W145 2106792-1•BVwG W145 2106792-1
W145 2106792-1Tribunale amministrativo federale14 ott 2015
Bewerbung, Notstandshilfe, Vereitelung
W145 2106792-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, wegen Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 14.10.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. In der seitens des AMS am 14.10.2014 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift wird wie folgt festgehalten: "Da dem AMS nicht alle am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Stellen gemeldet werden, sieht § 9 AlVG vor, dass arbeitslose Personen auch von sich aus alle gebotenen Anstrengungen unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen. Sie werden daher vom AMS aufgefordert, bis zum 30.06.2015 wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Sie können sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben, müssen allerdings Ihre Bewerbungen z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen, bei denen Sie sich beworben haben, glaubhaft machen. Aus diesem Grund ersuchte Sie das AMS, Ihre Bewerbungen in die beiliegende Bewerbungsliste einzutragen. Eine Überprüfung Ihrer Bewerbungsaktivitäten erfolgt anlässlich ihrer Kontrollmeldetermine, zu denen Sie bitte die ausgefüllte Bewerbungsliste sowie sonstige Nachweise über Ihre Bewerbungsaktivitäten mitbringen. Das AMS darf Sie darauf hinweisen, dass sowohl die mangelnde Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung, als auch das Unterlassen einer vorgeschriebenen Kontrollmeldung ohne triftigen Grund, den vorübergehenden Verlust ihres Leistungsanspruches gemäß § 10 bzw. § 49 AlVG zur Folge haben kann." Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift auf dieser Niederschrift verweigert; eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Wiederholt wurde diese Vorgabe hinsichtlich Maßnahme zur Eigeninitiative im Betreuungsplan vom 04.12.2014.
3. In dem seitens des AMS am 14.10.2014 mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Betreuungsplan wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Erstgespräch bei SÖB TOP (Sozialökonomische Betreibe) am 21.10.2014 mit anschließendem Arbeitstraining und eventuellem Dienstverhältnis verbindlich teilnimmt.
4. In der seitens des AMS am 04.12.2014 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift gibt dieser an, dass es für ihn in der Zeit vom 28.10.2014 bis heute nicht möglich gewesen sei, mehr als zwei Bewerbungen zu erledigen. Er habe sich ausschließlich für einen für ihn geeigneten Bereich beworben und für diesen seien seit 28.10.2014 nicht mehr Stellen ausgeschrieben gewesen. Unter einem sei der Beschwerdeführer vom AMS darauf hingewiesen worden, dass laut Zumutbarkeitsbestimmungen für Notstandhilfebezieher auch Helferstellen für ihn zumutbar seien. Wiederholt wurde auch, dass er mindestens zwei Eigenbewerbungen pro Woche vorlegen müsse. Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift auf dieser Niederschrift verweigert; eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt.
5. In der seitens des AMS am 10.12.2014 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift gibt dieser an, dass er sich bewerbe, wenn er Inserate finde; Inserate, auf welche er sich schon einmal beworben habe, würden für ihn automatisch ausscheiden. Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift auf dieser Niederschrift mit der Begründung grundsätzlich nichts vom AMS zu unterschreiben verweigert; eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt.
6. Mit Bescheid des AMS vom 17.12.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 10.12.2014 bis 20.01.2015 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Eigeninitiative (niederschriftlich festgehalten am 14.10.2014) nicht nachgekommen sei und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für einen Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.
7. Per 18.12.2014 wurde ein Gutachten betreffend die Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt aus arbeitsmedizinischer Sicht vom BBRZ Österreich erstellt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.01.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Niederschrift vom 14.10.2014 nicht unterfertigt habe, weil sich deren Inhalt nicht mit der aktuellen Arbeitsmarktlage vereinbaren lasse. Alle seine an die Jobvermittlungsfirmen zugeschickten Bewerbungen seien im Moment für virtuelle Jobs, weil es derzeit an tatsächlichen Jobs mangle. Aus diesem Grund sei eine Regelmäßigkeit an Eigeninitiativbewerbungen nicht vertretbar. Er habe mehrmals versucht, diese Sachlage seiner Beraterin nahezubringen, allerdings setze diese ihre nicht dem EU-Standard entsprechende Vorgangs- und Verhaltensweise fort. Er habe sich nicht geweigert, der Aufforderung zur Eigeninitiative nachzukommen, sondern habe er lediglich erklärt, sich manchmal zu bewerben und manchmal - mangels entsprechender Angebote - sich nicht bewerben zu können. Aus diesem Grund habe er auch keine Niederschrift unterfertigt, welche ihn verpflichtet hätte, unter Zwang zwei Eigeninitiativbewerbungen pro Woche dem AMS vorzulegen. Des weiteren sei in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 ausgeführt, dass die Zahl der Mindestbewerbungen der konkreten Lage im Einzelfall nach Sinnhaftigkeitserwägungen anzupassen sei. Da er sich unter Berücksichtigung der aktuellen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage an die Regeln halten würde, sei der Vorwurf der Arbeitsunwilligkeit absurd.
