L504 2011175-1•BVwG L504 2011175-1
L504 2011175-1Tribunale amministrativo federale12 ott 2015
Dienstverhältnis, Entgelt, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung
L504 2011175-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 17.07.2014, Zl. 046-Mag.Kurz/PP53/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs 1 u. 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang u. Sachverhalt
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass
?XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als CC) in der Zeit vom 07.07.2010 bis 31.07.2010
?XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als MH) in der Zeit vom 15.09.2009 bis 19.11.2012 und
XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als IW) in der Zeit vom 01.01.2009 bis 11.08.2009
auf Grund der für XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "bP" [beschwerdeführende Partei]) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 u. Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.
Die SGKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 1 Z 2, 7 Z 3 lit a, 10 Abs 1, 11, 30, 33, 35 Abs 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a und Abs 2 lit d AlVG.
Die SGKK führte zunächst bezüglich des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts begründend aus, dass im Zuge der nach § 41a ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GPLA) durch das Finanzamt Salzburg-Land (Prüfzeitraum 2009 bis 2012) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse der im Spruch angeführten Dienstnehmerinnen in den dort angeführten Zeiträumen festgestellt worden seien.
Die bP habe im Prüfungszeitraum auf einem Parkplatz eines Baumarktes einen Würstelstand betrieben, welcher von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet gehabt habe. Die Dienstnehmerinnen CC, MH und IW seien als geringfügige Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet gewesen, obwohl sie tatsächlich Vollzeit beschäftigt gewesen seien. CC habe freitags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet. MH sei meist von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und bis zum 30.11.2012 [richtig: 01.01.2012] auch samstags von 09.00 bis 17.00 Uhr (manchmal nur von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr) beschäftigt gewesen. Zwei- bis dreimal pro Monat sei sie stundenweise, zB für Arztgänge, vertreten worden. IW habe montags und dienstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr gearbeitet und während ihrer Beschäftigung an diesen Tagen MH vertreten. Bezahlter Urlaub oder Sonderzahlungen seien den Dienstnehmerinnen nicht gewährt worden. CC und IW hätten netto pro Tag € 50,-- bzw. € 5,-- pro Stunde erhalten. MH habe einmal monatlich eine Zahlung von € 850,-- bis € 930,-- erhalten. Die Lohnzahlungen seien in bar erfolgt. Zudem seien alle Dienstnehmerinnen vor Öffnung des Würstelstandes verpflichtet gewesen, unbezahlte Vorbereitungsarbeiten zu verrichten und nach Schließung den Würstelstand unbezahlt zu reinigen.
Aufgrund des wesentlich höheren Beschäftigungsausmaßes sei eine Ummeldung von einer Pflichtteilversicherung auf eine Pflichtvollversicherung der Dienstnehmerinnen während der im Spruch genannten Zeiträume erforderlich gewesen.
Beweiswürdigend legte die SGKK dar, dass die Feststellungen auf den Ermittlungen im Rahmen der GPLA, den niederschriftlichen Einvernahmen der betroffenen Dienstnehmerinnen, den Jahreslohn- und Betriebsjahreslohnkonten, den Ein- und Ausgabenrechnungen sowie der Rechtfertigung des Dienstgebers im Lohn- und Sozialdumping-Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung beruhen würden.
Im Rahmen der GPLA habe das Prüforgan die Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 09.00 bis 17.00 Uhr festgestellt. Der GPLA-Prüfer habe an zahlreichen Tagen Erhebungen vor Ort durchgeführt und während und nach den Öffnungszeiten stets MH angetroffen, sodass das von ihr angegebene Arbeitsausmaß glaubwürdig erschienen sei. Die einvernommenen Dienstnehmerinnen hätten nachvollziehbar angegeben, jeweils während der täglichen Öffnungszeiten gearbeitet zu haben. Die Öffnungszeiten seien hauptsächlich von den Dienstnehmerinnen abgedeckt worden. Die bP und deren Sohn XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SK) hätten nur vertretungsweise gearbeitet. MH und IW hätten glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass vor der Öffnung des Imbissstandes unbezahlte Vorbereitungsarbeiten und nach der Schließung unbezahlte Reinigungsarbeiten zu treffen gewesen seien. Die Dienstnehmerinnen MH [richtig: CC] und IW hätten ebenso glaubwürdig angegeben, dass sie pro Tag € 50,00 netto bar ausbezahlt erhalten hätten.
Die Rechtfertigung der bP im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens erscheine hingegen völlig unglaubwürdig. Die bP habe angegeben, dass MH nur im geringfügigen Ausmaß gearbeitet hätte und sich mit ihren niederschriftlichen Angaben für eine Dienstgeberkündigung rächen habe wollen. Im Übrigen habe die bP bei der Abmeldung als Grund eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses angegeben. Diesem Vorbringen stünden nicht nur die niederschriftlichen Aussagen aller Dienstnehmerinnen entgegen, sondern auch die Erhebungen des GPLA-Prüfers. Es gebe keinen Grund an den niederschriftlichen Angaben der Dienstnehmerinnen und an den Feststellungen des Prüforgans zu zweifeln.
