BVwG W162 1438091-1

W162 1438091-1Tribunale amministrativo federale9 ott 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Behandlungsmöglichkeiten, bestehendes<br/>Familienleben, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft, Lebensgrundlage,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>non refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, soziale<br/>Gruppe

Testo completo

BVwG W162 1438091-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.1438091.1.00

Spruch

W162 1438091-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 13 11.072-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF iVm

§ 9 Abs. 3 BFA VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 30.07.2013 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (den Beschwerdeführern zu W162 1438092-1, W162 1438093-1 und W162 1438094-1) schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und brachte einen russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am 05.08.2005, sowie russische Geburtsurkunden hinsichtlich der minderjährigen Kinder in Vorlage.

2. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Im Zuge der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 30.07.2013 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund befragt Folgendes an:

"Seit ca. 2 Jahren arbeitet mein Mann beim XXXX. Er hat bis vor 2 Monaten bei ihm gearbeitet. Vor 2 Monaten wollte mein Mann die Arbeit kündigen. Er ist in die Arbeit gegangen, aber er ist nicht mehr zurückgekommen. Seit dieser Zeit kommen in der Woche 2 Mal 10 - 15 Personen mit Militäruniform und maskiert, bewaffnet, und fragen ständig nach meinem Mann. Sie haben mich ständig bedroht, wenn ich ihnen nicht sage, wo sich mein Mann befindet, werde ich von ihnen vergewaltigt und umgebracht. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet.

Für meine Kinder gilt der gleiche Asylgrund wie für mich. Sie waren seit ihrer Geburt ständig in meiner Obhut."

Die Beschwerdeführerin behauptete, am XXXX07.2013 gemeinsam mit ihren Kindern von XXXX aus mit einem PKW den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Im Herkunftsstaat würden noch ihr Vater und ihr 35-jähriger Bruder leben.

4. Nach Zulassung der Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 27.08.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab:

"F.: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A.: Ja.

F.: Sprechen Sie noch andere Sprachen?

A.: Ja, Tschetschenisch.

V.: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt.

F.: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A.: Ja.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie und nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?

A.: Nein, ich bin gesund.

AW wird aufgefordert, nach dem Besuch von Ärzten unverzüglich Befunde vorzulegen.

V.: Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird, werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, Ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.

Dem Antragsteller wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

F.: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A.: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt. Das Protokoll wurde mir nicht rückübersetzt, aber ich bekam eine Kopie.

V.: In der Niederschrift ist vermerkt, dass Ihnen die Niederschrift in eine für Sie verständliche Sprache rückübersetzt wurde.

A.: Es wurde mir nicht rückübersetzt.

F.: Haben Sie irgendwelche Beweismittel oder Dokumente vorzulegen?

A.: Nein.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A.: Seit dem 30.07.2013.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?

A.: Nein.

F.: Können Sie Deutsch sprechen oder verstehen?

A.: Nein.

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

A.: Ja.

F.: Vertreten Sie Ihre minderjährigen Kinder XXXX im Verfahren?

A.: Ja.

F.: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

A.: Nein. Sie haben keine eigenen Gründe.

F.: Wie ist der Gesundheitszustand Ihrer Kinder?

A.: Sie sind alle gesund.

F.: Geben Sie mir einen kurzen Lebenslauf Ihrer Person.

A.: Ich wurde am XXXX in Grosny geboren. Aufgewachsen bin ich in Grosny, Siedlung XXXX. Ich habe von 1990 die Schule begonnen, die ich 2003 abschloss, die Schule XXXX XXXX. Von 2003 bis 2006 besuchte ich die XXXX in Grosny, die ich erfolgreich abgeschlossen habe. Im Jahr 2009 wurde ich beim XXXX in Grosny angestellt. Ich kündigte diese Arbeit im Juli 2013, ich habe selbst gekündigt. Im Jahr 2005 habe ich geheiratet. 2006 bekam ich die ältere Tochter, 2007 die zweite Tochter und 2010 den Sohn.

F.: Welche Berufsausbildung haben Sie?

A.: Ich bin XXXX, das ist ein Beruf bei uns.

F.: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A.: Ich habe von 2009 an im XXXX gearbeitet. Ich bediente XXXX.

F.: Wann war Ihr letzter Arbeitstag in der Heimat?

A.: Am XXXX07.2013.

F.: Warum haben Sie gekündigt und wann?

A.: Ich hatte Gründe, weil ich geflüchtet bin. Die Kündigung habe ich am XXXX07.2013 eingereicht.

F.: Wovon haben Sie vor 2009 gelebt?

A.: Mein Vater hat mich unterstützt und ich habe Kindergeld vom Staat bekommen. Nachgefragt gebe ich an, sonst hatten wir kein Einkommen, bis ich mit der Arbeit angefangen habe.

F.: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?

A.: Mein Vater XXXX und mein Bruder XXXX.

Mein Ehemann XXXX ist seit 2 Monaten verschollen.

F.: Womit bestreiten diese ihren Lebensunterhalt?

A.: Mein Vater ist verstorben. Nachgefragt gebe ich an, er ist im Jahr 2006 verstorben. Ich habe vergessen, das zu erwähnen.

Mein Bruder XXXX lebt in XXXX, XXXX und ist im Baubereich tätig. Er ist verheiratet und hat 6 Kinder.

F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat (Großeltern, Onkel, Tanten,...)

A.: Nein. Ich habe überhaupt niemanden mehr, außer meinen Bruder. Ich habe eine Tante in Wien.

F.: Sind Sie verheiratet?

A.: Ja. Ich bin seit 2006 standesamtlich mit XXXX verheiratet. Traditionell bin ich mit ihm seit Dezember 2005 verheiratet.

F.: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?

A.: Am XXXX07.2013.

F.: Wann sind Sie tatsächlich aus der Heimat ausgereist?

A.: Am XXXX07.2013.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?

A.: Ja.

F.: Was hat der Schlepper verlangt?

A.: € 1.000,- für uns alle. Nachgefragt gebe ich an, das war für die Fahrt von Grosny nach Österreich.

F.: Woher hatten Sie das Geld?

A.: Ein Teil waren meine Ersparnisse, einen Teil habe ich bei Bekannten und Freunden ausgeliehen.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise aufhältig?

A.: In einem Hotel in Grosny. Nachgefragt gebe ich an, das Hotel hieß "XXXX", ich war dort nur 24 Stunden.

F.: Warum waren Sie im Hotel?

A.: Ich habe mir mit dem Fahrer einen Treffpunkt ausgemacht und konnte nicht zu Hause warten.

F.: Wo ist Ihr Reisepass?

A.: Einen Auslandsreisepass besitze ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, ich hatte nie einen Reisepass.

V.: Laut Stempel in Ihrem Inlandspass wurde Ihnen am XXXX2011 ein Reisepass ausgestellt.

A.: Das weiß ich nicht. Ich hatte nie einen Reisepass.

V.: Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass wahrheitswidrige Aussagen Ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen.

A.: Ja, das weiß ich.

F.: Mit welchem Dokument sind Sie ausgereist?

A.: Mit meinem Inlandspass.

F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat?

A.: Keine. Nachgefragt gebe ich an, ich hatte nur die Heiratsurkunde zu Hause, keinen Führerschein.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten 3 Jahre bis zur Ausreise an.

A.: Immer in Grosny, XXXXXXXX

F.: War das bis zur Ausreise?

A.: Bis zum Tag vor der Ausreise, dann war ich im Hotel. Ich habe dort seit meiner Heirat 2005 gewohnt.

F.: War das eine Eigentumswohnung, eine Mietwohnung, ein eigenes Haus? Mit wem haben Sie zusammengewohnt?

A.: Das war das Haus meines Mannes, sein Eigentumshaus. Dort haben ich, mein Mann und unsere 3 Kinder gewohnt.

F.: Wer wohnt jetzt dort? Was ist mit dem Haus passiert?

A.: Wir haben das Haus einfach so verlassen. Vielleicht wohnen jetzt die Verwandten meines Mannes dort.

F.: Welche Verwandten hat Ihr Mann in der Heimat?

A.: In XXXX wohnt sein Vater, seine Mutter und zwei Brüder.

Vater: XXXX, er arbeitet gelegentlich auf Baustellen.

Mutter: XXXX, sie verkauft Herrenbekleidung am Markt.

Brüder: XXXX, sie haben ein kleines Unternehmen, sie produzieren und montieren Plastikfenster zusammen. Sie sind beide ledig.

Bis zu meiner Ausreise haben sie in einem anderen Hof gelebt, 3 Straßen von uns entfernt.

F.: Haben Sie den von Ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?

A.: Ja.

F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?

A.: Nein.

F.: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A.: Ich bin nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Ich hatte Probleme mit den Behörden.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?

A.: Ich weiß es nicht.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses irgendwelche Probleme?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Racheakte, Schulden, etc.)

A.: Nein.

F.: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

A.: Nein.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A.: Mein Mann hat mit den XXXX gearbeitet, das ist eine Organisation des XXXX. Er wollte dort kündigen. Er hat mir gesagt, dass er kündigen will, er ging in die Arbeit, seither kehrte er nicht mehr zurück. Nachgefragt gebe ich an, das war im Mai oder Juni 2013.

Danach wurden wir jede zweite Woche von Männern in Militäruniform aufgesucht. Es waren immer 10-15 Personen. Ich weiß nicht, wer sie waren. Sie drohten mir und fragten nach dem Aufenthaltsort meines Mannes. Sie kamen und fragten und drohten, wenn ich nicht sage, wo mein Mann ist, werden sie mich vergewaltigen.

Als sie zum letzten Mal zu mir gekommen sind, schlief ich mit einem von ihnen. Mein Bruder weiß davon und die Verwandten meines Mannes wissen auch davon.

Aus diesen Gründen kann ich mich in Tschetschenien nicht aufhalten.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja. Wenn ich nach Tschetschenien zurückkehre, wird man mir meine Kinder wegnehmen und ich werde getötet.

Es wird der bisher erfolgte Teil der Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an:

A.: Das ist bisher alles richtig.

F.: Wie oft insgesamt kamen die Männer in Militäruniform zu Ihnen?

A.: 5 oder 6 Mal.

F.: Was wollten sie genau?

A.: Sie wollten wissen, wo mein Mann sich befindet.

F.: Warum wollten sie das wissen?

A.: Ich weiß es nicht.

F.: Wer waren diese Männer, die nach Ihrem Mann fragten?

A.: Ich weiß es nicht. Sie haben sich nicht vorgestellt. Sie waren maskiert und trugen Uniformen. Nachgefragt gebe ich an, es waren schwarze Uniformen.

F.: Wann kamen diese Männer zum letzten Mal zu Ihnen?

A.: Genau kann ich es nicht sagen.

F.: Wie lange vor der Ausreise?

A.: Um den XXXX2013.

F.: Was geschah dabei konkret?

A.: Sie kamen zu mir und sagten, wenn ich mit einem von ihnen schlafe, werden sie mich nicht mehr aufsuchen und keine weiteren Fragen über meinen Mann stellen.

F.: Was geschah dann?

A.: Danach haben sie darüber meinen Verwandten und den Verwandten meines Mannes erzählt haben.

F.: Wann hat wer wem was erzählt?

A.: Das weiß ich nicht. Außer ihnen konnte niemand meinen Verwandten das erzählen.

F.: Was ist genau passiert?

A.: Als meine Verwandten erfuhren, dass ich mit einem dieser Männer geschlafen habe, begannen Sie mir zu drohen und ich flüchtete mit den Kindern.

F.: Was ist genau vorgefallen, wer hat Sie bedroht, wann?

A.: Mein Bruder drohte mir, dass er mich tötet. Die Großmutter meiner Kinder hat mir gedroht, und der Großvater, dass sie mir die Kinder wegnehmen und mich töten.

F.: Wann wurden Sie konkret von wem bedroht?

A.: Die Militärangehörigen haben mich vorher bedroht.

F.: Wann wurden Sie von der Familie bedroht?

A.: Mein Bruder war der erste Verwandte, der mich bedroht hat. Das Datum weiß ich nicht, es war vor meiner Ausreise.

F.: Wie hat er Sie bedroht?

A.: Ich kam zu meinem Bruder auf Besuch, er sagte zu mir, ich weiß, dass du mit einem geschlafen hast, es gibt Menschen, an die ich die Kinder weitergeben kann, dich werde ich töten.

F.: Haben Sie sich deswegen an die Polizei gewandt?

A.: Nein. Bei uns gibt es die Sitten, wenn eine Frau ein Kind außerhalb der Ehe bekommt, soll sie getötet werden.

F.: Das trifft aber auf Sie nicht zu.

A.: Das betrifft mich auch. Nachgefragt gebe ich an, wenn ich untreu war, betrifft die Schande meine ganze Familie.

F.: Was haben Sie sonst unternommen?

A.: Ich begann zu weinen. Ich sagte, dass ich beweisen werde, dass es nicht aus meinem Verschulden geschah.

F.: Wie hat Ihr Bruder davon erfahren?

A.: Sie haben ihm davon erzählt.

F.: Wer hat Ihrem Bruder davon erzählt?

