BVwG W226 1428211-2

W226 1428211-2Tribunale amministrativo federale12 ott 2015

Regest

familiäre Situation, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W226 1428211-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.1428211.2.00

Spruch

W226 1428210-1/27E

W226 1428211-2/16E

W226 1428212-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX ; 2.) XXXX und

3. ) XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 12.07.2012, Zlen 1.) 12 08.182-BAT, 2.) 12 08.183-BAT und 3.) 12 08.184-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG werden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Ukraine und der Ukrainischen/Tatarischen Volksgruppe zugehörig, reisten am 03.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie sogleich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet, der Drittbeschwerdeführer (BF3) ist deren Kind.

Der BF1 verwies im Zuge seiner Erstbefragung darauf, dass er Christ sei und der Ukrainischen Volksgruppe angehöre, im Bundesgebiet halte sich zudem seit Jänner 2012 seine Schwester als Asylwerberin auf. Der BF1 behauptete, XXXX zu heißen, er sei gemeinsam mit der Mutter, welche ebenfalls Asyl beantragt habe, der BF2 und dem gemeinsamen Kind sowie einem Bruder seiner Ehegattin aus der Ukraine nach Österreich geflohen.

Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass er auf der Krim gelebt habe, im XXXX seien Wahlen gewesen und habe er als Wahlhelfer mit seinem Handy eine Wahlmanipulation aufgenommen. In dieser Nacht sei er am Weg nach Hause von zwei unbekannten Männern in ein Auto gezerrt worden, das Handy sei ihm abgenommen und die Aufnahmen seien gelöscht worden. Er sei aufgefordert worden, die Kopien von der Aufnahme abzugeben, das habe er aber nicht können, weil er keine Kopien gehabt habe. Nach diesem Vorfall seien sie in ein ruhiges Dorf gezogen und hätten dort bis XXXX in Ruhe gelebt. Eines Tages seien sie nach Hause gekommen und hätten gesehen, dass der Hund getötet worden sei, alle Dokumente, der Laptop, Geld, etc. seien gestohlen worden. Nach diesem Vorfall seien sie aus Angst um das Leben aus der Ukraine ausgereist.

Die BF2 führte im Zuge ihrer Erstbefragung aus, dass sie XXXX heiße, ihr Mädchenname sei XXXX . Sie sei nur deshalb geflüchtet, weil der Mann Probleme gehabt habe. Ohne ihren Mann gehe sie nirgendwo hin. Sonst hätte sie keine Probleme, das gelte auch für den gemeinsamen Sohn, den BF3.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.07.2012 schilderte der BF1 - verkürzt wiedergegeben - dass er auf der Krim als Wahlbeobachter tätig gewesen sei. Er habe Videoaufzeichnungen gemacht, das Fahrzeug der Wahlbeobachter sei behindert worden, nur wenige Wähler hätten ihre Stimme abgegeben. Er habe eine Manipulation auf Video aufgenommen, am selben Tag sei er beim Verlassen eines Geschäftes von zwei Personen in Polizeiuniform angegriffen und in ein Fahrzeug gezerrt worden. Noch während des Wahlvorganges habe er seinen Schwager namens XXXX XXXX angerufen, dieser habe in der Folge die Videoaufnahmen vom Handy des BF1 auf sein Notebook gespeichert.

Von den Entführern sei er bedroht worden, dass er getötet würde, falls die Aufnahmen veröffentlicht würden. Der BF1 sei mit seiner Familie dann in ein Dorf gezogen, Ende XXXX habe sein Schwager namens XXXX die Videos im Internet veröffentlicht und hätten sie am XXXX beim Nachhausekommen bemerkt, dass der Hund tot sei und im Haus alles auf den Kopf gestellt worden sei.

Er könne die Videos nicht zeigen, er wisse nicht, wo genau diese veröffentlich worden seien und habe der Schwager gemeint, dass diese im Internet blockiert worden seien.

Der ebenfalls anwesende Schwager gab in weiterer Folge an, dass er auch vergessen habe, auf welche Website er diese Berichte gestellt habe.

Der BF1 führte weiters aus, dass er vor der Zeit auf der Krim in XXXX gelebt habe, dabei habe er gemeinsam mit seiner Schwester eine Partei unterstützt und sei er ein Aktivist gewesen.

Auch die BF2 wurde am 10.07.2012 niederschriftlich einvernommen. Die BF2 führte aus, dass sie in Dnipropetrowsk gelebt habe, dabei sei während ihrer Schwangerschaft die Schwägerin bedroht worden und seien sie dann nach XXXX auf die Krim gezogen. Der BF1 sei als Wahlbeobachter tätig gewesen, eine Nacht sei er zusammengeschlagen nach Hause gekommen. Danach seien sie in ein Dorf gezogen und hätten ziemlich ruhig gelebt, bis sie eines Tages nach Hause gekommen und das Durcheinander gesehen hätten. Sie hätten den Bruder zur Rede gestellt und versucht, herauszufinden, was passiert sei. Dabei hätten sie erkannt, dass ihr Bruder Videos ins Internet gestellt habe, sie selbst habe diese Aufnahme aber nie gesehen. Die Schwiegermutter sei zuerst nach XXXX gekommen und habe geholfen, den Mann zu pflegen. Dann sei die Schwiegermutter für einige Monate weg gewesen und sei dann wieder zurückgekommen. Dem Sohn (BF3) gehe es gut, er habe links einen XXXX und brauche Massagen, sie sei vom Arzt eingewiesen worden und habe dann selbst massiert. Jetzt könne der Sohn schon richtig aufsteigen, man müsse aber immer darauf achten und diesen weiter massieren. Für wen der Bf1 überhaupt aktiv sei, das wisse sie nicht genau, er habe keiner bestimmten Partei angehört und habe Parteien unterstützt, die sich für die Freiheit einsetzen.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes, jeweils vom 12.07.2012, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete die abweisenden Entscheidungen primär dahingehend, dass das individuelle Vorbingen des BF1 nicht glaubhaft sei. Der BF1 habe einzig eine konstruierte Rahmengeschichte vorgetragen, habe keine über Allgemeinwissen hinausgehenden Angaben gemacht, wie er als Wahlbeobachter ausgewählt worden sei bzw. habe er keine Personen nennen können, die damit in Zusammenhang stünden. Der BF1 habe auch keine Auskunft über Rechte und Pflichten von Wahlbeobachtern geben können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF1 einerseits als Wahlbeobachter Unregelmäßigkeiten dokumentieren wolle, andererseits aber keine Vorkehrungen getroffen habe. So habe er mit seinem Schwager keinerlei Absprachen getroffen, was mit den Daten zu geschehen habe, es sei nicht nachvollziehbar, dass weder der BF1 noch der genannte Schwager den Speicherort der Videos habe nennen können.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde von allen drei Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben, erneut unter Angabe des Familiennamens XXXX , und dabei im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes kritisiert.

Im Verfahren des BF1 wurde in weiterer Folge ein Antrag des BF1 auf freiwillige Rückkehr in die Ukraine übermittelt, im Verwaltungsakt findet sich darüber hinaus eine Kopie eines für den BF1 bereits im Jänner 2011 ausgestellten Reisepasses.

In weiterer Folge wurden sämtliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 AsylG wegen unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführer eingestellt.

Am 10.11.2014 stellten sämtliche Beschwerdeführer neuerliche Anträge auf internationalen Schutz und unterzogen sich einer Erstbefragung. Dabei gaben die Beschwerdeführer nunmehr an, ganz anders zu heißen, nämlich XXXX , und schilderten sie, nach Rückkehr in die Ukraine am 07.11.2014 erneut ausgereist zu sein. Der BF1 führte nunmehr aus, dass in der Ukraine Krieg herrsche, ihm sei im Oktober 2014 eine schriftliche Einberufung zugestellt worden. Er wolle nicht in den Krieg ziehen, eine Verweigerung des Militärdienstes führe automatisch zu einer Verurteilung und zu einer Haft.

Die BF2 verwies in dieser Befragung auf die Einberufung des BF1. Sie selbst sei außerdem im Oktober 2014 zu einem Onkel auf die Krim gefahren, dieser Onkel sei mit der Ehe nicht einverstanden, sei sie doch vor einiger Zeit zum Christentum konvertiert. Der Onkel habe von ihr die Scheidung haben wollen und wolle sie mit einem Tataren verheiraten. Diesem hätte sie mit einer Vase auf den Kopf geschlagen und sei weggelaufen. Jetzt habe sie Angst um ihr Leben.

Diese neuerlichen Anträge wurden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Beschwerdeergänzung gewertet und dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die eingestellten Verfahren zur Fortsetzung des Verfahrens übermittelt.

Am 10.09.2015 wurden die beiden erwachsenen Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend einvernommen, im Zuge dieser Verhandlung wurden allgemeine Länderberichte zur Ukraine verlesen und erörtert und haben die Beschwerdeführer dazu am 24.09.2015 bzw. am 01.10.2015 eine abschließende Stellungnahme erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor den Asylbehörden, die Beschwerde vom 27.07.2012, die erneuten Befragungen am 10.11.2014 sowie durch die Befragung der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2015 und schließlich durch Einsichtnahme in Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

1. Auswärtiges Amt Berlin vom 02.04.2015, Länderbericht Ukraine;

2. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.06.2015;

3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2015 zur Frage Einberufung von Reservisten und allfälliger Benachteiligung einzelner Volksgruppen.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe bzw. der Volksgruppe der Tataren (BF2) zugehörig und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben.

