BVwG W148 2114715-1

W148 2114715-1Tribunale amministrativo federale9 ott 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Aufsicht, Bankenaufsicht,<br/>Finanzmarktaufsicht, Gebührenfestsetzung, Gebührenpflicht,<br/>Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, konkreter Schaden,<br/>Konkretisierung, Kostenersatz, Kostentragung, öffentliches<br/>Interesse, unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil,<br/>Vollstreckbarkeit, Vollzugstauglichkeit

Testo completo

BVwG W148 2114715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W148.2114715.1.00

Spruch

W148 2114715-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über den Antrag der XXXX-Holding (XXXX) vom 03.09.2015 der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 06.08.2015, GZ FMA-KL27 0809.150/0001-LAW/2015, betreffend den vorgeschriebenen Anteil an Vorausszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2015 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz-FMABG, BGBL I. Nr. 97/2001 idF BGBL I. Nr. 184/2013 wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 102/2014 nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt

1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat mit Mandatsbescheid vom 15.05.2015, AZ KVO/KI/17166/20150188/2, der Beschwerdeführerin (im folgenden "BF") den Betrag von 1.000 EUR als Anteil an den Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2015 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat die BF mit Schreiben vom 29.05.2015 Vorstellung erhoben.

2. Die belangte Behörde hat daraufhin das Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 06.08.2015, GZ FMA-KL27 0809.150/0001-LAW/2015, der BF den auf sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2015 in der Höhe von 1.000 EUR vorgeschrieben. Im angefochtenen Bescheid wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie gemäß § 19 Abs. 5 FMABG für das Geschäftsjahr 2013 auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben habe. Ferner seien nach § 19 Abs. 5 FMABG den Kostenpflichtigen für das nächstfolgende FMA Geschäftsjahr, somit für das Geschäftsjahr 2015, Vorauszahlungen i. H.v. 105 % des errechneten Betrages vorzuschreiben. Gemäß § 9 Abs. 1 FMA-KVO seien zur Leistung von Vorauszahlungen für das FMA Geschäftsjahr 2015 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 FMA-KVO am 30.09.2014 erfüllt haben. Die Kostenanteile der Kostenpflichtigen habe sich einerseits aus den Bruttogesamtkosten der FMA (§§ 18f FMABG) und andererseits aus Datenmeldungen der Kostenpflichtigen ergeben. Da im gegenständlichen Fall keine Datenmeldung der BF erstattet worden sei, sei die belangte Behörde berechtigt gewesen den Kostenanteil mit dem Mindestbetrag von 1.000 EUR festzusetzen (§ 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Z 1 FMA-KVO i.V.m. § 69a Abs. 4 BWG).

3. In der gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebrachten Beschwerde bringt die BF zum Antrag vor, dass kein zwingendes öffentliches Interesse ersichtlich sei. Allerdings sei durch die Vorschreibung der Vorauszahlungen eine Vorfrage erhoben worden, nämlich die Qualifikation der BF als Finanzholdinggesellschaft (und damit eine Konsolidierungspflicht). Dies könne weiterreichende negative Konsequenzen nach sich ziehen, nicht nur für die BF, sondern vor allem auch für die XXXX Aktiengesellschaft, die nicht einmal Partei des Verfahrens sei.

