechenschaftsplicht der Sicherheitskräfte, zu willkürlichen Festnahmen, zum Verhalten gegenüber Frauen und bei moralischen Vergehen:
"... NGOs and human rights activists noted that societal violence, especially against women, was widespread. In many cases police did not prevent or respond to the violence and in some cases arrested women who reported crimes committed against them, such as rape.
[...]
Arbitrary arrests were reported in most provinces. Incommunicado imprisonment remained a problem, and prompt access to a lawyer was rare. While prisoners were allowed access to their families, there were many cases in which such access was not prompt. Some detainees were subjected to torture and other mistreatment, including being whipped, exposed to extreme cold, and deprived of food. On September 15, a video on Facebook depicted individuals who appeared to be ANSF [Afghan National+ Security Forces] members whipping a detainee. UNAMA reported that police also detained individuals for moral crimes, breach of contract, family disputes, and to extract confessions. Observers reported that those detained for moral crimes were almost exclusively women. The criminal code prescribes penalties for some sexual behavior and contractual violations. There was little consistency in the length of time detainees were held before trial or arraignment. Detention after sentencing also was reportedly common.
[...]
'Zina' is the term in Afghan law for extramarital sexual relations. Police and legal officials often charged women with intent to commit zina to justify their arrest and incarceration for social offenses, such as running away from home, defying family choice of a spouse, fleeing domestic violence or rape, or eloping. Article 130 of the constitution provides courts with the discretion to use sharia (Islamic law) through the Hanafi school of Islamic jurisprudence to dispense justice in cases not covered by the constitution, penal code, or other laws. Observers reported that legal officials used this article to charge women and men with 'immorality' or 'running away from home.' Police often detained women for zina at the request of family members. Authorities imprisoned some women for reporting crimes perpetrated against them and some as proxies serving as substitutes for their husbands or male relatives convicted of crimes. The AIHRC [Afghanistan Independent+ Human Rights Commission] received reports of men being arrested in place of a male relative when a suspect could not be located, on the assumption that the suspect would turn himself in to free the family member. Authorities placed some women in protective+ custody to prevent violent retaliation by family members. Authorities also placed women who were victims of domestic violence in protective custody (including in a detention center) if there was no shelter facility available to protect them from further abuse. Under the 2009 Law on the Elimination of Violence against Women (EVAW), police have the obligation to arrest persons who abuse women. Implementation and awareness of the EVAW law was limited, however. Authorities frequently did not re-arrest defendants, even after an appellate court convicted them in absentia. There was no bond system, although a rudimentary personal recognizance system was utilized in some areas where international observers monitored cases. Authorities justified posttrial detention because defendants released pending appeal often disappeared." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 1d)
Cecchinel, Lola: The End of a Police Chief: Factional rivalries and pre-election power struggles in Kunduz, 31. Jänner 2014 (veröffentlicht von AAN)
http://www.afghanistan-analysts.org/the-end-of-a-police-chief-factional-rivalries-andpre-
election-power-struggles-in-kunduz
Deutsche Bundesregierung: Fortschrittsbericht zur Lage in Afghanistan, Jänner 2014 (S. 12-16)
http://www.nato.diplo.de/contentblob/4124134/Daten/3901297/AFGFortschrittsbericht2
Deutschlandfunk: Clan-Milizen wittern Morgenluft, 28. Oktober 2013
http://www.deutschlandfunk.de/clan-milizen-witternmorgenluft.724.de.html?dram:article_id=266789
Ruttig, Thomas: Einiges besser, nichts wirklich gut; Afghanistan nach 34 Jahren Krieg - Eine Bilanz, 14. März 2014 (veröffentlicht von AAN) (S. 33-34)
http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2014/03/20140200-WT94_Thema_Ruttig-FINAL.pdf
Spiegel: Taliban-Justiz in Nordafghanistan: Polizei rettet Frau vor Steinigung, 12. Dezember 2013
http://www.spiegel.de/politik/ausland/taliban-justiz-in-afghanistan-polizei-rettet-frauvor-
steinigung-a-938234.html
WDR: Bundeswehrabzug aus Afghanistan: Alle Macht den Terror-Milizen?, 17. Oktober 2013
http://www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2013/1017/bundeswehr.php5
Zeit: Afghanische Polizei wehrt sich gegen Fluchtvorwurf, 29. Mai 2013
http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/bundeswehr-afghanistan-flucht13/13
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 13. Mai 2014)
Arte: Afghanistan: Armee laufen die Soldaten weg, 22. September 2013
http://videos.arte.tv/de/videos/afghanistan-armee-laufen-die-soldaten-weg--
Cecchinel, Lola: The End of a Police Chief: Factional rivalries and pre-election power
struggles in Kunduz, 31. Jänner 2014 (veröffentlicht von AAN)
http://www.afghanistan-analysts.org/the-end-of-a-police-chief-factional-rivalries-andpre-
election-power-struggles-in-kunduz
Deutsche Bundesregierung: Fortschrittsbericht zur Lage in Afghanistan, Jänner 2014
http://www.nato.diplo.de/contentblob/4124134/Daten/3901297/AFGFortschrittsbericht2
Deutschlandfunk: Clan-Milizen wittern Morgenluft, 28. Oktober 2013
http://www.deutschlandfunk.de/clan-milizen-witternmorgenluft.
724. de.html?dram:article_id=266789
Ruttig, Thomas: Einiges besser, nichts wirklich gut; Afghanistan nach 34 Jahren Krieg - Eine
Bilanz, 14. März 2014 (veröffentlicht von AAN)
http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2014/03/20140200-
WT94_Thema_Ruttig-FINAL.pdf
Spiegel: Taliban-Justiz in Nordafghanistan: Polizei rettet Frau vor Steinigung,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/taliban-justiz-in-afghanistan-polizei-rettet-frauvor-
steinigung-a-938234.html
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2013; Protection of
Civilians in Armed Conflict, 8. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392024345_feb-8-2014-poc-report-2013-fullreport-
eng.pdf
? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des
Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [HCR/EG/AFG/13/01],
6. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -
Afghanistan, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/local_link/270628/399487_de.html
WDR: Bundeswehrabzug aus Afghanistan: Alle Macht den Terror-Milizen?, 17. Oktober
2013
http://www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2013/1017/bundeswehr.php5
Zeit: Afghanische Polizei wehrt sich gegen Fluchtvorwurf, 29. Mai 2013
http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/bundeswehr-afghanistan-flucht
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Einreise in Österreich, zu den familiären Verhältnissen, zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den Verwaltungsakten den Beschwerdeführer und seine Familienangehörige betreffend.
Ausschlaggebend für die Flucht der BF 1-5 aus ihrem Herkunftsstaat waren die von ihnen geschilderten Lebensbedingungen und -umstände in Afghanistan und dabei insbesondere der Wunsch, den weiblichen Familienmitgliedern ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, sodass die Vorbringen zur konkret behaupteten Zwangsverheiratung (und allfällige diesbezügliche Ungereimtheiten) nicht weiter zu verfolgen waren.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine in seiner Person begründeten Fluchtgründe vorgebracht und sind solche auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, denen nicht entgegengetreten wurde, ergeben sich aus den angeführten Quellen, bei denen es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen handelt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (insb. der Frauen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.
Hinsichtlich des Reiseweges war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist
und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Der Beschwerdeführer ist Ehegatte von XXXX (Verfahren zu Zl. W160 2108792-1 und sohin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.
Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vgl. dazu etwa VwGH 18.02. 2011, Zl. 2011/01/0051; 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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