BVwG W145 2105775-1

W145 2105775-1Tribunale amministrativo federale13 ott 2015

Regest

Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung, selbstständig<br/>Erwerbstätiger

Testo completo

BVwG W145 2105775-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2105775.1.00

Spruch

W145 2105775-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburgerstraße (im Folgenden: AMS) vom 13.11.2014 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), SVNR 3349 220253, für den Zeitraum 01.01.2012 bis 22.11.2012 und 05.12.2012 bis 31.12.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.133,20 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 22.11.2012 und 05.12.2012 bis 31.12.2012 zu Unrecht bezogen habe, weil er gleichzeitig bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) der Vollversicherung aufgrund des Einkommensbescheides 2012 unterliege. Zum geladenen Parteiengehör sei bis 06.11.2014 keine weitere Stellungnahme abgegeben worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2014 fristgerecht Beschwerde (als Einspruch bezeichnet). Begründend wurde ausgeführt, dass er aufgrund des vorliegenden Einkommenssteuerbescheides von 2012 innerhalb der gesetzlichen Grenze liege, die von Seiten der SVA keine Versicherungspflicht darstelle. Da er unter der Einkommensgrenze geblieben sei, sei auch der Bezug der Notstandshilfe, auf welche er im Jahr 2012 angewiesen gewesen sei, innerhalb der gesetzlichen Parameter. Der Kontoauszug vom 1. Quartal 2012 zeige, dass die Beträge, die hier zur Verrechnung kommen, aus den Jahren 2005 bis 2009 stammen würden. Diese Berichtigungen hätten nichts mit dem Jahr 2012 zu tun. Die SVA habe bereits in der Sache Stellung genommen und dem AMS mitgeteilt, dass die Feststellung der Pflichtversicherung nicht aus Umsätzen, sondern ausschließlich aus der Berichtigung aus den Vorjahren stamme. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt ungerechtfertigte Leistungen vom AMS bezogen.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 28.01.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.01.2012 bis 31.12.2012 durchgehend selbständig erwerbstätig gewesen und aufgrund dessen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Sein Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 28.11.2013 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 2.966,34 aus und sei rechtskräftig. Das AMS lege die von der SVA festgestellte Versicherungspflicht nach dem GSVG dieser Entscheidung zugrunde, da kein Indiz für eine Fehlentscheidung der SVA ersichtlich sei und der Beschwerdeführer zudem den für die SVA relevanten Sachverhalt nach eigenem Bekunden nicht rechtswirksam entkräften habe können. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes gewesen sei, da er der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliege; dies gelte auch für den - hier vorliegenden - Fall der nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht. Der Widerruf der Leistung für die Zeit vom 01.01.2012 bis 22.11.2012 und 05.12.2012 bis 31.12.2012 sei sohin gesetzeskonform, da der Beschwerdeführer nicht arbeitslos gewesen sei und ihm die Leistung daher nicht gebührt habe. Des Weiteren sei bei Widerruf einer Leistung der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer habe seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 verschwiegen und sei daher zum Ersatz der Notstandhilfe verpflichtet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Einkommen 2012 läge unter der Geringfügigkeitsgrenze und sei die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung lediglich aufgrund der Hinzurechnungsbeträge der Vorjahre entstanden, sei korrekt, jedoch nicht geeignet, den Sachverhalt oder die rechtliche Beurteilung zu ändern: Auch bei einer nachträglich festgestellten Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG liege Arbeitslosigkeit nicht (mehr) vor. Die nachträgliche Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge folge aus den Bestimmungen des GSVG und sei von der SVA bei der Feststellung, ob eine Pflichtversicherung vorliege oder nicht, zu berücksichtigen. Insofern werde diese Vorfrage von der SVA entschieden und sei das AMS daran gebunden. Liege eine Pflichtversicherung vor, so könne nicht auch Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG vorliegen. Das Einkommen des Beschwerdeführers aus dieser selbständigen Tätigkeit liege unter der damals gültigen Geringfügigkeitsgrenze, jedoch wäre dies nur dann von Belang, wenn der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit ordnungsgemäß gemeldet hätte - dann wäre nur das erzielte Nettoeinkommen (und nicht die gesamte ausbezahlte Leistung) rückgefordert worden. Durch das Verschweigen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit komme diese Regelung jedoch nicht zur Anwendung, sondern sei die Leistung in vollem Ausmaß rückzufordern.