A.: Ich weiß es nicht. Keiner außer den Männern in Uniform konnte ihm davon erzählen.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Ich würde getötet und meine Kinder würden mich weggenommen.

F.: Warum sind Sie nach Österreich gekommen?

A.: Ich habe hier eine Tante.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A.: Ja, eine Tante. Ihr Name ist XXXX, wie sie jetzt heißt, weiß ich nicht. Sie lebt in Wien, ich weiß nicht wo.

F.: Wie ist das Verhältnis mit XXXX?

A.: Ich habe keinen Kontakt mit ihr. Nachgefragt gebe ich an, wegen des Vorfalls ist sie auf mich beleidigt.

F.: Gibt es ein Abhängigkeitsverhältnis irgendwelcher Art zwischen Ihnen und Ihrer Tante?

A.: Nein, wir haben keinen Kontakt.

F.: Wie ist der Kontakt mit Ihren Verwandten in der Heimat?

A.: Ich habe keinen Kontakt, sie wissen nicht einmal, dass ich hier in Österreich bin.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? (Lebensgefährte)

A.: Nein.

F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Ich möchte hier eine Ausbildung machen und meinen Beruf ausüben und dass meine Kinder hier zurechtkommen.

F.: Was machen Sie hier in Österreich in Ihrer Freizeit?

A.: Ich habe noch keinen Deutschkurs begonnen, ich beschäftige mich derzeit nur mit den Kindern.

F.: Haben Ihre Kinder private Interessen in Österreich?

A.: Ab September gehen die Mädchen in die Schule, ich weiß nicht welche, aber sie ist in XXXX. Der Sohn geht dann in den Kindergarten.

F.: Sind Sie oder Ihre Kinder in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchen Sie oder Ihre Kinder in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?

A.: Nein.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Vom Staat bekomme ich Unterstützung.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Nein.

Vorhalt: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre Sicht der Lage darzustellen.

Nach Übersetzung:

F.: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A.: Das ist im Prinzip richtig, bei uns kann man leben, es ist alles normal, aber ich kann wegen meiner Gründe nicht zurückkehren.

V.: Es ist auch in Grosny möglich, eine Vergewaltigung zur Anzeige zu bringen,

A.: Ja, das ist richtig, aber ich weiß nicht, wer das war, sie waren maskiert.

Der Antragstellerin wird die BAA Analyse zu Frauen in Tschetschenien und zum Adat vom 08.04.2010 und 05.11.2009 vorgehalten.

A.: Offiziell gibt es keine Ehrenmorde, aber wenn mein Bruder mich tötet, keiner wird davon erfahren.

F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A.: Ja.

F.: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A.: Ja.

F.: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F.: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A.: Das ist korrekt protokolliert, ich habe keine Einwände."

5. Mit den nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und stellte hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder die Identität, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit fest. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden nicht festgestellt. Hinsichtlich der minderjährigen Kinder wurde festgehalten, dass keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden wären und deren Flucht mit der Verfolgung der Beschwerdeführerin begründet worden sei. Es wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können und hätte dies daher auch nicht hinsichtlich ihrer Kinder festgestellt werden können. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation dort in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin würde über private und familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfügen. Die Beschwerdeführerin würde in Österreich ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreiten. Die Beschwerdeführerin besuche keine Kurse, sei nicht in Ausbildung und nicht in Vereinen tätig. Die zwei älteren Kinder würden die Schule und der Sohn den Kindergarten besuchen.

6. Gegen den Bescheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurde fristgerecht Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte erhoben. Zusammengefasst wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werde. Die Vorgehensweise des Bundesasylamtes verstoße somit gegen die von § 18 AsylG determinierten Ermittlungspflichten. Es mangle der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin an Nachvollziehbarkeit, da sie teilweise lediglich auf Spekulationen und Vermutungen des erkennenden Organwalters gründe und vor allem zentrale Aspekte ihres Vorbringens sowie der aktuellen Situation in ihrem Herkunftsland völlig ignoriere. Sie habe ihre Angaben nicht gesteigert und wurde darauf verwiesen, dass ihr in der polizeilichen Erstbefragung aufgetragen worden sei, sich sehr kurz zu halten. Allein durch die Tatsache, dass ihr Ehemann das XXXX-Team verlassen hätte wollen bzw. verlassen habe, gelte er für diese Leute als totaler Verräter, dem höchste staats- und regierungsfeindliche Einstellung vorgeworfen werde. Aus diesem Grunde werde er gesucht, dabei würden die XXXX keine Mittel und Wege scheuen. Wenn auf eine gesuchte Person nicht direkt gegriffen werden könne, wende man sich kurzerhand an die Angehörigen, im gegenständlichen Fall an die Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung dieser aktuellen Situation in Verbindung mit der Tradition in Tschetschenien sei es keineswegs unplausibel, dass die maskierten Angreifer die Beschwerdeführerin zum Sex gezwungen hätten und dann den Verwandten davon erzählt hätten. Damit hätten sie genau das erreichen wollen, was in ihrem Fall auch passiert sei, nämlich dass die Verwandten davon erfahren, dass die Beschwerdeführerin außerehelichen Sex gehabt habe und dass sie deshalb als Frau Schande über die Familie gebracht hätte, weshalb sie von ihren Verwandten umgebracht werde. Daher sei es auch klar nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder nicht sofort umgebracht worden sei, denn er habe der Sache zunächst auf den Grund gehen wollen. Die Rache richte sich jedoch aufgrund des tschetschenischen Gewohnheitsrechts klar gegen die Frau. In Tschetschenien stehe an erster Stelle das tschetschenische Gewohnheitsrecht, also die tschetschenische Tradition. Ihr Vater sei wohl ein gläubiger Moslem gewesen, habe jedoch darauf geachtet, dass alle seine Kinder etwas lernen und einen Beruf erlernen. Bei einem Fehlverhalten einer verheirateten Frau würde man vor Morden nicht halt machen. Hinsichtlich des Reisepasses verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie einen Auslandsreisepass gehabt habe, der allerdings in den Wirren der Flucht verloren gegangen sei. Sie habe in ihrer Heimat während der Flucht auch noch bei der Einreise große Angst gehabt, vor allem weil sie in ihrem Heimatland derart schlechte Erfahrungen mit den Behörden gemacht hätte. Aus dieser Angst heraus habe die Beschwerdeführerin angegeben, nie einen Auslandsreisepass besessen zu haben. Diese Aussage bedaure sie nunmehr und korrigiere sie hiermit und ersuche um Verständnis. Sie habe damit keinesfalls versucht irgendeinen anderen Sachverhalt zu verschleiern. Eine Visumsausstellung sei nie im Raum gestanden, sondern habe sich sonst alles so ereignet wie geschildert. Aufgrund der Vergewaltigungsproblematik und frauenspezifischen Problematik ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihren Fall der weiteren Behandlung durch Frauen, insbesondere durch Richterinnen und Dolmetscherinnen, zuzuweisen. Die Verfolgung gehe direkt vom Staat aus, weil die Beschwerdeführerin zunächst von den XXXX-Leuten bedroht und verfolgt worden sei, die klar den Sicherheitsbehörden bzw. dem Gemeindienst und somit den staatlichen Institutionen zuzurechnen seien, weshalb die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich natürlich nicht an die staatlichen Behörden wenden könne und dies auch nicht getan habe. Sie sei einer Verfolgung aufgrund von (unterstellter) politischer Gesinnung ausgesetzt.

In der Folge wurden auszugsweise Länderfeststellungen zu Polizeigewalt und Folter sowie betreffend Sicherheitslage und Menschenrechten in Tschetschenien zitiert, welche bereits die Behörde getätigt habe, diese seien jedoch in der weiteren Würdigung schlichtweg ignoriert worden. Da die Verfolger der staatlichen Institutionen zuzurechnen seien, bestehe die Verfolgung in der gesamten Russischen Föderation. Zusätzlich werde die Beschwerdeführerin von ihren Verwandten aus Rachemotiven verfolgt und gehöre somit der sozialen Gruppe der verfolgten Frauen an. Wie auch die Behörde selbst im Bescheid festgestellt habe, sei die Lage im Nordkaukasus für Frauen besonders prekär. Sexuelle Gewalt sei ein Tabuthema, für das keinerlei wirksame Schutzmechanismen zur Verfügung stehen. Aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau mit minderjährigen Kindern ohne männlichen Schutz in ihrer Heimat wäre sie auch unter diesem Aspekt einer Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ausgesetzt.

Am 17.10.2013 langten hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder folgende Dokumente ein:

7. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts holte zum gegenständlichen Fall Anfragebeantwortungen von ACCORD ein:

Am 04.04.2014 wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung a-8634-2 (8649) zur Russischen Föderation: "Situation einer Frau, deren Mann für XXXX gearbeitet hat, kündigen wollte und seitdem verschollen ist; Konsequenzen seitens der XXXX", und eine ACCORD-Anfragebeantwortung a-8634-3 (8650) zur Russischen Föderation: Tschetschenien:

"Situation von Frauen, die minderjährige Kinder haben und Opfer sexueller Gewalt durch XXXX wurden" dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

In der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8634-1 vom 04.04.2014 wurde festgehalten, dass zu den Daten, welche die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres behaupteter Maßen verschollenen Ehemannes im Verfahren angegeben hatte (Geburtsdatum und Namen) keine Informationen gefunden werden konnten, dies bedeute jedoch nicht notwendigerweise, dass die betreffende Person nicht existiere.

8. Die Beschwerdeführerin (= BF) wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= R) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

Sie sind gesetzliche Vertreterin Ihrer 3 mj. Kinder. Gilt Ihr Verzicht auf Verlesung auch für deren Verfahren?

BF: Ja.

R erklärt die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Verhandlungsniederschrift.

Beginn der Befragung

R befragt die BF, ob sie aufgrund des behaupteten Eingriffes in ihre sexuelle Selbstbestimmung den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 AsylG 2005 wünscht, bzw. ob Ausschlussgründe iSd § 25 VwGVG vorliegen.

Dies wird von der BF bejaht. Gemäß § 25 Abs. 2 VwGVG iVm § 20 Abs. 4 AsylG schließt R die Öffentlichkeit von der Verhandlung aus.

R: Bitte nennen Sie konkret die Namen von Ihnen sowie Ihrer Kinder.

BF: Ich heiße SOLTAEVA Raminat. Meine Kinder heißen XXXX

Festgehalten wird, dass der Name der Tochter XXXX bisher fälschlich im Verfahren als Yasima geführt wurde.

R: Wie ist die Geschichte mit Ihrem Reisepass? Sie haben zuerst ausgesagt, dass Sie keinen Auslandsreisepass besessen hätten. Das BFA hat Sie dann auf den Stempel in Ihrem Inlandsreisepass hingewiesen, wonach Ihnen am XXXX2011 ein Auslandsreisepass ausgestellt worden ist. In Ihrer Beschwerde gaben Sie folglich an, dass Sie nicht die Wahrheit gesagt haben, der Auslandsreisepass sei in den "Wirren der Flucht verloren gegangen". Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe unterwegs den Auslandsreisepass verloren. Ich hatte Angst, dies der Obrigkeit mitzuteilen und habe deswegen gesagt, dass ich nie einen Auslandspass besessen habe.

R: Wieso haben Sie da nicht die Wahrheit gesagt?

BF: Weil ich Angst hatte und unter Stress stand, als ich Tschetschenien verlassen habe.

R: Das verstehe ich. Sie sind aber dann nach Österreich geflohen und da hatten Sie keine an Angst haben müssen. Wovor hatten Sie Angst?

BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich die österreichischen Gesetze nicht gekannt. Ich hatte Angst, dass mich der Staat nicht beschützen wird, wenn ich sage, dass ich meinen Pass verloren habe.

R: Wo haben Sie den Pass verloren?

BF: Unterwegs hierher.

R: In Österreich oder in Tschetschenien?

BF: Hier in Österreich habe ich meine Tasche verloren, aber ich weiß nicht, wo genau.

R: Sie geben an, dass Sie mit einem PKW hierhergekommen sind. Haben Sie keinen Pass an der Grenze zeigen müssen?

BF: Schon, ja, und ich habe hier in Österreich den Auslandsreisepass verloren.

R weist BF nochmals auf die Bedeutung der Wahrheitspflicht und den Einfluss der Aussagen der BF auf die Beweiswürdigung hin.

R: Leben Sie mittlerweile in einer Lebensgemeinschaft in Österreich?

BF: Ich bin bereits verheiratet. Mein Mann hat einen positiven Bescheid. Ich bin von ihm schwanger.

R: Wie heißt Ihr Mann?

BF: Er heißt XXXX.

R: Seit wann hat er diesen Bescheid und wann wurde er geboren?

BF: Ich weiß sein Geburtsdatum nicht, ich weiß nur, dass er 30 Jahre alt ist. Ich werde meinen Mann bezüglich der Aktenzahl seines Asylbescheides fragen. Er hat ihn vor ca. 10 Jahren bekommen. Damals sind seine Brüder und seine Mutter nachgereist.

R: Sind Sie mit ihm standesamtlich oder traditionell verheiratet?

BF: Traditionell nach muslimischem Recht.

