W162 2107156-1•BVwG W162 2107156-1
W162 2107156-1Tribunale amministrativo federale13 ott 2015
Einkommen, gemeinsamer Haushalt, Lebensgemeinschaft, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung, Widerruf
W162 2107156-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Robert LADINIG als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom XXXX.2014 und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX2015, AZ: XXXXin nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde betreffend Widerruf der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 709,80 für den Zeitraum vom 18.08.2014 bis 21.08.2014 und vom 26.08.2014 bis 18.09.2014, wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde betreffend Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 709,80 für den Zeitraum vom 18.08.2014 bis 21.08.2014 und vom 26.08.2014 bis 18.09.2014 wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezog vom 20.01.2014 bis 17.08.2014 Arbeitslosengeld mit einer Bemessungsgrundlage von € 1.759,52.
2. Am 13.06.2014 begründete die Beschwerdeführerin mit XXXXeine eingetragene Partnerschaft.
3. Am 13.08.2014 informierte die Beschwerdeführerin das Arbeitsmarktservice per Email über ihre eingetragene Partnerschaft und fügte ihrem Schreiben eine Kopie ihrer Partnerschaftsurkunde und Namensänderung bei:
"... Im Anhang finden Sie meine Partnerschaftsurkunde und meine Namensänderung. Wie besprochen übersiedeln wir gerade ins Burgenland und haben aber jetzt noch getrennte Wohnsitze.
Ich habe online um Verlängerung der Geldleistung angesucht. Sollte ich da vorbeikommen sollen, brauch ich da einen Termin?..."
Diese Nachricht langte beim zuständigen Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice ein.
4. Am 18.08.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. Auf dem entsprechenden Formular kreuzte sie als Familienstand "ledig" an. Die Option "eingetragene Partnerschaft" kreuzte sie nicht an. In der Rubrik der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen kreuzte sie "nein" an. In dem Formular findet sich der Hinweis: "Angehörige sind EhegattInnen, LebensgefährtInnen, eingetragene PartnerInnen, Kinder, Enkel, Stief-, Wahl- und Pflegekinder".
Die Beschwerdeführerin schickte diesen Antrag elektronisch zum Arbeitsmarktservice.
5. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab 18.08.2014 in der Höhe von € 25,35 täglich zuerkannt.
6. Die Beschwerdeführerin war bis zum 19.09.2014 in XXXX wohnhaft und meldete sich am 19.09.2014 in XXXX.
7. Am 22.09.2014 übermittelte dass Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai den Leistungsakt bezüglich der Beschwerdeführerin an das nunmehr zuständige Arbeitsmarktservice Eisenstadt.
Nach ihrer Übersiedlung meldete sich die Beschwerdeführerin beim zuständigen Arbeitsmarktservice Eisenstadt.
8. Am 29.09.2014 meldete die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice auf neuerliche Anfrage per eAMS eine Neuanlage eines Angehörigen, nämlich ihre eingetragene Partnerin XXXX. Sie führte in dem Formular sämtliche Angehörigendaten der Partnerin an, wie Adresse und Nottoeinkommen.
Die Beschwerdeführerin wurde vom Arbeitsmarktservice per eAMS am 30.09.2014 ersucht, die Partnerschaftsurkunde zu übermitteln.
Am 30.09.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Partnerschaftsurkunde und den Bescheid bezüglich ihrer Namensänderung und merkte dabei an, dass die Kündigungsfrist ihrer Wohnung mit Ende Dezember 2014 ende und ungefähr zur selben Zeit auch ihre Partnerin ihre Wohnung verlassen würde. Das Haus werde erst renoviert.
9. Anlässlich der Übermittlung der Lohnbescheinigung ihrer Partnerin teilte die Beschwerdeführerin in einem Mailverkehr über eAMS am 08.10.2014 Folgendes mit:
"Wir haben im Burgenland ein Haus, das gerade renoviert wird. In Wien hat jeder von uns noch eine getrennte Wohnung. Erst Anfang Jänner ist der Mietvertrag zu Ende, und das Haus ist auch dann erst fertig renoviert. Leider wohnen wir erst dann zusammen. Und auch erst dann habe ich keine Miete mehr. Ich hoffe, das wird berücksichtigt."
Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin seitens des Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass sie besondere Umstände, wie erhöhte Aufwendungen aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Kredite usw. geltend machen könne. Mitgeteilt wurde, dass reine Mietzahlungen nicht berücksichtigt werden könnten. Darüber hinaus wurde ein Formular hinsichtlich der Kreditbestätigung übermittelt und auch mitgeteilt, dass die Möglichkeit bestehe, auch ohne Anspruch auf Notstandshilfe in der Kranken- und Pensionsversicherung weiter versichert zu werden.
Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, dass sie das Kreditformular der Bank übermittelt hätte.
Die Beschwerdeführerin übermittelte eine Bestätigung vom 19.11.2014, wonach sie schwanger sei und der voraussichtliche Geburtstermin der 03.07.2015 sei.
10. Mit Bescheid vom 21.10.2014 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gem. § 33 iVm §§ 38 und 24 Abs. 1 AlVG und § 2 Notstandshilfe-Verordnung die Notstandshilfe mangels Notlage ab dem 18.08.2014 eingestellt werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen das anrechenbare Einkommen der Partnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe übersteige.
Mit Schreiben vom 29.12.2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid vom 21.10.2014 Beschwerde, welche jedoch verspätet eingebracht wurde.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.12.2014 wurde die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 18.08.2014 bis 21.08.2014 und vom 26.08.2014 bis 18.09.2014 gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 AlVG rückwirkend berichtigt und es wurden € 709,80 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 18.08.2014 bis 21.08.2014 und vom 26.08.2014 bis 18.09.2014 zu Unrecht bezogen hätte, da ihr der Anspruch auf Notstandshilfe mit Bescheid vom 21.10.2014 rückwirkend aberkannt worden wäre.
12. Am 17.12.2014 wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst per Email an die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und gab an, dass sie zwar am 13.06.2014 ihre Partnerschaft eintragen habe lassen, sie mit ihrer Partnerin jedoch in unterschiedlichen Bundesländern lebe und "auch sonst keine gemeinsame Wirtschaft" habe.
13. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin am 29.12.2014 gegen den Bescheid vom 16.12.2014 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie am 13.06.2014 ihre Partnerschaft eintragen lassen habe, sie und ihre Partnerin aber in verschiedenen Bundesländern leben würden und, dass keine gemeinsame Wirtschaft vorliege. Sie hätte in Wien mündlich von dieser Partnerschaft erzählt. Hauptsächlich hätte sie diese eintragen lassen, um bei Notfällen auch auf die Intensivstation zu dürfen. Sie hätte die Auskunft erhalten, dass auf getrenntes Wirtschaften Rücksicht genommen werde. Die diesbezüglichen Urkunden hätte sie gemailt. Beim Onlineantrag könne man nicht eine eingetragene Partnerschaft angeben, wenn man gleichzeitig angebe, alleine zu wohnen. Sie hätte diesbezüglich telefonisch nachgefragt und es sei ihr gesagt worden, dass sie "ledig" angeben könne. Als sie ins Burgenland gezogen sei, hätte man nichts von ihrer eingetragenen Partnerschaft gewusst.
