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W178 2015886-1•BVwG W178 2015886-1
W178 2015886-1Tribunale amministrativo federale12 ott 2015
Pflichtversicherung, Scheinvertrag
W178 2015886-/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 30.10.2014, XXXX, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG Folge gegeben und festgestellt, dass Frau XXXX im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.09.2013 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und Abs 2 BSVG sowie § 3 BSVG unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, (in der Folge SVB) fest, dass Frau XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin-Bf) vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2013 der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unterliegt. Nach Anführung der rechtlichen Grundlagen hielt die belangte Behörde im Sachverhalt fest, die Beschwerdeführerin habe am 23.04.2013 eine Anmeldung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) ab dem 01.01.2013 erstattet. Dieser sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines mündlichen Pachtvertrages 24,7445 ha landwirtschaftlich bewerteter Fläche von ihrem Vater, XXXX, gepachtet habe. Der Einheitswert dieser Flächen betrage € 38.180,-. Die Bf habe am 08.04.2013 bei der Bezirksbauernkammer den Bewirtschafter-Wechsel bekannt gegeben und bei der Agrarmarkt Austria (AMA) Förderungen zur Erhaltung der der Kulturlandschaft dienenden Landschaftspflege beantragt und bezogen. Am 27.09.2013 habe die Bf die Rücklassung des Betriebes mit 01.09.2013 gemeldet. Am 01.12.2013 habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass alles nur ein Scheingeschäft gewesen sei, die Kopie einer Niederschrift von der Finanzpolizei Hollabrunn sei mitgesandt worden. Ihren Angaben zufolge habe ihr Vater die Flächen in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2013 auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sei sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an ihren Vater eine Ladung ergangen. Dieser Ladung haben beide nicht Folge geleistet.
Beweiswürdigend folgte die belangte Behörde den als glaubwürdig bezeichneten Angaben des Vaters; diese Angaben seien telefonisch übermittelt worden. Diesen Angaben des Vaters zufolge sei das Vertragsende mit 30.09.2014 als erwiesen zu erachten, da gerade dann, wenn es sich um Rechtstatsachen aus dem Kreise naher Angehöriger handle, eine besondere Mitwirkungspflicht bestehe, um feststellen zu können, auf wessen Rechnung und Gefahr die landforstwirtschaftliche Tätigkeit erfolgt sei. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der mündliche Pachtvertrag vom 01.01.2013 nicht nur zum Schein abgeschlossen worden sei, aufgrund dessen die Bewirtschaftung der oben angeführten landwirtschaftlichen Flächen im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2013 auf die Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin erfolgt sei und überdies hierfür Förderungen zur Erhaltung der der Kulturlandschaft dienenden Landschaftspflege für das Jahr 2013 von der Beschwerdeführerin beantragt und bezogen worden seien.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 17.11.2014 in welcher vorgebracht wurde, die Beweisführung des Vaters sei nicht richtig. Es folge in den nächsten 14 Tagen das Ergebnis der Überprüfung der Bewirtschaftung vom Finanzamt Tulln.
1.3. Mit einem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2015 wurde die Bf aufgefordert, die Mängel ihrer Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG zu beheben.
1.4. Mit einem Schreiben vom 16.06.2015 übermittelte die Bf eine Beschwerdeergänzung, in welcher ausgeführt wird, es habe sich lediglich um einen Scheinbetrieb gehandelt, damit der Vater XXXX seine Pension weiter beziehen könne. Es habe nur eine mündliche Vereinbarung gegeben, quasi als Probebetrieb, welche dann aufgelöst worden sei, da es zu Differenzen gekommen sei. Es habe niemals einen schriftlichen Vertrag gegeben. Die Beschwerdeführerin habe keine Einnahmen gehabt, sie habe weder eine Steuernummer noch eine Einsicht in die Buchführung gehabt. Ein Resultat von der Überprüfung durch die Finanzbehörden sei ihr nun nicht zugänglich. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren gegen sie einzustellen und den Beitrag samt Zuschlägen zu stornieren.