R: War Ihr Ehemann Kämpfer?

BF: Nein.

R: Wissen Sie nicht, auf welcher Grundlage er Asyl bekommen hat?

BF: Mein Mann wurde von einem Geschoss getroffen und sein Gesicht ist sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Ich glaube, dass er aufgrund seiner Invalidität einen positiven Bescheid bekommen hat.

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschrieben? Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?

BF: Zuerst hat man mich nach dem Weg befragt und dann wurde ich in Linz befragt. Die Einvernahmesituation war in Ordnung und ich habe die Dolmetscher verstanden.

R: Haben Sie bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt, oder wollen Sie etwas richtigstellen oder ergänzen? Wurde alles korrekt rückübersetzt und protokolliert?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

R: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

BF: Ja, das sind meine Kinder und ich habe sie mitgenommen und sie stützen sich auf meine Fluchtgründe. Sie haben keine eigenen Fluchtgründe.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Nein, an den Gründen hat sich nichts geändert. Ich habe alles gesagt, und ich kann nicht zurück.

R: Geben Sie mir bitte einen kurzen Lebenslauf Ihrer Person.

BF: Ich wurde am XXXX geboren. 1990 bin ich in die erste Klasse gegangen. 2003 habe ich die Grundschule XXXX abgeschlossen. Von 2003 bis 2006 habe ich eine medizinische Ausbildung gemacht. Ich habe eine Ausbildung als XXXX gemacht. 2009 habe ich zu arbeiten begonnen. Ich habe XXXX bedient. Diese haben sozusagen die Rolle der XXXX übernommen. Von 2006 bis 2009 habe ich Zuhause gelebt. Ich habe vom Staat Kindergelder bekommen und mein Vater hat mich solange unterstützt, solange er gelebt hat.

R: Wann haben Sie geheiratet?

BF:2005 habe ich nach dem muslemischen Ritus geheiratet und 2006 standesamtlich.

R: Geben Sie mir bitte die Daten Ihres Ehemannes in der Heimat!

BF: Er heißt XXXX, er ist im XXXX 1981 geboren.

R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrem Ehemann? Wo hält er sich auf?

BF: Wo er sich derzeit befindet, weiß ich nicht, aber der letzte Kontakt war im Juni 2013.

R verweist auf ACCORD Anfrage a-8694-1, hinsichtlich des Aufenthalts des Ehemannes. Es wurde keine Information zu ihm gefunden.

BF: Ich weiß nicht.

R: Sind Sie sehr religiös? Und Ihre Familie?

BF: Ja, wir sind sehr religiös.

R: Aus welchem Grund haben Sie die Russische Föderation verlassen? Bitte geben Sie diese Gründe vollständig und wahrheitsgemäß in chronologischer Reihenfolge und ausführlich an.

BF: Mein Mann hat mit XXXX-Leuten zusammengearbeitet. Er hat mir gesagt, dass es dort Probleme gibt und er dort kündigen möchte. Im Juni ist er von der Arbeit nicht zurückgekommen. Ich habe gedacht, dass er möglicherweise in der Arbeit aufgehalten wurde, weil es immer wieder dazu kam, dass er aufgefordert wurde, irgendwohin zu kommen und er dort eine oder zwei Wochen verbringen musste. Wie gesagt, habe ich zuerst gedacht, dass er sich einfach weiterhin in der Arbeit befindet. Dann kamen aber Leute zu uns. Sie waren maskiert. Das waren jeweils 10 bis 15 Personen. Sie haben mich nach meinem Mann gefragt. Ich wusste nicht, wo sich mein Mann befindet. Im Juni waren sie fünf oder sechs Mal bei uns. Sie haben immer wieder gefragt, wo sich mein Mann befindet. Ich habe auch immer wieder geantwortet, dass ich nicht weiß, wo er sich befindet. Dann begannen die Leute mir zu drohen, dass sie mich vergewaltigen werden. Das letzte Mal, als sie gekommen sind, haben sie mir gedroht, dass sie mich vergewaltigen werden, wenn ich nicht sage, wo sich mein Mann befindet. Dann sind die Leute gekommen und haben mich vergewaltigt. Sie haben meinem Bruder, der im Dorf lebt, gesagt, dass ich vergewaltigt wurde und haben ihm auch gesagt, dass sie allen Leuten erzählen werden, dass ich vergewaltigt wurde, wenn ich nicht sage, wo sich mein Mann befindet. Ich bin dann zu meinem Bruder gegangen zu Besuch, mein Bruder hat mir gesagt, dass er alles weiß. Er hat gesagt, dass er sich nicht damit auseinandersetzen wird, wer daran schuld ist und dass er mich umbringen wird, weil das den Traditionen entspricht. Ich bin dann mit den Kindern geflüchtet.

R: Wieso haben Sie am XXXX07.2013 Ihren Job gekündigt?

BF: Weil ich daran gedacht habe, hierher zu kommen. Das war der Grund. Ich konnte dort nicht weiter arbeiten. Ich habe aber Geld für die Ausreise gebraucht.

R: Wieso konnten Sie dort nicht weiter arbeiten?

BF: Weil mich mein Bruder umbringen wollte. Die Verwandten meines Mannes wollten mir auch die Kinder wegnehmen. Ich konnte dort nicht bleiben.

R: Sie sagen aus, Sie hätten am XXXX07.2013 Ihren Job gekündigt, am XXXX07.2013 sich entschlossen, die Heimat zu verlassen, am XXXX07.2013 seien Sie tatsächlich ausgereist. Im Unterschied dazu sagen Sie jetzt, dass Sie schon vor der Kündigung des Jobs vorhatten, die Heimat zu verlassen. Wie erklären Sie das?

BF: Ich habe am XXXX gekündigt, weil ich gedacht habe, dass ich wegfahren werde, aber die endgültige Entscheidung ist am XXXX Juli gefallen. Da habe ich entschieden, dass ich aus der Tschetschenischen Republik ausreisen werde.

R: Wieso haben Sie dafür gekündigt? Ist es nicht ungewöhnlich zu kündigen, wenn man vor hat die Heimat zu verlassen und macht man damit nicht auf sich aufmerksam?

BF: Bei uns in Tschetschenien fällt das überhaupt nicht auf, wenn jemand kündigt. Da fragt keiner nach den Gründen nach.

R: Wieso haben Sie dann gekündigt?

BF: Ich habe ja dringend Geld für die Ausreise gebraucht und habe deswegen gekündigt, weil mir bei der Kündigung noch Geld ausbezahlt wurde.

BF antwortet gezielt auf die gestellten Fragen, wirkt gefasst und konzentriert und kann der VH ausgezeichnet folgen.

R: Bitte erzählen vom Verschwinden Ihres Mannes! Wann konkret ereignete sich das?

BF: Er hat mir gesagt, dass er dort nicht mehr arbeiten will, dass er hingehen wird und sagen wird, dass er kündigen möchte. Das genaue Datum weiß ich nicht, aber das war im Juni 2013.

R: Als was hat Ihr Ehemann bei XXXX gearbeitet?

BF: Die Leute, die für XXXX arbeiten, arbeiten entweder als XXXX. Mein Mann hat mir nicht gesagt, was er dort genau gemacht hat, aber das haben auch die anderen Männer, die dort gearbeitet haben, nicht erzählt. Er hat mir nichts diesbezüglich erzählt und ich habe mich auch nicht eingemischt.

R: Hat er direkt mit XXXX gearbeitet, hat er ihn gekannt?

BF: Nein, er kannte schon XXXX aber er hat die Befehle nicht unmittelbar von XXXX erhalten. Da gab es noch Zwischenpersonen.

R: Wieso wollte er kündigen?

BF: Das weiß ich nicht. Er wollte mir nichts über seine Arbeit sagen.

R: Wissen Sie, ob Ihr Ehemann tatsächlich gekündigt hat?

BF: Das weiß ich nicht. Ich habe die Leute nachher nicht kontaktiert.

R: Welche Leute?

BF: Was meinen Sie jetzt?

R: Sie haben gesagt: "Ich habe die Leute nachher nicht kontaktiert."

BF: Die Verwandten meines Mannes.

R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit den Verwandten Ihres Mannes?

BF: Vor einem halben Jahr haben sie mich aufgefordert, Ihnen die Kinder zu geben.

R: Da waren Sie aber schon in Österreich.

BF: Ja, da war ich schon in Österreich.

R: Und wieso wollten sie die Kinder haben?

BF: Weil die Vergewaltigung eine Schande über mich gebracht hat und sie wollen nicht, dass eine geschändete Frau die Kinder ihrer Familie hat.

R: Darüber sprechen wir noch genauer, aber wieso hätten die Familie in so einem Fall zur Familie Ihres Mannes gehen sollen und nicht zu Ihrer eigenen Familie?

BF: Ich habe meinen Geburtsnamen beibehalten. Auch nachdem wir geheiratet haben, habe ich meinen Geburtsnamen beibehalten.

R wiederholt die Frage.

BF: Bei uns ist es so, dass die Kinder immer dem Vater bzw. der Familie des Kindesvaters gehören. Das ist nach den Traditionen immer so. Wenn ich mich scheiden lasse, ist das so, dass die Familie des Mannes die Kinder übernimmt. So ist die Tradition. Da fragt keiner nach.

R: Hat Ihr Bruder vorgeschlagen, Ihre Kinder in seiner Familie aufzunehmen oder zu wem anderen zu geben?

BF: Nein, er hat gesagt, dass die Kinder der Familie meines Mannes übergeben werden sollen.

Vorhalt AS 73: Sie haben ausgesagt, dass Ihr Bruder gesagt hätte:

"Es gibt Menschen, an die ich die Kinder weitergeben kann."

BF: Ich habe die Großeltern der Kinder väterlicherseits und die Onkel der Kinder väterlicherseits gemeint.

R: Wer konkret hat Sie wann und wie oft aufgesucht?

BF: Das letzte Mal sind die Leute am XXXX Juli gekommen. Sie haben nach meinem Mann gefragt, aber ich wusste ja nichts über meinen Mann.

R: Wie sahen diese Leute aus? Bitte beschreiben Sie sie.

BF: Sie waren alle maskiert und hatten schwarze militärische Uniformen an.

R: Wie sahen die Masken aus?

BF: Man hat nur die Augen gesehen.

R: Welche Farbe.

BF: Schwarz, alles war schwarz.

R: Wie sahen die Uniformen aus?

BF: Das waren schwarze Uniformen, welche genau, weiß ich nicht, weil ich mich bei Uniformen nicht auskenne. Ich kann die Uniformen nicht unterscheiden.

R: Haben Sie Abzeichen auf den Uniformen gesehen?

BF: Ich weiß es nicht. Ich stand unter sehr großem Stress. Ich weiß es nicht. Ich hatte Riesenangst.

R: Wie oft kamen diese Männer zu Ihnen und wie viele waren es?

BF: Fünf bis 6 Mal, jeweils 15 Personen.

R: Waren es immer dieselben Personen, die gekommen sind?

BF: Sie waren maskiert und sie hatten die gleichen Uniformen an. Ich glaube schon, dass das die gleichen waren.

R: Haben Sie das nicht an der Stimme erkannt oder an der Statur?

BF: Ich weiß, dass alle maskiert waren und schwarze Uniformen trugen.

R: Aber Sie haben sie nicht wiedererkannt?

BF: Sie haben untereinander gelacht, da könnte ich die Stimmen jetzt nicht mehr erkennen. Aber die Stimme des Mannes, der mich vergewaltigt hat, die könnte ich erkennen.

R: Wieso glauben Sie, dass immer so viele Männer zu Ihnen gekommen sind?

BF: Ich weiß nicht, warum es so viele waren, aber die Leute gehen meistens in Gruppen, wenn sie irgendwohin gehen.

R: Welche Sprache haben diese Männer gesprochen?

BF: Tschetschenisch.

R: Wie lange sind die Männer immer geblieben?

BF: Eine genaue Zeit kann ich nicht sagen, aber sie haben mir Fragen gestellt und haben alles durchsucht.

R: Sie haben bisher noch nicht angegeben, dass Ihre Wohnung durchsucht wurde.

BF: Sie sind überall hingegangen und haben Nachschau gehalten, aber sie haben nicht die Sachen durchsucht.

R: Was haben die Männer gesucht?

BF: Sie haben nach meinem Mann gefragt.

R: Was haben sie gefragt?

BF: Wo er sich befindet, ob ich seinen Aufenthaltsort kenne. Sie haben mir immer wieder gesagt, dass das nicht sein kann, dass die Ehefrau nicht weiß, wo sich ihr Mann befindet.

R: Was ist weiter passiert?

BF: Dann, als sie wieder gekommen sind, als sie das letzte Mal gekommen sind, haben sie mich vergewaltigt.

R: Vorhalt Ihrer Aussagen in der 1. EV Aussagen: Sie sagten aus, dass die Männer "in der Woche 2 Mal" gekommen seien, im Widerspruch dazu sagten Sie in der 2.EV: "jede 2. Woche". Was ist korrekt? Wie oft sind die Männer gekommen?

BF: Ich war an dem Tag sehr aufgeregt. Ich weiß, dass die Leute im Juni fünf oder sechs Mal bei mir waren.