14. In einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29.12.2014 zu einem anderen rechtskräftigen Bescheid führte sie an, dass auf diversen Internetseiten zu lesen sei, dass bei der Beurteilung der Notlage die wirtschaftlichen Verhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden Partner zu berücksichtigen seien. Sie sei schwanger und würde von € 110,00, die sie von ihrer Mutter erhalte, leben.
15. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 23.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage mitgeteilt. Weiters wurde sie ersucht mittels Belegen bekannt zu geben, wer Eigentümer des Hauses im Burgenland sei.
16. In ihrer Stellungnahme vom 27.02.2015 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, vom Arbeitsmarktservice falsch beraten und informiert worden zu sein. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass ihre eingetragene Partnerin in Wien lebe - nicht nur weil sie dort arbeite, sondern weil sie dort leben wolle. Die Kündigungsfrist der Wohnung der Beschwerdeführerin sei bereits mit 31.12.2014 abgelaufen, dies hätte jedoch absolut nichts mit dem Wohnsitz der eingetragenen Partnerin zu tun. Sie hätten beide noch nie zusammen gewohnt und wären gesetzlich dazu auch nicht verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin hätte vor ihrer Verpartnerung beim AMS hinsichtlich der Konsequenzen einer Verpartnerung bezüglich Notstandshilfe und Arbeitslosengeld nachgefragt. Sie sei informiert worden, dass berücksichtigt werde, ob sie alleine wohne. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie die Partnerschaftsurkunde und die Namensänderung an ihren AMS-Betreuer gemailt hätte. Weiters gab sie an, dass es beim Ausfüllen des Online-Antrags nicht möglich gewesen wäre anzugeben, dass man in eingetragener Partnerschaft lebe und gleichzeitig getrennte Wohnsitze habe. Da sie noch nie mit ihrer Partnerin gemeinsam gewohnt hätte, hätte sie beim AMS angerufen, auf ihr Problem hingewiesen und sie hätte den Rat erhalten, einfach "ledig" anzukreuzen, was sie schließlich getan hätte.
Erst nach ihrem Umzug wäre sie beim Arbeitsmarktservice Eisenstadt gefragt worden, ob sie nun verpartnert sei. Sie hätte daraufhin die Gehaltsbestätigungen geschickt und sei danach "total fertig" gewesen von der Nachricht, dass sie nichts bekäme. Sie hätte versucht zu erklären, dass ihre Partnerin bis Dezember zwei Wohnungen neben dem Haus zu bezahlen habe. Man hätte gesagt, darauf könne man keine Rücksicht nehmen, sondern nur auf Kredite. Weiters verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass nur Partner im gemeinsamen Haushalt berücksichtigt werden sollten, was in ihrem Fall nicht vorliege.
Die Frage nach den Eigentumsverhältnissen des Hauses beantwortete die Beschwerdeführerin jedoch nicht.
17. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2015 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.12.2014 abgewiesen und diese angewiesen, den noch offenen Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 709,80 einzubezahlen.
Das Arbeitsmarktservice kam zur Ansicht, dass aufgrund der eingetragenen Partnerschaft der Beschwerdeführerin mit Frau XXXX deren Einkommen bei der Beurteilung der Notlage der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei. Alleine aufgrund der Tatsache, dass noch beide ihre Wohnungen hätten, könne die Anrechnung nicht ausgeschlossen werden. Bei der Beurteilung des gemeinsamen Haushalts seien auch die zeitliche Abfolge und Planung nicht außer Acht zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei im Juni 2014 eine eingetragene Partnerschaft mit allen gesetzliche vorgesehenen Rechten und Pflichten eingegangen und sie hätte auch ihren Namen ändern lassen. Dass zum Zeitpunkt einer Eheschließung bzw. des Eingehens einer eingetragenen Partnerschaft noch zwei Wohnungen gegeben sind, liege ebenso wenig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, als dass Paare ein Haus und eine Wohnung besitzen und nutzen. In weiterer Folge hätten sie ein Haus angeschafft, in welches die Beschwerdeführerin auch gezogen sei und beabsichtigt, dort gemeinsam zu wohnen. Dies habe die Beschwerdeführerin schriftlich anlässlich der Übermittlung der Lohnbescheinigungen auch mitgeteilt. Ebenso hätte sie angegeben, dass ihre Partnerin bis Dezember für zwei Wohnungen und das Haus aufzukommen habe. Trotz Aufforderung und umfangreicher Stellungnahmen hätte die Beschwerdeführerin die Frage nach den Eigentumsverhältnissen betreffend das Haus nicht beantwortet und auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Es werde daher davon ausgegangen, dass sie dieses gemeinsam angeschafft und renoviert hätten und dort auch gemeinsam wohnen. Darüber hinaus sei vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts auch bei vorübergehenden Abwesenheiten bzw. wenn dieser aufgelöst oder gar nicht eingegangen werde, um der Anrechnung der Notstandshilfe zu entgehen, auszugehen.
Bezüglich der Anrechnung des Einkommens ihrer Partnerin wurde schließlich festhalten, dass auch bei Berücksichtigung der maximal möglichen Freigrenzenerhöhungen kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben sei. Eine Prüfung, ob neben der Schwangerschaft noch weitere Umstände, die als Freigrenzenerhöhung zu berücksichtigen seien (z.B. Kredite) vorliegen, konnte daher entfallen. Da der Anrechnungsbetrag die der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung gebührende Notstandshilfe von € 25,35 täglich eindeutig übersteige, liege keine Notlage vor und somit auch kein Anspruch auf Notstandshilfe. Da diese bereits zuerkannt war, war diese gemäß § 24 Abs. 2 AIVG zu widerrufen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AIVG könne das Arbeitsmarktservice unberechtigt bezogene Leistungen auch zurückfordern, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden ist, bzw. wenn der Leistungsbezieher erkennen hätte können, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe zusteht.
Die Beschwerdeführerin habe am Antragsformular die eingetragene Partnerschaft nicht angegeben. Eine sonstige Meldung über das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft lasse sich ebenso wenig feststellen, wie eine rechtzeitige Vorlage der Unterlagen zur eingetragenen Partnerschaft. Eine solche sei erst nach der Übersiedlung dokumentiert. Auch sei die Anlage eines Angehörigen per eAMS erst am 29.9.2014 erfolgt.
18. Am 10.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe. Sie führte dabei in dem entsprechenden Formular an, getrennt zu leben, jedoch eine eingetragene Partnerschaft zu führen. Weiters gab sie den Namen ihrer eingetragenen Partnerin an und kreuzte an, dass keine Angehörige in ihrem Haushalt leben würden.
Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie eine eingetragene Partnerin habe, jedoch getrennt leben. Sie würde in einem Haus wohnen, das sich im alleinigen Eigentum ihrer Partnerin befinde. Diese trage sämtliche Erhaltungskosten sowie die Kosten für Strom, Wasser und Müllabfuhr. Die Beschwerdeführerin müsse keine Miete zahlen, sondern trage nur ihre eigenen Lebenserhaltungskosten. Seit Eintritt ihrer Schwangerschaft sei die Partnerschaft nicht mehr intakt und sie würden getrennt leben. Es bestünden keine Absichten mehr, einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Die Beschwerdeführerin könne sich die Kosten für eine Scheidung bzw. rechtlich gültige Auflösung der Partnerschaft nicht leisten und die Partnerin sei von sich aus nicht bereit, die Auflösung zu beantragen. Sie könne die Beweggründe nicht nennen.