Die Identität der Beschwerdeführer steht insofern fest, als der BF1 im Zuge der freiwilligen Rückkehr in die Ukraine einen im Jänner 2011 ausgestellten Reisepass vorgelegt hat.

Die Beschwerdeführer stellten am 03.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, sind laut Aktenlage im Mai 2013 (BF1 und BF3) bzw. im Februar 2014 (BF2) in die Ukraine zurückgekehrt. Am 10.11.2014 erfolgte die neuerliche Einreise in das Bundesgebiet.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Ukraine (Westukraine) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Das Vorbringen zu den Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft.

Der bloße Umstand, dass der BF1 in der Zukunft zum Militärdienst eingezogen werden könnte, erreicht im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen keine Asylrelevanz.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.

Die Beschwerdeführer halten sich nach erneuter illegaler Einreise seit November 2014 wieder durchgehend im Bundesgebiet auf, konnten jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen.

Im Herkunftsstaat verfügen die Beschwerdeführer in der Westukraine, nämlich in den Städten XXXX und XXXX über den Stiefvater des BF1, bei dem er aufgewachsen ist sowie über weitere Verwandte. Die Beschwerdeführer sind vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen, mit der sie den Lebensunterhalt sichern konnten und hat der BF1 den Großteil seines Lebens in der Westukraine, Gebiet XXXX gelebt.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

AUSWÄRTIGES AMT Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand März 2015) vom 02.04.2015

Unter den verwendeten Quellen befindet sich folgender Hinweis: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen.

Der Bericht beruht auf Erkenntnissen, die die deutsche Botschaft in Kiew im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen gewonnen hat, sowie auf folgenden Quellen:

  • amnesty international, Jahresbericht 2013, sowie laufende Berichterstattung über die Situation in der Ostukraine, u. a.:

Summary Killings During the Conflict in Eastern Ukraine, Oktober 2014

  • Menschenrechtsbeauftragte der Werchowna Rada der Ukraine: (1) Jahresbericht, Kiew 2014; (2) Monitoring of Custodial Settings in Ukraine, Kiew 2014 (beide in englischer Sprache)

  • Kharkiv Group for Human Rights Protection, laufende Berichte über die Situation auf der Krim (in englischer Sprache)

  • Berichte der OSZE-Beobachtermission über die Lage in der Ostukraine (http://www.osce.org/ukraine-smm)

  • Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, laufende Berichte des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCHR) über die Menschenrechtssituation in der Ukraine

  • Euro-Leader Donezk, laufende Newsletter und Homepage www.euroleader.in.ua

  • UNHCR: Ukraine - Winter of 2015 seeing increased displacement, deteriorating humanitarian situation, briefing notes vom 06.02.2015 (http://unhcr.org.ua/en/2011-08-26-06-58-56/news-archive/1440-ukraine-winter-of-2015-seeing-increaseddisplacement-deteriorating-humanitarian-situation)

  • UNHCR: International Protection Considerations related to developments in Ukraine Update II (Januar 2015) (http://www.refworld.org/docid/54c639474.html)

  • Council of Europe: Preliminary Observations made by the Delegation of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) which visited Ukraine from 8 to 16 September 2014, Strasbourg, 13 January 2015

  • OSCE - ODIHR: Situation Assessment Report on Roma in Ukraine and the Impact of the Current Crisis, Warsaw, August 2014

Zusammenfassung

Nach dem "Euromaidan" im Winter 2013/14 und dem Sturz von Präsident Janukowytsch gelang nach Übergangsregierung, Neuwahlen von Präsident und Parlament und nach der Regierungsbildung im weiteren Jahresverlauf 2014 eine relative Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und sich im Osten der Ukraine illegale "Volksrepubliken" durch Separatisten etablierten. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen sind über 5.000 Menschen umgekommen. 1 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert, etwa 1 Mio. Ukrainer sind nach Russland geflohen. Die Regierung verabschiedete erfolgreich Reformgesetze

(Wirtschaft, Energie und Justiz, Korruptionsbekämpfung, Lustration) und ratifizierte das Assoziierungsabkommen mit der EU.

Das Parteiensystem ist plural. Bei den Parlamentswahlen vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen, die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen. Eine staatliche Diskriminierung von Minderheiten findet nicht statt, die Religionsfreiheit wird respektiert.

Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet. Die Ukraine ist Mitglied der UN-Anti-Folter-Konventionen. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Der Schutz ausländischer Flüchtlinge ist verbessert worden. Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge und Asylbewerber finden nicht statt.

In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Die Einwohner der Krim wurden nach Russland eingebürgert, die Minderheit der Krimtataren unterliegt erheblich Restriktionen durch die russischen Vertreter. Medien stehen unter Druck, eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. In den Oblasten Donezk und Luhansk kam es in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte (UNHCHR) spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung". Auch in Gebieten, in denen ukrainische "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen, kam es zu Menschenrechtsverletzungen.

Die Grundversorgung für Rückkehrer ist (wie für die meisten Menschen in der Ukraine) knapp ausreichend. Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend, qualitativ höherwertige Leistungen sind jedoch gelegentlich von privaten Zuzahlungen abhängig.

I. Allgemeine politische Lage

Nach der versuchten gewaltsamen Niederschlagung des "Euromaidans" mit 115 Toten im Februar 2014 flüchtete der damalige Präsident Janukowytsch nach Russland. Das ukrainische Parlament erklärte anschließend Janukowytsch für abgesetzt, weil er sich seiner Amtspflichten entzogen habe, und bestellte Parlamentspräsidenten Turtschynow zum Übergangspräsidenten. Neuer Ministerpräsident wurde Arseni Jazenjuk. Noch am Tag der Flucht Janukowytschs am 21.02.2014 setzte das Parlament, die Werchowna Rada, die Verfassung von 2004 wieder in Kraft. Sie schreibt Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Gerichte fest. In der Praxis werden diese Grundsätze durch die grassierende Korruption häufig durchbrochen. Die Ukraine liegt auf Rang 142 des Korruptionsindex' von Transparency International und gilt damit als das korrupteste Land Europas.

Am 21.03.2014 annektierte Russland die Krim. Anschließend etablierten sich mit Hilfe russischer Truppen im Osten der Ukraine illegale "Volksrepubliken", gegen die die ukrainische Regierung seit dem 13.04.2014 mit einer Anti-Terror-Operation (ATO) vorgeht. Nach vorübergehenden Erfolgen der ATO griffen mutmaßlich aus Russland eingereiste Kämpfer ein und fügten den ukrainischen Kräften schwere Niederlagen zu. Die Minsker Vereinbarungen vom September 2014 haben keine Konfliktlösung gebracht; der vereinbarte Waffenstillstand wurde täglich gebrochen. Am 12.02.2015 wurden in Minsk erneut Maßnahmen zur Eindämmung des Konflikts vereinbart. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzung sind über 5.000 Menschen umgekommen. Nach Angaben des Sozialministeriums von Mitte Februar 2015 sind inzwischen über 1 Mio. Binnenflüchtlinge innerhalb der Ukraine registriert. Laut ukrainischem Migrationsdienst sind etwa 1 Mio. Ukrainer nach Russland geflohen, ca. 250.000 haben dort Asyl erhalten. Auch in Belarus, Moldawien, Polen, Ungarn und Rumänien suchen Ukrainer Zuflucht.

Ungeachtet des Konflikts verabschiedete die nach der Flucht von Präsident Janukowytsch eingesetzte Übergangsregierung Jazenjuk erfolgreich seit langem aufgeschobene Gesetze, erhielt Kredite von internationalen Gebern und ratifizierte das Assoziierungsabkommen mit der EU. Die nach den Parlamentswahlen im Oktober 2014 gebildete neue Regierung Jazenjuk hat sich ambitionierte Reformziele, etwa in den Bereichen Wirtschaft, Energie und Justiz sowie Korruptionsbekämpfung und Reform des öffentlichen Dienstes, gesetzt.

Präsidentschaftswahlen fanden trotz schwieriger Sicherheitslage im Osten des Landes am 25.05.2014 statt. Dabei wurde Petro Poroschenko im ersten Wahlgang gewählt. Vorgezogene Wahlen zur Werchowna Rada (Parlament) erfolgten am 26.10.2014 und wurden von lokalen Wahlbeobachtungsorganisationen als die fairsten in der Geschichte der unabhängigen Ukraine bezeichnet. Die Parteienlandschaft ist plural und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis kommunistisch wieder. Noch ist der Programmcharakter der Parteien wenig entwickelt, die Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren. Bei den Parlamentswahlen vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Möglichkeit von Nichtregierungsorganisationen, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen.

Die Sicherheitsbehörden haben sowjetische Traditionen noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Miliz (d. h. die Polizei) und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es noch überlappende Kompetenzen.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

1. 1 Politische Opposition

Aktivitäten von Oppositionsparteien oder -gruppen unterliegen keinen staatlichen Restriktionen.