R: Genau können Sie es nicht sagen?

BF: Genau nicht, aber ich weiß, dass sie im Juni 5 oder 6 Mal gekommen sind.

R: Und im Juli?

BF: Im Juli kamen die Leute am XXXX Juli und dann bin ich ausgereist.

R: Was wollten diese Männer von Ihnen wissen, außer dem Aufenthaltsort Ihres Mannes?

BF: Sie wollten wissen, wo sich mein Mann befindet.

R: Wo konkret haben diese Männer Sie aufgesucht?

BF: Ich habe mit meinem Mann in einem Haus im XXXX XXXX an der ul. Wozdwischenskaja 51 gelebt und dort bin ich aufgesucht worden.

R: War jemand anderer dabei (Kinder?), oder waren Sie immer alleine, als diese Männer kamen?

BF: Manchmal war ich alleine und manchmal mit den Kindern. Die Kinder waren deswegen nicht immer da, weil sie manchmal bei der Großmutter waren. Die hat nur drei Straßen weiter gewohnt.

R: Bei Ihrer Mutter oder der Mutter Ihres Mannes?

BF: Ich habe keine Mutter mehr, das war die Mutter meines Mannes.

R hält die Anfragebeantwortung a-8634-2 vor, wonach es bei Kündigungen in XXXXs Umfeld zu Verprügelungen gekommen wäre. Teilweise sei die Kündigung nicht akzeptiert worden. Es findet sich nichts zu einem etwaigen Verschwinden von kündigungswilligen Arbeitnehmern. Was sagen Sie dazu?

BF: Derjenige, der in Tschetschenien nicht lebt, kann so etwas gar nicht wissen. Man kann nicht wissen, welche Umstände dort wirklich herrschen. Es ist wirklich so, dass, wenn jemand bei XXXX kündigen möchte, dies nicht ohne Folgen bleibt. Entweder wird derjenige verprügelt oder er verschwindet spurlos.

R: Wo denken Sie, dass Ihr Mann jetzt ist?

BF: Ich weiß es nicht, vor einem halben Jahr haben ja die Verwandten meines Mannes Kontakt mit mir aufgenommen und die Großmutter meiner Kinder hat gemeint, dass bis jetzt nichts über meinen Mann bekannt ist. Nachher habe ich die Verwandten meines Mannes nicht kontaktiert.

R: In einem derartigen Fall soll es nach den Länderfeststellungen und den Anfragebeantwortungen grundsätzlich für die Brüder Ihres Mannes gefährlicher sein als für Sie als Ehefrau. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das entspricht tatsächlich der Wahrheit, wenn die Familie gemeinsam lebt, aber ich und mein Mann haben getrennt von der Familie gelebt. Deswegen sind die Leute zu mir persönlich gekommen, weil sie davon ausgegangen sind, dass ich wissen muss, wo sich mein Mann befindet.

R: In der 1. EV sagten Sie aus, "... Sie haben mich ständig bedroht....werde ich von ihnen vergewaltigt und umgebracht"; in der

2. EV sagten Sie aus: "...Sie kamen und drohten, wenn ich nicht sage... werden sie mich vergewaltigen. Als sie zum letzten Mal gekommen sind, schlief ich mit einem von ihnen". In der Beschwerde schreiben Sie, dass Sie vergewaltigt wurden. Was ist korrekt?

BF: Als ich das erste Mal einvernommen wurde, wurde ich von Männern einvernommen. Aufgrund unserer Traditionen konnte ich nicht im Beisein von Männern darüber sprechen. Das zweite Mal wollte ich zum Ausdruck bringen, dass der sexuelle Akt mit einem der Männer eine Schande war. Ich wollte erklären, dass es in Tschetschenien keinen Unterschied macht, ob ich als verheiratete Frau freiwillig mit einem anderen Mann geschlafen habe oder vergewaltigt wurde, da es eine Schande war, wollten mich meine Verwandten sowieso umbringen. Es ist laut unserer Tradition so, dass in so einem Fall eine Frau jedenfalls umgebracht wird. Da wird nicht unterschieden.

R: In Ihrer zweiten Einvernahme beim BAA wurden Sie von Frauen vernommen. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Wieso haben Sie den Frauen gegenüber nicht die Wahrheit gesagt?

BF: Bei der damaligen Einvernahme war eine tschetschenische Dolmetscherin anwesend. In der tschetschenischen Sprache ist das Wort Beischlaf und Vergewaltigung das Gleiche.

R: Haben Sie in der Einvernahme gemeint, dass Sie vergewaltigt wurden?

BF: Ja.

Hinweis darauf, dass auf AS 71 nur steht, "schlief ich mit einem von ihnen".

BF: Ich habe auf Tschetschenisch gesagt, dass einer mit mir geschlafen hat. Gemeint war die Vergewaltigung.

R: Können Sie sich an den Mann erinnern?

BF: Er war maskiert. Er hat seine Maske nicht abgenommen.

R: Können Sie ihn und die Situation etwas beschreiben?

BF: Er hatte blaue Augen und er hat gelacht. Ich kann mich noch erinnern, dass er gesagt hat, dass er keine schlechte Ehefrau hat. Die Leute sind dann weggegangen.

R: Wo waren die anderen Leute während der Vergewaltigung?

BF: In einem anderen Raum. Dort waren 6 Zimmer und sie waren in einem anderen Raum. Sie haben in anderen Räumen nach meinem Mann gesucht.

R: Glauben Sie, waren diese Männer von XXXX?

BF: Ich weiß es nicht. Ich kann das nicht genau sagen. Sie waren maskiert. Ich weiß nicht, für wen die Leute gearbeitet haben.

R: Aber sie haben Tschetschenisch gesprochen?

BF: Ja.

R: Wieso, glauben Sie, sind diese Männer immer wieder gekommen, wenn Sie ja nichts wussten?

BF: Sie dachten, dass er doch hin und wieder Zuhause erscheint. Sie haben mir nicht geglaubt, dass ich gar nichts über seinen Verbleib weiß. Sie haben gedacht, dass ich ihn decke.

R: Wieso fühlen Sie sich von den Militärangehörigen bedroht, wenn die eigentlich nichts von Ihnen wollten, sondern von Ihrem Mann?

BF: Sie sind ja zu mir gekommen und haben nach meinem Mann gefragt. Ich habe Angst, auch vor Militärangehörigen. Ich habe Angst, dass die Leute im Falle meiner Abschiebung wieder zu mir kommen.

R: Wieso sollten die Männer wieder zu Ihnen kommen, wenn jetzt so viel Zeit vergangen ist und Ihr Mann offensichtlich verschwunden ist?

BF: Ich kenne die Pläne der Leute nicht. Ich denke nur, dass sie wieder kommen werden, und ich habe Angst davor.

R: Sind diese Leute auch zu den Verwandten Ihres Mannes gegangen?

BF: Nein, nur dorthin, wo ich mit meinem Mann gelebt habe, in das Haus meines Mannes.

R: Es ist ungewöhnlich, dass die Männer nicht auf die männlichen Verwandten Ihres Mannes zuerst oder zusätzlich zugreifen. Was meinen Sie?

BF: Vielleicht deswegen, weil in so einem Fall die Verwandten meines Mannes sich an die Behörden gewendet hätten. Das weiß ich nicht, aber vielleicht wollte man das vermeiden.

R: Und wieso haben Sie sich nicht an die Behörden gewandt?

BF: Ich konnte nichts beweisen. Ich konnte die Leute nicht einmal beschreiben, außer dass die Leute schwarze Uniformen anhatten und maskiert waren. Im Falle einer Anzeige muss man das ja irgendwie beweisen, und ich hatte keine Beweise.

R: Aber Sie meinen, die Familie Ihres Mannes hätte sich an die Behörden gewandt? Was ist der Unterschied zu Ihrer Situation?

BF: Ich hatte niemanden, der hinter mir steht, auch keine Verwandten, die hinter mir stehen, und die Familie meines Mannes hat einen ganz anderen Status, weil ein Onkel meines Mannes ein Militärangehöriger ist. Der gehört aber nicht den XXXX-Leuten an.

R: Wem gehört er an?

BF: Ich weiß nicht, ich weiß nur, dass er für die Russische Föderation arbeitet. Ich weiß aber seinen Dienstgrad nicht.

R: Wieso haben Sie sich in Ihrem Herkunftsland bezüglich Ihrer Vergewaltigung niemals an die Polizei oder eine andere Organisation gewandt, NGOs etc., um Hilfe zu suchen?

BF: Ich hatte Angst. Mein Bruder wollte mich ja umbringen, und es ist alles so schnell gegangen. Ich konnte mich nirgends hinwenden.

R: Haben Sie Ihrer leiblichen Familie davon erzählt?

BF: Ich habe das niemandem erzählt. Die Leute haben das selbst meinem Bruder erzählt.

R: Haben Sie Ihrer Familie, Ihren Eltern und Ihren Geschwistern nichts von der Situation erzählt?

BF: Mein Vater ist verstorben und zwar 2006. Ich habe auch keine Schwester. Ich habe nur einen Bruder, aber der wollte mir nicht einmal zuhören.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Bruder?

BF: Nein.

R: Wo lebt Ihr Bruder?

BF: Im XXXX XXXX an der ul. XXXX. Das ist das Haus, in dem ich geboren wurde.

R: Sie haben wie lange dort gelebt?

BF: Bis zu meiner Heirat im Jahr 2005.

R: Es ist auch in Tschetschenien möglich, eine Vergewaltigung zur Anzeige zu bringen.

BF: Wenn ich eine Anzeige über eine Vergewaltigung erstelle, dann muss ich ja sagen wer das war, wer die Leute waren. Für mich wäre das eine sehr große Schande für meine Familie, wenn man bei der Polizei erfahren hätte, dass ich vergewaltigt wurde, das heißt, wenn andere Leute noch erfahren hätten, dass ich vergewaltigt wurde. In dem Fall, gemäß der Tradition wird nicht erörtert, wer daran schuld ist oder nicht. Es ist immer die Frau, die schuldig ist.

R: Ich verweise auf die Länderberichte und Anfragebeantwortungen, insbesondere die Ausführungen bzgl. Ehrenmorde, Vergewaltigungen, Situation von Frauen etc., die wir Ihnen mit der Ladung zugeschickt haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe das nicht gelesen, weil ich keinen Dolmetscher hatte und es gab niemanden, der mir das übersetzen konnte.

R weist auf Pflicht von BF hin, für eine Übersetzung der Länderberichte zu sorgen.

BF: Früher habe ich jemanden zur Verfügung gehabt, der mir das übersetzt hat.

R: Und Ihr neuer Ehemann spricht nach 10 Jahren in Österreich nicht ausreichend Deutsch?

BF: Mein Mann lebt in Wien und ich in Zeltweg. Wir haben uns erst heute gesehen, weil er mich hierher gebracht hat.

R räumt der BF eine zweiwöchige Frist ein, um auf die Länderberichte, die ihr zugeschickt worden sind sowie auf die drei vorliegenden Anfragebeantwortungen, allenfalls Stellung zu nehmen.

R weist darauf hin, dass es sinnvoll wäre, sich wieder an die Rechtsberatung zu wenden.

R: Bitte nennen Sie die Daten Ihres Bruders. Was macht er beruflich? Ist er XXXX?

BF: Er heißt XXXX. Mein Bruder arbeitet auf Baustellen. Er hat keinen Bezug zu XXXX-Leuten.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Bruder?

BF: Nein, wenn mein Bruder erfährt, wo ich mich befinde, wird er hundertprozentig meinetwegen hierher kommen.

R: Haben Sie mit irgendjemandem in Ihrer Heimat Kontakt, telefonisch oder per Internet?

BF: Nein, niemand weiß, wo ich bin.

R: Wer hat Ihrer Meinung nach wieso die Geschichte Ihrer Vergewaltigung den Verwandten, Ihrem Bruder erzählt? Wieso hätte man das weitererzählen sollen?

BF: Die Leute haben es ihm erzählt. Außer den Leuten wusste ja niemand, dass es passiert ist. Aber aus welchem Grund das passiert ist, weiß ich nicht. Die Leute, die mich aufgesucht haben, haben es ihm erzählt.

R: Wieso glauben Sie, haben die das weiterzählt?

BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß ja nicht, welche Pläne sie hatten, was sie sich dabei gedacht hatten.

R: Haben Sie die Geschichte irgendjemandem erzählt oder niemandem?

BF: Ich habe erst in Österreich diese Geschichte erzählt, Zuhause nicht, weil das ja eine Gefahr für mich war. Ich habe nur meinen Bruder als Verwandten.

R: Sie sagten in der 2. EV aus " als meine Verwandten erfuhren..... begannen Sie mir zu drohen und ich flüchtete...": Wer konkret hat Ihnen gedroht? Was wurde Ihnen angedroht?

BF: Ich habe meinen Bruder gemeint und die Verwandten meiner Kinder väterlicherseits. Bei uns sagt man nur Verwandte, ohne genau entscheiden zu müssen.

R: Wer hat Ihnen konkret was angedroht?

BF: Mein Bruder hat mich konkret bedroht und die Großmutter meiner Kinder.