1.5. Am 08.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Bf, die Zeugin XXXX (Schwester der BF), der Zeuge XXXX (Vater der Bf) und der Zeuge XXXX (Finanzpolizei) einvernommen wurden.
Die Bf gab im Wesentlichen an:
Auf die Frage, wie es dazugekommen ist, dass sie den Betrieb in Mallon XXXX in Pacht genommen, hat, antwortet die Beschwerdeführerin:
Es war zu Weihnachten 2012, mein Vater ist zu uns nach Hollabrunn gekommen und hat gesagt, er möchte uns die Landwirtschaft übergeben, wir sollen ihm vertrauen, wir machen das ohne Notar usw. Er kenne sich aus. In dieser Zeit hat er mir bei einem Kredit geholfen, für die Abzahlung der Hälfte des Hauses, in dem wir wohnen.
Ich glaube nicht, dass wir einen schriftlichen Pachtvertrag abgeschlossen haben, ich glaube, es war mündlich. Ich habe meinem Vater alles zurückgegeben, was mit dieser Sache zusammenhing.
Er ist in der Folge ein paarmal vorbeigekommen, weil er Unterschriften gebraucht hat, z.B. für einen Antrag an die AMA.
Über Vorhalt der Unterschrift auf der Anmeldung, ON 2 und 3 im Akt der SVB: Das ist meine Unterschrift; mein Vater hat gesagt, ich soll ihm einfach vertrauen. Ich habe mich nicht ausgekannt. ....
Mein Vater hat zu Begründung angeführt, dass er eben nicht mehr könne. Ich habe erfahren, dass, bevor meine Schwester den Betrieb übernommen hat, seine Frau den Betrieb übernommen hatte, aber nur kurz, weil man ihr die Pension dann weggenommen hatte. Er hat mir versprochen, dass er für alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Pacht aufkommt. Ich habe mit meiner Schwester nicht gesprochen, bevor ich der Verpachtung zugestimmt habe. Mein Vater hat so getan als gehöre die Wirtschaft ihm, unter Bezug auf den Einheitswertbescheid, der von der Richterin den Parteien vorgelegt wurde.
Über ausdrückliches Befragen der BF durch die Richterin:
Nein, er hat nicht gesagt, dass er im Auftrag meiner Schwester handelt, er hat mir auch nicht gesagt, dass ihm der Betrieb zum Großteil nicht mehr gehört, er hat zu mir gesagt, er nimmt ihn meiner Schwester wieder weg. Ich habe nicht gewusst, dass mein Vater im Jahr 2011 den größten Teil des landwirtschaftlichen Betriebes meiner Schwester übertragen hat. Von den Einnahmen aus dem Betrieb z. B. aus dem Weinverkauf hat er mir keinen Anteil abgegeben. Er hat mir auch keine Einsicht in die Unterlagen gewährt. Der landwirtschaftliche Betrieb ist Ackerbau, ich glaube, dass er das geerntete Getreide an das Lagerhaus verkauft hat. Ich habe davon nichts bekommen. Das Einzige ist, dass ich später einmal angerufen habe, wie es mit der Förderung ausschaut. Den AMA-Antrag habe ich über das Internet ausgefüllt und zwar mit meiner Kontonummer. Es gibt auch einen Antrag an die AMA, den ich unterschrieben habe, auf dem seine Kontonummer vorgemerkt ist, ON 23 und 24 im Akt der SVB. Ich habe ca. 7000 € von der AMA bekommen, in der Folge hat er wieder die Kontonummer geändert, auf seine. Ich habe den Antrag Im Internet ausgefüllt, den Kontonummer-Wechsel im Internet durchgeführt. Den Antrag im Akt hat er ausgefüllt, ich habe nur unterschrieben. In der Folge habe ich nur im AMA-Verfahren seine Kontonummer durch meine ausgetauscht. Bezüglich der Versicherung hatte er gemeint, es wäre damit ich auch einmal eine Pension bekomme. Über Nachfrage: Er hat mir den gesamten Betrieb in Mallon verpachtet, er nicht gesagt, dass es sich einen Teil zurückbehält.