4. Mit Schreiben vom 09.02.2015, beim AMS am 10.02.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend wurde ausgeführt, dass sein Einkommen im Jahr 2012 €

2. 966,34 betragen habe. Es sei von der SVA ausdrücklich bestätigt worden, dass die Vollversicherungspflicht ausschließlich auf die Hinzurechnungsbeträge der Jahre 2005 bis 2009 zurückzuführen sei. Er habe über das gesamte Jahr eine Honorarnote im Jänner, zwei im April, drei im Oktober und eine im Dezember gestellt. Da er das Einkommen ganz offiziell beim Finanzamt gemeldet habe, sei er als selbständig eingestuft worden. Der Beschwerdeführer wolle nochmals darauf hinweisen, dass er im Jahr 2012 auf die Notstandshilfe angewiesen gewesen sei. Unter selbständiger Tätigkeit verstehe er, dass man keine Notstandshilfe beziehe und auf eigene Rechnung und Kosten arbeite um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn die Vorhalte des AMS berechtigt seien, wäre automatisch jeder selbstständig, der auch nur eine einzige Honorarnote während des Bezugs von Leistungen des AMS stelle und diese ordnungsgemäß beim Finanzamt melde.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme dazu wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag nunmehr behaupte, er sei nicht das ganze Jahr 2012 selbstständig gewesen. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens habe er im Widerspruch dazu jedoch explizit zu Protokoll gegeben, er sei das ganze Jahr 2012 selbstständig erwerbstätig gewesen und habe geglaubt, er müsse seine aktuelle selbständige Erwerbstätigkeit nicht angeben, da er daraus lediglich ein geringfügiges Einkommen erziele. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Jahr 2012 die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gemeldet habe. Der verfahrensgegenständliche Widerruf sei auf die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG zurückzuführen, die daran anknüpfende Rückforderung auf die Nichtmeldung der selbständigen Erwerbstätigkeit, welche ebendiese Pflichtversicherung begründet.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.04.2015, Zl. W145 XXXX/4Z, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Beschwerdevorlage samt Stellungnahme des AMS vom 09.04.2015 übermittelt und erging die Aufforderung, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

7. Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 01.01.2012 bis 31.12.2012 durchgehend selbständig erwerbstätig. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 vom 28.11.2013 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von €

2. 966,34 aus. Der Beschwerdeführer unterlag in diesem Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Die Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem GSVG im Jahr 2012 ist auf die Hinzurechnungsbeträge der Vorjahre (2005 bis 2009) zurückzuführen, zumal er mit seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit die für die Pflichtversicherung maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschritten hat.

Am 06.12.2012 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe. Er hat im Zuge dessen dem AMS seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Einvernahme vor dem AMS am 23.01.2015, dass sein Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 28.11.2013 rechtskräftig und inhaltlich richtig sei und führte dezidiert aus, dass er während des gesamten Jahres 2012 selbstständig erwerbstätig gewesen sei. Der (neuen) Behauptung des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, er sei nicht das ganze Jahr 2012 selbständig erwerbstätig gewesen, kann nicht gefolgt werden, zumal diese Aussage im Widerspruch zu seinen am 28.11.2013 getätigten Ausführungen steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.

(3) - (8) ...

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) ...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) bis h) ... (4) und (5) ...

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) und b) ...

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) bis g) ...

(7) und 8) ...

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) ...

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Eingangs ist rechtlich auszuführen, dass die belangte Behörde an den Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gebunden ist (vgl. die VwGH-Erkenntnisse vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0183, vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0602, vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052, vom 25.05.2005, Zl. 2004/08/0105, und vom 20.09.2006, Zl. 2005/08/0081).

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. § 12 AlVG definiert, was unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen, also die aus einer (anwartschaftsbegründenden) Beschäftigung ausscheidenden Arbeitnehmer ausgerichtet war. Seit 01.01.2009 ist mit der Novelle zum AlVG, BGBl. I Nr. 104/2007, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. In der Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft:

Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z1); kein Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Z2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z3).

Seit 01.01.2009 stellt somit die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ein explizites Tatbestandsmerkmal dar. Fällt die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses zeitlich mit dem Ende der Pensionsversicherung auseinander, liegt Arbeitslosigkeit erst dann vor, wenn beide Erfordernisse erfüllt sind. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; Band 1, RZ 305). Arbeitslosigkeit verlangt somit neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung. Es haben beide Voraussetzungen vorzuliegen; bei Fehlen einer Voraussetzung kann keine Arbeitslosigkeit vorliegen.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von €

2. 966,34 hatte (rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 vom 28.11.2013) und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2012 unterlag.

Schon aufgrund dessen sind die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 AlVG, wonach keine Pensionsversicherung bestehen darf, nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der gesamten Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist dessen Z 2 so zu verstehen, dass zum Vorliegen der Arbeitslosigkeit - mit Ausnahme der Zeiträume von § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG - auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr bestehen darf (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195). Es ist zwar dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Einkommen 2012 unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei und die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung lediglich aufgrund der Hinzurechnungsbeträge der Vorjahre entstanden sei, beizupflichten; dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund des Vorliegens der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung im Jahr 2012 keine Arbeitslosigkeit vorlag. So judizierte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2011/08/0194, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195, dass auch das Ausüben einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" in den Grenzen des § 12 Abs. 6 AlVG Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 1 AlVG ausschließt, wenn diese Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2012 bis 22.11.2012 und 05.12.2012 bis 31.12.2012 zu Recht widerrufen, zumal sie zu Recht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG verneinte.

Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit des Jahres 2012 dem AMS nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist daher zum Ersatz der Notstandshilfe verpflichtet.

3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Von dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 20.04.2015 eingeräumten Recht auf Parteiengehör hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere die Erkenntnisse vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195 und vom 02.05.2012, Zl. 2011/08/0194) zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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