W111 1427971-2•BVwG W111 1427971-2
W111 1427971-2Tribunale amministrativo federale12 ott 2015
Aufenthaltsrecht, aufschiebende Wirkung - Entfall, bestehendes<br/>Familienleben, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
W111 1427971-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.9.2015, Zl. 568512000-14881287 (ATB) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gemäß § 55 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3, Abs. 9 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zum Vorverfahren
Der Beschwerdeführer brachte am 17.10.2011 einen Asylantrag ein, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012, GZ D13 427971-1/2013/3E.gemäß der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Im Rahmen dieser Entscheidung wurden dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberichtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in der Russische Föderation ausgewiesen.
Am 07.05.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen einer strafbaren Handlung durch das Bezirksgericht Stockerau zur Zl. XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.
Am 10.01.2013 brachte der Beschwerdeführer über die Organisation Verein Menschenrechte Österreich einen Unterstützungsantrag wegen freiwillige Rückkehr und Reintegration in die Russische Föderation beim Bundesasylamt ein. Am 16.01.2013 wurde die beabsichtigte freiwillige Rückkehr widerrufen.
Zum gegenständlichen Verfahren
Am 14.08.2014 brachte die beschwerdeführernde Partei einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" ein. In einer Stellungnahme zum Antrag gemäß § 55 AsylG führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegenwärtig mit seiner Mutter in einer Wohnung in Wien lebe, die er wegen ihrer Erkrankung pflegen müsse. Weiters würde der Sohn des Antragstellers, welchem im Jahre 2003 im Rahmen eines Familienverfahrens mit seiner Mutter Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde in Österreich leben. Zu diesem hätte er regelmäßig Kontakt. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mutter seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes verschlechtert hätte. Sie würde unter "unerklärlichen Schmerzerscheinungen" im Gesicht leiden und sei daher von der Arbeitssuche befreit. Es sei daher in rechtlicher Sicht davon auszugehen, dass ein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt, da der Antragsteller ein schützenswertes Familienleben mit dem Sohn und seiner pflegebedürftigen Mutter in Österreich führen würde. Weiters habe der Beschwerdeführer mittlerweile auch die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 erlernt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nunmehr selbsterhaltungsfähig, da er im Besitze eines Arbeitsvorvertrages als Schankgehilfe sei. Zum Beweis dieses Vorbringens legte die beschwerdeführernde Partei Dokumente vor, wobei es sich bei dem erwähnten Arbeitsvorvertrag um eine Stelle als Teilzeitkraft handelt.
Auf AS 139 findet sich im Akt ein Versicherungsdatenauszug. Diesem sind keine Beschäftigungsverhältnisse zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 13.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 37 AVG zur Kenntnis gebracht. Laut Übernahmebestätigung wurde dieses Schriftstück am 15.01.2015 übernommen.
Mit E-Mail vom 20.01.2015 sowie vom 06.02.2015 nahm die beschwerdeführernde Partei Stellung. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der russische Auslandsreisepass in Traiskirchen abgenommen worden wäre und sich dieser im Akt der Fremdenpolizei in Wien befinden müsste. Weitere Dokumente würde der Beschwerdeführer nicht besitzen. Der Sohn des Beschwerdeführers hätte darüber hinaus die ganze Zeit über nach der Einreise nach Österreich Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers gehabt. Seit der Beschwerdeführer in Österreich sei, habe er ständigen Kontakt mit seinem Sohn. Da der Sohn in XXXX leben würde und eine Lehre als XXXX absolviert, ist der Kontakt in der Regel telefonisch, einmal im Monat verbringen der Beschwerdeführer und sein Sohn ein Wochenende miteinander.
Mit Schriftsatz vom 12.02.2015 wurde die beschwerdeführernde Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt.