Zusammenfassend habe die SGKK die vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse sohin als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse gewürdigt, wobei die grundsätzliche Frage der Pflichtversicherung aufgrund der Meldung als geringfügig Beschäftigte unstrittig gewesen sei.
Rechtlich führte die SGKK nach Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen aus, dass nach ihrer Ansicht gegenständlich die Einbeziehung der Dienstnehmerinnen in die Pflichtvollversicherung jedenfalls zu Recht erfolgt sei.
2. Gleichzeitig wurde mit Bescheid der SGKK vom 17.07.2014, GZ. 046-Mag.Kurz/PP54/14, festgestellt, dass im Zuge einer Sozialversicherungs-Erhebung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien und die bP als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 14.08.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 21.097,87 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von € 4.053,30, sohin einen Gesamtbetrag von € 25.151,17 an die SGKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht jeweils vom 14.08.2013, auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung samt Besprechungsunterlage vom 25.07.2013 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 17.07.2014, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.
3. Gegen diese beiden Bescheide hat die bP innerhalb offener Frist jeweils ein Rechtsmittel wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.
In der Beschwerde gegen den oa. Bescheid vom 17.07.2014, Zl. 046-Mag.Kurz/PP53/14 wurde zunächst die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In der Folge wurde ausgeführt, dass sich bereits durch einen Blick auf die festgestellten Arbeitszeiten der CC und der MH ersehen lasse, dass die von der SGKK getroffenen Feststellungen nicht zutreffend sein könnten. Bei CC werde eine Arbeitszeit freitags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie samstags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, bei MH Montag bis Freitag, jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und bis 30.11.2012 [richtig: 01.01.2012] auch Samstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgestellt. Die genannten Feststellungen würden sich auf überschneidende Zeiträume beziehen. Den Feststellungen der SGKK folgend müssten sohin zum Teil zwei Personen zeitgleich im Imbissstand der bP anwesend gewesen sein. Tatsächlich befinde sich jedoch jeweils ausschließlich eine Person im Imbissstand der bP. Dies sei schon allein aufgrund dessen Größe nicht anders möglich.
Ausschließlich den mündlichen Aussagen vom MH folgend stelle die SGKK, MH hätte monatlich eine Zahlung in der Höhe von € 850,-- bis €
930,-- erhalten. Dies sei nicht zutreffend. Für die von MH getätigte Aussage seien - weder in Form einer Zahlungsbestätigung noch einer Überweisungsbestätigung - Beweise vorgelegt worden. Ebenso seien die Feststellungen, wonach der Imbissstand Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. Samstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet wäre, nicht zutreffend. So erfolge zB gerade in den Sommermonaten samstags, wenn die Kundenfrequenz beim Maximarkt deutlich nachlasse bzw. auch der angrenzende Baumarkt geschlossen sei, eine Schließung des Imbissstandes regelmäßig schon um ca. 14.00 Uhr.
Ergänzend wurde festgehalten, dass sich die Feststellungen der SGKK ausschließlich auf die mittelbar rückwirkenden Aussagen der ehemaligen Mitarbeiterinnen bzw. die punktuellen Kontrollen im Juli 2012 gründen würden.
Zum Beweis dafür, dass die gemachten Aussagen nicht zutreffend seien, wurde daher die ergänzende Einvernahme des Sohnes der bP beantragt, welcher während des der bP vorgeworfenen Zeitraumes ebenso regelmäßig im Betrieb anwesend gewesen sei.
Beantragt wurde ferner den bekämpften Bescheid zu beheben, da keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse vorliegend gewesen seien.
4. Mit Schreiben vom 20.08.2014 wurde seitens der SGKK der Verwaltungsakt samt Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Nach Darstellung der Beschwerdegründe wurde diesbezüglich angemerkt, dass CC für drei Wochen im Juli 2010 beschäftigt gewesen sei. In dieser Zeit habe MH die übrigen Öffnungszeiten abgedeckt, daher sei im Versicherungspflichtbescheid angeführt, dass MH "meist" von Montag bis Freitag und bis zum 30.11.2012 [richtig: 01.01.2012] auch samstags gearbeitet habe. Die bP habe während des Verfahrens dazu keine Stellung genommen. Durch die Führung ordnungsgemäßer Arbeitsaufzeichnungen hätte sie ihre nunmehrige Behauptung nachweisen können.
Hinsichtlich der Beweisführung sei die SGKK verhalten, im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Sachverhalt genügend zu erheben und die vorgenommenen Erwägungen schlüssig vorzunehmen, dh sie sollen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen. Die SGKK habe die Aussage der MH, eine monatliche Barzahlung, insbesondere im Hinblick auf die korrespondierenden Aussagen der anderen Dienstnehmer, als glaubwürdig erachtet.