...
Frage: Haben Sie Zugang zum Betriebskonto bekommen?
Antwort: Nein, aber auch keine Bestellungen gemacht. Ich glaube nicht, dass ich mit meiner Schwester über die Pacht gesprochen habe. Sie hat auf einmal Angst bekommen, als ich erzählt habe, dass ich ihn bei der Finanzpolizei angezeigt habe.
Über Befragen durch die Vertreterin der SVB:
Ich habe nicht angesprochen, wie das Formale erledigt wird z.B. Besuch beim Notar, er hat nur erwähnt, dass er schon mit der XXXX (Schwester) diesbezüglich einen Fehler gemacht hat, weil er das über das Gericht gemacht hat.
Über ausdrückliches Befragen:
Es hat sich nichts geändert ab Jänner 2013, nur dass wir gearbeitet haben am Hof, aber es war meinem Vater zu wenig. Das Essen und Trinken bei unseren Besuchen mussten wir uns selbst kaufen.
...........
Der Zeuge XXXX gab an:
Ich wurde mit dem Fall betraut als eine Anzeige zu diesem Betrieb eingegangen ist und mit dem Anzeiger eine Niederschrift aufgenommen wurde. Ich wurde von meinem Teamleiter betraut, weitere Erhebungen in der Sache anzustellen. Wir waren dann bei Herrn XXXX, den wir niederschriftlich einvernommen haben, in weiterer Folge Frau XXXX und dann Frau XXXX. Wir haben das Ermittlungsergebnis dem Finanzamt Tulln, Veranlagungsstelle, weitergegeben und dort wurden die weiteren Schritte gesetzt. Wir haben eine Betriebsprüfung angeregt, diese ist auch durchgeführt worden. Die Betriebsprüfung wurde bis ca. Oktober 2013 durchgeführt, ob der Zeitraum 2013 auch von der Betriebsprüfung umfasst war, kann ich jetzt nicht sagen, es kann aber herausgefunden werden. Die Ergebnisse unserer Ermittlungen waren, dass sämtliche Einnahmen aus der Bewirtschaftung des Betriebes Herrn XXXX zugekommen sind. Es ist im Zuge der Einvernahme des Herrn XXXX hervorgekommen, dass zuerst Frau XXXX und dann Frau XXXX keinen Einfluss auf die Führung der Landwirtschaft gehabt haben.
Über Vorhalt des Einheitswertbescheides zum 01.01.2012, aus dem hervorgeht, dass zum großen Teil Frau XXXX Eigentümerin des Betriebes war: Es wurde im Zuge der Ermittlungen auch eine Niederschrift mit Frau XXXX aufgenommen, in dem Zusammenhang hat sie ausgesagt, dass die Betriebsübergabe stattgefunden hat, damit Herr XXXX eine Pension beziehen kann. Der Übergabevertrag aus dem Jahr 2011 war der Finanzpolizei bei den Ermittlungen bekannt. Wir haben gegen Herrn XXXX ermittelt, weil diesem die Einkünfte aus der Landwirtschaft zugeflossen sind.
Die Zeugin XXXX gab im Wesentlichen an:
Ich bin die Schwester von Frau XXXX. Unter Hinweis auf den Übergabevertrag:
Ja, ich bin seit ca. Juni 2011 Eigentümerin eines Großteils des Betriebes in Mallon. Ich habe das aber alles wieder zurückgegeben, jetzt gehört mir nichts mehr. Ich habe die Landwirtschaft wieder meinem Vater rückübereignet. Das war im Jahre 2014.
Unter Vorhalt des Einheitswertbescheides, Ausdruck vom 05.09.2015, in dem sie als Eigentümerin aufscheint :
Ich weiß nicht, wie das sein kann. Wir waren schon bei einem Notar, ich will mit dem ganzen landschaftlichen Betrieb nichts mehr zu tun haben wollte. Diese Rückgabe an meinen Vater ist vielleicht 2013 gewesen sein.
