BVwG W122 2000856-1

W122 2000856-1Tribunale amministrativo federale14 ott 2015

Regest

Arbeitsplatzbewertung, Aufwandersatz, Bescheidnachholung,<br/>Entscheidungspflicht, Feststellungsantrag, Konkretisierung,<br/>Mitwirkungspflicht, Monatsbezug, Säumnisbeschwerde, Übergenuss,<br/>Verfahrenseinstellung, Zulagen, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W122 2000856-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2000856.1.00

Spruch

W122 2000856-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwalt in XXXX vom 10.07.2013 gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Gebührlichkeit von Bezügen und Rückersatz von Übergenuss zu Recht erkannt:

A)

I. Im Umfang des Antrages vom 06.12.2012 betreffend Zuerkennung der ADV-Zulage und Rückersatz von Übergenuss wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 16 VwGVG eingestellt.

II. Im Umfang des Antrages auf "bescheidmäßige Feststellung eines Anspruches auf Monatsbezüge" wird der Antrag vom 06.12.2012 als unzulässig zurückgewiesen.

III. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bundesministerium für Inneres dem Referat XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Er erhält eine Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 1 GehG, die der Wertigkeit der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4 entspricht.

Mit "Ansuchen" vom 12.04.2011 ersuchte der BF unter Hinweis auf einen näher bezeichneten Erlass des Bundesministers für Finanzen "um Zuerkennung der ADV-Zulage" entsprechend seiner Tätigkeit im BMI, Referat XXXX.

Die Dienstbehörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Bewertung (unter anderem) des Arbeitsplatzes des BF beim Bundeskanzler ein, der einer Aufwertung jedoch nicht zustimmte.

I.2. Der BF stellte am 06.12.2012 den Antrag, bescheidmäßig (feststellend) über Folgendes abzusprechen:

"1. Über meinen Anspruch auf ADV-Zulage, sollte dieser nicht bejaht werden, über einen Anspruch auf Monatsbezüge, und zwar ab Beginn meiner einschlägigen Verwendung, das ist der 01.01.2008 - als Voraussetzung für letztere Entscheidung wird die gesetzmäßige Wertigkeit meines Arbeitsplatzes zu klären sein.

2. Über die Zulässigkeit der Rückforderung der mir im Juni 2012 gemäß Erledigung (Bescheid) vom 04.06.2012 ausbezahlten ADV-Zulage als Übergenuss - ich stehe auf dem Standpunkt, dass selbst im Falle einer negativen Entscheidung in Angelegenheit des vorigen Punktes in diesem Punkt jedenfalls positiv zu entscheiden ist, weil ich die Leistung in gutem Glauben in Empfang genommen habe."

Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass er bereits mit "Ansuchen" vom 12.04.2011 dargetan habe, aus welchen Gründen ihm die ADV-Zulage gebühre und deren Gewährung beantragt habe. Er habe alle Details seiner Tätigkeit beschrieben, die in Ansehung der einschlägigen Erlassregelung maßgeblich seien. Er sehe daher derzeit keine Veranlassung, zu dieser Sachthematik Weiteres auszuführen.

Mit Schreiben vom 31.01.2012 sei ihm mitgeteilt worden, dass das Verfahren über den Antrag "ausgesetzt" werde, weil ein Bewertungsverfahren mit dem Bundeskanzleramt anhängig sei. Um eine gesetzmäßige Aussetzung könne es sich nicht gehandelt haben, da sie weder in Bescheidform verfügt worden sei, noch zulässig gewesen wäre, weil das besagte Bewertungsverfahren kein ordentliches - in eine Bescheiderlassung mündendes - Verwaltungsverfahren gewesen sei. Im Übrigen habe offensichtlich auch die Behörde selbst die Sache als entscheidungsreif angesehen, und zwar in einem für ihn positiven Sinne. Mit Erledigung vom 04.06.2012 sei ihm eröffnet worden, dass ihm die ADV-Zulage in Höhe von 10,68% des Gehaltes flüssig gemacht werde. Weiters sei auch die tatsächliche Auszahlung erfolgt. Ein Monat später allerdings sei die Rückbuchung vorgenommen worden, ohne dass ihm dazu etwas Näheres mitgeteilt worden wäre.

