W162 2105415-1•BVwG W162 2105415-1
W162 2105415-1Tribunale amministrativo federale13 ott 2015
Lebensgemeinschaft, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung
W162 2105415-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Robert LADINIG als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der XXXX geb XXXX SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom XXXX .2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2015, GZ: XXXX , betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.07.2014 bis 16.09.2014 und vom 07.10.2014 bis 31.10.2014, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezog in der entscheidungsrelevanten Zeit vom 24.07.2014 bis 16.09.2014 und vom 07.10.2014 bis 31.10.2014 Notstandshilfe mit einer monatlichen Bemessungsgrundlage von €
1. 416,43 (ohne Anrechnung von einem Partnereinkommen); dies entspricht einem Betrag in der Höhe von € 21,65 täglich.
In dem diesem Anspruch zugrundeliegenden Antrag vom 24.07.2014 hatte die Beschwerdeführerin angeführt, ledig zu sein und die Frage, ob Angehörige in ihrem Haushalt leben würden, verneint.
2. Am 10.11.2014 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Im Computersystem des AMS wurde dazu vermerkt: "lt. Angaben".
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2014 wurde die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.07.2014 bis 31.10.2014 gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 AlVG rückwirkend berichtigt und es wurden € 1.493,21 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Lebensgemeinschaft nicht gemeldet hätte und aufgrund der Anrechnung des Einkommens ihres Lebensgefährten die Notstandshilfe neu bemessen werden müsse.
4. Die Abfragen des AMS aus dem Zentralen Melderegister vom 16.12.2014 und vom 16.02.2015 ergaben, dass XXXX , seit 19.11.2013 mit der Beschwerdeführerin gemeinsam an der Adresse XXXX als Hauptwohnsitz gemeldet ist. Als Unterkunftgeberin scheint die Beschwerdeführerin (Eigentümerin dieser Liegenschaft) im Zentralen Melderegister auf.
5. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass es sich um keine Lebensgemeinschaft/Partnerschaft handle, sondern um eine Wohngemeinschaft. Laut Beschwerdeführerin sei nach einem VwGH-Erkenntnis das Einkommen des "Mitbewohners" nicht anzurechnen. Es sei alles auf ihren Namen angemeldet (Strom, Hunde, Gemeindeabgaben, Rauchfangkehrer, GIS-Gebühren, Kredit für Haus und Schuldentilgung) und sie würde nicht einsehen, dass sie jetzt "bestraft" werde, wenn ihr bester Freund bei ihr wohne. Sie bekäme kein Geld von irgendeiner Seite (weder Miete von Herrn XXXX , noch andere Zuschüsse). Außerdem hätte die Beschwerdeführerin noch einen Kredit bei der Raiffeisenbank offen; d.h. dass das Haus, in dem sie wohnen würden, nicht mehr ihr gehöre, sondern der Bank. Die Monatsrate des Kredites entspreche der Miete. Der OGH definiere eine Lebensgemeinschaft durch 1. Wirtschaftsgemeinschaft, 2. Finanzielle Gemeinschaft, 3. Intime Gemeinschaft. Sei nur eine dieser Definitionen nicht gegeben, würde es sich laut Beschwerdeführerin nicht um eine Lebensgemeinschaft handeln. Sie ersuchte deshalb um Stattgabe ihrer Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 19.12.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 05.01.2015 Bestätigungen bezüglich ihres Beschwerdevorbringens über das Vorliegen von Rückzahlungsverpflichtungen zu erbringen, mit dem Hinweis, dass andernfalls nach der derzeitigen Aktenlage entschieden werden müsse.
Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht nach.
7. Am 19.01.2015 wurde eine Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS, gültig bis 19.06.2015, abgeschlossen.
8. Laut Auskunft des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, am 16.02.2015 betrug der monatliche Unterhalt, den Herr
XXXX auch regelmäßig zahlte, bis 31.08.2014 € 260,- monatlich. Ab 01.09.2014 beträgt die Unterhaltspflicht, der Herr XXXX ebenfalls nachkommt, € 310,- monatlich.
9. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2015 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX .2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom XXXX .2014 dahingehend abgeändert, dass gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 AlVG die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit
vom 24.07.2014 bis 31.07.2014 von € 21,65 täglich auf € 5,74 täglich,
vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 von € 21,65 täglich auf € 1,30 täglich,
vom 01.09.2014 bis 16.09.2014 von€ 21,65 täglich auf € 3,47 täglich, und
vom 07.10.2014 bis 31.10.2014 von € 21,65 täglich auf € 4,76 täglich
rückwirkend berichtigt werde. Gleichzeitig wurde gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG ausgesprochen, dass der durch die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe entstandene Übergenuss in der Höhe von
€ 1.471,26 zurückgefordert werde.