4. In Ihrer Stellungnahme vom 21.09.2015, eingelangt am 22.09.2015, nimmt die belangte Behörde (FMA) zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung und führt dazu aus, dass betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 2 VwGG und auch zu § 22 Abs. 2 FMABG anzuwenden sei. Weiters wird ausgeführt, dass die Antragstellerin (BF) nicht konkretisiert habe, worin der für sie unverhältnismäßige Nachteil liege. Insbesondere fehle es an glaubhafter Dartuung konkreter (tunlichst ziffernmäßiger) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin, die das Gericht in die Lage versetzen zu beurteilen, ob der Vollzug für den Antragsteller angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringe. Es werde im Antrag lediglich vorgebracht, dass die gegenständliche Vorschreibung eine Vorfrage darstelle, die weiterreichende negative Konsequenzen für die BF und die XXXX Aktiengesellschaft nach sich ziehen könne. Dagegen argumentiert die belangte Behörde, dass gegenständlich lediglich eine Geldleistung vorgeschrieben werde. Es handle sich daher um einen Leistungsbescheid (über die Vorschreibung von 1.000 EUR), der der Finanzierung der belangten Behörde diene. Dem angefochtenen Bescheid komme jedoch keinerlei Feststellungscharakter zu. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass der angefochtene Bescheid weiterreichende negative Konsequenzen für allfällige weitere Verfahren habe, so stelle dies keinen Vollzug des angefochtenen Bescheids dar und könne auch nicht durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeräumt werden. Weiters habe die BF den von ihr vorgebrachten angeblichen und unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkretisiert und halte dessen Eintritt lediglich für theoretisch möglich.

Die belangte Behörde stellte den Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG regelt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist, jedoch ist für die Entscheidung über Anträge (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) keine Regelung getroffen, weshalb § 6 BVwGG greift.

Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde binnen offener Rechtsmittelfrist (unter einem mit der Beschwerde) gegen den Bescheid der FMA erhoben und ist somit zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).

Im bekämpften Bescheid hat die FMA gemäß § 22 Abs. 2 FMABG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. § 22 Abs. 2 FMABG, BGBL I. Nr. 97/2001 idF BGBL I. Nr. 184/2013, lautet samt Überschrift:

"Verfahrensbestimmung

§ 22.

[...]

(2) Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge haben, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 FMABG ist die FMA zur Durchführung der Aufsicht über u.a. für Banken eingerichtet. § 1 Abs. 1 und 2 FMABG , BGBL I. Nr. 97/2001 idF BGBL I. Nr. 184/2013, lauten:

"§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsichtsbehörde" (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBl 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz - RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz - BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 geregelt und der FMA zugewiesen sind.

2. Zu Spruchpunkt A:

Vorweg ist zu bemerken, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom 30. November 2011, Zl. 2011/04/0036, vom 24. Juni 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 6. Juli 2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH Zl. AW 2000/17/0037 vom 17. November 2000). Lediglich offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lag hier jedoch nicht vor.

Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht

1. zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und 2. nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. zB VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012).

Weiters ist (gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) notwendig, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Die Vorschreibung von geldmäßigen Beträgen (hier: Vorauszahlung von Kostenanteilen) wie im angefochtenen Bescheid (Leistungsbescheid) ist einem unmittelbaren Vollzug zugänglich.

Es war daher weiters eine Interessensabwägung vorzunehmen.

Unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin behauptet im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dass im angefochtenen Bescheid eine Vorfrage erhoben worden sei, die negative Konsequenzen haben könne, nämlich die Qualifikation der BF als Finanzholdinggesellschaft und daraus sei eine Konsolidierungspflicht ableitbar. Dies habe nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern auch für Dritte "weitreichende negative Konsequenzen". Andere - insbesondere finanzielle - unmittelbare negative Folgen führt die BF nicht an. Über die im angefochtenen Bescheid angeordnete Vorauszahlung von 1.000 EUR selbst lässt sich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus; ebenso wenig werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF dargetan.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausführlich begründet, dass es für die Dartuung eines unverhältnismäßigen Nachteiles u.a. darauf ankommt, dass darunter nur solche Nachteile zu verstehen sind, die aus dem unmittelbaren Vollzug des angefochtenen Bescheides zu verstehen sind (vgl. VwGH vom 20. Februar 2014, Ro 2014/02/0052). Die Beschwerde führt mit keinem Wort aus, warum der BF aus der Vorauszahlung von 1.000 EUR ein unmittelbarer Nachteil droht. "Sonstige Nachteile (so der Verwaltungsgerichtshof) auf Grund eines allenfalls drohenden anderen Verfahrens können nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund des angefochtenen Bescheides sein; diese können daher auch in diesem Verfahren nicht aufgeschoben werden." Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist das gegenständliche Verfahren ausschließlich auf eine Leistung (Vorauszahlung eines Geldbetrages) gerichtet und nicht auf andere Leistungen (oder gar Feststellungen). Insbesondere wird im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort eine Konsolidierungspflicht der BF (oder anderer nicht am Verfahren beteiligter Dritter) abgesprochen. Die Beschwerde hat daher den unverhältnismäßigen Nachteil, der ihr auf Grund des Vollzuges des angefochtenen Bescheides droht, nicht dargetan.

