BVwG W208 2104638-1

W208 2104638-1Tribunale amministrativo federale13 ott 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W208 2104638-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2104638.1.00

Spruch

W208 2104638-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX, XXXX, XXXX, und 2. XXXX, beide vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 10.02.2015, XXXX, beschlossen:

A)

I. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

II. Die für 11.11.2015 festgesetzte Verhandlung wird abberaumt. Die Ladungen vom 25.09.2015 sind als gegenstandslos zu betrachten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Zeuge XXXX (im Folgenden: H.) wurde in der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: LG) am 18.06.2013 zur XXXX durchgeführten Verhandlung (Beginn: 09:15 Uhr) als Zeuge vernommen. Mit handschriftlichem Vermerk bestätigte der Richter, dass die Anwesenheit des Zeugen bis 10:45 Uhr erforderlich war.

2. Mit Schreiben vom 02.01.2015 (beim LG am 09.01.2015 eingelangt) urgierte der Zeuge die Auszahlung der Zeugengebühr, da er den Antrag darauf bereits im Juni 2013 eingebracht und noch keinen Ersatz der Kosten erhalten habe. Beigeschlossen übermittelte der Zeuge die erste Seite der Kopie des undatierten, jedoch von dem erkennenden Richter unterfertigten Antrages auf Gebührenbestimmung.

3. Mittels Verbesserungsauftrag der Präsidentin des LG vom 22.01.2015, dem Zeugen am 23.01.2015 zugestellt, wurde der Zeuge aufgefordert, binnen 14 Tagen einen Nachweis über die Auszahlung von € 420,- an den Stellvertreter vorzulegen, zumal der Zeuge im Gebührenbestimmungsantrag vom 18.06.2013 angeführt habe, Kosten für die Stellvertretung/Hilfskraft ausgegeben zu haben.

4. Mit Schreiben vom 23.01.2015, beim LG am 04.02.2015 einlangend, übermittelte der Zeuge, bezugnehmend auf den Verbesserungsauftrag, die Honorarnote des Stellvertreters, XXXX (im Folgenden: K.), vom 18.06.2013 in Höhe von € 504,- (€ 420,- zzgl. € 84,- USt.), sowie ein Bestätigungsschreiben des Stellvertreters über den Erhalt der Zahlung iHv € 504,- und einen Kontoauszug des Stellvertreters vom 21.06.2013, in welchem die Überweisung ersichtlich ist.

5. Mit Bescheid der Präsidentin des LG vom 10.02.2015, XXXX, (dem Zeugen sowie dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 12.02.2015 zugestellt) wurden die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung (bzw. Befundaufnahme) am LG nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 in der Höhe von €

424,- (Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG: 2 x Wiener Linien á € 2,- und Entschädigung für Zeitversäumnis - Kosten des Stellvertreters § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG - € 420,-) bestimmt.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch bezeichneten beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) mit Schriftsatz vom 11.03.2015 (beim LG am 19.03.2015 eingelangt) binnen offener Frist Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, dass die Kostenbestimmung erst über ein Jahr nach der Verhandlung stattgefunden habe und sohin verspätet sei. Überdies habe die beklagte Partei bei dem Zeugen ein Privatgutachten beauftragt und deshalb die Ladung zur mündlichen Verhandlung beantragt. Dafür habe die beklagte Partei Barauslagen iHv € 3.600,- und € 5.160,- an dem Zeugen verzeichnet und die Honorarnoten vorgelegt. Daraus lasse sich ableiten, dass ein Betrag von € 3.600,- als Akonto für die vom Zeugen erstellte Stellungnahme vom 23.10.2012 verrechnet wurde. Der diesbezügliche Aufwand sei vom Gericht anerkannt worden. Die weiteren € 5.160,- für Gutachten inklusive Nachtragsgutachten, Gerichtstermin und umfangreiche Barauslagen seien laut Urteil als "außergerichtlich bezahlte Kosten eines Zeugen für einen Gerichtstermin nicht ersatzfähig" (Urteil, Gz XXXX vom 13.01.2014 S 26, 27).

Obwohl ein Teil der Kosten für die Stellungnahme des Zeugen als gerechtfertigt anerkannt worden sei, sei die mündliche Erläuterung des Privatgutachtens für die Aufklärung des Prozessstoffes nicht notwendig gewesen. Deshalb sei auch die mit gegenständlichem Beschluss bestimmte Zeugengebühr als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig anzusehen und habe diese zur Gänze die beklagte Partei zu tragen.