Mit dieser Beschwerdevorentscheidung wurde auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorliegen einer Notlage für die Notstandshilfe eine unabdingbare Voraussetzung sei. Eine Notlage liege dann vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehegatten bzw. Lebensgefährten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreichen. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen und des im selben Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) des Arbeitslosen zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall sei zu prüfen, ob in der entscheidungsrelevanten Zeit des Notstandshilfebezuges vom 24.07.2014 bis 16.09.2014 und vom 07.10.2014 bis 31.10.2014 zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX eine Lebensgemeinschaft bestand.
Was als Lebensgemeinschaft zu betrachten sei, werde weder vom Arbeitslosenversicherungsgesetz noch in der Notstandshilfeverordnung näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Oktober 1987, ZI. 86/16/0237) und des Obersten Gerichtshofes (vgl. EFSlg. V/3) bestehe das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehöre im allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen könne. Es komme hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an (EFSlg. 51.553), wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukomme (vgl. auch EFSlg. V/3, EFSlg. 38.825, 43.743 uva.). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft sei zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (EFSlg. 5 1.554). Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränke sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handle sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Eine Lebensgemeinschaft sei daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setze auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lasse (EFSlg. 51.555). Die belangte Behörde verwies in der Beschwerdevorentscheidung darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang die Auffassung vertrete, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden könne (vgl. das Erkenntnis vom 11. April 1980, ZI. 2542/79, VwSlg. 10095/A). Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters in seinen Erkenntnissen vom 16.03.2011, ZI. 2010/08/0130, vom 18.11.2009, ZI. 2007/08/0213 und vom 17.05.2006, ZI. 2004/08/0236 aus, dass der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten offenkundig die Annahme zu Grunde liege, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beitrage. Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genüge die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Die belangte Behörde hob insbesondere hervor, dass auch für den Fall, in dem der Arbeitslose die Kosten für die Wohnung alleine trage, im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ZI. 2007/08/0213, das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft bejaht wurde.
Die belangte Behörde stellte fest, dass im gegenständlichen Fall unbestritten eine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX vorliege, da beide seit 19.11.2013 gemeinsam an der Adresse XXXX - mit Hauptwohnsitz- gemeldet seien. Als Unterkunftgeberin scheine die Beschwerdeführerin (Eigentümerin dieser Liegenschaft) im Zentralen Melderegister auf. Aus der Aktenlage gehe für die belangte Behörde hervor, dass die Beschwerdeführerin am 10.11.2014 mitgeteilt habe, eine Lebensgemeinschaft zu führen und selbst in der Beschwerde dargelegt habe, die Kosten (Strom, Hunde, Gemeindeabgaben, Rauchfangkehrer, GIS-Gebühren, Kredit für Haus und Schuldentilgung) alleine zu tragen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2009 (ZI. 2007/08/0213), sei vom Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft auch dann auszugehen, wenn der Arbeitslose die Kosten für die Wohnung alleine trage und somit die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertige. Es sei daher auch in im gegenständlichen Fall laut Einschätzung der belangten Behörde zu Recht vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX - zumal auch jene Indizien und äußere Anzeichen überwiegen, die für das Vorliegen einer solchen sprechen - auszugehen, weshalb die belangte Behörde ausführte, dass das Einkommen von Herrn XXXX entsprechend den eingangs zitierten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und der NH-Verordnung in Anrechnung zu bringen sei.
Für die Höhe des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe in der Zeit vom 24.07.2014 bis 31.07.2014 war laut Beschwerdevorentscheidung das Einkommen des Lebensgefährten aus dem Monat Juni 2014 in der Höhe von netto € 1.390,47 heranzuziehen. Zu berücksichtigen sei diesbezüglich eine Werbungskostenpauschale in der Höhe von € 11, eine Freigrenze für den Lebensgefährten in der Höhe von€ 624, eine Freigrenze von € 271 für dessen Sohn, XXXX (Herr XXXX habe für ihn bis 31.08.2014 den vereinbarten Unterhalt in der Höhe von monatlich € 260 beglichen). Eine Freigrenzenerhöhung wegen den in der Beschwerde dargelegten Rückzahlungsverpflichtungen habe mangels Vorliegen von Nachweisen nicht vorgenommen werden können. Es errechne sich sohin ein monatlicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von gerundet € 484,-, dem ein täglicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 15,91 (monatlicher Anrechnungsbetrag mal 12 Monate geteilt durch 365 Tage) entspreche. Nach Abzug dieses täglichen Anrechnungsbetrages von der fiktiven Notstandshilfe der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 21,65 errechne sich ein Tagessatz an Notstandshilfe in der Höhe von € 5,74.