Weiters hätte die BF den ihr drohenden Nachteil mit Angabe ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation dartun müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dazu ausgeführt (vgl. VwGH vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021): "Im Sinne der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, SlgNr 10.381/A, erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Dem oben aufgezeigten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einem Ausschnitt aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war." (vgl auch VwGH vom 10. August 2011, AW 2011/17/0028). Die Beschwerde hat zu ihrer wirtschaftlichen Situation keine Ausführungen erstattet, weshalb auch diese Voraussetzung zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fehlt.

Es kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die Beschwerde die Voraussetzungen für die Dartuung der Unverhältnismäßigkeit des Vollzuges des angefochtenen Bescheidung nicht erfüllt hat.

Zwingende öffentliche Interessen

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Vorschreibung von "Gebühren" (Vorauszahlung von Kostenanteilen), die der FMA als Aufsichtsbehörde über Banken (Kreditinstitute) geleistet werden müssen.

§ 1 Abs. 1 FMABG (Verfassungsbestimmung) ist die FMA zur Durchführung der Aufsicht über Banken, Versicherungen, Wertpapierunternehmen und Pensionskassen eingerichtet (vgl. auch § 2 Abs. 3 FMABG). Die Bankenaufsicht ist jedoch für ein geordnetes Bankwesen unabdingbar. Dies drückt sich auch in der Verfassungsbestimmung aus.

§ 19 Abs. 7 FMABG und die aufgrund dieser Rechtsgrundlage erlassene FMA-Kostenverordnung (BGBL II. Nr. 340/2003) verpflichten beaufsichtige Unternehmen (Kostenpflichtige), anteilig für die Kosten der FMA Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck werden beaufsichtigte Unternehmen, wie auch im gegenständlichen Fall, von der FMA über den auf sie fallenden Betrag informiert beziehungsweiße wird ihnen dieser vorgeschrieben. Es ist somit festzustellen, dass der gegenständliche Kostenanteil (Vorauszahlung) für das FMA-Geschäftsjahr 2015 der Finanzierung der Aufsichtsbehörde dient. Die Finanzierung einer Aufsichtsbehörde ist jedoch für ihr operatives Tätigkeitwerden (Aufsichtsfunktion) essenziell. Eine funktionierende Bankenaufsicht ist für ein geordnetes Bankwesen notwendig. Die Kostenanteile der FMA stehen daher im öffentlichen Interesse.

Im Übrigen kann (wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat) nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH vom 10. August 2011, AW 2011/17/0028, vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021, vom 17.03.2010, AW 2010/17/0004 und vom 16.10.2007, AW 2007/17/0023) dahingestellt bleiben, ob die für die sofortige Vollziehung im angefochtenen Bescheid sprechenden öffentlichen Interessen als "zwingende" öffentliche Interessen anzusehen sind. Das Vorbringen der Beschwerde war wie oben bereits ausgeführt nicht geeignet, das Überwiegen des mit dem Vollzug verbundenen Nachteils gegenüber den für die Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen darzutun.

Bei Abwägung der zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Interessen der BF (unverhältnismäßiger Nachteil) war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMABG nicht stattzugeben.

3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1. VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, einer erheblichen Rechtsfrage muss über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

vgl die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur (VwGH) vom 20. Februar 2014, Ro 2014/02/0052, vom 10. August 2011, AW 2011/17/0028, vom 17.03.2010, AW 2010/17/0004 und vom 16.10.2007, AW 2007/17/0023. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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