Die Beschwerdeführerin wurde informiert, dass neuerlich nach Akten- bzw. Sachlage beurteilt werde, sie jedoch die Möglichkeit habe, binnen 3 Monaten ab Aufnahme dieser Niederschrift eine Scheidungsklage einzubringen. Andernfalls sei jedenfalls nach Ablauf dieser Frist ein Nachweis über das Einkommen der Partnerin zu erbringen.
19. In ihrem Vorlageantrag vom 20.03.2015 zum gegenständlichen Verfahren führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
"... Aus meiner Sichtweise befinde ich mich in einer Notlage und erfülle die Voraussetzungen für Notstandbeihilfe und sehe auch die Rückforderung des Bezugs vom 18.8.2014 - 21.8.2014 und vom 26.8.2014 - 18.9.2014 als unrechtgemäß. Von mir erbrachte Unterlagen wurden beim Arbeitsmarktservice anscheinend nicht korrekt abgelegt oder weitergeleitet, ich erhielt falsche Auskünfte nach denen ich gehandelt habe und sehe daher keinen Fehler auf meiner Seite und bin auch nicht gewillt (und in der Lage), für vom Arbeitsmarktservice begangenen Fehler zu bezahlen.
Zusätzlich zu den bisher bereits erfolgten schriftlichen Ausführungen (die ich im Anhang gesammelt nochmal übermittle), möchte ich hier zu ein paar Punkten im ablehnenden Bescheid vom 6.3.2015 zur Beschwerdevorentscheidung eingehen.
Seite 1 / Absatz 2 / Ablehnungsgrund "mangels Vorliegen von Notlage"
Beurteilung der Notlage (§2 Abs 2 NH-VO - In Ihrem Bescheid angeführt wie auch unter help.gv.at du anderen Internetseiten zu finden)
"§ 2. (2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin / eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin)
nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. "
Wie bereits in meinen Schreiben von 29.12.2014 und 17.2.2015 angeführt, lebten meine eingetragene Partnerin und ich zu dem Zeitpunkt des Notstandsbeihilfenbezugs nicht in einem gemeinsamen Haushalt und tun es auch heute nicht (Meldezettel meiner Partnerin im Anhang). Es handelt sich weder um eine vorübergehende Abwesenheit (im Sinne von Kuraufenthalt oder Pendler) noch um ein Fernbleiben um der Anrechnung zu entgehen, sondern entspricht unserem Wunsch aus wichtigen persönlichen Gründen getrennt zu leben.
Zu dem im Bescheid angeführten Thema "verpflichtendes gemeinsames Wohnen" gilt auch §9 (3) des EPG und des Weiteren sind z.B. folgende 2 Auszüge aus dem Internet:
Auszug aus Rechtsinfos zur Eingetragenen Partnerschaft der vom Bundeskanzleramt unterstützten Seite http://www.partnerschaftsgesetz.at
" Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen
Die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen ist im Gesetz zwar als ein wichtiger Teil einer "partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft" angeführt, diese Verpflichtung ist aber nicht zwingend. Denn der Pflicht des einen Teils entspricht das Recht des anderen.
Wenn sich beide in der Frage getrennter Wohnungen einig sind, sind getrennte Wohnungen selbstverständlich zulässig. Besteht einer der Partner/innen auf gemeinsamem Wohnen, so ist die/der andere aber grundsätzlich dazu verpflichtet.
Bei gewichtigen persönlichen Gründen kann ein Teil jedoch auch einseitig eine getrennte Wohnung nehmen. Ein solcher gewichtiger Grund kann z. B. eine Arbeitsstelle in einem entfernteren Ort sein.
"
• Auch Eheonline.at sagt zum Punkt Wohnen: " Wenn auch das gemeinsame Wohnen der Ehegatten im österreichischen Gesetzbuch als Normalfall angesehen wird, so besteht durchaus die Möglichkeit zum getrennten Wohnsitzen z.B. aus beruflichen Gründen, wenn dies in gegenseitiger Absprache geschieht"
Seite 1 / Absatz 2 / Ablehnungsgrund "zu Unrecht ausbezahlte Betrag von € 709,80" AIVG " §25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat... "
Ich habe weder maßgebende Tatsachen verschwiegen (da ich meine eingetragene Partnerschaftsurkunde und Namensänderungsurkunde im August gemailt habe - siehe auch Punkt 4 unten) noch unwahre Angaben gemacht (Problematik Online Formular und Auskunft AMS Angestellter - siehe Punkt 3. unten)
" ... oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht
in dieser Höhe gebührte.
Die errechnete Höhe im Vergleich zum Arbeitslosenentgelt war für mich schlüssig.
" ... Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen
Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Ich war zu dem Zeitpunkt in keinem Beschäftigungsverhältnis (und bin es leider auch heute nicht).
" ...Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen
Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten
Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die
Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall
darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht
übersteigen. ... "
In meinem Fall ebenfalls nicht zutreffend.
" ... Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der
Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder mm eine niedrigere Leistung gebührt. ..."
Es bestand keine vorübergehende Erwerbstätigkeit.
" ...Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat. daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. "
In meinem Fall ebenfalls nicht zutreffend.
Seite 2:
"Am 18.8.2014 stellten Sie einen Antrag auf Notstandshilfe. Auf dem entsprechenden Formular kreuzten Sie als Familienstand "ledig" an. Die Auswahl .eingetragene Partnerschaft ' haben Sie nicht angekreuzt. In der Rubrik der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen machten Sie keine Angaben "
Das ist richtig, dass ich diese Eingaben gemacht habe, da - wie bereits in meinen Schreiben vom 29.12.2014 und 27.2.2015 angeführt - meine Partnerin und ich getrennt leben (kein gemeinsamer Haushalt) und das Onlineformular die Eingabe der Kombination in eingetragener Partnerschaft zu sein und alleine zu wohnen nicht erlaubt bzw. zumindest zum damaligen Zeitpunkt im August 2014 nicht erlaubte (Das heißt jedes Mal wenn ich auf den Weiterbutton klicken wollte stand fett und rot geschrieben: "Bitte geben sie Ihren Partner im gemeinsamen Haushalt an" - was nicht den Tatsachen entsprach!). Ich habe damals sofort beim AMS Wien angerufen und gefragt ob ich da jetzt extra vorbei kommen soll. Die Dame am Telefon meinte aber, dass ich das nicht brauche da ich ja die Urkunde via Mail geschickt habe. Sie meinte dann ich solle einfach ledig angeben. Wenn das AMS das extra per Mail hat passt das schon so und wenn ich alleine lebe wird das berücksichtigt! Ich weiß leider den Namen der Dame nicht mehr.
Seite 3 / 2.Hälfte 2. Absatz:
" Weder den EDV mäßig geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice noch im Leistungsakt findet sich bis zum 29.9.2014 eine Meldung, dass Sie eine eingetragene Partnerschaft eingegangen seien bzw. darüber irgendwelche Informationen eingeholt hätten bzw. erteilt worden wären.