Für die nachträgliche Beurteilung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe in der Zeit ab 01.08.2014 sei das Nettoeinkommen des Lebensgefährten aus dem Monat Juli 2014 in der Höhe von € 1.524,77 heranzuziehen. Nach Abzug der erwähnten Abzugsbeträge errechne sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von gerundet € 619, dem ein täglicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 20,35 entspreche. Nach Abzug dieses täglichen Anrechnungsbetrages von der fiktiven täglichen Notstandshilfe der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 21,65, errechne sich ein Anspruch in der Höhe von täglich€ 1,30. Für die Neubeurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe im Monat September 2014, im Detail vom 01.09.2014 bis 16.09.2014, sei das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Lebensgefährten aus den Monaten Juni bis August 2014 in der Höhe von € 1.459,03 heranzuziehen. Nach Abzug der vorzitierten Beträge errechne sich daraus ein monatlicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von gerundet € 553,-, dem ein täglicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 18,18 entspreche. Nach Abzug dieses täglichen Anrechnungsbetrages von der fiktiven Notstandshilfe in der Höhe von € 21,65, errechne sich ein täglicher Anspruch von € 3,47.
Für die Neubeurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe im Monat Oktober 2014 - im Detail vom 07.10.2014 bis 31.10.2014 - habe, da ab September 2014 der Lebensgefährte nachweislich € 310,- monatlich für seinen Sohn XXXX an Unterhalt zahle, ein Freigrenzenerhöhungsbetrag von € 39,- zusätzlich (zu den bereits angeführten Abzugsbeträgen) in Abzug gebracht werden können, weshalb sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von gerundet € 514,- errechne, dem ein täglicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 16,89 entspreche. Dieser Betrag sei vom fiktiven Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 21,65 täglich in Abzug zu bringen und es errechne sich daraus ein täglicher Anspruch in der Höhe von € 4,76.
Da das Einkommen des Lebensgefährten von mindestens € 1.390,47 (im Monat Juni 2014) den Mindeststandard eines Zweipersonenhaushaltes von € 1.220,- im Jahr 2014 übersteige, sei dessen Einkommen zur Gänze auf die fiktive Notstandshilfe gemäß § 36 Abs 3 lit B lit a AlVG in Anrechnung zu bringen.
Laut belangter Behörde müsse deshalb - wie im Spruch dieses Bescheides angeführt- gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 AlVG die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend berichtigt werden. Dadurch sei ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von
€ 1.471,26 entstanden. Dieser Übergenuss wurde in der Beschwerdevorentscheidung wie folgt berechnet (Beträge in Euro):
von
bis
Tage
bezogener Tagessatz
gebührender Tagessatz
Bezug
gebührende Leistung
Differenz
8
21,65
5,74
173,20
45,92
127,28
31
21,65
1,30
671,15
40,30
630,85
16
21,65
3,47
346,40
55,52
290,88
25
21,65
4,76
541,25
119,00
422,25
==1.732,00
==260,74
==1.471,26
Begründend wurde in der Beschwerdevorentscheidung darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom 24.07.2014 nicht angegeben habe, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin irrtümlich der Ansicht gewesen sei, Herr XXXX sei nicht ihr Lebensgefährte, hätte die Beschwerdeführerin dennoch diesbezüglich im Zuge der Antragstellung am 24.07.2014 mit dem Arbeitsmarktservice eine Klärung herbeiführen und das Arbeitsmarktservice in die Lage versetzen müssen, vor Zuerkennung dieses Anspruches das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX zu prüfen. Da die Beschwerdeführerin dies verabsäumt habe, habe die Beschwerdeführerin laut Einschätzung der belangten Behörde den Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" bzw. "Verschweigung maßgebender Tatsachen" gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG erfüllt und sei die Beschwerdeführerin daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von € 1.471,26 zurückzuerstatten.