Am 25.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin sowie einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht dass er sich seit 17.10.2012 illegal im Bundesgebiet aufhalte. Aufgrund seiner Freiheitsstrafe würde er in Österreich nicht als unbescholten gelten. Dem Beschwerdeführer wurde auch zur Kenntnis gebracht dass seine Identität als bewiesen gilt, da der Behörde ein Schreiben von der Polizeiinspektion Traiskirchen vorliegen würde, aus dem die Identität des Beschwerdeführers hervorgehen würde. Hinsichtlich seines Antrages führte die beschwerdeführernde Partei aus: Seine ganze Familie würde in Österreich leben. In seinem Heimatland habe er keine Angehörigen mehr. Alle Personen (Mutter, zwei Schwestern, sein Sohn) würden im Bundesgebiet leben. Alle diese Personen hätten Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Zeitraum vom 13.06.2013 bis 17.10.2014 nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens und unbekannten Aufenthaltes bzw. nicht behördlich gemeldet war. Der Beschwerdeführer gab an verheiratet zu sein, und derzeit eine Freundin in Österreich zu haben. Mit der Mutter seines Sohnes sei er lediglich "traditionell" verheiratet gewesen. Diese hätte wegen seiner Abwesenheit das traditionelle Scheidungsrecht in Anspruch genommen. Nachdem der Beschwerdeführer in Russland aus der Haft entlassen worden wäre hätte er keine Identität gehabt da er in Russland unter falschem Namen ein gesperrt wurde. Er hätte dann geheiratet, um eine Identität zu bekommen. Er habe dann seine Familie zu suchen begonnen und diese auch in Österreich gefunden. Zu seiner Ehefrau hätte er keinen Kontakt, könne sich aber nicht scheiden lassen, da er keinen Kontakt zu dieser Frau habe. Er würde sich gerne scheiden lassen und seine derzeitige Freundin heiraten. Gegenwärtig würde er an einer Adresse in 1210 Wien leben. Am 28.07.2014 wäre er in die Grundversorgung aufgenommen worden, obwohl sein Asylverfahren abgeschlossen sei. Derzeit würde er seine Mutter pflegen, die eine Lähmung auf der linken Seite und Schmerzen im Gesicht habe. Seine Freundin lebe nicht an der gleichen Adresse wie er. Seinen Lebensunterhalt würde der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und Zuwendungen seitens der Caritas sowie durch Unterstützung seitens seiner Familie bestreiten. Er gehe in Österreich nicht arbeiten da er dazu nicht berechtigt sei. In seinem Heimatland habe er nur mehr sehr weitschichtige Verwandte, zu denen er keinen Kontakt habe. Mit seiner Familie, welche in XXXX wohnt habe er jedoch ständigen telefonischen Kontakt und sein Sohn würde ihm auch manchmal besuchen. Der Beschwerdeführer gab selbst an die Sohn zu sein und im arbeitsfähigen Alter zu sein.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.08.2015 gemäß § 55 AsylG2005 abgewiesen. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. §9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe jedoch nicht mit der Lebensgefährtin. Laut den Angaben des Beschwerdeführers lebe der Sohn in XXXX bei seiner Mutter. Die mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter wäre auch vor der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet zurechtgekommen. Darüber hinaus würden noch zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Wien leben, welche sich um die Mutter des Beschwerdeführers kümmern könnten. Der Beschwerdeführer hätte bereits seit 17.10.2012 ausreisen müssen, wäre stattdessen aber illegal im Bundesgebiet geblieben. Des weiteren wäre der Beschwerdeführer wegen einer strafbaren Handlung (§ 127 StGB) rechtskräftig im Jahre 2012 verurteilt worden. Im Zeitraum vom 13.06.2013 bis 17. 7. 2014 wäre der Beschwerdeführer nicht behördlich gemeldet gewesen, somit untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar. Der Beschwerdeführer hätte selbst angegeben, dass er sich bewusst behördlich nicht gemeldet hätte um seine Abschiebung zu entgehen. Die Behörde stellte auch fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nicht dauernd bei seiner Mutter gewohnt habe, wofür sie einen weiteren Beleg sieht, dass die Mutter auch ohne den Beschwerdeführer zurechtkommt. Es sei unbestritten, dass einige Familienangehörige in Österreich leben. Wie bereits der Asylgerichtshof festgestellt hätte, wäre bei einem erweiterten Familienleben zu Geschwistern Onkel und Tanten ein effektives Familienleben gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banken zu äußern hat. Da der Beschwerdeführer weder mit seinen Schwestern noch mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebten würde, könne dies gegenständlich nicht geltend gemacht werden. Weiters wies das BFA darauf hin, dass aufgrund in der Heimat lebender weitschichtiger Verwandter eine Integration in der Heimat erleichtert werden würde. Weiters monierte das BFA dass der Beschwerdeführer einen Unterstützungsantrag wegen freiwilliger Rückkehr gestellt hätte, diesen aber widerrufen hätte. Schließlich könne der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Angehörigen in Österreich über soziale Medien aufrechterhalten. Außerdem wäre gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot erlassen worden, wodurch er mit einem gültigen Visum jederzeit seine Familienangehörigen versuchen könne.