Mit Antrag vom 02.08.2012 habe er einen Feststellungsbescheid darüber begehrt, auf welche rechtliche Grundlagen die Verpflichtung zum Ersatz der bescheidmäßig zuerkannten und daher im guten Glauben empfangenen finanziellen Leistung (ADV-Zulage) gestützt wird. Darauf habe es bis jetzt überhaupt keine Reaktion gegeben. Diesen Antrag modifiziere er nunmehr im Sinne der abschließenden Antragstellung.

Im Übrigen stehe er auf dem Standpunkt, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 04.06.2012 einen Bescheid darstelle. Auch wenn das nicht der Fall wäre, habe er einen Fortzahlungsanspruch ebenso wie alle anderen Beamten, welche die Zulage erhalten hätten und weiterhin erhalten würden.

Keinesfalls könne ihm entgegengehalten werden, dass ein Rechtsanspruch wegen bloß erlassmäßiger Erledigung der ADV-Zulage nicht bestehe. Er erbringe eine hochqualifizierte Leistung, für die anerkannt sei, dass sie in vollem Ausmaß nur mit der Zulage zum (sonstigen) Monatsbezug abgegolten werde. Anderenfalls müsste der (sonstige) Monatsbezug im Rahmen der Funktionszulage entsprechend erhöht werden. Das sei eine Frage der Arbeitsplatzwertigkeit.

I.3. Mit Bescheid vom 02.04.2013 wies die belangte Behörde den Antrag vom 12.04.2011 auf Zuerkennung der ADV-Zulage ab. Den Antrag vom 02.08.2012, auf welche rechtliche Grundlage die Verpflichtung zum Ersatz der bescheidmäßig zuerkannten und daher im guten Glauben empfangenen finanziellen Leistung (ADV-Zulage) gestützt werde, wies sie zurück.

I.4. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10.2013, 2013/12/0082, wie folgt zu Recht:

"Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Feststellungsantrag betreffend Rückersatz eines Übergenusses gemäß § 13a GehG zurückweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen."

In der Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die Entscheidungsgründe des dem vorliegenden Beschwerdefall in den wesentlichen Punkten gleichen dem Erkenntnis vom 14.10.2013, 2013/12/0079, zugrunde liegenden Falles.

I.5. Im Umfang des aufhebenden Spruchteiles erließ die Dienstbehörde den Ersatzbescheid vom 22.11.2013 und stellte darin aufgrund des Antrages des BF vom 02.08.2012 fest, dass die Rückforderung der empfangenen finanziellen Leistungen (ADV-Zulage) auf Grundlage des § 13a GehG erfolgt sei.

I.6. Mit der verfahrensgegenständlichen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Säumnisbeschwerde vom 10.07.2013 machte der BF die Nichterledigung seines Antrages vom 06.12.2012, gerichtet auf bescheidmäßige Absprache über seinen Anspruch auf Monatsbezüge unter Zugrundelegung der gesetzmäßigen Wertigkeit seines Arbeitsplatzes ab 01.01.2008 geltend und beantragte, "der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung meines Antrages vom 06.12.2012 sowie in Stattgebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde über die mir zustehenden Monatsbezüge auf Grundlage einer Bewertung meines Arbeitsplatzes ab 01.01.2008, sowie über die Zulässigkeit der Rückforderung der mir im Juni 2012 gemäß Erledigung (Bescheid) vom 04.06.2012 ausbezahlten ADV-Zulage als Übergenuss, absprechen. Als Vollzugsbehörde wolle die belangte Behörde bestimmt werden. Weiters wolle mir zu Handen meines Vertreters der gesetzliche Aufwandersatz samt der Gebühr von €

240,-- zugesprochen werden."

I.7. In der Gegenschrift vom 30.08.2013 wird von der Bundesministerin für Inneres ausgeführt, dass die Behörde antragsgemäß den mit 02.04.2013 datierten Bescheid erlassen habe und ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen sei.

Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des BF zweifelsfrei feststehe. Der Arbeitsplatz (IDNr. 70283043) sei von Beginn an mit E2a, Funktionsgruppe 4, bewertet gewesen, ohne dass sich irgendwelche Änderungen ergeben hätten. Die vom BF begehrte Aufwertung sei durch das Bundeskanzleramt nicht erfolgt, weder in dem im September 2007 durchgeführten Bewertungsverfahren noch im Rahmen des Bewertungspaketes 2011 mit dem Bewertungsergebnis vom 26.03.2012, BKA-922.626/0035-III/3/2011 (beiliegend). Dies sei insbesondere durch den Umstand begründet, dass sich am Tätigkeitsfeld des BF nichts geändert habe. Eine Änderung der Aufgaben bzw. Tätigkeiten des BF sei vom BF nicht einmal behauptet worden. Er habe auch nicht näher begründet, inwiefern sich die Identität seines Arbeitsplatzes geändert hätte, was eine Änderung von zumindest 25 Prozent voraussetzen würde. Organisatorische Änderungen hätten im maßgeblichen Zeitraum ebenfalls nicht stattgefunden. Im Übrigen würde im konkreten Fall eine Aufwertung des Arbeitsplatzes des BF auch eine Strukturänderung bewirken bzw. müsste eine solche Strukturänderung einem derartigen Antrag überhaupt vorausgehen, um erfolgversprechend zu sein.

I.8. In der Replik vom 15.10.2013 führte der BF aus, dass die Behörde ihrer Entscheidungspflicht, entgegen ihren Ausführungen, nicht zur Gänze nachgekommen sei.

Ausdrücklich habe er in seinem Antrag vom 06.12.2012 begehrt, über seinen Anspruch auf ADV-Zulage und für den Fall der Verneinung über die gesetzmäßige Wertigkeit seines Arbeitsplatzes abzusprechen.

Mit dem Bescheid vom 02.04.2013 sei sein Antrag auf Zuerkennung einer ADV-Zulage abgewiesen worden, weshalb die Behörde über seinen Antrag auf Arbeitsplatzbewertung ebenfalls abzusprechen gehabt hätte. Hinsichtlich der Rückforderung als Übergenuss sei ebenso keine bescheidmäßige Absprache erfolgt.

Moniert wurde vom BF auch, dass der Gegenschrift der Behörde nur das Begleitschreiben, nicht jedoch die Ergebnisse des Bewertungsverfahrens aus 2011 selbst beigelegt wurden.

I.9. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.01.2014 wurde das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der verfahrensauslösende Antrag des BF vom 06.12.2012 war in seinem Punkt 1 auf bescheidmäßige Absprache über seinen Anspruch auf ADV-Zulage gerichtet; für den Fall der Verneinung dieses Anspruches wurde beantragt, über den Anspruch auf Monatsbezüge ab 1.1.2008 abzusprechen - als Voraussetzung für letztere Entscheidung werde nach seiner Rechtsansicht die gesetzmäßige Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu klären sein.

Mit dem im Akt aufliegenden an das Bundeministerium für Inneres gerichteten Schreiben vom 26.03.2012 teilte das Bundeskanzleramt unter Bezugnahme auf den Antrag vom 07.11.2011 mit, dass ein auf den Arbeitsplatzbeschreibungen und den Ergebnissen der Besprechung vom 12.03.2012 basierendes analytisches Verfahren gemäß § 137 BDG idgF die aus der Anlage ersichtlichen Bewertungen ergeben habe.

In der Beilage zu diesem Schreiben ist der Arbeitsplatz des BF mit dem Bewertungsergebnis A2/2 angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

§ 5. (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."

Da im Beschwerdefall nicht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 leg.cit. Verfahrensgegenstand ist, sondern es sich um eine sonstige beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängige "Säumnisbeschwerde" handelt, ist das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 leg.cit. zur Weiterführung des Verfahrens zuständig.