1. 2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Versammlungsfreiheit wurde im Euromaidan 2013/2014 erkämpft. Sie ist seither unangefochten. Auch Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Zuletzt wurde der Fall eines Journalisten bekannt, der zur Kriegsdienstverweigerung aufgerufen hatte und deshalb wegen Landesverrats angeklagt wurde.

1. 3 Minderheiten

Eine Zunahme des Antisemitismus in der Ukraine seit den politischen Umwälzungen 2013/2014 ist nicht erkennbar. Ukrainische Wissenschaftler, NRO-Vertreter und religiöse Würdenträger der jüdischen Gemeinden sind sich weitgehend darin einig, dass sich zwar die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe. Hiervon seien aber die Bürger insgesamt betroffen; eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder bestehe nicht. Der Vizepräsident des Jüdischen Weltkongresses Jossyf Sissels wies im November 2014 in einer Analyse antisemitischer Vorfälle der letzten Jahre in der Ukraine darauf hin, dass deren Zahl sogar signifikant abgenommen habe. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NROs im Lande sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist nur zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstreitig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Eine staatliche Diskriminierung findet nicht statt. In der Bevölkerung bestehen teilweise erheblich Vorurteile gegen Roma.

Die Regierung hat am 04.06.2014 einen "Beauftragten für ethno-nationale Politik" (Hennadi Drusenko) ernannt, der dem Ministerrat unterstellt ist.

1. 4 Religionsfreiheit

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (Art. 35) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert.

1. 5 Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich zunehmend an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (mit Unterstützung der Internationalen Stiftung für Rechtliche Zusammenarbeit und ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher. Sippenhaft wird nicht praktiziert.

1. 6 Militärdienst

Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 20 und 25 Jahren, er dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 01.05.2014 wurde die früher beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassen sollte. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle.

Für 2014 wurde das Ziel genannt, ca. 60.000 Wehrpflichtige zu mobilisieren. Innerhalb des Jahres 2015 sollen binnen 210 Tagen 104.000 vorwiegend Reservisten (diese im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, zwischen 50 und 60 freiwillig) eingezogen werden. Seit dem 20.01.2015 besteht wegen dieser weiteren Mobilisierung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Für 12 Monate wird der Arbeitsplatz garantiert, das Gehalt ist in dieser Zeit (zusätzlich zum dienstgrad-entsprechenden Sold) weiterzuzahlen. Während der sechsmonatigen Ausbildungen werden Wehrpflichtige nicht in den ATOGebieten eingesetzt. Ob und wann sie danach dort zum Einsatz kommen, ist hier nicht bekannt. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind freigestellt. Bei der derzeitigen Teilmobilisierung ergeht an den Wehrpflichtigen ein Einberufungsbescheid des Militärkommissariats (entspricht dem deutschen Kreiswehrersatzamt). Zunächst wird versucht, den Bescheid dem Einberufenen persönlich zuzustellen. Bei Unzustellbarkeit wird der Bescheid an die Arbeitsstätte gesandt, ggf. wird der Einberufene direkt an der Arbeitsstätte abgeholt. Es findet Wehrüberwachung statt: Wehrpflichtige habe einen Wohnortwechsel binnen einer Woche anzuzeigen. Sollte künftig Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen.

Ermittlungen, ob eine Person einberufen wurde (z. B. durch Anfragen über die Botschaft an das Außen- und Verteidigungsministerium) könnten dazu führen, dass die Wehrüberwachungsbehörden erst durch diese Nachfrage darauf aufmerksam werden, dass eine Person bisher ihrer Überwachung entgangen ist. Ohnehin wäre mit einer langen Bearbeitungszeit zu rechnen.

Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Verweigerer macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NRO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus. Für aktive Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen. Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Musterung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat (Kreiswehrersatzamt). Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen.

Eine Verweigerung kann nur auf die religiöse Überzeugung und die entsprechende Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft gestützt werden. Bei Kriegs- oder Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet.

Strafrechtliche Verfolgung: Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 UStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art. 336 UStGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten.

1. 7 Geschlechtsspezifische Verfolgung

Artikel 24 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Frauen- und Mädchenhandel.

1. 8 Exilpolitische Aktivitäten

Eine große Zahl von Ukrainern lebt im Ausland. Viele sind nach Kanada, in die USA, nach Israel und nach Deutschland ausgewandert. Repressionen gegen Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder Rückkehrverbote für solche Personen sind nicht bekannt.

2. Repressionen Dritter

Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor. Wegen der Konfliktgebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk vgl. Nr. 4.

3. Ausweichmöglichkeiten

Die Zahl der registrierten Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons - IDPs) ist nach Angaben des Sozialministeriums Mitte Februar 2015 auf über 1 Mio. gestiegen, eine weitere Mio. Menschen sind nach Russland geflohen. Das UKR Parlament hat ein lange gefordertes IDP-Gesetz erlassen, das am 19.11.2014 vom Präsidenten unterzeichnet wurde. Damit wurde eine Rechtsgrundlage für die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von IDPs geschaffen.

4. Konfliktgebiete

In den Gebieten außerhalb der staatliche Kontrolle der Kiewer Regierung, namentlich in den von Separatisten kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk, sowie auf der Krim, haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, staatliche Befugnisse wahrzunehmen.

Auf der Krim werden seit März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Vertretern ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Besorgniserregend ist die zunehmende Zahl von Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Medien geraten zunehmend unter Druck, der unabhängige Fernsehsender der Tataren (ATR) wurde geschlossen und die Lizenz entzogen. Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr, Auskunftspersonen haben die Krim verlassen. Religiöse Literatur gilt den Behörden als extremistisch.

In den Oblasten Donezk und Luhansk ist zu differenzieren zwischen Gebieten, die sich unter Kontrolle der pro-russischen Separatisten befinden, befriedeten Gebieten unter voller Kontrolle staatlicher ukrainischer Stellen, und Gebieten, in denen ukrainische Militäreinheiten, auch die sog. Freiwilligen-Bataillone, zum Einsatz kommen.

Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NROs lassen den Schluss zu, dass es seit Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der siebte Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCHR) vom 15.11.2014 spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung". Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert.

In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Neuaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen.

Problematisch sind die Gebiete, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern sog. "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen. Diese Einheiten nehmen offiziell an der sog. "Anti-Terror-Operation" teil; fast alle sind dem Verteidigungsministerium und der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt. Teilweise handelt es sich um Einheiten, die von privater Seite finanziert werden, z. B. vom Dnipropetrowsker Oligarchen Kolomojsky (bis Ende März 2015 im Amt als Gouverneur). Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hat zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen.

Meldungen über die Entdeckung von Massengräbern können nicht bewertet werden. Funde in Gebieten, die zuvor unter der Kontrolle ukrainischer Einheiten standen (der russische Außenminister Lawrow sprach von 400 entdeckten Leichen), werden von Amnesty International, OSZE und UNHCR als übertrieben bewertet; sie bestätigten den Fund von drei Gräbern mit insgesamt 10 Leichen. Eine unabhängige forensische Untersuchung zur Todesursache war bislang nicht möglich. Die ukrainische Regierung bestreitet jede Verantwortung und veröffentlichte ihrerseits eine Karte mit einer großen Zahl von angeblichen Massengräbern, die von Separatisten angelegt worden sein sollen. Auch hier ist eine Bewertung derzeit nicht möglich.

Mittlerweile scheint das Bewusstsein dafür zu wachsen, dass Disziplinlosigkeit der Freiwilligen-Bataillone sowohl die Bevölkerung in den Einsatzgebieten gefährdet, als auch in andere Regionen ausstrahlt und dort zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt. Der ukrainische Staat scheint gewillt, nach einer Beruhigung der militärischen Lage das staatliche Gewaltmonopol wieder herzustellen.

III. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Der Grundrechtskatalog der Verfassung (in Abschnitt II, Art. 21 bis 63, über Rechte, Freiheiten und Pflichten) enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen (Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, Internationales

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, UN-Anti-Folter-Konvention, UN-Kinderrechtskonvention, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Europäische Menschenrechtskonvention).

2. Folter

Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats. Bei der Umsetzung bestehen vor allem im Strafvollzug weiterhin Defizite. Menschenrechtswidrige Verhörmethoden mit Schlägen und Tritten, überfordertes, unterbezahltes Personal, chronische Überbelegung, schlechte hygienische Verhältnisse und schlechtes Essen führen nach Einschätzung der Menschenrechtsbeauftragten des Parlaments in einigen Haftanstalten zu Zuständen, die nicht konventionskonform sind.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden. Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan und den Zwischenfällen in Odessa am 02.05.2014 mit insgesamt über 160 Getöteten kommen nur äußerst schleppend voran. Fälle von willkürlichen Festnahmen sowie Verschwindenlassen wurden aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten sowie von der Krim gemeldet.

Die Haftbedingungen in ukrainischen Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen verbessern sich nur langsam und in den verschiedenen Anstalten nur sehr ungleichmäßig.