Über Vorhalt der Aussage in der Niederschrift bei er Finanzpolizei vom August 2013, dass sie auf die Initiative von Herrn XXXX den Betrieb an Frau XXXX verpachtet habe:
Damals war die Beziehung ziemlich schlecht zu meinen Vater, es stimmt nicht, dass auf meine Initiative die Verpachtung erfolgt ist. Ich habe irgendwann, als ich schon in Langenlois wohnte, ein Dokument unterschrieben, das mir mein Vater vorgelegt hat; ich weiß nicht mehr was. Es war ein handgeschriebenes Dokument.
Über Vorhalt der Unterschrift auf der Änderungsmeldung vom März 2013:
Das ist sicher nicht meine Unterschrift, die unter der meiner Schwester steht. Die Zeugin verweist auf ihre Unterschrift im Übergabevertrag zum Vergleich. Es wurde auch der Führerschein vorgelegt. Von der Beschwerdeführerin und der Zeugin wird die Unterschrift als die des Vaters XXXX identifiziert.
Nach der Übergabe im Juni 2011 war das Verhältnis zu meinem Vater ein bis zwei Jahre gut, dann habe ich fluchtartig den Betrieb verlassen. Ich wollte dann mit meinem Vater nichts mehr zu tun haben. Ich habe von meiner Schwester erfahren, dass "sie jetzt die Wirtschaft hat". Nochmals befragt zu dem Dokument, dass die Zeugin vor der Unterschrift nicht gelesen hat. "Er ist vor meiner Tür gestanden, ich wollte ihn wieder weg haben und ich habe das Dokument vor der Unterschrift nicht gelesen; es könnte der Pachtvertrag gewesen sein. Es war ebenfalls ein ganz mit der Hand geschriebenes Dokument". Über ausdrückliches Befragen gibt die Zeugin an, dass sie ihren Vater nicht beauftragt hat, in ihrem Namen den Betrieb an ihre Schwester zu verpachten.
Über Befragen durch die Vertreterin der SVB:
Mit meiner Schwester habe ich zufällig darüber geredet, sie hat gesagt, dass sie den Betrieb jetzt führt oder dass sie den Betrieb hat, aber ich dachte mir, das ist nicht möglich, da müsste man vorher zu einem Notar gegangen sein, und das war ich nicht. Weitere Schritte habe ich nicht gesetzt. Als die Ermittlungen der Finanzpolizei waren, habe ich gesagt: "Ich kündige und verlasse das Bundesland". Ich wurde vom Finanzamt nicht bestraft. In der Zeit als ich Eigentümerin war, hat der Vater sich um alles, auch um die Buchhaltung, gekümmert, er hat alles bezahlt, er hat auch alle Einnahmen bekommen. Ich habe damals auf einer Tankstelle gearbeitet und nebenbei im Betrieb mitgeholfen. Die Zeugin gibt noch an, dass sie nicht auf diesem landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen ist, sondern dass sie mit ca. vier Jahren, wie auch ihre Schwester - in ein Heim gekommen ist, dort war sie bis sie ca 18 Jahre alt war. Sie ist dann in eine eigene Wohnung gezogen und hatte bis zur Übergabe wenig Kontakt mit ihrem Vater gehabt. In den letzten 15 Jahren, seit sie nicht mehr im Heim war, hatte sie nichts mit dem Vater und der Landwirtschaft zu tun.
Der Zeuge XXXX gab im Wesentlichen an:
Ich war bis Juni 2011 Eigentümer des Bauernhofes in Mallon; mit diesem Zeitpunkt habe ich ihn meiner Tochter XXXX übertragen. Ich habe nur mehr Flächen im Ausmaß von ca. 2,5 ha (wirtschaftlich genutzt) zurückbehalten. Derzeit gehört der landwirtschaftliche Betrieb wieder mir, die Tochter XXXX hatte ihn bis ca 2014 gehabt.