R: Was haben die beiden Ihnen angedroht?

BF: Sie haben mir gesagt, dass sie mich umbringen werden und mir die Kinder wegnehmen werden. Der erste, der mich bedroht hat, war mein Bruder.

R: Was hat der Bruder gesagt?

BF: Mein Bruder hat mir gesagt, dass er die Geschichte kennt, dass man ihm alles gesagt hat und er mich umbringen wird und dass er sich nicht damit auseinandersetzen wird, ob ich daran schuld war oder nicht.

R: Sie sagten aus, dass Ihr Bruder drohte, Sie zu töten. Wieso wollte er das? Ist das üblich in so einem Fall?

BF: Unsere Traditionen sind so. In so einem Fall hat er mich umzubringen.

R: Wenn Ihr Bruder oder die Verwandten Sie ernsthaft töten oder Ihnen was antun hätten wollen, dann hätte er es doch noch vor Ihrer Ausreise tun können. Wieso befürchten Sie jetzt etwas, nachdem nichts passiert ist?

BF: Ich bin ja mit meinen Kindern geflüchtet und ich hatte keinen Kontakt mit meinem Bruder. Er wusste nicht wo ich mich befinde.

R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrem Bruder?

BF: Als ich bei ihm zu Besuch war. Da hat er mir gesagt, dass er das bereits weiß, aber ich weiß das genaue Datum nicht.

R: Warum hat er Ihnen da nicht gleich etwas angetan, wenn er Ihnen etwas hätte antun wollen, wäre das eine Gelegenheit gewesen.

BF: Ich weiß nicht, warum er mich nicht gleich umgebracht hat. Vielleicht wollte er noch vorher etwas unternehmen, aber das weiß ich ja nicht. Das kann ich nicht sagen.

R: Er hat Ihnen gedroht, aber nichts getan. Wieso hatten Sie Angst, dass er Ihnen das nächste Mal etwas tun wird?

BF: Er hat mich damals bedroht, aber das wissen ja auch mittlerweile die Verwandten meines Mannes. Jetzt hat mich mein Bruder umzubringen. Das ist eine Schande und den Gebräuchen nach, hat er mich in so einem Fall umzubringen.

R verweist auf Länderberichte und Anfragebeantwortung a-8634-3 von ACCORD bezüglich der Situation von Frauen als Opfer sexueller Gewalt von XXXXs Umfeld.

R: Haben Sie sich in Ihrem Land je politisch betätigt oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

BF: Nein.

R: Hatten Sie in Ihrer Heimat je Probleme aufgrund Ihrer Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen?

BF: Ich habe nur Probleme mit den Leuten, die mich vergewaltigt haben.

R: Und mit Ihrer Familie auch?

BF: Und mit meinem Bruder, weil er mich umbringen wird und mit den Verwandten meiner Kinder.

R: Was würde Sie konkret erwarten oder befürchten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich werde umgebracht und meine Kinder werden mir weggenommen.

R: Von wem glauben Sie, werden Sie umgebracht?

BF: Von meinem Bruder. Als meine Schwiegermutter mich kontaktiert hat, hat sie gesagt, dass sie mich nicht brauchen und ich umgebracht werde.

R: Und was befürchten Sie von den Männern in den Uniformen?

BF: Ich habe Angst, dass sie wieder kommen werden.

R: Und was tun?

BF: Ich weiß nicht, was sie genau tun werden, aber ich habe große Angst, dass sie wiederkommen werden.

R: Was ist mit Ihrem Haus in Ihrer Heimat passiert? Ist es unbewohnt oder wohnt dort jetzt jemand? Könnten Sie wieder in dieses Haus zurückkommen?

BF: Nein, dort leben Verwandte meines Mannes. Das ist nicht mehr mein Haus. Ich kann dort nicht zurück. Ich kann dort nicht leben. Im XXXX XXXX leben ja auch mein Bruder und die Verwandten meines Mannes.

R: Haben Sie sonst Verwandte, zu denen Sie zurückkommen könnten?

BF: Hier in Wien habe ich eine Tante.

R: Ich meine dort in Tschetschenien.

BF: Nein. Mein Bruder würde mich jedenfalls finden, wenn ich bei Verwandten Unterkunft nehmen würde.

R: Haben Sie Großeltern?

BF: Nein.

R: Was spricht dagegen, dass Sie einen Wohnsitz woanders, außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation nehmen würden?

BF: Tschetschenien ist ja ein Teil der Russischen Föderation, das ist ja kein Unterschied.

R: Was würde passieren, wenn Sie außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation leben würden? Würden Sie sich da auch bedroht fühlen?

BF: Ja, sicher.

Die Verhandlung wird um 15:21 Uhr unterbrochen und um 15:32 Uhr fortgesetzt.

R: Sie haben gesagt, Sie haben jetzt einen Lebensgefährten.

BF: Ja, er hat einen positiven Bescheid.

R: Wo haben Sie ihn kennengelernt?

BF: In Linz, ich habe vorher in Linz gelebt und dort habe ich ihn kennengelernt.

R: Und wo?

BF: Ich war in der Stadt, und er kam auf mich zu. Er hat mich um meine Telefonnummer gebeten und wir sind dann eine Zeit lang im Kontakt miteinander gestanden und dann hat er mir vorgeschlagen, dass wir heiraten.

R: Es ist ja die Situation so, dass Sie noch mit Ihrem verschollenen Ehemann traditionell und standesamtlich verheiratet waren. Wie geht das, dass Sie einen anderen Mann traditionell heiraten?

BF: Bei uns ist das so, dass es reicht, dass sich mein Mann oder seine Verwandten von mir lossagen. Dann gelte ich nicht als die Verwandte der Verwandten meines Mannes.

R: Das gilt aber nur für die traditionelle Heirat.

BF: Ja, das bezieht sich auf die moslemische Ehe.

R: Was ist mit der standesamtlichen Ehe?

BF: Ich habe meinen ersten Mann nach dem moslemischen Ritus geheiratet und dann standesamtlich. Meinen zweiten Mann habe ich nur nach dem moslemischen Ritus geheiratet.

R: Bedeutet dies, dass Sie nun standesamtlich mit einem anderen Mann verheiratet sind als traditionell?

BF: Ja.

R: Man kann als Frau standesamtlich und traditionell mit zwei unterschiedlichen Männern verheiratet sein?

BF: Ja, bei uns ist die wichtigste Eheschließung die moslemische. Die standesamtliche Eheschließung ist nicht so wichtig. Für mich ist mein gesetzlicher Mann mein zweiter Mann.

R: Heißt das, dass man als Frau bei Ihnen zwei Männer haben kann?

BF: Ich gelte nicht als Schwiegertochter, wenn die Verwandten meines Mannes sich von mir losgesagt haben.

R: Aber standesamtlich sind Sie mit Ihrem Mann noch verheiratet.

BF: Das Standesamt hat für uns keine Bedeutung, nur die moslemische Ehe ist wichtig.

R: Kommt das häufig vor, dass eine Frau standesamtlich mit einem Mann verheiratet ist und moslemisch mit einem anderen?

BF: Ja, das kommt vor.

R: Wann haben Sie Ihren zweiten Mann hier geheiratet?

BF: Im Juni 2014.

R: Haben Sie eine Urkunde bezüglich der Heirat?

BF: Bei uns werden solche Urkunden nicht ausgestellt.

R weist darauf hin, dass es diese Urkunden gibt.

BF: Wir haben jedenfalls in der Moschee in Linz, wo wir geheiratet haben, keine Bestätigung bekommen.

R: Sie haben also keinen Beweis, dass Sie traditionell verheiratet sind.

BF: Ich weiß es nicht, ob ich so eine Bestätigung bekommen werde.

R weist auf die Möglichkeit der Vorlage von Beweismittel, insbesondere einer allfälligen Heiratsurkunde hin.

BF: Der Bruder meines Mannes weiß, dass ich seinen Bruder geheiratet habe.

R: Sie haben vorher erwähnt, dass Ihr Mann in Wien wohnt, Sie selbst leben in Zeltweg. Wieso leben Sie nicht zusammen mit Ihrem Mann, vor allem, wenn Sie jetzt schwanger sind.

BF: Ich lebe in einer Pension und ich habe keine Dokumente. Das ist der Grund.

R: Haben Sie nicht versucht, gemeinsam mit Ihrem Mann leben zu können?

BF: Ich möchte nicht bei meinem Mann leben und es hat einen Grund. Ich habe drei Kinder und wenn die Verwandten meines Mannes in Erfahrung bringen, dass ich bei einem anderen Mann lebe, werden sie mir sicher die Kinder wegnehmen und ich habe Angst davor.

R: Sie meinen jetzt die Verwandten Ihres verschollenen Mannes?

BF: Ja, wenn sie erfahren, dass ich mit einem anderen Mann verheiratet bin, dann werden sie mir die Kinder wegnehmen.

R: Wie oft sehen Sie Ihren neuen Mann?

BF: Manchmal einmal in der Woche und manchmal einmal im Monat.

R: Was macht er beruflich?

BF: Er arbeitet nicht. Er bekommt Sozialgeld.

R: Was machen Sie und Ihr Mann wenn Sie sich treffen?

BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R: Wie verbringen Sie die Zeit mit Ihrem Mann?

BF: Wir gehen mit den Kindern spazieren.

R: Wie stellen Sie sich Ihre Situation in Österreich vor, wenn Sie hier bleiben könnten?

BF: Wenn ich hier bleibe, dann werde ich zuerst Kurse besuchen. Die älteren Kinder sind ja in der Schule und der Kleine würde dann in den Kindergarten gehen und dann würde ich arbeiten.

R: Welche Kurse würden Sie besuchen und als was würden Sie arbeiten?

BF: Ich möchte gerne Deutschkurse machen und ich möchte einen Führerschein machen und ich möchte Kochkurse besuchen.

R: Besuchen Sie derzeit schon irgendwelche Kurse oder Deutschkurse?

BF: Bei uns gibt es keine Kurse. Bis jetzt habe ich keine Kurse besucht. Als ich in Linz gelebt habe, habe ich schon Deutschkurse besucht. Ich habe ein Diplom vorgelegt. Ich habe den Kurs abgeschlossen.

R: Mit welchem Diplom haben Sie es abgeschlossen. Haben Sie sonst irgendwelche Beweismittel vorzulegen?

BF: Ich habe mein Diplom und auch etwas vom Kindergarten gebracht.

BF legt vor ein Zertifikat zu ‚"XXXX". Eine Kopie wird zum Akt genommen.

R räumt eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage von weiteren Beweismitteln bezüglich BF und ihrer Kinder ein.

Kurze Befragung auf Deutsch - ohne Übersetzung durch D:

R: Wie verbringen Sie Ihren Tag? Was machen Sie den ganzen Tag?

BF (auf Russisch): Das verstehe ich nicht. Ich kann noch nicht sehr fließend Deutsch sprechen. Da müsste ich noch zusätzliche Kurse besuchen.

R: Woher kommen Sie?

BF (auf Deutsch): Tschetschenien.

R: Was sind Ihre Hobbys? Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF (auf Russisch): Das habe ich nicht verstanden.

Weitere Befragung mit Dolmetsch:

R: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie? Wenn ja, wie oft? Nehmen Sie zurzeit Medikamente ein? Welche konkrete Behandlungen bekommen Sie in Ö? Haben Sie Beweismittel vorzulegen?

BF: Nein, ich befinde mich nicht in medizinischer Behandlung.

R: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich? Sind diese in ärztlicher Behandlung bzw. haben Sie Beweismittel vorzulegen?

BF: Auch meine Kinder befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung.

R: Haben Sie Verwandte in Ö? Laut Akt lebt eine Tante hier.

BF: Ich habe eine Tante in Wien, aber ich weiß ihre genaue Adresse nicht und stehe mit ihr nicht in Kontakt.

R: Wie verbringen Sie Ihren Tag?

BF: Ich bringe die Kinder in die Schule, dann koche ich und wenn sie von der Schule zurückkommen, dann werden die Hausaufgaben gemacht und dann gehen wir spazieren.

R: Wie geht es Ihren Kindern hier?

BF: Den Kindern gefällt es hier, mein Sohn ist Zuhause die Mädchen gehen in die Schule.

R: Wie gefällt es ihnen in der Schule?

BF: Gut.

R: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Wenn ich nach Tschetschenien zurückkommen sollte, dann werde ich umgebracht und man wird mir meine Kinder wegnehmen.

R: Sind Sie in Ö oder Ihrem Heimatland strafgerichtlich unbescholten?

BF: Ja.

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Ö das Bundegebiet einmal verlassen?

BF: Nein.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Ö machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Ö bzw. Ihrer Integration äußern?

BF: Mir gefällt es hier in Österreich. Ich gewöhne mich nach und nach an das Leben hier.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten? Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme zu schildern?

BF: Ja.

R: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was für die Entscheidungsfindung wesentlich wäre?

BF: Nein, nicht mehr, ich habe das, was ich ergänzen wollte auch ergänzt.

R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

BF: Ja.

