L508 2109534-1•BVwG L508 2109534-1
L508 2109534-1Tribunale amministrativo federale13 ott 2015
bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, Interessenabwägung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
L508 2109534-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Israel, vertreten durch Dr. Alexander PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015, Zl. 1051562601-150597611, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Israel, reiste am 05.02.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 06.05.2015 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren gem. § 43a Abs. 3 StGB bedingt nachgesehen wurde.
2. Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) im Halbgesperre der Justizanstalt Wien Josefstadt am 03.06.2015 bestätigte der BF wegen der unter Punkt I.2. angeführten Straftat rechtskräftig verurteilt worden zu sein.
Seit 1997 würde er in Belgien leben. Er habe als Fahrer bzw. auch als Bote für die Börse gearbeitet. Seine Frau und seine Kinder befänden sich ebenfalls dort. Ein Kind sei sechzehn Jahre alt und ein Kind sei dreizehn Jahre alt. Er und seine Familie hätten Aufenthaltstitel beantragt, wobei das Verfahren im Laufen sei. Seine Kinder seien dort geboren worden. Zwischen 2001 und 2011 hätten er und seine Kinder über einen Aufenthaltstitel für Belgien verfügt. Er habe nie - auch nicht bei Einreisen - behördliche Probleme gehabt, da der Antrag in Belgien am Laufen sei. Er habe den 10jährigen Aufenthaltstitel in Belgien verlängern wollen. Es sei jedoch festgestellt worden, dass er sich offensichtlich nicht dauernd in Belgien aufgehalten hätte, weshalb es Probleme gegeben habe. Daher hätte er 2011 einen neuen und zuletzt vor eineinhalb Jahren einen weiteren Antrag eingebracht.
Er sei verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Seine Familienangehörigen würden in Israel bzw. seine Gattin und die zwei Kinder in Belgien leben. Er und seine Familie hätten jedoch derzeit keinen Aufenthaltstitel. Er sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Weder in Österreich noch in Belgien sei er kranken- und sozialversichert. Ansonsten bestünden keine Bindungen zu Österreich. Er würde neben Hebräisch, Französisch, Englisch, Russisch, Georgisch und Flämisch sprechen.
Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn aufgrund seines illegalen Aufenthalts, aufgrund seines der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens und des Nichtvorliegens von entsprechenden Bindungen zum Bundesgebiet, eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum zu erlassen, ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und dem Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
In der Folge verneinte der BF, in Israel Probleme zu haben. Ferner gab er zu Protokoll, dass er sich mit seinem Urteil, der verhängten Strafe und der Abschiebung aus Österreich abgefunden hätte. Anders sei dies bezüglich der Verweigerung einer Einreise nach Belgien.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 03.06.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Israel zulässig sei (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde mit Spruchpunkt III. gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen komme nicht in Betracht, der BF halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei daher gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung sei im Rahmen einer Interessensabwägung iSd § 9 Abs. 1 BFA-VG als zulässig anzusehen, da die individuellen Interessen des BF geringer zu werten seien als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit. Ein relevantes Vorbringen iSd § 50 FPG sei nicht erstattet worden und sei die Abschiebung nach Israel daher gemäß § 46 zulässig.
Es sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt, zumal die sofortige Ausreise des BF zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den BF und damit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.
Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass mit der Verurteilung des BF zu einer teilbedingten Haftstrafe von zwölf Monaten die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, und sei aufgrund des Verhaltens des BF davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich würden keinen Verbleib rechtfertigen. Die Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Seite gestellt.
5. Am 05.06.2015 wurde der BF vom Flughafen Wien-Schwechat (Abflug um 12.06 Uhr) auf dem Luftweg gem. § 46 FPG nach Israel abgeschoben.
6. Mit Schriftsatz vom 10.06.2015 erfolgte durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Vollmachtsbekanntgabe.