Die bP habe im Zuge der GPLA weder Stellung zu ihren Öffnungszeiten, noch zu den daraus folgenden Dienstzeiten genommen. CC habe
ausgesagt, an Samstagen bis 17.00 Uhr gearbeitet zu haben. MH habe
ausgesagt, an Samstagen bis 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr gearbeitet zu haben. Dass der Imbiss bereits um 14.00 Uhr geschlossen haben sollte, gehe aus den Ermittlungen nicht hervor.
Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
5. Im Akt befinden sich weitere Dokumente, die im Folgenden dargestellt werden:
5.1. So wurde durch das Finanzamt Salzburg-Land am 06.12.2012 mit MH als Auskunftsperson eine Niederschrift aufgenommen. Diese gab hierbei zu Protokoll, dass sie vom 15.09.2009 bis 19.11.2012 für die bP nur am Würstelstand vor dem Baumarkt in XXXX gearbeitet habe. Außer ihr habe auch noch die bP und deren Sohn SK im Imbissstand gearbeitet. Ferner habe auch noch eine Frau " XXXX " an Freitagen oder Samstagen unterschiedlich gearbeitet. Nähere Angaben hierzu könne sie nicht machen. Die Arbeitszeiten seien Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Samstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr gewesen (Samstag manchmal auch nur von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Dies seien dann 51 Wochenstunden gewesen.). Die Viertelstunde vor und nach der Arbeitszeit für das Aufsperren/ Vorbereiten, das Putzen und Verschließen seien ihr nicht bezahlt worden. Seit 01.01.2012 habe sie am Samstag nicht mehr gearbeitet. Zwei- bis dreimal im Monat sei sie am Stand für so drei bis vier Stunden (Arztgänge usw.) vertreten worden. Wenn sie beim Arzt gewesen sei, habe die bP die Stunden abgezogen und auch noch überprüft, ob sie dort gewesen sei. Urlaub sei ihr nie gewährt worden und Sonderzahlungen sowie Überstunden nie ausbezahlt worden. Einmal zu Weihnachten hätte sie €
30,-- erhalten. Dies sei ihr aber beim Lohn abgezogen worden. Bis vor eineinhalb Jahren habe sie nicht gewusst, wie sie bei der Firma angemeldet gewesen sei. Seither wisse sie auch nur, dass sie bei der bP einen Zettel zur Bestätigung unterschrieben hätte, monatlich €
150,-- erhalten zu haben. Einmal monatlich hätte sie zwischen €
850,-- und € 930,-- erhalten. Diese Zahlung sei immer in bar durch die bP an sie ausgehändigt worden.
5.2. Weiters wurde durch das Finanzamt Salzburg-Land jeweils am 15.01.2013 mit CC und IW als Auskunftsperson eine Niederschrift aufgenommen. CC führte aus, dass sie ca. im Juli und August für ca. sechs Wochen im Imbissstand der bP gearbeitet habe. Am Freitag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Samstag von 09.00 bis 17.00 Uhr. Die Bezahlung sei in bar erfolgt. Sie wisse nicht mehr genau, ob sie es quittiert hätte. Pro Tag hätte sie ein Kuvert mit ca. € 50,-- erhalten. Frau " XXXX " habe auch im Imbissstand gearbeitet und die restlichen Öffnungszeiten bedient. Sonstige Sozialleistungen seien ihr durch die bP nicht gewährt worden. IW schilderte, dass sie vom 01.07.2008 bis 11.08.2009 (die letzten beiden Monate im Krankenstand) beim Imbissstand der bP im Service tätig gewesen sei. Die Öffnungszeiten seien von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr gewesen. Mit dem Aufräumen habe es bis 19.00 Uhr gedauert. Montag und Dienstag habe sie jeweils von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr gearbeitet und pro Stunde € 5,--, dh täglich ca. € 50,-- erhalten. Sie sei von der bP in bar bezahlt worden. Ob sie dafür etwas unterschrieben habe, wisse sie nicht mehr genau. Sonstige Sozialleistungen seien ihr durch die bP nicht gewährt worden. Sie habe das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet.