R: Ich beende die Befragung.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

Hinweis auf eine zweiwöchige Frist für eine allfällige Äußerung

Ermittlungsermächtigung:

R zu BF: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten (zB über die Öst. Botschaft in Moskau oder über einen Vertrauensanwalt/Ländersachverständigen oder Verbindungsbeamten, NGO) durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?

BF: Ich bin deswegen damit nicht einverstanden, weil ich sehr große Angst habe, dass die Verwandten dort erfahren werden, wo ich bin.

R: Wir werden nicht Ihre Verwandten fragen, sondern Vertrauensanwälte und NGOS und internationale Organisationen.

BF: Mit so einer Anfrage bin ich einverstanden.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren sowie zu dem Ihrer mj. Kinder keine weiteren Fragen: Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen?

BF: Ich möchte nur bitten, dass Sie mich von hier nicht abschieben. Ich habe Angst um mich und meine Kinder.

R: Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Sie wollten?

BF: Ja.

Das Beweisverfahren wird wegen der Möglichkeit der Parteien zur Abgabe von Bestätigungen und zur Stellungnahme bezüglich der Länderfeststellungen für eine Frist von zwei Wochen nicht geschlossen.

R teilt der BF mit, dass eine Entscheidung auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der sonstigen Aktenlage erfolgen werde. Die BF wird daher angehalten, allfällige Dokumente bzw. Informationen, welche für das gegenständliche Verfahren relevant sein können und bislang nicht vorgelegt wurden, umgehend und von sich aus vorzulegen.

R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.

Die vorläufige Fassung der bisherigen Niederschrift wird durch die Dolmetscherin der BF rückübersetzt.

Die Verhandlung wird für den Zeitraum der Übersetzung um 16:02 Uhr unterbrochen.

Fortsetzung der Verhandlung um 16:42 Uhr.

R: Ich habe jetzt noch ein paar Fragen an Sie. Wieso haben Sie sich nach den Besuchen von den uniformierten maskierten Männern nicht an die Familie Ihres Mannes zur Hilfe gewandt?

BF: Ich habe das gemacht, aber meine Schwiegermutter hat mir nur geraten, dass ich sagen soll, dass ich nicht weißt, wo sich mein Mann befindet. Das hat sie nicht sonderbar interessiert.

R: Das heißt, sie haben sich an die Familie Ihres Mannes um Hilfe gewandt?

BF: Ich habe den Verwandten meines Mannes gesagt, dass die Leute gekommen sind.

R: Wem haben Sie das gesagt?

BF: Meiner Schwiegermutter.

R: Das haben Sie bisher noch nicht erwähnt, dass Sie sich an die Familie des Mannes gewandt haben?

BF: Ich habe das der Schwiegermutter nur einmal gesagt und es gab keine besondere Aktion ihrerseits.

R: Wusste der Bruder Ihres Mannes davon?

BF: Nein.

R: Aber ich verstehe das nicht. Denen muss ja auch der Sohn oder Bruder gefehlt haben oder haben sie gewusst, wo der Bruder ist?

BF: Sie haben mich auch gefragt, ob ich weiß, wo er sich befindet. Sie haben geglaubt, dass er irgendwo auswärts arbeitet. Deswegen haben sie sich nicht sonderbar dafür interessiert. Manchmal war er einige Wochen oder sogar einen Monat lang nicht da, wenn er gearbeitet hat.

R: Aber hier war die Situation anders. Jetzt sind Männer in Militäruniform zu Ihnen gekommen und haben nach Ihrem Mann gefragt. Es wäre allzu logisch, dass sich die Familie um den Sohn oder Bruder sorgt, wenn nach ihm bei der Ehefrau gesucht wird.

BF: Ich weiß nicht, wer die Leute waren und warum sie meines Mannes habhaft werden wollten. Ich weiß nicht, welchen Bezug mein Mann zu diesen Leuten hatte.

R wiederholt die Frage.

BF: Vielleicht haben sie sich auch Sorgen gemacht, aber mir haben sie das nicht gesagt.

R: Nun zum Grund Ihrer Ausreise. Ursprünglich gaben Sie die Besuche der Männer in den Militäruniformen in Verbindung mit dem Verschwinden Ihres Mannes an. In der ersten Einvernahme war das Thema Blutrache gar kein Thema. Vielmehr wurden nur von Androhungen einer Vergewaltigung gesprochen. Nun findet sich in der Beschwerde vor allem das Thema Blutrache und Verfolgung durch XXXX. Das eigentliche Thema, das Ihres Mannes habhaft zu werden, ist kein Thema mehr in der Beschwerde. Wie erklären Sie das?

BF: Als die Leute gekommen sind und nach meinem Mann gefragt haben, haben sie mir auch gesagt, dass sie mich vergewaltigen werden und sie haben mich auch vergewaltigt.

R: Wie erklären Sie den Widerspruch, dass ursprünglich von Blutrache keine Rede war, dies aber in der Beschwerde zum Hauptthema wird?

BF: Das ist insofern kein Widerspruch, da ich unter Blutrache die Tatsache gemeint habe, dass ich aufgrund der Vergewaltigung umgebracht werde. Ich habe meine künftige Ermordung als Blutrache bezeichnet.

R: Sie haben ursprünglich in Ihrer Einvernahme gesagt, Sie fühlen sich verfolgt durch die Männer, die Ihren Mann suchen, da war nicht von einer Verfolgung durch die Familie die Rede.

BF: Bei der ersten Einvernahme, als man mich nach dem Weg befragt hat, wurde ich von Männern befragt und habe nur gesagt, dass ich mich vor den uniformierten Männern fürchte. Bei der zweiten Einvernahme habe ich die Wahrheit gesagt.

R: Nun haben Sie vorher schon angegeben, dass Sie nicht wissen, wer die Männer in den Militäruniformen waren, die Sie aufgesucht haben. Im Gegenzug dazu schreiben Sie in Ihrer Beschwerde, dass Sie von den Kadryow-Leute bedroht und verfolgt werden (AS 281).

BF: Mein Mann hat mit XXXX-Leuten gearbeitet und die Leute, die gekommen sind, sind mir unbekannt. Vielleicht habe ich die Frage damals nicht verstanden.

R: Das ist in Ihrer Beschwerde.

BF: Ich weiß nicht, warum das dort so steht. Ich kann das nicht erklären. Vielleicht habe ich etwas nicht verstanden.

R: Fühlen Sie sich verfolgt von den XXXX-Leuten oder nicht?

BF: Wenn ich nicht von Kadryow-Leuten verfolgt werde, warum ist er dann verschwunden und warum kommen Leute, die nach ihm fragen.

R: Sie gehen also davon aus, dass die Männer von XXXX waren?

BF: Er ist ja verschwunden und ich glaube schon, dass es am ehesten um diese Leute geht.

R: Warum wird bei der Familie des Mannes nicht nach dem Verbleib des Mannes gefragt, glauben Sie?

BF: Ich weiß nicht, warum. Ich weiß es nicht. Aber da ich mit meinem Mann gelebt habe, ist man davon ausgegangen, dass ich über die Informationen über meinen Mann verfüge.

R: Wissen Sie, dass das unüblich ist? Normalerweise wird bei der Familie des Mannes gesucht und gefragt?

BF: Ich weiß nicht warum das so war, ich weiß nicht, warum die Leute zu mir gekommen sind, aber sie haben nach mir gefragt.

R: Sie schreiben in Ihre Beschwerde, dass Sie aufgrund Ihrer unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden. Können Sie mir das erklären (AS 231)?

BF: Wenn ich nach Hause zurückkehre, dann fürchte ich, dass die Leute wiederkommen werden.

R wiederholt Frage.

BF: Ich weiß nicht, warum das dort steht. Ich habe schon gesagt, dass ich mich wegen der Leute hier befinde, dass ich deswegen geflüchtet bin.

R: Was meinen Sie jetzt mit "die Leute".

BF: Die, die mich vergewaltigt haben.

R: Warum sollten die XXXX-Leute, die Ihren Mann gesucht haben, das Thema Eheverfehlung, Vergewaltigung in den Vordergrund bringen, wenn sie eigentlich Ihres Mannes habhaft werden wollten?

BF: Vielleicht war das ein Racheakt in Bezug auf meinen Mann. Vielleicht wollte man ihm dadurch wehtun. Vielleicht war das eine Art Genugtuung für die Leute.

R: Wie viel Zeit verging zwischen dem letzten Gespräch mit Ihrem Bruder und Ihrer Ausreise?

BF: Am XXXX Juli habe ich gekündigt und dann bin ich zu meinem Bruder zu Besuch gekommen und am XXXX bin ich weggefahren. Dann war das zwischen dem XXXX und dem XXXX

R: War der Zeitpunkt, als Sie zu Ihrem Bruder zu Besuch gegangen sind, das erste Mal, dass er Sie bedroht hat?

BF: Ja, er hat gesagt, dass er die Geschichte kennt.

R: Das heißt, Sie haben gekündigt, bevor Sie von Ihrem Bruder bedroht worden sind.

BF: Ich bin zu meinem Bruder gegangen, weil ich nicht gewusst habe, dass er diese Geschichte kennt und er hat mir das gesagt.

R: Aber wann stand Ihr Beschluss, die Heimat zu verlassen, weil Sie verfolgt sind?

BF: Am XXXX habe ich die endgültige Entscheidung getroffen und am XXXX Bin ich ausgereist.

R: Wann haben Sie mit Ihrem Bruder gesprochen, vor oder nach dem XXXX?

BF: Vor dem XXXX Nach dem XXXX habe ich meinen Bruder nicht mehr gesehen.

R: Wieso haben Sie dann schon am XXXX gekündigt wenn Sie erst am XXXX den Beschluss gefasst haben, das Land zu verlassen?

BF: Am XXXX habe ich schon gedacht, dass ich ausreisen werde, aber am XXXX habe ich den endgültigen Entschluss gefasst, dass ich nach Österreich kommen werde.

R: Aber das heißt, dass Sie schon am XXXX, am Tag der Kündigung ausreisen, fliehen wollten.

BF: Ich habe am XXXX gekündigt, habe das Geld genommen und am XXXX habe ich endgültig beschlossen, dass ich nach Österreich kommen werde.

R: wiederholt die Frage. Sie haben am XXXX gekündigt, weil sie ausreisen wollten und wussten schon, dass Sie fliehen wollten. Ist das korrekt?

BF: Ja, aber die endgültige Entscheidung ist am XXXX gefallen und nicht am XXXX

R: Was meinen Sie mit endgültiger Entscheidung, die endgültige Entscheidung, in welches Land Sie reisen wollen oder was meinen Sie damit?

BF: Ich wollte nach Österreich, weil meine Tante dort lebt. Deswegen habe ich endgültig entschieden, dass ich nach Österreich kommen werde.

R: Ich wiederhole noch einmal. Wussten Sie am XXXX schon, dass Sie wegen Ihrer Verfolgung ausreisen möchten?

BF: Am XXXX wollte ich schon wegfahren, aber die endgültige Entscheidung ist am XXXX gefallen. Da habe ich auch beschlossen, dass ich nach Österreich fahren werde.

R: Bedeutet dies, dass Sie schon am XXXX, bevor Sie die Drohungen Ihres Bruders und der Blutrache hatten sowieso ausreisen wollten?

BF: Als mir mein Bruder gesagt hat, dass er so eine Schande nicht aushalten wird und dass er Ordnung in die Sache bringen wird, habe ich dann am XXXX beschlossen endgültig auszureisen.

R wiederholt die Frage und bittet um eine konkrete Beantwortung.

BF: Ich wollte still und heimlich wegfahren. Ich habe am XXXX die Entscheidung getroffen wegzufahren und habe auch gekündigt. Aber als ich davon erfahren habe, dass mein Bruder das bereits weiß, hat mich das nur bestärkt und ich habe am XXXX die Entscheidung getroffen, dass ich nach Österreich kommen werde.

R: Hätte Ihr Bruder vor dem XXXX nicht gedroht, hätten Sie trotzdem die Heimat verlassen?

BF: Ich wäre sowieso weggefahren, weil ich Angst hatte, dass das jemand erfahren wird. Ich wusste, dass die Familie meines Mannes so eine Schwiegertochter wie mich gar nicht will.

R: Hatten Sie keine Angst, dass die Familie Ihres Mannes oder die XXXX von der Kündigung am XXXX07. erfahren?

BF: Allein die Kündigung hat niemanden offiziell interessiert, die XXXX-Leute auch nicht. Wenn jemand gekündigt worden ist, dann ist jemand anderer aufgenommen worden. Die Tatsache der Kündigung war nicht sehr aufsehenerregend.

R: Auch nicht für die Verwandten Ihres Mannes? Immerhin war das Ihr Job und Ihr Mann war verschwunden.

BF: Ich hatte keinen besonderen Kontakt mit den Verwandten meines Mannes. Wir haben immer wieder gestritten.

R: Versuchen Sie sich noch zu erinnern, was der Mann, der Sie vergewaltigt hat, zu Ihnen gesagt hat. Woran können Sie sich noch erinnern?

BF: Ich stand unter Schock. Das war für mich sehr großer Stress. Ich weiß nur, dass er das gesagt hat, was ich heute angegeben habe und dass er gelacht hat.