9. Der Beschwerdeführer hat am 22.01.2015 die Teilnahme an SÖBÜ-itworks abgelehnt.
10. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 11.03.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 14.10.2014 niederschriftlich aufgetragen wurde, dass er bis zum 30.06.2015 wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen nachweisen müsse. Diese Vereinbarung sei in klar und deutlich formulierten Worten ausgedrückt, die Anzahl an Bewerbungen ist angemessen, da er über eine gute fachliche Ausbildung verfüge und keine manifesten Vermittlungseinschränkungen habe. Diese Vereinbarung sei dem Beschwerdeführer in Kopie ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführer sei - auch nach eigenen Angaben - über einen Zeitraum von 3,5 Wochen hinweg, nämlich ab der 42. Kalenderwoche bis einschließlich der 45. Kalenderwoche, dem Auftrag zur Erbringung von Bewerbungen in Eigeninitiative im geforderten Ausmaß nachgekommen. In der Zeit danach, konkret von der 46. bis zur Hälfte der 50. Kalenderwoche habe der Beschwerdeführer jedoch - auch nach eigenen Angaben - keinerlei Bewerbungen in Eigeninitiative erbracht, weil er keine passenden Stellen gefunden hätte.
11. Mit Schreiben vom 27.03.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung am 04.05.2015 vorgelegt.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.09.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und ein Vertreter des AMS persönlich teilnahmen.
Unstrittig ist, dass seitens des Beschwerdeführers sieben Bewerbungen in Eigeninitiative in der Zeit vom 14.10.2014 bis 08.11.2014 und keine Bewerbung in Eigeninitiative in der Zeit vom 10.11.2014 bis 10.12.2014 erfolgt sei. Weiters wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er die SÖB-TOP-Maßnahme vom 27.10.2014 und die Teilnahme an SÖBÜ itworks vom 22.01.2015 abgelehnt habe. Den Inhalt der Niederschrift vom 14.10.2014 kenne der Beschwerdeführer; er habe diese allerdings nicht unterschrieben, weil aus seiner Sicht zwei Bewerbungen pro Woche nicht vertretbar seien. Es könne nicht stur zwei Bewerbungen in Eigeninitiative pro Woche verlangt werden, sondern es müsse eine Durchschnittsbetrachtung erfolgen; beispielsweise habe er in einer Periode vom 20.02.2015 bis 20.09.2015 26 Bewerbungen getätigt. Dies ergebe 1,2 Bewerbungen pro Woche. Das Gutachten betreffend die Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt aus arbeitsmedizinischer Sicht vom BBRZ Österreich habe der Beschwerdeführer als neutral bezeichnet und werde dieses von ihm akzeptiert.
14. Mit E-Mail vom 22.09.2015, eingelangt am 23.09.2015, legte der Beschwerdeführer 13 Eigeninitiativbewerbungen für den Zeitraum 09.02.2015 bis 28.03.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der am 25.12.1955 geborene Beschwerdeführer hat eine Werkmeisterschule absolviert und in der Folge die Berufsreifeprüfung abgelegt. Er hat ein Studium auf der FH für Bauwesen begonnen, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat einen CAD-Kurs absolviert und folglich von 2006 bis 2011 als CAD-Konstrukteur gearbeitet.
Das letzte vollversicherte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers dauerte von 09.05.2011 bis 01.06.2011 (beim Dienstgeber XXXX GmbH). Seitdem bezog der Beschwerdeführer ausschließlich Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Am 14.10.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer niederschriftlich vereinbart, dass er bis zum 30.06.2015 wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen nachzuweisen hat und er wurde darauf hingewiesen, dass sowohl die mangelnde Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung als auch das Unterlassen einer vorgeschriebenen Kontrollmeldung ohne triftigen Grund den vorübergehenden Verlust seines Leistungsanspruchs gemäß § 10 bzw. § 49 AlVG zur Folge haben kann.
