BVwG W188 2111365-2

W188 2111365-2Tribunale amministrativo federale13 ott 2015

Regest

Erledigungsanspruch, Prozessvoraussetzung, Säumnisbeschwerde,<br/>Zurückweisung

Testo completo

BVwG W188 2111365-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2111365.2.00

Spruch

W188 2111365-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen das Bundesministerium für Justiz, Museumstraße 7, 1070 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 8, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), iVm § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In der beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten "Säumnisbeschwerde gegen das Bundesministerium für Justiz" vom 28.07.2015, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.07.2015, GZ: W106 2111365-1/2E, gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 12 VwGVG an das Bundesministerium für Justiz (BMJ) zu weiteren Veranlassung weitergeleitet wurde, führte der Beschwerdeführer (BF) im Wesentlichen aus, er bringe seit Jahren gegen die XXXX Rechtsanwaltskammer disziplinäre Aufsichtsbeschwerden wegen "Missbrauchs des Bezirksgerichtes (BG) XXXX" zur Lancierung ihrer frei erfundenen Falschanklagen ein und diesbezügliche Beschwerden beim BMJ seien erfolglos geblieben. Sein an das BMJ herangetragenes Anliegen sei, die Beschwerdestelle über Rechtsanwälte von der XXXX Rechtsanwaltskammer auf die Justizombudsstelle XXXX zu übertragen, zumal er mit der Beschwerdestelle der XXXX Rechtsanwaltskammer üble Erfahrungen gemacht habe. In diesem Zusammenhang habe er gegen deren Vertreter und eine XXXX Anklage wegen Konsumentenbetruges beim BG eingebracht, welche als Beilage angeschlossen sei. Weiters habe er in dieser Angelegenheit auch einen Politiker befasst, welcher ihm umgehend eine Antwort zukommen lassen habe. Abschließend formulierte er ein "Klagebegehren" dahingehend, wonach das Verwaltungsgericht das BMJ auffordern möge, endliche auf seine Aufsichtsbeschwerden gegen die Frau XXXX zu antworten und zu seinem Vorschlag betreffend die Verlegung der Beschwerdestelle "über Rechtsanwälte" von der XXXX Rechtsanwaltskammer auf die Justizombudsstelle XXXX Stellung zu nehmen.

2. Mit an den BF gerichtetem Schreiben vom 10.08.2015, Zahl: XXXX, stellte das BMJ die Beschwerde an den BF zur Verbesserung zurück und forderte ihn auf darzulegen, welcher beim BMJ gestellte Antrag insofern unerledigt geblieben sei, dass kein vom Bundesminister für Justiz zu erlassender Bescheid ergangen sei, bzw. wann ein solcher Antrag beim BMJ eingebracht worden sei. Unter einem wurde der BF auf die Bestimmungen der §§ 8 und 9 VwGVG betreffend den Inhalt von an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerden hingewiesen. Unter Bezugnahme auf die bisher gegen die Rechtsanwältin XXXX eingebrachten Beschwerden wurde der BF darauf hingewiesen, dass Rechtanwälte keiner Aufsicht durch den Bundesminister für Justiz unterlägen. Vielmehr obliege die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuss der in konkreten Fall zuständigen Rechtsanwaltskammer XXXX, die sohin zur Prüfung seiner Vorwürfe berufen sei.

3. Hierauf legte der BF dem BMJ mit Email vom 04.09.2015 das an das Bundesverwaltungsgericht ergangene Email vom 02.09.2015 vor, aus dem hervorgeht, dass an diesem Tag ein Schreiben des BMJ eingelangt sei, in welchem er eine Nichtantwort sehe. Die XXXX Rechtsanwaltskammer empfinde die beiden Falschanklagen und das rechtswidrige und auch kriminelle Verhalten der eigenen XXXX als rechtkonform. Der Präsident dieser Kammer habe bisher auf seinen zahlreichen Beschwerden (über 100) mit keiner Zeile geantwortet. Er sehe aus diesem Grund Handlungsbedarf für das BMJ dahingehend, dass die Beschwerdestelle über Anwälte der XXXX Rechtsanwaltskammer wegzunehmen und diese z.B. auf die Justizombudsstelle zu verlagern sei. In seinem Fall sei die XXXX Rechtsanwaltskammer ausschließlich eine Beschwerdestelle, die auch auf Vorwürfe des sexuellen Kindesmissbrauches nicht antworte. Im Übrigen verwies der BF auf seine beiden bereits übermittelten "Anklagen vor dem BG" mit den erhobenen Korruptionsvorwürfen gegen die Frau XXXX, wonach diese das Beschwerdesystem über Rechtsanwälte der XXXX Rechtsanwaltskammer korrumpiert habe.

4. Mit Schreiben vom 06.10.2015, Zahl: XXXX, legte das BMJ die "Säumnisbeschwerde vom 28.07.2015 gegen das Bundesministerium für Justiz" und die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen sind aus dem oben unter Punkt I. (Verfahrensgang) dargestellten Sachverhalt zu entnehmen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vom BMJ vorgelegten Verwaltungsakten und aus der Säumnisbeschwerde des BF vom 28.07.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG (Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides) gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist (vgl. VwGH 25.04.2003,

Zahl: 2002/12/0010; 29.08.2000, Zahl: 97/05/0334; VwGH 31.03.2006,

Zahl: 2004/12/0174).

Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insbesondere die Entscheidungspflicht noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 933).

Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass das BMJ in Bezug auf die vom BF gegen die in seinen Eingaben näher bezeichneten Personen gerichteten Anschuldigungen bzw. Anregungen organisatorischer Natur hinsichtlich der genannten Beschwerdestelle nicht gehalten war, eine Sachentscheidung im Sinne der aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur zu fällen. Dies wurde vom BF - selbst nach dem seitens des BMJ ergangenem Verbesserungsauftrag - auch nicht behauptet. Vielmehr wiederholte er bloß sein Anliegen nach organisatorischer Verlagerung der näher bezeichneten Beschwerdestelle und urgierte seine Forderung nach aufsichtsbehördlicher Überprüfung des Verhaltens der näher bezeichneten Personen.

Wenn daher dem BF solcherart kein Erledigungsanspruch zugekommen war, so lag in Bezug auf die erhobene Säumnisbeschwerde die erforderliche Prozessvoraussetzung nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und den angeführten Literturhinweis.

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