R: Können Sie sich an irgendeinen Geruch oder an etwas erinnern?

BF: Nein.

R: Wie hat der Mann ausgesehen?

BF: Er war mittelgroß, etwas dünn, das war es.

R: Hatte er dunkle Haare oder blonde?

BF: Er war maskiert. Wenn er die Maske abgenommen hätte, hätte ich ihn beschreiben können.

R: Was waren das für Masken?

BF: Schwarze Masken.

R: Ich habe keine weiteren Fragen. Wollen Sie zu den Dingen, die ich Sie jetzt gefragt habe, noch etwas hinzufügen?

BF: Nein, ich habe das erzählt, was wirklich passiert ist.

Die ergänzende Befragung wird durch die Dolmetscherin der BF rückübersetzt.

Die Verhandlung wird für den Zeitraum der Übersetzung um 17:19 Uhr unterbrochen.

R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?

BF: Sie haben das rückübersetzt, was ich tatsächlich gesagt habe.

Schluss der Verhandlung"

9. Bezugnehmend auf die am 21.01.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die übermittelten Unterlagen betreffend die aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Tschetschenien wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme übermittelt, in der auszugsweise Länderberichte zum Herkunftsstaat der letzten Jahre, insbesondere zur Sicherheitslage, enthalten waren. Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie im neunten Monat schwanger sei und der Geburtstermin ihres Kindes der XXXX2015 sei.

Zusammen mit der Stellungnahme wurden eine ÖBB-Fahrtkarte für die Fahr von XXXX nach Wien (Hin- und Rückfahrt) am 21.01.2015, eine Schulbesuchsbestätigung für die Tochter XXXX und für die Tochter XXXX in Vorlage gebracht.

10. Laut aktuellem GVS-Auszug und ZMR-Auszug ergibt sich, dass der nach muslimischem Ritus angetraute Ehemann der Beschwerdeführerin namens ESIMBAEV Sulejman, Staatsbürger der Russischen Föderation, dem mit Bescheid des UBAS vom XXXXXXXX rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden war, in Wien wohnt.

11. Am XXXX2015 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn XXXX in Österreich zur Welt.

12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015 wurde dem im XXXX 2015 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Asylgewährung wurde damit begründet, dass der Sohn der Beschwerdeführerin auch der Sohn ihres nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemannes ist, der Asylberechtigter in Österreich ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 30.07.2013, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 25.01.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Tschetschenien.

Die Beschwerdeführerin gelangte am 30.07.2013 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (den Beschwerdeführern zu W162 1438092-1, W162 1438093-1 und W162 1438094-1) schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und brachte einen russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am 05.08.2005, sowie russische Geburtsurkunden hinsichtlich der minderjährigen Kinder in Vorlage.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Im Herkunftsstaat leben zumindest noch der Bruder der Beschwerdeführerin sowie die Familie ihres (ersten) Ehemannes. Die Beschwerdeführerin sowie ihre drei Kinder beherrschen sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Schulbildung, hat vor ihrer Ausreise den Lebensunterhalt sowie den Familienunterhalt im Herkunftsstaat durch Erträgnisse aus ihrer Berufstätigkeit als Angestellte im XXXX Grosny seit 2009 bestritten. Die Beschwerdeführerin samt ihren Kindern hat vor der Ausreise im Herkunftsstaat im Haus ihres ersten Ehemannes gelebt und bzw. steht der Beschwerdeführerin samt Kindern zweifellos überdies auch eine Unterkunft im Rahmen des Familienverbandes zur Verfügung.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge ihrer Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ihrem nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemann namens ESIMBAEV Sulejman, einem Staatsbürger der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid des UBAS vom XXXXXXXX rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemann ein gemeinsames Kind, welchem mit Entscheidung vom 09.06.2015 der Asylstatus zuerkannt wurde.

Festgestellt wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig erweist.

Hinsichtlich der mit der Beschwerdeführerin nach Österreich gelangten 3 älteren minderjährigen Kinder ergingen mit Entscheidungen vom heutigen Tag gleichlautende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren XXXX Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "XXXX") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im XXXX 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan XXXX am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen XXXX angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(XXXX'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt XXXX den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen XXXX im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

Bis XXXX 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im XXXX 2011 wurde Ramzan XXXX von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan XXXX verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. XXXX fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten XXXXs sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan XXXX, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_XXXX, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom XXXX09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):

United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan XXXX ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan XXXX und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan XXXX, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für XXXX zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in XXXX weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der XXXX Medwedew und XXXX sowie des MinisterXXXX Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im XXXX 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt XXXXs Zenteroi am 29. XXXX 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan XXXXs und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "XXXX" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen XXXX Ramsan XXXX, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von XXXX und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen XXXXs) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben XXXXs zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im XXXX allerdings ruhig geblieben.

(Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen.

(Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie.

(Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden.

(Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik XXXXs und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im XXXX 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. XXXX) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen XXXX Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan XXXX in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando XXXXs eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker XXXXs in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan XXXX, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen XXXX Ramsan XXXX bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2.3.3. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

XXXX billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.

(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,

http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)

XXXX nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.

Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die XXXXsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von XXXX angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.

(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner XXXXs:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan XXXX beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan XXXX gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan XXXX wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. XXXX und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. XXXX führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando XXXXs eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als XXXX bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan XXXXs stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

2.3.6. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. XXXX möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert:

In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des XXXX im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im XXXX 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam XXXX angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

3.5. 4 Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan XXXX aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich XXXX in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der XXXX ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch XXXX kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von XXXX geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)

Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.

Ramsan XXXX hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die XXXXsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik XXXXs nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan XXXX unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt XXXX-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. XXXX 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.

Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von XXXX als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von XXXXs Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen XXXX eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung XXXXs würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Wird eine Person aber tatsächlich von XXXX gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von XXXX als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.

Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis XXXX 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.

In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.

Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.

Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8.2. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen XXXX Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.

Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.

Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.

Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.

Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.

Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom XXXX 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf- Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27 sowie vom 10.06.2013, Seite 17; Amnesty International, Annual Report 2012)

8.3. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im XXXX 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang XXXX 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

Im Mai 2013 wurde die rechte Hand Umarows, Dschamaleil Mutalijew, getötet.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde die folgenden Erwägungen getroffen.

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden, und denen im Zuge dessen nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits in den Stellungnahmen lediglich weitere Länderfeststellungen zitiert und ist den durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Länderberichten nicht bzw. nicht ausreichend substantiiert entgegen getreten.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

2.2. Zum Verfahrensverlauf:

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.3. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin werden aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben festgestellt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus deren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2015, aus den vorgelegten Unterlagen sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Integrierte Zentrale Register, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem) auch hinsichtlich ihres nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemann und hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Beschwerdeführerin hatte im Zuge ihres Asylverfahrens und einer Reihe von Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes die Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden bereits ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, sowie insbesondere aufgrund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Tschetschenien eine gezielte konkrete Verfolgung droht. Diese Feststellung gründet sich auf dem Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund von vagen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit sowie signifikanter Widersprüchlichkeit der Angaben aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als unglaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Im Sinne dieser Judikatur ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen und die Ausführungen in den weiteren Eingaben

Mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochte die Beschwerdeführerin eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Zusammengefasst behauptete die Beschwerdeführerin einerseits Probleme im Herkunftsstaat, weil der (erste) Ehemann der Beschwerdeführerin verschwunden ist und die Männer in Militäruniformen im Haus der Beschwerdeführerin nach ihrem Ehemann, der für XXXX tätig war, jedoch dann "gekündigt" habe, gesucht hätten und die Beschwerdeführerin bedroht sowie misshandelt hätten. Andererseits behauptete die Beschwerdeführerin eine Gefährdung durch die eigene Verwandtschaft, weil diese davon Kenntnis erlangt hätte, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Suche nach ihrem (ersten) Ehemann von einen der Männern in Militäruniformen vergewaltigt worden wäre, was eine Schande für die Familie darstelle.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass hinsichtlich der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe und keine Erkrankungen behauptet wurden. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann im gegenständlichen Fall nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der Widersprüche, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

Bereits das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Gründe für die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unterschiedlich dargestellt wurden und aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen das Vorbringen als unglaubwürdig einzustufen war. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung im nunmehr angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, konnte den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden. Die Beschwerdeführerin hatte zunächst im Rahmen der Erstbefragung behauptet, sie hätte die Heimat verlassen, da ihr (erster) Ehemann verschwunden sei und seither seien immer wieder Personen in Militäruniform zu ihr gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie wäre ständig von diesen Personen bedroht worden und wäre aus diesem Grund ausgereist. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.08.2013 jedoch als eigentlichen Grund ihrer Ausreise an, sie hätte beim letzten "Besuch" mit einem der Männer geschlafen und ihr Bruder, der davon erfahren hätte, würde sie nunmehr bedrohen, weshalb sie den Herkunftsstaat verlassen hätte. Bereits das Bundesasylamt hat zurecht festgestellt, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin eine eindeutige Steigerung zu erkennen ist. Überdies erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass Männer, welche die Beschwerdeführerin zum Sex zwingen bzw. erpressen, im Anschluss daran zu den Verwandten des Ehemannes und zum Bruder der Beschwerdeführerin gehen, um ihnen davon zu erzählen, da diese Personen damit eine kriminelle Handlung zugeben würden und sich überdies einer möglichen Rache durch die Angehörigen der Beschwerdeführerin aussetzen würden. Auch die Schilderung, dass der Bruder der Beschwerdeführerin sie aufsuche, um zu drohen, die Beschwerdeführerin umzubringen und dass ihre Kinder weggeben werden, dieser jedoch nach der Drohung wieder weggeht, erscheint in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar. Hätte der Bruder die Beschwerdeführerin tatsächlich töten wollen, wäre zweifellos davon auszugehen, dass er dies sofort beim persönlichen Besuch getan hätte und nicht nur damit gedroht hätte. Weiters folgt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts der Einschätzung im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, wonach selbst in streng traditionellen Familien die geschilderten Vorfälle nicht zwingend zum "Ehrenmord" führen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen der familiären Umstände nicht darauf schließen lassen, dass es sich bei der Familie der Beschwerdeführerin um eine ausgesprochen streng traditionell muslimische Familie handelt.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde diesbezüglich ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Ergänzend hält die erkennende Einzelrichterin fest, dass aufgrund der geschilderten Bedrohungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Umstandes, dass sie (gegen ihren Willen) außerehelichen Sex praktiziert hätte, eine tatsächlich bestehende Angst der Beschwerdeführerin vor Rachehandlungen der Verwandtschaft auch deshalb nicht glaubhaft dargelegt wurde, weil sich die Beschwerdeführerin in Österreich - obwohl der Aufenthalt ihres ersten Ehemannes behaupteter Maßen nicht geklärt erscheint - mit einem anderen Ehemann nach muslimischem Ritus vermählt hat und von diesem (zweiten) Ehemann ein Kind bekommen hat, nämlich ihren im XXXX 2015 in Österreich geborenen Sohn.

Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte die Beschwerdeführerin ihren Angaben keine Glaubwürdigkeit zu verleihen. Vielmehr ergaben sich bei Vergleich der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, welche erneut zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens beitrugen.

Vorweg ist anzumerken, dass bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf verwiesen wurde, dass der Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bereits dadurch entstand, dass sie sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bewusst Falschangaben hinsichtlich ihrer Dokumente getätigt hatte. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Erstbefragung an, sie hätte nie einen Reisepass besessen und wäre illegal in einem PKW nach Österreich eingereist. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie überdies dezidiert an, sie würde keinen Reisepass besitzen und gab zudem auf Nachfrage an, sie hätte auch nie einen Reisepass besessen. Über Vorhalt, dass durch den Stempel in ihrem Inlandspass eindeutig belegt ist, dass der Beschwerdeführerin am XXXX2011 ein Reisepass ausgestellt wurde, gab sie lediglich an: "Das weiß ich nicht. Ich hatte nie einen Reisepass." Der Grund dafür, warum sie versuchte, die unwiderlegbare Ausstellung eines Reisepasses im Jahr 2011 zu verleugnen, ist auch für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar, insbesondere da die Beschwerdeführerin nicht angegeben hatte, bereits im Jahr 2011 irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Auf Vorhalt ihrer wahrheitswidrigen Angaben hinsichtlich ihres Reisepasses im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, gab die Beschwerdeführerin völlig unglaubwürdig an, sie habe unterwegs den Auslandsreisepass verloren und Angst gehabt, dies der Obrigkeit mitzuteilen, deshalb habe sie verneint, jemals einen Auslandspass besessen zu haben. Diese Behauptung kann nur als unglaubwürdiger Rechtfertigungsversuch für die nachweisliche Falschaussage der Beschwerdeführerin gewertet werden und tragen diese Falschangaben zur persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bei.

Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohung durch die maskierten Männer erscheint für die erkennende Richterin nicht glaubhaft. Sie konnte weder angeben, wer diese Leute waren, noch irgendwelche Details über die Vorfälle erzählen. Die Beschwerdeführerin führte lediglich pauschal an, dass zehn bis fünfzehn maskierte Personen in schwarzen Uniformen die Beschwerdeführerin zu Hause aufgesucht hätten und nach ihrem Mann gefragt hätten. Details zu den Männern oder zu deren Uniformen konnte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft angeben.