Wir haben einen Notariatsakt "Auflassung des Übergabevertrages" gemacht. Wir haben den Vertrag beim Notar in Tulln gemacht. (Der Zeuge erklärt sich bereit eine Kopie des Vertrages dem Gericht zuzuschicken). Ich glaube aber, dass im Dezember 2012 meine Tochter XXXX im Grundbuch war. Sie hat mir dann gesagt, sie wird auf das Ganze verzichten und ich habe dann einen Vertrag aufgesetzt. Es war schon im August 2012, dass sie sagte, sie will darauf verzichten. Sie hat den Betrieb ca. ein Jahr gehabt. Wir haben einen Vertrag aufgesetzt und ich habe ihn dem Finanzamt vorgelegt. Im Dezember 2012 war zwar XXXX noch grundbücherliche Eigentümerin; durch den Vertrag zwischen mir und ihr hat sie aber ihre Rechte an mich abgetreten. Ich glaube, der Stichtag war ca. im August 2012.
Ich habe mich dann an meine Tochter XXXX gewandt und ihr gesagt, dass ich nicht ewig arbeiten möchte. Ich habe gesagt, fürs Erste will ich den Betrieb verpachten. Es war eine mündliche Pachtvereinbarung. Ich habe keinen Pachtzins verlangt. Es war eigentlich ein Versuch, ob es funktioniert. Meine Tochter hatte zu diesem Zeitpunkt keine Ahnung von der Landwirtschaft, sie hätte sich erst einarbeiten müssen, Einnahmen hat sie im Anfang keine bekommen. Ich habe auch die Belastungen alle bezahlt. Meine Tochter hat keine Entscheidungen betreffend den Verkauf von Wein usw. getroffen, sie hätte dann auch die Ausgaben zahlen müssen, es hätte wahrscheinlich nicht funktioniert. Befragt zu dem von Frau XXXX erwähnten Dokument, das sie unterzeichnet hat, ohne es zu lesen, als sie in Langenlois wohnte, gebe ich an: "Das war eine Vereinbarung, dass sie nichts verkauft von dem Grundbuchseintrag".
Ich habe gesehen, dass es nicht funktioniert mit der Tochter XXXX, sie war nur einmal da zum Arbeiten im Frühling; ich wäre mit meiner Frau auf der Strecke geblieben. Deswegen habe ich ihr gesagt, wir müssen den Pachtvertrag auflösen. Ich habe 2011 die Pension zuerkannt gekommen, seit ich XXXX den Betrieb übereignet habe, die Pension ist zurzeit gekürzt und ich bekomme nur ca. 200 €. Ich habe die 2,5 ha als Ausgedinge zurückbehalten, ich habe sie nicht bewirtschaftet, XXXX hatte sie gepachtet. Dazu gibt es keinen Vertrag, zumindest nicht schriftlich.
Über Befragen durch die Vertreterin der SVB:
Bei dem Gespräch im Dezember 2012 bei meiner Tochter war niemand dabei. Ich habe den gesamten Betrieb verpachtet.
Zu den Förderungen, die im Jahr 2013 beantragt wurde: Die hat die Tochter bekommen. Es seien schwache 14.000 € gewesen.
Die Beschwerdeführerin gibt an: Es waren nur ca. 7000 €, die ich bekommen habe. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Kontonummer am Konto der AMA wieder geändert wurde und sie dadurch keine Förderungen ausbezahlt bekommen hat.
Über Vorhalt des AMA-Antrages im Akt der SVB, ON 24 im Akt der SVB:
Ja, ich habe diesen Antrag für meine Tochter ausgefüllt. Über Vorhalt der Aussage, dass zuerst seine Kontonummer angegeben wurde, die seine Tochter dann im Internet auf ihre geändert hat, gibt er an: "Die angegebene Kontonummer ist meine".
Der Zeuge erklärt sich bereit, die Unterlagen über die Höhe der AMA-Förderung 2013 und wohin sie überwiesen wurde, dem Gericht ergänzend vorzulegen. Der Zeuge gibt befragt über das Ergebnis der Betriebsprüfung an, "es sei nicht viel rausgekommen", er ist der Meinung, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die landwirtschaftlichen Einkünfte zusammengelegt werden.
