W160 1431436-2•BVwG W160 1431436-2
W160 1431436-2Tribunale amministrativo federale14 ott 2015
Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, soziale Gruppe
W160 1431436-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2015, Zl.602488200-2078345, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er im Wesentlichen vor, er sei am XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Bekenntnisses. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule in XXXX, Distrikt XXXX, besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Als Wohnsitzadresse gab er XXXX im Distrikt
XXXX in der Provinz XXXX an. Er sei am 09.06.2012 von XXXX nach XXXX geflogen und dann mit dem Taxi an die türkische Grenze gefahren, die er zu Fuß überquert habe. Nach einer Weiterreise mit einem Linienbus und zu Fuß habe er mit einem Schlauchboot über einen Fluss die Grenze nach Griechenland überquert. Als Fluchtgrund gab er an, sein Vater habe vor drei Jahren dessen Bruder mit einer Gartenkralle umgebracht, als sie bei der gemeinsamen Arbeit in Streit geraten seien. Als die Kinder dieses Onkels älter und stärker geworden seien, hätten sie den Vater des Beschwerdeführers getötet. Seine Cousins hätten damit nicht aufhören wollen und den ältesten Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, mit Steinen beschwert in einen Fluss geworfen, woraufhin dieser ertrunken sei. Zuerst hätten sie diesen entführt und dann getötet, die Leiche sei bis heute nicht gefunden worden. Sie hätten dies von Dorfbewohnern erfahren. Seine Mutter habe gesagt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Bei einer Rückkehr fürchte er, von den Cousins getötet zu werden.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er nach Niederschrift seiner persönlichen Daten zusammengefasst an, die Abweichung zum bei der Erstbefragung angegebenen Geburtsdatum ergebe sich daraus, dass ihn der Dolmetscher dabei gar nicht nach diesem Datum gefragt habe. Es sei vom Dolmetscher oder jemand anders geschrieben worden. Er sei 21 Jahre alt. Den bei der Erstbefragung angegebenen Nachnamen habe er sich selbst gegeben, sein richtiger Familienname laute XXXX.
4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX. Er habe noch nie ein Dokument besessen. Er sei bis zur sechsten Klasse in die Schule gegangen, dann habe er als Schweißer gearbeitet. Er habe zuhause mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt. Sein Vater sei Taxifahrer gewesen, sein Bruder habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Eines Freitags sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater unterwegs gewesen, um Weinstöcke abzuholen, dabei hätten sie den kleinen Sohn des Onkels mitgenommen. Der Onkel väterlicherseits habe im gleichen Garten gearbeitet. Zwischen dessen Gattin und der Mutter des Beschwerdeführers habe es Probleme gegeben. Als sein Onkel in den Garten gekommen sei, habe es zwischen diesem und dem Vater des Beschwerdeführers Streit gegeben. Der Onkel habe mit einer Schaufel auf den Vater eingeschlagen, es sei zu einer Rauferei gekommen. Dabei habe sein Vater den Onkel mit einem vierzackigen Werkzeug verletzt. An dieser Verletzung sei sein Onkel gestorben. Gärtner und Nachbarn seien gelaufen gekommen und sie hätten die Leiche nachhause gebracht. Dies sei eine halbe Stunde entfernt gewesen. Die Frau des Onkels habe herumgeschrien und ihre Söhne als nicht ehrenhaft beschimpft, weil sie den Mörder am Leben gelassen hätten. Sein Vater habe geweint. Die Ältesten hätten sich versammelt, und sein Vater habe sich entschuldigt, es sei im Streit passiert und keine Absicht gewesen. Die Ältesten hätten gemeint, dass der Vater des Beschwerdeführers seine Tochter an den Sohn des Bruders geben solle, um Frieden zu schließen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe das nicht gewollt. Die Feindschaft sei weiterhin bestehen geblieben, die Cousins hätten sie heimlich gehasst, die Frau des Onkels habe dies auch öffentlich gezeigt. Der Streit zwischen seiner Mutter und der Frau des Onkels habe darin bestanden, dass seine Mutter deren Tochter bei etwas "Unerlaubten" gesehen und dies gerügt habe, seither seien sie zerstritten. Dies sei eine Woche vor dem Vorfall im Garten gewesen. Das Ganze habe sich vor drei Jahren ereignet. Der Sohn des Onkels habe bestätigt, dass der Onkel den Streit begonnen habe und habe dies auch so berichtet. Nach dem Vorfall seien etwa vier Monate vergangen. Eines Abends sei sein Vater, der als Taxifahrer gearbeitet habe, nicht nachhause gekommen. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Mutter Nachschau gehalten. Das Auto sei immer im Hof des Nachbarn, dem das Auto gehört habe, abgestellt worden. Sie seien dahin gegangen. Das Fahrzeug sei da gestanden, die Motorhaube sei offen und ein Rad abmontiert gewesen. Sein Vater sei unter dem Auto gelegen. Es habe ausgesehen, als sei der Wagenheber herunter gekommen und das Fahrzeug auf seinen Vater gefallen. Sein Vater habe auf Rufe nicht reagiert. Der Beschwerdeführer habe das Auto mit dem Wagenheber wieder angehoben. Sein Vater sei bereits verstorben gewesen. Sie hätten seine Leiche nachhause gebracht. Später hätten sie erfahren, dass die Tochter ihres Nachbarn gesehen habe, dass in dieser Nacht die Gattin des verstorbenen Onkels mit zwei Söhnen aus ebendiesem Hof herausgekommen sei. Das habe die Nachbarstochter erst einige Monate später der Schwester des Beschwerdeführers erzählt. Die Familie des Beschwerdeführers habe eigentlich gedacht, dass es ein Unfall gewesen sei. Nachdem sie dies von der Nachbarstochter erfahren hätten, habe es auch die Vermutung gegeben, dass die Familie des getöteten Onkels damit zu tun habe. Am Auto sei nichts kaputt gewesen und sein Vater habe rote Streifen am Hals gehabt. Der Reifen, der neben dem Auto gelegen sei, wäre in Ordnung gewesen. Es habe inszeniert ausgesehen. Eigenartig sei auch, dass man sich für einen Reifenwechsel nicht unter das Auto legen müsse. Deshalb hätten sie auch nicht an einen Unfall geglaubt, sondern, dass sie seinen Vater schon zuvor getötet hätten. Auch nachdem sie die Information von der Nachbarstochter bekommen hätten, hätten sie die Frau des verstorbenen Onkels nicht darauf angesprochen. Sie hätten nichts unternommen. Seine Mutter habe gemeint, es sei schon so viel passiert, man solle es lassen. Als der Bruder des Beschwerdeführers davon erfahren habe, habe er der anderen Familie gedroht, dass er sie nicht am Leben lassen werde. Die Gattin des Nachbarn habe gewollt, die Schwester des Beschwerdeführers ihren Bruder heirate. Eines Tages sei die Tante gekommen und habe erzählt, dass sie von dem toten Vater des Beschwerdeführers geträumt habe. Es sei üblich, dass man, wenn man von Toten träume, die Süßspeise Halwa koche und spende. Die Tante habe gewollt, dass die Schwester des Beschwerdeführers vom Halwa esse und habe ihr ein Stück in den Mund geschoben. Kurz darauf habe seine Schwester erbrochen und sei auch nicht ganz bei Sinnen gewesen. Längere Zeit sei ihr übel gewesen. Der untersuchende Arzt habe ihr den Magen gereinigt und gemeint, sie habe etwas Schlechtes gegessen. Der Schwester des Beschwerdeführers gehe es nun wieder gut. Der Beschwerdeführer gab an, er sei keinen persönlichen Attacken seitens dieser Verwandtschaft ausgesetzt gewesen. Er habe aber von Freunden und Nachbarn gehört, dass diese Personen es auf sie abgesehen hätten. Zum Aufenthalt seiner Familie befragt, gab er an, sein Bruder sei nicht mehr da. Seine Schwester und seine Mutter würden noch im Dorf leben. Er habe erfahren, dass sein Bruder auch getötet worden sei. Gefragt, ob all dies nicht geahndet werde, meinte der Beschwerdeführer, in seiner Herkunftsgegend würden jeden Tag mehrere Morde passieren und keiner kümmere sich darum. Die Leute dort würden für Geld töten. Die in ihrem Dorf eingerichtete Polizeiinspektion sei angegriffen worden. Sie hätten auch keine Beweise gehabt. Die Eltern der Nachbarstochter würden ihr eine Aussage nicht erlauben, weil man sich keine Feinde schaffen wolle. Auf Vorhalt, dass das Vorbringen beinahe unglaublich sei, gab der Beschwerdeführer an, er wisse ja nicht, ob sie dies selbst gemacht oder jemanden angeheuert hätten. Seine Mutter habe seine Schwester dem Nachbarn zur Frau gegeben. Sein Bruder habe bei der Hochzeit geschrien, dass die Verwandten seinen Vater getötet hätten und er sie nicht am Leben lassen würden. Ein Monat später sei sein Bruder mit Freunden in XXXX gewesen. Er sei nie wieder zurückgekommen. Von Freunden hätten sie gehört, dass er getötet worden sei. Danach seien angeblich Steine in sein Gewand gepackt und der Bruder in einen Fluss geworfen worden. Die Hochzeit seiner Schwester sei vier Monate, der Tod seines Bruders drei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers gewesen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, bis auf den Vorfall mit seiner Schwester habe es keine Attacke gegen ihn selbst gegeben. Seine Tante sei wahrscheinlich wütend gewesen, weil ihrem Sohn die Schwester des Beschwerdeführers nicht zu Frau gegeben worden sei. Er selbst sei nie persönlich von einer Attacke betroffen gewesen. Sie hätten sich nicht an die Behörden gewandt, weil sie keine Beweise gehabt hätten und die andere Familie reicher sei. Seine Mutter und Schwester würden nach wie vor im Dorf beim Mann seiner Schwester leben. Die Frau und Familie des toten Onkels würden jetzt woanders wohnen, somit würden sie einander nicht sehen. Er habe nichts von diesen Leuten gehört. Eigentlich habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nach XXXX umziehen wollen. Das Problem sei aber gewesen, dass immer die Gefahr bestanden hätte, dass dem Beschwerdeführer etwas passiere, weil die anderen sehr reich seien. Aus Angst um sein Leben habe er die Heimat verlassen. Er habe niemals Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt. Zu den Angaben bei der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nie gesagt habe, dass die Kinder seines Onkels älter und stärker geworden seien, um seinen Vater zu töten. Er habe dies dem Dolmetscher gesagt, der wiederum gemeint habe, er solle das bei der "großen Befragung" sagen und dort auch angeben, dass er damals keinen Einwand gemacht habe, weil er Angst vor der Polizei gehabt habe.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.12.2012, Zahl: 12 12.333-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellung für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 125): "Sie haben Afghanistan verlassen, weil es seit drei Jahren aufgrund eines Unfalls mit Todesfolge, in den Ihr Vater verwickelt gewesen sein soll, immer wieder Schwierigkeiten mit der Familie eines Onkels väterlicherseits gegeben habe. Sie persönlich wurden von den Verwandten weder bedroht noch massiv belästigt. Sie werden nicht vom afghanischen Staat verfolgt. Sie hatten niemals Probleme mit den afghanischen Sicherheits- bzw. Justizbehörden. Gegen Sie besteht in Afghanistan auch kein Haftbefehl." Zur Situation im Fall der Rückkehr: "Eine Verfolgung im Sinne der GFK war in Ihren Angaben nicht festzustellen gewesen. Es bestehen jedoch aufgrund der humanitären und sicherheitspolitisch problematischen Lage in Afghanistan stichhaltige Gründe für die Annahme, dass Sie im Falles der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sind. Es war ein Abschiebungshindernis festzustellen." Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe. Beweiswürdigend wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewertet. Dem Vorbringen zum Streit des Vaters mit seinem Bruder und dem anschließenden Tod des Bruders habe das Bundesasylamt noch annähernd Glauben schenken können. Allerdings sei die Aussage des Beschwerdeführers in Bezug auf das Verhalten seiner Familie, nämlich dem Nichtmelden des Todes des Vaters, als Racheakt durch die Verwandten, an die Sicherheitsbehörden als nicht nachvollziehbar anzusehen. Vor allem der angebliche Versuch der Tante, die Schwester des Beschwerdeführers mit Teig zu vergiften, sei als Märchen zu qualifizieren. Außerdem sei der Beschwerdeführer, in seiner Eigenschaft als Sohn des Vaters, laut eigenen Aussagen, zu keinem Zeitpunkt prekären Situationen im Dorf ausgesetzt gewesen. Somit hätten sich für das Bundesasylamt keinerlei Anhaltspunkte einer persönlichen gegenüber dem Beschwerdeführer geäußerten Rache durch die Verwandten ergeben.
Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen habe können, er jedoch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage Probleme haben könnte. Deshalb wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt.