Wie bereits in meinen Schreiben vom 29.12.2014 und 27.2.^015 angeführt sagte mir mein damaliger Betreuer beim Wiener AMS Franz Dietl, der bereits mündlich über meine eingetragene Partnerschaft informiert war, ich soll die Namensänderung und die Partnerschaftsurkunde mailen sobald ich beide Urkunden habe.
Ich habe am 13.8.2014 meine Partnerschaftsurkunde und meine Namensänderung per Mail an meinen damaligen Betreuer geschickt (siehe Anlage).
Ich kenne die Arbeitsweise beim Arbeitsmarktservice nicht und kann daher nicht beurteilen, warum meine Urkunden weder abgelegt noch nach Eisenstadt übermittelt wurden.
Ebenso kann ich nicht nachvollziehen, warum mir telefonisch anscheinend falsche Auskünfte gegeben wurden (siehe Punkt 3) und warum mein Notstand damals nach Kenntnis meiner Lebensumstände bewilligt wurde und nach meiner Übersiedlung nach Wimpassing andere Regeln zu gelten scheinen und ich nun auch noch ohne mein Verschulden zu einer Rückforderung in Höhe von EUR 709,80 aufgefordert werde.
Seite 3/6. Absatz 7.Absatz letzter Satz
"Die Sach- und Rechtslage wurde Ihnen mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 23.2.2015 mitgeteilt und Sie wurden ersucht bekannt zu geben, wer Eigentümer des Hauses im Burgenland sei und dies zu belegen."
"Die Frage nach den Eigentümern des Hauses beantworteten Sie nicht."
Entschuldigen Sie bitte, wenn ich diese Frage in dem Schreiben vom 23.2.2015 übersehen habe (in meiner Schwangerschaft und derzeitigen extremen Notlage bereitet mir jedes Schreiben des AMS schlaflose Nächte und psychische Nachwirkungen - es ist sehr schwierig in dieser Verfassung jeden einzelnen Punkt konzentriert zu beantworten und dabei habe ich anscheinend diese Frage übersehen) Eigentümer des Hauses sind meine eingetragene Partnerin und ich (siehe Anlage). Wie bereits in meinem Schreiben vom 29.12.2014 und 27.2.2015 und unter Punkt 1. dieses Schreibens angeführt, lebe ich alleine im Haus, da meine eingetragene Partnerin in Wien lebt und auch weiterhin dort wohnen wird.
Abschließend möchte ich noch eine persönliche Bemerkung anfügen:
Ich fühle mich elend und bin verzweifelt. Ich kann zwar hier im Haus wohnen (was die für mich günstigste Wohnvariante ist, da meine Partnerin die Kreditrate in Höhe von knapp EUR 1.000,- und Fixkosten übernommen hat), aber ich habe - abgesehen von ca EUR 110,-, die ich
von meiner Mutter erhalte - nichts zum Leben...... "
20. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 12.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
In der Beschwerdevorlage des Arbeitsmarktservice wurde zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Widerrufs der Notstandshilfe die Rechtsansicht der Beschwerdevorentscheidung bekräftigt und auf die niederschriftliche Einvernahme vom 10.03.2015 verwiesen. Hinsichtlich der Einwendungen betreffend die Rückforderung bestätigte das Arbeitsmarktservice nunmehr jedoch den Erhalt der Partnerschaftsurkunde und der Namensänderung durch die Beschwerdeführerin am 13.08.2014. Eingeräumt wurde nunmehr, dass davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin ihre eingetragene Partnerschaft gemeldet habe "und daher kein Rückforderungstatbestand gegeben" sei.
21. Seit 24.06.2015 ist die eingetragene Partnerin der Beschwerdeführerin, XXXX, an der Adresse des gemeinsamen Hauses in XXXX, gemeldet. Weiters scheinen für die Partnerin der Beschwerdeführerin ein Nebenwohnsitz in XXXX sowie nunmehr ein weiterer an der bis 24.06.2015 als Hauptwohnsitz in Wien gemeldeten Adresse auf.
Auch die Beschwerdeführerin selbst ist weiterhin an derselben Adresse in XXXX gemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 18.08.2014 bis 21.08.2014 und vom 26.08.2014 bis 18.09.2014 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von € 709,80.
Am 13.06.2014 begründete die Beschwerdeführerin mit Frau XXXX eine eingetragene Partnerschaft.
Festgestellt wird, dass die Partner gemäß § 8 Abs. 2 Eingetragene Partnerschafts-Gesetz die Partner zum gemeinsamen Wohnen und Beistand verpflichtet sind.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am 13.08.2014 das Arbeitsmarktservice korrekt über ihre eingetragene Partnerschaft informiert hat.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 05.07.2013 bis zum 19.09.2014 in Wien,XXXX(Unterkunftgeber Sozialbau) gemeldet war, seit 19.09.2014 ist sie in XXXX gemeldet. Die eingetragene Partnerin der Beschwerdeführerin war von 04.11.2009 bis 24.06.2015 in XXXX Wien, XXXX gemeldet. Seit 24.06.2015 ist die eingetragene Partnerin der Beschwerdeführerin an der Adresse des gemeinsamen Hauses in XXXX, gemeldet. Weiters scheinen für die Partnerin der Beschwerdeführerin ein Nebenwohnsitz in XXXX sowie nunmehr an der bis 24.06.2015 als Hauptwohnsitz in Wien gemeldeten Adresse auf.
Festgestellt wird, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Partnerin gemeinsam ein Haus gekauft haben - in der Absicht, dort gemeinsam zu leben -, in welches sie auch gemeinsam gezogen sind. Die Beschwerdeführerin ist an dieser Adresse seit 19.09.2014, ihre Partnerin seit 24.06.2015 gemeldet.
Die Beschwerdeführerin und ihre eingetragene Partnerin sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses inXXXX und haben dieses gemeinsam renoviert.
Im gegenständlichen Fall ist im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum jedenfalls von einem gegenseitigen Beistand der Beschwerdeführerin und ihrer eingetragenen Partnerin auszugehen, und es werden ein gemeinsamer Haushalt und eine Wirtschaftsgemeinschaft festgestellt.
Die eingetragene Partnerin der Beschwerdeführerin hat im entscheidungsrelevanten Zeitraum neben der Erhaltung des gemeinsamen Hauses die Miete für zwei Wohnungen - ihre eigene sowie die der Beschwerdeführerin - bezahlt. Festgestellt wird, dass die Partnerin der Beschwerdeführerin für die Miete und zumindest teilweise für Erhaltungskosten aufgekommen ist, die Beschwerdeführerin selbst trug nur ihre eigenen Lebenserhaltungskosten.
In der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde zu Recht das Einkommen der Partnerin der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt, und somit die Notstandshilfe zu Recht für den entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 18.08.2014 bis 21.08.2014 und vom 26.08.2014 bis 18.09.2014 widerrufen.