In dem seitens des AMS am 14.10.2014 mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Betreuungsplan wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Teilnahme am SÖB TOP ab 21.10.2014 unterstützt. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Erstgespräch bei SÖB TOP am 21.10.2014 mit anschließendem Arbeitstraining und eventuellem Dienstverhältnis verbindlich teilnimmt. Weiters wurde festgehalten, dass bisherige Vermittlungsbemühungen negativ verliefen und zudem seitens des Beschwerdeführers unrealistische Vorstellungen vom Arbeitsmarkt und mangelnde Berufspraxis bestehen. Um eine nachhaltige Wiedereingliederung zu erlangen und die Fähig- und Fertigkeiten des Beschwerdeführers zu aktualisieren, wurde mit ihm SÖB TOP verbindlich vereinbart. Weites geht aus dem Betreuungsplan hervor, dass der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezieht und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass auch HelferInnenstellen für ihn zumutbar sind. Er muss dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Im arbeitsmedizinischen Gutachten vom 18.12.2014 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht derzeit Einsetzbarkeit im Vollzeitausmaß für leichte körperliche Tätigkeiten besteht. Tätigkeiten als KFZ-Mechaniker mit LAP sind nicht mehr zumutbar; Tätigkeiten als CAD-Techniker sind jedoch noch weiterhin möglich. Ebenso zumutbar wären Tätigkeiten in der Verwaltung oder der Bestellannahme sowie in der Kundenberatung und Kassentätigkeit im Verkauf von Leichtwaren. In einer Gesamtschau geht somit aus dem Gutachten hervor, dass eine Vermittlung des Beschwerdeführers auf Hilfstätigkeiten zumutbar ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 17.12.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 10.12.2014 bis 20.01.2015 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat.
Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Beobachtungszeitraum vom 14.10.2014 bis 10.12.2014 sieben Bewerbungen in Eigeninitiative vorgenommen.
Der Beschwerdeführer hat die Teilnahme an SÖB-TOP vom 27.10.2014 abgelehnt. Ebenso hat er eine Teilnahme an SÖBÜ itworks am 22.01.2015 abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat erst ab dem Frühjahr 2015 vermehrt Eigeninitiativbewerbungen vorgenommen.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS oftmals über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS sowie aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung.
An dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 18.12.2014 sind keine Zweifel aufgekommen und wurden auch nicht behauptet. Aus dem Gutachten geht unzweifelhaft hervor, dass dem Beschwerdeführer auch am allgemeinen Arbeitsmarkt angebotene leichte körperliche Hilfstätigkeiten im Vollzeitausmaß zumutbar sind.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14.10.2014 bis 10.12.2014 sieben Bewerbungen in Eigeninitiative vorgenommen hat. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten; vielmehr wurde dies von ihm selbst sowohl aktenkundig als auch in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung derart angegeben.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an SÖB-TOP am 27.10.2014 abgelehnt hat, geht aus dem Aktenvermerk vom 27.10.2014 hervor. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an SÖBÜ itworks am 22.01.2015 abgelehnt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Explizit in der mündlichen Verhandlung auf die Ablehnung dieser beiden Maßnahmen befragt, gibt der Beschwerdeführer an, dass es stimme, dass er die Teilnahme an SÖB-TOP am 27.10.2014 und an SÖBÜ itworks am 22.01.2015 abgelehnt habe.
Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt nicht darauf schließen bzw. konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen - wie in der Niederschrift vom 14.10.2014 festgehalten - zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Auch nach Bescheiderlassung ist keine Änderung im Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich. Änderungen seines Verhaltens sind erst ab ca. März/April 2015 eingetreten. Dies ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt vorgelegten Bewerbungen.
Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz seines bereits für den Arbeitsmarkt höheren Alters zumutbar war, zwei Bewerbungen wöchentlich vorzunehmen. Dies ergibt sich einerseits aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 18.12.2014 und andererseits ist auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Arbeitsmarktes, der guten Ausbildung sowie insbesondere auch der Eloquenz des Beschwerdeführers, von der sich auch der erkennende Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, von der Zumutbarkeit zweier Bewerbungen wöchentlich auszugehen. Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass es von erhöhter Inflexibilität des Beschwerdeführers zeugt, als er nicht gewillt ist/war, sich für Tätigkeiten (zB Hilfstätigkeiten) zu bewerben, die seiner Ausbildung nicht entsprachen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) ...