Der Zeuge erklärt sich auch bereit, den Übergabevertrag bzw. den Vertrag von der Übergabe vorzulegen.
Das Finanzamt Tulln teilte ergänzend mit, dass die Überprüfung der Behörde nicht den streitgegenständlichen Zeitraum selbst betraf, sondern die Jahre 2009 bis 2012. Für diesen Zeitraum sei die Betriebsführereigenschaft des Herrn XXXX angenommen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr XXXX, der Vater der Bf, hat den landwirtschaftlichen Betrieb (Weinbau und landwirtschaftliche Produktion) im Ausmaß von 24,7445 ha und einem € 1.500 bei weitem übersteigenden Einheitswert in Mallon XXXX, auf seine Rechnung und Gefahr über lange Jahre geführt. Die Bf hat - wie ihre Schwester XXXX - ihre Kindheit und Jugend nur teilweise auf dem elterlichen Hof verbracht, sie lebte über viele Jahre in einem Heim.
Herr XXXX bezieht seit Juni 2011 eine Erwerbsunfähigkeitspension von der SVB. Diese wird wegen der Bewirtschaftung des land-(forst)wirtschaftlichen Betriebes als Teilpension ausbezahlt.
Herr XXXX hat mit seiner Tochter XXXX den Übergabevertrag vom Juni 2012 betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb in Mallon abgeschlossen, ausgenommen Flächen im Ausmaß von 2,5343 ha und einem Einheitswert von 3.000 €, die ihm verblieben sind. (Vgl. Einheitsbescheide ergangen an Frau XXXX und Herrn XXXX, Beilage A zur Niederschrift)
Im August 2012 hat Frau XXXX ihrem Vater mitgeteilt, dass sie den Betrieb nicht mehr haben möchte. Mit Notariatsakt vom 07.03.2014 wurde daraufhin der Betrieb auf Betreiben der Tochter XXXX wieder an Herrn XXXX rückübertragen. Dieser Vertrag wurde im März 2014 unterzeichnet, im Vertrag wird als rückwirkende Wirksamkeit der Rückübertragung der 22.08.2012 vereinbart.
Auch nach Abschluss des Übergabevertrages hat der Vater sämtliche Ausgaben bestritten und die Einnahmen für sich vereinbart (vgl. Bericht des Finanzamtes Hollabrunn-Korneuburg-Tulln).
Im Dezember 2012 hat der Vater der Bf ihr und ihrem Mann in Aussicht gestellt, dass er ihnen den landwirtschaftlichen Betrieb übergeben werde, wenn er mit ihrer Arbeitsleistung am Betrieb zufrieden ist. Der Vater war im Dezember 2012, zum Zeitpunkt der behaupteten Gespräche über den Pachtvertrag, nach dem Übergabevertrag nicht Eigentümer des Betriebes, sondern nur von Restflächen von ca 2,5 ha. Die damalige Eigentümerin, Frau XXXX, hat ihn - nach dem eindeutigen Ergebnis der mündlichen Verhandlung - nicht beauftragt, mit ihrer Schwester (der Bf) einen Pachtvertrag abzuschließen.
Der Bf wurde vom Vater versprochen, dass er - für ihr Entgegenkommen bei Erklärungen gegenüber Behörden hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes in seinem Sinn - die Rückzahlung eines Kredites für sie übernimmt.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Bf im streitgegenständlichen Zeitraum keine betrieblichen Entscheidungen getroffen, keine Ausgaben getätigt und auch keine Einnahmen (ausgenommen AMA-Förderung, siehe unten) für sich vereinnahmt.
Die Bf hat die vom Vater ausgefüllte Änderungsmeldung an die SVB vom 17.03.2013, ihre Anmeldung bei der SVB und einen Betreiberwechsel bei der AMA (AgrarMarktAustria), die ihr vom Vater vorgelegt worden waren, eigenhändig unterschrieben, ohne sich mit dem Inhalt zu befassen.