Festgestellt wird jedoch auch - wie die belangte Behörde selbst in ihrer Beschwerdevorlage richtig ausgeführt hat -, dass im gegenständlichen Fall die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in der Höhe von € 709,80 nicht zu Recht erfolgt ist, da die Beschwerdeführerin ihre eingetragene Partnerschaft am 13.08.2014 dem Arbeitsmarktservice korrekt gemeldet hat und der erkennende Senat keinen Rückforderungstatbestand gem. § 25 Abs. 1 AlVG feststellen kann.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das anzurechnende Einkommen der eingetragenen Partnerin der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum übersteigt, daher keine Notlage vorlag und die Notstandhilfe zu widerrufen war. Hingegen ist die belangte Behörde zu Unrecht - wie sie auch selbst im Zuge der Beschwerdevorlage einräumte - zu dem Ergebnis gelangt, dass der entsprechende Betrag des Überbezugs zurückzufordern war.
Aus der Partnerschaftsurkunde ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese mit Frau XXXX am 13.06.2014 begründete. Die Urkunde wurde am 30.06.2014 ausgestellt, der Bescheid betreffend Änderung ihres Familiennamens ist mit 23.06.2014 datiert.
Die Feststellungen zu Meldung und Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer eingetragenen Partnerin wurde durch aktuelle Abfragen aus dem Zentralen Melderegister zum Entscheidungszeitpunkt getroffen.
Die Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen bezüglich des Hauses in XXXX, in welchem die Beschwerdeführerin seit 19.09.2014 hauptgemeldet ist, wurde durch Einsichtnahme in den Grundbuchsauszug der Liegenschaft getroffen.
Die Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens eines gegenseitigen Beistandes der Beschwerdeführerin und ihrer eingetragenen Partnerin, eines gemeinsamen Haushalts und einer Wirtschaftsgemeinschaft, der Bezahlung der Miete und Erhaltungskosten wurden infolge der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin getroffen:
Im Zuge der Bekanntgabe ihrer eingetragenen Partnerschaft erklärte die Beschwerdeführerin am 13.08.2014: "Wie besprochen übersiedeln wir gerade ins Burgenland und haben aber jetzt noch getrennte Wohnsitze". In dem diesem Anspruch zugrundeliegenden Antrag vom 18.08.2014 führte die Beschwerdeführerin an, ledig zu sein und verneinte die Frage, ob Angehörige in ihrem Haushalt leben. Die Option "eingetragene Partnerschaft" kreuzte sie bei dieser Gelegenheit nicht an. Am 30.09.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin auf neuerliche Anfrage ihre Partnerschaftsurkunde und den Bescheid bezüglich ihrer Namensänderung. Sie merkte dabei an, dass die Kündigungsfrist ihrer Wohnung mit Ende Dezember 2014 ende und ungefähr zur selben Zeit auch ihre Partnerin ihre Wohnung verlassen würde. Das Haus werde erst renoviert. Anlässlich der Übermittlung der Lohnbescheinigung ihrer Partnerin teilte die Beschwerdeführerin in einem Mailverkehr über eAMS am 08.10.2014 Folgendes mit: "Wir haben im Burgenland ein Haus, das gerade renoviert wird. In Wien hat jeder von uns noch eine getrennte Wohnung. Erst Anfang Jänner ist der Mietvertrag zu Ende, und das Haus ist auch dann erst fertig renoviert. Leider wohnen wir erst dann zusammen. Und auch erst dann habe ich keine Miete mehr. Ich hoffe, das wird berücksichtigt." In ihrer Stellungnahme vom 27.02.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre eingetragene Partnerin in Wien lebe - nicht nur weil sie dort arbeite, sondern weil sie dort leben wolle. Die Kündigungsfrist der Wohnung der Beschwerdeführerin sei bereits mit 31.12.2014 abgelaufen, dies hätte jedoch absolut nichts mit dem Wohnsitz der eingetragenen Partnerin zu tun. Sie hätten beide noch nie zusammen gewohnt und wären gesetzlich dazu auch nicht verpflichtet. Sie hätte versucht zu erklären, dass ihre Partnerin bis Dezember zwei Wohnungen neben dem Haus zu bezahlen habe. Weiters verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass nur Partner im gemeinsamen Haushalt berücksichtigt werden sollten, was in ihrem Fall nicht vorliege. Am 10.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice anlässlich eines neuen Antrags auf Notstandshilfe niederschriftlich einvernommen und gab diesbezüglich an, dass sie eine eingetragene Partnerin habe, jedoch getrennt lebe. Sie würde in einem Haus wohnen, das sich im alleinigen Eigentum ihrer Partnerin befinde. Diese trage sämtliche Erhaltungskosten sowie die Kosten für Strom, Wasser und Müllabfuhr. Die Beschwerdeführerin müsse keine Miete zahlen, sondern trage nur ihre eigenen Lebenserhaltungskosten. Sie gab auch an, dass die Partnerschaft nicht mehr intakt sei, sie von ihrer Partnerin getrennt lebe und keinerlei Absichten bestehen würden, einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Die Beschwerdeführerin könne sich die Kosten für eine Scheidung nicht leisten und die Partnerin selbst würde die Auflösung nicht beantragen. Seit 24.06.2015 ist auch die eingetragene Partnerin der Beschwerdeführerin an der Adresse des gemeinsamen Hauses als Hauptwohnsitz gemeldet.
Zur Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihrem Vorlageantrag, dass sie und ihre Partnerin keinen gemeinsamen Haushalt hätten, wird beweiswürdigend auf die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens verwiesen. In diesem Zusammenhang hatte die Beschwerdeführerin zuletzt anlässlich eines Neuantrags am 10.03.2015 ausgeführt, dass die Partnerschaft nicht mehr intakt sei, sie getrennt leben würden und keinerlei Absichten bestehen würden, einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Die Beschwerdeführerin sprach in diesem Zusammenhang sogar von Absichten, ihre Partnerschaft auflösen zu wollen, bezog sich diesbezüglich jedoch auf finanzielle Probleme. Dieser Aussage steht die Tatsache entgegen, dass die Partnerin der Beschwerdeführerin nunmehr seit 24.06.2015 an der Adresse des gemeinsamen Hauses als Hauptwohnsitz gemeldet ist und sohin von einer bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist.
Der erkennende Senat geht davon aus, dass für den entscheidungsrelevanten Zeitraum ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften zu bejahen ist:
Die Feststellung, dass die eingetragene Partnerin der Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum neben dem gemeinsamen Haus die Miete für zwei Wohnungen - ihre eigene sowie die der Beschwerdeführerin - bezahlt hat, wurde aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice gegenüber getroffen. Die Beschwerdeführerin hat immer gleichlautend und glaubwürdig erklärt, dass ihre eingetragene Partnerin für die Miete beider Wohnungen und das Haus im Burgenland aufkommt. Zuletzt hat sie dem Arbeitsmarktservice anlässlich des Neuantrags erklärt, dass ihre Partnerin "sämtliche Erhaltungskosten sowie die Kosten für Strom, Wasser und Müllabfuhr" trage. Sie selbst müsse keine Miete zahlen, sondern trage nur die eigenen Lebenserhaltungskosten. In einem ähnlich gelagerten Fall hinsichtlich einer Lebensgemeinschaft hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete genügt. "Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt" (VwGH vom 17.05.2006, Zl. 2004/08/0263, VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0187).
