W160 2105982-1•BVwG W160 2105982-1
W160 2105982-1Tribunale amministrativo federale14 ott 2015
Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, Versorgungslage
W160 2105982-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015, Zl. 1054270208-150298037, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, er sei in XXXX, Indien, geboren. Der Beschwerdeführer gehöre der Religion der Ravidasia und der Volksgruppe der XXXXi an. Seine Muttersprache sei XXXXi, er spreche auch Hindi und schlecht Englisch. Er habe von 1996 bis 2008 die Grundschule in XXXX besucht. In Indien würden sich noch seine Eltern und seine Schwester aufhalten. Seine Wohnsitzadresse sei in XXXX, Distrikt XXXX im Bundesstaat XXXX gewesen. Er sei am 03.03.2015 mit dem Flugzeug schlepperunterstützt von Neu Dehli in eine ihm unbekannte Richtung geflogen. Nach der Ankunft sei er mit einem PKW in mehrtägiger Reise über ihm nicht bekannte Länder bis nach Österreich verbracht worden. Zum Fluchtgrund brachte er vor, dass er in der Heimat einen Bekannten namens XXXX habe. Nachdem der Beschwerdeführer diesen kennengelernt habe, hätte sich dieser einer Gruppe angeschlossen. Aus diesem Grund sei dieser von einer gegnerischen Gruppe am XXXX ermordet worden. Da sich der Beschwerdeführer und seine Freunde mehrmals mit diesem getroffen hätten, seien auch sie von dieser gegnerischen Gruppe verfolgt worden. Sie hätten aber nicht gewusst, dass er sich einer Gruppe angeschlossen hätte. Drei Tage nach dessen Tod sei auch ein Freund des Beschwerdeführers ermordet worden. Auch der Beschwerdeführer sei verfolgt worden. Er sei zwei Mal geschlagen und am Kopf verletzt worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 26.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Eltern und Schwester würden noch in Indien leben, aber er wisse nicht, wo sich diese aktuell aufhalten würden. Nach seiner Ankunft in Österreich habe der Beschwerdeführer diese nicht mehr telefonisch erreicht und von einem Freund erfahren, dass die Familie nicht mehr im Dorf lebe. Der Freund habe ihm mitgeteilt, dass er ihn nicht mehr anrufen solle, da er Angst habe, dass er deshalb Probleme bekomme. Der Freund heiße XXXX und wohne in seinem Heimatdorf XXXX. Seither habe der Beschwerdeführer nicht mit seiner Familie telefoniert. Im Heimatdorf habe seine Familie ein kleines Haus mit zwei Zimmern. Der Beschwerdeführer gab zu seinem sozialen Umfeld in Österreich an, er sitze meist im Zimmer und gehe manchmal mit anderen Indern hinaus, weitere Kontakte habe er nicht. Er nehme die Grundversorgung in Anspruch und besuche hier keine Kurse oder Fortbildungen. Er spreche nicht Deutsch. In Indien habe er 12 Jahre lang die Grundschule besucht, dort habe er auch zwei Monate als Tellerwäscher gearbeitet. Er habe bei seinen Freunden gelebt, das sei in Indien so üblich. Seine Freunde, die ein Bauernhaus besessen hätten, hätten ihn versorgt. Er sei vor etwa eineinhalb Jahren zu diesen gezogen, ein genaueres Datum könne er nicht nennen. Vor Beendigung der Schule im Jahr 2008 habe er zuhause gelebt, nach eineinhalb oder zwei Jahren sei er zu seinen Freunden gezogen. Auf Vorhalt des Widerspruchs meinte er, er habe die Freunde auch nach der Schule besucht und habe dort erst seit eineinhalb bis zwei Jahren gewohnt. Dies sei 10-15 Minuten mit dem Motorrad von seinem Elternhaus entfernt gewesen. Er wisse nicht, wie viele Einwohner das Dorf XXXX habe. Er habe einmal gehört, dass 1200-1300 Dorfbewohner gewählt hätten. Auf dem Bauernhof habe er mit 5-6 Personen gelebt. Der Beschwerdeführer nannte auf Aufforderung, seine Mitbewohner zu benennen, insgesamt vier Namen. Auf nochmalige Aufforderung gab er an, er habe nun die Personen, die er gern gehabt habe, genannt. Die anderen hätten nicht ständig dort gewohnt. Das Bauernhaus gehöre XXXX, der aus einer guten Familie komme und sie versorgt hätte. Zu
XXXX gab er an, dieser sei schon gestorben, es sei ein Freund von ihm gewesen. Dieser habe nicht ständig dort gewohnt. Aufgefordert, mehr Fakten zu dieser Person zu nennen, führte er aus, dieser sei zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens ein guter Mensch gewesen. Nach einiger Zeit habe er erfahren, dass er in schlechter Gesellschaft sei. Dieser habe eine Gruppe gegründet und sei deren Anführer gewesen. Der Genannte sei im Alter von 27 Jahren gestorben. Über seine Familie wisse er nichts. Seine Familie habe in Amerika gelebt, der Genannte sei vor zwei Jahren nach Indien zurückgekehrt, als der Beschwerdeführer ihn kennengelernt habe. Er habe nicht nur bei diesem, sondern auch zuhause gewohnt. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er bis zu seiner Ausreise zuhause gewohnt habe. Er gab an, dass er in der Heimat nie politisch tätig gewesen sei und keiner politischen Partei angehört habe. Er könne nicht angeben, wo er die letzten zehn Tage vor der Ausreise gewesen sei - hier und dort, abwechselnd auf dem Bauernhof und bei seinen Eltern. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass XXXX Anführer einer Gang geworden und auch von der Polizei verhaftet worden sei. Am XXXX sei er ermordet worden. Nachgefragt, ob dies am XXXX gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, doch im Februar.". Die Polizei sei mit ihm in der Stadt XXXX unterwegs zum Gericht gewesen, als er von den anderen Gangstern umgebracht worden sei. Auf Nachfrage zu den Todesumständen gab er an, die anderen Leute hätten ihn umgebracht. Diese Leute würden glauben, dass der Beschwerdeführer ein Freund von ihm sei. Das stimme aber nicht, er sei nicht sein Freund gewesen. Auf Vorhalt seiner vorigen Angaben zur Freundschaft führte er aus, nachdem er erfahren habe, dass dieser in schlechter Gesellschaft sei, seien sie nicht mehr so eng befreundet gewesen. Das Polizeiauto sei angehalten und die Polizisten entwaffnet worden. Der Genannte sei mit 30-40 Schüssen getötet worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer dies getan habe, aber der Mörder glaube, dass er mit XXXX zusammen gewesen sei. Die Mörder würden wissen, dass der Beschwerdeführer mit ihm Zeit verbracht habe. Er wisse nicht, wann