Sie hat laut Aussagen in der mündlichen Verhandlung per Internet die Daten des Förderantrages insofern geändert, als sie ihre Kontonummer gegen die - ursprünglich enthaltene Kontonummer ihres Vaters - ausgetauscht hat. Sie hat ca. 7.000 € an Förderungen bezogen.
Der Vater der Bf ist für die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge des ersten und zweiten Quartals 2013 aufgekommen, nur den Beitrag für das 3.Quartal hat er nicht übernommen. In der Folge ist es bei der Bf zu Mahnungen und Exekution durch die SVB gekommen. Im August 2013 hat der Ehemann der Bf den Vater bei der Finanzpolizei angezeigt. Es ist in der Folge zu Ermittlungen der Finanzpolizei und zu einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt gekommen (Jahre 2009 bis 2012).
Im Laufe des streitgegenständlichen Zeitraumes nahm die Bf die Beratung der Landwirtschaftskammer in Anspruch, um sich zu informieren, welche Konsequenzen ihre Meldung als Pächterin hatte.
3. Zur Frage, ob Scheinerklärungen bzw. Scheinverträge vorliegen:
Gemäß § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Gemäß § 916 Abs 1 ABGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen.
Gemäß Abs 2 kann einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden.
Das In-Aussicht-Stellen der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes in Zukunft, wenn der Vater mit der Mitarbeit der Tochter und ihrer Familie zufrieden sein sollte, stellt nicht den wesentlichen Inhalt eines Pachtvertrages dar. Der Wille beider Parteien war nicht auf den Abschluss eines Pachtvertrages gerichtet, vielmehr waren auf Seiten des Vaters nur die Rechtsfolgen einer Verpachtung gewollt, auf die aber kein isolierter Zugriff möglich ist.
Die Behauptungen gegenüber der SVB in der Änderungsmeldung im März 2013 und in der Anmeldung vom April 2013 durch den Vater der Bf und durch die Bf selbst vermögen ein Pachtverhältnis nicht zu begründen.
3. 1 Ein Pachtvertrag zwischen der Bf und dem/der Verfügungsberechtigten über den Betrieb konnte schon deshalb nicht zustande kommen, weil eine Pacht/ Verpachtung von Seiten der Bf und auch von der ihres Vaters, der de facto die Bewirtschaftung ohne Eigentumsrecht innehatte, nicht gewollt war und daher nur zum Schein gegenüber der SVB behauptet wurde, ebenso wie die Änderungsmeldung gegenüber der SVB und der Betreiberwechsel gegenüber der AMA.
Der Vater der Bf wollte eine "Probezeit" für seine Tochter und deren Familie, um eine Übergabe an sie zu prüfen, die Bf akzeptierte die Aussicht auf die Übernahme des Betriebes und die Kreditübernahme durch ihren Vater und hatte im Übrigen über den Inhalt des Vertrages keine genaue Vorstellung, ihr Willen war aber jedenfalls nicht auf eine Pacht gerichtet. (Dass der Vater nicht berechtigt war einen Vertrag abzuschließen, wurde bereits oben erläutert.)
Dass die Bf einen Teil der Förderungen ausbezahlt bekommen hat, spricht für sich allein nicht für das Pachtverhältnis bzw. sonstige Bewirtschaftung durch die Bf , sondern dafür, dass sich die Bf über ihre Rolle als zum Schein bekannt gegebene Pächterin durch Beratung (Landwirtschaftskammer) bewusst wurde und zu Lasten ihres Vaters, mit dem sie mittlerweile ein schlechtes Verhältnis hatte, Geld lukrieren wollte.
Darauf, dass die Verpachtung nicht wirklich beabsichtigt war, deutet auch die Tatsache hin, dass der Vater der Bf bis einschließlich des 2. Quartals die Sozialversicherungsbeiträge an die SVB zahlte, erst nachdem sein Schwiegersohn bei der Finanzpolizei eine Anzeige aufgegeben hatte, weigerte er sich diese einzuzahlen.