5.3. Im Akt befindet sich weiters ein - nicht rechtskräftiges - Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Salzburg-Umgebung vom 30.05.2014. Der Bezirkshauptmann hat hierbei erkannt, dass in der Zeit vom 15.09.2009 bis 19.11.2012 die bP als Arbeitgeber die Arbeitnehmerin MH beschäftigt habe, ohne dieser den nach Kollektivvertrag "Gastgewerbe Arbeiter" zustehenden Grundlohn als Buffethilfe, unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien der Arbeitnehmerin, zu leisten. Im Jahr 2014 seien für 714 Arbeitsstunden € 3.115,00 ausbezahlt worden. Der Stundenlohn laut Kollektivvertrag betrage im Jahr 2009 € 6,56 und ergebe sich somit ein zustehender Lohn für 2009 iHv € 4.683,84. Im Jahr 2010 seien für 2448 Arbeitsstunden € 10.680 ausbezahlt worden. Der Stundenlohn laut Kollektivvertrag betrage im Jahr 2010 € 6,76 und ergebe sich somit ein zustehender Lohn für 2010 iHv € 16.548,48. Im Jahr 2011 seien für 2448 Arbeitsstunden € 10.680 ausbezahlt worden. Der Stundenlohn laut Kollektivvertrag betrage im Jahr 2011 € 6,96 und ergebe sich somit ein zustehender Lohn für 2011 iHv € 17.038,08. Im Jahr 2012 seien für 2073 Arbeitsstunden € 9.464,00 ausbezahlt worden. Der Stundenlohn laut Kollektivvertrag betrage im Jahr 2012 € 7,19 und ergebe sich somit ein zustehender Lohn für 2012 iHv € 14.094,87. Hierdurch habe die bP eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 7i Abs 3 AVRAG iVm Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz begangen und werde deshalb gegen die bP eine Geldstrafe gemäß § 7i Abs 3 AVRAG in der Höhe von €
10. 000,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 336 Stunden verhängt. Gemäß § 64 Abs 2 VStG werde ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 1.000,-- festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 11.000,--.
Der Bezirkshauptmann von Salzburg-Umgebung führte ein Ermittlungsverfahren durch. In diesem wurde einerseits die bP zur schriftlichen Rechtfertigung aufgefordert (vgl. 5.3.1.) und andererseits der SGKK eine Möglichkeit zur Gegenäußerung bezüglich dieser Stellungnahme (vgl. 5.3.2.) eingeräumt. Diese Angaben sind im zitierten Straferkenntnis wiedergegeben:
"[...]
Frau MH war während des Zeitraumes von 2009 bis November 2012 in meinem Betrieb beim Imbissstand vor dem Maximarkt in XXXX auf Basis eines geringfügigen Dienstverhältnisses beschäftigt. In Entsprechung der kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie dem tatsächlich zugebrachten Arbeitszeitausmaß war sie bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet bzw. entlohnt.
Im November 2012 musste das Dienstverhältnis mit Frau MH jedoch durch Dienstgeberkündigung beendet werden, da eine weitere Zusammenarbeit aufgrund unzähliger Beschwerden, mit denen ich von Kundinnen bzw. Stammkundinnen konfrontiert wurde, nicht mehr möglich war. Rein exemplarisch für die Vorwürfe war die nachweisliche Aussage von Frau MH Pensionisten, welche in der Mittagszeit zur Einnahme einer Mahlzeit zu meinem Imbissstand kamen, gegenüber, sie wolle diese nunmehr nicht bedienen, denn "Pensionisten haben ohnehin den ganzen Tag Zeit, essen zu gehen". Bei einem weiteren Kunden, welcher sich in weiterer Folge bei mir massiv beschwerte, war sie nur mit größtem Widerwillen bereit, die Entgegennahme von Kleingeld bei Bezahlung der Rechnung zu akzeptieren. Die Liste an Verfehlungen von Frau MH ließe sich beliebig fortsetzen, sollte es erforderlich sein, kann der Beweis durch mehrere Zeugenaussagen jederzeit erbracht werden.
Der bisher geschilderte Sachverhalt ist zur Beurteilung des mir gegenüber erhobenen Vorwurfes insofern von großer Relevanz, als Frau MH anlässlich der Beendigung sowohl mir gegenüber als auch meinem Sohn, Herrn SK, mitteilte, sie werde sich dafür bei mir noch "revanchieren".
Die Angabe von Frau MH, sie habe im Jahr 2009 714, im Jahr 2010 2448, im Jahr 2011 2448 sowie im Jahr 2012 2073 Arbeitsstunden geleistet ist nicht zutreffend. Sie wird von mir mit größtem Nachdruck als unrichtig zurückgewiesen und bestritten.
Vielmehr wurde die bei weitem überwiegende Anzahl an Öffnungsstunden meines Imbissstandes vor dem Maximarkt von mir bzw. meinem Sohn, Herrn SK, abgedeckt.
Beweis: SK, XXXX XXXX .
Dass die Angaben von Frau MH nicht zutreffend sein können, lässt sich allein schon bei einer Betrachtung der Öffnungszeiten meines Imbissstandes ersehen. Diese sind Montag bis Freitag jeweils von ca. 9 bis 17 Uhr, am Samstag jeweils von ca. 10 bis 16 Uhr. An Feiertagen ist mein Imbissstand ausnahmslos geschlossen. Gesetzliche Feiertage außer Acht lassend beträgt die Gesamtöffnungszeit sohin maximal 46 Stunden pro Woche. Frau MH gibt zB an, im Jahr 2010 2448 Stunden gearbeitet zu haben, dies würde in jeder der 52 Wochen des Jahres einer durchgehenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 47 Stunden entsprechen.