10. In ihrem Vorlageantrag vom 03.03.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 05.03.2015) brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass es einen mündlichen Untermietvertrag zwischen ihr und Herrn XXXX gäbe und machte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag erstmalig auch eine Zeugin namhaft. Der Vorlageantrag gestaltete sich wie folgt (im Wortlaut, ohne Korrektur):
"Ich sage nach wie vor das es sich um Herrn XXXX nicht um meinen Lebensgefährten handelt, sondern um einen Mitbewohner. Ja, Herr XXXX ist seit 19.11.2013 bei mir gemeldet aber als Untermieter. Es gibt einen mündlichen Vertrag zwischen Herrn XXXX und mir (mit Zeugin, Frau XXXX )!! Herr XXXX bezahlt jedoch keine Miete weil er mir bei der Renovierung meines Hauses hilft (mit seinem Geld). Wir schlafen getrennt, haben getrennte Kühlschränke und waschen getrennt unsere Wäsche. Macht dies ein Paar, das schon einige Zeit zusammen lebt? Meines Wissens nicht!! Ich bin mit Herrn XXXX weder verwandt, zusammen, verlobt oder verheiratet. Bei dem Antrag auf Notstandshilfe wurde ich nur gefragt ob ich in einer Beziehung bin oder mit Verwandten zusammen lebe und das ist nicht der Fall. Ich wusste nicht, dass es noch immer ein Problem ist, wenn Mann und Frau befreundet sind und eine Wohngemeinschaft führen. Und zu dem Punkt, dass ich selber beim AMS einen Lebensgefährten angegeben haben soll, ist einfach nur Schwachsinnig. Ich kann mich auf diese Situation sehr gut erinnern. Kurze Beschreibung meinerseits: Ich hatte einen Termin bei Frau XXXX , bekam jedoch einen Anruf im Warteraum wegen einer Holzlieferung für den Winter. Der LKW-Fahrer hatte mich angerufen, weil er mein Haus nicht gefunden hatte. Ich beschrieb dem Fahrer den Weg zum Haus und sagte noch: "Ich schicke Ihnen meinen Freund vor die Tür, dann finden Sie es schneller" und lachte dabei. In diesen Moment kam Frau XXXX aus Ihrem Büro und hörte nur "Freund" Sie nahm sofort an, dass er mein Lebensgefährte ist trotz meinen Aussagen bei Ihr. Beim letzten Termin sagte Frau XXXX auch noch zu mir, dass ich ein arbeitsscheues Individuum sei, weil ich ihr versucht hatte, zu erklären, dass ich mich nicht viel bewerben kann, weil mir die finanziellen Mittel fehlen. Ich kann mir nämlich nichts mehr leisten, keine Lebensmittel, kein Hundefutter, keine wichtigen Zahlungen (Gemeinde, Kredit, Versicherung), mein Konto ist überzogen und alles nur, weil Ihr lieben Leute nicht verstehen wollt, dass ich LEDIG bin, zwar in einer Wohngemeinschaft lebe aber keinen Lebensgefährte habe."
11. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bezog im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 24.07.2014 bis 16.09.2014 und vom 07.10.2014 bis 31.10.2014 Notstandshilfe mit einer monatlichen Bemessungsgrundlage von €
1. 416,43 (ohne Anrechnung eines Partnereinkommens) in der Höhe von €
21,65 täglich.
In dem diesem Anspruch zugrundeliegenden Antrag vom 24.07.2014 führte die Beschwerdeführerin an, ledig zu sein und verneinte die Frage, ob Angehörige in ihrem Haushalt leben.
Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde am 10.11.2014 mit, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Dies wurde im entsprechenden EDV-System des AMS "lt. Angaben" der Beschwerdeführerin vermerkt.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Herrn XXXX geboren am XXXX , seit 19.11.2013 und sohin im entscheidungsrelevanten Zeitraum an der Adresse XXXX als Hauptwohnsitz gemeldet war. Unterkunftgeberin ist die Beschwerdeführerin (Eigentümerin dieser Liegenschaft).
Die gesamten Wohnkosten (Miete) wurden im entscheidungsrelevanten Zeitraum von der Beschwerdeführerin alleine getragen. Herr XXXX leistete der Beschwerdeführerin keine Mietzahlungen, sondern half bzw. hilft der Beschwerdeführerin finanziell bei der Renovierung ihres Hauses.
Im gegenständlichen Fall wird ein gegenseitiger Beistand sowie eine Wohn-, Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX festgestellt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX im entscheidungsrelevanten Zeitraum des Notstandshilfebezuges vom 24.07.2014 bis 16.09.2014 und vom 07.10.2014 bis 31.10.2014 in einem nach außen sichtbaren, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden, eheähnlichen Zustand lebten. Eine Geschlechtsgemeinschaft konnte nicht nachgewiesen werden, dieser Nachweis war aber aufgrund des Vorliegens der Kriterien der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht notwendig.