6. Mit dem am 12.12.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 11.12.2012 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheids. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen habe, sich mit der Verfolgung von Familienangehörigen, die in Blutfehde verwickelt sind, auseinanderzusetzen. Das Ermittlungsverfahren sei somit mangelhaft durchgeführt worden. Die Gefährdung, Opfer der sich rächenden Familie zu werden könne im ganzen Land gegeben sein. Vor allem in diesem Fall, da die Familie des Onkels sehr reich sei und sogar den Bruder des Beschwerdeführers in XXXX - weit entfernt vom Wohnort der Familie - töten habe können. Die Behörde habe das Vorbringen nur mangelhaft gewürdigt und sei dabei von einem menschlichen Ermessen ausgegangen, das aber keineswegs westeuropäischen Strukturen entspreche. Es sei zu keiner Auseinandersetzung mit den derzeit herrschenden tatsächlichen Vorgängen in dem jeweiligen Land und der dort üblichen Kultur gekommen. Auf jeden Fall sei ein länderspezifisches Gutachten zur staatlichen Strafverfolgung in Fällen von Blutrache einzuholen. Weiters sei nicht auf die Situation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der Familie, eingegangen worden. Es hätten auch in den zitierten Länderberichten Aussagen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers gefehlt.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2014, Zl. W151 1431436-1/4E, wurde Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren zu dem asylrelevanten Vorbringen der Bedrohung nur mangelhaft durchgeführt worden sei. Das Bundesasylamt habe sich mit dem gegenständlichen, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgrund der Verfolgung von Familienangehörigen, die in Blutrache involviert sind, nicht auseinandergesetzt. Im Besonderen sei hier auf das Urteil des AsylGH vom 04.06.2009 (B8 261.618-2/2009) hingewiesen, indem festgestellt worden sei, dass bei einer geltend gemachten Bedrohungslage durch Blutrache grundsätzlich ein Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" in Betracht zu ziehen sei. Diese Umstände hätte das Bundesasylamt ermitteln müssen, weil erst dann festgestellt werden könne, ob ein asylrelevanter Fluchtgrund vorliege. Somit seien nunmehr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungen im Hinblick auf die Frage der Blutrache und der sozialen Gruppe "Familie" im Herkunftsstaat durchzuführen. Weiters seien auch aktuelle Länderberichte, die die Situation der Blutrache, auch in Bezug auf das Wohngebiet des Beschwerdeführers, nötig, um die Sachlage abschließend beurteilen zu können. Erst danach könne die Frage der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers gewürdigt werden. Die Sicherheitslage in der Provinz XXXX sei nicht genau genug eruiert worden, sondern fänden sich im Bescheid nur allgemeine Aussagen über die Sicherheitslage in verschiedenen Regionen Afghanistans. Das Bundesasylamt sei in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers endgültig beurteilen zu können und sei die Sachlage nicht ausreichend erhoben worden bzw. habe sich die Behörde (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
8. Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit seiner Geburt im Dorf XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, gelebt. Er bejahte die Frage, ob er und seine Familie nach dem Kodex der Paschtunwali leben würden. Er kenne nicht alle Ältesten/Weißbärtigen im Dorf, einer davon sei XXXX. In Streitfällen komme es zu Versammlungen des Rates (Anm.: Shuras/Jirgas), es gebe aber keine bestimmten Ratsmitglieder, sondern würden sich die Weißbärtigen versammeln um Streitfälle zu lösen. Auch in seinem Fall sei ein Rat einberufen worden, jedoch ohne positives Ergebnis, da die Gegenpartei die Ratsentscheidung in Wahrheit nicht akzeptiert habe und seinem Vater nicht verziehen habe. Es habe keine Sanktionen wegen der Nichtbefolgung gegeben, da der Rat seiner Tante geglaubt habe. Als Regeln nach Paschtunwali nannte der Beschwerdeführer die Verschleierungspflicht für Frauen sowie die Pflicht der Ehrenverteidigung, weshalb man gegebenenfalls Rache nehmen müsse. Streitigkeiten, etwa Grundstücke, würden von den Weißbärtigen im Keim erstickt. Die Paschtunen würden schon nach ihren wesentlichen Bräuchen leben, die Lebenssituation (Wohnen, Arbeit) habe sich aber geändert. In seinem Heimatdorf gebe es Wohlhabende und Arme. Letztere würden in der Landwirtschaft (Weinanbau) arbeiten, die Reichen würden Handel betreiben. Der Beschwerdeführer gab an, er gehöre zum Volksstamm der Qargha. Eineinhalb Monate vor seiner Ausreise sei eine Polizeistation in der Nähe seines Heimatortes errichtet worden. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, es sei zu einem Streit zwischen seinem Vater und Onkel gekommen, unabsichtlich sei dabei sein Onkel getötet worden. Die Frau des Onkels habe Rache nehmen wollen und hätten ihre beiden Söhne den Vater des Beschwerdeführers getötet. Drei Jahre später sei der Bruder des Beschwerdeführers verschollen. Dieser habe der Familie des Onkels immer wieder Beteiligung am Tod des Vaters vorgeworfen und Rache angedroht. Seine Cousins hätten den Beschwerdeführer als Gefahr gesehen und seien davon ausgegangen, dass er sich rächen werde. Seine Freunde hätten ihm gesagt, dass er in Lebensgefahr sei und hätte auch seine Mutter ihm zur Flucht geraten. Die Familie des Onkels habe in Relation zu den Dorfbewohnern hinsichtlich Wohlstands ein durchschnittliches Leben geführt. Wirtschaftlich gesehen seien sie gleichauf mit der Familie des Beschwerdeführers gewesen. Bei einer Rückkehr würde ihm seitens der Familie dieses Onkels Gefahr drohen.
9. Bei einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.12.2014 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine Mutter sei inzwischen verstorben, seine Schwester würde noch in Afghanistan leben. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater eine Auseinandersetzung mit dem Onkel des Beschwerdeführers gehabt habe. Dabei sei sein Onkel unabsichtlich schwer verletzt worden und habe glaublich eine Verletzung im Bereich des Herzens erlitten, weshalb er auf dem Weg ins Krankenhaus verstorben sei. Dies sei drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers gewesen. Vor der einberufenen Jirga habe die nun verwitwete Tante des Beschwerdeführers vorgegeben, seinem Vater verziehen zu haben, dies habe aber nicht gestimmt. Etwa vier Monate später hätten sie seinen Vater getötet. Die Tochter eines Nachbarn habe dies gesehen. Sein Vater sei Taxifahrer gewesen und habe das Auto immer in der Garage des Nachbarn, wobei es sich eigentlich um einen leerstehenden Hof gehandelt habe, geparkt. Da sein Vater nicht nachhause gekommen sei, seien der Beschwerdeführer und seine Mutter zu dem Hof gegangen. Sie hätten den Vater unter dem Auto liegend und von diesem erdrückt vorgefunden. Er habe versucht, ihn mit dem Autoheber zu befreien. Seine Mutter habe geschrien, daraufhin seien die Nachbarn gekommen. Anfänglich hätten sie gedacht, dass es ein Unfall gewesen und der Vater während der Reparatur erdrückt worden sei. Sie hätten festgestellt, dass weder der Reifen kaputt gewesen sei noch das Auto einen Defekt gehabt habe. Einige Zeit später habe ihnen die Tochter des Nachbarn seiner Schwester erzählt, dass an jenem Abend die Frau seines Onkels und die beiden Söhne aus dem Hof herausgekommen seien. Vor dem Tod seines Vaters habe die Tante angedroht, dass sie Rache nehmen werde. Auch nach der Jirga habe sie nicht davon abgelassen und bei Besuchen gezeigt, dass sie sich über den Tod seines Vaters freue, wenn sie auch nicht zugegeben habe, damit zu tun zu haben. Die Schwester des Beschwerdeführers sei schon seit dem Kindesalter dem Sohn der Tante versprochen gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe jedoch seine Schwester nicht in diese Familie verheiraten wollen, diese habe schließlich jemand anderen geheiratet. Danach sei die Tante sehr verärgert gewesen. Eines Tages habe sie die Süßspeise Halwa unter dem Vorwand zu ihnen gebracht, dass sie vom Vater des Beschwerdeführers geträumt hätte. Sie habe seine Schwester überredet, davon zu essen. Danach sei es dieser sehr schlecht gegangen und sei ihr im Krankenhaus der Magen leer gepumpt worden. Der Arzt habe festgestellt, dass sie vergiftet worden sei. Danach habe seine Schwester geheiratet. Die Tante sei deshalb verärgert gewesen und habe zugegeben, dass sie den Vater des Beschwerdeführers getötet habe. Sein Bruder habe deshalb Rache angekündigt. Eines Tages sei sein Bruder mit Freunden unterwegs nach
XXXX gewesen. Wenige Tage später hätten sie erfahren, dass er getötet worden sei. Ein Freund seines Bruders habe erfahren, dass dieser von seinen "Freunden" getötet worden, nachdem diese von der Familie des verstorbenen Onkels Geld bekommen hätten. Sein Freund habe ihm erzählt, dass diese die Leiche mit Steinen beschwert und im Wasser versenkt hätten. Seine Familie habe aus dem Vorfall mit seiner Schwester "keine große Sache" machen wollen. Es hätten rufschädigende Gerüchte entstehen können, etwa, dass sie sich aus Ablehnung gegenüber der Hochzeit selbst vergiftet hätte. Die Hochzeit habe drei Jahre nach dem Tod des Vaters stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei arbeiten gewesen, als seine Tante die Süßspeise gebracht habe. Die Tante habe gegenüber seiner Mutter die Schuld am Tod des Vaters eingestanden. Gegen den Beschwerdeführer selbst habe es keine Übergriffe gegeben. Seine Freunde hätten ihm gesagt, dass seine Cousins vorhätten, ihm etwas anzutun, das hätten sie von diesen gehört. Sie hätten das Verschwinden seines Bruders nicht der Polizei gemeldet, weil dieser immer wieder ohne Benachrichtigung für längere Zeit ferngeblieben sei. Sie hätten gedacht, er würde wieder zurückkommen. Auch nachdem sie von dessen Tod erfahren hätten, wäre nichts unternommen worden. Der Beschwerdeführer sei ausgereist und es sei nicht mehr zu einer Jirga gekommen. Seine Schwester wohne aktuell im selben Dorf wie die Familie der Tante, jedoch in etwa einstündiger Entfernung. Zur Thematik der Blutrache führte der Beschwerdeführer aus, dass es dabei um Männer und dem Vorbeugen einer Rufschädigung gehe. Der Anschlag auf seine Schwester sei verübt worden, weil seine Mutter diese nicht in diese Familie habe verheiraten wollen, weshalb die Tante wütend gewesen sei. Zur Blutrache führte er weiter aus, dass es bei den Paschtunen so sei, dass es abwechselnd zu Tötungen komme - werde ein Vater getötet, so werde der Vater der anderen Familie getötet, bei der Tötung eines Bruders der Bruder der anderen Familie. Wenn man dies nicht tue, habe man einen schlechten Ruf und werde als minderwertig angesehen. Auf Vorhalt, warum nach der wechselseitigen Ermordung des jeweiligen Vaters auch der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei, gab er an, dies sei gewesen, weil sein Bruder Rache angedroht habe. Die Begleiter seines Freundes auf dem Weg nach XXXX seien nur dann Freunde gewesen, wenn sein Bruder Geld gehabt hätte, sie alle seien Haschischraucher gewesen. Der Beschwerdeführer habe diese Personen nicht näher gekannt.
10. In weiterer Folge veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage bei der Staatendokumentation zu Fragen der Blutfehde und dem Paschtunwali (insb. im Heimatdorf des Beschwerdeführers) sowie der diesbezüglichen Schutzfähigkeit der Behörden. Die Anfragebeantwortung, der eine Vorortrecherche durch einen Sachverständigen vorausging, wurde am 13.01.2015 erstellt (Wiedergabe in den Länderfeststellungen).
11. Der Beschwerdeführer wurde am 11.02.2015 neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei wurde ihm das Ergebnis der Anfrage zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab dazu an, die Leute in seiner Ortschaft würden glauben, dass der Vorfall zwischen seinem Vater und seinem Onkel ein Unfall gewesen sei. Nur seine Familie würde davon wissen, die anderen nicht. Auf Vorhalt, dass er am 21.08.2014 von der Einberufung einer Jirga wegen dieses Ereignisses gesprochen habe, was bei einem Unfall nicht erklärlich sei, gab der Beschwerdeführer an, die Ehefrau des Onkels habe nicht geglaubt, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Die Jirga sei zu dem Zweck gewesen, dass diese sich beruhige. Die Dorfbewohner hätten vom Ableben seines Onkels gewusst, aber nicht, dass es eine Rache gewesen sei, die keine gewesen sei. Sein Vater habe sich wirklich nicht gerächt. Gefragt, warum sein Vater sich hätte rächen sollen, meinte er, es habe nichts zu rächen gegeben, sein Vater habe keine Probleme gehabt. Nur die Ehefrau des Onkels habe gemeint, dass sein Vater diesen absichtlich getötet hätte.
12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2015, Zl.602488200-2078345, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I).
Begründend wurde ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Blutrache von seinen Verwandten verfolgt oder bedroht werde. Beweiswürdigend stützte sich das Bundesamt auf die Vorortrecherche, wonach im Heimatdorf des Beschwerdeführers keiner der Befragten einen Fall von Blutrache nennen habe können. Laut Auskunft der Abteilung für kriminalpolizeiliche Ermittlung habe es nur einen Fall von Tötung eines nahen Verwandten gegeben, dieser Mord sei aber durch Kompensationsleistung und nicht durch Blutrache bereinigt worden. Im Heimatbezirk des Beschwerdeführers sei die Staatsgewalt ausgeprägt und würden Tötungen von ordentlichen Gerichten verhandelt und sanktioniert. Seine Aussagen seien nicht glaubwürdig. So habe er bezüglich des Zeitpunkts des Ablebens seines Onkels (vor Ort- im Krankenhaus), des Vorfalles mit seiner Schwester (laut ärztlicher Diagnose etwas Schlechtes gegessen oder vergiftet; außerdem laut Gutachten keine Rachenahme an Frauen) und der Kenntnis der Dorfbewohner von der Todesursache des Onkels (Unfall/Tötung) widersprechende Angaben gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er und seine Familie ernstzunehmend verfolgt worden wären, zumal weder nach dem angeblichen Giftanschlag noch nach dem Verschwinden des Bruders Anzeige erstattet worden sei, obwohl nach den Länderfeststellungen die Staatsgewalt in der Region ausgeprägt sei. Rechtlich kam das Bundesamt zu dem Schluss, dass mangels Glaubhaftmachung keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr wie auch begründete Angst vor Verfolgung iSd GFK vorliege.
13. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und nach geraffter Wiederholung seines Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe nicht ausreichend konkrete Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX getroffen, um die dortige Schutzfähigkeit des Staates vor Privatverfolgung beurteilen können; dies wäre auch zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nötig gewesen. Das eingeholte Gutachten erweise sich als mangelhaft. Es gehe daraus nicht hervor, wer der Gutachter sei und welche Qualifikation dieser habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu dem Schluss kommen habe können, dass im Dorf keiner der befragten Einwohner einen konkreten Fall von Blutrache nennen habe können, ergebe sich doch aus der Methode der Erhebung nicht, dass er auch mit Dorfbewohner gesprochen hätte. Es sei zumindest teilweise nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter an seine Informationen gelangt sei. Sollte der Gutachter tatsächlich Dorfbewohner befragt haben, so lasse sich die Unbekanntheit eines Blutrachefalls damit erklären, dass diese bezüglich des Todes des Vaters des Beschwerdeführers von einem Unfall ausgegangen wären und diesen deshalb nicht als Blutrache qualifiziert hätten. Dass niemand die Tötung seines Onkels bestätigt habe, liege daran, dass es sich nicht um eine vorsätzliche Tötung, sondern einen Unfall gehandelt habe und dass die Dorfbewohner dies so wahrgenommen hätten. Die Behörde lasse unberücksichtigt, dass sein Vorbringen sehr detailliert gewesen sei und er in sämtlichen Einvernahme gleichlautende Angaben gemacht habe. Der Widerspruch zu den Todesumständen seines Onkels sei dadurch aufzuklären, dass dieser am Weg ins Krankenhaus verstorben sei und dann die Leiche nachhause gebracht worden sei. Nur scheinbar sei der Widerspruch zur Diagnose des Arztes betreffend seine Schwester, da er am 04.12.2012 nicht die Diagnose im Wortlaut wiedergegeben habe. Soweit nach Ansicht der Behörde der Anschlag auf die Schwester nicht den länderberichten entspreche, wonach keine Racheakte an Frauen und Kindern verübt würden, wurde bemerkt, der auslösende Grund hiefür sei die Weigerung seiner Mutter, die Schwester in die Familie der Tante zu verheiraten, gewesen. Die späte Ausreise des Beschwerdeführers nicht im Jahr des Vorfalls mit Onkel und Vater 2008, sondern erst 2012, gründe darauf, dass seine Familie bis zum Tod des Bruders an eine Beilegung des Streits geglaubt habe. Die unterlassene Anzeigeerstattung liege daran, dass es zu seiner Ausreise im Heimatort noch keinen Polizeiposten gegeben habe und seiner Erfahrung nach die Behörden korrupt gewesen seien und sie Bestechungsgelder zahlen hätten müssen. Außerdem hätten sie keine Beweise für Ermordung von Vater und Bruder gehabt. Es treffe zu, dass die Sicherheitslage in seinem Heimatdistrikt vergleichbar gut und die Staatsgewalt vergleichbar ausgeprägt sei. Es stehe jedoch nicht im Einklang mit den Länderfeststellungen, dass Militär und Polizeikräfte überall die Durchsetzung des Rechts garantieren könnten, da nach anderen Feststellungen Afghanistan zu den korruptesten Ländern der Welt zähle. Die angeführte Kriminalstatistik sei nicht aussagekräftig, da nicht davon auszugehen sei, dass sämtliche Delikte tatsächlich angezeigt würden, vielmehr sei von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass sein Vorbringen glaubhaft und auch asylrelevant sei (soziale Gruppe der Familie) und kein staatlicher Schutz zur Verfügung stehe.
14. In der am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurden der Beschwerdeführer insbesondere zu den Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer u.a. Folgendes vor:
"VR: Sagen Sie mir Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum und Geburtsort!
BF: Ich heiße XXXX. Ich bin am XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger.
VR: Warum haben Sie einen anderen Namen angegeben?
BF: Bei der Erstbefragung durch die Polizei wurde ich vom Dolmetscher gefragt, ob ich abgesehen von dem bereits angegebenen Namen, ich auch andere Namen führen würde. Damals habe ich dann den Namen XXXX angegeben. Meine Freunde haben mich mit diesem Namen gerufen (bekannt im Freundeskreis unter diesem Rufnamen).
VR: Sie haben am 11.09.2012 angegeben (AS 17), dass Sie am XXXX geboren worden sind. Am 02.10.2012 haben Sie angegeben, dass Sie am XXXX geboren sind.
BF: Bei meiner Einvernahme am 20.10.2012 wurde ich gefragt, ob ich 29 Jahre alt sei. In meinem Akt würde mein Geburtsdatum XXXX lauten. Damals habe ich mein richtiges Geburtsdatum mit XXXX angegeben. Ich weiß nicht, wie es in der vorherigen Einvernahme zu dem Missverständnis gekommen ist.
VR: Warum wissen Sie so genau, dass Sie am XXXX geboren worden sind?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits hatte sich mein Geburtsdatum aufgeschrieben. Ich wusste immer schon, was ich geboren bin. Meine Muttersprachen sind Dari/Paschtu.
VR: Welche Sprache hat Ihre Mutter gesprochen?
BF: Mein Vater ist Paschtune. Meine Mutter ist Dari-sprachig. Ich beherrsche beide Sprachen. Ich bin Paschtune.
VR: Welcher ethnischen Gruppe und Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin ledig.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat eine Schule besucht oder einen Beruf ausgeübt?
BF: Ich habe 6 Jahre lang die Schule besucht. Ich habe 3 Jahre lang als Schweißerlehrling gearbeitet.
VR: Haben Sie dann selbst eine Firma gehabt?
BF: Ich hatte keine eigene Firma. Nachdem ich diesen Beruf gut beherrscht habe, hat mein Lehrmeister für mich ein kleines Geschäft eröffnet und ich habe dort gearbeitet. Das war in XXXX. Das ist in XXXX.
VR: Ist das ein Ortsteil von der Hauptstadt XXXX?
BF: XXXX befindet sich im Distrikt XXXX. Es ist ca. 1 Stunde vom Stadtzentrum XXXXS entfernt. Ich habe Lehrling 2.000 Afghani/Woche verdient. Ich weiß nicht, wie viel das ist.
D: 30,61 Euro.
VR: Haben Sie Reisepass oder Führerschein oder Tazkira?
BF: Nein.
VR: Wer lebt noch in Afghanistan von Ihrer Verwandtschaft?
BF: Derzeit lebt nur meine Schwester in Afghanistan. Ende 2014 ist meine Mutter verstorben. Sie war krank. Mein Vater ist Ende 2008 verstorben.
VR: Bei wem lebt die Schwester jetzt?
BF: Sie ist verheiratet und lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Kindern in XXXX.
VR: Haben Sie Onkel?
BF: Ich habe 2 Onkel und 3 Tanten mütterlicherseits. Einen Onkel und ein Tante väterlicherseits, welche alle in XXXX leben.
VR: Haben Sie in XXXX ein Haus in Ihrem Heimatdorf?
BF: Im Dorf hat mein Großvater ein Haus besessen. Dieses Haus hat mein Vater gemeinsam mit seinen beiden Brüdern geteilt. Ein Bruder meines Vaters ist bereits verstorben.
VR: Haben Sie Ackerland?
BF: Nein.
VR: Hatten Sie ein Grundstück?
BF: Es gibt das eine Grundstück, auf dem das Haus meines Großvaters steht. An diesem Grundstück sind sowohl wir, als auch die Familie väterlicherseits beteiligt. Das sind ca. 2.000 m². Ich habe angegeben, dass es 1 Jerib groß ist.
VR: Haben Sie Deutschkurse besucht?
BF: Ja. Ich kann Sie gut verstehen.
VR: Haben Sie irgendwelche Verwandte in Österreich?
BF: Nein.
VR: Gehen Sie zur Schule, arbeiten Sie? Was machen Sie?
BF: Ich besuche derzeit einen Sprachkurs vom AMS. Ich habe einen 3monatigen Kurs als Schweißer absolviert. Ich darf in Österreich arbeiten. Ich befinde mich auf Arbeitssuche.
VR: Haben Sie Bindungen zum Heimatland, telefonieren Sie mit jemandem?
BF: Ich habe telefonischen Kontakt zu meiner Schwester und ihrem Ehemann. Mein bester Freund ist der Enkel meines Onkels väterlicherseits, zu dem ich ebenfalls telefonischen Kontakt habe.
VR: Wie geht es Ihrer Familie in Afghanistan?
BF: Meiner Schwester geht es gut. Sie ist glücklich mit ihrem Leben. Der Ehemann meiner Schwester hat ein Auto. Er liefert Ziegelsteine. Er besitzt auch einen Brennofen.
VR: Ist das ein großes Unternehmen?
BF: Das ist keine große Firma. In XXXX gibt es Leute, die einen Brennofen haben. Ich stelle Ziegel selbst her. Ich rufe meine Schwester jeden Freitag an.
VR: Wann genau und von wo aus haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Juni/Juli 2012, von XXXX aus, Provinz XXXX. Ich bin vom Flughafen weg.
VR: Sind Sie schlepperunterstützt gereist?
BF: Ja.
VR: Wie viel haben Sie gezahlt?
BF: 8.000 Dollar habe ich dem Schlepper bis nach Österreich bezahlt.
VR: Woher hatten Sie das Geld?
BF: Ich habe mir einen Teil des Geldes von meinem Schwager und von meinem Onkel mütterlicherseits geliehen. Einen Teil hatte ich selbst angespart.
VR: Mit welchen Dokumenten reisten Sie?
BF: Mit einem Reisepass. Der Schlepper hatte für mich einen Reisepass organisiert.
VR: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Meine Freunde haben gesagt, dass mein Leben in Gefahr sei. Ich hatte Angst von meinen Cousins väterlicherseits getötet zu werden, deswegen bin ich geflüchtet.
VR: Sie haben am 11.09.2012 (AS 27) vorgebracht, dass es einen Vorfall zwischen Ihrem Vater und seinen Bruder gegeben hat. Wann ist das passiert? Was liegt der Geschichte Ihrer Furcht zugrunde?
BF: Vor ca. 6 Jahren ist es zu meinem Streit zwischen meinem Onkel und meinem Vater gekommen. Damals hatten auch meine Mutter und die Ehefrau meines Onkels Probleme untereinander. Bei den Handgreiflichkeiten zwischen meinem Vater und meinem Onkel hat mein Vater seinen Bruder getötet. Mein Vater hatte nicht vor, seinen Bruder zu töten, es war ein Unfall.
VR: Wo ist das passiert?
BF: Mein Onkel war damals Bauer. Auf dem Feld ist es zu diesem Vorfall gekommen.
VR: Wie wurde er getötet?
BF: Mit einer "Heugabel".
VR: Wie alt waren Sie damals?
BF: Ich schätze, ich war damals ca. 18 Jahre alt.
VR: Wissen Sie ein Datum?
BF: Nein, das weiß ich leider nicht.
VR: Wo waren Sie zu der Zeit?
BF: An jenem Tag bin ich gemeinsam mit meinem Vater und dem jüngsten Sohn jenes Onkels, der getötet wurde, unterwegs gewesen. Ich bin mit dem Vater und dem Cousin woanders gewesen. Wir hatten Traubenstöcke abgeschnitten und diese zum Trocknen hingelegt. Wir wollten diese gerade in das Auto aufladen, als es zwischen meinem Onkel und meinem Vater zu diesem Streit gekommen ist.
VR: Waren Sie dabei?
BF: Das Auto konnte nicht bis zu diesen Feldern vorfahren. Mein Cousin waren ca. 5 Minuten von dem Ort entfernt.
VR: Sie können sich nicht an das Datum erinnern, wo der Vater den Onkel umbringt?
BF: Damals als ich noch in Afghanistan lebte, habe ich mir das Datum nicht gemerkt. Ich wusste nicht, dass ich auf Grund dieser Probleme aus meiner Heimat fliehen muss und an einem anderen Ort um Asyl ansuchen muss.
VR: Wie alt war der Cousin, der bei Ihnen war?
BF: Er war mein bester Freund. Er war genau so alt wie ich.
VR: War es der älteste oder der jüngste Sohn, den sie mitgenommen haben?
BF: Es war der jüngste Sohn meines Onkels väterlicherseits.
VR: Wissen Sie, welcher Tag das war?
BF: Freitag.
VR: Wer hat mit dem Streit angefangen?
BF: Mein Vater und mein Onkel haben miteinander gesprochen. Ich weiß nicht, wie es zu diesem Streit gekommen ist. Ich war nicht bei dem Gespräch dabei.
VR: Dieses Werkzeug, wie viele Zacken hatte es, wo der Vater den Onkel umgebracht hat? Bitte beschreiben Sie das Werkzeug.
BF: 4 Zacken.
VR: Wie weit ist das Wohnhaus vom Garten des Onkels entfernt?
BF: Zu Fuß ca. 40-50 Minuten entfernt.
VR: Was ist mit der Leiche passiert?
BF: Als es zu dem Vorfall gekommen ist, haben wir sofort andere Bauern gerufen. Mein Onkel hat noch geatmet, als mehrere Männer ihn zur Straße getragen haben, um ein Fahrzeug anzuhalten, um ihn in das Krankenhaus zu bringen. Er ist noch am Straßenrand gestorben.
VR: Was ist dann passiert?
BF: Dann wurde mein Onkel nach Hause gebracht.
VR: Und was ist dann weiter passiert?
BF: Die Ehefrau meines Onkels wollte nicht akzeptieren, dass mein Onkel unabsichtlich getötet wurde. Sie hat immer wieder von Mord gesprochen. Im Ort wurde dann eine Jirga abgehalten.
VR: Wann wurde die Jirga abgehalten?
BF: Einige Tage nach der Ermordung.
VR: Wie ist es dann weitergegangen?
BF: Bevor die Jirga einberufen wurde, haben andere Dorfbewohner versucht, die Ehefrau meines Onkels zu beruhigen. Nach der Jirga-Versammlung hat sie dann nicht mehr von Mord gesprochen. Mein Vater hat damals als Taxifahrer gearbeitet. Ca. 4 Monate nach dem Tod seines Bruders ist er getötet worden.
VR: Wann ist die Jirga zusammen gekommen?