Für mich sind die nunmehr von Frau MH erhobenen Vorwürfe nur dadurch erklärbar, dass sie sich offensichtlich für die dienstgeberseitige Beendigung des Dienstverhältnisses, mit welcher sie nicht einverstanden war, sowie den damit verbundenen Meinungsverschiedenheiten, bei mir rächen möchte.
Ergänzend möchte ich noch festhalten, dass Frau MH während des Zeitraumes des Dienstverhältnisses zu mir, in einem weiteren Dienstverhältnis bei einem Imbissstand in Hallein stand. Dieser Umstand verstärkt die Annahme, dass die von Frau MH angegebenen Arbeitszeiten nicht richtig sein können. Nach ihren eigenen Angaben war sie dort in einer erheblichen Wochenanzahl beschäftigt.
Aus den genannten Gründen beantrage ich, gegenständliches Strafverfahren einzustellen.
[...]."
5.3.2. Stellungnahme der SGKK:
"[...]
Zu den Anschuldigungen des Dienstgebers gegenüber der Dienstnehmerin MH kann der zuständige GPLA-Prüfer nach Rücksprache keine Angaben machen. Seine Erhebungen, die zu den in der Prüfung geschlossenen Feststellungen führten, geschahen ohne Wissen der Dienstnehmerin und waren somit kein Rachefeldzug der Dienstnehmerin an den Dienstgeber.
Die an der Imbissbude angeschlagenen Öffnungszeiten waren Montag bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr. Die Dienstnehmerin war jeweils eine halbe Stunde früher zur Vorbereitung und eine halbe Stunde länger zum Aufräumen und Putzen da. Innerhalb dieser Öffnungszeiten wurden die vom Prüfer durchgeführten Erhebungen aufgelistet (Kopie in der Anlage) die er brauchte, um sie der Dienstnehmerin bei der späteren Einvernahme zum Zwecke der Wahrheitsfindung vorzuhalten. Dies war wichtig, da ja die Dienstnehmerin durch ihre wahrheitsgemäßen Aussagen ihre Frühpension in Gefahr brachte.
Anzumerken ist noch, dass bei den 14 Erhebungen beim Imbisstand in der Zeit vom 04.07.2012 bis zum 24.08.2012 nur die Dienstnehmerin MH angetroffen wurde. Die Angaben des Dienstgebers zu den Öffnungszeiten sind daher auch unrichtig.
Wie Frau MH bei den erhobenen Arbeitszeiten noch bei einem anderen Dienstgeber beschäftigt sein hätte sollen ist schwer nachvollziehbar. Die Tatbestände nach dem LSDBG sind aus der Sicht der GPLA erfüllt.
[...]."
6. Im Akt befinden sich schließlich der Prüfbericht der SGKK für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012, die Beitragsabrechnung aus GPLA für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 und die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO vor dem Finanzamt Salzburg-Land vom 25.07.2013, die Rechtfertigung der bP im Verwaltungsstrafverfahren vom 30.10.2013 und die Stellungnahme der SGKK im Verwaltungsstrafverfahren vom 17.12.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP betrieb im Prüfzeitraum 2009 bis 2012 auf dem Parkplatz eines Baumarktes in XXXX einen Imbissstand, welcher montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet hatte. CC, MH und IW erbrachten zu den im Spruch angeführten Zeiten im Betrieb der bP Serviceleistungen in diesem Imbissstand. MH war zumeist montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und bis zum 01.01.2012 auch samstags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr - gelegentlich auch nur von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr - beschäftigt. IW arbeitete montags und dienstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. CC arbeitete freitags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr. An diesen Tagen ersetzte Letztere MH im Imbissstand als Arbeitskraft. Zudem waren die Dienstnehmerinnen vor Öffnung und nach Schließung des Imbissstands verpflichtet, "unbezahlte" Vorbereitungs- bzw. Aufräumarbeiten durchzuführen. MH erhielt eine monatliche Entlohnung von € 850,-- bis € 930,--. CC und IW wurden mit ca. € 50,-- pro Tag entlohnt. Die Lohnzahlungen erfolgten jeweils in bar. CC, MH und IW waren daher zu den im Spruch angeführten Zeiten für die bP als Servicekräfte im Imbissstand in einem abhängigen Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG tätig.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergibt.
Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde die Gelegenheit nicht wahrgenommen, den seitens der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Vorgängen konkrete, substantiierte Ausführungen entgegenzusetzten.
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass im bekämpften Bescheid der SGKK angeführt wird, dass MH bis zum 30.11.2012 auch samstags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr - gelegentlich auch nur von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr - beschäftigt war. Tatsächlich war MH seit 01.01.2012 an Samstagen nicht mehr beim Imbissstand tätig. Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts dem Verwaltungsakt der SGKK in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um einen Flüchtigkeitsfehler handelt und die SGKK davon ausging, dass MH seit 01.01.2012 an Samstagen nicht mehr im Imbissstand beschäftigt war, was sich insbesondere auch im Prüfbericht der SGKK für den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 und den Ergebnissen im Bescheid der SGKK bezüglich der Beitragsnachverrechnung vom 17.07.2014 zeigt.