Weiters in diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass das ununterbrochene gemeinsame Wohnen der Lebenspartner "lediglich ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, jedoch für sein Vorliegen weder unter allen Umständen notwendig noch unter allen Umständen ausreichend" sei. Es sei vielmehr der Gesichtspunkt des gemeinsamen Wirtschaftens unverzichtbar (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 2001/08/0101, mwN). Ein getrennter Haushalt des Arbeitslosen sei jedenfalls dann anzunehmen, "wenn dieser die Kosten seiner Lebensführung (Wohnungs-, Nahrungs- und Bekleidungsaufwand) ausschließlich aus eigenen Mitteln decke und selbständig über die Art der Deckung dieser Bedürfnisse" entscheide (VwGH vom 20.09.2006, 2003/08/0184). Im vorliegenden Fall trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Lebensführung nicht aus (ausschließlich) eigenen Mitteln, da sie selbst erklärte, dass ihre Partnerin für die Miete zweier Wohnungen und des Hauses, sowie Erhaltungskosten aufkomme. Verwiesen wird auch in Übereinstimmung mit der belangten Behörde darauf, dass vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes auch bei vorübergehenden Abwesenheiten bzw. wenn dieser aufgelöst oder gar nicht eingegangen wird, um der Anrechnung der Notstandshilfe zu entgehen, auszugehen ist.
Nicht nachvollziehbar sind die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse des gemeinsamen Hauses: Der entsprechende Grundbuchsauszug, den sie im Zuge des Vorlageantrags vorgelegt hat, steht ihren Aussagen im Zuge eines Neuantrages vom 10.03.2015 entgegen, wonach sie behauptete, dass das Haus im Alleineigentum der Partnerin stehe. Aus dem Grundbuchsauszug hingegen ergibt sich deutlich, dass beide Partnerinnen je zur Hälfte Eigentümerinnen dieses Hauses sind.
Der erkennende Senat gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Mitteilungen der Beschwerdeführerin an das Arbeitsmarktservice vom 13.08.2014 und vom 08.10.2014 - zu der Überzeugung, dass dieses Haus von beiden Partnerinnen in der Absicht des gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens gekauft wurde. Ein gemeinsames Wirtschaften sowie eine gegenseitige Beistands- und Dienstleistung wird in Gesamtschau der Umstände im konkreten Fall nach Ansicht des erkennenden Senates bejaht. Die Beschwerdeführerin und ihre eingetragene Partnerin sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses, in welchem die Beschwerdeführerin seit 19.09.2014 und ihre Partnerin seit 24.06.2015 hauptgemeldet sind, und welches von der Beschwerdeführerin und ihrer Partnerin gemeinsam renoviert wurde. Daraus lässt sich jedenfalls ein gegenseitiger Beistand ableiten und wird ersichtlich, dass das gemeinsame Haus in Hinblick auf ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften erworben wurde - auch wenn die Meldung als Hauptwohnsitz im gegenständlichen Fall zeitverzögert erfolgt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich richtig erkannt, dass die Tatsache, dass zum Zeitpunkt einer Eheschließung bzw. des Eingehens einer eingetragenen Partnerschaft noch zwei Wohnungen vorhanden sind, ebenso wenig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, als dass Paare ein Haus und eine Wohnung gleichzeitig besitzen und nutzen.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer eingetragenen Partnerschaft, in der die Beistandspflichten sowie gemeinsames Wohnen und Wirtschaften getätigt werden - wobei sich beide Partner zeitversetzt nach Eingehen der Partnerschaft an derselben Adresse als Hauptwohnsitz meldeten, und wobei aufgrund der konkreten Lebensumstände ein Partner die Miete gänzlich entrichtete - überzeugend dargestellt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens konnten weitere Umstände, wie beispielsweise die Meldung als Hauptwohnsitz durch die Partnerin der Beschwerdeführerin am 24.06.2015, sowie die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Neuantrages dem Arbeitsmarktservice gegenüber, die getroffene Einschätzung der belangten Behörde noch unterstreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang für den Fall eines Ehepaares erkannt, dass die Behörde bei aufrechter Ehe eines Arbeitslosen auch im Verwaltungsverfahren nach dem AlVG grundsätzlich vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes iSd § 90 ABGB ausgehen könne, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen. Anders würde nämlich bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung von Ehegatten, die Behörde gar nicht in der Lage sein, von sich aus eine zweckentsprechende Ermittlungstätigkeit zu entfalten (VwGH vom 20.09.2006, 2003/08/0184). In diesem Zusammenhang wird auf § 8 Abs. 2 Eingetragene Partnerschafts-Gesetz verwiesen, wonach Partner zu gemeinsamen Wohnen und Beistand verpflichtet sind. Der Beschwerdeführerin ist es im gegenständlichen Fall nicht gelungen, mit substantiierten Einwänden der Einschätzung der belangten Behörde entgegenzutreten.
Auch bei Berücksichtigung der maximal möglichen Freigrenzenerhöhung konnte im gegenständlichen Fall kein Anspruch auf Notstandshilfe errechnet werden, somit hat die belangte Behörde zu Recht diesbezüglich keine nähere Prüfung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin wandte sich im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegen die konkrete Berechnung der Höhe der Notstandshilfe durch die belangte Behörde, sondern sie bekämpfte die Auffassung der belangten Behörde, dass überhaupt die Voraussetzungen zur Anrechnung vorliegen würden.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 13.08.2014 das Arbeitsmarktservice korrekt über ihre eingetragene Partnerschaft informiert hat, erfolgte durch Vorlage des Emails der Beschwerdeführerin an das Arbeitsmarktservice im Zuge des Vorlageantrags, sowie durch die nachträgliche Bestätigung des zuständigen AMS-Mitarbeiters, wonach dieser den Erhalt dieser Nachricht der Beschwerdeführerin bestätigte und angab, dass "aus nicht nachvollziehbaren Gründen (...) damals keine weitere Veranlassung getroffen" worden sei. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice am 13.08.2014 ihre eingetragene Partnerschaft ordnungsgemäß gemeldet. Nach Beantragung der Notstandshilfe am 18.08.2014 erhielt sie - nachdem sie vom 20.01.2014 bis 17.08.2014 Arbeitslosengeld mit einer Bemessungsgrundlage von € 1.759,52 bezogen hatte - nunmehr Notstandshilfe, die ihr in der Höhe von € 25,35 täglich zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Vorlageantrag vom 20.03.2015 nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, dass ihr die Zurechnung dieses Betrags in der Form von Notstandshilfe schlüssig erschien. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin kurz nach Bekanntgabe ihrer eingetragenen Partnerschaft Notstandshilfe beantragt und in der Folge einen geringeren Betrag als das zuvor erhaltene Arbeitslosengeld bekommen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin konkrete Informationen bezüglich der zu erwarteten Höhe des Abzugs infolge des Partnereinkommens selbst einholen hätte müssen.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der Beschwerdeführerin gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) ...
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 und § 58 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I.)