BF: Ich kann mich leider nicht mehr erinnern. Ich schätze, dass 1-2 Wochen nach dem Tod meines Onkels die Jirga einberufen wurde.
VR: Waren Sie dabei?
BF: Die Jirga wurde bei uns im Haus abgehalten. Wir, die jungen Leute des Hauses, haben den Gästen Tee gebracht. An den Gesprächen durfte ich nicht teilnehmen.
VR: Wurden Sie gefragt?
BF: Mein Vater war damals in der Versammlung.
VR: Wann war das?
BF: Das muss gegen Ende 2008 gewesen sein.
VR: Haben Sie Sachen an dem Freitag besorgt?
BF: Ich habe Sachen umgeladen und weggebracht an diesem Freitag.
VR: Womit haben Sie das transportiert?
BF: Unser Nachbar im Dorf hat einen LKW besessen. Wir haben dieses Fahrzeug genommen.
VR: Was ist dann weiter passiert? Wann kam der Vater ums Leben?
BF: 4 Monate, nachdem mein Onkel verstorben ist, wurde mein Vater getötet. Ich kann mich an das Datum nicht erinnern.
VR: Sie wissen dieses Datum nicht, obwohl es einschneidende Erlebnisse im Leben eines Menschen sind?
BF: Ich entstamme einer Bauernfamilie. In Afghanistan sind Daten nicht besonders wichtig. Vor allem in Dörfern wird dem kein Wert geschenkt.
VR: Sie haben einen Beruf gelernt, wo Sie auch messen und rechnen müssen. Sie sagen, Sie können sich keine Daten merken.
BF: Ich habe wichtige Familienmitglieder verloren. Ich kann mich an die Vorfälle erinnern. Ich bin in einem Dorf aufgewachsen. Ich habe nicht sehr viel Schulbildung genossen. Vor allem in Dörfern sind Daten nicht wichtig. Niemand schreibt sich niemand auf. Man weiß sie einfach nicht. Wenn ich sie angeben könnte, würde ich es tun.
VR: Wie weit ist Ihr Dorf vom Stadtzentrum XXXX entfernt?
BF: Im Auto beträgt die Entfernung 30-40 Minuten.
VR: Wie viele Kilometer sind das?
BF: Ich kann keine Kilometeranzahl angeben. Es gab keine direkte Verbindungsroute, es war kurvig.
VR: Wie groß ist das Dorf, wo Sie wohnen?
BF: Mein Dorf ist sehr groß. Ich kann leider nicht angeben, wie hoch die Einwohnerzahl ist.
Nach Recherche im Internet hat das Dorf mehr als 2.000 Haushalte.
BF: Es gibt eine Polizeistation.
VR: Sind Sie dort vorbeigefahren?
BF: Wenn ich das Dorf verlassen habe und zur Arbeit gefahren bin, war am Dorfende eine Polizeistation.
VR: War das eine große Polizeistation?
BF: An diesem Ende waren in dieser Station 4-6 Polizisten stationiert. Am anderen Dorfende war die Polizeistation größer.
VR: Haben Sie die Vorfälle gemeldet?
BF: Wir haben diesen Vorfall gemeldet, weil es etwas privates war und sich die Dorfältesten bereits eingeschalten hatten.
VR: Was ist dann mit Ihrem Vater passiert?
BF: Mein Vater war Taxifahrer. Er kam normalerweise zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr nach Hause. Eines Abends ist er bis 23.00 Uhr oder Mitternacht nicht nach Hause gekommen. Wir haben meinen Vater vom Mobiltelefon meines Bruders angerufen. Er hat nicht abgehoben. Meine Mutter wollte, dass mein Bruder oder ich nachsehen, ob sein Auto eventuell dort steht. Meine Mutter hatte damals kein Mobiltelefon. Sie hat mit dem Handy meines Bruders telefoniert. In unserem Dorf gab es keinen Strom. Es war dunkel. Weder ich, noch mein Bruder wollten alleine hinausgehen und nachsehen. Meine Mutter hat vorgeschlagen, sie würde mich begleiten. Als wir hinausgegangen sind, haben wir (meine Mutter und ich) das Auto meines Vaters gesehen. Wir sind näher hingetreten. Wir konnten erkennen, dass mein Vater unter seinem Auto liegt.
VR: Was ist passiert?
BF: Die Reifen des Autos hatte man entfernt. Mein Vater wurde unter dem Fahrzeug zerquetscht. Das Auto stand am Boden und mein Vater war darunter. Neben dem Fahrzeug lagen der Wagenheber und anderes Werkzeug.
VR: Wie hat der Vater ausgesehen? Was hat man gesehen?
BF: Wir haben nur die Beine meines Vaters gesehen.
VR: Wie haben Sie gesehen, dass er tot war?
BF: Wir waren uns nicht sicher, ob mein Vater tot ist. Ich habe den Wagenheber betätigt und das Auto gehoben. Zuvor haben wir ihn gerufen und er hat nicht geantwortet. Nachdem wir ihn herausgezogen haben, haben wir gesehen, dass er nicht mehr am Leben ist.
VR: Waren Nachbarn auch dabei?
BF: Meine Mutter hat sehr laut gerufen. Meine Mutter und ich haben geschrien und geweint. Es sind auch einige Nachbarn zu Hilfe gekommen.
VR: Was glauben Sie, was passiert ist?
BF: Zuerst sind wir davon ausgegangen, dass mein Vater das Auto reparieren wollte und es so zu einem Unfall gekommen ist. Mir ist bei meinem Vater ein roter Strich um seinen Hals aufgefallen. Abgesehen davon war das Auto in Ordnung und es musste nicht repariert werden. Es hatten ca. 1-2 Tage nach dem Vorfall andere Leute das Auto untersucht und festgestellt, dass es in Ordnung ist. Damit meine ich unsere Nachbarn, die z. B. wieder an das Auto die Reifen angebracht haben. Die Motorhaube war auch geöffnet.
VR: Haben Sie den Vorfall bei der Polizei gemeldet?
BF: Nein. Wir sind von einem Unfall ausgegangen (BF lacht).
VR: Bei einem Unfall wird die Polizei benachrichtigt.
BF: Damals hatte ich meinen Vater verloren. Es war eine sehr schlimme Zeit für die gesamte Familie. Wir hatten kein Familienoberhaupt mehr. Anfangs habe ich auch keinen Grund gesehen, diesen Fall bei der Polizei zu melden. Wir sind von einem Unfall ausgegangen.
VR: Was ist dann weiter passiert?
BF: Danach haben wir unter dem Verlust sehr gelitten. Wir haben versucht, unser Leben weiter zu leben. Der Jirga meldeten wir das nicht. Es gab keinen Grund, die Jirga einzuberufen.
VR: Sie hatten doch den Verdacht, dass er erwürgt worden ist?
BF: Wir haben diesen Vorfall niemandem gemeldet. Wir sind nicht gleich davon ausgegangen, dass ihn jemand getötet haben könnte. Es gab auch keine Beweise dafür.
Meine Schwester war bereits als Kind meinem Cousin väterlicherseits versprochen. Als die Ehefrau meines Onkels um ihre Hand angehalten hat, war meine Mutter mit der Eheschließung nicht einverstanden. Meine Schwester wurde mit jemand anderem verlobt.
VR: Wann hat die Tante um die Hand Ihrer Schwester angehalten?
BF: Das war gegen Ende 2011.
VR: Was ist dann passiert?
BF: Die Familie meines Onkels väterlicherseits hat gedroht, meine Schwester zu töten, weil sie meinem Cousin versprochen war, er sie aber nicht bekommen hat. Sie hatten meine Schwester vergiftet. Sie hat diesen Angriff überlebt. Bei ihrem Hochzeitsfest hatte mein Bruder Marihuana geraucht. Er hatte laut gedroht, unsere Cousins väterlicherseits zu töten und sich für den Angriff auf meine Schwester und für den Tod meines Vaters zu rächen.
VR: Was Ihr Bruder älter als Sie?
BF: Ja.
VR: Wann wurde gedroht, die Schwester zu töten? Wer hat gedroht?
BF: Da die Familie meines Onkels väterlicherseits meine Schwester nicht bekommen hat, wollten sie ihr etwas antun, damit auch sonst niemand meine Schwester heiraten kann. Es wurde natürlich keine Drohung ausgesprochen, aber der Angriff auf meine Schwester kam von der Ehefrau meines Onkels.
VR: War es nun eine Drohung?
BF: Nach dem Tod meines Onkels und meines Vaters waren bereits ca. 2 1/2 Jahre vergangen. Wir sind davon ausgegangen, dass die damaligen Probleme und Schwierigkeiten bereits vergessen waren. Wir wussten nichts von den Plänen der Familie meines Onkels betreffend der Vergiftung meiner Schwester. Erst im Nachhinein war uns bewusst, dass sie sich an uns rächen und meine Schwester töten wollten, weil sie sie nicht bekommen haben. Eines Tages ist die Ehefrau meines Onkels zu uns nach Hause gekommen. Ich habe mich zu diesem Zeitpunkt in der Werkstatt aufgehalten. Meine Mutter hat zu Hause geschlafen. Die Ehefrau meines Onkels hat mit meiner Schwester gesprochen. Sie hat meiner Schwester geschworen, dass sie die damaligen Vorfälle bereits vergessen hätte und dass sie keinen Groll gegen die Familie hegen würde. Sie hat meiner Schwester erzählt, sie hätte von meinem Vater geträumt. Aus diesem Grund würde sie sich auch mit der Familie richtig versöhnen wollen. Sie hat meiner Schwester eine süße Nachspeise gegeben. Ich war in der Arbeit, als ich angerufen wurde und mir gesagt wurde, dass es meiner Schwester nicht gut geht. Ich habe meine Schwester zum Arzt gebracht.
VR: Wo war der Arzt?
BF: Der Name dieser Klinik war Klinik XXXX.
VR: War das im Dorf oder in XXXX?
BF: Außerhalb meines Heimatdorfes. Diese Klinik ist ca. 40 Minuten zu Fuß von meinem Dorf entfernt. Ich habe sie mit einem Taxi hingebracht.
VR: Wie sind Sie zum Arbeitsplatz gekommen?
BF: Ich bin jeden Tag mit einem Miettaxi gefahren. Der Arzt hat nach diversen Untersuchungen festgestellt, dass sie etwas zu sich genommen hatte. Wir wollten keine große Sache daraus machen, weil wir Angst davor hatten, die Familie ihres Verlobten könnte denken, dass sie mit der Heirat nicht einverstanden gewesen ist und sich so das Leben nehmen wollte. Das war aber nicht der Fall.
Ca. 1 Monat nach der Hochzeit meiner Schwester ist mein Bruder gemeinsam mit einigen anderen Freunden Richtung XXXX gefahren. Er ist von dieser Reise nicht mehr zurückgekehrt. Ein junger Mann im Dorf hatte gehört, dass mein Bruder getötet wurde und man seinen Leichnam in den Fluss geworfen hätte.
VR: Wo?
BF: Der Fluss hat keinen Namen. Er ist neben der Hauptroute zwischen XXXX und XXXX. Es gibt dort einen Damm namens XXXX.
VR: Erzählen Sie, wer Ihren Bruder umgebracht haben soll?
BF: Ich glaube, dass, als mein Bruder im Rauschzustand von der Ermordung meiner Cousins väterlicherseits gesprochen hat, jemand von den Gästen darüber meinen Cousins Bericht erstattet hat. Ich glaube auch, dass, bevor mein Bruder ihnen etwas antun konnte, diesen jemanden bezahlten, um meinen Bruder zu töten.
VR: Wann ist das passiert mit Ihrem Bruder?
BF: 3 Monate vor dem Antritt meiner Fluchtreise ist es zu diesem Vorfall gekommen. Es war ca. 1 Monat nach der Hochzeit meiner Schwester.
VR: Ihnen selbst ist nie etwas passiert?
BF: Nein. Ich habe immer wieder in meinem Freundeskreis gehört, dass diese Leute mir etwas antun möchten. Ich selbst hatte mit anderen Personen keine Probleme. Ich bin meiner Arbeit nachgegangen, ich habe Konfliktsituationen vermieden.
VR: Ihre weitere Verwandtschaft hat weiter in Ihrem Dorf gelebt?
BF: Die Familie mütterlicherseits (Tanten und Onkel) haben nicht in diesem Dorf gelebt. Die Familie meines Onkels väterlicherseits und die Tante mütterlicherseits haben im Dorf gelebt.
VR: Warum sind Sie nicht woanders hingezogen?
BF: Wir sind alle in diesem Dorf geboren und dort aufgewachsen. Wir konnten nicht einfach so unser Heimatdorf verlassen und an einem anderen Ort ein neues Leben beginnen. Meiner Mutter ging es gesundheitlich nicht gut. Ich wollte ebenfalls das Dorf nicht verlassen.
VR: Aus welchem Grund nicht, wenn Sie Furcht hatten vor der anderen Familie?
BF: Wenn ich gemeinsam mit meiner Mutter vom Dorf weggegangen wäre, wäre meine Mutter an jenem anderen Ort alleine. Sie hatte dort ihre Bekannten, Angehörigen und Verwandten.
VR: Auf AS 99 haben Sie angegeben, am 04.12.2012, dass Sie nach XXXX ziehen wollten.
BF: Meine Mutter wollte gerne nach XXXX ziehen. Anfangs habe ich mich damit einverstanden erklärt. Da es meiner Mutter nicht gesundheitlich gut ging, wollte ich nicht, dass sie an einem anderen Ort lebt, während ich arbeite.
VR: Sie waren dann auch weg.
BF: An einem anderen Ort hätte ich ebenfalls einer Arbeit nachgehen müssen. Ich musste für meine Mutter und für mich sorgen. Meine Mutter hat immer wieder Anfälle erlitten, die sie selbst nicht kontrollieren konnte und bei denen ihre Gliedmaßen sehr schief wurden.
(vermutlich epileptischer Anfall).