Überdies führten die BF aus, dass nach ständiger Judikatur des VwGH unter einem Stellvertreter eine Person zu verstehen sei, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Der Zeuge habe nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (VwGH vom 07.10.2005, 2005/17/027; VwGH vom 10.01.2011, 2010/17/0097). Es genüge keinesfalls, dass der Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen getragen wurden (ua VwGH vom 07.10.2005, 2005/17/0207).

Aus der Honorarnote des Stellvertreters vom 18.06.2013 sei lediglich ersichtlich, dass es sich um eine Kanzleivertretung handle. Die Notwendigkeit der Vertretung sei jedoch nicht bescheinigt worden. Ferner sei anzunehmen, dass die Zeugenladung so rechtzeitig erfolgt sei, dass sie dem Zeugen mindestens 14 Tage vor der Verhandlung zugestellt worden sei. Der Zeuge habe ausreichend Zeit gehabt, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Da die Vertretung vermieden hätte werden können, seien die Kosten des Stellvertreters nicht zu ersetzen. Der Zeuge sei für sein Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit. c GebAG zu entschädigen.

Die BF stellten die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und den Gebührenbestimmungsantrag als verspätet zurückweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Zeugengebühr zur Gänze von der beklagten Partei zu tragen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zeugengebühr herabgesetzt werde, indem der Zeuge für sein Zeitversäumnis mit Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG entschädigt werde.

7. Im Aktenvermerk der Kostenbeamtin des LG vom 26.03.2015 wurde festgehalten, dass trotz durchgeführter Nachforschungen kein Gebührenbestimmungsantrag im Akt gefunden werden konnte. Es sei daher am 22.01.2015 ein Verbesserungsauftrag an den Zeugen, einen Nachweis über die Auszahlung an den Stellvertreter vorzulegen, ergangen. Diesem Verbesserungsauftrag sei mit Schreiben vom 23.01.2015 Folge geleistet und die fehlenden Schriftstücke übersendet worden. Die Gebühren könnten daher antragsgemäß mit Bescheid bestimmt werden.

8. Mit Schriftsatz vom 26.03.2015 legte die Präsidentin des LG die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Beifügen vor, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde (beim Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2015 eingelangt).

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 09.04.2015, erfolgte eine Mitteilung über die Beschwerde an die Verfahrensparteien. Auf die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde hingewiesen.

10. Mit E-Mail vom 20.04.2015 (beim BVwG am 23.04.2015 eingelangt) nahm der Zeuge betreffend die Beschwerde Stellung und führte dazu im Wesentlichen aus wie folgt:

Die Gebühren des Zeugen seien innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eingereicht worden und seien aufgrund der langen Bearbeitungsdauer nochmals eingereicht worden. Überdies sei die Bestellung des Stellvertreters zwingend erforderlich gewesen, da in der Kanzlei des Zeugen keine berufsberechtigten Wirtschaftstreuhänder beschäftigt seien, die die Befugnis und die Qualifikation für eine umsatzsteuerrechtliche Spezialberatung besitzen würden. Die am Tag der Vernehmung stattgefundenen Termine seien nicht aufschiebbar gewesen, da es sich um Kunden aus dem Ausland gehandelt hätte, die an diesem Tag geschäftlich in XXXX gewesen seien. Betreffend die Kanzleistruktur führte der Zeuge aus, dass er nochmals auf die Ausführungen betreffend der für spezielle Vertretung erforderlichen Qualifikation im Zusammenhang mit umsatzsteuerlichen Fragen bei Auslandsbeziehungen verweise.

10. Mit Stellungnahme der Sachwalterin der beklagten Partei vom 09.06.2015, beim BVwG am 10.06.2015 eingelangt (fristgerecht, da Ersuchen um Fristerstreckung gestellt und genehmigt wurde), brachte die Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung, ob der Antrag auf Gebührenbestimmung fristgerecht gestellt worden sei, der freien Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes obliege. Überdies sei im Bescheid lediglich über die Zeugengebühren abgesprochen worden, es sei nicht darüber abgesprochen worden, wer die Zeugengebühr letztendlich zu tragen habe. Die Ansicht der klagenden Partei, dass die Ladung des Zeugen und die Erörterung des Privatgutachtens nicht notwendig gewesen seien, sei nicht nachzuvollziehen. Das LG habe den Zeugen zugelassen. Die von dem Zeugen angesprochenen und bestimmten Gebühren seien gemäß § 43 ZPO bei teilweisem Obsiegen der Partei, die die Gebühren vorerst getragen habe, verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß des Obsiegens entspricht. Da die Zeugengebühr erst im Nachhinein bestimmt worden sei, sei diese von den Parteien entsprechend ihrer Obsiegensquote zu zahlen.