XXXX von der Polizei festgenommen worden sei. Dieser sei wegen Morden und Raubüberfällen festgenommen worden; dieser habe auch von vielen Leuten das Auto gestohlen. Das wisse der Beschwerdeführer aus dem indischen Fernsehen. Gefragt, ob nach dessen Ermordung noch etwas passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern hätten Angst um sein Leben gehabt und ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Nach der Ermordung sei nichts mehr passiert, davor aber schon. Der Beschwerdeführer habe mit jemanden Streit gehabt und diesem dabei gedroht, dass er der Bruder von XXXX sei. Sein Kontrahent habe ihm mit einem Holzstock auf den Hinterkopf geschlagen, der Beschwerdeführer sei weggelaufen. Das sei im Jahr 2015, glaublich vor zwei oder drei Monaten gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf dem Weg in die Stadt XXXX gewesen und habe unterwegs mit irgendjemand, den er nicht kenne, Streit gehabt. Der Beschwerdeführer führte nach Aufforderung, er solle nochmals alle Probleme aufzählen, die er bei seiner Erstbefragung genannt habe, aus, es seien ihm damals so viele Fragen gestellt worden, er wisse es jetzt nicht mehr. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, dass er nicht gewusst habe, dass XXXX ein Krimineller sei, davon habe er erst nachher erfahren. Gefragt, ob er die bei der Erstbefragung genannten Fluchtgründe wiedergeben könne, meinte er, er wiederhole ja schon alles. Er habe erfahren, dass XXXX in schlechter Gesellschaft sei. Nach dessen Ermordung habe die Mutter des Beschwerdeführers gesagt, dass alle seine Freunde mit dem Umbringen bedroht würden. Deswegen habe sie die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Gefragt, ob er jemals erwogen hätte, an einen anderen Ort in seinem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen, gab er an, "die" hätten sehr viele Kontakte, die hätten ihn überall gefunden. Gefragt, wer "die" wären, meinte er, er kenne die nicht. Auf Vorhalt, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt in seinem Fall zur Entscheidung gelangen werde, gab der Beschwerdeführer an, er nehme das zur Kenntnis. Er habe die Wahrheit gesagt. Er wolle keine weiteren Angaben machen, er habe keine Einwände.
3. Mit dem im Spruch angeführten angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes seien nicht glaubhaft. Eine Gefährdungslage im Heimatland sei ebenfalls nicht glaubhaft vorgebracht worden. Er sei arbeitsfähig und sehr elementare Grundversorgung in seinem Herkunftsland sei gewährleistet. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, sein Vorbringen bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gestalte sich gänzlich anders als jenes bei der Erstbefragung. Es sei klar hervorgetreten, dass er sich an wesentliche Elemente seine ursprünglichen Aussage nicht mehr erinnern habe können. Dieser Umstand sowie die zahlreichen Widersprüche ließen erkennen, dass es sich bei dem Vorbringen offensichtlich um ein reines Konstrukt handle. Seine ausweichenden Antworten hinsichtlich seines Aufenthaltsortes während der letzten Jahre würden eine mangelnde Mitwirkung sowie den Versuch, seinen Lebenslauf betreffend die Zeit vor seine Ausreise konsequent zu verschleiern, zeigen. Er habe im krassen Widerspruch zur Erstbefragung die angebliche Ermordung eines weiteren Freundes nunmehr mit keinem Wort erwähnt. Die Ermordung seines Freundes XXXX habe er einmal mit XXXX, dann auf Nachfrage mit
XXXX angegeben. Er habe abweichend von der Erstbefragung, wo er von zwei körperlichen Übergriffen gesprochen habe, bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt nur von einem einzigen derartigen Vorfall berichtet. Schon aus der Schilderung des Herganges, wonach er mit einem unbekannten Mann in Streit geraten sei, gehe klar hervor, dass diese Auseinandersetzung nicht geeignet sei, eine Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen. Da der Beschwerdeführer behauptet habe, er sei nie in die angeblichen kriminellen Aktivitäten seines Freundes verwickelt gewesen, und sein Vorbringen ohnedies zur Gänze als unglaubwürdig bewertet werden müsse, sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall der Rückkehr eine wird immer geartete Gefahr drohe. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Auch im Falle einer Glaubhaftmachung den Länderfeststellungen zufolge davon auszugehen sei, dass sein Heimatstaat schutzwillig und schutzfähig sei. Darüber hinaus stehe ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls zu Verfügung, zumal es in den Meldewesen gebe und er keine staatliche Verfolgung vorgebracht habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, eine über sein als nicht glaubhaft festgestellt Fluchtvorbringen hinausgehende Gefährdungslage im Heimatland sei von ihm nicht vorgebracht worden und sei auch aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich. Mangels glaubhafte Verfolgung sei davon auszugehen, dass er im Herkunftsland jedenfalls einen verfolgungssicheren Ort aufsuchen könne. Er sei gesund und arbeitsfähig, so sei es ihm noch zumutbar, dass es sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne. Er verfüge darüber hinaus über familiäre Anknüpfungspunkte, sodass auch auf Basis der Länderfeststellungen jedenfalls anzunehmen sei, dass er seine existenziellen Bedrohungsbedürfnisse aus eigener Kraft bzw. nötigenfalls in Unterstützung seitens einer Angehörigen sichern könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei gegeben, zumal ein in den kein Meldewesen existiere und er keine staatliche Verfolgung vorgebracht habe. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, es seien keine Anhaltspunkte für eine Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorgekommen. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen und liege somit ein Familienleben nicht vor. Er habe aufgrund der Kürze seines Aufenthalts in Österreich noch keine Kontakte knüpfen können und spreche auch nicht Deutsch. Es sei nicht berufstätig, befinde sich in Grundversorgung und wohne noch in der Betreuungsstelle. Er würde keine Kurse oder sonstige Fortbildungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Es bestünden noch keine privaten Bindungen in Österreich, alle seine Angehörigen würden noch in Indien geben. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers sei nicht feststellbar, dagegen spreche auch sein erst kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet. Es bestünden noch zahlreiche Bindungen an sein Herkunftsland. In eine Interessenabwägung ergebe sich, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen seinen Interessen überwiege. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Unter Spruchpunkt II. sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden. Eine Empfehlung des EGMR iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere für Indien nicht. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen sei die Abschiebung nach Indien zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt würde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwögen. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.
4. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde nach geraffter Wiedergabe seines Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, der indische Staat und die Behörden seien sehr korrupt und würden nicht rechtstaatlich arbeiten. Er stamme aus einfachen Verhältnissen und habe sich deshalb keinen persönlichen Schutz von den indischen Behörden erwarten können. Die Behörde stellte in der Beweiswürdigung Behauptungen nur allgemein in den Raum, ohne ein ausreichendes Ermittlungsverfahren eingeleitet zu haben. Seine Fluchtgründe würden oberflächlich und einseitig besprochen. Er zu Ungereimtheiten und Widersprüche nicht Stellung nehmen können. Anstelle einer Überprüfung seine Fluchtgründe und seiner Situation im Heimatland stelle die Behörde lediglich gegen Vermutungen hinsichtlich seines Vorbringens an, welche keine objektiven Überprüfung unterliegen würden die Behörde versuche vielmehr, seine Intentionen zum Verlassen des Heimatlandes zu verharmlosen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternativen würden nicht vorliegen, da in seinem Fall die Zumutbarkeit nicht gegeben sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in einem Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Auf die Verfolgung durch private Akteure könne asylrelevant sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, den Betroffenen davor zu schützen. Der Staat und die Behörden in Indien seien korrupt und nicht in der Lage ihn zu schützen, weshalb er vor Verfolgung nicht sicher sei. Außerdem sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da keine ausreichende Zeit und Gelegenheit bekommen habe, zu den von der Behörde vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Übermittelt wurden unter einem Berichte zur Menschenrechtslage, indischen Polizei und Haftbedingungen (ACCORD Anfrage vom 24.05.2012).
5. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer brachte dabei u. a. folgendes vor:
"VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, im XXXX geboren.
VR: Wie groß ist das Dorf?
BF: Ca. vierzehn- bis fünfzehnhundert Einwohner.
VR: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich gehöre der Kaste der Ravidasi an und bin XXXXi. Ich spreche XXXXi, Hindi und ein wenig Englisch.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Hindu.
VR: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein. Ich wohne mit einem Mitbewohner, aber das ist keine Lebensgemeinschaft.
VR: Sind Sie verlobt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, wenn ja, welche?
BF: Ja, ich habe die Schule 12 Jahre lang im Dorf XXXX besucht.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ja, ich war Anstreicher.
VR: Wo haben Sie diesen Beruf ausgeübt?
BF: Ich habe in einem Dorf gearbeitet, aber das war keine permanente Arbeit. Es waren Gelegenheitsjobs, und ich war nicht angestellt.
VR: Das war Ihr letztausgeübter Beruf?
BF: Nein, vor meiner Ausreise aus Indien habe ich als Tellerwäscher in CHANDIRGARH gearbeitet.
VR: Wo ist der Ort?
BF: In XXXX, es ist ein großer Ort.
VR: Wie hat das Restaurant geheißen?
BF: XXXX.
VR: Diesen Beruf haben Sie bis knapp vor Ihrer Ausreise ausgeübt, ist das richtig so?
BF: Ja.
VR: Wie lange?
BF: Das war bis vor drei oder vier Jahren.
VR: Wann haben Sie angefangen?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, wann ich angefangen habe.
VR: Wann haben Sie Indien verlassen?
BF: Am 01.03.2015 habe ich mein Heimatdorf verlassen und bin am 03.03. von Indien weggeflogen.
VR: Ich habe Sie zuvor gefragt, ob Sie diesen Beruf bis kurz vor Ihrer Ausreise ausgeübt haben und Sie haben mit ja geantwortet.
BF: Das war mein letzter Beruf, und danach habe ich nicht mehr gearbeitet.
VR: Ab wann haben Sie nicht mehr gearbeitet?
BF: Ich habe ab und zu schon gearbeitet, aber ich habe keine fixe Arbeitsstelle gehabt.
VR: Was haben Sie gearbeitet?
BF: Als Maler, Anstreicher.
VR: Ab wann haben Sie den Beruf als Tellerwäscher aufgegeben?
BF: Ich kann mich an keine Daten erinnern.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Ich hatte meinen Reisepass und die Adhar Karte. Beides wurde mir vom Schlepper abgenommen.
VR: Sie sind schlepperunterstützt von Ihrem Heimatland weggeflogen?
BF: Ja.
VR: Wer hat für die Ausreise bezahlt?
BF: Meine Familie hat bezahlt.
VR: Wie viel?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Wer hat die Reise organisiert?
BF: Meine Familie.
VR: Sind Sie Mitglied einer Partei oder einer sonstigen politischen Verbindung?
BF: Nein.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige?
BF: Nein.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Am 03. März 2015.
VR: Sprechen Sie deutsch? Verstehen Sie mich?
BF: Nein, ich besuche zwar einen Deutschkurs, aber es ist noch zu früh.
VR: Seit wann besuchen Sie den Deutschkurs?
BF: Dieser Deutschkurs ist durch die Caritas organisiert worden. Ich besuche ihn seit ca. 20 Tagen.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Arbeiten Sie in Österreich?
BF: Nein.
VR: Sind Sie von einem Gericht in Österreich verurteilt worden?
BF: Nein.
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja, ich habe einmal mit einem Freund telefoniert. Er heißt XXXX und wohnt in meinem Dorf. Seine alte Nummer war XXXX.
VR: Was heißt alte Nummer?
BF: Als ich ihn angerufen habe, war diese noch aktuell, nachher nicht mehr.
VR: Sind Sie mit Ihren Eltern in Kontakt?
BF: Nein, habe ich nicht.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ja, ich kann mich erinnern und will sie aufrecht erhalten.
VR: Möchten Sie etwas ergänzen oder berichtigen?
BF: Nein, weder will ich etwas ergänzen noch etwas berichtigen.
VR: Möchten Sie Beweismittel vorlegen?
BF: Nein, ich möchte nur berichtigen, dass der Name des Vaters und des Dorfes falsch geschrieben wurden.
VR: Das heißt, was Sie heute angegeben haben ist richtig? Wie heißt der Vater?
BF: Shingara RAM heißt der Vater. Die Mutter heißt Bhajno.
VR: Haben Sie Brüder und Schwestern?
BF: Ich habe eine Schwester namens Sonia.
VR: Sie haben am XXXX auf AS 5 angegeben, dass Sie einen Freund gehabt haben. Wie heißt der?
BF: Ich habe mehrere Freunde gehabt, nämlich XXXX, mit dem ich telefoniert habe, XXXX, XXXX, XXXX.
VR: Wo haben Sie diese Gruppe kennengelernt?
BF: Die ersten drei kommen aus meinem Dorf, XXXX kommt aus dem Dorf KAHLON. Wir gingen in dieselbe Schule.
VR: Wo haben Sie XXXX kennengelernt?
BF: In XXXX habe ich einen Englischkurs besucht. Meine Schule hieß B-Akademie und befand sich in XXXX.
VR: Was war mit XXXX?