Der monatliche Unterhalt, den Herr XXXX regelmäßig zahlte, betrug bis zum 31.08.2014 € 260,-- monatlich, seit 01.09.2014 beträgt die Unterhaltspflicht € 310,-- monatlich.
In der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde zu Recht eine Werbungskostenpauschale in der Höhe von € 11,-, eine Freigrenze für den Lebensgefährten in der Höhe von€ 624,- und eine Freigrenze von€ 271,- für dessen Sohn, XXXX (Herr XXXX hatte für ihn bis 31.08.2014 den vereinbarten Unterhalt in der Höhe von monatlich € 260,- beglichen) berücksichtigt. Eine Freigrenzenerhöhung wegen den in der Beschwerde dargelegten Rückzahlungsverpflichtungen hatte mangels Übermittlung von Nachweisen durch die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht vorgenommen werden können.
Festgestellt wird, dass die Bemessung der Notstandshilfe für den entscheidungsrelevanten Zeitraum zu Recht rückwirkend zu berichtigen war und wurde gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG der durch die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe entstandene Übergenuss in der Höhe von € 1.471,26 zu Recht zurückgefordert.
Festgestellt wird schließlich, dass Herr XXXX seinen Hauptwohnsitz auch derzeit an vorzitierter Adresse hat. Die Beschwerdeführerin hat seit 13.03.2015 ihren Hauptwohnsitz an einer anderen Adresse, als Nebenwohnsitz scheint jedoch nach wie vor die oben zitierte Adresse auf und scheint auch die Beschwerdeführerin nach wie vor als Eigentümerin der Unterkunft an dieser Adresse auf.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass Herr XXXX m entscheidungsrelevanten Zeitraum gemeinsam mit der Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX als Hauptwohnsitz gemeldet war, wurde durch Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (zuletzt am 12.10.2015) getroffen. Gleichfalls wurde die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Unterkunftgeberin dieser Liegenschaft ist, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und die Verfahrensunterlagen getroffen. Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister wurde weiters die aktuelle Haupt-/Nebenwohnsitzsituation der Beschwerdeführerin und von Herrn XXXX festgestellt.
Die Feststellung, dass im entscheidungsrelevanten Zeitraum die gesamten Wohnkosten (Miete) von der Beschwerdeführerin alleine getragen wurden und Herr XXXX keine Mietzahlungen leistete, sowie die Feststellung, dass Herr XXXX der Beschwerdeführerin unentgeltlich bei der Renovierung ihres Hauses hilft, erfolgte infolge der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihrem Vorlageantrag. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag, wonach ein mündlicher Untermietvertrag vorliegen würde, jedoch keinerlei Mietzahlungen von Herrn XXXX geleistet würden, unterstreicht das bisherige Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin im entscheidungswesentlichen Zeitraum die Mietkosten alleine getragen hat und Herr XXXX im Gegenzug finanziell beim Renovieren des Hauses half bzw. hilft - eine Einvernahme der genannten Person als Zeugin diesbezüglich war nicht erforderlich, an der Richtigkeit der Aussage, dass Herr XXXX keine Miete zahlt und finanziell beim Renovieren des Hauses hilft, wird nicht gezweifelt. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts wertet gerade dieses eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin als gegenseitigen Beistand bzw. Dienstleistung und sieht darin ein Indiz für das Vorliegen einer Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft. Darüber hinaus spricht auch die Dauer des Zusammenlebens für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, die über eine bloße Wohngemeinschaft hinausgeht.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer Gestaltungsform des Zusammenlebens wie einer Ehe, in der die Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten von der Person geleistet werden, die auf Grund der konkreten Lebensumstände - hier die finanzielle Unterstützung zur Renovierung des Hauses durch Herrn XXXX und die gänzliche Entrichtung der Miete durch die Beschwerdeführerin - im maßgeblichen Zeitraum mehr beitragen kann bzw. will, überzeugend dargestellt.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich der Begriff der Lebensgemeinschaft nicht auf die rein materielle Seite, sondern setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus. Es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung, die sich jedoch im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lasse. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden könne. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts überwiegen im gegenständlichen Fall jene äußeren Anzeichen, die auch für eine innere Einstellung einer Lebensgemeinschaft sprechen.
Ein gemeinsames Wirtschaften sowie eine gegenseitige Beistands- und Dienstleistung wird in Gesamtschau der Umstände im konkreten Fall nach Ansicht des erkennenden Senates bejaht.