Fortschritte in einigen Vollzugseinrichtungen kontrastieren mit unerträglichen Zuständen in einigen U-Haft- und psychiatrischen Einrichtungen. Immerhin ist die Zahl der Insassen - nach einer Reform der StPO - deutlich rückläufig. Nicht mehr wie noch 2002 etwa 215.000 Häftlinge sind inhaftiert, sondern (nach Angaben des Leiters des nationalen Justizvollzugsdienstes vom August 2014) noch ca. 94.000. Schlecht bezahltes und unzureichend ausgebildetes Wachpersonal, überbelegte Großraumzellen, mangelhafte Ernährung, unzureichende medizinische Betreuung, unzulängliche hygienische Verhältnisse sowie Beschränkungen von Kontakten zur Außenwelt sind immer noch die Regel.

IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

1. 1 Grundversorgung

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. In Teilen des Landes stehen Strom, Gas und warmes Wasser nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg.

Die Währung Hrywnja (UAH) verfällt dramatisch (der Euro stieg von Januar (11,20) über Juli (15,73) und Dezember 2014 (18,97) auf 25,14 UAH im März 2015). Der Durchschnittslohn betrug 2014 in der Staatsverwaltung 3816 UAH im Monat, im Bildungswesen 2745, im Gesundheitswesen 2436; die Durchschnittsrente lag bei 1526 UAH. Seit 01.07.2014 gibt es kein Kindergeld mehr, sondern eine Einmalzahlung bei Geburt und monatliche Zahlungen für drei Jahre (insgesamt nach jetzigem Wert ca. 1.400 Euro). Ohne zusätzliche Einkommensquellen ist es alten Menschen nicht möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es gibt keine nennenswerten Lohn- und Gehaltsrückstände im öffentlichen Bereich und so gut wie keine Rückstände bei Renten, mit Ausnahme der von Separatisten besetzten Kreise in den Gebieten Donezk und Luhansk.

1. 2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland

Die Bundesregierung unterstützt mit dem Programm "Rückkehrende Fachkräfte" gezielt die Einbindung rückkehrinteressierter Fachkräfte, die in Deutschland z. B. ein Studium oder eine Ausbildung absolviert haben, in die Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit in der Ukraine. 2014 wurden über das Centrum für internationale Entwicklung und Migration (CIM) sieben rückkehrende Fachkräfte gefördert.

1. 3 Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor.

2. Behandlung von Rückkehrern

Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer in den Ort, an dem sie zuletzt gemeldet waren, begeben. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie auch bei anderen Personengruppen - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben.

3. Einreisekontrollen

Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (Art. 33 Absatz 2). Ob eine Rückkehr in die Ukraine erfolgen kann und wie sich Rückkehr, Einreise und Wiedereingliederung gestalten, hängt deshalb von der Staatsangehörigkeit des Rückkehrers ab. Vor einer Abschiebung oder zwangsweisen Rückkehr ist ein Nachweis der Staatsangehörigkeit zu führen. Dies setzt, soweit die Person nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, eine entsprechende Prüfung durch eine Auslandsvertretung der Ukraine voraus. Im Normalfall wird ein vom Betroffenen auszufüllender Antrag zur Ausstellung von Passersatzpapieren an das Außenministerium in Kiew mit der Bitte weitergeleitet, die ukrainische Staatsangehörigkeit festzustellen. Möglich ist auch die Überprüfung aufgrund eines von der ukrainischen Auslandsvertretung selbst gestellten Ersuchens an das Außenministerium. Ist der Betroffene nicht zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten bereit, so haben die ukrainischen Auslandsvertretungen in der Vergangenheit mitunter deutsche Behörden gebeten, unmittelbar mit dem Innenministerium der Ukraine in Kontakt zu treten und die Modalitäten einer zwangsweisen Rückkehr zu vereinbaren. Nur ukrainische Dokumente sind anerkennungsfähig. Heimreisedokumente der EU oder der Bundesrepublik Deutschland werden nicht anerkannt.

4. Abschiebewege

Westliche Staaten ohne gemeinsame Grenze mit der Ukraine (z.B. Frankreich und Niederlande) nehmen Rückführungen illegal Eingereister in erster Linie entsprechend den Regeln des Internationalen Zivilluftfahrt-Übereinkommens von Chicago (ICAO) vor. Auch aus Deutschland finden Abschiebungen statt. Das Rücknahmeübereinkommen zwischen der EU und der Ukraine ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.

V. Sonstige Erkenntnisse

1. Echtheit der Dokumente

Gefälschte Dokumente und echte Dokumente mit unwahrem Inhalt werden in zunehmendem Maße verwendet. Teilweise wird der Inhalt falscher Dokumente bis in Gerichtsverfahren hinein vorgetragen. Die Vorlage falscher Dokumente gilt verbreitet als Kavaliersdelikt.

1. 1 Echte Dokumente unwahren Inhalts

Nach hiesigen Erfahrungen ist die Verwendung von echten Dokumenten ukrainischer Behörden mit unwahrem Inhalt nicht häufig. Ausstellung von nichtbehördlichen Bescheinigungen mit unwahrem Inhalt (z. B. Arbeitsbescheinigungen) ist ein verbreitetes Phänomen.

1. 2 Zugang zu gefälschten Dokumenten

Die Verfälschung echter Dokumente kommt gelegentlich vor und betrifft in erster Linie Personenstandsurkunden sowie gerichtliche Beschlüsse und Urteile.

2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung jedermann garantiert (Art. 33 Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Auslandsreisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland wird darüber hinaus anlässlich der Abmeldung von den Ordnungsämtern geprüft, ob noch Schulden oder andere rechtliche Verpflichtungen (z.B. Unterhalts- oder Steuerschulden) bestehen.

Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger Auslandsreisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen. Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird.

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 12.06.2015

Länderspezifische Anmerkungen

Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt!

Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt.

In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.

1. Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der "Hauptstadt" der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

2.1. Krimhalbinsel

Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am 16. März (2014) für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am 18. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015).

Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015).

Quellen:

2.2. Ostukraine

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:

Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.

Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).

Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)", um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015)

Quellen:

6. Korruption

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).

Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine's Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).

Quellen:

9. Wehrdienst

Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).

Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre.

Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015).

Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015).

Quellen:

9.1. Wehrersatzdienst

Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 11/2 mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013).

Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).

Quellen:

9.2. Wehrdienstverweigerung

Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird gemäß den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft:

Artikel 335. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.

Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.

Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen - inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015).

Quelle:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.).

Quelle:

13. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

14. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

15. Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

16. Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten - zumal auf dem Land - auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

17. Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, UKRAINE: Einberufung Reservisten, russische Volksgruppe vom 25.02.2015

1. Bis zu welchem Lebensalter werden derzeit in der Ukraine Reservisten überhaupt einberufen?

2. Gibt es Unterschiede, ob der Einzuberufende einfacher Soldat oder Berufsoffizier war?

3. Werden ehemalige Offiziere der Ukrainischen Armee tatsächlich auch trotz inzwischen hohen Lebensalters reaktiviert?

4. Gibt es konkrete Hinweise dafür, dass Rekruten bzw. reaktivierte Offiziere mit jeweils russischer Volksgruppenzugehörigkeit nach Einberufung Schwierigkeiten und Benachteiligungen ausgesetzt sind, weil gegen pro-russische Separatisten gekämpft wird? Wenn ja, welche Fälle von Diskriminierung sind bekannt?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Zu der konkreten Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache nur unzureichende Informationen gefunden. Die Frage wurde daher zur Recherche an den Verbindungsbeamten des BM.I in Kiew weitergeleitet. Außerdem wurde auf einen Bericht der ÖB Kiew und auf verschiedene Medienberichte zurückgegriffen. Quellenbeschreibungen sind der jeweiligen Quelle vorangestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu RFE/RL findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, welche Altersgruppen momentan mobilisiert bzw. neu einberufen werden. Auch Ersteinberufungen werden gemäß Gesetz durchgeführt. Ob bei der Mobilisierung der Reservisten ein Unterschied zwischen jenen, die einfache Soldaten gewesen sind und solchen, die Offiziere waren gemacht wird, geht aus den Quellen nicht hervor. Bezüglich Frage 3 konnten leider keine Informationen gefunden werden, jedoch spricht der Bericht der ÖB davon, dass Männer (Reservisten) zwischen 50 und 60 Jahren nur noch auf freiwilliger Basis mobilisiert werden. Andere Quellen berichten aber nichts von einer derartigen Ausnahme. Diskriminierungen gegen russischsprachige Ukrainer innerhalb der ukrainischen Armee sind keine bekannt.

Einzelquellen:

Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen. Das Büro des VB berichtet zu den og.

Fragen:

1. Der aktuelle Stand der Einberufung in der Ukraine entsprechend des Erlasses des Präsidenten vom 19.01.2015

Die neue Welle der Mobilisierung beginnt am 20. Jänner und wird in drei Etappen durchgeführt: vom Jänner bis April - 90 Tage - 50 tausend Personen, von April bis Juni -60 Tage - 13,5 tausend Personen und vom Juni bis September - 60 Tage-40 tausend Personen.

Der Einberufung unterliegen alle wehrpflichtige Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, wehrpflichtige Frauen im Alter zwischen 25 und 50 Jahren und Freiwillige im Alter bis 60 Jahre.

Diese Einberufenen werden über einen Monat ausgebildet und eintrainiert.