Auch dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie nach Österreich gekommen wäre, angab, dass sie eine Tante hier hätte, in weiterer Folge jedoch schildert, sie hätte zu dieser Tante keinen Kontakt, sondern Angst vor Verfolgung durch die Familie, erscheint überaus widersprüchlich.

Auch hinsichtlich des Datums, wann sich die Beschwerdeführerin behaupteter Maßen zur Ausreise entschlossen hatte, wurden keine einheitlichen Angaben getätigt. Vor dem Bundesasylamt hatte sie behauptet, dass sie am XXXX07.2013 im XXXX, in dem sie tätig war, die Kündigung eingereicht hätte. Im Widerspruch dazu führte sie jedoch aus, dass sie sich erst am XXXX07.2013 - somit drei Tage nach der Kündigung - dazu entschlossen hätte, die Heimat zu verlassen; die Ausreise sei tatsächlich am XXXX07.2013 erfolgt. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am XXXX07.2013 ihre Arbeitsstelle gekündigt hätte, weil sie daran gedacht hätte, nach Österreich zu gelangen und das Geld, welches sie aufgrund der Kündigung erhalten hätte, hätte sie für die Ausreise gebraucht. Als Grund, weshalb sie nicht weiter im XXXX arbeiten hätte können und am XXXX07.2013 gekündigt hätte, gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass ihr Bruder sie umbringen hätte wollen und weiters, dass die Verwandten des Mannes ihr die Kinder wegnehmen hätten wollen. Im Widerspruch dazu gab sie jedoch in der Folge an, dass ihr Bruder sie das erste Mal bei ihrem letzten Besuch bei ihm am XXXX07.2013, somit drei Tage nach ihrer Kündigung, bedroht hätte. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie erst am XXXX07.2013 den endgültigen Entschluss zur Ausreise gefasst hätte. Auf Nachfrage änderte sie ihre Aussage wiederum völlig unglaubwürdig dahingehend ab, dass sie auch dann ihre Heimat verlassen hätte, wenn sie am XXXX07.2013 nicht von ihrem Bruder bedroht worden wäre. Sie hätte nämlich gewusst, dass die Familie ihres (ersten) Ehemannes eine Schwiegertochter wie die Beschwerdeführerin gar nicht haben wollte.

Die Beschwerdeführerin konnte auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ihre divergierenden und teilweise gesteigerten Angaben zu ihren Ausreisegründen nicht nachvollziehbar aufklären. Ursprünglich hatte sie die Besuche der Männer in Militäruniformen in Verbindung mit dem Verschwinden ihres (ersten) Ehemannes als Ausreisegrund angegeben und in der ersten Einvernahme die Bedrohungen durch ihre Verwandten mit keinem Thema erwähnt. In der Beschwerde wurde demgegenüber vor allem das Thema Blutrache und Verfolgung durch XXXX thematisiert und war der ursprüngliche Ausreisegrund, wonach man ihren Ehemann gesucht hätte, in der Beschwerde plötzlich kein Thema mehr. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet, dass sie nicht wisse, wer die Männer in den Militäruniformen waren, die sie aufgesucht hätten. Dies widerspricht jedoch eindeutig den Ausführungen in ihrer Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin behauptet hatte, von den XXXX-Leuten bedroht und verfolgt zu werden (AS 281). Diesen Widerspruch versuchte die Beschwerdeführerin nach Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung dahingehend zu erklären, dass ihr (erster) Ehemann mit XXXX-Leuten gearbeitet hätte, die Leute, welche zu ihr gekommen wären, wären ihr jedoch unbekannt gewesen und sie hätte die Frage möglicherweise nicht richtig verstanden. Dieser Rechtfertigungsversuch vermochte jedoch aufgrund des Umstandes, dass die Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin von den XXXX-Leuten bedroht und verfolgt werde, nicht in einer Einvernahme, sondern im Rahmen ihrer Beschwerde getätigt wurden, in keiner Weise zu überzeugen. Auf nochmalige Frage, ob sich die Beschwerdeführerin von den XXXX-Leuten verfolgt fühle oder nicht, antwortete die Beschwerdeführerin - ohne auf die konkrete Frage einzugehen - lediglich mit folgender Gegenfrage: "BF: Wenn ich nicht von Kadryow-Leuten verfolgt werde, warum ist er dann verschwunden und warum kommen Leute, die nach ihm fragen." (sic).

Weiters erscheint für die erkennende Richterin überaus unglaubwürdig, dass sich die Familie des (ersten) Ehemannes laut Ausführungen der Beschwerdeführerin trotz dessen langer Abwesenheit nie nach dessen Verbleib erkundigt hätte. Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit im Rahmen der Beschwerdeverhandlung verwies die Beschwerdeführerin lediglich völlig vage darauf, dass ihr (erster) Ehemann manchmal für längere Zeit auswärts gearbeitet und sich dessen Familie deshalb nicht besonders für dessen Aufenthalt interessiert hätte. Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass laut Ausführungen der Beschwerdeführerin jedoch nunmehr Männer in Militäruniform zur Beschwerdeführerin gekommen wären und nach ihrem Mann gefragt hätten, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass sich die Familie nicht um den Sohn bzw. Bruder sorgen würde, wenn Männer in Militäruniformen zu Hause bei der Ehefrau mit drei minderjährigen Kindern nach ihm suchen würden, verwies die Beschwerdeführerin - wiederum ohne auf die Frage einzugehen - lediglich (im neuerlichen Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde über Bedrohungen durch Leuten von XXXX) darauf, dass sie nicht wisse, wer die Personen gewesen wären und warum sie ihren Ehemann gesucht hätten.

Die Beschwerdeführerin änderte wiederum völlig unglaubwürdig ihre Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass sie auf nochmalige Nachfrage, weshalb sie sich nach den Besuchen von den uniformierten maskierten Männern nicht an die Familie ihres Mannes hilfesuchend gewandt hätte, erstmals im Rahmen ihres Asylverfahrens doch behauptete, sie habe sich doch hilfesuchend an die Verwandtschaft ihres Ehemannes gewandt. Diesbezüglich erscheint überaus unglaubwürdig, dass sich die Schwiegermutter - laut Angaben der Beschwerdeführerin - nicht besonders für die geschilderte Bedrohung der Beschwerdeführerin und die Suche nach dem (ersten) Ehemann interessiert hätte. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin bis dato nie erwähnt hätte, dass sie sich hilfesuchend an die Familie des (ersten) Ehemannes aufgrund der Besuche der Männer gewandt hätte, schwächte die Beschwerdeführerin ihre erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben, wonach sie sich doch hilfesuchend an die Familie ihres (ersten) Ehemannes gewandt hätte, wiederum ab und gab diesbezüglich an, sie hätte das einmal ihrer Schwiegermutter gesagt, der Bruder ihres (ersten) Ehemannes hätte jedoch davon nichts gewusst. Diese divergierenden Angaben hinsichtlich des Informationsstandes der Verwandtschaft ihres (ersten) Ehemannes tragen laut Einschätzung der erkennenden Richterin ebenfalls zur Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bei.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin spricht weiters, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Ausführungen im Wesentlichen einem geregelten Leben in Tschetschenien nachgehen konnte. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin ab 2009 bis wenige Tage vor ihrer Ausreise den Lebensunterhalt sowie den Familienunterhalt im Herkunftsstaat durch Erträgnisse aus ihrer Berufstätigkeit als Angestellte im XXXX Grosny bestritten. Auch wurden im Verfahren keine brauchbaren Beweismittel vorgelegt, die die Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin untermauern bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Verwandte des (ersten) Ehemannes der Beschwerdeführerin unbehelligt in Tschetschenien leben, klar gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufgrund der Taten ihres (ersten) Ehemannes spricht, weil in einem derartigen Fall zweifelsohne auch eine Nachfrage nach dem Ehemann bzw. eine Bedrohung der Verwandten ihres Ehemannes erfolgen würde.

Zusammenfassend ist daher zu bemerken, dass die widersprüchlichen und unplausiblen Angaben der Beschwerdeführerin nur den Schluss zulassen, dass die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Vorfälle bzw. Geschehnisse nicht in der geschilderten Art und Weise stattgefunden haben können. Sie war offensichtlich nicht in der Lage, ein konstruiertes Geschehen gleichermaßen wiederzugeben.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die erkennende Einzelrichterin zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert hat, die von ihr geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität jedoch nicht tatsächlich erlebt haben dürfte, weshalb ihr die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat.

Insgesamt betrachtet war das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches auch für ihre minderjährigen Kinder gelten soll, mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Weder im Rahmen der Beschwerden noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder im Zuge von Eingaben wurden die aufgetretenen und dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt.

In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Verhältnisse im Herkunftsstaat glaubwürdigen Angaben und aus dem während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Eindruck bezüglich des psychischen und physischen Zustandes der Beschwerdeführerin.

Zu ihrem Gesundheitszustand legte die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asyl- und des Beschwerdeverfahrens keinerlei Befunde vor und behauptete auch zuletzt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keinerlei gesundheitliche Beschwerden. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein soziales und familiäres Netzwerk vorfindet und sie im Bedarfsfall unterstützen würden. Jedoch wird im konkreten Fall beweiswürdigend festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig erweist - dies wird unter Punkt II.3. näher ausgeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin am 08.11.2010 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren hinsichtlich der minderjährigen Kinder im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, kommt dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien, und den Ausführungen unter Punkt II.2.3. kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen nicht angenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, dass ihrer Familie das wirtschaftliche Auskommen in Tschetschenien möglich gewesen sei und sie nach wie vor über Verwandte und ein Haus im Herkunftsstaat verfügt.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt II.2.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit ihren Kindern in ihrer Existenz bedroht wäre. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr im Hinblick auf die zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte, insbesondere auf den Bruder der Beschwerdeführerin und die Familie des (ersten) Ehemannes der Beschwerdeführerin, nicht völlig auf sich alleine gestellt wären; die Beschwerdeführerin ist daher selbst unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, sie wisse nicht wo sich ihr Ehemann derzeit aufhalte, nicht als alleinstehend, in dem Sinne, dass sie ohne jegliche familiären Anknüpfungspunkte wäre, anzusehen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Schulbildung, hat vor ihrer Ausreise den Lebensunterhalt sowie den Familienunterhalt im Herkunftsstaat durch Erträgnisse aus ihrer Berufstätigkeit als Angestellte im XXXX Grosny seit 2009 bestritten. Die Beschwerdeführerin samt ihren Kindern hat vor der Ausreise im Herkunftsstaat im Haus ihres ersten Ehemannes gelebt und bzw. steht der Beschwerdeführerin samt Kindern zweifellos überdies auch eine Unterkunft im Rahmen des Familienverbandes zur Verfügung. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Die Beschwerdeführerin war jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation, respektive in Tschetschenien, sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).

Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal die Beschwerdeführerin an keiner schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und sich im Fall der Beschwerdeführerin auch kein lebensnotwendiger bzw. exklusiv im österreichischen Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf ergeben hat. Dahingehend wird auf die umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen hinsichtlich der durch medizinische Unterlagen dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin verwiesen. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können.

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung ergibt sich aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht. Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihren minderjährigen Kindern gemäß §§ 34 Abs. 4 iVm. 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar.

Zu Spruchpunkt III. (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, bei dem über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

5. und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

  • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

  • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR XXXX2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

  • die Bindungen zum Heimatstaat,

  • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

  • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Russische Föderation einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich mit einem anerkannten Konventionsflüchtling nach muslimischem Recht verheiratet. Aus der Beziehung ist ein im XXXX 2015 in Österreich geborener Sohn hervorgegangen, der ebenso wie der Kindesvater als Asylberechtigter zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin bislang nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und auch schon auf Grund der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin über eine umfassende sprachliche, gesellschaftliche und berufliche Integration in Österreich verfügt. Die alleinige angeordnete Rückkehr der Beschwerdeführerin - bzw. gemeinsam mit ihren drei älteren minderjährigen Kindern - in die Russische Föderation würde jedoch vor dem Hintergrund, dass hierdurch nicht nur die Beziehung zur ihrem Lebenspartner, sondern insbesondere auch die Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem erst wenige Monate alten Kind zerrissen würde, als unverhältnismäßig schwerer Eingriff in das vorliegende Familienleben darstellen, zumal ein solcher Eingriff bei Kindern geringen Alters besonders schwer wiegt (vgl. EGMR Berrehab, EuGRZ 1993, 547 = ÖJZ 1989, 220; idS wohl ferner EGMR Yilmaz, NJW 2004/2147).

Auch ist zu berücksichtigen, dass der Lebenspartner und der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin anerkannte Flüchtlinge in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation sind und daher von ihnen eine Rückkehr in die Russische Föderation zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens mit der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden kann. Eine Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes in Österreich ist für den Ehegatten der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen im XXXX 2015 in Österreich geborenen Sohn daher nicht zumutbar und steht mit den öffentlichen Interessen außer Verhältnis.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Abschließend ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall ihres Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

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