Wie das Verwaltungsgericht mit abgetretenen Säumnisbeschwerdeverfahren weiter zu verfahren hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Nach Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, S 268, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde als solche iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu behandeln haben wird. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

Zu Spruchpunkt I.:

§ 16 VwGVG lautet:

"Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Wie aus dem dargelegten Verfahrensgang ersichtlich ist, hat die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 02.04.2013 den Antrag vom 12.04. 2011 auf Zuerkennung der ADV-Zulage abgewiesen und den Antrag vom 31.07.2012, auf welche rechtliche Grundlage die Verpflichtung zum Ersatz der bescheidmäßig zuerkannten und daher im guten Glauben empfangenen finanziellen Leistung (ADV-Zulage) gestützt werde, zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 14.10.2013, 2013/12/0082, hat der VwGH den angefochtenen Bescheid vom 02.04.2013 hinsichtlich Zuerkennung der ADV-Zulage bestätigt. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens betreffend Rückersatz eines Übergenusses gemäß § 13a GehG hat die Bundesministerin für Inneres schließlich mit (Ersatz)Bescheid vom 22.11.2013 inhaltlich abgesprochen und damit rechtskräftig erledigt.

Das Verfahren war daher in diesem Umfang gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu Spruchpunkt II.:

Über die im Umfang des Antrages vom 06.12.2012 begehrte bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des BF hat weder die Dienstbehörde (Bundesministerin für Inneres) durch Nachholung des Bescheides noch der Verwaltungsgerichtshof als bis 31.12.2013 als zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde zuständige Instanz entschieden.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache ist daher mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zur Sache:

Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist bei Fällen, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (vgl. VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragsstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171; 20.02.2014, 2011/07/0089, mwH).

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklich gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa VwGH 28.3.2007, 2006/12/0030; 28.3.2008, 2007/12/0091, mwN).

In diesem Zusammenhang obliegt es dem Antragsteller, klar zu umschreiben, welche Rechte er festgestellt haben möchte bzw. darzulegen, in welche subjektiven Rechte ein konkretes Verwaltungshandeln eingreife. Eine Belehrungspflicht der Behörde an den Antragsteller, mitzuteilen, welche Rechte er überhaupt festgestellt haben möchte, besteht nicht. Die Auswahl, welche Rechte er festgestellt haben möchte, kann nur beim Antragsteller liegen (BerK 30.11.2004, GZ 120/11-BK/11; ähnlich VwGH 20.02.2014, 2011/07/0089; 26.03.2013, 2010/07/0152, mwH).

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 06.12.2012 begehrt der BF die bescheidmäßige Feststellung eines Anspruches auf Monatsbezüge. Eine Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes ist von diesem Feststellungsbegehren nicht umfasst. Vielmehr erachtet der BF die Klärung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes lediglich als eine Voraussetzung für sein Feststellungsbegehren.

Zufolge § 3 GehG gebühren dem Beamten Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen. § 6 GehG normiert nähere Bestimmungen über den Anfall und die Einstellung des Monatsbezuges. Welcher betragsmäßig bestimmte Geldbetrag dem Beamten letztlich gebührt, hängt wieder von den verschiedensten Faktoren, wie seine dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung, dem Vorrückungsstichtag etc. ab.

Der BF strebt mit seinem Antrag die bescheidmäßige Feststellung "eines Anspruches auf Monatsbezüge" an. Der abstrakte Anspruch des BF auf einen Monatsbezug ergibt sich nun aber bereits ex lege aus dem § 3 GehG. Stellt sich die Frage der Gebührlichkeit eines (ex lege) zustehenden Bezugsbestandteiles, ist darüber im Zweifel durch Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides zu entscheiden (VwGH 28.10.2010, 2008/12/0213). In Anbetracht der verschiedenen Bezugsbestandteile ist es aber erforderlich, dass der BF den Umfang seines Feststellungsbegehrens genau umschreibt und damit eine Spezifizierung der Sache vornimmt (VwGH 20.02.2014, 2011/07/0089; 26.03.2013, 2010/07/0152, mwH).

Der abstrakte Antrag auf bescheidmäßige Feststellung "eines Anspruches auf Monatsbezüge" erfüllt dieses Erfordernis nicht. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt III:

Im Gegensatz zum § 56 Abs. 1 VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.

Zwar ist dem BF gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage und scheint daher ein solcher auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein, sodass auch nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Eine analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des VwGG scheidet daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aus.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz kann daher nicht stattfinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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