7. Gegen den Bescheid des BFA vom 03.06.2015 richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 16.06.2015. Der Bescheid des BFA wird im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens, mangelhafter Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
7.1. In der Folge wird moniert, dass der BF am 03.06.2015 niederschriftlich einvernommen und ihm sogleich nach der Einvernahme der Bescheid ausgehändigt worden sei. Gem. § 45 Abs. 3 AVG iVm Art. 6 EMRK sei den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme zwecks Stellungnahme Kenntnis zu erlangen. Das Recht einer Partei im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 ff AVG gehört zu werden, stelle einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht erstrecke sich aber nicht bloß auf das im § 45 Abs. 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern; es stehe den Parteien vielmehr frei - und hierzu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also auch eine Äußerung zu den rechtlichen Interessen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (VwGH in 2012/05/0004; 2011/05/0071). Der BF sei vom gegenständlichen Verfahren förmlich überrascht worden. Er sei seitens des BFA vom gegenständlichen Verfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden, obwohl die Behörde ausreichend Zeit dazu gehabt habe. Stattdessen sei der BF gleich aus der Haft der Behörde vorgeführt und dort einvernommen worden. Anschließend sei ihm sogleich der Bescheid ausgehändigt worden. Dem BF sei jegliches Recht genommen worden, Beweismittel vorzulegen oder Zeugen namhaft zu machen. Obwohl der BF angegeben habe, dass er seit 1997 in Belgien lebe und zumindest von 2001 bis 2011 über einen belgischen Aufenthaltstitel verfügt habe, gehe das BFA davon aus, dass sich der BF derzeit illegal in Belgien aufhalte. Dies würde aber schon aufgrund des langen Aufenthalts in Belgien - seit nunmehr mehr als 18 Jahren - jeglichem nationalem und europäischem Recht widersprechen. Schon aufgrund der Angaben des BF hätte das BFA im Ermittlungsverfahren von Amts wegen bei den belgischen Behörden anzufragen gehabt, ob ein aufrechter Aufenthaltstitel bestehe.
7.2. Was die mangelhafte Tatsachenfeststellung betrifft, so wird ausgeführt, dass das BFA im Wesentlichen feststelle, dass der BF wegen der unter Punkt I.2. angeführten Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei und derzeit über keinen Aufenthaltstitel für Belgien verfüge. Wie bereits ausgeführt, sei der BF vom gegenständlichen Verfahren förmlich überrascht worden. Dem BF sei das Recht genommen worden, Beweismittel vorzulegen. Richtig sei, dass der BF angegeben habe, seit 1997 in Belgien zu leben, zumindest im Zeitraum 2001 bis 2011 über einen belgischen Aufenthaltstitel verfügt zu haben, einen Verlängerungsantrag eingebracht zu haben und dass dieses Verfahren noch anhängig sei. Der Feststellung des BFA, der BF sei illegal in Belgien, könne daher nicht gefolgt werden, da dem BFA schon in rechtlicher Hinsicht klar sein müsse, dass der BF aufgrund seines langen Aufenthalts in Belgien über einen Daueraufenthalt-EU verfügen müsse. Der BF habe auch glaubhaft angegeben, dass er einen Verlängerungsantrag bzw. neuen Antrag eingebracht habe. Aufgrund der Tatsache, dass Aufenthaltstitel im Schengener Sicherheitssystem gespeichert werden, wäre das BFA verpflichtet gewesen, von Amts wegen anzufragen, ob ein Aufenthaltstitel bestehe. Weiters stelle das BFA fest, dass der BF über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfüge. Das BFA übersehe dabei aber auch, dass die ganze Kernfamilie in Belgien lebe und dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgeschrieben werde und so das Familienleben iSd Art. 8 EMRK beeinträchtigt sei. Hätte das BFA ein mangelfreies Verfahren abgehalten, wäre das BFA zur Feststellung gelangt, dass der BF über einen Aufenthaltstitel in Belgien verfüge.
Zum Beweis hierfür wurde das Schreiben eines belgischen Rechtsvertreters vom 16.06.2015 in Vorlage gebracht, welches auszugsweise folgendermaßen lautet:
"[...]
Hiermit bestätige ich, dass ich der Anwalt bin des BF, mit israelischer Staatsangehörigkeit, geboren am XXXX und mit Wohnsitz in 2018 Antwerpen, XXXX.
Er wohnt dort mit seiner Ehefrau XXXX, geboren XXXX in Tel Aviv am XXXX und den beiden Kindern, XXXX und XXXX. Er hat hier einen festen Wohnsitz. Er hat einen Niederlassungsantrag beim Ausländeramt in Antwerpen gestellt und das Verfahren läuft zur Zeit.