Von der Mobilisierung befreit werden: Priester, Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen dienstuntauglich sind, Studenten im Direktstudium, Richter, Männer die drei bzw. mehr Kinder im Alter bis 18 Jahre haben, Parlamentsabgeordnete, Männer, die nächste Familienangehörige pflegen müssen.

Der größte Bedarf an Fachleuten in den Streitkräften :

Richtschützen, Mechaniker, Aufklärer, Artilleristen, Panzerbesatzungen, Fahrer, Fachleute im Bereich der Luftabwehr.

2. Es wird bei der Einberufung kein Unterschied gemacht, das Wichtigste ist, dass die Personen bereits die Erfahrung des Armeedienstes haben.

3. Diese Frage kann nicht beantwortet werden.

4. Aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit (Russen) werden die Rekruten bzw. reaktivierte Offiziere nicht benachteiligt, da die Menschen, die gegen die russisch-separatistische Banditen kämpfen, alle Patrioten der Ukraine sind und dabei spielt keine Rolle, welche Sprache du sprichst. Im Osten der Ukraine wird gekämpft, da sind die Bedingungen des Dienstes ganz anders, als in friedlicher Zeit.

VB des BM.I in Kiew (21.1.2015): Bericht des VB, per E-Mail

Die ÖB Kiew ist die österreichische Vertretungsbehörde in der ukrainischen Hauptstadt. In einem Bericht zum Thema Wehrpflicht in der Ukraine vom 20.2.2015, berichtet die ÖB folgendes:

1. Welche Reservisten werden derzeit eingezogen (alle oder nur "Spezialisten")?

Mobilmachung bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weiterer Spezifizierung. Es handelt sich in der dzt. Mobilisierungsphase nicht um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten dann Wehrpflichtige [Freiwillige vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos resp. nicht Erwerbstätig sind.]);

50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis.

Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden;

2. Werden derzeit junge Wehrpflichtige (nicht Reservisten) neu zur Armee eingezogen und ausgebildet?

JA. Gemas dem Gesetz der Ukraine uber Militarpflicht und Militardienst.

In Friedenszeit (Anm.: die ja nach wie vor offiziell herrscht) werden zur Wehrpflicht männliche Burger der Ukraine zwischen 18 und 25 Jahre alt einberufen. Die Einberufung inkludiert eine medizinische Untersuchung (vgl. mit Stellung). Wenn der Burger der Ukraine als wehrdiensttauglich anerkannt wird, entsendet man ihn in eine Militäreinheit, wo er seine Wehrpflicht antritt. Die neue Einberufungskampagne wird per entsprechenden Erlass des Präsidenten rechtskräftig.

3. Welche Konsequenzen sind zu befürchten, Reservisten bzw. Wehrpflichtige dem Einberufungsbefehl nicht Folge leisten (de iure, aber vor allem aber auch in der momentanen Praxis - werden sie wirklich strafverfolgt o.ä.?)?

Die Konsequenzen treten gemäß den Artikeln 335, 336, 337 des Kriminalgesetzbuches der Ukraine ein:

Artikel 335. Die Strafe fur die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.

Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.

Von einer Strafverfolgung ist auszugehen - inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist ho. nicht bekannt.

4. Werden derzeit weibliche Reservisten in die Armee eingezogen?

Ja. Weibliche Reservisten können gem. Gesetzentwurf ?1743 mobilisiert werden. Ausnahmen gibt es bspw. für Frauen (aber auch Männer) mit Kindern.

Ansonsten wie unter Pkt. 6

5. Welche Konsequenzen drohen weiblichen Reservisten, wenn sie den Einberufungsbefehl nicht Folge leisten (de iure/de facto)?

gleich wie Männer

6. Welche Möglichkeiten gibt es, sich dem Wehrdienst (als Reservist bzw. junger Wehrpflichtiger) zu entziehen und wie verbreitet ist dies?

Die Grunde für eine nicht Beorderung sind (auszugsweise):

Männer, die mehr als drei minderjährige Kinder bzw. arbeitsunfähige Familienmitglieder unterhalten;

Männer oder Frauen die Alleinerzieher sind oder ein nicht Minderjähriges betreuungsbedürftiges Kind haben

Personen die ein Familienmitglied Pflegen

Studenten und Aspiranten;

Priester;

Jene Männer die durch den militär-medizinischen Dienst als (vorübergehend) wehrpflichtsunfähig (untauglich) anerkannt werden;

Die Bürger der Ukraine, die auf den Territorien wohnen, die sich zurzeit unter der Kontrolle der Rebellen der DNR und LNR befinden, werden gem. Medienmeldungen nicht einberufen. Im Gesetz sind die Oblaste Donezk und Lugansk jedoch angeführt. Es scheint daher möglich dass es in diesen Bereichen zu einer räumlich begrenzten Mobilisierung kommen konnte (ev. durch Verwaltungsweisungen).

Einwohner der Krim (Anm.: Ist im Gesetzestext unter den Mobilisierungsgebieten einfach nicht angeführt / gelistet).

Falle der Bestechung von Entscheidungsträgern sind bekannt geworden.

Bestechung des militär-medizinischen Dienstes wäre eine weitere Denkvariante.

7. Werden auch Wehrpflichtige/Reservisten unter den IDPs aus der

Ostukraine oder von der Krim eingezogen?

Die Ukraine unterscheidet nicht zwischen IDPs und Staatsbürgerpflichten. Fakt ist, dass jene Oblaste definiert sind die der Mobilmachung unterliegen. Die Krim ist darin jedoch nicht angeführt.

Inwieweit es aber nun Praxis ist, oder Berücksichtung findet, das ein IDP der Krim, aus Lugansk o. Donezk mit neuem Wohnraum / Wohnsitz in einem der Mobilmachung unterzogenen Oblaste nicht beordert wird ist ho. nicht bekannt.

8. Müssen auch junge Wehrpflichtige in der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine) kämpfen oder werden dort nur "erfahrene" Berufssoldaten und Reservisten eingesetzt?

Wehrpflichtige können nach Erreichung der Feldverwendungsfähigkeit für die ATO herangezogen werden. Der Zeitpunkt zur Erreichung der Feldverwendungsfähigkeit ist abhängig von der jeweiligen Waffengattung. Der Terminus "kämpfen" wird je nach Verwendung und Waffengattung jedoch nicht auf alle zutreffen können (bspw. Sanitätsdienst, IKT-Experten,

Instandsetzung oder Versorgung).

ÖB Kiew (20.2.2015): Bericht des VB, per E-Mail

Allgemeine Informationen zum Thema:

Zeit online ist der Online-Auftritt der renommierten deutschen

Wochenzeitung Die Zeit. Diese berichtet Mitte Jänner 2015 folgendes:

Die Ukraine macht Zehntausende zusätzliche Soldaten der Armee mobil:

Das Parlament hat beschlossen, Soldaten, die bereits lange Zeit im Einsatz gegen die prorussischen Separatisten im Osten des Landes sind, durch Reservisten zu ersetzen. Rund 50.000 junge Menschen oder Personen, die bereits eine besondere militärische Ausbildung erhalten haben, sollen einrücken und ab Dienstag kommender Woche bewaffnet werden. In zwei weiteren Etappen sollen von April und Juni an erneut mehr als 50.000 Soldaten im Kampf gegen prorussische Separatisten eingezogen werden.

(...)

Der Parlamentsbeschluss geht auf ein Dekret von Präsident Petro Poroschenko vom Vortag zurück. Der Staatschef hatte es mit der Notwendigkeit begründet, "angemessen auf die vom aggressiven Verhalten Russlands verursachten Bedrohungen zu reagieren".

(...)

ZON - Zeit Online (15.1.2015): Ukraine mobilisiert Zehntausende Soldaten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-01/ukraine-armee-aufstockung-truppen-russland, Zugriff 25.2.2015

Und einige Tage später folgendes:

Die Regierung in Kiew beginnt an diesem Dienstag mit einer Teilmobilmachung, bei der 50.000 zusätzliche Reservisten bewaffnet werden sollen. Präsident Petro Poroschenko will dadurch die Truppen in der Ostukraine verstärken. Er verteidigte die jüngste Militäroffensive gegen die Separatisten in Donezk.

(...)

Das ukrainische Parlament hatte vergangene Woche den Weg für den Einsatz von zusätzlichen Reservisten freigemacht.

Verteidigungsminister Stepan Poltorak kündigte an, dass in diesem Jahr bis zu 104.000 Ukrainer mobilisiert werden könnten.

(...)