Zur Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihrem Vorlageantrag, dass bloß eine Freundschaft zwischen ihr und Herrn XXXX vorliege, wird beweiswürdigend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin selbst am 10.11.2014 der belangten Behörde mitgeteilt hatte, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag, wonach die zuständige AMS-Mitarbeiterin aufgrund eines Telefonats der Beschwerdeführerin in ihrer Anwesenheit, in dem die Beschwerdeführerin von ihrem "Freund" gesprochen hätte, fälschlich angenommen hätte, dass es sich um ihren Lebensgefährten gehandelt hätte, widersprechen dem Vermerk im AMS-Computersystem vom 10.11.2014, in welchem die "Lebensgemeinschaft" mit dem Zusatz "lt. Angaben" der Beschwerdeführerin vermerkt wurde. Folglich werden diese in einer Gesamtschau der Umstände vom erkennenden Senat als Schutzbehauptung gewertet und konnte die Beschwerdeführerin der Einschätzung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegentreten. Diesbezüglich wird insbesondere darauf verwiesen, dass laut Aufzeichnungen der belangten Behörde der Familienstand der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis "laut Angaben" am 10.11.2014 auf "Lebensgemeinschaft" geändert wurde. Daraus ergibt sich für den erkennenden Senat, dass die Beschwerdeführerin selbst die belangte Behörde vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft informiert haben muss. Es ist beweiswürdigend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX am 10.11.2014 zunächst bejaht hatte und offensichtlich erst im Zuge des Verfahrens, nämlich als ihr die Konsequenzen - und zwar die Anrechnung des Einkommens ihres Lebensgefährtin auf ihren Notstandshilfebezug - bewusst wurden, das Bestehen der Lebensgemeinschaft völlig unglaubwürdig wieder bestritt.
Die Feststellung zur monatlichen Unterhaltsleistung des Herrn XXXX erfolgte durch Auskunft beim Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, wonach Herr XXXX bis 31.08.2014 € 260 monatlich und seit 01.09.2014 jeweils € 310 monatlich bezahlt. Da selbst nach Aufforderung der belangten Behörde keinerlei Unterlagen bezüglich allfälliger Rückzahlungsverpflichtungen vorgelegt wurden, konnte eine Freigrenzenerhöhung nicht vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die konkrete Berechnung der Höhe der Notstandshilfe durch die belangte Behörde. Sie bekämpft aber die Auffassung der belangten Behörde, dass überhaupt eine Lebensgemeinschaft vorliege, die zur Anrechnung führe.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der Beschwerdeführerin gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) ...
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 und § 58 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 25 (1) AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Lebensgemeinschaft unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden kann. Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs. 3 dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Nach den Bestimmungen des § 2 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, BGBl. Nr. 352/1973 in geltender Fassung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.
Gemäß § 6 Abs 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß § 6 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze).
Gemäß § 6 Abs 7 iVm § 5 Abs 1 NH-VO ist das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.
3.6. Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich lt. der Rechtsprechung des VwGH aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH, 29.03.20006, Zl. 2004/08/0035).
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass es sich bei dem Zusammenleben mit Herrn XXXX lediglich um eine Wohngemeinschaft und um keine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft handelt. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die konkrete Berechnung der Höhe der Notstandshilfe. Sie bekämpft vielmehr grundsätzlich die Auffassung der belangten Behörde, dass überhaupt eine Lebensgemeinschaft vorliege, die zur Anrechnung führe. Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, ist jedoch im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auszugehen.
Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (VwGH, 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH, 24. 04 1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Oktober 1987, ZI. 86/16/0237) und des Obersten Gerichtshofes (vgl. EFSlg. V/3) besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an (EFSlg. 51.553), wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (vgl. auch EFSlg. V/3, EFSlg. 38.825, 43.743 uva.).
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner - wie die Beschwerdeführerin und Herr Seif - einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. VwGH vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0318).
Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH, 18. 11. 2009, Zl. 2007/08/0213).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang weiters erkannt, dass für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den notstandshilfebeanspruchenden Partner als genügend angesehen werde und darüber hinaus ausgeführt, dass im Falle, dass die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen werde, dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen bedeute (VwGH, 17.05.2006, Zl. 2004/08/0263). Gleichzeitig kam der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ergebnis des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft für den Fall, in dem die notstandshilfebeziehende Person - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - zur Gänze die Mietkosten trägt (VwGH vom 18.11.2009, 2007/08/0213). Zwar sei davon auszugehen, dass in vielen Fällen einer Lebensgemeinschaft die notstandshilfebeziehende Person der finanziell schwächere Teil sei, es komme jedoch immer auf die individuelle Situation an, ob aus dem konkreten Handeln der Personen auf die Tragung von Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten im Hinblick auf eine Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden könne.
Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin angegeben, alleine die Kosten der Miete zu bezahlen, während Herr XXXX sie finanziell bei der Renovierung des Hauses unterstützt. Somit handelt es sich im gegenständlichen Fall im Sinne der oben genannten Judikatur um ein auf die Tragung von Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten in Hinblick auf eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegendes Verhältnis. Aus den bereits beweiswürdigend sowie hier dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich für den gegenständlichen Fall eindeutig die Annahme einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft, ohne dass es auf weitere Merkmale - wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft - noch entscheidend ankäme. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat die belangte Behörde das Vorliegen einer Gestaltungsform des Zusammenlebens wie einer Ehe, in der die Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten von der Person geleistet werden, die auf Grund der konkreten Lebensumstände - hier die finanzielle Unterstützung zur Renovierung des Hauses durch Herrn XXXX und die gänzliche Entrichtung der Miete durch die Beschwerdeführerin - im maßgeblichen Zeitraum mehr beitragen kann bzw. will, überzeugend dargestellt.
Die belangte Behörde hob insbesondere zu Recht hervor, dass für den Fall, in dem der Arbeitslose die Kosten für die Wohnung alleine trage, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ZI. 2007/08/0213, das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft dennoch bejaht wurde. Es ist hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie, die Kosten (Strom, Hunde, Gemeindeabgaben, Rauchfangkehrer, GIS-Gebühren, Kredit für Haus und Schuldentilgung) alleine zu tragen habe, darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin am 10.11.2014 selbst angab, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Schließlich wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ZI. 2007/08/021 dargelegt, dass vom Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft auch dann auszugehen ist, wenn der Arbeitslose die Kosten für die Wohnung alleine trägt und somit die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt.
Hierzu führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage vom 03.04.2015 zu Recht aus, dass, selbst wenn ein solcher mündlicher Untermietvertrag - wie die Beschwerdeführerin erstmals im Vorlageantrag behauptete - tatsächlich zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX vorgelegen habe, und wie von ihr behauptet, keine Mietzahlungen von Herrn XXXX geleistet wurden, er ihr jedoch bei der Renovierung ihres Hauses geholten hatte, diese Ausführungen zweifellos für ihre gegenseitigen Beistands- und Dienstleistungen spricht und dieser Umstand als weiteres Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft im entscheidungsrelevanten Zeitraum auch für den erkennenden Senat zu werten ist. Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung, bzw. im gegenständlichen Fall durch seinen Beitrag an den Renovierungsarbeiten im Haus beiträgt (vgl. VwGH vom 21. November 2001, Zl. 2001/08/0101). Ein gemeinsames Wirtschaften sowie ein gegenseitiger Beistand sind im konkreten Fall nach Ansicht des erkennenden Senates anzunehmen.
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft befragt, die Beschwerdeführerin über den erhobenen Sachverhalt informiert und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen und Beweismittel vorzulegen. Die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice hat in der Beschwerdevorentscheidung umfassend und konkret dargelegt, weshalb im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und somit Anrechnung des Partnereinkommens im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe auszugehen ist.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist zunächst zu erwähnen, dass unbestritten eine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum vorliegt.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, führte die Beschwerdeführerin in dem zugrundeliegenden Antrag vom 24.07.2014 an, ledig zu sein und verneinte die Frage, ob Angehörige in ihrem Haushalt leben. Erneut ist klar darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin die Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX in der Folge am 10.11.2014 zunächst bejaht hatte und offensichtlich erst im Zuge des Verfahrens, nämlich als ihr die Konsequenzen - nämlich die Anrechnung des Einkommens ihres Lebensgefährtin auf ihren Notstandshilfebezug - bewusst wurden, das Bestehen der Lebensgemeinschaft völlig unglaubwürdig wieder bestritt. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege eine bloße Freundschaft zwischen ihr und Herrn XXXX vor, wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass sich laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der Lebensgemeinschaft zwar nicht auf die rein materielle Seite beschränkt, sondern auch eine innere Einstellung der Partner voraussetzt. Es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung, die sich jedoch im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lasse. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann. Nach Ansicht der belangten Behörde, welche der erkennende Senat aufgrund des Akteninhalts teilt, überwiegen im vorliegenden Fall - nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - jene äußeren Anzeichen, die auch für eine innere Einstellung einer Lebensgemeinschaft sprechen.