Die Eltern der Ehefrau, die Familie des XXXX, wohnt hier ebenfalls; die Mutter hat die belgische Staatsangehörigkeit sowie ihre minderjährigen Kinder.
[...]."
7.3. Schließlich verkenne das BFA die Rechtslage. Wie zuvor ausgeführt, hätte das BFA zur Tatsachenfeststellung kommen müssen, dass der BF über einen aufrechten und gültigen Aufenthaltstitel in Belgien verfüge. Ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG sei daher rechtlich verfehlt, da im gegenständlichen Fall ein Aufenthaltsverbot nur im Rahmen des § 67 FPG erlassen werden dürfe. Das BFA habe aber keinerlei Feststellungen getroffen, die eine Maßnahme nach § 67 FPG rechtfertigen würden. Schon aus diesem Grunde sei der Beschwerde stattzugeben.
Selbst wenn das BFA der Ansicht sei, dass ein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG zu erlassen sei, sei Österreich nicht berechtigt, ein Aufenthaltsverbot für den ganzen Schengenraum zu erlassen, da der BF über einen belgischen Aufenthaltstitel verfüge. Österreich würde mit einem schengenweiten Aufenthaltsverbot in die Souveränität eines fremden Staates, nämlich Belgien, eingreifen. Weiters werde jedenfalls das aufrechte Familienleben des BF in Belgien gem. Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sein.
7.4. Abschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und
den Bescheid des BFA ersatzlos aufheben, in eventu
den Bescheid des BFA aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, in eventu
die Dauer des Einreiseverbotes angemessen herabsetzen und aussprechen, dass das Einreiseverbot nur für die Republik Österreich erlassen werde.
Unter einem wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 18 Abs. 2 BFA-VG nicht vorliegen würden. Auf § 18 Abs. 3 BFA-VG habe sich das BFA nicht berufen und würden auch diese Gründe nicht vorliegen.
8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 01.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG - hier im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen - getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof haben somit in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.2.1. Im vorliegenden Fall wurden von der belangten Behörde keine tauglichen Ermittlungsschritte hinsichtlich der Beurteilung der (Un)Zulässigkeit der Abschiebung gesetzt:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt gegenständlich den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat:
Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zu der aktuellen Situation in Israel getroffen. Weder den Verfahrensakten noch dem Bescheid der belangten Behörde lassen sich Ermittlungsschritte in Form von Länderberichten oder dergleichen in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel entnehmen. Das Bundesamt hat hierzu in der rechtlichen Beurteilung nach Wiedergabe des Inhalts des § 50 FPG lediglich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keine solche Gefahr droht, ohne hierzu geeignete Länderfeststellungen zu treffen. Damit mangelt es dem angefochtenen Bescheid einer entsprechenden "ausführlichen Prüfung" oder Feststellung, dass dem Beschwerdeführer "eine solche Gefahr nicht droht". Das Bundesamt hat dadurch sowohl die Ermittlung des zur Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts als auch jegliche Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung de facto unterlassen.
Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen würden, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation in Israel einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
2.2.2. Ferner liegen im gegenständlichen Fall aus nachfolgenden Gründen besonders gravierende Ermittlungsmängel sowie eine Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde vor:
2.2.2.1. So ist dem BFA im Hinblick auf das ausgesprochene Einreiseverbot vorzuwerfen, dass sie keine ausreichenden Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angestellt und somit verkannt hat, dass der Beschwerdeführer Ehemann und Vater von in Belgien aufhältigen Personen ist. Unter anderem wurde es vom BFA auch unterlassen, genau abzuklären über welchen aufenthaltsrechtlichen Status der BF, dessen Gattin und dessen minderjährige Kinder in Belgien verfügen. In diesem Zusammenhang ist auszugsweise auf die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 03.06.2015 zu verweisen: "[...] Zum Aufenthalt in Belgien befragt gebe ich an, dass ich dort alles habe. Meine Frau und meine Kinder befinden sich dort, ein Kind ist 16 Jahre ein Kind ist 13 Jahre. Wir haben Aufenthaltstitel beantragt, jedoch ist das Verfahren im Laufen. Seit 1997 lebe ich in Belgien. Meine Kinder wurden dort geboren. Ich hatte von 2001 bis 2011 einen Aufenthaltstitel in Belgien, selbes trifft für meine Kinder zu. F. Sie haben sich somit von 1997 bis 2001, und seit 2011 illegal in Belgien aufgehalten? A:
Ich gebe an, dass ich den 10-jährigen Aufenthaltstitel in Belgien verlängern wollte, doch wurde festgestellt, dass ich mich offensichtlich nicht dauernd in Belgien aufgehalten habe, daher gab es Probleme. Ich habe 2011 daher einen neuerlichen Antrag eingebracht und zuletzt vor 1,5 Jahren einen weiteren Antrag eingebracht.". Insoweit kann aufgrund dieser Aussagen des BF - ohne weitere Ermittlungen - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der BF, seine Gattin oder dessen Kinder über ein Aufenthaltsrecht in Belgien verfügen, zumal es sich beim BF um keine rechtskundige Person handelt und es daher durchaus möglich erscheint, dass sich der BF in diesem Zusammenhang nicht ausreichend präzise artikulieren konnte (vgl. diesbezüglich auch das im Zuge der Beschwerde vorgelegte Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 16.06.2015: "Die Eltern der Ehefrau, die Familie des XXXX, wohnt hier ebenfalls; die Mutter hat die belgische Staatsangehörigkeit sowie ihre minderjährigen Kinder."). Aufgrund dieses Schreibens lässt sich auch nicht ausschließen, dass die Gattin und die Kinder des BF mittlerweile bereits die belgische Staatsangehörigkeit erlangt haben. Die Abklärung dieser Frage erscheint jedenfalls für das weitere Verfahren unerlässlich.
In Ansehung der § 37 AVG iVm § 39 AVG sind sohin verfahrenserhebliche Mängel evident. Aus diesen Normen geht nämlich die Verpflichtung der belangten Behörde hervor, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verpflichtung ist das BFA in diesem Verfahren nicht nachgekommen.
Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (z.B.: VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Im Lichte dieser Ausführungen sind der belangten Behörde gravierende Ermittlungsmängel anzulasten, wobei in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen ist, dass die Einvernahme des BF und die Erlassung des Bescheides im gegenständlichen Verfahren am selben Tag erfolgten. Auch wenn eine rasche Erledigung von Verfahren grundsätzlich als positiv anzusehen ist, wären im vorliegenden Fall aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen notwendig gewesen. Hinzu kommt, dass es das Bundesamt unterlassen hat, den - rechtsunkundigen und damals unvertretenen - Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 03.06.2015 darauf aufmerksam zu machen, dass er sein Vorbringen durch die Vorlage von Unterlagen stützen könnte bzw. es unterlassen hat, den Beschwerdeführer nach Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Beweismitteln aufzufordern. Insoweit war das Verfahren nach der ersten Einvernahme noch nicht entscheidungsreif; unter anderem auch deshalb da dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gewährt wurde, Unterlagen vorzulegen bzw. da der Beschwerdeführer über diese Möglichkeit, sein Vorbringen durch die Vorlage von Beweismitteln zu belegen, nicht entsprechend belehrt wurde, was zudem ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde indiziert.
2.2.2.2. Ein in Belgien geführtes Familienleben wäre bei der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen gewesen.
Aus der Regierungsvorlage Nr. 1078 der XXIV. GP ergibt sich nämlich, dass das Einreiseverbot eine Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen darstellt, das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten nicht mehr betreten und sich dort auch nicht mehr aufzuhalten. Diese Regelung dient demnach nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit sondern auch dem Schutz der Mitgliedstaaten und fördert diese Bestimmung somit das Gesamtziel der Umsetzung der Richtlinie, eine gesamteuropäische Rückkehrpolitik wirksam und effektiv, da lückenlos durchzusetzen.
In diesem Sinne führt auch Syzmanski aus, dass das Einreiseverbot ein unionsweit geltendes Verbot der Rückkehr darstellt (vgl. Syzmanski, in Schrefler-König/Syzmanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, 2015, § 53 FPG Anm. 1).