BF: XXXX war Mitglied einer Gang und wurde von der Polizei einmal verhaftet. Auf dem Weg ins Gericht wurde er von Mitgliedern einer verfeindeten Gang getötet. Die Mitglieder der gegnerischen Gang haben mich auch attackiert.
VR: Was war das jetzt für eine Gang? Waren Sie da auch dabei?
BF: Nein, ich habe nicht gewusst, dass er Mitglied einer Gang war.
VR: Sie waren seit der Schule mit ihm befreundet?
BF: Nein, ich habe nur diesen Kurs mit ihm besucht.
VR: Sonst haben Sie keinen Kontakt mit ihm gehabt?
BF: Wir waren dann später auch befreundet.
VR: Wie lange?
BF: Bis zu seinem Tod.
VR: Wie lange, wie viel Jahre?
BF: 2012 habe ich diesen Kurs besucht und habe ihn dann kennengelernt und war mit ihm befreundet.
VR: Waren Sie häufig mit ihm zusammen und haben Sie sich getroffen?
BF: Ja, wir waren gut befreundet.
VR: Sind Sie mit ihm ausgegangen?
BF: Wir saßen gemeinsam am Dorfbrunnen.
VR: Haben Sie Lokale besucht?
BF: Es gibt kein Restaurant und kein Hotel im Dorf.
VR: Was hat Ihr Freund gemacht? Sie haben gesagt, er war bei einer Gruppe. Was hat diese Gruppe gemacht?
BF: Er war Führer dieser Gang.
VR: Was hat die Gang gemacht?
BF: Das war eine kriminelle Gang, und sie haben Aufträge von verschiedenen Leuten für verschiedene Aufgaben ausgeführt.
VR: Zum Beispiel?
BF: Zum Beispiel, wenn jemand Grundstücksstreitereien hatte, hatte die Gang Geld genommen und den Kontrahenten eingeschüchtert bzw. das Grundstück für den Aufttraggeber befreit.
VR: Hat diese Gruppe auch Leute umgebracht?
BF: So genau weiß ich es nicht.
VR: Sie waren so lange mit ihm befreundet und wissen nicht, dass er kriminell war?
BF: Mehr als das, was ich Ihnen erzählt habe, habe ich nicht gewusst.
VR: Wo haben Sie zu dieser Zeit gewohnt?
BF: In meinem Dorf.
VR: Bei den Eltern?
BF: Ich bin meistens an diesem Brunnen gewesen im Dorf.
VR: Dort haben Sie auch gegessen und geschlafen?
BF: Ich war ab und zu Zuhause und ab und zu am Brunnen.
VR: Sie haben am 26.03.2015 auf Seite 5 der Niederschrift angegeben, bei Ihren Freunden gewohnt zu haben und dass es üblich sei in Indien, dass man bei Freunden lebt. Wo genau haben Sie gewohnt und mit wem zusammen? Führen Sie das bitte ein bisschen aus.
BF: Dieser Brunnen gehörte der Familie von XXXX und es gab ein kleines Haus mit drei bis vier Zimmern am Brunnen und wir haben dort übernachtet. Rundherum waren Felder. Der Brunnen war für die Bewässerung der Felder nötig. Der Brunnen wurde mit einer Pumpe betrieben.
VR: War XXXX auch bei dieser Gruppe dabei?
BF: Er ist ab und zu gekommen.
VR: Hat er dort gewohnt?
BF: Nicht immer, wenn er uns besucht hat, hat er drei oder vier Tage dort gewohnt.
VR: Was hatte Ihr Vater für einen Beruf?
BF: Mein Vater hatte keine geregelte Arbeit. Er arbeitet ab und zu als Motormechaniker.
VR: Wovon haben Sie in der Zeit gelebt? Wie lange waren Sie mit der Gruppe beisammen?
BF: Ich kenne bis auf XXXX alle seit meiner Jugend und gesessen bin ich dort am Brunnen, seit ich erwachsen wurde.
VR: Wie oft ist XXXX gekommen?
BF: Das kann ich nicht so genau sagen, ab und zu.
VR: Haben Sie zu dieser Zeit Zuhause gewohnt oder am Brunnen?
BF: Ich habe dann in der Zeit, wo ich nicht am Brunnen war, Zuhause gelebt.
VR: Wovon haben Sie in dieser Zeit gelebt?
BF: Das Essen haben wir dort bekommen. Ich musste dafür nichts zahlen.
VR: Von wem haben Sie das Essen bekommen?
BF: Von XXXX und von XXXX.
VR: Sie haben am 26.02.2015 auf AS 5 gesagt, dass Sie zu Ihren Freunden gezogen sind. Wann war das?
BF: Ich habe damals gesagt, dass ich mich nur ab und zu dort aufgehalten habe. Es ist nicht so, dass ich dorthin gezogen war.
VR: Sie haben aber gesagt, Sie haben bei Ihren Freunden gelebt. Es ist üblich, dass man in Indien bei Freunden lebt. [....] Sie haben auch ungefähr angegeben, wann Sie zu Ihren Freunden gezogen sind.
BF: Ja, meine Angaben sind dieselben. Nur möchte ich auch erwähnen, dass ich auch Zuhause war.
VR: Wie viele Leute haben auf dem Bauernhof gewohnt. Wer war da aller?
BF: Wir fünf, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Es sind auch andere Freunde immer wieder gekommen, aber deren Namen weiß ich nicht.
VR: Wem hat das Haus gehört?
BF: XXXX und seiner Familie.
VR: Warum haben Sie am 26.03.2015 auf Seite 7 angegeben, dass das Bauernhaus XXXX gehört?
BF: Nein, ich habe gesagt, das gehört XXXX.
VR: Sie haben das gesagt und auch unterschrieben.
BF: Ich kann kein Deutsch lesen.
VR: Es ist Ihnen übersetzt worden. Sie haben sogar noch ausgeführt, dass er aus einer wohlhabenden Familie kommt (siehe AS 7, Niederschrift vom 26.03.2015)
BF: Sowohl XXXX als auch XXXX kamen aus wohlhabenden Familien.
VR: Wo lebt die Familie von XXXX.
BF: Im Dorf Kahlon. Später sind sie in unser Dorf eingezogen. Hauptsächlich wohnten sie aber in Amerika.
VR: XXXX Kalon ist verstorben?
BF: Ja.
VR: Wann war das?
BF: Am XXXX.
VR: Was ist da passiert?
BF: Wie gesagt gehörte er dieser Gang an und wurde von der Polizei verhaftet. Auf dem Weg zum Gericht für eine Verhandlung wurde er von Mitgliedern der gegnerischen Gang erschossen.
VR: Das war wann?
BF: Am XXXX.
VR: Waren Sie da dabei?