Betreffend die vom Zeugen angesprochenen Kosten für einen Stellvertreter führte die Sachwalterin der Beklagten aus, dass die Kosten gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit. c GebAG angemessen seien und es sich um einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter handle und dies hinreichend bescheinigt worden sei. Die beklagte Partei beantrage daher die Abweisung des Eventualantrages der klagenden Partei den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zeugengebühr zur Gänze von der beklagten Partei zu tragen sei.

11. Mit Schreiben des BVwG vom 26.06.2015, wurde der Zeuge aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Tätigkeiten seines gewählten Stellvertreters, die er in der versäumten Zeit am 18.06.2013 ausgeübt hätte und die ihm ein Einkommen gebracht hätten, gegebenenfalls durch Bezeichnung des Auftraggebers, sowie die Notwendigkeit die Bestellung des Stellvertreters und die Angemessenheit der Kosten des Stellvertreters zu bezeichnen, beschreiben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen zu bescheinigen.

12. Mit Stellungnahme vom 06.07.2015, beim BVwG am 09.07.2015 eingelangt, führte der Zeuge unter Verweis auf seine bisherigen Vorbringen im Wesentlichen aus, dass eine Nennung eines konkreten Namens ihm nach Rücksprache mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Sinne seiner Verschwiegenheitspflicht nicht möglich sei. Der Besprechungstermin sei jedoch nicht verschiebbar gewesen. Es sei dem Kunden (Geschäftsführer mehrere Schweizer Schiffsgesellschaften) eine zusätzliche Anreise aus Zeit- und Kostengründen nicht zumutbar gewesen und sei die wirtschaftliche Bedeutung des Honorarvolumens zu groß für seine kleine Kanzlei gewesen um diese abzusagen. Die Besprechung hätte Vorsteuerrückerstattungsanträge beim Finanzamt [...] zum Thema gehabt, denen erst im Zuge von Berufungen stattgegeben worden sei.

Ergänzend führte der Zeuge aus, dass kein weiterer Mitarbeiter mit Berufsberechtigung in der Kanzlei tätig sei und die Kanzlei für solche Anlassfälle gezwungen sei, Berufskollegen aus dem Netzwerk zu engagieren. Dem Schreiben würden die Honorargrundsätze der H. Partner Steuer- und Unternehmensberatung GmbH sowie des H., beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, beigelegt. Die Kosten einer Beratungsstunde in seiner Kanzlei würden im Regelfall € 150,-

(exkl. USt) betragen, im konkreten Fall seien allerdings ein höherer Stundensatz von € 250,- vereinbart gewesen und habe der mit seiner Stellvertretung beauftragte Kollege nur einen kollegial ermäßigten Stundensatz von € 135,- in Rechnung gestellt.

13. Mit Schreiben vom 12.08.2015 wurde die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme und von der vorläufigen rechtlichen Beurteilung des BVwG in Kenntnis gesetzt und ihnen eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 08.09.2015 eingeräumt, von der sie keinen Gebrauch gemacht haben.

14. Da bei einer durch das BVwG am 23.09.2015 durchgeführten telefonischen Recherche beim vom Zeugen H. namhaft gemachten Stellvertreter K. (zu Details seiner Vertretungstätigkeit vom 18.06.2013), Zweifel an der Plausibilität des Sachverhaltes nicht ausgeräumt werden konnten, beraumte das BVwG mit Schreiben vom 25.09.2015 eine Verhandlung für den 11.11.2015 an. Bei dieser Verhandlung waren neben den Parteien sowohl K. als auch H. als Zeugen geladen.

15. Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 (eingelangt am selben Tag) zogen die rechtsfreundlich vertretenen BF ihre Beschwerde vom 11.03.2015 - ohne Angabe von Gründen - zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.

Die rechtsfreundlich vertretenen BF erklärten mit Schriftsatz vom 09.10.2015 die Zurückziehung der Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich ("In umseits bezeichneter Rechtssache ziehen die Beschwerdeführer die Beschwerde vom 11.03.2015, beim [LG] am 19.03.2015 eingelangt, zurück.").

Da die BF rechtlich vertreten sind, besteht kein Grund zur Annahme, dass den BF die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor. Die Willenserklärung ist rechtgültig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 20 Abs. 4 des Gebührenanspruchgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 idgF (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr -, anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid der Präsidentin des LG vom 10.02.2015 dem BF am 12.02.2015 zugestellt wurde und die Beschwerde am 11.03.2015 beim LG einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.

Zu A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dies trifft hier zu, die rechtsfreundlich vertretenen BF haben die Beschwerde mit ihrem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 09.10.2015 zurückgezogen.

Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.