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.6. Zu A): Abweisung der Beschwerde:
§ 9 Abs. 1 AlVG verhält Arbeitslose, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, und schließlich von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die Tatbestände des § 9 AlVG sind bereits seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl 502, vorgesehen und sollen klarstellen, dass sich Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des AMS zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen aufzubieten haben, um eine Beschäftigung zu erlangen. Ob diese Anstrengungen ausreichen, ist nach den konkreten Verhältnissen und vor dem Hintergrund des konkret in Frage kommenden Teils des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Verhältnissen (insbesondere Alter, Ausbildung) der betreffenden Person zu beurteilen (vgl etwa VwGH 19.10.2001, Zl. 99/02/0155 = ARD5359/12/2002).
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen) in einer dem Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung. (vgl. auch Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, §§ 9-11)
Die einzelnen Tatbestände in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 AlVG stellen jeweils auf konkrete Weigerungen des Arbeitslosen ab. Diese haben dann einen grundsätzlich nur vorübergehenden Anspruchsverlust zur Folge. Davon ist die generelle Arbeitsunwilligkeit zu unterscheiden, die von vornherein zum Fehlen bzw. zum Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung führt und daher einen Anspruch ausschließt bzw. zu einer Einstellung nach § 24 Abs. 1 AlVG führt.
Im Hinblick darauf, dass § 10 Abs. 1 AlVG iVm konkreten Vermittlungsbemühungen bei deren Vereitelung eine stufenweise Steigerung des zeitlichen Leistungsverlustes vorsieht, wird man aus einem solchen Verhalten erst nach mehrmaliger Vereitelung eine generelle Arbeitsunwilligkeit ableiten können, wenn nicht vorher eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Arbeitslosen abgegeben wird. (vgl. auch Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, §§ 9-11)
Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die regionale Geschäftsstelle kann Nachweise über die ausreichende Eigeninitiative verlangen. Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach der Zahl der angebotenen Stellen, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 08.09.1998, Zl. 96/08/0241). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, dem Arbeitslosen Bewerbungen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und-Maßnahmen vorzuschreiben, besteht nicht. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)
Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur RV der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus: "Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein."
Beispielsweise führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.04.1996, Zl. 94/08/0069 aus, dass der Auftrag, aufgrund von Eigeninitiative zwei Vorstellungen bzw. Bewerbungen innerhalb von drei Wochen nachweislich vorzuweisen, gerechtfertigt ist.
Diese Vorgabe sowie die Rückmeldemodalitäten nach Bewerbungen mit der arbeitslosen Person sind niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten. Der Betreuungsplan ist auszudrucken, wie eine Niederschrift zu unterschreiben und als Nachweis im Leistungsakt der betroffenen Person aufzubewahren. Der arbeitslosen Person ist jedenfalls eine Kopie der Niederschrift bezüglich des Betreuungsplanes auszuhändigen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)
Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.2019 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer der Vereinbarung mit dem AMS, deren Inhalt ihm bekannt war und wonach er bis zum 30.06.2015 wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen nachzuweisen hatte, nicht entsprochen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat er - unstrittig - lediglich sieben Bewerbungen in Eigeninitiative vorgenommen. Laut arbeitsmedizinischem Gutachten vom 18.12.2014 wäre dem Beschwerdeführer unter anderem die Verrichtung von Hilfstätigkeiten zumutbar gewesen. Er schränkte allerdings seinen Bewerbungsradius selbst ein, indem für ihn ausschließlich Beschäftigungen, die seinem Ausbildungsgrad entsprechen, in Frage gekommen sind und er nicht gewillt war, sich beispielsweise für Hilfstätigkeiten oder andere Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit seiner Ausbildung standen, zu bewerben. Ein ernsthaftes, auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln kann sohin für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht erkannt werden und hat der Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um eine Beschäftigung zu erlangen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder durch Eigeninitiative noch durch Tätigwerden aufgrund von Vermittlungsvorschlägen bzw. Maßnahmen des AMS ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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