BF: Nein, ich war in Österreich.
VR: Da waren Sie schon in Österreich?
BF: Ja.
VR: Woher wissen Sie dann, dass er erschossen worden ist?
BF: Wie gesagt, damals habe ich mit XXXX telefoniert. Er hat mir das erzählt. Ich habe das außerdem im Fernsehen gesehen.
VR: In Österreich?
BF. Ja; auf den indischen Kanälen.
VR: Warum haben Sie am XXXX auf Seite 5 der Niederschrift angegeben, dass XXXX am XXXX ermordet worden ist?
BF: Nein, ich habe XXXX gesagt.
VR: Sie wollen mir erzählen, Sie haben nicht gewusst was XXXX macht?
BF: Am Anfang habe ich das nicht gewusst. Darum habe ich mit ihm angefreundet. Später habe ich das langsam herausgefunden, aber nicht genau, was er macht.
VR: Wo ist er denn umgebracht worden?
BF: In XXXX.
VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Diese Gangmitglieder haben auch die Freunde von XXXX ins Visier genommen und diese attackiert. Es gab auch einen Streit vor ca. 3 Jahren mit den Gangmitgliedern. Da war ich auch involviert.
VR: Sie wissen, dass es eine gegnerische Gang gibt, Sie wissen, dass Ihr Freund kriminell war. Warum haben Sie sich nicht früher von Ihrem Freund distanziert?
BF: Ich habe das nicht so genau gewusst. Als ihn die Polizei verhaftet hat, wurde mir bewusst, wie schwerwiegend die Situation ist.
VR: Wann hat ihn die Polizei verhaftet?
BF: Das war ca. 8 Monate vor meiner Ausreise aus Indien.
VR: Sie haben von Ihrem Freund lange Zeit gelebt und wollen mir sagen, dass Sie nicht gewusst haben, dass er kriminell war?
BF: Ja, ich habe es schon gewusst, aber nicht gewusst, dass er ein so großer Gangster ist.
VR: Warum haben Sie dann Ihr Heimatland verlassen?
BF: Weil die gegnerische Gang jetzt seine Freunde ins Visier genommen hat und sie töten möchte.
VR: Sind Sie jemals von diesen Leuten angegriffen worden?
BF: Ja, vor zwei Jahren wurde ich von denen attackiert und am Kopf verletzt.
VR: Wann war das?
BF: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. Ich weiß nur, das war vor zwei Jahren. Das habe ich auch in XXXX gesagt.
VR: Haben Sie diesen Vorfall auch der Polizei gemeldet?
BF: Ja, ich war bei der Polizei aber sie haben mir kein Gehör geschenkt, weil sie gemeint haben, solche Streitigkeiten finden tagtäglich statt.
VR: Wann ist das gewesen, dass Sie geschlagen worden sind?
BF: Das war vor zwei Jahren, das Datum weiß ich nicht.
VR: Warum haben Sie dann am 26.03.2015 angegeben, auf AS 11, dass es vor zwei oder 3 Monaten war, im Jahr 2015.
BF: Nein, ich habe vor zwei Jahren gesagt.
VR: Wie hat der geheißen, der Sie geschlagen hat? Kennen Sie den?
BF: Nein, das war ein Mitglied von der gegnerischen Gang aber dessen Namen weiß ich nicht.
VR: Wo war das?
BF: In XXXX.
VR: Was würde Ihnen jetzt passieren wenn Sie zurückkehren?
BF: Ich habe Angst vor den Mitgliedern dieser Gang. Die werden mich töten.
VR: Warum sollten sie Sie töten?
BF: Weil in XXXX ist die Atmosphäre so, dass es viele Streitereien gibt und dadurch entstehen Feindschaften.
VR: Was wäre, wenn Sie an einen anderen größeren Ort in XXXX ziehen würden?
BF: Erstens habe ich kein Geld, um mich woanders niederzulassen und zweitens ist es überall, auch in den Großstädten nicht sicher. Es gibt überall kriminelle Handlungen.
VR: Wo waren Sie, wie Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Wo haben Sie da gewohnt?
BF: In meinem Dorf.
VR: Bei den Eltern?
BF: Nicht immer bei den Eltern, teilweise bei den Eltern, teilweise am Brunnen.
VR: Es ist Ihnen noch einmal am 26.03.2015 auf Seite 9 der Niederschrift die Frage gestellt worden, wann genau das war, als Ihr Freund umgebracht worden ist. Wann wurde Ihr Freund ermordet.
BF: Er wurde am XXXX ermordet
VR: Haben Sie schon Freunde in Österreich?
BF: Ja, nur meinen Mitbewohner, sonst niemand.
VR: Was machen Sie den ganzen Tag?
BF: Ich fahre zum Prater oder gehe spazieren.
VR: Es ist Ihnen die politische und menschenrechtliche Lage im März 2015 vorgehalten worden. Ist Ihnen das noch erinnerlich? Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Die Situation dort ist nicht gut. Es gibt überall Streitereien, besonders im XXXX. Die Polizei ist auch korrupt und hilft den Leuten nicht, außer man bezahlt die Polizei. Es ist leicht, jemanden umzubringen.
VR: Aber Sie haben bei Ihrer Familie gelebt und es ist nichts passiert. Sie haben gesagt, vor zwei oder drei Jahren sind Sie angegriffen worden. Es ist Ihnen bis zu Ihrer Ausreise im Prinzip nichts passiert.
BF: Darum bin ich geflüchtet, weil ich geahnt habe, dass mir etwas passieren könnte.
VR: Von welcher Seite könnte Ihnen etwas passieren?
BF: Ich habe XXXX manchmal im Gefängnis besucht und er hat mir erzählt, dass er auch bei der Polizei nicht in Sicherheit ist. Er wurde sogar während seiner Inhaftierung getötet. Wenn jemand im Polizeigewahrsam getötet wird, dann ist es leicht, einen normalen Bürger auch zu töten.
VR: Warum haben Sie bislang nicht erzählt, dass Sie ihn auch im Polizeigewahrsam besucht haben?
BF: Niemand hat mich das gefragt.
VR: Und Sie waren bei der Polizei?
BF: Nein war ich nicht.
VR: Was möchten Sie in Österreich machen?
BF: Derweil möchte ich Deutsch lernen und in weiterer Folge hier arbeiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Seine Identität steht nicht fest. Er gehört den Ravidasi sowie der Volksgruppe der XXXXi an. Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre lang die Grundschule und führte Gelegenheitsarbeiten aus.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit März 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er geht keiner Beschäftigung nach, gehört keinem Verein und keiner sonstigen Gruppierung an. Der Beschwerdeführer hat begonnen Deutsch zu lernen, spricht diese Sprache aber noch in keiner Weise. Er leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und steht im erwerbsfähigen Alter. Die Familie des Beschwerdeführers hält sich in Indien auf.
