BVwG W153 2111798-1

W153 2111798-1Tribunale amministrativo federale12 ott 2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage, vulnerable Personengruppe

Testo completo

BVwG W153 2111798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.2111798.1.01

Spruch

W153 2111796-1/8E

W153 2111797-1/7E

W153 2111798-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerden von XXXX, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2015, 1.) Zl. 1071488500-150595899, 2.) Zl. 1071488707-150595902, 3.) Zl. 1071488805-150595929 beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben

und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Beschwerdeführer stellten am 01.06.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

EURODAC-Treffern zufolge wurden die Beschwerdeführer zunächst im März 2015 in Griechenland und sodann im Mai 2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt. Am 10.06.2015 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. In ihrem Antwortschreiben vom 17.06.2015 akzeptierten die ungarischen Behörden die Übernahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO 604/2013 (infolge Dublin-III-VO).

Aus einem mit 23.06.2015 datierten Arztbrief den mj. Drittbeschwerdeführer betreffend geht hervor, dass sich dieser vom 18.06.2015 bis zum 23.06.2015 in stationärer Pflege befunden hat, wobei folgende Diagnosen gestellt wurden: "Angina tonsillaris; Otitis media links; beginnende Konjunktivitis links sowie Trinkschwäche".

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 22.07.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach unter einem aus, dass gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn für zulässig erklärt.

Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in die Bescheide aufgenommen, wobei sich darin keinerlei Informationen zu der mit 22.07.2015 in Kraft getretenen neuen VO der ungarischen Regierung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten finden, wonach nunmehr alle EU und EWR-Mitgliedstaaten, alle EU-Beitrittskandidaten mit Ausnahme der Türkei (dh. Albanien, Mazedonien, Montenegro und Serbien), die Westbalkanstaaten Bosnien-Herzegowina und der Kosovo sowie Australien, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und jene US-Bundesstaaten, die keine Todesstrafe verhängen, als sichere Dritt- und Herkunftsstaaten behandelt werden. Im Übrigen wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in Ungarn nicht nach Serbien abgeschoben worden seien, woraus geschlossen werden könne, dass derartiges seitens der ungarischen Behörden nicht beabsichtigt sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerecht erhobenen Beschwerden. Zusammengefasst wird darin darauf aufmerksam gemacht, dass es in Ungarn zu einer systematischen, notorischen Verletzung fundamentaler Menschenrechte komme und dort ein aggressives, feindliches Klima gegenüber Fremden bestehe. Die aktuellen politischen Geschehnisse und die Kapazitätsprobleme hätten die Situation in Ungarn massiv verschärft. So sei auch die Versorgung von Asylwerbern in Ungarn in keinster Weise gewährleistet. Dass sich die Lage in Ungarn gerade in letzter Zeit weiter zugespitzt habe, könne auch aus den Medien entnommen werden. Für Asylwerber bestünde vor allem auch die Gefahr der Abschiebung nach Serbien. Zudem sei die Zweitbeschwerdeführerin im dritten Monat schwanger, weshalb darum gebeten werde, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen.

Aufgrund der aktuellen Ereignisse in Ungarn, insbesondere seit Mitte September 2015, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2015 der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Eingabe vom 28.09.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Kurzarztbrief den Erstbeschwerdeführer betreffend übermittelt. Demnach habe er sich vom 10.09.2015 bis zum 16.09.2015 wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie Alkoholabusus in stationärem Aufenthalt befunden. Ihm wurden eine absolute Alkoholkarenz sowie eine Psychotherapie empfohlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung, da die Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen ist.

Zunächst ist zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde beipflichtet, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig eine Zuständigkeit Ungarns ergibt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführer erstmals in Griechenland illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist sind, an diesem Ergebnis nichts ändert, da Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO bereit ist, was angesichts der systemischen Mängel im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen im Einklang mit der Judikatur der Europäischen Instanzen steht. Eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidungen über die Situation in Ungarn vermögen aber angesichts der notorischen Ereignisse die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen (vgl. BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E).

So ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Länderfeststellungen zu bemängeln, dass in diesen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide die mit 22.07.2015 in Kraft getretene neue VO der ungarischen Regierung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten (worunter auch Serbien zählt) keinerlei Berücksichtigung gefunden hat; so hätte im konkreten Fall eine individuelle Abwägung vorgenommen werden müssen, inwieweit die Beschwerdeführer als Dublin Rückkehrer im Falle einer Überstellung nach Ungarn durch die konkreten Änderungen im ungarischen Asylsystem betroffen wären. Dies umso mehr, als sie durch ihre Einreise nach Ungarn über Serbien von der nunmehr geltenden Drittstaatsregelung in Ungarn erfasst sein könnten und es Mitte September 2015 zu neuerlichen Verschärfungen der Lage in Ungarn gekommen ist.

Die belangte Behörde wird sich in ihrer neuen Entscheidung somit mit der aktuellen faktischen als auch rechtlichen Situation für Antragsteller bzw. auch für im Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellten Personen umfassend auseinander zu setzen und insbesondere die Drittstaatsregelung bei Asylwerbern wie den Beschwerdeführern, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind, zu berücksichtigen haben. Demnach wird das Bundesamt prüfen müssen, ob und inwieweit die neu in Kraft getretenen Bestimmungen im ungarischen Fremden- als auch Asylsystem die Beschwerdeführer konkret betreffen, bzw. welche Auswirkungen diese allenfalls auf ihr Verfahren haben werden. Ebenso wird das Bundesamt feststellen müssen, ob den Beschwerdeführern aufgrund ihrer individuellen Situation ein materielles Verfahren in Ungarn offen steht und wie sich aktuell die Unterbringungs- bzw. Versorgungslage für in einem Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellte (vulnerable) Personen gestaltet. Zu all diesen Ermittlungsaufträgen wird den Beschwerdeführern - nicht zuletzt durch eine neuerliche Einvernahme - die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Im Übrigen ist im gegenständlichen Fall der Gesundheitszustand aller drei Beschwerdeführer (insbesondere die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin) von entscheidungswesentlicher Bedeutung. So wird das Bundesamt im fortzusetzenden Verfahren unter Berücksichtigung der konkreten gesundheitlichen Verfassung der einzelnen Beschwerdeführer sowie unter Heranziehung der aktuellsten länderkundlichen Feststellungen zu Ungarn abwägen müssen, ob die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs im Beschwerdefall zu einer Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Antragsteller führen würde und damit ein Selbsteintritt Österreichs geboten wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt erweist sich der vorliegende Sachverhalt in Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer (bzw. im Speziellen in Hinblick auf die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin) sowie die Lagebeurteilung Ungarns als so mangelhaft, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.

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