ZON - Zeit Online (20.1.2015): Kiew startet Bewaffnung von 50.000 Reservisten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-01/ukraine-bewaffnet-reservisten, Zugriff 25.2.2015

Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE/RL) schreibt am 16. Februar zur Mobilisierung in der Ukraine, von Schwierigkeiten, speziell im östlichen Oblast Kharkiv und in den westlichen Oblasten der Ukraine, namentlich Iwano-Frankiwsk und Lwiw (Lemberg). In einem beispielhaften Ort nördlich der Stadt Lemberg, geht ein örtlicher Beamter von Tür zu Tür und versucht 78 Einberufungsbefehle persönlich an ortsansässige Männer im Alter von 25 Jahren und älter zuzustellen. Aber er schafft es nur 2-3 von 10 Personen zu kontaktieren. Ziel der Regierung ist es von den 100.000 Einberufungen der 4. Mobilisierungswelle zumindest die Hälfte zu mobilisieren. Militärankläger haben 1.300 Anklagen gegen Personen erhoben, die sich der Einberufung entzogen haben sollen. In Lemberg Stadt arbeitete die Polizei für ca. 2 Tage sogar mit Straßensperren und spürte so dutzende Verweigerer auf, die unter dem Vorwand von Auslandsaufenthalten oder Übersiedlung keine Post annahmen und sich so der Einberufung entzogen. Der Militärkommandant des Oblast Lemberg sagt, mehr als 2.000 Personen hätten sich bislang entzogen. Der Bürgermeister der Stadt Lemberg gibt wiederum an, dass die Einberufung eigentlich gut funktioniere. Auf 574 am 13.2. versendete Einberufungen, hätten sich mittlerweile 472 Personen rückgemeldet. Die soziale Absicherung der Kämpfer und ihrer Familien sei für viele eine Sorge.

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (16.2.2015): In Ukraine's West, Patriotism Is One Thing. Fighting's Quite Another, http://www.rferl.org/content/western-ukraine-lviv-mobilization-patriotism/26851008.html, Zugriff 25.2.2015

Die ukrainische unabhängige Internetzeitung Kyiv Post berichtet am 9. Februar, dass für die Mobilisierung mittlerweile Männer von 20-60 Jahren und Frauen von 20-50 Jahren infrage kommen. Für hohe Offiziere liege das maximale Alter bei 65 Jahren. 100 Frauen dienen angeblich bereits in der Konfliktzone, die meisten freiwillig. Zahlen dazu, wieviele Offiziere höheren Alters bereits eingezogen wurden, werden nicht genannt.

Kyiv Post (9.2.2015): Not everyone answering Ukraine's call to mobilize for war,

http://www.kyivpost.com/content/kyiv-post-plus/not-everyone-answering-ukraines-call-to-mobilize-for-war-380055.html, Zugriff 25.2.2015

Die englische Tageszeitung The Guardian schreibt am 10. Februar ähnliches. Hier liegt das Alter derjenigen die Mobilisierung infrage kommen, zwischen 25 und 60 Jahren.

The Guardian (10.2.2015): Ukraine: draft dodgers face jail as Kiev struggles to find new fighters, http://www.theguardian.com/world/2015/feb/10/ukraine-draft-dodgers-jail-kiev-struggle-new-fighters, Zugriff 25.2.2015

Die russische staatliche Nachrichtenseite Russia Today spricht am 20. Jänner von 25 bis 60 Jahren als infrage kommendes Alter für die Einberufung. Bei den Frauen ist kein Alter angegeben. Jedenfalls soll es sich bei ihnen hauptsächlich um Krankenschwestern und Psychologinnen handeln.

RT - Russia Today (20.1.2015): New military draft starts in Ukraine amid intensified assault on militia-held territories, http://rt.com/news/224347-ukraine-mobilization-intensified-shelling/, Zugriff 25.2.2015

Das renommierte US-amerikanische Außenpolitik-Magazin Foreign Policy schreibt am 18. Februar, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer in die zehntausende gehen könnte. Laut dem Militär seien 2014 in 13 Regionen des Landes 85.792 Einberufene dem Aufruf nicht gefolgt und

9. 969 wurde die Weigerung nachgewiesen. Zu Beginn des Konflikts verfügte die ukrainische Armee aufgrund des verhängten Endes der Wehrpflicht und Professionalisierungsbestrebungen nur über 6.000 kampfbereite Soldaten. 2014 verfügte die Armee bereits über 200.000 Mann. Grund waren die Mobilisierungswellen und die Wiedereinführung der Wehrpflicht. Noch in der Phase der ersten Teilmobilisierung wurde das Maximalalter für die Mobilisierung ehemaliger Soldaten von 50 auf 60 angehoben. Die Armee plant nun 40.000 20-27-jährige für den 18-monatigen Grundwehrdienst einzuberufen und 10.500 Berufssoldaten zu verpflichten. Des Weiteren sollen 20.000 Reservisten im ersten Quartal bereits zuvor eingezogene ersetzen. Später sollen zu diesem Zweck weitere 40-50.000 Reservisten folgen. Es könnten auch Frauen mit entsprechender Gesundheit und militärischer Ausbildung eingezogen werden.

FP-Foreign Policy (18.2.2015): The Draft Dodgers of Ukraine, http://foreignpolicy.com/2015/02/18/the-draft-dodgers-of-ukraine-russia-putin/, Zugriff 25.2.2015

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführer und dem damit gewonnen Eindruck von diesen zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und eine Rückkehr in die Ukraine nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführer im asylrelevanten Ausmaß nach sich zieht.

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Der BF1 will im XXXX als Wahlbeobachter auf der Krim Manipulationen beobachtet haben, deshalb hätten Sicherheitskräfte ihn "entführt" und nach dem Auftauchen von Videos im Internet sein Haus durchsucht und den Hund getötet. Nach der Rückkehr in die Ukraine sei der BF1 von unbekannten Männern geschlagen und zudem zum Militär einberufen worden, die BF2 wiederum hätte Probleme mit Angehörigen auf der Krim bekommen, die von ihrem Glaubenswechsel nichts gewusst und deshalb einen Bräutigam gesucht hätten.

Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Im vorliegenden Fall fehlt es an jeglicher Substanz der Verfolgungsbehauptung. Das Vorbringen ist vollkommen oberflächlich und vage und konnte vom erkennenden Richter nicht nachvollzogen werden. Auch ist dieses vollkommen unplausibel und entbehrt jeglicher Lebensrealität.

Die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer leidet bereits ganz massiv darunter, dass diese wie dargestellt im Jahr 2012 unter ganz anderer, nämlich falscher, Identität im Bundesgebiet aufgetreten sind und durchgehend behauptet haben, den Namen XXXX zu führen. Sowohl der BF1 als auch die BF2 haben diese Angaben quer durch das gesamte Verfahren getätigt, die Beschwerdeführer haben auch die Namen der jeweiligen Familienmitglieder in Österreich und auch in der Ukraine absichtlich falsch angegeben. Es steht durch die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer in die Ukraine im Jahr 2013/2014 fest, dass die Beschwerdeführer erkennbar bereits bei der ersten Einreise im Juli 2012 über gültige ukrainische Auslandspässe verfügt haben. So hat der BF1, entgegen seinen Angaben im Asylverfahren, im Zuge der freiwilligen Rückkehr einen ukrainischen Reisepass vorgelegt, der am 04.01.2011 ausgestellt worden ist, somit zu einem Zeitpunkt, bevor er nach Österreich gelangt ist. Die Argumentation des BF1, dass er im Juli 2012 keine Dokumente vorlegen könne, weil diese - nach den Ereignissen als Wahlbeobachter - verschwunden seien, nachdem Unbekannte das Haus durchsucht hätten, ist demzufolge erkennbar unrichtig, hat der Beschwerdeführer doch erkennbar einen Reisepass aus dem Jahr 2011 im Bundesgebiet vorlegen können.

Das Gesamtvorbringen, das der BF1 ursprünglich in Österreich erstattet hat, erweist sich nebst den durchaus nachvollziehbaren beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes auch deshalb als völlig konstruiert, als der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung die Behauptung ausgestellt hat, dass alle seine Wohnungen auf der Krim "illegal" gewesen seien, weil er dort niemals gemeldet gewesen sei. Er habe sich in den jeweiligen Unterkünften auf der Krim niemals anmelden können, sei deshalb immer einzig in der Wohnung im Bezirk XXXX gemeldet gewesen. Wie es dann aber sein kann, dass eine auf der Krim gar nicht angemeldete Person angeblich im XXXX als Wahlbeobachter fungieren sollte, dies hat der Beschwerdeführer somit nicht darlegen können und erweist sich das Gesamtvorbringen auch vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar.

Bereits das Bundesasylamt hat umfassend dargestellt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt glaubhaft darlegen konnte, jemals in irgendeiner Form Wahlmanipulationen beobachtet und diese dokumentiert zu haben. So konnte der Beschwerdeführer tatsächlich zu keinem Zeitpunkt darlegen, warum gerade er von irgendeiner politischen Partei als Wahlbeobachter hätte namhaft gemacht werden sollen, hat er doch diesbezüglich über Jahre hindurch keinerlei Bestätigung irgendeiner ukrainischen Parlamentspartei vorgelegt und konnte die BF2 vor dem Bundesasylamt nicht einmal andeuten, bei welcher konkreten Partei der BF1 tätig gewesen wäre.

Weiters hat das Bundesasylamt umfangreich und plausibel dargestellt, dass der BF1 überhaupt nicht erklären konnte, warum er mit dem angeblichen Schwager - von dem er, ebenso wie die BF2, heute überhaupt nichts mehr wissen will - keinerlei Vorkehrung getroffen hat, was mit den abgespeicherten Daten aus seiner Kamera passieren sollte, sodass vollkommen unnachvollziehbar erscheint, dass er tatsächlich jemals mit einem Schwager vergleichbare Absprachen getroffen hätte, wobei weder der BF1 noch der angebliche Schwager irgendeinen Hinweis liefern konnten, wo konkret im Internet diese angeblichen Videos aufgeschienen sein sollen. Auch warum diese dokumentierten Wahlmanipulationen offensichtlich niemals an die entsendende Partei übermittelt wurden, konnte der BF1 nicht darlegen.