Zum Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen, denen Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist:
Zur Lage im Herkunftsstaat
Sicherheitslage
Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (GIZ 5.2014).
Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 - 2010, nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte, ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 Bezirke, der mehr als 600 Bezirke Indiens, irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe über das von Indien administrierte Kaschmir, in das Zentrum von Indien durchzuführen - erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Beweise von den Angriffen im Jahre 2006 deuten an, dass pakistanischen Gruppen indischen Zellen Unterstützung bieten. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Aufständischengruppen - sowohl hinduistisch als auch islamistisch - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist schwach. Dort kommt es immer wieder zu Aufständen. Eine andere nennenswerte Sicherheitsangelegenheit ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit in der indischen Bevölkerung. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 3.3.2014).
Trotz mehrerer, großer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht verwundbar ist (South Asia Terrorism Portal 28.3.2014).
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen und die Regierung respektierte weitgehend dessen Unabhängigkeit, obwohl Korruption im Gerichtswesen stark verbreitet war (USDOS 27.2.2014).
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen (AA 3.3.2014).
Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 27.2.2014).
Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014).
Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen (AA 3.3.2014 vgl. auch: BAA 16.7.2010).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten (FH 19.5.2014)
Laut einem Freedom House Bericht aus dem Jahre 2014 wird geschätzt, dass 32 Millionen Fälle in unteren Gerichten noch einer Entscheidung harren, während es beim Höchstgericht 66.000 sind. Dies führte zu langen vorprozessualen Haftzuweisungen, die für eine große Zahl an Verdächtigen oftmals länger sind als das eigentliche Strafausmaß. Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle, führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014).
Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 27.2.2014).
Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behielt sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tat dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtete. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genossen aufgrund des Mangels von ordentlicher legaler Repräsentation, manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 27.2.2014).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und untere Kaste - resultieren (FH 19.5.2014)
Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme (BAA 16.7.2010).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).
Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).
Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).
Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).
StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).
Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).
Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2014).
Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).
Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders bei Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2014).
Die Behörden verstießen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gab Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen unter dem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit hielten an (USDOS 27.2.2014).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.).
Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden. Jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, eine finanzielle Kompensation an die Familien von Opfern zu richten; aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht. Die Sicherheitskräfte mussten Tode innerhalb des Gewahrsams nicht an die NHRC melden (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).
23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 27.2.2014).
Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann; hat sie nicht die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen; noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und deren Versäumnis, Verstöße, die älter als ein Jahr sind zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte und es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 27.2.2014).
Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, wurden aber von Sicherheitskräften in ihrer Arbeit behindert oder belästigt. (USDOS 27.2.2014).
Indien, die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt, hat, trotz Zusicherungen, die wichtigsten Probleme anzugehen, weiterhin signifikante Menschenrechtsprobleme. Das Land hat eine blühende Zivilgesellschaft, freie Medien und eine unabhängige Justiz. Aber lang bestehende missbräuchliche Praktiken, Korruption und ein Mangel an Verantwortlichkeit für Täter begünstigen Menschenrechtsverletzungen (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem [Anm.: siehe Kapitel Behandlung nach Rückkehr], so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 27.2.2014).
Einige Einschränkungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit hielten an. Die Regierung verlangte auch weiterhin Spezialerlaubnisse für Bürger und Ausländer, um in Teile von Arunachal Pradesh und Jammu und Kaschmir zu reisen. Die Bundesstaatenregierungen verlangten vor Reiseantritt von den BürgerInnen spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchten Wagen und deren InhaberInnen bei Checkpoints, meistens in den unruhigen Gegenden des Kaschmirtals, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 27.2.2014).
BürgerInnen von Jammu und Kaschmir waren auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauerte es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellte oder erneuerte. Die Regierung setzte AntragstellerInnen - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, (USDOS 27.2.2014).
Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012).
Quellen:
Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 3.3.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.489. Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014).
Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 3.2014).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.5.2014 vgl. auch: BBC 11.12.2013).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Dieser Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen, für deren weiteren Anstieg schon die demographische Entwicklung spricht. Die industriepolitische Strategie strebt den weiteren Auf- und Ausbau einer eigenen industriellen Produktion an. Dabei erfolgt gelegentlich ein Rückgriff auf protektionistische Maßnahmen wie Importzölle, Exportquoten, Lokalisierungszwänge oder Buy Indian-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungen. Seit September 2012 hat die indische Regierung weitere Liberalisierungsschritte eingeleitet und damit einen längeren Stillstand der Reformpolitik überwunden. So wurde die hoch umstrittene Zulassung ausländischer Investitionen auch in Supermarktketten beschlossen, ferner u.a. die Zulassung ausländischer Beteiligung an Fluggesellschaften und Strombörsen. Auch in anderen Branchen wurden die Grenzen für ausländische Kapitalbeteiligungen heraufgesetzt. Weitere wichtige Reformvorhaben zur Öffnung des Finanzsektors wie z.B. die Anhebung der Schwelle für Auslandsinvestoren an Versicherungsunternehmen sind allerdings noch nicht beschlossen worden (AA 3.2014).
Die globale Rezession, hat die indische Wirtschaft besonders stark getroffen - die Regierung sieht sich mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, da sie kein integratives Wachstum zu garantieren konnte (AI 5.2013). Im April stiegen die Verbraucherpreise 8,6 Prozent im Jahresvergleich (FAZ 16.5.2014). Arme und marginalisierte Gemeinschaften, die geschätzt 30 - 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, waren besonders stark vom Preisanstieg betroffen (AI 5.2013).
Nur ca. 8 Prozent aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 92 Prozent werden dem sog. "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 3.2014).
Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).