Einsicht genommen wurde u.a. in die mit CC, MH und IW durch das Finanzamt Salzburg-Land aufgenommenen Niederschriften, den Prüfbericht der SGKK für den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012, die Jahreslohn- und Betriebsjahreslohnkonten, die Ein- und Ausgabenrechnungen und die Rechtfertigung der bP vom 30.10.2013 sowie die Stellungnahme der SGKK vom 17.12.2013 im Lohn- und Sozialdumping-Verwaltungsstrafverfahren, den verfahrensgegenständlichen Bescheid, die Beschwerde und den Vorlagebericht der SGKK vom 20.08.2014.
Die Art der Tätigkeit der CC, MH und IW bei der bP ergibt sich aus den unmittelbaren Wahrnehmungen des Prüforgans im Rahmen der GPLA und den mit CC, MH und IW vom Finanzamt Salzburg-Land aufgenommenen Niederschriften, woraus sich übereinstimmend ableiten lässt, dass CC, MH und IW jeweils als Servicekraft im Imbissstand tätig waren. Die Tätigkeit der CC, MH und der IW an sich wurde seitens der bP auch im weiteren Verfahren nie bestritten.
Der Betrieb des Imbissstandes durch die bP im Prüfzeitraum 2009 bis 2012 und dass CC, MH und IW zu den im Spruch angeführten Zeiten für die bP tätig waren, wurde im Verfahren ebenfalls nicht bestritten.
Die bP beantragte zwar nunmehr in der Beschwerde, den bekämpften Bescheid zu beheben, da keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen seien. Hierbei handelt es sich allerdings offenbar um eine etwas unpräzise Formulierung seitens der bP. Es bleibt unbestritten, dass auch die bP stets davon ausging, dass CC, MH und IW eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, zumal sie von der bP bei der Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigte gemeldet wurden und daher zumindest in der Unfallversicherung pflichtversichert waren. Bestritten wird von der bP, dass bezüglich der CC, MH und IW ein der Pflichtvollversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnis vorlag. Dies zeigt sich auch darin, dass im gegenständlichen Fall vor allem das Beschäftigungsausmaß der CC, MH und IW strittig war. Ferner wurden von der bP die von der belangten Behörde festgestellten Öffnungszeiten und die Höhe der an MH in bar ausbezahlten Entlohnung bestritten.
Was die von der SGKK festgestellten Öffnungszeiten des Imbissstands betrifft, so ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie sich bei ihrer Beweiswürdigung diesbezüglich auf die unmittelbaren Wahrnehmungen durch das Prüforgan im Rahmen der GPLA vor Ort stützt, zumal auch von den drei Dienstnehmerinnen übereinstimmend angegeben wurde während dieser Zeiten gearbeitet zu haben bzw. davor und danach zu Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten verpflichtet gewesen zu sein. Insoweit die bP in der Rechtfertigung vom 30.10.2013 im Lohn- und Sozialdumping-Verwaltungsstrafverfahren bzw. in der Beschwerde von kürzeren Öffnungszeiten des Imbissstandes spricht, so sind diese unbelegt gebliebenen Behauptungen nicht in der Lage, die auf den unmittelbaren Wahrnehmungen durch das Prüforgan und die Aussagen der CC, MH und IW fußenden Feststellungen zu den Öffnungszeiten zu entkräften, zumal es die bP im Zuge der GPLA nicht für erforderlich erachtete, sich zu den Öffnungszeiten und den daraus resultierenden Dienstzeiten zu äußern. Letztlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die bP im Zuge ihrer schriftlichen Rechtfertigung vom 30.10.2013 noch ausführte, dass der Imbissstand Montag bis Freitag von ca. 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Samstag von ca. 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet sei. Im Gegensatz hierzu fand in der Beschwerde vom 14.08.2014 eine frühere Schließung des Imbissstands von Montag bis Freitag aber keine Erwähnung mehr. Andererseits steigerte die bP ihr Vorbingen insofern, als von der bP nun behauptet wurde, dass gerade in den Sommermonaten eine Schließung des Imbissstands samstags regelmäßig schon um ca. 14.00 Uhr erfolgt sei. Auch diese Inkonsistenz des Vorbringens zeigt, dass der bP in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann.
Hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes der CC, MH und IW in den im Spruch angeführten Zeiträumen bestehen von Seiten des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wenig Bedenken, wenn sich die SGKK auch in diesem Punkt auf die unmittelbaren Wahrnehmungen durch das Prüforgan im Rahmen der GPLA vor Ort und den mit dessen Wahrnehmungen übereinstimmenden Aussagen der CC, MH und IW stützt. Ferner ist der SGKK in diesem Zusammenhang nicht entgegenzutreten, wenn es den Ausführungen der bP, wonach die Angaben der MH zum Beschäftigungsausmaß lediglich aus Rache für eine Dienstgeberkündigung erfolgt seien, keinen Glauben schenkt. Richtigerweise wurde bezüglich dieses Diskreditierungsversuches durch die bP seitens der SGKK darauf hingewiesen, dass das Prüforgan im Rahmen der GPLA mit den Aussagen der MH übereinstimmende Wahrnehmungen tätigte. Ferner stimmen auch die Angaben der CC und der IW bezüglich der täglichen Beschäftigungszeiten mit den Schilderungen der MH überein. Letztlich wurde von der SGKK in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die bP die Abmeldung der MH mit einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses begründete und wurde dieser Überlegung in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Insoweit konnte auch diese Argumentation der bP zu keinem Erfolg führen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die bP auf Grund ihrer Stellung im gegenständlichen Verfahren im Falle einer Falschaussage keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hat. Es erscheint insoweit plausibel, dass jemand in der Situation der beschwerdeführenden Partei versucht, die Lage dergestalt darzustellen, dass diese daraus keine finanziellen Nachteile erlangt. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Aussagen der Auskunftspersonen - unter Berücksichtigung der unmittelbaren Wahrnehmungen des Prüforgans im Rahmen der GPLA - mehr Gewicht beimisst als den Schilderungen der bP.
Wenn die bP im Übrigen bezüglich des Beschäftigungsausmaßes der MH behauptet, dass die überwiegende Zahl der Öffnungsstunden von ihr bzw. ihrem Sohn abgedeckt worden sei, zumal MH während des Zeitraumes dieses Dienstverhältnisses noch in einem weiteren Dienstverhältnis bei einem Imbissstand in Hallein gestanden sei, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine Konkretisierung bzw. ein Nachweis, an welchen Tagen bzw. zu welchen Zeiten die bP bzw. deren Sohn jetzt konkret im Imbissstand gearbeitet habe, jedoch nicht erfolgte. Insoweit ist diesbezüglich nochmals auf die unmittelbaren Wahrnehmungen des Prüforgans im Rahmen der GPLA hinzuweisen. Bei 14 Erhebungen im Zeitraum vom 04.07.2012 bis 24.08.2012 wurde vom Prüforgan stets MH beim Imbissstand angetroffen. Insofern erscheinen die Behauptungen der bP kaum plausibel nachvollziehbar und fehlt es damit auch diesem Vorbringen an Substanz.
Ebenso wenig zielführend ist der Einwand der bP, dass sich bereits durch einen Blick auf die festgestellten Arbeitszeiten der CC und der MH ersehen lasse, dass die von der SGKK getroffenen Feststellungen nicht zutreffend sein könnten. Bei CC werde eine Arbeitszeit freitags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie samstags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, bei MH Montag bis Freitag jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgestellt, womit sich die genannten Feststellungen auf überschneidende Zeiträume beziehen würden. Insoweit müssten sohin zum Teil zwei Personen zeitgleich im Imbissstand anwesend gewesen sein. Tatsächlich befinde sich jedoch jeweils ausschließlich eine Person im Imbissstand der bP, was schon allein aufgrund dessen Größe nicht anders möglich sei. Hierzu ist festzuhalten, dass CC im Juli 2010 für drei Wochen freitags und samstags bei der bP beschäftigt war. Den Rest der Woche befand sich MH im Imbissstand. Dementsprechend ist den Feststellungen im bekämpften Bescheid lediglich zu entnehmen, dass MH "meist" von Montag bis Freitag und bis 30.11.2012 [richtig: 01.01.2012] auch am Samstag im Imbissstand arbeitete. Diese Feststellungen sind auch durch die Niederschriften der beiden Dienstnehmerinnen gedeckt. So gab CC zu Protokoll, dass im Imbisstand auch Frau " XXXX " gearbeitet und die restlichen Öffnungszeiten bedient habe. In Übereinstimmung hiermit führte MH aus, dass auch noch eine Frau " XXXX " an Freitagen oder Samstagen unterschiedlich gearbeitet habe. Insoweit gehen diese Behauptungen der bP ins Leere, zumal den Feststellungen des bekämpften Bescheides nicht entnommen werden kann, dass zwei Personen zum gleichen Zeitpunkt im Imbissstand als Servicekräfte tätig gewesen wären.