Völlig unglaubwürdig ist das Gesamtvorbringen über die Ereignisse auf der Krim, insbesondere auch im Zusammenhang mit den nunmehr angeblich aufgetretenen Problemen mit der Familie der BF2, wenn der BF1 tatsächlich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Behauptung aufstellt, dass die gesamte Familie der BF2 über Jahre hindurch nicht mitbekommen haben will, dass die BF2 seit 2007 Christin ist, seit dem Jahr 2011 mit dem BF1 verheiratet ist und am XXXX der BF3, das gemeinsame Kind, geboren wurde. Der BF1 meint diesbezüglich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass es die Mutter und die Brüder sowie die zu pflegende Großmutter der BF2 schon gewusst hätten, aber nicht gleich, erst im Laufe der Zeit hätten sie davon erfahren. Dieses Vorbringen ist für das erkennende Gericht vollkommen unnachvollziehbar, als der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 doch durchgehende Aufenthalte auf der Krim an verschiedenen Wohnorten schildert, er will dort als Wahlbeobachter aufgetreten sein, in sehr engen Kontakt zum Schwager namens XXXX gestanden sein, der zuletzt im Jahr 2011 die aufgenommenen Videos auf sein eigenes Notebook beim BF1 gespeichert haben soll. Wenn zudem der Sohn des BF1 im XXXX auf die Welt gekommen ist und der Beschwerdeführer unter anderem mit dem genannten Schwager namens XXXX wenige Monate später gemeinsam Wahlmanipulationen beobachtet bzw. dokumentiert und auf Notebooks abgespeichert haben will, dann kann nicht nachvollzogen werden, warum die Angehörigen der BF2 erst "im Laufe der Zeit" von einer Eheschließung und von der Geburt des gemeinsamen Sohnes erfahren haben sollten. Dieses geradezu absurde Vorbringen ist auch deshalb unglaubwürdig, als sowohl der BF1 als auch die BF2 im Zuge der ursprünglichen Angaben im Jahr 2012 zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen haben, dass die Eheschließung und das gemeinsame Kind vor der Familie der BF2 aus ethnischen/religiösen Gründen verheimlicht worden wäre.

Wie absurd dieses Vorbringen ist, zeigt sich auch daran, dass die BF2 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013 gemeinsam mit dem Sohn (BF3) wieder freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt ist, dort aber nicht fern der Probleme auf der Krim Aufenthalt genommen hat, sondern gerade auf die Krim zurückgekehrt ist, um dort eine erkrankte Großmutter zu pflegen. Warum die BF2 jedoch freiwillig gerade auf die Krim zurückkehrt, wo die Sicherheitsorgane nach dem BF1 suchen sollen und wo doch gerade auf der Krim die eigene Familie niemals erfahren soll, dass die BF2 den Glauben gewechselt hat, mit einem Christen verheiratet ist und von diesem ein gemeinsames Kind hat, dies ist nicht nachvollziehbar.

Sofern die BF2 diesbezüglich die Behauptung aufstellt, dass "niemand ihre Schwangerschaft gesehen hätte" überhaupt sie mit niemandem der Verwandten Kontakt gehabt hätte, ist dieses Vorbringen völlig unglaubwürdig. Nach all dem, was die BF2 und der BF1 im Jahr 2012 vorgetragen haben, müssen diese bis zur "Flucht" 2012 eine relativ lange Zeit auf der Krim gelebt haben, sodass vollkommen unglaubwürdig ist, dass die zahlreiche Verwandtschaft der BF2 zu keinem Zeitpunkt registriert haben soll, auch nicht aus Erzählungen im Verwandtenkreis, dass die BF2 mit einem Mann zusammenlebt, offensichtlich ein Kind geboren hat und offensichtlich christliche Symbole am Körper trägt. Die BF2 hat auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, für den erkennenden Richter leicht erkennbar, ein christliches Symbol an der Halskette befestigt getragen, welches sie offensichtlich auch in den Jahren davor getragen hat. Dass also bei jahrelangem Aufenthalt auf der Krim, darunter eine längere Zeit bei angeblicher Pflege der Großmutter, nicht nur kein einziger Verwandter vorbeigeschaut hätte, was aus der kranken Großmutter geworden sei, sondern darüber hinaus niemand sich nach der BF2 erkundigt hätte und somit niemand erkannt hätte, dass die BF2 ein Kind hat, christliche Symbole am Körper trägt, etc., dies ist völlig lebensfremd.

Dies umso mehr, als die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingestehen muss, dass nach der Rückkehr des BF1 sie mit dem BF3 weggezogen sein will und nunmehr die eigene Mutter und auch der Bruder bei der Großmutter leben und diese pflegen sollen. Bezogen auf die angeblichen Ereignisse auf der Krim, als der Onkel der BF2 dieser einen möglichen Gatten vorgestellt haben will, erweist sich das Gesamtvorbringen somit als vollkommen absurd und unglaubwürdig, als doch über die Jahre hindurch der Onkel, welcher "der Mann der Schwester meiner Mutter" sein soll, irgendwann gehört haben muss, dass die BF2 nicht nur ein Kind geboren hat, sondern darüber hinaus die kranke Großmutter pflegt und vorangehend viele Jahre mit einem Mann, der offensichtlich der Vater des Kindes ist, zusammengelebt hat.

Nur am Rande ist zu erwähnen, dass nach der Schilderung der BF2 dieser Vorfall auf der Krim sich dermaßen abgespielt haben muss, dass sie selbst einen Tag auf die Krim nach XXXX gereist ist, bereits am zweiten Tag soll sie einem anderen Mann vorgestellt worden sein und am selben Tag wieder von der Krim in das Gebiet XXXX nach Apostolowo zurückgefahren sein. Der BF1, der dieses Ereignis naturgemäß als Betroffener miterlebt haben muss, kann zu diesen Vorfällen wenige Angaben tätigen, er vermeint, dass sie "einige Tage, weniger als eine Woche" auf der Krim gewesen sei, der BF1 kann nur höchst spekulative Angaben tätigen, will zu all diesen Ereignissen auch keine konkreten Angaben tätigen.

Zur BF2 und ihrem Vorbringen ist abschließend festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ihr naturgemäß die Frage gestellt wurde, warum sie im Frühling 2013 freiwillig gerade auf die Krim zurückkehrt, obwohl die dortige Verwandtschaft gar nicht wissen darf, dass sie den christlichen Glauben angenommen hat, und von einem Christen ein gemeinsames Kind existiert, und vermeint die BF2 ausschließlich, dass sie "damals gar nicht an dieses Problem gedacht" hätte.

Zur Glaubwürdigkeit des BF1 ist darüber hinaus festzuhalten, dass dieser in der Beschwerdeverhandlung stereotyp sich darauf zurückzieht, dass irgendwann knapp vor der Ausreise nach Österreich ihn der Stiefvater angerufen und ihm gesagt habe, dass eine Ladung zum Militär gekommen sei; der Beschwerdeführer kann trotz mehrfacher Nachfrage jedoch nicht erklären, warum er nicht bereits auf der Krim oder in der Zeit danach seinen eigenen Stiefvater, mit dem er jahrelang zusammengelebt haben will, gebeten haben will, dieses existierende Beweismittel zu übermitteln, um es im Asylverfahren in Österreich vorlegen zu können. Der BF1 behauptet stereotyp, dass dieser Stiefvater leider "verschwunden" sei, den Zeitpunkt des Verschwindens könne er leider gar nicht mehr einordnen, was insofern nicht nachvollziehbar ist, als die eigene Schwester noch im Februar 2015 in einer Eingabe mitgeteilt hat, dass der Stiefvater ihr regelmäßig Geld aus der Ukraine überwiesen hat. Dazu kann der BF1 einzig ausführen, das alles nicht zu wissen, genauso wie er zum Verschwinden seines angeblichen Schwagers, dessen Asylverfahren in Österreich ebenfalls einzustellen war, keinerlei Angaben tätigen kann oder will. Der BF1 hat darüber hinaus quer durch die Beschwerdeverhandlung auf zahlreiche Fragen nach dem eigenen Vorleben und dem Vorleben der Mutter und der Schwester stereotyp gesagt, keine Angaben tätigen zu können, er will nicht einmal wissen, wo die eigene Schwester studiert hat, ob sie ein Diplom erhalten hat, welches Fach sie studiert habe, was sie genau wo gearbeitet habe, all das will der BF1 über Jahre hindurch niemals erfragt haben.

Für das erkennende Gericht ist evident, dass die Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Ukraine erkannt haben, dass sie im Bundesgebiet möglicherweise bessere wirtschaftliche Verhältnisse vorfinden, insbesondere auch mit einer allfälligen Behandlungsnotwendigkeit des gemeinsamen Sohnes, weshalb sie nach der festen Überzeugen des erkennenden Gerichtes - auch aufgrund der politischen Entwicklung in der Ukraine - mit neu erfunden Asylvorbringen wieder nach Österreich gelangt sind.

