W153 2111933-1•BVwG W153 2111933-1
W153 2111933-1Tribunale amministrativo federale12 ott 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse,<br/>Kassation, Versorgungslage
W153 2111933-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015, Zl. 1056671010-150321730 beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Irak, brachte am 30.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zuvor wurde er am 28.03.2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt, was durch einen entsprechenden EURODAC-Treffer der
Kategorie 2 vom 28.03.2015 (HU2 ... vom 28.03.2015) belegt wird.
Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers sowie der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung vom 31.03.2015 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.04.2015 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Mit Schreiben vom 05.05.2015 wies das Bundesamt die ungarischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Übernahme des Beschwerdeführer gemäß Art. 22 Abs. 7 bzw. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO hin.
In der Einvernahme vom 29.06.2015 berichtete der Beschwerdeführer über seine schlechten Erlebnisse in Ungarn und machte auf seine gesundheitlichen Beschwerden aufmerksam. Diesbezüglich brachte der Antragsteller auch einige ärztliche Unterlagen in Vorlage, aus denen zusammengefasst hervorgeht, dass bei ihm eine Gastroskopie durchgeführt worden und dabei die Diagnose "XXXX" hervorgekommen sei. Da auch der Helicobacter Befund positiv gewesen sei, wurde eine Eradikationstherapie empfohlen. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung eine Stellungnahme zum ungarischen Asylverfahren sowie ein Schreiben des Außenministers von Ungarn vor. Der Stellungnahmen lässt sich neben einer Kritik zum ungarischen Aufnahme- und Asylsystem insbesondere entnehmen, dass die ungarische Regierung am 23.06.2015 die Rückübernahme von Dublin-Rückkehrern vorläufig ausgesetzt habe, da Ungarn nicht in der Lage sei, die Asylwerber zu versorgen. Weiters habe der ungarische Außenminister am 24.06.2015 mitgeteilt, dass die Dublin-Rückkehrer, die über Griechenland nach Europa gelangt seien, nach Griechenland rücküberstellt werden sollten, weshalb für diese die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Griechenland bestünde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.07.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach unter einem aus, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b iVm 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn für zulässig erklärt. Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen. Die neuesten Informationen stammen vom 07.07.2015. Diesen zufolge habe das ungarische Parlament eine Reihe von Änderungen zum Asylgesetz beschlossen, wobei die wichtigsten Neuerungen Mitwirkungspflichten, klarere Formulierungen der Asylhaftgründe sowie deren verpflichtende Anwendung, Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für unbegleitete Minderjährige, die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei Folgeanträgen und die Unzulässigkeit des Antrags bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat sind.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass es in Ungarn gerade in den letzten Wochen zu einer den Medien zu entnehmenden und daher notorisch bekannten Verschärfung der Lage von Asylsuchenden und Flüchtlingen gekommen sei. Das ungarische Parlament habe zahlreiche Verschärfungen im ungarischen Fremdenrecht vorgenommen, sodass UNHCR durch die nun in Geltung befindlichen Änderungen eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen befürchte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich aber mit dieser veränderten Situation in Ungarn durch die erwähnten Gesetzesänderungen im ungarischen Asylrecht nicht auseinandergesetzt. Wäre es seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte es feststellen müssen, dass hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers die reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Kettenabschiebung nach Serbien drohe, zumal der Beschwerdeführer über Serbien nach Ungarn eingereist sei. Zudem sei der Antragsteller vulnerabel. Zum Nachweis für die Vulnerabilität wurde der Beschwerde ein Ambulanzbericht vom 04.08.2015 angehängt, wonach der Genannte an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Episode sowie den Folgen eines Selbstmordversuches im Jahr 2014 leide. Dem Beschwerdeführer wurde eine medikamentöse Therapie empfohlen sowie eine psychosoziale bzw. psychotherapeutische Unterstützung angeraten.