VR: Mit Bescheid des BAA vom 05.12.2012 wurde Ihnen subsidiärer Schutz bis zum 10.12.2013 erteilt. Sie haben dann betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Beschwerde erhoben. Es wurde Ihnen mit Bescheid des BAA vom 08.11.2013 eine befristete AB bis zum 10.12.2014 erteilt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gem. §28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und an das BFA zurückverwiesen. Sie sind dann am 21.08.2014 erneut einvernommen worden. Haben Sie versucht, beim Ältestenrat die Sache in Ordnung zu bringen?
BF: Als mein Onkel getötet wurde, hat seine Ehefrau meinen Vater als Mörder bezeichnet. Damit dieser Streit nicht eskaliert, wurde die Jirga einberufen. Vor der Jirga hat die Ehefrau meines Onkels angegeben, dass sie nicht mehr daran glaubt, ihren Ehemann absichtlich getötet zu haben und dass es tatsächlich ein Unfall gewesen sein müsste. Damals hatten wir das Gefühl, dass sie sich daran halten würde.
VR: Sie hat sich aber nicht daran gehalten?
BF: Ja.
VR: Warum haben Sie sich nicht nochmals an die Jirga gewandt und haben das gesagt?
BF: Beim Tod meines Vaters waren wir uns nicht sicher, ob die Familie meines Onkels tatsächlich für seinen Tod verantwortlich war. Es gab keine Beweise dafür. Den Fall meiner Schwester konnten wir ebenfalls der Jirga nicht melden, weil wir Angst davor hatten, den Namen meiner Schwester zu beschmutzen. Später, als dann mein Bruder verschwunden ist, konnte ich alleine gegen die Familie meines Onkels nichts mehr tun. Einer meiner Cousins war bei der Nationalarmee. Der andere war beim Entminungskommando tätig.
VR: Das haben Sie noch nie vorgebracht.
BF: Wenn man mich dazu gefragt hat, bin ich sicher, dass ich diese Antwort gegeben hätte.
VR: Mit Bescheid vom 29.10.2014 ist Ihnen eine befristete AB bis zum 10.12.2016 erteilt worden. Sie sind dann am 17.12.2014 neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen worden. Sie haben angegeben, dass Ihre Mutter zwischenzeitig verstorben ist. Sie haben im Prinzip Ihr Vorbringen wiederholt.
BF: Ich bin zu meinen Fluchtgründen fünfmal bis sechsmal befragt worden.
VR: Die Vorfälle sind nie bei der Polizei gemeldet worden?
BF: Nein.
VR: Auf AS 369 am 17.12.2014 haben Sie vorgebracht, dass die Frau Ihres Onkels nach der Hochzeit zugegeben hat, dass sie den Vater getötet hat. Was sagen Sie dazu?
BF: Die Frau meines Onkels hat sich mit meiner Mutter überhaupt nicht verstanden. Zu dem Streit zwischen meinem Vater und meinem Onkel ist es auch wegen der beiden Frauen gekommen. Die Frau meines Onkels hat meiner Mutter immer wieder gesagt, sie und ihre Söhne hätten meinen Vater getötet. Meine Mutter hat das aus Angst meinem älteren Bruder nicht erzählt, weil sie Angst davor hatte, mein Bruder könnte sich für den Tod rächen und selbst bei einem Kampf oder Streit umzukommen.
VR: Sie hätten eigentlich Grund für die Rache und nicht die andere Familie.
BF: Bevor mein Bruder Rache nehmen konnte, wurde er selbst getötet. Mein Bruder ist immer bewaffnet gewesen. Wenn er erfahren hätte, dass die Ehefrau meines Onkels die Ermordung meines Vaters zugegeben hatte, hätte mein Bruder sich sofort gerächt und ein Mitglied ihrer Familie getötet.
VR: Sie haben sich dann bei der Niederschrift am 17.12.2014 (AS 379) einverstanden erklärt, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden. Am 13.01.2015 hat es eine Anfrage an die Staatendokumentation gegeben. Kennen Sie den Inhalt?
BF: Ich habe die Unterlagen bekommen, diese habe ich nicht ganz verstanden.
VR: Am 28.06.2014 gab es auch eine Anfrage (AS 419). Am 10.02.2015 wurde Ihnen in der Folge vorgehalten, dass die Tötung des Bruders nicht bestätigt werden konnte und es keine Hinweise dafür gibt, dass in Ihrer Region die Blutrache noch üblich ist. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich weiß nicht, wer in meine Ortschaft gereist ist und diese Informationen eingeholt hat. Blutrache wird in Afghanistan nach wie vor praktiziert. Es kommt immer wieder vor, dass sich Familien untereinander verfeinden. Zu meinen Problemen habe ich, soweit ich konnte, genaue Angaben gemacht. Ich weiß nicht, was ich sonst dazu sagen soll.
VR: Mit Bescheid vom 05.03.2015 ist Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden und dann haben Sie Beschwerde erhoben.
BF: Ja.
VR: Sie haben nicht nochmals versucht die Sache vor der Jirga in Ordnung zu bringen?
BF: Abgesehen von der einen Jirga-Versammlung gab es keine andere Versammlung.
VR: Sie sagen bei Ihrer Einvernahme vom 21.08.2014 (AS 309), dass 10 Minuten von Ihrem Wohnhaus entfernt, diese Polizeistation errichtet worden ist. Sie waren nie dort, um den Vorfall zu melden?
BF: Das ist richtig. Ich war wegen dieser Vorfälle nie bei der Polizei.
VR: Sie sind nie selbst angegriffen worden?
BF: Nein.
VR: Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie bedroht sind?
BF: Das waren meine Freunde, Leute aus meinem Dorf.
VR: Wer?
BF: 2 junge Männer, die ebenfalls aus meinem Dorf stammten hießen XXXX und XXXX.
VR: Wie lange nach dem Tod Ihres Bruders waren Sie noch in Afghanistan?
BF: Ich bin ca. 3 Monate dort geblieben.
VR: Sie haben selbst vorgebracht, dass die Tante die Vereinbarungen vor dem Ältestenrat nicht eingehalten hat? Warum haben Sie das der Jirga nicht gemeldet?
BF: Vor der Jirga hatte sie den Leuten gezeigt, dass sie mit ihrer Entscheidung einverstanden ist. Später hat sie sich aber nicht an die Vereinbarung gehalten und hat meiner Familie geschadet.
VR: Sie haben das der Jirga nicht gemeldet? Das ist ein kleiner Ort, wo Sie lebten. Ist es der Jirga nicht aufgefallen, dass immer etwas passiert?
BF: Den Fall meiner Schwester haben wir niemandem gemeldet. Der Tod meines Vaters galt als Unfall. Nachdem mein Bruder verschwunden ist, bin ich aus Afghanistan geflüchtet. Ich selbst habe mich nicht an die Jirga gewandt. Seitens der Dorfältesten wurde mir auch keine Hilfe angeboten. Abgesehen davon waren die Söhne meines verstorbenen Onkels beim afghanischen Militär. Ich hatte Angst vor ihnen. Ich konnte nichts gegen sie machen.
VR: Sie haben das nie vorgebracht, das mit Ihren Cousins.
BF: Wenn ich dazu befragt wurde, bin ich sicher, dass ich geantwortet habe.
VR: Der jüngste Bruder Ihres Vaters lebt in XXXX?
BF: Ja.
VR: Warum sind Sie nicht zu ihm mit Ihrer Mutter gezogen?
BF: Der jüngste Bruder meines Vaters ist schon sehr lange vom Heimatdorf ausgezogen und in die Stadt gezogen. Sowohl meine Familie, als auch die Familie meines verstorbenen Onkels hatten keinen Kontakt zu ihm. Einer seiner Söhne hat im Heimatdorf, im Haus meines Großvaters gelebt. Er besitzt mehrere LKWs. Er war Fuhrunternehmer. Er hat seine Fahrzeuge vermietet.
VR: Was würde passieren, wenn Sie nach Hause müssten?
BF: Ich habe nichts mehr zu verlieren, weil ich ganz alleine bin. Wenn ich zurückkehre und angegriffen werde, bin ich bereit, mich bis zum Tod zu verteidigen.
VR: Wer soll Sie verfolgen?
BF: Seitens meiner Cousins väterlicherseits.
VR: Warum sollten diese Sie verfolgen?
BF: Es könnte sein, dass sie annehmen, ich wäre zurückgekehrt, um mich an ihnen zu rächen.
VR: Auf Grund der vom VR beigeschafften Berichte zur politischen und menschenrechtliche Lage in Afghanistan wird diese erörtert.
VR: Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ja. Ich informiere mich über die Medien.
Die Berichte werden der Niederschrift des BF angeschlossen.
VR: Möchten Sie noch etwas sagen?
BF: Ich möchte nochmals angeben, dass ich meinen richtigen und vollständigen Namen Arasch NAZARI angegeben habe."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
KI vom 24.02.2015 - Angriffsstatistiken auf Distriktebene
Anlässlich des EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015 werden sicherheitsrelevante Informationen zu jeder der 34(+1) Provinzen (+1 meint die Provinz XXXX, die aufgrund ihrer wichtigen Stellung sowohl als Provinz, als auch als Stadt beschrieben wird) diesem Bericht entnommen und zusammengefasst.
XXXX Stadt
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden im Distrikt XXXX Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
XXXX
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz XXXX, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von XXXX Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft XXXX als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015).
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
(...)
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in XXXX am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von XXXX über XXXX, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in XXXX verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am
23. 5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Quellen:
Sicherheitslage in XXXX
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
XXXX
Die Provinz XXXX ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist XXXX Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. XXXX ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die XXXX-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an XXXX heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb XXXXs gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des XXXX International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
XXXX bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über XXXX. XXXX hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. XXXX wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt XXXX. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz XXXX 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012).
In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013).
Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischenverwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgetzt (FH 19.5.2014).
Quellen:
UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):
Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf,
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).
Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in XXXX und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Quellen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: AFGHANISTAN Paschtunen Kodex - Paschtunwali
1. Gibt es konkrete Hinweise darauf, dass Personen, welche in einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu Personen stehen, welche durch eine Blutfehde ermordet wurden, dass diese auch bedroht sind.
Quellenlage, Quellenbeschreibung, Zusammenfassung:
In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer nicht ausreichend Informationen zur Beantwortung der Fragestellung gefunden werden. Deshalb wurde auch der Gutachter in Afghanistan angefragt.
Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gezielt Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch deren fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihr weitreichendes Netzwerk können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch den Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden.
Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ist eine Behörde der Vereinten Nationen mit dem Mandat zum Schutz und zur Unterstützung von Flüchtlingen und zur Hilfestellung bei freiwilliger Rückkehr, lokaler Integration und Neuansiedelung in einem Drittland.
Einzelquellen:
Zu dieser Fragestellung gibt der Gutachter Folgendes an:
Nach den Gebräuchen des Pashtunwali würde diese Blutfehde andauern, da nach dem Tod der zwei Brüder (Vater und Onkel) nun der zweite Sohn (XXXX) Rache für den Tod seines Vaters üben müsste. Die Familie XXXX würde so lange in Schande leben bis der Mörder des Vaters umgebracht worden wäre. Mütter bestehen üblicherweise darauf, dass ihre Söhne Vergeltung üben und so würde eine solche Blutfehde über Generationen hinweg bestehen bleiben. Übliche Lösungen sind Abkommen zwischen den Familien auf lokaler Ebene und die Verheiratung junger Mädchen mit Männern der anderen Familie.
Gutachter (2.1.2015): Ermittlungsbericht des Gutachters XXXX, per Mail
Laut der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchenden sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt.
Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. So gern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden beteiligten Personen abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein.
In den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchenden vom 6.8.2013 wird Folgendes über die in Blutfehden verwickelten Personen berichtet:
In Blutfehden verwickelte Personen
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. So gern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden beteiligten Personen abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein.
UNHCR (6.8.2013): RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN
SCHUTZBEDARFS AFGHANISCHER ASYLSUCHENDER,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf, Zugriff 11.12.2014
2. Wie lange und wie weit kann sich eine solche Blutfehde ausdehnen, wenn die auslösenden Personen nicht mehr am Leben sind?
Gegner waren Vater des Asylwerbers und sein Bruder (der Onkel väterlicherseits des Asylwerbers). Und der Bruder des Asylwerbers ist verschwunden (vermutlich ermordet durch Familie des Onkels).
Quellenlage, Quellenbeschreibung, Zusammenfassung: s.o.
Einzelquelle:
Der Gutachter gibt an:
Nach den Gebräuchen des Pashtunwali würde diese Blutfehde andauern, da nach dem Tod der zwei Brüder (Vater und Onkel) nun der zweite Sohn (XXXX) Rache für den Tod seines Vaters üben müsste. Die Familie XXXX würde so lange in Schande leben bis der Mörder des Vaters umgebracht worden wäre. Mütter bestehen üblicherweise darauf, daß ihre Söhne Vergeltung üben und so würde eine solche Blutfehde über Generationen hinweg bestehen bleiben. Übliche Lösungen sind Abkommen zwischen den Familien auf lokaler Ebene und die Verheiratung junger Mädchen mit Männern der anderen Familie.
Gutachter (2.1.2015): Ermittlungsbericht des Gutachters XXXX, per Mail
2-a. Wie viele Generationen kann diese Blutfehde dauern; wird dies nie beendet?
Quellenlage, Quellenbeschreibung, Zusammenfassung: s.o.
Einzelquelle:
Zu dieser Fragestellung gibt der Gutachter Folgendes an:
Es gibt zwei mögliche Wege auf denen so ein Konflikt beigelegt werden könnte:
1. ) durch das Justizsystem. Heutzutage wenden sich die meisten Pashtunen in den städtischen Gebieten an das Gericht oder die Polizei wenn es um die Verfolgung von Straftaten geht. Wenn im Zuge der Ermittlungen die Schuld des Angeklagten festgestellt wird, wird dieser gemäß den Gesetzen bestraft. Der Angeklagte kann auch ohne Bestrafung freigelassen werden wenn ihm von der Familie des Ermordeten verziehen wird und die Anschuldigung offiziell zurückgezogen wird.