Indien sieht sich als Teil des weltweiten Trends in Richtung einer zunehmenden Verstädterung. Das Land hat laut dem Zensus 2011 eine Gesamtbevölkerung von 1.210 Mio. Menschen, von denen 29% in städtischen Gebieten leben. Der Beitrag des städtischen Sektors zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird gegenwärtig auf 50-60% geschätzt. In diesem Zusammenhang ist es zu einem Hauptgegenstand politischer Ankündigungen des Ministeriums für Stadtentwicklung geworden, dass die Produktivität der städtischen Gebiete erhöht werden soll. Das Ministerium für Stadtentwicklung ist verantwortlich für die Ausgestaltung politischer Maßnahmen, Förderprogramme und Kontrollprogramme, sowie für die Koordinierung der Aktivitäten verschiedener Bundesministerien, Staatenregierungen und weiterer Schnittstellenbehörden, insofern als die städtische Entwicklung nahezu alle Belange des Landes betrifft. Nach 1950 entwarf die Indische Regierung einen Zehn-Jahres-Plan für Wohnungsbau und Stadtentwicklung, der in das Programm zur Verminderung städtischer Armut (Nehru Rojgar Yojana - NRY) mündete. Dieser Plan legte Wert auf die Schaffung von Institutionen und die Errichtung von Wohnungen für Staatsbedienstete und schwächere Gruppen. Das im Folgenden erweiterte Industrielle Wohungsbauprogramm bezog sich auf alle Arbeitergruppen. Als Nachfolger der Globalen Obdachstrategie (Global Shelter Strategy - GSS) wurde im Jahr 1988 die Nationale Wohnungspolitik (NHP) ausgerufen, deren langfristiges Ziel die Lösung des Wohnungsmangels, die Verbesserung der Wohnumstände der inadäquat lebenden Personen und die Bereitstellung eines Mindestlevels an Grundversorgung und Zusatzleistungen für jedermann war. Die Regierung trug dabei die Aufgabe, die ärmsten und gefährdetsten Gruppen zu versorgen und durch die Beseitigung von Hindernissen und Bereitstellung von Land und Dienstleistungen als Vermittler für andere Einkommensgruppen und den privaten Sektor aufzutreten. Das Hausbauprogramm für Bedienstete der Zentralregierung ist darauf ausgerichtet, Regierungsmitarbeitern Unterstützung beim eigenständigen Haus- bzw. Wohnungsbau zukommen zu lassen. Bei der Suche nach einer privaten Mietwohnung können die örtlichen Immobilienagenturen in der entsprechenden Stadt weiterhelfen (BAMF 8.2013).
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Behörden ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des allseits bestehenden Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größere Anstrengung zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen wurde im Jahr 2000 das Legalisierungsverfahren für indische Urkunden eingestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Z. B. besteht zwischen zahlreichen Personen aus dem XXXX, Delhi und Haryana eine Namensidentität, so dass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblicher Sikhs "Kaur" (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und des Namens der Eltern ist daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Zudem wird die Überprüfung dadurch erschwert, dass die Behörden sowie die anderen Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressangaben und Aktenzeichen, zudem sind Fotos äußerst hilfreich. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben gewöhnlich, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 3.3.2014).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren (UKBA 30.3.2012).
Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Indian Tribune 8.7.2014).
Quellen:
Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen auf Grund der Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Feststellungen über die allgemeine Lebenssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreismotive des Beschwerdeführers (Verfolgung durch Mitglieder einer Gang, die einen Freund des Beschwerdeführers, der seinerseits einer rivalisierenden Gang angehört hätte, ermordet hätten) gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Wie schon seitens des Bundesamtes zutreffend ausgeführt, stellten sich die Angaben des Beschwerdeführers als geradezu durchgehend uneinheitlich und widersprüchlich dar.
Eingangs ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. So versuchte er immer wieder, den ihm gestellten Fragen auszuweichen und Hinweise auf Mängel, Unwahrheiten und Widersprüche dahin gehend zu entkräften, als er vorbrachte, nicht danach gefragt worden zu sein bzw. dass eine von seinen Angaben abweichende Protokollierung vorgenommen worden wäre. Letztere Behauptung ist bereits dadurch zu entkräften, dass der Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll nach Rückübersetzung bezüglich Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte (Einvernahmeprotokoll Seite 14).
Der Beschwerdeführer begab sich in einem Kernpunkt seines Vorbringens in einem massiven Widerspruch: So ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt, dass er sich zum Zeitpunkt der Ermordung seines Freundes XXXX noch in Indien aufgehalten hätte. Dies ergibt sich daraus, dass er etwa auf die Frage, ob nach dessen Ermordung bis zur Ausreise des Beschwerdeführers noch etwas passiert sei, angab: "Meine Eltern hatten Angst um mein Leben und sagten zu mir, dass ich das Land verlassen soll." (Protokoll der Einvernahme Seite 10). Dies bestätigend gab er vor dem Bundesamt auch an, nach dessen Ermordung hätte seine Mutter zu ihm gesagt, dass all seine Freunde mit dem Umbringen bedroht würden, weshalb seine Mutter die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert hätte (Protokoll der Einvernahme Seite 12). Im krassen Widerspruch dazu führte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass er zum Zeitpunkt der Ermordung von XXXX bereits in Österreich gewesen sei. Auch die Nachfrage, ob er da schon in Österreich gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer (Protokoll der Beschwerdeverhandlung Seite 11). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in einem derart wesentlichen Punkt des Vorbringens derart abweichende Angaben gemacht hätte, wenn sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde. Da die Ermordung seines Freundes mithin das wesentliche Motiv für seine Ausreise bzw. die von ihm behauptete Verfolgung durch rivalisierende Gangmitglieder gewesen wäre, trifft dieser massive Widerspruch einen Kernpunkt seines Vorbringens und erschüttert sohin die Glaubhaftigkeit nachhaltig. Nicht erklärlich ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auch auf mehrmalige Nachfrage angab, sein Freund wäre am XXXX ermordet worden (Protokoll der Beschwerdeverhandlung Seiten 10 und 11). Damit entfernt er sich von seiner Angabe bei der Erstbefragung, wonach dieser am XXXX ermordet worden wäre. Durch diese Angaben bleibt weiterhin unklar, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt Ermordung noch in Indien oder bereits in Österreich aufgehalten hätte - durch seine Asylantragsstellung in Österreich am XXXX ist belegt, dass sich der Beschwerdeführer am letztlich behaupteten Todesdatum bereits in Österreich gefunden hätte. Widersprüchlich schilderte der Beschwerdeführer auch die behauptete ihn in seiner eigenen Person betreffende Verfolgung. Vor dem Bundesamt führte er bezüglich des ihn betreffenden Vorfalls aus, dies sei im Jahr 2015, glaublich vor zwei oder drei Monaten (Anm.: Gerechnet vom Einvernahmezeitpunkt Dezember 2014 oder Jänner 2015), gewesen (Einvernahmeprotokoll Seite 11). Davon stark abweichend brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, er wäre vor zwei Jahren attackiert und am Kopf verletzt worden, dies ergibt zurückgerechnet einen Tatzeitpunkt im Juli 2013 (Protokoll der Beschwerdeverhandlung Seite 12). Das Unvermögen des Beschwerdeführers, diesen behaupteten körperlichen Übergriff durch jene Personen, die auch seinen Freund getötet hätten, auch nur annähernd gleichbleibend zeitlich einzuordnen, zeigt, dass auch dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu dem Freund, der der selbst Mitglied einer Gang gewesen wäre und von Mitgliedern einer rivalisierenden Gang getötet worden wäre, verschiedentlich darstellte. Nach seinen Ausführungen vor dem Bundesamt hätte er mit weiteren Personen, so auch dem Ermordeten, in einem Bauernhaus, das dem Ermordeten gehört hätte, für eineinhalb bis zwei Jahre zusammen gewohnt, wenn auch dieser nicht ständig dort gewohnt hätte (Einvernahmeprotokoll Seiten 6 und sieben). Demgegenüber gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dieses Haus hätte nicht dem Ermordeten, sondern einem anderen namentlich genannten Freund gehört (Protokoll der Beschwerdeverhandlung Seite 10). Es ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Umstandes divergierende Angaben gemacht hätte, wenn er tatsächlich über solange Zeit (wenn er auch parallel dazu noch in seinem Elternhaus übernachtet hätte) in diesem Haus Zeit verbracht und übernachtet hätte. Abweichende Angaben machte der Beschwerdeführer weiters zu den Machenschaften des angeblich Ermordeten: Vor dem Bundesamt führte er diesbezüglich noch aus, sein Freund wäre wegen Morden und Raubüberfällen sowie aufgrund von Autodiebstählen festgenommen worden (Einvernahmeprotokoll Seite 10). Vor dem Bundesverwaltungsgericht zog sich der Beschwerdeführer jedoch darauf zurück, dass dieser und seine Gang etwa Menschen eingeschüchtert hätten. Auf die dezidierte Nachfrage, ob dieser auch Leute umgebracht hätte, meinte er, dass er dies so genau nicht wisse (Protokoll der Beschwerdeverhandlung Seite 8). Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht durchgehend gleichbleibende Angaben machen konnte, zeigt, dass das Vorbringen zur Kriminalität seines Freundes, aus der letztlich auch die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers resultierte, nicht den Tatsachen entspricht. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung noch weitere einschneidende Vorkommnisse dartat, die er im weiteren Verfahren mit keinem Wort mehr erwähnte. So etwa, dass drei Tage nach dem Tod seines Freundes auch ein weiterer seiner Freunde ermordet worden wäre. Außerdem ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll, dass der Beschwerdeführer zweimal geschlagen und am Kopf verletzt worden wäre. Dem steht sein späteres Vorbringen entgegen, wonach es zu (nur) einem Übergriff gegen ihn gekommen wäre.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstbefragung, die Einvernahme durch die belangte Behörde sowie die Beschwerdeverhandlung in einem zeitlichen Naheverhältnis stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall grundsätzlich in der Lage sein müsste, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Auch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person (insbesondere mit dem Bildungsstand des Beschwerdeführers, der zwölf Jahre lang die Schule besuchte), die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer im Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht im Stande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, sondern ist sein widersprüchliches Vorbringen als nicht glaubhaft zu bewerten.
Es konnte weder eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubhaften Eindruck hinterlassen, dies entspricht auch dem in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des Fluchtvorbringens vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid und im Verlauf der mündlichen Verhandlung herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden.
Bei den in den Feststellungen angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Insofern kann den unsubstantiierten Beschwerdeausführungen, wonach die Berichte einseitig und beschönigend wären, nicht gefolgt werden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben. Insbesondere den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative konnte der Beschwerdeführer nichts Relevantes entgegensetzen. Zu der in der Beschwerde allenfalls vorgebrachten allgemeinen Kritik an den zitierten Länderberichten zu Indien ist darauf zu verweisen, dass die landeskundigen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher können unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Indien ausgeschlossen werden. Auch weisen die zugrunde gelegten Länderfeststellungen die gebotene Aktualität auf, da sich an der maßgeblichen Situation betreffend Länderberichten älteren Datums nichts Entscheidungsrelevantes geändert hat. Die in der Beschwerde monierte Kritik an den Länderberichten ist somit nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Vor allem die entscheidungsrelevante Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich außerhalb seiner Heimatprovinz niederzulassen, ohne eine Verfolgung fürchten zu müssen, wird durch diese Berichte nicht infrage gestellt. Gerade den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat sohin die Gelegenheit nicht genützt, in der Beschwerde konkret die Unrichtigkeit bestimmter Abschnitte der Länderfeststellungen oder das Bestehen von Lücken in den Länderfeststellungen aufzuzeigen, sondern erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen in nicht weiter substantiierten Behauptungen. Er hat damit nicht dargelegt, inwieweit sein Beschwerdevorbringen zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, weshalb auch dieser Rüge der Erfolg versagt bleibt.
Zudem könnte der Beschwerdeführer vor einer [wenn auch nicht glaubhaft gemachten] Bedrohung der behaupteten Art (Bedrohung/Verfolgung aufgrund der Freundschaft mit dem Anführer einer kriminellen Gang durch Mitglieder einer rivalisierenden Gang) durch Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftsstaates außerhalb seiner unmittelbaren Herkunftsregion vor dem Hintergrund der Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Sicherheit erlangen und steht ihm so eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Aus den Länderberichten ergibt sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der Beschwerdeführer würde daher die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den Beschwerdeführer auf Grund seiner absolvierten zwölfjährigen Grundschulbildung und den beruflichen Erfahrungen mit Gelegenheitsarbeiten (etwa als Anstreicher und Tellerwäscher, vgl. seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung) zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt auch durch andere Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulausbildung und hat Berufserfahrung sowie ausreichend sprachliche Kenntnisse; daher ist er nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen (siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).
III. Rechtliche Beurteilung:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Da der Bescheid des BFA am 31.03.2015 erlassen wurde und die Beschwerde am 07.04.2015 beim BFA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchteil A)
Zu der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würden, konnten nicht festgestellt werden. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Demzufolge ergibt sich aus dem als nicht glaubhaft zu beurteilenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgungsgefahr.
So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen ist es zufolge der Länderfeststellungen in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) den Lebensunterhalt zu sichern. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine zwölfjährige Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, XXXXi sowie Hindi spricht und gesund ist, nicht möglich sein sollte, sich (allenfalls auch ohne die Unterstützung durch Verwandte) eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
Selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, ergibt sich aus den vom Bundesamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht entnehmen lässt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.
Es kann nicht erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt außerhalb der engeren Heimat, also in einem anderen Gebiet Indiens nicht möglich sein sollte. Da es nach den Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi, aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;
25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das in den Einvernahmen und in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr als nicht glaubhaft zu bewerten, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und über Schulbildung und Berufspraxis verfügt, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit März 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit nicht erkannt werden:
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit März 2015 (sohin etwa sieben Monaten) in Österreich aufgehalten hat, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nur zu kurz ist, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen, sondern auch zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im März 2015 ist demnach als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Es sind keine wesentlichen Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. Er ist nicht arbeitstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und hat er auch keine mehr als rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und seine Familie dort lebt, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch zwei Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde kein integrationsrelevantes Vorbringen erstattet.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
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