Im Ergebnis hat die Bf mit ihrem Vater für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2013 schon aus diesem Grund keinen wirksamen Pachtvertrag abgeschlossen
Beweis wurde aufgenommen durch den Akt der SVB, insbesondere den dort enthaltenen Übergabevertrag, den Aktenvermerk über das Telefonat mit dem Vater der Bf vom 28.08.2012, den Bericht der Finanzpolizei vom 02.09.2013 an das zuständige Finanzamt und der mit der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschriften mit Herrn XXXX XXXX, Ehegatte der Bf, vom 06.08.2013, mit Frau XXXX am 25.08.2013 und mit Herrn XXXX vom 27.08.2013, und der Anzeige vom 27.08.2013, weiter durch den Notariatsakt vom 04.11.2013 und die vom Gericht eingeholten Einheitswertbescheide für Herrn XXXX und Frau XXXX sowie dem Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes Holabrunn-Korneuburg-Tulln und vor allem die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2015.
Die Bf hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, dass sie ihrem Vater bezüglich des Kontaktes mit Behörden und der SVB über die Angelegenheiten des Betriebes leichtfertig vertraut hat und sich nicht mit den Folgen der zum Schein vorgenommenen Meldungen und gegenüber der Behörde gemachten Behauptungen nicht auseinander gesetzt hat; es war ihr auch der Unrechtsgehalt einer falschen Meldungen nicht bewusst. Bezüglich des Zuflusses der Einnahmen und Ausgaben für den Betrieb liegen keine widersprüchlichen Aussagen vor. Die Bf hat im Rechtsmittel und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass sie den Betrieb nicht pachten wollte, auch hat der Vater in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten, dass er ernsthaft eine Verpachtung an die Tochter wollte, wie er es gegenüber der SVB im Aktenvermerk vom 13.08.2014 (ON 50 im Akt der SVB) geäußert hat.
Es wird auch auf die Einschätzung des Finanzamtes verwiesen, die sich zwar auf einen anderen Zeitraum bezieht, aber die Vorgangsweise des Vaters deutlich demonstriert.
5. 1 . Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 182 BSVG iVm § 414 Abs 1 ASVG gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 2 Abs 1 Z 1 BSVG in der im streitgegenständlichen Verfahren anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
Gemäß § 2 Abs 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Gemäß § 3 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen pflichtversichert.
5. 3 Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wurde:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, 761/61, VwSlg 5644 A/1961, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (Zl durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (Zl durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird, vgl. Erk des VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034).
5. 4 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der Betriebsführung durch einen obligatorischen Rechtsakt - wie den gegenüber der belangten Behörde ursprünglich behaupteten Pachtvertrag - ist nach dem oben dargelegten Sachverhalt im Zeitraum von Jänner 2013 bis September 2013 nicht wirksam zustande gekommen:
Der Vater der Bf war im Zeitpunkt des Abschlusses des von ihm behaupteten Pachtvertrages nicht Eigentümer des Großteils des Betriebes (ausgenommen 2,5 ca ha), sondern seine Tochter XXXX. Sie hatte ihn nach dem klaren Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mit der Verpachtung beauftragt. Er konnte daher wegen fehlender Eigentümerschaft - abgesehen von den ihm verbliebenen 2,5 ha - bezüglich des Betriebes in Mallon schon aus diesem Grund keinen gültigen Pachtvertrag abschließen.
Eine Verpachtung durch Frau XXXX, die im Dezember 2012 grundbücherliche Eigentümerin des Betriebes war, an die Bf fand - nach den eindeutigen Ergebnissen der mündlichen Verhandlung - ebenso nicht statt.
Da der Betrieb in Mallon XXXX (im Ausmaß von 22,21 ha) vom 01.01.2013 bis 30.09.2013 jedenfalls nicht von der Bf auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wurde, war die Pflichtversicherung nach dem BSVG als Betriebsführerin zu verneinen.
Ebenso wenig kann nach den obigen Erwägungen zum Scheinvertrag eine Verpachtung der dem Vater verbleibenden Flächen im Ausmaß von 2,5343 ha und einem Einheitswert von € 3.000,- zustande, weil diesbezüglich auch ein Scheinvertrag vorlag.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
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