Im vorliegenden Fall war die Zuerkennung der Leistung gem. § 24 Abs. 2 AlVG gesetzlich nicht begründet und war diese zu Recht zu widerrufen. Die fehlerhafte Zuerkennung der Notstandshilfe erfolgte im vorliegenden Fall durch ein Versehen der Behörde. § 24 Abs. 2 AlVG sieht vor, dass der Widerruf nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig ist. Im konkreten Fall sind jedoch fünf Jahre noch nicht abgelaufen und ist demnach ein Widerruf zulässig.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs. 3 dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Nach den Bestimmungen des § 2 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, BGBl. Nr. 352/1973 in geltender Fassung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.
Gemäß § 6 Abs 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß § 6 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze).
Gemäß § 6 Abs. 7 iVm § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.
Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich lt. der Rechtsprechung des VwGH aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH, 29.03.20006, Zl. 2004/08/0035). Im gegenständlichen Fall liegt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Partnerin eine eingetragene Partnerschaft vor, in welcher die bereits getätigten Ausführungen bezüglich der Wirtschaftsgemeinschaft und einer anfälligen Anrechnung des Partnereinkommens gleichermaßen impliziert sind.
Zu verweisen ist im gegenständlichen Fall deshalb insbesondere auch auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft idgF:
Rechte und Pflichten
§ 8. (1) Die persönlichen Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gleich.
(2) Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet.
(3) Die eingetragenen Partner sollen ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein eingetragener Partner abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des einen Partners als gewichtiger anzusehen sind.
(...)
Wohnen
§ 9. (1) Ist ein eingetragener Partner über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung Angewiesene diese nicht verliert. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des Verfügungsberechtigten durch die Umstände erzwungen wird.
(2) Verlangt ein eingetragener Partner aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen.
(3) Ein eingetragener Partner kann vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann jeder der eingetragenen Partner vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen eingetragenen Partner rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten Umstände der eingetragenen Partnerschaft Bedacht zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass mit ihrer Partnerin keine gemeinsame Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die konkrete Berechnung der Höhe der Notstandshilfe. Sie bekämpft vielmehr grundsätzlich die Auffassung der belangten Behörde, dass überhaupt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliege, die zur Anrechnung des Partnereinkommens führe. Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, ist jedoch im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Beistandspflichten auszugehen.
Folgendes wurde diesbezüglich bereits in der Rechtsprechung zu Lebensgemeinschaften erkannt: Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (VwGH, 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH, 24. 04 1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Oktober 1987, ZI. 86/16/0237) und des Obersten Gerichtshofes (vgl. EFSlg. V/3) besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an (EFSlg. 51.553), wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (vgl. auch EFSlg. V/3, EFSlg. 38.825, 43.743 uva.).
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. VwGH vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0318).
Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH, 18. 11. 2009, Zl. 2007/08/0213).
In einem ähnlich gelagerten Fall hinsichtlich einer Lebensgemeinschaft hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete genügt. "Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt" (VwGH vom 17.05.2006, Zl. 2004/08/0263, VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0187).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass das ununterbrochene gemeinsame Wohnen der Lebenspartner "lediglich ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, jedoch für sein Vorliegen weder unter allen Umständen notwendig noch unter allen Umständen ausreichend" sei. Es sei vielmehr der Gesichtspunkt des gemeinsamen Wirtschaftens unverzichtbar (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 2001/08/0101, mwN). Ein getrennter Haushalt des Arbeitslosen sei jedenfalls dann anzunehmen, "wenn dieser die Kosten seiner Lebensführung (Wohnungs-, Nahrungs- und Bekleidungsaufwand) ausschließlich aus eigenen Mitteln decke und selbständig über die Art der Deckung dieser Bedürfnisse" entscheide (VwGH vom 20.09.2006, 2003/08/0184).
Im vorliegenden Fall trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Lebensführung nicht aus (ausschließlich) eigenen Mitteln, da sie selbst erklärte, dass ihre Partnerin für die Miete zweier Wohnungen und (Erhaltung) des Hauses, sowie Erhaltungskosten aufkomme. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass das gemeinsame Haus renoviert werde. Somit handelt es sich im gegenständlichen Fall im Sinne der oben genannten Judikatur um ein auf die Tragung von Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten in Hinblick auf eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegendes Verhältnis. Aus den bereits beweiswürdigend sowie hier dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich für den gegenständlichen Fall eindeutig die Annahme einer Wohn- und. Wirtschaftsgemeinschaft. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat die belangte Behörde das Vorliegen einer Gestaltungsform des Zusammenlebens wie einer Ehe, in der die Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten von der Person geleistet werden, die auf Grund der konkreten Lebensumstände - hier die finanzielle Unterstützung und die gänzliche Entrichtung der Miete durch die Partnerin der Beschwerdeführerin - im maßgeblichen Zeitraum mehr beitragen kann bzw. will, überzeugend dargestellt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens konnten weitere Umstände, wie beispielsweise die Meldung als Hauptwohnsitz durch die Partnerin der Beschwerdeführerin am 24.06.2015, sowie die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Neuantrages dem Arbeitsmarktservice gegenüber, die getroffene Einschätzung der belangten Behörde noch unterstreichen.
Wie beweiswürdigend auch ausgeführt wurde, gelangt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Mitteilungen der Beschwerdeführerin an das Arbeitsmarktservice vom 13.08.2014 und vom 08.10.2014 - zu der Überzeugung, dass das gemeinsame Haus von beiden Partnerinnen als Miteigentümerinnen dieser Liegenschaft (je zur Hälfte) in der Absicht des gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens gekauft wurde. Ein gemeinsames Wirtschaften sowie eine gegenseitige Beistands- und Dienstleistung wird in Gesamtschau der Umstände im konkreten Fall für den entscheidungsrelevanten Zeitraum nach Ansicht des erkennenden Senates bejaht. Die Beschwerdeführerin und ihre eingetragene Partnerin sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses, in welchem die Beschwerdeführerin seit 19.09.2014 und ihre Partnerin seit 24.06.2015 hauptgemeldet sind, und welches von der Beschwerdeführerin und ihrer Partnerin gemeinsam renoviert wurde. Daraus lässt sich jedenfalls ein gegenseitiger Beistand ableiten und wird ersichtlich, dass das gemeinsame Haus in Hinblick auf ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften erworben wurde - auch wenn die Meldung als Hauptwohnsitz im gegenständlichen Fall zeitverzögert erfolgt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich zu Recht erkannt, dass die Tatsache, dass zum Zeitpunkt einer Eheschließung bzw. des Eingehens einer eingetragenen Partnerschaft noch zwei Wohnungen vorhanden sind, ebenso wenig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liege, als dass Paare ein Haus und eine Wohnung gleichzeitig besitzen und nutzen.
Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften wie etwa durch Finanzierung der Miete und des Hauses beiträgt (vgl. VwGH vom 21. November 2001, Zl. 2001/08/0101). Ein gemeinsames Wirtschaften sowie ein gegenseitiger Beistand sind im konkreten Fall nach Ansicht des erkennenden Senates anzunehmen.
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens befragt, die Beschwerdeführerin über den erhobenen Sachverhalt informiert und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen und Beweismittel vorzulegen. Die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice hat in der Beschwerdevorentscheidung umfassend und konkret dargelegt, weshalb im gegenständlichen Fall von einer Anrechnung des Partnereinkommens im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe auszugehen ist.