2. ) die Einberufung eines Ältestenrates
Die Formierung eines Ältestenrates (Jirga) innerhalb einer lokalen Gemeinschaft findet sich hauptsächlich in Gebieten in denen der Einfluss der Staatsgewalt nur gering ausgeprägt ist, beziehungsweise in Gebieten die von den Taliban kontrolliert werden. Zur Lösung der Konflikte werden meist junge Mädchen der einen Familie mit den Männern der anderen Familie verheiratet. Diese Ratsversammlungen verfügen über große Autorität und die Menschen sind in hohem Maße von ihnen abhängig da sie oft das einzige Instrument einer Streitbeilegung sind.
Einige Sonderfälle der Beilegung des Disputes ergeben sich aus den Gebräuchen des Pashtunwali:
-) Wenn die Person deren Blut vergossen werden sollte sich in das Haus der verfeindeten Familie begibt, hat die Familie die Möglichkeit zu vergeben oder Rache zu üben. Sollte die Familie dem Mörder in ihrem eigenen Haus vergeben, würde sie so auch nicht ihre Ehre verlieren.
-) Wenn eine Person oder eine Familie sich aus Furcht vor einer dritten Partei unter den Schutz einer mit ihr in Blutrache verfeindeten Familie begibt, wird die Blutrache für die Dauer der Bedrohung ausgesetzt, da der Schutz eines Gastes in der Tradition des Pashtunwali höher wiegt. Die Blutfehde wird jedoch fortgesetzt sobald
-) Gemäß dem Pashtunwali wäre jede Blutrache an einer Person die den Pashtunwali verlassen hat unzulässig. Eine Zuwiderhandlung hätte für den Angreifer selbst den Ausschluss aus der Gemeinschaft der Pashtunen zur Folge. Grundsätzlich kann sich solch eine Blutfehde praktisch unbegrenzt fortsetzen, es gibt keine Mechanismen die für sich genommen eine klare Begrenzung auf eine oder zwei Generationen vorsehen würden. Praktisch werden solche Blutfehden aber meist durch primär ökonomischen, aber auch sozialen Druck begrenzt. Eine Familie mit wenigen männlichen Nachkommen und geringer sozialer Stellung wird kaum in der Lage sein eine solche Blutfehde zu beginnen, resp. sie über mehr als eine Generation hinweg aufrechtzuerhalten. Im Gegensatz dazu hätte eine Familie mit großer Nachkommenschaft und guter wirtschaftlicher und sozialer Stellung die Möglichkeit einen solchen Konflikt über lange Zeit hin zu führen.
Gutachter (2.1.2015): Ermittlungsbericht des Gutachters XXXX, per Mail
3. Ist dieser Paschtunen Kodex (Paschtunwali) in seinem Heimatdorf XXXX, bzw. seiner Gegend (Provinz XXXX, Bezirk XXXX,) noch üblich?
Quellenlage, Quellenbeschreibung, Zusammenfassung:
s. o.
Einzelquelle:
Zu dieser Fragestellung gibt der Gutachter Folgendes an:
Obwohl Pashtunwali für die Pashtunen eine Form der Lebensführung und Tradition ist, hat es in den urbanisierten Räumen stark an Bedeutung verloren. In XXXX gab es laut Auskunft der Abteilung für kriminalpolizeiliche Ermittlungen nur einen Fall von Tötung eines nahen Verwandten (ein Neffe der seinen Onkel getötet hatte) in den letzten Jahren. Aber auch dieser Mord wurde letztlich durch Kompensationsleistungen und nicht durch die Ausübung von Blutrache bereinigt. Auch im Dorf XXXX konnte keiner der befragten Anwohner einen Fall von tatsächlich ausgeführter Blutrache in den letzten Jahren nennen. In einigen ländlichen Gegenden wird der Pashtunwali immer noch befolgt, für XXXX und im Besonderen für XXXX gilt dies jedoch nicht mehr.
Gutachter (2.1.2015): Ermittlungsbericht des Gutachters XXXX, per Mail
4. Ist es der örtlichen Behörde derzeit möglich solchen Personen Schutz zu bieten und weitere Übergriffe der verfeindeten Familie zu unterbinden?
Quellenlage, Quellenbeschreibung, Zusammenfassung:
s. o.
Einzelquelle:
Der Gutachter gibt an:
Die Sicherheitslage in XXXX kann als gut bezeichnet werden und die Staatsgewalt ist ausgeprägt. Militär und Polizeikräfte sind in der Lage überall in XXXX die Durchsetzung des Rechts zu garantieren. Fälle von Tötungen werden vor ordentlichen Gerichten verhandelt und durch Haftstrafen sanktioniert.
Gutachter (2.1.2015): Ermittlungsbericht des Gutachters XXXX, per Mail
Schlussfolgerung des Gutachters:
Die geschilderte Bedrohungslage im Distrikt XXXX konnte nicht bestätigt werden. Weder konnte der gegenständliche Fall einer Tötung (des einen Bruders durch den anderen) bestätigt werden, noch lieferte die Kriminalstatistik der letzten Jahre in dieser Region Hinweise darauf, dass Blutfehden oder Blutrache hier noch üblich wären.
Die Blutrache ist eine vorwiegend pashtunische Tradition die die eng mit einem Konzept der persönlichen Ehre verknüpft ist. Dies wird ins besonders dadurch veranschaulicht, dass eine nicht erfolgte Vergeltung eines Mordes als Zeichen der moralischen Schwäche angesehen wird die den gesamten Familienverband betreffen kann.
Sowohl die Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden als auch die Verhandlungen über finanzielle Kompensationen können als Hinweis darauf gesehen werden, dass der Familienverband nicht stark genug ist um seine Ehre zu verteidigen. Es existieren jedoch auch innerhalb des Pashtunwali Kategorien von Tötungen die keine Blutrache bedingen. Wenn der Tod das Resultat eines Unfalles ist und unbeabsichtigt erfolgte, können der Familie Kompensationszahlungen zustehen, die Blutrache wäre hier jedoch unzulässig. Ebenso ist die Ahndung eines Ehebruchs oder eines Diebstahls mittels Blutrache unzulässig.
Die Tötung eines nahen Familienangehörigen ist ebenso keiner Blutrache zugänglich, da das Konzept der Blutrache die Wiederherstellung der Familienehre verfolgt und demnach nur zwischen verschiedenen Familienverbänden erfolgen kann. Eine Tötung innerhalb eines Familienverbandes kann jedoch den Ausschluss aus der Gemeinschaft zur Folge haben.
Die Vergeltung einer Tötung erfolgt idealerweise am Mörder selbst, kann jedoch unter bestimmten Umständen auch an nahen Verwandten des Mörders (beispielsweise ein Bruder) begangen werden. Die Tötung von Frauen und Kindern im Zuge einer Blutfehde ist unzulässig. Die Person die die Blutrache ausführt sollte ein naher Verwandter des Getöteten sein, die Tötung selbst sollte von Angesicht zu Angesicht erfolgen. In wenigen Fällen ist aber auch die Ausführung durch bezahlte Attentäter und / oder in einem Hinterhalt zulässig.
Unter Umständen kann es für eine Familie unmöglich sein die Blutrache durchzuführen, besonders dann wenn der Mörder aus einer einflussreicheren, resp. größeren Familie stammt. In solchen Fällen ist die Familie des Getöteten oftmals gezwungen das Dorf zu verlassen um der Schande zu entgehen die Blutrache nicht begangen zu haben und weiterhin in unmittelbarer Nähe des Mörders zu leben.
Eine Blutfehde kann auch so lange ruhen, bis die Familie des Getöteten sich in der Lage sieht den Tod zu rächen und die Familienehre wiederherzustellen. Minderjährigen Söhnen kann beispielsweise die Verantwortung übertragen werden den Tod des Vaters zu rächen sobald sie die Volljährigkeit erreichen. Es muss angemerkt werden, dass es sich bei den Gebräuchen des Pashtunwali um mündlich überlieferte Traditionen von großer Komplexität handelt, die oftmals falsch interpretiert, oder von den Betroffenen selbst gar nicht verstanden werden, was einer der Hauptgründe für die Abhängigkeit traditionell lebender Pashtunen von ihren Älteren ist.
Gutachter (2.1.2015): Ermittlungsbericht des Gutachters XXXX, per Mail
Methode der Erhebung: Die Untersuchung bezüglich der Sicherheitslage und der Häufigkeit von Fällen der Blutrache wurde durch Befragung von XXXXXXXX durchgeführt. Die Informationen bezüglich der Gebräuche des Pashtunwali wurden durch individuelle Befragungen von XXXXerhoben.
Zum Thema Pashtunwali auch:
GIZ LIPortal vom Dezember 2014 schreibt Folgendes über den Paschtunen Ehrenkodex:
[...]
Eine Eigenheit der Paschtunen, die sie von den anderen Völkern Afghanistans unterscheidet, ist das Paschtunwali, ein teilweise schriftlich fixiertes Normenwerk, das man als eine Mischung aus Ehrenkodex, Gewohnheitsrecht und Stammesverfassung betrachten kann. Zentrale, das Alltagsleben in den Paschtunengebieten maßgeblich prägende Begriffe dieses Normenkataloges sind nang/namus (Ehre, sowohl des Einzelnen als auch seiner Familie und übergeordneten Clan- und Stammesgruppe), badal (Vergeltung, was auch Blutrache beinhalten kann) und melmastia (Gastfreundschaft).
GIZ LIPortal (12.2014): Afghanistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 11.12.2014
In der ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 25.08.2014 [a-8797-1] sind folgende Informationen zu Blutrache enthalten:
XXXX, ein von 1999 bis 2013 am in Bonn ansässigen Zentrum für Entwicklungsforschung (ZEF) tätiger Politikwissenschaftler mit Forschungsschwerpunkt afghanische Geschichte, schreibt in einem Beitrag für einen im Jahr 2012 erschienenen Sammelband Folgendes:
"Die Basis der paschtunischen Stammesordnung, wie sie bis Ende der 1970er Jahre gerade in den ländlichen Regionen dominierte, ist, dass sich die Existenz des einzelnen Mannes, des Familienverbandes, des Clans in ständiger Bedrohung befinden und gegen äußere Feinde verteidigt werden müssen. Um sich behaupten zu können, muss jedes männliche Stammesmitglied seine Autonomie und Ehre vor vermeintlichen Übergriffen auch mit Anwendung physischer Gewalt schützen. Übergriffe werden mit Gleichem vergolten, was als badal bezeichnet wird. Andernfalls droht der Mann, sein soziales Prestige zu verlieren. Badal entspricht etwa dem alttestamentarischen Auge um Auge, in dem die Anwendung physischer Gewalt über einen mündlichen Ehren- und Rechtscodex, das paschtunwali, legitimiert wird. Es bedingt, dass über Generationen hinweg Fehden und Akte der Blutrache ausgetragen werden und eine gesellschaftliche Rechtfertigung erfahren." (Schetter, 2012, S. 104)
In seinen im August 2013 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan geht das Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) unter Berufung auf verschiedene Quellen (unter anderem der weiter unter zitierte Landinfo-Bericht vom November 2011) wie folgt auf Blutfehden in Afghanistan ein:
"Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat." (UNHCR, 6. August 2013, S. 79-80)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom November 2011, dass Blutrache eine vornehmlich paschtunische Tradition sei. Ihre Verbindung zum Konzept der Ehre werde durch den Umstand verdeutlicht, dass es als Zeichen von Schwäche gelte, wenn eine Tat unerwidert bleibe. Ganzen Verwandtschaftsgruppen könnten in einem solchen Fall vorgeworfen werden, über keinen moralischen Charakter zu verfügen. Sowohl das Melden eines Mordes bei den Behörden als auch das Verhandeln mit der Familie des Täters über eine finanzielle Kompensation könne als Schwäche und Unvermögen der Familie interpretiert werden, ihre Ehre zu verteidigen.
Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems schließe nicht unbedingt das Risiko einer gewaltsamen Vergeltung aus. Wenn keine Einigung zur lokalen Beilegung der Fehde erreicht werde, könne von der Familie des Opfers weiterhin erwartet werden, dass sie den Mörder töte, wenn er freigelassen werde.
Die Blutrache sei eng mit dem Konzept der Ehre verbunden. Eine Tötung, die Rache hervorrufe, habe auf die eine oder andere Weise die Verwandtschaftsgruppe, den Clan bzw. den Stamm entehrt. Innerhalb der Verwandtschaftsgruppe des Opfers gebe es eine begrenzte, kollektive Verantwortung, Rache zu nehmen und zur Wiederherstellung der Ehre beizutragen. Die Person, die Rache nehme, sollte ein naher Verwandter des Opfers sein. Nur in manchen paschtunischen Gemeinschaften werde es als legitim erachtet, eine andere Person anzuheuern, um im Namen des Opfers Rache zu nehmen.
Wie der Bericht weiters anführt, habe die von AfghanInnen geführte Nicht-Regierungsorganisation Cooperation for Peace and Unity (CPAU) in fünf Provinzen Analysen zum Ausmaß der verschiedenen Konflikte durchgeführt. Laut den von CPAU erhobenen Daten seien Blutfehden im Allgemeinen eine seltene Erscheinung und würden zu einem gewissen Ausmaß denselben saisonalen Mustern wie andere Konflikte folgen (Landinfo, 1. November 2011, S. 9-10).