Das BFA stellte unter Zugrundelegung einschlägiger Länderberichte fest, dass sich für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 der EMRK oder des Protokolles Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ergeben würde.
Zu Spruchpunkt III stellte das BFA fest, dass gegenständlich keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu geben wäre, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG abzuerkennen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt IV stellte das BFA fest, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, daher wäre seine sofortige Ausreise erforderlich. Da der Beschwerdeführer auch bereits einmal untergetaucht war, bestehe beim Beschwerdeführer auch die neuerliche Gefahr des Untertauchens, womit die Fluchtgefahr als gegeben angesehen werden müsste.
Mit per Fax eingebrachtem Schriftsatz vom 01.10.2015 erhob die beschwerdeführernde Partei fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Rahmen dieses Schriftsatzes brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er in Russland aus politischen Gründen inhaftiert gewesen wäre und sowohl seine Mutter als auch seine Schwestern Asyl erhalten hätten. Der Gesundheitszustand seiner Mutter hätte sich verschlechtert. Auch hätte das Familienleben mit der Mutter seines Sohnes lediglich aufgrund der unrechtmäßigen Inhaftnahme ein Ende gefunden. Das Familienleben wäre daher nach wie vor so schützenswert als sei es niemals unterbrochen worden. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wäre durch die Vorlage einer Einstellungszusage nachgewiesen. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die seinerzeitige traumatische Trennung seines Sohnes von ihm und das nunmehr aufrechte und schützenswerte Familienleben zu diesem.
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakten am 6.10.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei, deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die beschwerdeführenden Partei stellte nach illegaler Einreise erstmals am 17.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verbunden wurde. Die beschwerdeführende Partei ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Ausweisung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen, sondern lebte von 20.11.2012 bis 16.7.2015 ohne behördliche Meldung in Österreich. Die beschwerdeführende Partei hält sich seit Eintritt der Rechtskraft des genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 14.8.2015 stellte die beschwerdeführende Partei den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005.
1.2. Der Beschwerdeführer leidet nach eigener Angabe unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.
Es besteht im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in eine lebensbedrohliche oder unmenschliche Situation geraten könnte. Aus den vorliegenden Länderberichten (siehe auch angefochtener Bescheid Seiten 4-11) geht auch hervor, dass sich aus der Situation im Herkunftsstaat eine solche Gefahr nicht ableiten läßt.
Der Beschwerdeführer hat nach eigener Aussage mit einer Frau in Russland eine (gegenwärtig) aufrechte Ehe geschlossen. Der vorbestrafte Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte. Zwar lebt der Sohn des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch lebt der Beschwerdeführer mit diesem seit Kindheitstagen nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Es geht aus dem Akt nicht hervor, daß der Beschwerdeführer seine seinerzeitige Beziehung zur Mutter des gemeinsamen Sohnes wieder aufgenommen hätte. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer an eine "Freundin" heiraten zu wollen, sobald er von seiner jetzigen Ehefrau (deren Aufenthalt er nicht kennt und die nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes ident ist) geschieden werden würde. Mit seinen Schwestern lebt der Beschwerdeführer nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es sind auch keine besonderen Familienbande zu diesen Schwestern zu erkennen.
Der Beschwerdeführer ist der Sprache seines Heimatlandes mächtig und verfügt in Russland über Onkeln und weitere weitschichtige Verwandte und ist daher im Falle einer Rückkehr ist gänzlich auf sich alleine gestellt.
Der Beschwerdeführer lebt gegenwärtig bei seiner behinderten Mutter an gemeinsamer Adresse. Ein besonders intensives Verhältnis zu seinen Schwestern.
Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner Einreise in Österreich nicht aus eigenen Mitteln und ist daher nicht selbsterhaltungsfähig. Die beigebrachte Beschäftigungszusage betrifft lediglich eine Teilzeitstelle als Schankgehilfe. Aus dem diesbezüglichen Schreiben geht kein konkreter Verdienst hervor, so dass auch im Falle einer Anstellung die Selbsterhaltungsfähigkeit zumindest fraglich scheint.
Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung über das Niveau A2 abgelegt.
Darüber hinaus konnten aber keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Festzuhalten ist zudem, dass die beschwerdeführende Partei sämtliche der oben genannten Integrationsbemühungen zu einem Zeitpunkt setzte, als gegen sie bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bestanden hat und sie sohin nicht darauf vertrauen konnte, ihr derart begründetes Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.
1.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei, wird auf die dem angefochtenen Bescheid (Seiten 4-11) zugrundeliegenden umfassenden und nach wie vor als aktuell anzusehenden Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.
Insbesondere wird auf folgende Inhalte der getroffenen Feststellungen hingewiesen:
Bewegungsfreiheit / Registrierung
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.
Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.
Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.
In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket.
Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen.
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.
Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.
Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.
Grundversorgung/Wirtschaft
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben.
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.
Medizinische Versorgung
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet.
(............)
Behandlung nach Rückkehr
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds ko-finanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere in Hinblick auf die medizinische Versorgungssituation sowie die Situation von RückehrerInnen wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei beruht darauf, dass gegen sie eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bereits aufrecht ist (§ 75 Abs. 23 AsylG), sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt und gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Antragstellung noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere auch den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei.
2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte II.3.2 ff verwiesen werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche ? zulässige und rechtzeitige ? Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:
"(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die beschwerdeführende Partei verfügt über familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Zwar lebt sein leiblicher Sohn in Österreich, jedoch ist die Schutzbedürftigkeit dieses Familienlebens dadurch beschränkt, als der Beschwerdeführer jedenfalls seit seiner Ankunft in Österreich weder mit der Kindsmutter noch mit seinem Sohn zusammengelebt hat, letzteren nur gelegentlich sieht, respektive nur in telefonischem Kontakt zu diesem steht. Weiters leben Schwestern des Beschwerdeführers in Österreich, zu denen allerdings nur ein alterstypisches Verhältnis besteht. Dabei ist auch hervorzuheben, dass diese nicht mit dem Beschwerdeführer unter gemeinsamer Adresse leben und sich aus dem Vorbringen ein besonderes Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Schwestern keinesfalls ergibt. Zwar lebt der Beschwerdeführer gegenwärtig mit seiner Mutter unter einer gemeinsamen Adresse, wo er jedoch erst seit 17.7.2014 - ein Monat vor Stellung des gegenständlichen Antrages - wieder behördlich gemeldet ist. Zwar ist die Mutter körperlich eingeschränkt, jedoch muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt das Familienleben mit seiner Mutter wiederaufnahm, als er sich bereits im Klaren sein musste, dass gegen ihn eine aufrechte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet besteht. Auch davor lebte der Beschwerdeführer nur wenige Monate (April-November 2012) mit seiner Mutter unter gemeinsamer Adresse. Schließlich ist auch festzuhalten, dass die Mutter auch durch ihren beiden in Österreich ansäßigen Töchter ebenso unterstützt werden kann, wie durch das österreichische Wohlfahrtssystem.
Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 allenfalls erforderlich erscheinen ließen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzung der Z 2 leg. cit. betreffend Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder der Ausübung einer zum Entscheidungszeitpunkt erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, von der beschwerdeführenden Partei nicht nachgewiesen (oder auch nur behauptet) wurde.
Die weitere Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen hat sich daher auf § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu beschränken.
Die beschwerdeführende Partei gelangte am 28.8.2011 unrechtmäßig nach Österreich, verblieb in der Folge nach rechtskräftig negativem Abspruch über ihren an dem genanntem Datum eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßig im Bundesgebiet und vereitelte in weiterer Folge ihre Rückführung in die Russische Föderation durch Untertauchen.
Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Insoweit nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich integriert und dadurch auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK begründet hätte, das durch die vorgelegten Unterlagen (Einstellungszusage, Deutschzertifikat Stufe A2) bestätigt werde, ist einzuwenden, dass das allfällige Erreichen einer umfassenden Integration in Österreich zuletzt überhaupt nur durch das illegale Verbleiben im Bundesgebiet und zuvor auch nur durch die vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens möglich war. Der weitere Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei war somit während der ganzen - ohnehin nicht als außergewöhnlich lange anzusehenden ? Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes musste sich die beschwerdeführende Partei jedenfalls nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens, das mit einer Rückkehrentscheidung verbunden war, auch verstärkt bewusst sein.
Im gegenständlichen Fall muss die beschwerdeführende Partei sohin insbesondere gegen sich gelten lassen, dass sämtliche der zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ins Treffen geführten Integrationsaspekte erst nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz und nachdem sie sich daran anschließend bewusst in nicht rechtskonformer Weise den Behörden bzw. einer Rückführung in den Herkunftsstaat entzogen hatte, begründet worden sind.
Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Weiters war maßgeblich zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei bislang auch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern überwiegend von staatlichen, karitativen und privaten Hilfsleistungen lebte und allein diese die Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich ermöglichten. Daran mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der beschwerdeführenden Partei eine Einstellungszusage in Vorlage brachte, wonach sie bei Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen und eines legalen Aufenthalts jedoch lediglich eine Teilzeitanstellung als Schankgehilfe in Aussicht hätte. In der vorgelegten Einstellungszusage ist zudem eine konkrete Gehaltshöhe nicht angegeben, weswegen die angestrebte Selbsterhaltungsfähigkeit mehr als fraglich scheint.
Auf die strafgerichtliche Verurteilung muss an dieser Stelle verwiesen werden.
Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen.
3.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei durchaus Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie eine geringfügig erfolgte Integration erkannt werden können.
Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle der beschwerdeführenden Partei jedoch keinesfalls gesprochen werden und mindert ? wie dargelegt ? insbesondere deren rechtswidriger Verbleib im Bundesgebiet infolge rechtskräftig verfügter Ausweisungen. Die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte wurden allesamt zu einem Zeitpunkt gesetzt, als bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung gegen die Beschwerdeführerin vorgelegen hat, weshalb die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitlich begründeten Privatlebens im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung als massiv gemindert angesehen werden muss.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 abzuweisen war und kann dem Beschwerdevorbringen, wonach es die Behörde verabsäumt hätte, die seitens der beschwerdeführenden Partei vorgerbachten Unterlagen in hinreichender Weise zu berücksichtigen, wodurch der angefochtene Bescheid mit Willkür belastet wäre, aufgrund der detaillierten beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde keinesfalls gefolgt werden. Vielmehr geht aus den Erwägungen im angefochtenen Bescheid hervor, dass sich die Behörde in umfassender Weise mit der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt hat und die Interessensabwägung in einer nicht zu beanstandenden Weise vorgenommen wurde.
3.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen, insbesondere zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig wäre.
3.6. Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BVA-VG aberkennt wurde. Diese Bestimmung sieht unter Ziffer 3 vor, daß die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen ist, soferne Fluchtgefahr besteht. Der Beschwerdeführer war nach negativem Abschluß seines Asylverfahrens ab 20.11.2012 für die folgenden 20 Monate nicht polizeilich gemeldet und daher für die Behörden nicht greifbar. Seine Erklärung, daß er sich nicht melden konnte, da ihm "niemand anmelden konnte" (AS 190) entspricht wohl nicht der Wahrheit, vielmehr ist davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entziehen wollte und es ist zu befürchten, daß der Beschwerdeführer diese Vorgehensweise wieder wählen wird, um seiner Ausweisung (wie bereits in der Vergangenheit) nicht nachzukommen. Da somit die Fluchtgefahr als gegeben anzunehmen war, wurde seitens des BFA die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt und eine Frist zur Ausreise nicht gewährt.
3.7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 sowie für die damit verbundene Anordnung einer Rückkehrentscheidung,ohne einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtens erfolgte, war die Beschwerde gemäß § 55 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3, Abs. 9 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.8. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 15.9.2015, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten. Die in der Beschwerde angesprochenen Umstände, welche ein schützenswertes Privatleben der Partei in Österreich begründen würden, wurden - wie an anderer Stelle dargelegt ? im Rahmen der Erwägungen des angefochtenen Bescheides bereits in umfassender Weise berücksichtigt.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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