Schließlich umfasst das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, so - wie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Diese Staaten sind an die RückführungsRL gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. 9. 2011).
Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen bzw. den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die RückführungsRL gilt. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 22.5.2013, 2013/18/0021 in diesem Sinne ebenfalls ausgeführt, dass es ist nicht erforderlich sei, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß
§ 53 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011, somit iSd Art 11 Abs. 1 iVm Art 3 Z 6 RückführungsRL ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen wiederholt ausgeführt, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen ist. Das folge nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft daraus, dass ein Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 26.3.2015, 2013/22/0284).
In der Zusammenschau zeigt sich auch in diesem Punkt, dass - wie oben ausgeführt - gravierende Ermittlungslücken bei der belangten Behörde zu orten sind und sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung daher auch gar nicht mit der Frage auseinandersetzen konnte, welche Auswirkungen die Erlassung des Einreiseverbotes auf die Situation des Beschwerdeführers und sein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere jedoch im Hinblick auf sein Familienleben in Belgien, nach sich zieht.
Dieser Umstand kann nicht unberücksichtigt bleiben und wird eine neue Abwägung auf Basis der noch zu ermittelnden näheren Umstände des in Belgien geführten Familienlebens erfolgen müssen.
2.2.2.3. Letztlich ist auch festzuhalten, dass hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes auch jegliche Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführer fehlt, weshalb das Einreiseverbot zusätzlich auf keiner tragfähigen Grundlage erlassen wurde. Auch gründet sich das Einreiseverbot lediglich auf dem Umstand einer einzigen Verurteilung.
Das BFA führte in seiner Begründung in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen Hehlerei bei seiner Erstverurteilung zu einer zwölfmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Im Tatzeitpunkt habe sich der BF über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF, d.h. im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Auch die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, weshalb nach einer Gesamtbeurteilung das BFA zum Ergebnis komme, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für diese Beurteilung eine Aufzählung der Verurteilungen des Fremden, ohne Feststellungen über die Straftaten bzw. die verwaltungsrechtlichen Übertretungen, nicht ausreiche. Solche Feststellungen seien aber zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens und in der Folge der Zumutbarkeit der Trennung der Familie erforderlich (VwGH 19.02.2014, Zl.2012/22/0248). Weiters werde die Behörde nicht von der Pflicht entbunden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, um eine entsprechende Zukunftsprognose abgeben zu können, dass sich das BFA ein umfassendes Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu machen hat. Dazu muss beispielsweise auf die Begründung in Strafurteilen (Erschwernis- und Milderungsgründe) oder auf Berichte über das Verhalten in Haft Bedacht genommen werden. Das BFA wird sich im neuerlichen Ermittlungsverfahren auch damit auseinanderzusetzen haben, ob es relevante Umstände im Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers (in Belgien) gibt und vor diesem Hintergrund kann erst eine begründete Zukunftsprognose erstellt werden.
2.2.2.4. Im gegenständlichen Fall ist daher auch die Verhängung des Einreiseverbotes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung bzw. die Wiederholung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen ein tragfähiges Ermittlungssubstrat, das einer Entscheidung über ein Einreiseverbot zugrunde gelegt werden könnte.
Im Gegenteil, ist das Verfahren des BFA mit den oben dargestellten Mängeln behaftet, insbesondere durch Erlassung des Bescheides vor Entscheidungsreife, zumal dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gewährt wurde, Unterlagen vorzulegen bzw. da der Beschwerdeführer über diese Möglichkeit, sein Vorbringen durch die Vorlage von Beweismitteln zu belegen, nicht entsprechend belehrt wurde, sodass nach Ansicht der erkennenden Richterin im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ein willkürliches Verhalten durch das BFA zu indizieren ist.
2.2.3. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der unter den Punkten 2.2.1. und 2.2.2. getroffenen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der belangten Behörde, welche jedenfalls dazu gehalten ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, nicht möglich gewesen sein sollte, die im gegenständlichen Fall gebotenen und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ihr zumutbaren Ermittlungen durchzuführen. Dies wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortzusetzenden Verfahren jedenfalls nachzuholen haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die zentralen Mängel in den Länderfeststellungen, verbunden mit näheren Recherchen zur Person des Beschwerdeführers und dessen Familie, können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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