Mit Eingabe vom 20.08.2015 wurde dem erkennenden Gericht der vorläufige Entlassungsbrief den Beschwerdeführer betreffend, datiert mit 11.08.2015, zur Kenntnis gebracht. In diesem wird über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit vom 05.08.2015 bis 11.08.2015 berichtet, wobei die Hauptdiagnosen bei der Entlassung "XXXX" sowie die Nebendiagnosen "VXXXX" lauten. Als weitere empfohlene Maßnahme wurde unter anderem die psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbetreuung im niedergelassenen Bereich angegeben. Im Übrigen wurde noch ein "endgültiger Brief" in Aussicht gestellt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2015, W153 2111933-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung, da die Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen ist.
Zunächst ist zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde beipflichtet, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig eine Zuständigkeit Ungarns ergibt. Nichtsdestotrotz bleibt der Verfahrensstand des dortigen Asylverfahrens mangels einer (detaillierten) Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden offen. Aufgrund dieses Mangels ist es aber nicht möglich die entscheidungsrelevante Frage betreffend eines Zugangs zum Asylverfahren in Ungarn beantworten zu können.
Darüber hinaus vermögen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Ungarn angesichts der notorischen Ereignisse die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen (vgl. BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E).
So ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Länderfeststellungen zu bemängeln, dass in diesen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar die geplanten Gesetzesänderungen in Ungarn kurz thematisiert wurden; nichtsdestotrotz hätte im konkreten Fall eine individuelle Abwägung vorgenommen werden müssen, inwieweit der Beschwerdeführer als Dublin Rückkehrer im Falle einer Überstellung nach Ungarn durch die konkreten Änderungen im ungarischen Asylsystem betroffen wäre. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Einreise nach Ungarn über Serbien von der nunmehr geltenden Drittstaatsregelung in Ungarn erfasst sein könnte. So ist mit 22.07.2015 in Ungarn die seitens der ungarischen Regierung beschlossene Verordnung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten (worunter auch Serbien zählt) in Kraft getreten. Darüber hinaus ist es Mitte September 2015 zu neuerlichen Verschärfungen der Lage in Ungarn gekommen.
Die belangte Behörde wird sich in ihrer neuen Entscheidung somit mit der aktuellen faktischen als auch rechtlichen Situation für Antragsteller bzw. auch für im Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellten Personen umfassend auseinander zu setzen und insbesondere die Drittstaatsregelung bei Asylwerbern wie dem Beschwerdeführer, der über Serbien nach Ungarn eingereist ist, mitzuberücksichtigen haben. Demnach wird das Bundesamt prüfen müssen, ob und inwieweit die neu in Kraft getretenen Bestimmungen im ungarischen Fremden- als auch Asylsystem den Beschwerdeführer konkret betreffen, bzw. welche Auswirkungen diese allenfalls auf sein Verfahren haben werden. Ebenso wird das Bundesamt feststellen müssen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation ein materielles Verfahren in Ungarn offen steht und wie sich aktuell die Unterbringungs- bzw. Versorgungslage für in einem Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen gestaltet. Zu all diesen Ermittlungsaufträgen wird dem Beschwerdeführer - nicht zuletzt durch eine neuerliche Einvernahme - die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Gegenständlich kommt entscheidungsrelevant hinzu, dass der Beschwerdeführer ärztliche Befunde hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden vorgelegt hat und nach wie vor ein endgültiger Befund ausständig ist. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dem gegenständlichen Verfahrensakt keine endgültige Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen. Das Datum des letzten "vorläufigen Entlassungsbriefes" war der 11.08.2015. In diesem Einzelfall ist es dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht möglich, aufgrund der mangelhaften Lagebeurteilung in Ungarn in Zusammenhang mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen abschließend zu beurteilen, ob die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs im Beschwerdefall zu einer Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Antragstellers führen würde.
Auf dem Ergebnis der eingeholten Abklärungen (Verfahrensstand des Beschwerdeführers in Ungarn; aktuelle Länderfeststellungen mit Rücksicht auf die nunmehr in Geltung stehenden Gesetzesänderungen in Ungarn; aktueller Gesundheitszustand des Beschwerdeführers) aufbauend wird die belangte Behörde zu beurteilen und individuell zu erörtern haben, ob im gegenständlichen Einzelfall aktuell bei einer Überstellung nach Ungarn eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt und die erforderliche Versorgung im Zielstaat entsprechend gewährleistet ist.
Wie dargelegt ist somit im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig in wesentlichen Punkten nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.
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