Das Finnish Immigration Service (FIS) hält in seinem im Mai 2007 veröffentlichten Bericht zu einer Erkundungsmission im September 2006 fest, dass laut zahlreichen InterviewpartnerInnen Blutrache und Ehrenmorde kein alltägliches Phänomen sondern exzeptionell seien und Großteils einen Teil der Kultur der Paschtunen darstellen würden. Zugleich sei erwähnt worden, dass die Tatsache, dass Ethnien gemischt leben, dazu geführt habe, dass kulturelle Einflüsse weitergegeben wurden. Für Einschätzungen zur Wahrscheinlichkeit von Blutrache und Ehrenmorden seien Aspekte wie sozialer Hintergrund, Ethnizität, Nähe zu großen paschtunischen Siedlungen sowie die Frage, ob ein Gebiet ländlich oder städtisch ist, mit einzubeziehen:
"Although blood-feuds and honour killings are often mentioned together with the security problems in Afghanistan, many interviewed stated that the issue of 'blood-feuds' and 'honour killings' are not a daily issue for Afghans. Rather, these issues are exceptional and mainly a part of Pashto culture. At the same time it was mentioned, that the fact that the ethnicities live mixed has led to the transmission of cultural influences. So, when assessing the likeliness of blood-feuds and honour killings, several other aspects should be taken into account: social background, ethnicity and proximity to large Pashto settlements, and whether the area is rural or urban. [...] There have been no reported 'honour killings' in Bamyan during the year 2006. However, in the year 2004 there was an 'honour killing' in Kahmard, Saygan area. According to a human rights officer with an international organisation, the area is dominated by Tajiks, who tend to be more conservative than Hazaras. In Bamyan, there have been no cases of blood-feuds accompanied with 'overkills'. But there are 'risk cases', which could lead to a blood-feud spiral. The most risky cases are according to a human rights officer working for an international organisation related to land disputes. However, until September 2006, actual killing has been very uncommon although there was some fighting in Panjab district between two families due to a land dispute, though without any casualties." (FIS, 1. Mai 2007, S. 21-22)
XXXX, ehemaliger Mitarbeiter von UNHCR Afghanistan, hält in dem im November 2007 von ACCORD und UNHCR veröffentlichten COI-Seminar-Bericht zu Afghanistan fest, dass Blutfehden unter anderem aus Streitigkeiten in Zusammenhang mit Eigentum und der Ehre von Frauen hervorgehen würden. In Afghanistan werde dabei das Wort "namus" verwendet, das sowohl mit "Ehre" als auch mit "Eigentum" übersetzt werden könne. Gemäß dem traditionellen Sprichwort "zan, zar, zamin" ("Frauen, Gold, Land") würde der Begriff "Eigentum" ("namus") neben Eigentum und dem Recht auf Wasser bzw. Land auch Ehefrauen bzw. die Ehre der weiblichen Familienmitglieder umfassen. Wenn ein Element des "namus" verletzt würde, würden Blutfehde und Rache jedenfalls zu einem Thema.
Blutfehden kämen vor allem bei Paschtunen, in geringerem Ausmaß aber auch bei ethnischen Usbeken und Tadschiken vor. Es könne auch Fälle von Blutrache bei den Hazara geben. Blutfehden würden auf dem Konzept der Rache basieren. In einigen Gegenden würden Familien oder Stämme Schutz bieten, jedoch werde ihr Schutz nicht lange währen. Die Rache werde von Generation an Generation weitergegeben.
Blutfehden seien in Afghanistan weitverbreitet. Es gebe sie in Provinzen im Süden, Zentrum und Südosten des Landes, wo das traditionelle Justizsystem seit langem funktioniere und das offizielle oder formelle Justizsystem selbst vor dem Konflikt nicht richtig funktioniert habe. Blutfehden seien auch im Osten und Nordosten des Landes weitverbreitet.
Die lokalen Schuras und Dschirgas (Ratsversammlungen, Anm. ACCORD) seien die einzigen Strukturen, die sich mit der Beilegung von Blutfehden beschäftigen würden (ACCORD/UNHCR, November 2007, S. 34).
ACCORD (25.8.2014): Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Informationen zu Blutrache [a-8797-1],
http://www.ecoi.net/local_link/284805/415382_de.html, Zugriff 11.12.2014
In der ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 11.6.2013 [a-8418] wird Folgendes über die Praxis der Blutrache berichtet:
Tötung des Vaters bzw. der jüngeren Geschwister des (vermeintlichen) Täters
In der im März 2011 veröffentlichten deutschen Zusammenfassung seiner Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan führt das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) folgende Informationen zu Blutfehden an:
"Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen. Die Tatsache, dass ein Streit durch formelle Justizmechanismen beigelegt worden ist, führt üblicherweise zu keiner Beendigung einer Blutfehde." (UNHCR, 24. März 2011, S. 11)
[...]
In einem im März 2011 vom Afghanistan Analysts Network (AAN) veröffentlichten Bericht über das Paschtunwali, den Ehrenkodex der Paschtunen, schreibt Lutz Rzehak, Privatdozent am Zentralasien-Seminar des Instituts für Asien- und Afrikawissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin, dass Rache von den patrilinearen Verwandten der verletzten, getöteten oder auf andere Weise geschädigten oder entehrten Person verübt werden könne. Dabei könne sich die Rache gegen den Täter selbst oder gegen einen seiner patrilinearen Verwandten richten (AAN, 21. März 2011, S. 15).
Der an der London School of Economics and Political Science (LSE) tätige Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi hält in seinen "Afghanistan Notes" vom Juni 2006 fest, dass es in Afghanistan eine Kultur der Blutrache gebe, die vor allem ein paschtunisches Phänomen sei, nun jedoch aufgrund der Nähe der verschiedenen Gemeinschaften auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert werden könnte. Bei einer Blutrache werde normalerweise der ranghöchste Mann zum Ziel, doch könne sie sich bis hin zu den Töchtern ausdehnen. Zur Blutrache komme es, wenn ein Unrecht ("wrongdoing") nicht durch Stammesmechanismen beilegt worden sei (Giustozzi, Juni 2006, zitiert nach UK Home Office, 29. August 2008, S. 121).
[...]
XXXX von UNHCR Afghanistan hält in dem im November 2007 von ACCORD und UNHCR veröffentlichten COI-Seminar-Bericht zu Afghanistan fest, dass Personen, die als Täter einer Handlung betrachtet würden, das Hauptziel von Blutrache seien. Weitere Personengruppen, die von Blutrache betroffen sein könnten, seien unter anderem nahe Verwandte solcher Personen, darunter Brüder und Cousins. Kinder würden erst zum Ziel, wenn sie die Volljährigkeit erreicht hätten. Verwandte, die den Täter unterstützt hätten, könnten ebenfalls zum Ziel von Blutrache werden (ACCORD/UNHCR, November 2007, S. 43).
ACCORD (11.6.2013): Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Informationen zur Praxis der Blutrache (Tötung des Vaters bzw. der jüngeren Geschwister des (vermeintlichen) Täters; Blutrache auch ohne Austausch von Intimitäten zwischen zwei Minderjährigen, die sich regelmäßig getroffen haben); 2) Fälle von Blutrache bzw. Ehrenmorden in der Provinz Baglan [a-8418],
http://www.ecoi.net/local_link/249861/375947_de.html, Zugriff 11.12.2014
UNHCR schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 Folgendes über die in Blutfehden verwickelten Personen:
In Blutfehden verwickelte Personen
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen.
Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. So gern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden beteiligten Personen abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein.
UNHCR (6.8.2013): RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN
SCHUTZBEDARFS AFGHANISCHER ASYLSUCHENDER,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf, Zugriff 11.12.2014
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Blutrache [a-8797-1]
XXXX, ein von 1999 bis 2013 am in Bonn ansässigen Zentrum für Entwicklungsforschung (ZEF) tätiger Politikwissenschaftler mit Forschungsschwerpunkt afghanische Geschichte, schreibt in einem Beitrag für einen im Jahr 2012 erschienenen Sammelband Folgendes:
"Die Basis der paschtunischen Stammesordnung, wie sie bis Ende der 1970er Jahre gerade in den ländlichen Regionen dominierte, ist, dass sich die Existenz des einzelnen Mannes, des Familienverbandes, des Clans in ständiger Bedrohung befinden und gegen äußere Feinde verteidigt werden müssen. Um sich behaupten zu können, muss jedes männliche Stammesmitglied seine Autonomie und Ehre vor vermeintlichen Übergriffen auch mit Anwendung physischer Gewalt schützen. Übergriffe werden mit Gleichem vergolten, was als badal bezeichnet wird. Andernfalls droht der Mann, sein soziales Prestige zu verlieren. Badal entspricht etwa dem alttestamentarischen Auge um Auge, in dem die Anwendung physischer Gewalt über einen mündlichen Ehren- und Rechtscodex, das paschtunwali, legitimiert wird. Es bedingt, dass über Generationen hinweg Fehden und Akte der Blutrache ausgetragen werden und eine gesellschaftliche Rechtfertigung erfahren." (Schetter, 2012, S. 104)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom November 2011, dass Blutrache eine vornehmlich paschtunische Tradition sei. Ihre Verbindung zum Konzept der Ehre werde durch den Umstand verdeutlicht, dass es als Zeichen von Schwäche gelte, wenn eine Tat unerwidert bleibe. Ganzen Verwandtschaftsgruppen könnten in einem solchen Fall vorgeworfen werden, über keinen moralischen Charakter zu verfügen. Sowohl das Melden eines Mordes bei den Behörden als auch das Verhandeln mit der Familie des Täters über eine finanzielle Kompensation könne als Schwäche und Unvermögen der Familie interpretiert werden, ihre Ehre zu verteidigen. Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems schließe nicht unbedingt das Risiko einer gewaltsamen Vergeltung aus. Wenn keine Einigung zur lokalen Beilegung der Fehde erreicht werde, könne von der Familie des Opfers weiterhin erwartet werden, dass sie den Mörder töte, wenn er freigelassen werde.
Die Blutrache sei eng mit dem Konzept der Ehre verbunden. Eine Tötung, die Rache hervorrufe, habe auf die eine oder andere Weise die Verwandtschaftsgruppe, den Clan bzw. den Stamm entehrt. Innerhalb der Verwandtschaftsgruppe des Opfers gebe es eine begrenzte, kollektive Verantwortung, Rache zu nehmen und zur Wiederherstellung der Ehre beizutragen. Die Person, die Rache nehme, sollte ein naher Verwandter des Opfers sein. Nur in manchen paschtunischen Gemeinschaften werde es als legitim erachtet, eine andere Person anzuheuern, um im Namen des Opfers Rache zu nehmen. Wie der Bericht weiters anführt, habe die von AfghanInnen geführte Nicht- Regierungsorganisation Cooperation for Peace and Unity (CPAU) in fünf Provinzen Analysen zum Ausmaß der verschiedenen Konflikte durchgeführt. Laut den von CPAU erhobenen Daten seien Blutfehden im Allgemeinen eine seltene Erscheinung und würden zu einem gewissen Ausmaß denselben saisonalen Mustern wie andere Konflikte folgen (Landinfo, 1. November 2011, S. 9-10).
Das Finnish Immigration Service (FIS) hält in seinem im Mai 2007 veröffentlichten Bericht zu
einer Erkundungsmission im September 2006 fest, dass laut zahlreichen InterviewpartnerInnen Blutrache und Ehrenmorde kein alltägliches Phänomen sondern exzeptionell seien und großteils einen Teil der Kultur der Paschtunen darstellen würden. Zugleich sei erwähnt worden, dass die Tatsache, dass Ethnien gemischt leben, dazu geführt habe, dass kulturelle Einflüsse weitergegeben wurden. Für Einschätzungen zur Wahrscheinlichkeit von Blutrache und Ehrenmorden seien Aspekte wie sozialer Hintergrund, Ethnizität, Nähe zu großen paschtunischen Siedlungen sowie die Frage, ob ein Gebiet ländlich oder städtisch ist, mit einzubeziehen:
(FIS, 1. Mai 2007, S. 21-22).
XXXX, ehemaliger Mitarbeiter von UNHCR Afghanistan, hält in dem im November 2007 von ACCORD und UNHCR veröffentlichten COI-Seminar-Bericht zu Afghanistan fest, dass Blutfehden unter anderem aus Streitigkeiten in Zusammenhang mit Eigentum und der Ehre von Frauen hervorgehen würden. In Afghanistan werde dabei das Wort "namus" verwendet, das sowohl mit "Ehre" als auch mit "Eigentum" übersetzt werden könne. Gemäß dem traditionellen Sprichwort "zan, zar, zamin" ("Frauen, Gold, Land") würde
der Begriff "Eigentum" ("namus") neben Eigentum und dem Recht auf Wasser bzw. Land auch Ehefrauen bzw. die Ehre der weiblichen Familienmitglieder umfassen. Wenn ein Element des "namus" verletzt würde, würden Blutfehde und Rache jedenfalls zu einem Thema. Blutfehden kämen vor allem bei Paschtunen, in geringerem Ausmaß aber auch bei ethnischen Usbeken und Tadschiken vor. Es könne auch Fälle von Blutrache bei den Hazara geben. Blutfehden würden auf dem Konzept der Rache basieren. In einigen Gegenden würden Familien oder Stämme Schutz bieten, jedoch werde ihr Schutz nicht lange währen. Die Rache werde von Generation an Generation weitergegeben.
Blutfehden seien in Afghanistan weitverbreitet. Es gebe sie in Provinzen im Süden, Zentrum
und Südosten des Landes, wo das traditionelle Justizsystem seit langem funktioniere und das offizielle oder formelle Justizsystem selbst vor dem Konflikt nicht richtig funktioniert habe. Blutfehden seien auch im Osten und Nordosten des Landes weitverbreitet.
Die lokalen Schuras und Dschirgas (Ratsversammlungen, Anm. ACCORD) seien die einzigen
Strukturen, die sich mit der Beilegung von Blutfehden beschäftigen würden:
(ACCORD/UNHCR, November 2007, S. 34).