Die Abfragen aus dem Zentralen Melderegister am 16.12.2014 und am 16.02.2015 ergaben, dass Herr XXXX , seit 19.11.2013 mit der Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum gemeinsam an der Adresse XXXX als Hauptwohnsitz gemeldet war. Als Unterkunftgeberin scheint im entscheidungsrelevanten Zeitraum die Beschwerdeführerin (Eigentümerin dieser Liegenschaft) im Zentralen Melderegister auf. Die gesamten Wohnkosten (Miete) im entsprechenden Zeitraum wurden laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin von ihr selbst und alleine bezahlt. Herr XXXX leistete der Beschwerdeführerin keine Mietzahlungen, er half der Beschwerdeführerin jedoch unentgeltlich bei der Renovierung ihres Hauses. Dass angesichts der gemeinsamen Unterkunft von der belangten Behörde das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft im gegenständlichen Fall bejaht wurde, ist für den erkennenden Senat in keiner Weise unschlüssig (vgl. VwGH 17. 5. 2006, 2004/08/0263 = ZfV 2007/1285).
Die Beschwerdeführerin hatte weiters behauptet, dass "alles" auf ihren Namen gemeldet sei und auch ein Kredit auf ihren Namen laufe, was für sie bedeute, dass das Haus nicht ihr gehöre, sondern der Bank. Trotz Aufforderung der belangten Behörde übermittelte jedoch die Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen über den von ihr behaupteten Kreditvertrag bzw. die Rückzahlungsverpflichtungen, weshalb ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht verifiziert und berücksichtigt werden konnten. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der behauptete Umstand allein, dass das Haus, welches im entscheidungsrelevanten Zeitraum von der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX bewohnt wurde, nicht der Beschwerdeführerin gehöre, weil das Haus durch einen Kredit finanziert werde, nicht gegen eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX spricht.
Die Beschwerdeführerin konnte der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen treten. Die unsubstantiierten Einwendungen im Rahmen des Vorlageantrages gegen die überaus schlüssige ausführliche Beschwerdevorentscheidung vermochten für den erkennenden Senat keine andere Einschätzung als in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt bewirken. Aufgrund des Akteninhaltes und mangels glaubhaft von der Beschwerdeführerin dargelegter Anhaltspunkte für begründete Zweifel an den Feststellungen und Ausführungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung waren keine weiteren Ermittlungsschritte im gegenständlichen Fall erforderlich.
Der erkennende Senat vertritt aufgrund des eindeutigen Akteninhalts in einer Gesamtschau der Umstände ebenfalls die Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX in einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft lebt.
3.7. Die belangte Behörde ist auch insoweit im Recht, als sie die demnach zu Unrecht empfangene Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. Erkenntnis vom 21. November 2007, 2006/08/0270, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 5. Mai 2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).
Die Beschwerdeführerin hat es in ihren Anträgen unterlassen, ihre Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX bekanntzugeben. Auf Grund der vorstehend ausführlich dargelegten Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat und ihr sehr wohl bewusst war, dass das Zusammenleben mit Herrn XXXX über eine Wohngemeinschaft hinausgeht. Sie hat, auf Grund der Nachfragen der Berater des Arbeitsmarktservice im Zuge der Antragstellungen, ob eine Lebensgemeinschaft besteht, sehr wohl wissen müssen, dass dies eine Auswirkung auf das Ausmaß ihres Anspruches auf Notstandshilfe haben kann. Laut Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 16.2.1999, 98/08/0111, hat das Risiko eines Rechtsirrtums durch falsche und unvollständige Angaben im Antragsformular der Arbeitslose zu tragen. Da die Beschwerdeführerin der Regionalen Geschäftsstelle nicht gemeldet bzw. falsche Angaben gemacht hat, dass sie eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX führt, hat sie - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 38 iVm § 25 Abs. 1 A1VG erfüllt und ist daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe - wie in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht dargelegt - zurückzuerstatten.
Wie in der Beschwerdevorentscheidung im Detail dargelegt - und im Verfahrensgang in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt - war die Bemessung der Notstandshilfe für den entscheidungsrelevanten Zeitraum rückwirkend zu berichtigen und wurde gemäß § 38 iVm
§ 25 Abs 1 AlVG der durch die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe entstandene Übergenuss zu Recht rückgefordert.
3.8. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.9. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe sowie Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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