Die Beschwerdeführerin war vom 05.07.2013 bis zum 19.09.2014 in Wien,XXXX(Unterkunftgeber Sozialbau) gemeldet, seit 19.09.2014 ist sie in XXXX gemeldet. Die eingetragene Partnerin der Beschwerdeführerin war von 04.11.2009 bis 24.06.2015 in XXXX Wien, XXXX gemeldet. Seit 24.06.2015 ist die eingetragene Partnerin der Beschwerdeführerin an der Adresse des gemeinsamen Hauses inXXXX, gemeldet. Weiters scheinen für die Partnerin der Beschwerdeführerin ein Nebenwohnsitz in XXXX sowie nunmehr an der bis 24.06.2015 als Hauptwohnsitz in Wien gemeldeten Adresse auf.
Die Beschwerdeführerin konnte der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen treten. Die unsubstantiierten Einwendungen im Rahmen des Vorlageantrages gegen die überaus schlüssige ausführliche Beschwerdevorentscheidung vermochten für den erkennenden Senat keine andere Einschätzung als in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt bewirken. Aufgrund des Akteninhaltes und mangels glaubhaft von der Beschwerdeführerin dargelegter Anhaltspunkte für begründete Zweifel an den Feststellungen und Ausführungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung waren keine weiteren Ermittlungsschritte im gegenständlichen Fall erforderlich.
Der erkennende Senat vertritt aufgrund des eindeutigen Akteninhalts in einer Gesamtschau der Umstände die Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer eingetragenen Partnerin im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum in einer Wohn- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft lebt. Die Notstandshilfe war sohin für den entscheidungsgegenständlichen Zeitraum zu Recht zu widerrufen.
Zu Spruchpunkt II.)
Die belangte Behörde ist jedoch insoweit nicht im Recht, als sie die zu Unrecht empfangene Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat, wie sie nunmehr auch selbst im Zuge ihrer Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt hat.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Der dritte Rückforderungstatbestand ist anwendbar, wenn der Arbeitslose erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, wobei hierbei Fahrlässigkeit ausreicht und zu prüfen ist, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges vorwerfbar ist (VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0016). Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. Erkenntnis vom 21. November 2007, 2006/08/0270, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 5. Mai 2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall trifft dies nicht zu. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin am 13.08.2014 das Arbeitsmarktservice korrekt über ihre eingetragene Partnerschaft informiert. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesverwaltungsgericht durch Vorlage des Emails der Beschwerdeführerin an das Arbeitsmarktservice vom 13.08.2014 im Zuge ihres Vorlageantrags, sowie durch die nachträgliche Bestätigung des zuständigen AMS-Mitarbeiters, wonach dieser den Erhalt dieser Nachricht der Beschwerdeführerin bestätigte und angab, dass "aus nicht nachvollziehbaren Gründen (...) damals keine weitere Veranlassung getroffen" worden sei. Auf Grund der dargelegten Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice das Vorliegen ihrer eingetragenen Partnerschaft ordnungsgemäß sowie zeitlich vor Beantragung der Notstandshilfe am 18.08.2014 mitgeteilt hat. Da die Beschwerdeführerin der Regionalen Geschäftsstelle somit korrekt gemeldet hat, dass sie eine eingetragene Partnerschaft führt, hat sie - wie die belangte Behörde nunmehr in ihrer Beschwerdevorlage zu Recht ausgeführt hat - den Tatbestand der Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben bzw. der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt.
Hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestandes, des Erkennenmüssens des Übergenusses gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, handelt es sich grundsätzlich um Sachverhalten, bei denen die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Dabei ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm nah seinen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH vom 23.05.2012, 2010/08/0120). Für die Anwendung dieses Tatbestandes genügt eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit (VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, muss im Einzelfall beurteilt werden. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist. Da es sich im Falle des "Erkennenmüssens" um Sachverhalte handelt, bei denen in der Regel die Behörde selbst den Überbezug verursacht hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren (VwGH vom 29.10.2008, 2007/08/0131).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice am 13.08.2014 ihre eingetragene Partnerschaft ordnungsgemäß gemeldet. Nach Beantragung der Notstandshilfe am 18.08.2014 erhielt sie - nachdem sie vom 20.01.2014 bis 17.08.2014 Arbeitslosengeld mit einer Bemessungsgrundlage von € 1.759,52 bezogen hatte - nunmehr Notstandshilfe, die ihr in der Höhe von €
25,35 täglich zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Vorlageantrag vom 20.03.2015 nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, dass ihr die Zurechnung dieses Betrags in der Form von Notstandshilfe schlüssig erschien. Die Tatsache, dass die belangte Behörde trotz Vorliegens der Informationen über die eingetragene Partnerschaft durch die Beschwerdeführerin keine Veranlassung hinsichtlich der Anrechnung des Partnereinkommens getätigt hat, wird vom erkennenden Senat als vermeidbarer Behördenfehler angesehen, der nicht durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab kompensiert werden soll (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz PRaxiskomemntar, 9. Lfg (Jänner 2013), § 25 AlVG, Rz. 526ff). Fahrlässige Unkenntnis iSd § 25 AlVG setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen sein soll, wobei der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin kurz nach Bekanntgabe ihrer eingetragenen Partnerschaft Notstandshilfe beantragt und in der Folge einen im Vergleich zum zuvor erhaltenen Arbeitslosengeld geringeren Betrag bekommen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin konkrete Informationen bezüglich der zu erwarteten Höhe des Abzugs infolge des Partnereinkommens selbst einholen hätte müssen. Eine derartige Erkundungspflicht trifft den Leistungsbezieher nicht (vgl. dazu VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0016). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde, in ihren schriftlichen Stellungnahmen und in ihrem Vorlageantrag nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, dass ihr einerseits die Zurechnung der Leistung in der Form von Notstandshilfe ab 18.08.2014 schlüssig erschien, und andererseits, dass sie nicht mit einem derart hohen Abzug infolge der Anrechnung von Partnereinkommen gerechnet hätte und darüber hinaus, dass sie ihre eingetragene Partnerschaft ordnungsgemäß gemeldet hätte.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist darauf zu verweisen, dass nur ein Leistungsbezieher schlechtgläubig ist, der nach den konkreten Umständen ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen (VwGH vom 13.04.1999, 97/08/0154). Erkennenmüssen könne keinesfalls mit Rechtskenntnis gleichgesetzt werden (VwGH vom 20.10.1998, 98/08/0161). Im konkreten Fall hätte die Beschwerdeführerin den Überbezug nicht ohne weiteres erkennen müssen und ist auch der dritte Rückforderungstatbestand im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Wenngleich die Zuerkennung der Leistung gem. § 24 Abs. 2 AlVG im konkreten Fall gesetzlich nicht begründet war und diese zu Recht zu widerrufen war, gilt dies nicht für die Rückforderung und ist demnach die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des Übergenusses gem. § 25 Abs. 1 AlVG nicht verpflichtet.
Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich demnach hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe als unbegründet und war diesbezüglich abzuweisen, während der Beschwerde hinsichtlich der Rückforderung von Notstandshilfe stattzugeben war.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe sowie Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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