Grundsätzlich erscheint es dem erkennenden Gericht auch vollkommen unglaubwürdig, dass die gegenständlichen Beschwerdeführer, aber auch die Mutter und die Schwester des BF1 sowie der Bruder der BF2 in einem engen zeitlichen Zusammenhang aus den unterschiedlichsten Gründen Probleme in der Ukraine bekommen haben sollen, selbst nach freiwilliger Rückkehr in die Ukraine wiederum völlig anders gelagerte Probleme, insbesondere mit der Familie der BF2 aufgetreten sein sollen. Diese durch nichts belegte Anhäufung von individuellen Problemen bei einer einzigen Familie erscheint völlig unglaubwürdig und ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gesamtvorbringen in dieser Form niemals passiert sein kann. Die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Fotos zeigen Hautrötungen des BF1, die von Schlägen durch unbekannte Männer herrühren sollen.

Der Zeitpunkt dieser Aufnahmen ist nicht bestimmbar, genausowenig der Verursacher und der Grund, warum der BF1 möglicherweise in eine körperliche Auseinandersetzung geraten ist. Warum aus einer verweigerten Unterschrift für eine Unterschriftenliste zur Verschönerung der Wohngegend ein politisch motivierter Übergriff entstehen sollte und die Polizei sich in wüsten Drohungen gegenüber dem BF1 anschließen sollte, ist nicht ohne weiteres erklärbar und angesichts des gewonnenen Gesamteindrucks auch völlig unglaubwürdig.

Zusammengefasst war demnach von der absoluten Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung der Beschwerdeführer auszugehen. Der erst im Verlauf des Verfahrens in den Vordergrund gerückte Grund, eine mögliche Einberufung des BF1 zum Kampfeinsatz in der Ostukraine, erscheint vollkommen konstruiert, hätte der BF dann doch einfach die Einberufung sich hätte schicken lassen können. Im Übrigen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF1 im Zusammenhang mit einer Einberufung irgendwelchen Diskriminierungen aus in der GFK genannten Gründen ausgesetzt wäre.

Die zitierten Länderinformationen zur Ukraine beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Beschwerdeführer sind diesen auch nicht entgegengetreten, haben einzig auf einen Bericht von UNHCR ohne konkreten Fallbezug verwiesen.

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der unpolitischen Beschwerdeführer als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen bürgerkriegsartigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführer im Westen der Ukraine in einer von den Unruhegebieten weit entfernten Gebiet gelebt habe, wo sich im Übrigen unverändert Angehörige des BF1 als auch Freunde und Bekannte aufhalten, dort existieren auch Wohnmöglichkeiten, auf welche nach der freiwilligen Rückkehr auch zurückgegriffen wurde.

Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist bei den Beschwerdeführern nicht erkennbar, zumal die Beschwerdeführer vor der Ausreise gearbeitet haben und den Lebensunterhalt in der Ukraine aus eigenem erwirtschaften konnten.

Zumal betreffend die Beschwerdeführer überhaupt nicht vorgetragen wurde, dass diese eine spezifische bzw. exklusiv in Österreich zur Verfügung stehende Behandlung benötigen bzw. in Anspruch nehmen und in der Ukraine eine medizinische Grundversorgung gegeben ist, steht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Laut vorgelegtem Bericht leidet der BF3 an einem XXXX , welcher regelmäßig geschient und massiert werden muss. Die BF2 ist in Kenntnis dieses Umstandes freiwillig mit dem BF3 in die Ukraine zurückgekehrt und hat dort ebenfalls eine Behandlung durch einen Orthopäden in Anspruch genommen, wie in der Beschwerdeverhandlung geschildert.

Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführer ist nicht ableitbar, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Problemen im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß haben sich als nicht glaubwürdig herausgestellt, das gilt insbesondere auch für die Probleme mit den Verwandten der BF2.

Was eine mögliche Einberufung des BF1 im Fall der Rückkehr in die Ukraine betrifft, ist Folgendes anzuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Verweigerung des Wehrdienstes für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiert bislang nicht. Allerdings kann ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind, Asylrelevanz entfalten (vgl. dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, § 9 RZ 82 und 85).

Auch kommt einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, asylrechtliche Bedeutung zu. Ebenso, wenn die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531).

Auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen bzw. der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111).

Asylrelevanz ist weiters dann gegeben, wenn der Betroffene damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründe im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder wenn dem Betroffenen eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Im Fall der derzeitigen Mobilisierungswelle in der Ukraine aufgrund des Konfliktes in der Ostukraine haben die eingeholten Länderinformationen nicht ergeben, dass es bei der Mobilisierung oder im Zuge des Militärdienstes zu einer Diskriminierung einzelner Personen oder ethnischer Minderheiten kommt, solches wurde für den BF1 auch nicht behauptet.

Auch unverhältnismäßige Strafen für den Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion waren nicht ersichtlich. Vielmehr finden rechtsstaatliche Strafverfahren statt, in denen mehrjährige Haftstrafen ausgesprochen werden können. Zumal für die Ukraine insgesamt zu verneinen war, dass im staatlichen Bereich beispielsweise ethnische Russen institutionalisiert diskriminiert werden und derartiges auch für die Einberufung und die Ableistung des Militärdienstes gilt, war darauf zu schließen, dass dies auch für Strafverfahren im Zusammenhang mit Desertion und Wehrdienstverweigerung gilt. Im Übrigen gehört der BF1 der Ukrainischen Volksgruppe an.

Den Länderinformationen ist eindeutig zu entnehmen, dass im Falle eines Militäreinsatzes selbst ethnische Russen nicht diskriminiert werden und kommt dies umso weniger für ethnische Ukrainer - wie den BF1 - in Frage.

Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer potentiell zu einem Militäreinsatz eingezogen werden könnte, was wie dargelegt in der Vergangenheit noch nicht passiert ist, stellt in der dargelegten Konstellation keine asylrelevante Verfolgung dar. Angesichts der notorischen massiven Reduzierung der Kampfhandlungen in der Ostukraine kann auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF1 - sollte er zukünftig tatsächlich einberufen werden - gezwungen wäre, sich an "groben Menschenrechtsverletzungen" der Ukrainischen Armee zu beteiligen. Da ernste Kampfhandlungen seit langer Zeit nicht stattfinden, kann aus einer rückblickenden Aufzählung von vereinzelten Verletzungen des Kriegsrechts - vor allem durch Separatisten und paramilitärische Gruppierungen im Jahr 2014 - für den konkreten BF1 nichts gewonnen werden.

Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden, haben diese doch nach der freiwilligen Rückkehr längere Zeit dort gelebt, die BF2 hat Arbeit gefunden, zudem gibt es verfügbaren Wohnraum und Angehörige fernab der Krisenregionen in der Ostukraine.

Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführer die letzten Jahre vor der Ausreise gearbeitet und mit ihrer Beschäftigung das finanzielles Auslangen gefunden haben. Sie werden dort den Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Die Beschwerdeführer verfügen im Herkunftsstaat über einen familiären Anknüpfungspunkt, die behaupteten Probleme mit der Familie der BF2 haben sich als völlig unglaubwürdig erwiesen.

Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzepioellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die erwachsenen Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen sind, dort bis vor knapp einem Jahr noch gelebt haben, sie die Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind.

Unter Verweis auf die zuvor zitierten Länderinformationen kann für die Ukraine (Westukraine) zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen.

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das ukrainische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF3 im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und ist eine solche aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat überhaupt nicht fassbar.

Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Da der BF1 nach der festen Überzeugung des erkennenden Gerichts noch nicht einberufen wurde, sind auch die Überlegungen in der Eingabe vom 24.09.2015 betreffend die "Haftbedingungen" zu relativieren. Zudem kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sämtliche Inhaftierte in der Ukraine, unabhängig von der Schwere des Delikts und unabhängig vom Vorleben und der individuellen Gefährlichkeit, unter unzumutbaren Haftbedingungen leiden müssten, sodass jedem Straftäter in der Ukraine zukünftig jedenfalls subsidiärer Schutz einzuräumen wäre. Eine solche allgemeine Gefährdung lässt sich aus den getroffenen Feststellungen zudem nicht ableiten.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor, da die eingestellten Verfahren nach neuerlicher Einreise der Beschwerdeführer im November 2014 fortzusetzen waren.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis werden die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer halten sich mit ihrem minderjährigen Sohn im Bundesgebiet auf, wobei diese lediglich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind.

Nach der Rückkehr in die Ukraine und erneuter illegaler Einreise halten sich die Beschwerdeführer noch nicht einmal ein Jahr im Bundesgebiet auf und haben offenbar einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Bedeutende integrative Aspekte sind keine hervorgekommen. Vielmehr werden die Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung betreut. Eine angestrebte ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz vermag keine nennenswerte Integration aufzuzeigen, auch die Sprachkenntnisse sind angesichts des kurzen Aufenthaltes von bescheidenem Ausmaß ("Mama lernt Deutsch" - Bestätigung für BF2).

In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und mangels einer fortgeschrittenen Integration im Bundesgebiet - kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Verfahrensgegenständlich erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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