Wenn von der bP schließlich in der Beschwerde moniert wird, dass sich die SGKK bezüglich des Umstands, wonach MH von der bP monatlich eine Barzahlung in der von MH genannten Höhe erhalten habe, ausschließlich auf deren mündliche Aussage stütze und dies nicht zutreffend sei, zumal für die von MH getätigte Aussage - weder in Form einer Zahlungs- noch einer Überweisungsbestätigung - Beweise vorgelegt worden seien, so ist diesbezüglich auf die mit den Angaben der MH korrespondierenden Aussagen der beiden anderen Dienstnehmerinnen zu verweisen, die ebenfalls von einer Barzahlung iHv ca. € 50,-- pro Tag sprachen, was bei einer Hochrechnung auf einen Monat in etwa dem Verdienst der MH entspricht. Gesamthaft betrachtet erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung äußerst plausibel, dass die bP CC, MH und IW in bar - unter dem ihnen nach dem Kollektivvertrag zustehenden Entgelt - für ihre Tätigkeit im Imbisstand bezahlte, um zu verhindern, dass diese Personen als vollversicherungspflichtig erkannt werden.
Insoweit in der Beschwerde zudem behauptet wird, dass sich die Feststellungen der SGKK ausschließlich auf die mittelbar rückwirkenden Aussagen der ehemaligen Mitarbeiterinnen bzw. die punktuellen Kontrollen im Juli 2012 gründen würden, so kann diesen Überlegungen nicht gefolgt werden. Zweifellos wurden von der SGKK auch die Rechtfertigung der bP vom 30.10.2013 im Lohn- und Sozialdumping-Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt. Allerdings folgte sowohl die SGKK - wie auch der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts - im gegenständlichen Fall in den strittigen Punkten nicht den Angaben der bP, sondern wurde den Wahrnehmungen des Prüforgans im Rahmen der GPLA vor Ort und den Aussagen der CC, MH und IW aufgrund der zuvor ausgeführten Gründe mehr Glaubwürdigkeit beigemessen.
Letztlich ist auszuführen, dass bezüglich des in der Beschwerde gestellten Beweisantrags seitens der bP nicht konkret dargelegt wurde, inwieweit die ergänzende Befragung des Sohnes der bP zu einem anderen, für die bP günstigeren Ergebnis hätte führen können. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde die Sachverhaltsrelevanz einer Äußerungsmöglichkeit des Sohnes nicht konkret aufgezeigt (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099; VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).
Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem Akt der SGKK zu entnehmen. Alle hinsichtlich der Beschwerde abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher von der SGKK dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt zu ersehen. Eine weitere mündliche Erörterung kann aus diesen Gründen unterbleiben, da dadurch keine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Rechtliche Grundlagen im ASVG und AlVG:
3.1.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
[....]
3.1.2. § 5 ASVG lautet auszugsweise:
(1) [...]
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 € [Anm. des erkennenden Richters: Wert 2009: € 27,47; Wert 2010: €
28,13; Wert 2011: € 28,72 und Wert 2012: € 28,89], insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € [Anm. des erkennenden Richters: Wert 2009: €
357,74; Wert 2010: € 366,33; Wert 2011: € 374,02 und Wert 2012: €
376,26] gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € [Anm. des erkennenden Richters: Wert 2009: € 357,74; Wert 2010: €
366,33; Wert 2011: € 374,02 und Wert 2012: € 376,26] gebührt.
[...]
3.1.3. § 10 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.
[...]
3.1.4. § 11 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
[...]
3.1.5. § 35 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
3.1.6. § 1 AlVG lautet auszugsweise:
(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
[...]
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
[...]
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob CC im Zeitraum vom 07.07.2010 bis 31.07.2010, MH im Zeitraum vom 15.09.2009 bis 19.11.2012 und IW im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 11.08.2009 einer Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.
Nach ständiger Rechtsprechung kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252, mwN). Bei der von CC, MH und IW verrichteten Tätigkeit für die bP in deren Imbissstand handelt es sich um Hilfstätigkeiten, die in organisatorischer Einbindung in den Würstelstandbetrieb erbracht worden sind. Die Arbeitszeit war ihnen durch die bestehenden Öffnungszeiten, der Arbeitsort durch den Imbissstand vor dem Baumarkt vorgegeben, für die Ausübung ihrer Tätigkeit verwendeten sie sämtliche Betriebsmittel der bP. Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von CC, MH und IW muss daher nicht näher geprüft werden, sondern ergibt sie sich aus den Umständen der Dienstleistung als angelernte Servicekraft.
Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nach Ansicht des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Die Tätigkeit von CC, MH und IW erfüllt somit im jeweiligen verfahrensgegenständlichen Zeitraum (CC: 07.07.2010 bis 31.07.2010, MH: 15.09.2009 bis 19.11.2012 und IW: 01.01.2009 bis 11.08.2009) sämtliche Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG und waren sie - auch in den Zeiträumen, in denen sie der Kasse lediglich geringfügig gemeldet waren - mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Entgelt bei der bP beschäftigt.
Der SGKK ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass CC, MH und IW in der jeweils im Spruch angeführten Zeit als Dienstnehmerinnen der bP iSd § 4 Abs 1 u. Abs 2 ASVG der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlagen.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die SGKK in ihrer Entscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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