ACCORD/UNHCR - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and
Documentation / UN High Commissioner for Refugees: 11th European Country of Origin
Information Seminar; Vienna, 21 - 22 June 2007; Country Report; Afghanistan, November
2007 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1194598972_coiseminar-2007-afghanistan.pdf
CORI - Country of Origin Research and Information: CORI Thematic Report Afghanistan;
Blood Feuds, February 2014, Februar 2014 (verfügbar auf Refworld)
http://www.refworld.org/publisher,CORI,,,53199ef64,0.html
Finnish Immigration Service: Report from a fact-finding mission to Afghanistan; 5 -
19 September 2006, 1. Mai 2007 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1196090607_finnland-directorate-of-immigrationfinnish-
fact-finding-mission-report-from-a-fact-finding-mission-to-afghanistan-5-19-
september-2006-01-05.pdf
Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:
Afghanistan: Blood feuds,
traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1. November 2011
(verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1327313532_1940-1.pdf
Schetter, Conrad: Krise, Katastrophe und soziale Ordnung: Der Bürgerkrieg in Afghanistan.
In: Krisen verstehen: Historische und kulturwissenschaftliche Annäherungen (Hg.: Thomas
Mergel), 2012, S. 99-116 (Auszüge auf Google Books verfügbar)
http://books.google.at/books?id=yr13Vb19yc8Cpg=PA104lpg=PA104dq=blutrache+
afghanistan+badalsource=blots=OTF_jlwe9
sig=RAMYmMIoKKPPtAuBgByqzndgHlohl=desa=Xei=bFvuU8vlIqc0QXU1IGQCQ
ved=0CCMQ6AEwATgK#v=onepageqf=false
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing
the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan
[HCR/EG/AFG/13/01], 6. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf
2.1. Die Feststellungen zur Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und sohin glaubhafte Angaben.
2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da er zwar detaillierte Angaben machte, sich aber wesentliche Punkte seiner Aussage als widersprüchlich erwiesen.
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Beschwerdeführer konnte im Laufe mehrerer Einvernahmen und schließlich in den Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund einer familieninternen Blutfehde, die auf die Tötung seines Onkels durch seinen Vater zurückgeht und in Rahmen dieser sein Vater und sein Bruder zu Tode gekommen wären und in Zusammenhang damit auch seine Schwester wegen der verweigerten Heirat mit dem Cousin von der Tante vergiftet worden wäre, verfolgt werden würde.
Die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers beruht darauf, dass er in Bezug auf sein Fluchtvorbringen zwar einen gleichbleibenden Grundsachverhalt vorbrachte, sich jedoch zu näheren Umständen der einzelnen Vorfälle in Widersprüche begab:
Der Beschwerdeführer gab zum auslösenden Moment der von ihm behaupteten Zerwürfnisse, deren Resultat die behauptete Blutfehde wäre, bei der Einvernahme vor dem Bundeasylamt am 04.12.2012 an, dass sein Vater seinen Onkel mit einem Gartenwerkzeug verwundet hätte und dieser an der Verletzung gestorben wäre. Zeitlich nachordnend führte er aus, dass Gärtner und Nachbarn gekommen wären und die Leiche nachhause gebracht hätten (Akt Seite 91). Aus dem Sinnzusammenhang seiner Ausführungen ergibt sich, dass der Onkel verstorben wäre und erst danach die Leute gekommen wären und die Leiche weggetragen hätten. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.12.2014 gab der Beschwerdeführer abweichend davon an, dass sein Onkel schwer verletzt worden wäre und (Anm.: erst) am Weg ins Krankenhaus verstorben wäre (Akt Seite 365). Die Divergenz zwischen den beiden Sachverhalten, wonach der Onkel sogleich verstorben und die Leiche direkt nachhause gebracht worden wäre oder er schwer verletzt noch ins Krankenhaus transportiert worden, jedoch auf diesem Weg verstorben wäre, ist nicht plausibel erklärbar. Das Beschwerdevorbringen, das - diese beiden Vorbringen vermengend - darauf abzielt, dass der Onkel am Weg ins Krankenhaus verstorben und hernach der Leichnam nachhause gebracht worden sei, ist aus den mündlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht herauszulesen und kann aus diesem Grunde nicht überzeugen. Eine weitere Abweichung dazu ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wo er ausführte, dass sein Onkel noch geatmet hätte und von mehreren Männern zur Straße getragen worden wäre, um dort ein Auto anzuhalten, dass ihn ins Krankenhaus brächte, und er schließlich am Straßenrand verstorben wäre. Nach dieser Version wären Leute gekommen, noch bevor der Onkel verstorben wäre, was nicht dem Vorbringen vom 04.12.2012 entspricht. Hinzu kommt eine Abweichung dahingehend, dass sich der Onkel zum Todeszeitpunkt noch gar nicht "am Weg ins Krankenhaus" befunden hätte, sondern noch nicht einmal eine Transportmöglichkeit verfügbar gewesen wäre. Es ist aufgrund der Einprägsamkeit des Vorfalles nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Todesumstände, insbesondere den genauen Zeitpunkt des Todes (sofort/am Weg ins Krankenhaus/noch vor Erlangung einer Transportmöglichkeit) verschiedentlich geschildert hätte, wenn dies tatsächlich so geschehen wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der nach außen hin bekannt werdenden Umstände des Todes seines Onkels (iSd Qualifikation als Tötungsdelikt oder Unfall) widersprach. So gab er dazu bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2012 an, dass seine verwitwete Tante herumgeschrien und ihre Söhne als nicht ehrenhaft beschimpft hätte, weil sie den Mörder am Leben gelassen hätten (Akt Seite 91). Ebenso lässt der Tathergang, wonach die beiden in Streit geraten wären, der Onkel den Vater mit einer Schaufel geschlagen und dieser den anderen wiederum mit einem Gartenwerkzeug tödlich verletzt hätte (vgl. etwa Akt Seite 91), keinen logischen Schluss auf einen "Unfall" zu. Auch die bei dieser Gelegenheit geschilderten Einberufung einer Jirga und die behauptete "Kompensationsleistung" (Verheiratung der Schwester des Beschwerdeführers mit Sohn des verstorbenen Onkels) sprächen dafür, dass dieser (behauptete, jedoch nicht glaubhafte) Vorfall von der Dorfgemeinschaft bzw. den Ältesten als Tötung des Onkels durch seinen Vater, nicht jedoch als Unfall qualifiziert worden wäre. Damit nicht in Einklang zu bringen sind die Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 11.02.2015, wo er (nach Vorhalt der Anfragebeantwortung) ausführte, die Leute in der Ortschaft würden bezüglich des Vorfalls zwischen seinem Vater und Onkel von einem Unfall ausgehen (Akt Seite 431). Sofern der Beschwerdeführer damit jedoch lediglich beabsichtigte, einen Widerspruch zu dem Ergebnis der Vorortrecherche (wonach es keine Hinweise auf einen derartigen Vorfall gäbe) zu verhindern, ist anzumerken, dass dieses Aussageverhalten (das versuchte Anpassen seines Vorbringens an das Ergebnis der Recherche) seine persönliche Glaubwürdigkeit schmälert. Hinsichtlich des Vorfalls mit seiner Tante und Schwester machte der Beschwerdeführer insofern unterschiedliche Angaben, als er einerseits schilderte, nach ärztlicher Diagnose hätte seine Schwester "etwas Schlechtes gegessen" (Akt Seite 95), andererseits aber vorbrachte, seine Schwester wäre vergiftet worden (Akt Seite 369, Protokoll der mV Seite 11). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Ursache der Übelkeit seiner Schwester zum einen mit Verdorbenheit der Speise, zum anderen aber mit einer vergifteten Speise erklärte bzw. zu der ärztlichen Diagnose divergierende Angaben machte, weshalb auch dieses Vorbringen nicht als glaubhaft zu werten ist. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Bruder des Beschwerdeführers erst bei der Hochzeit der Schwester (etwa drei Jahre nach dem Tod des Vaters) Rache angedroht hätte, wenn er und seine Familie schon viel früher (die Nachbarstochter hätte sie einige Monate nach dem Tod des Vaters über ihre Beobachtung informiert) von der Täterschaft der anderen Familie gewusst bzw. diese geahnt hätten. Es ist umgekehrt nicht ersichtlich und sohin nicht plausibel, warum sein Bruder erst zu einem derart späten Zeitpunkt eine Bedrohung gewesen wäre und deshalb umgebracht worden wäre. Hinsichtlich des behaupteten Verschwindens bzw. Todes des Bruders des Beschwerdeführers ist beachtlich, dass er diesbezüglich in der Erstbefragung angab, seine Cousins hätten diesen entführt und dann getötet, indem sie ihn mit Steinen beschwert in einen Fluss geworfen hätten (Akt Seite 27). Im weiteren Verlauf des Verfahrens gab der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr an, dass seine Cousins die Täter gewesen wären, sondern führte an, dass dies "Freunde" seines Bruders gewesen wären, woraus sich ein weiterer Widerspruch ergibt. Erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens führte er aus, dass diese "Freunde" seinen Bruder getötet hätten, nachdem sie von der verfeindeten Familie Geld bekommen hätten (Akt Seite 369). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein so maßgebliche Sachverhaltselement wie die Geldleistung für die Ermordung des Bruders nicht zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt hätte, wenn dies den Tatsachen entspräche. Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass die Familie des Beschwerdeführers weder den Tod seines Vaters noch den Angriff auf seine Schwester noch das Verschwinden seines Bruders behördlich angezeigt oder an die Jirga herangetragen hätte, wenn diese tatsächlich geschehen wären. Soweit der Beschwerdeführer dieses Unterlassen damit zu rechtfertigen versuchte, dass sie keine Beweise gehabt hätten und die andere Familie reicher wäre als seine (Akt Seite 99), steht letzterem seine Aussage vom 21.08.2014 entgegen, wonach die beiden Familien wirtschaftlich "gleichauf" gewesen wären (Akt Seite 315). Es ist auch nicht plausibel, dass die Vorfälle mangels Beweisen nicht angezeigt worden wären. Anhaltspunkte für die Verstrickung der anderen Familie in den behaupteten Tod seines Vaters wären sowohl die Beobachtung der Nachbarstochter als auch das Eingeständnis seiner Tante gegenüber seiner Mutter gewesen, dass sie den Vater getötet hätte (so der Beschwerdeführer ausdrücklich vor dem Bundesamt, vgl. Akt Seite 369). Von der (behaupteten) Ermordung seines Bruders hätte er von einem Freund erfahren, insofern ergibt sich auch in dessen Aussage ein Anhaltspunkt. Wenig plausibel erscheint das Argument, dass der Vorfall mit seiner Schwester in einen Selbstmordversuch umgedeutet werden hätte können, wo doch die akute Gefährdung seiner Schwester in Relation zum Risiko solcher Gerüchte als weit höherwertig anzusehen wäre. Dass der Beschwerdeführer das Untätig-Bleiben seiner Familie in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erstmals darauf stütze, dass einer seiner Cousins bei der Nationalarmee, der andere beim Entminungskommando tätig gewesen wäre, stellt sich als bloße Schutzbehauptung dar, da der Beschwerdeführer dies zuvor zu keinem Zeitpunkt erwähnt hatte. Es ist nicht erklärlich, dass er solche Bedenken nicht zu einem früheren Zeitpunkt geäußert hätte, wenn dies tatsächlich der Fall wäre bzw. eine Verfolgung der Taten verunmöglicht hätte.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubhaften Eindruck hinterlassen, dies entspricht auch dem in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des Fluchtvorbringens vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum konkreten Fall wird den Feststellungen nur insoweit zugrunde gelegt, als sie nicht auf der vorgenommenen Vorortrecherche, sondern auf anderen Quellen (siehe jeweilige Quellenangaben) beruhen.
Zu den Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Vorort-Recherche eines Gutachters in Afghanistan:
Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2003/20/0021, aus, dass die Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten im Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488). Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass die im konkreten Fall vorgenommene Vorortrecherche eine systematische Beantwortung der gestellten Fragen enthält. Darüber hinaus ist aus der Beantwortung ersichtlich, wo und durch Befragung welcher Personen recherchiert wurde. So ergibt sich aus der "Methode der Erhebung", dass bezüglich der Sicherheitslage und der Häufigkeit von Blutrachefällen XXXX in XXXX befragt wurden. Darüber hinaus ist unter Punkt 3. der Ermittlungsergebnisse (Ist dieser Paschtunen Kodex (Paschtunwali) in seinem Heimatdorf XXXX, bzw. seiner Gegend (Provinz XXXX, Bezirk XXXX,) noch üblich?) angeführt, dass keiner der im Heimatdorf des Beschwerdeführers befragten Anwohner einen Fall von tatsächlich ausgeführter Blutrache in den letzten Jahren nennen habe können. Insofern ist das Beschwerdevorbringen, wonach sich nicht ergebe, dass auch mit Dorfbewohnern gesprochen worden sei, ins Leere. Durch die jeweilige Angabe der Quellen (XXXX, XXXX) ist die Herkunft der Informationen schlüssig nachvollziehbar und ist die Vorortrecherche durch die der Anfragebeantwortung angeschlossenen Lichtbilder belegt. Der Beschwerdeführer hat nach Vorhalt des Ermittlungsergebnisses keine substantiierte Gegenäußerung erstattet (vgl. AS 429 und die Ausführungen unter Punkt 2.2.). Mangels dessen sowie unter Berücksichtigung der Umstände, dass die von den österreichischen Vertretungsbehörden herangezogenen Gutachter als äußert zuverlässige Quellen bezeichnet werden können und das entsprechende Erhebungsergebnis auch von der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation übernommen worden ist, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an der Integrität des Untersuchungsergebnisses zu zweifeln, ohne dabei außer Acht zu lassen, dass es sich nicht um ein Gutachten im formellen Sinn handelt, sondern um ein für ein Asylverfahren typisches Beweismittel sui generis.
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (FPG) anzuwenden.
Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Soweit in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auf eine potentielle Asylrelevanz des Vorbringens (die jedoch schon aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung ausscheidet) in Zusammenhang mit "Blutrache" und "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters" Bezug genommen wird, gehen diese Ausführungen ob der mangelnden Glaubhaftmachung ins Leere.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Der Kern dieser Entscheidung betrifft die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers und standen daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380; 29.05.2006, 2005/17/0252). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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